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Vertrag - Bayernwerk

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<strong>Bayernwerk</strong> AGName Netznutzer/<strong>Vertrag</strong>sbeginna) gegen wesentliche Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>es wiederholt trotz Abmahnungschwerwiegend verstoßen wird oderb) der Netznutzer seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur Leistung einerVorauszahlung nach Ziffer 11 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt oderc) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des Netznutzers zu einem Bilanzkreis entgegenZiffer 2 Punkt 2 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr sichergestellt ist.12.3 Dieser <strong>Vertrag</strong> endet in Bezug auf einzelne Ausspeisepunkte, sofern der Netzbetreiber aufgrundvon Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitigeNetzüberlassung nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese Ausspeisepunkte nicht mehrgewähren kann. Der Netzbetreiber wird den Netznutzer hierüber und über den übernehmendenNetzbetreiber in Textform unterrichten.12.4 Dieser <strong>Vertrag</strong> endet, wenn ein Transportkunde mit einer wirksamen Anmeldung oder Änderungsmeldungmitteilt, dass er künftig selbst Netznutzer und damit Zahler der Netznutzungsein wird, zum in der Meldung genannten Termin.13. Änderungen des Netznutzungsvertrages13.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen <strong>Vertrag</strong> mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eineÄnderung erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und /oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden,insbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur, und /oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. In diesem Fall hat derNetzbetreiber den Netznutzer unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Ergeben sich fürden Netznutzer durch die Änderung im Hinblick auf seinen <strong>Vertrag</strong> wesentliche wirtschaftlicheNachteile, so ist der Netznutzer berechtigt, seine Verträge zum Ende des Monats, derauf den Wirksamkeitszeitpunkt folgt, mit einer Kündigungsfrist von 15 Werktagen zu kündigen.Eine Entschädigung ist dabei ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend fürÄnderungen, die bei weiterer Zusammenlegung von Marktgebieten erforderlich sind.13.2 Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß Ziffer 8.14. Schlussbestimmungen14.1 Rechte und Pflichten aus diesem <strong>Vertrag</strong> können mit Zustimmung des jeweils anderen <strong>Vertrag</strong>spartnersauf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigertwerden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Drittengewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere <strong>Vertrag</strong>spartner nichtinnerhalb von 6 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechteund Pflichten schriftlich widersprochen hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder derRechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichenEntflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des <strong>Vertrag</strong>esohne Zustimmung über. Die vollständige Übertragung auf ein verbundenes Unternehmeni.S.d. § 15 Aktiengesetz (AktG) bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglicheiner Mitteilung in Textform an den anderen <strong>Vertrag</strong>spartner.Netznutzungsvertrag Gas Seite 13 von 14Stand Oktober 2013

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