gewinn- und verlustrechnung 2011 - Volksbank Kufstein
gewinn- und verlustrechnung 2011 - Volksbank Kufstein
gewinn- und verlustrechnung 2011 - Volksbank Kufstein
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
NEU-AUSRICHTUNG DER ÖVAG (ÖSTERR. VOLKSBANKEN-AG)<br />
Die Republik Österreich <strong>und</strong> die <strong>Volksbank</strong>en haben sich am 27. Februar 2012 auf eine Vereinbarung<br />
zur nachhaltigen Stabilisierung der Österr. <strong>Volksbank</strong>en-AG geeinigt. Ziel <strong>und</strong> Zweck der<br />
vereinbarten Maßnahmen ist die Sanierung der Österreichischen <strong>Volksbank</strong>en-Aktiengesellschaft<br />
<strong>und</strong> deren Umbau zu einer nachhaltigen Verb<strong>und</strong>bank nach § 30a BWG. In dieser Vereinbarung<br />
wurde auch eine Kapitalherabsetzung der ÖVAG mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung beschlossen,<br />
an der sich die Republik Österreich <strong>und</strong> die regionalen <strong>Volksbank</strong>en beteiligen. Damit kommt es<br />
zu einer Teilverstaatlichung der Österreichischen <strong>Volksbank</strong>en-Aktiengesellschaft.<br />
Mit dem neuen Modell ist für die Österreichische <strong>Volksbank</strong>en-Aktiengesellschaft <strong>und</strong> den<br />
gesamten <strong>Volksbank</strong>en-Kreditinstitute-Verb<strong>und</strong> eine nachhaltige solide Kapital- <strong>und</strong> Liquiditätsausstattung<br />
gesichert.<br />
Auch nach allen mit dieser Neuausrichtung zusammenhängenden Maßnahmen wird die Eigenständigkeit<br />
<strong>und</strong> starke Position der <strong>Volksbank</strong> <strong>Kufstein</strong> in der Region sicher gestellt sein! Die<br />
Umsetzung des geplanten Modells ist abhängig von der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch<br />
die Europäische Kommission, der Zustimmung der Finanzmarktaufsicht gemäß § 30a BWG,<br />
den Generalversammlungsbeschlüssen der einzelnen <strong>Volksbank</strong>en, dem Hauptversammlungsbeschluss<br />
der Österreichischen <strong>Volksbank</strong>en-Aktiengesellschaft, der kartellrechtlichen Bewilligung<br />
gemäß § 12 KartG, den Firmenbucheintragungen, dem Zustandekommen des <strong>Volksbank</strong>en-<br />
Kreditinstitute-Verb<strong>und</strong>s <strong>und</strong> der Umsetzung der Vereinbarung mit der Republik Österreich.<br />
Das Modell basiert auf Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG <strong>und</strong> orientiert sich am erfolgreichen<br />
Modell der niederländischen Rabobank. Damit müssen die aufsichtsrechtlichen Erfordernisse<br />
von den <strong>Volksbank</strong>en gemeinsam im Verb<strong>und</strong> erfüllt werden. Das neue Verb<strong>und</strong>modell bietet<br />
den Miteigentümern <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en der regionalen <strong>Volksbank</strong>en noch höhere Sicherheit, stärkt die<br />
dezentralen <strong>Volksbank</strong>en <strong>und</strong> führt zu einer engen Zusammenarbeit mit der ÖVAG.<br />
21