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Kommunalrecht

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Allgemeines• Es gilt Opportunitäts-, nicht Legalitätsprinzip<strong>Kommunalrecht</strong>Teil BIX.) Staatsaufsicht• Aufsicht ist immer Staatsaufgabe• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten• Kein Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde• Kein Anspruch Dritter auf aufsichtliches TätigwerdenArten der Aufsicht• eigener Wirkungskreis Rechtsaufsicht• übertragener Wirkungskreis Fachaufsicht• Rechtsaufsicht = Rechtmäßigkeitskontrolle• Fachaufsicht = Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle• präventive (z. B. Genehmigungsvorbehalte) undrepressive AufsichtZuständigkeit• Rechtsaufsicht (Art. 110 GO, 96 LKrO):– kreisangehörige Gemeinden und Große Kreisstädte: LRA– kreisfreie Städte und Landkreise: Regierung– obere Rechtsaufsichtsbehörde:• kreisangehörige Gemeinden: Regierung• kreisfreie Städte und Landkreise: StMI• Fachaufsicht (Art. 115 GO, 101 LKrO)– Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen– ansonsten Rechtsaufsichtsbehörden zuständig– bei Großen Kreisstädten gespaltene Fachaufsicht


Die Rechtsaufsicht• Voraussetzung: eigener Wirkungskreis• Umfang: Rechtmäßigkeit (einschließlich Ermessensfehlerund Verhältnismäßigkeit)• Instrumente:– Informationsrecht (Art. 111 GO)– Beanstandung (Art. 112 GO)– Ersatzvornahme (Art. 113 GO)– Bestellung eines Beauftragten (Art. 114 GO)Die Fachaufsicht• Voraussetzung: übertragener Wirkungskreis• Umfang: Kontrolle von Recht- und Zweckmäßigkeit(begrenzt durch Art. 109 II 2 GO)• Instrumente:– Informationsrecht (Art. 116 I GO)– Weisungsrecht (Art. 116 I 2 GO)– Beanstandungsrecht (a maiore ad minus aus Art. 116I 2 GO)Rechtsschutz der Gemeinden I(Statthaftigkeit der Anfechtungsklage)• Maßnahmen der Rechtsaufsicht = VAe § 42 I1. Var. VwGO (+)• Maßnahmen der Fachaufsicht str.– BayVGH: VAe nur bei mögl. Verstoß gegen Art. 119 II2 GO § 42 I 1. Var. VwGO nur dann (+)– h. Lit.: immer VAe § 42 I 1. Var. VwGO (+)• Fachaufsicht, die in den eigenen Wirkungskreisübergreift § 42 I 1. Var. VwGO (+)Rechtsschutz der Gemeinden II(Klagebefugnis/Rechtsverletzung)• Maßnahmen der Rechtsaufsicht: Art. 28 II GG/11 IIBV• Maßnahmen der Fachaufsicht: nur Art. 119 II 2 GO• Maßnahme der Fachaufsicht, die in eigenen Wirkungskreisübergreift: Art. 28 II GG/11 II BV

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