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MISSOC Leitfaden der sozialen Sicherheit für Kroatien

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Beschäftigung, Soziales und IntegrationIhre Rechte <strong>der</strong> <strong>sozialen</strong> <strong>Sicherheit</strong> in <strong>Kroatien</strong>Kapitel VII: HinterbliebenenleistungenAnspruch auf HinterbliebenenleistungenSie können Anspruch auf eine Familienrente (obiteljska mirovina) haben, falls dieentsprechenden Voraussetzungen bei<strong>der</strong>seits, d. h. seitens des verstorbenenLeistungsberechtigten und des anspruchsberechtigten Angehörigen, erfüllt sind. Fürdie Familienrenten <strong>der</strong> 1. und 2. Säule gelten die gleichen Voraussetzungen.Voraussetzungen seitens des verstorbenen VersichertenHinterbliebene Angehörige können eine Familienrente beziehen, sofern <strong>der</strong>Verstorbene:• mindestens fünf Versicherungsjahre (Beitragszeit) o<strong>der</strong> eine Versicherungszeit vonzehn Jahren zurückgelegt hat, wobei dieser Zeitraum auch die anrechenbaren bzw.berücksichtigungsfähigen beitragsfreien Zeiten umfasst;• die <strong>für</strong> eine Invaliditätsrente erfor<strong>der</strong>liche Versicherungszeit zurückgelegt hat;• bereits eine Alters-, Früh- o<strong>der</strong> Invaliditätsrente bezogen hat, o<strong>der</strong>• sich in <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation befand.Voraussetzungen <strong>für</strong> hinterbliebene EhegattenHinterbliebene Ehegatten, Lebensgefährten (sofern die Lebensgemeinschaftmindestens drei Jahre gedauert hat) o<strong>der</strong> unterhaltsberechtigte geschiedeneEhegatten verstorbener Versicherten können Anspruch auf eine Familienrente haben.Sie können anspruchsberechtigt sein, falls Sie:• zum Todeszeitpunkt das 50. Lebensjahr erreicht haben; falls Sie jedoch das45. Lebensjahr erreicht haben, können Sie eine Anwartschaft erwerben, und dasRecht auf Rentenbezug kann anerkannt werden, wenn Sie 50 Jahre alt werden,• unter einer anerkannten Erwerbsunfähigkeit leiden o<strong>der</strong> ungeachtet Ihres Altersinnerhalb eines Jahres nach dem Tod erwerbsunfähig werden,• ein Kind haben, das Anspruch auf eine Familienrente hat, und <strong>für</strong> dieses Kindweiter unterhaltspflichtig sind, selbst wenn es nach dem Tod des Verstorbenengeboren ist.Voraussetzungen <strong>für</strong> hinterbliebene Kin<strong>der</strong>Kin<strong>der</strong> haben bis zum Alter von 15 bzw. 18 Jahren (falls sie arbeitslos gemeldet sind)o<strong>der</strong> bis zum Abschluss einer Vollzeit-Ausbildung Anspruch auf eine Familienrente, in<strong>der</strong> Regel jedoch nur bis zum 26. Lebensjahr (bei Krankheit ist eine Verlängerungmöglich).Ein Kind, das während des Bezugs <strong>der</strong> Familienrente und selbst nach denvorgenannten Altersgrenzen (falls das Kind vom Verstorbenen unterhalten wurde) vollerwerbsunfähig wird, hat <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit weiter Anspruch auf dieRente.Juli 2013 18

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