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Kommunalrecht

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Begriff desKommunalverfassungsstreits<strong>Kommunalrecht</strong>Teil BVI.) Der Kommunalverfassungsstreit• Kommunalverfassungsstreit als Innenrechtsstreit innerhalbeiner kommunalen Gebietskörperschaft (h. M.)• Interorganstreit Intraorganstreit• Außenrechtsorientierung der VwGO• Keine Anwendbarkeit des Art. 19 IV GG• „Echter“ und „unechter“ KommunalverfassungsstreitSachurteilsvoraussetzungen I• § 40 I VwGO– öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+); Ausnahmenach BayVGH: fraktionsinterner Streit– keine verfassungsrechtliche Streitigkeit (+)• Zuständiges Gericht:– sachlich: VG nach § 45 VwGO– örtlich: VG, in dessen Bezirk die Kommuneliegt nach § 52 Nr. 5 VwGOSachurteilsvoraussetzungen II(statthafte Klageart)• Maßgeblich ist Klagebegehren (Was will/kann der Klägererreichen?)• Bei Außenwirkung (nicht nur Organ, sondern Organwalterbetroffen): Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO)• Bei fehlender Außenwirkung:– Allg. Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung (BayVGH)– Feststellungsklage (§ 43 I 1. Var. VwGO); insb. bei Erledigung– Vorbeugende Unterlassungsklage• Normenkontrolle (§ 47 I Nr. 2 VwGO) nach h. M. auchgegen GeschäftsO


Sachurteilsvoraussetzungen III• Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog:– nach h. M. sowohl bei allg. Leistungsklage als auch bei Feststellungsklage– (+) bei mögl. Verletzung in organschaftlichen Rechten– Problem: Berufung auf Grundrechte• §§ 68 ff. und 74 VwGO (-)• Zusatzvoraussetzungen bei Feststellungsklage:– Feststellungsinteresse (z. B. Wiederholungsgefahr)– keine Subsidiarität nach § 43 II 1 VwGO• Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)• RechtsschutzbedürfnisBegründetheit• Passivlegitimation (§ 78 I Nr. 1 VwGO analog):– BayVGH: Passivlegitimation der Gemeinde– H. Lit.: Passivlegitimation des gegnerischen Organs• Bei allg. Leistungsklage: Aufhebungsanspruchdes Klägers bei formeller oder materiellerRechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme• Bei Feststellungsklage: formelle und MaterielleRechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme

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