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Waldrodung für Siedlungszwecke?: Raum & Umwelt 2/13 - vlp-aspan

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VLP-ASPAN Nr. 2/<strong>13</strong>3.2.6 Berücksichtigung desNatur- und HeimatschutzesEntsprechend der Gesetzessystematik von Artikel5 WaG hat zwischen den Gründen, die <strong>für</strong> eineRodung sprechen, und den Belangen des NaturundHeimatschutzes eine erneute Interessenabwägungstattzufinden. Dabei geht es um diePrüfung des landschaftlichen und ökologischenWertes des zu rodenden Waldes. Erfüllt ein Rodungsvorhabendie gesetzlichen Voraussetzungennach Artikel 5 Abs. 2 WaG, was – wieerwähnt – nur bei gewichtigen Interessen der Fallist, kann es folglich im Prinzip auch noch ausGründen des Natur- und Heimatschutzes abgelehntwerden. Nach neuerer Rechtsprechung desBundesgerichts ist davon auszugehen, dass hiersämtliche geschützten Objekte, unabhängig obes sich um Bundes-, kantonale oder kommunaleSchutzobjekte handelt, berücksichtigt werdenmüssen. Entsprechende Schutzobjekte könnendemnach ein zusätzliches Hindernis <strong>für</strong> die Erteilungeiner Rodungsbewilligung sein. Dies gilt insbesondere<strong>für</strong> Vorhaben in BLN-Gebieten. Da dieErteilung einer Rodungsbewilligung eine«Bundesaufgabe»im Sinne von Artikel 2 NHG ist,müssen die eine Rodung beanspruchenden Vorhabenein Interesse von nationaler Bedeutungdarstellen, was bei Bauzonen <strong>für</strong> <strong>Siedlungszwecke</strong>wie Wohnen oder Arbeiten praktisch nieder Fall ist. 20Sowohl die Folgen der Rodung als auch das anstelledes Waldes entstehende Werk und seineAuswirkungen sind dabei zu berücksichtigen. DieFrage der Berücksichtigung der Anforderungendes Natur- und Heimatschutzes kann nur beurteiltwerden, wenn alle Auflagen und Bedingungender Rodungsbewilligung feststehen undinsbesondere auch über die Pflicht zur und denStandort der Ersatzaufforstung Klarheitherrscht. 2<strong>13</strong>.2.7 RodungsersatzWird Wald gerodet, so ist gemäss Artikel 7 WaGin derselben Gegend Realersatz zu leisten. DieseForderung ist generell dann erfüllt, wenn der Realersatzan einem vergleichbaren Standort, inderselben Höhenlage und in derselben Regionmit «vorwiegend standortgerechten Arten» geleistetwird. 22 Ausnahmsweise kann Realersatz ineiner andern Gegend geleistet werden oder eskönnen anstelle von Realersatz Massnahmen zugunstendes Natur- und Landschaftsschutzes getroffenwerden. Ersatzmassnahmen stehen jedochnicht wahlweise zur Verfügung. Es istvielmehr sorgfältig nachzuweisen, dass kein Realersatzgeleistet werden kann. Gelockert wurdedie Pflicht zur Leistung von Realersatz im Rahmender im Frühling 2012 erfolgten Revision desWaldgesetzes. Danach kann in Gebieten, in denender Wald deutlich zunimmt, (beispielsweisein den Alpen und auf der Alpensüdseite) auf Realersatzverzichtet werden, wenn da<strong>für</strong> gleichwertigeMassnahmen mit dauerhafter Wirkung<strong>für</strong> die biologische Vielfalt des Waldes oder <strong>für</strong>Natur und Landschaft gewährleistet werden (sieheZiff. 5.4.2).Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzesmüssen eine langfristige Wirkungvon mehreren Jahrzehnten erreichen könnenund sie sind grundsätzlich in derselbenGegend zu realisieren. 23 Sie können in der Schaffung,Erhaltung und Pflege von besonders wertvollenLebensräumen im Wald, in der Wiederherstellungvon Auenwäldern, in der Revitalisierungvon Waldgewässern oder der Schaffung oder15 BGE 103 Ib 51 E. 5a (Venthône).16 Botschaft zum Waldgesetz, BBl 1988 III S 191.17 BGE 116 Ib 50 (Egg und Oetwil) sowie BGE 116 Ib 327 E. 4(Niederlenz).18 Jaissle, S. 143.19 Bloetzer/Seitz, S. 45.20 Keel Alois/Zimmermann Willi, Bundesgerichtliche Rechtsprechungzur Waldgesetzgebung 2000-2008, in URP/DEP 2009261 f. (zit. Keel/Zimmermann).21 Jaissle S. 146 ff.; BGE 117 Ib 325 (Herisau).22 Botschaft zum Waldgesetz, BBl 1988 193.23 Kreisschreiben Nr. 1 der Forstdirektion des BUWAL vom19.9.2000, 2.5.3.7

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