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Waldrodung für Siedlungszwecke?: Raum & Umwelt 2/13 - vlp-aspan

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R&U<strong>Waldrodung</strong> <strong>für</strong> <strong>Siedlungszwecke</strong>?Rechtsgutachten <strong>für</strong> den Kanton Zürich1. Ausgangslage undGutachtensauftrag1.1 AusgangslageIm Rahmen der Waldpolitik 2020 und der Anpassungdes Waldgesetzes in Bezug auf Lockerungder Rodungsvoraussetzungen im Berggebiet wirddie Frage aufgeworfen, ob auch <strong>für</strong> die SiedlungsentwicklungRodungsbewilligungen erteiltwerden dürfen. Das Grossprojekt WaldstadtBremer hat als Modellvorhaben des ARE der Diskussionzusätzlichen Auftrieb gegeben. DieVLP-ASPAN hat am 7. Mai 2012 zusammen mitder Arbeitsgemeinschaft <strong>für</strong> den Wald eine Tagungzu den verschiedenen Nutzungsansprüchendurchgeführt. Dabei stellt sich – gerade indichtbesiedelten Kantonen – zunehmend die Fragenach der Rolle der kantonalen Richtplanungbeziehungsweise ob eine Lockerung des strengenWalderhaltungsgebots aufgrund richtplanerischerInteressenabwägungen möglich wäre. Imdynamischen und dicht besiedelten Kanton Zürichwird folglich diskutiert, ob sich das Siedlungsgebietin Einzelfällen und nach sorgfältigerraumplanerischer Prüfung an sehr gut erschlossenenLagen sowie in den Wachstumsräumengemäss kantonalem <strong>Raum</strong>ordnungskonzeptauch auf das Waldareal ausdehnen kann.1.2 GutachtensauftragIm Hinblick auf die kantonsrätliche Beratung desRichtplans und vor dem Hintergrund der Forderungeiner besseren Abstimmung von Siedlungund Verkehr soll der rechtliche Spielraum bei derAuslegung von Artikel 5 Absatz 2 - 4 WaG ausgeleuchtetwerden, wobei insbesondere folgendeFragen zu beantworten sind:• Lässt das geltende Waldgesetz grundsätzlichzu, dass in Einzelfällen Waldflächen <strong>für</strong>die Siedlungsentwicklung – gestützt auf Argumentewie sehr gute Erschliessung mitöffentlichem Verkehr, Wachstumsraum gemäss<strong>Raum</strong>ordnungskonzept, Schonung vonFruchtfolgeflächen – gerodet werden? Wennja, gestützt auf welche Argumente und bis zuwelcher Fläche wären solche Rodungen bewilligungsfähig?• Wie ist das Fallbeispiel Kloten-Balsberg zu beurteilen?• Gibt es Gerichtsurteile zur Rodung von Waldzu <strong>Siedlungszwecke</strong>n (Wohnen, Arbeiten,Erholung)? In welcher Grössenordnung bewegtensich diese Rodungen? Wie wurden dieBewilligungen bzw. Verweigerungen begründet?• Wie ist bei der Interessenabwägung nach Artikel5 WaG das Argument «Schonung vonFruchtfolgeflächen» (bei knapp erfülltem kantonalemKontingent) zu gewichten.2. Planerische GrundlagenDas Gutachten stützt sich auf folgende planerischeGrundlagen: • Kanton Zürich, Kantonaler Richtplan vom 31.Januar 1995. • Kanton Zürich, Entwurf Kantonaler Richtplan,Antrag des Regierungsrates vom 28. März2012 (Vorlage 4882). • Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur, WaldentwicklungsplanKanton Zürich 2012 vom 7. September20102

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