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Waldrodung für Siedlungszwecke?: Raum & Umwelt 2/13 - vlp-aspan

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R&UDie umfassende Beurteilung einer Überbauungim Gebiet Balsberg würde ein konkretes Projektmit entsprechenden Planungsgrundlagen (Nutzungsplan,Gestaltungsplan) voraussetzen,welches es erlauben würde, die Erfüllung der Rodungsvoraussetzungengemäss Artikel 5 WaG(überwiegendes Interesse, Standortgebundenheit,Erfüllung der raumplanerischen Voraussetzungen,keine erhebliche Gefährdung der <strong>Umwelt</strong>,Berücksichtigung des Natur- undHeimatschutzes) abschliessend zu prüfen und zubeurteilen6.4 FazitGemäss Rechtsprechung und Lehre ist davonauszugehen, dass das Bundesgericht im FallKloten-Balsberg eine erteilte Rodungsbewilligungunter dem geltenden Artikel 5 WaG nichtschützen würde. Dies auch bei zeitgemässer Auslegungder Norm nicht.Bewilligungsfähig wäre allenfalls – in Berücksichtigungund unter Weiterentwicklung des FallsChêne-Bougeries – eine kleinere, nur einen Teildes Waldes beanspruchende Überbauung. Hier<strong>für</strong>müsste aber ein konkretes Projekt vorliegen,anhand dessen die einzelnen Rodungsvoraussetzungengeprüft und eine umfassende Interessenabwägungvorgenommen werden könnte. Inquantitativer Hinsicht – beispielsweise in Formeines Schwellenwerts, bis zu welchem eine Rodung<strong>für</strong> <strong>Siedlungszwecke</strong> denkbar ist – lässt sichder Spielraum jedoch nicht umschreiben. Es bedarfstets einer sorgfältigen und umfassendenInteressenabwägung im Einzelfall. Der Spielraum<strong>für</strong> eine liberalere Rodungsbewilligungspraxis istletztlich jedoch klein, auch wenn eine Weiterentwicklungder heutigen bundesgerichtlichenRechtsprechung mit Blick auf die grossen raumplanerischenHerausforderungen nicht auszuschliessenist.Lukas Bühlmannlic. iur, VLP-ASPANSamuel KisslingMlaw, VLP-ASPANWilli ZimmermannProf. Dr., ETH Zürich (Koreferat)Giusep Nay, Dr.alt Bundesrichter (Lektorat)36

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