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Waldrodung für Siedlungszwecke?: Raum & Umwelt 2/13 - vlp-aspan

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VLP-ASPAN Nr. 2/<strong>13</strong>besondere Zurückhaltung üben. Wie bereits ausgeführt,können die Rodungsvoraussetzungennur in ganz besonderen Ausnahmefällen bejahtwerden, da ansonsten der Grundsatz des Rodungsverbotsunterlaufen wird. Das Bedürfniszur Beanspruchung von Wald muss entsprechenddurch die <strong>Raum</strong>planung überzeugend nachgewiesenwerden. Es handelt sich hier im Sinne derobigen Erwägungen um ein Gebiet mit relativwenig Wald und einer <strong>für</strong> Bauzwecke relativgrossen Rodungsfläche.Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein öffentlichesInteresse an einer <strong>Waldrodung</strong> <strong>für</strong> ein öffentlichesWerk erst dann dargetan, wenn dieseswenigstens als generelles Projekt von der zuständigenBaubehörde geprüft und positiv beurteiltworden ist. Geht es wie vorliegend nicht um einbestimmtes Werk, sondern um die Rodung zurSchaffung einer Nutzungszone, so bedeutet dies,dass ein entsprechendes Nutzungsplanungsverfahrendurchgeführt sein müsste. <strong>13</strong>7 Aus denmassgebenden Grundlagen der abgeschlossenenOrtsplanung muss sich ergeben, dass ohne dieInanspruchnahme von Waldboden eine den Anforderungender <strong>Raum</strong>planung entsprechenderEntwicklungsprozess verhindert würde. <strong>13</strong>8 NutzungsplanerischeGrundlagen liegen hier nochnicht vor. Aufgrund der richtplanerischen Entwicklungsvorstellungendes Kantons Zürich lässtsich eine erste Einschätzung der Interessenlagebezüglich einer künftigen Rodung jedoch vornehmen,unter Vorbehalt der Erfüllung der Rodungsvoraussetzungenbei der späteren konkretenÜberbauung.6.2.1 Interessen an einer Rodung<strong>für</strong> <strong>Siedlungszwecke</strong>a. Nutzungsbedürfnisse undSiedlungsstrategieWie in Ziffer 6.1 ausgeführt, steht der KantonZürich unter einem grossen Siedlungsdruck. Geradein den Entwicklungsgebieten sind verfügbareBaulandreserven rar. Das Gebiet, in welchemdas betreffende Waldareal sich befindet,gehört zum Gemeindegebiet Kloten. Sowohl imaktuellen kantonalen Richtplan als auch im Entwurf<strong>für</strong> einen neuen Richtplan ist dieses Gebietals Zentrumsgebiet ausgeschieden. In diesen Gebietensollen dichte Siedlungsteile mit hoherSiedlungsqualität erhalten bleiben bzw. neu geschaffenwerden. Mit gezielten Nutzungs- undDichtevorgaben in der regionalen Richtplanungsind die Zentrumsgebiete, auch zur Sicherunggenügender Erholungsbereiche, bedarfsgerechtzu strukturieren.Wie in den grossräumigen Zentrumsgebieten istauch in Bahnhofbereichen mit überörtlicher Bedeutungeine der besonderen Lagegunst angemesseneüberdurchschnittlich dichte Nutzunganzustreben.Gemäss regionalem <strong>Raum</strong>ordnungskonzept ist inder Region Glattal bis 2030 unter anderem miteinem weiter zunehmenden Mehrflächenbedarfpro Einwohner zu rechnen (erhebliche demographischeAlterung, abnehmende Haushaltsgrössen,Neubauwohnungen grösser als AbbruchundAltwohnungen). Einzonungen sollen<strong>13</strong>0 Kanton Zürich, Entwurf Kantonaler Richtplan, Antrag des Regierungsratesvom 28. März 2012 (Vorlage 4882).<strong>13</strong>1 Richtplan Kanton Zürich, Entwurf, Antrag des Regierungsratesvom 28. März 2012, Kap. 2.2.3.<strong>13</strong>2 Kanton Zürich, Regionaler Richtplan Glattal, RRB 1166/2007,S. 14; Zürcher Planungsgruppe Glattal. RegioROK Glattal (Regionales<strong>Raum</strong>ordnungskonzept) Bericht vom 26. Oktober2011, S. 22.<strong>13</strong>3 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung des revidiertenRichtplans, Antrag des Regierungsrates vom 28. März2012, S. 4.<strong>13</strong>4 Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur, Waldentwicklungsplan KantonZürich 2012 vom 7.9.2010, S. 24.<strong>13</strong>5 Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur, Waldentwicklungsplan KantonZürich 2012 vom 7.9.2010, S. 25 ff. und dazugehöriger Planeintrag.<strong>13</strong>6 Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur, Waldentwicklungsplan KantonZürich 2012 vom 7.9.2010, S. 46.<strong>13</strong>7 Auch wenn die Nutzungszone erst ausgeschieden werdendarf, wenn die Rodungsbewilligung erteilt ist; Jaissle, S. <strong>13</strong>8mit weiteren Verweisen.<strong>13</strong>8 Aemisegger/Wetzel, S. 145 ff.; Jaissle, S. 197.31

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