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forum 05|2012 - Wirtschaftsmagazin Ostbrandenburg

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OSTBRANDENBURG(8) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfungsind die Sachgebiete gemäß § 4BewachV, die aufgrund der Feststellunggemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zuprüfen sind. Abweichend von Abs. 3 richtetsich in diesem Fall die Dauer des schriftlichenPrüfungsteils nach der Anzahl derFragen in den Sachgebieten, die zu prüfensind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl derPrüfungsfragen nach Abs. 4 Satz 1.§ 8 Feststellung und Bekanntgabedes Prüfungsergebnisses(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlichjeweils über das Bestehen oderNichtbestehen des schriftlichen und desmündlichen Prüfungsteils. Bei Stimmengleichheitentscheidet der Vorsitzende.(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteilsist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschlussder Korrektur, das Ergebnis des mündlichenPrüfungsteils nach Abschluss der Beratungenüber diese mitzuteilen.(3) Ist der schriftliche oder der mündlichePrüfungsteil nicht bestanden, erhält derPrüfungsteilnehmer einen schriftlichenBescheid der IHK. Der Bescheid enthält denHinweis, dass die Prüfung nach Anmeldungwiederholt werden kann.(4) Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichenund mündlichen Prüfungsteil bestandenhaben, wird eine Bescheinigung nachAnlage 4 der BewachV ausgestellt.(5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifischeSachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewObestanden haben, wird eine Bescheinigungnach Anlage 4 Allgemeine Verwaltungsvorschriftzum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnungund zur Bewachungsverordnung(BewachVwV) ausgestellt.§ 9 NiederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse,besondere Vorkommnisse oder sonst auffälligeFeststellungen zu entnehmen sind. Sie ist vonden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zuunterzeichnen.§ 10 RechtsbehelfsbelehrungEntscheidungen sind bei ihrer schriftlichenBekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnungund den Ausführungsbestimmungendes Landes Brandenburg.§11 InkrafttretenDiese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrerVerkündigung im Mitteilungsblatt der Industrie-und Handelskammer <strong>Ostbrandenburg</strong> inKraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnungvom 02.07.2003 außer Kraft. AufSachkundeprüfungen, die vor Inkrafttreten derPrüfungsordnung des Satzes 1 begonnen undbei deren Inkrafttreten noch nicht abgeschlossensind, findet ausschließlich die bisherigeSatzung im Sinne des Satzes 2 Anwendung.Frankfurt (Oder), 30.03.2012gez.Dr. Ulrich MüllerPräsidentgez.Gundolf SchülkeHauptgeschäftsführerAusfertigung:Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigtund im Organ der Industrie- und Handelskammer<strong>Ostbrandenburg</strong> veröffentlicht.Frankfurt (Oder), den 30.03.2012gez.Dr. Ulrich MüllerPräsidentgez.Gundolf SchülkeHauptgeschäftsführerBeschluss der Vollversammlungder Industrie- und Handelskammer <strong>Ostbrandenburg</strong>vom 30. März 2012Die Vollversammlung der Industrie- undHandelskammer <strong>Ostbrandenburg</strong> hat am30. März 2012 aufgrund der §§ 1 und 4 desGesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtsder Industrie- und Handelskammern in der imBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zurÄnderung gewerberechtlicher Vorschriftenvom 11.07.2011 (BGBl. I S. 1341) (IHKG) inVerbindung mit §§ 34d und 34e der Ge-werbeordnungin der Fassung der Bekanntmachungvom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zu-letztgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) (GewO) sowie§ 3 Abs. 9 der Verordnung über die Versicherungsvermittlungund -beratung vom 15. Mai2007 (BGBl. I S. 733, 1967) zuletzt geändertdurch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25.Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) beschlossen:Die Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/VersicherungsberaterderIndustrie- und Handelskammer <strong>Ostbrandenburg</strong>vom 30.05.2007 tritt zum 31.01.2011 außerKraft.Frankfurt (Oder), 30.03.2012gez.Dr. Ulrich MüllerPräsidentgez.Gundolf SchülkeHauptgeschäftsführerAusfertigung:Der vorstehende Beschluss wird hiermitausgefertigt und im Organ der Industrie- undHandelskammer <strong>Ostbrandenburg</strong> veröffentlicht.Frankfurt (Oder), den 30.03.2012gez.Dr. Ulrich MüllerPräsidentgez.Gundolf SchülkeHauptgeschäftsführer<strong>forum</strong> – DAS BRANDENBURGER WIRTSCHAFTSMAGAZIN – 5/2012 15

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