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Vertrag - Bayernwerk

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<strong>Bayernwerk</strong> AGName Netznutzer/<strong>Vertrag</strong>sbeginnb) Der Netznutzer beauftragt diesen Transportkunden vollständig mit der Abwicklung derNetznutzung.c) Zwischen dem Netzbetreiber und dem die Entnahmestelle jeweils versorgenden Transportkundenbesteht ein Lieferantenrahmenvertrag. Dabei bedient sich der Netznutzer desTransportkunden als Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen gelten für die Netznutzung die Regelungendieses <strong>Vertrag</strong>es.d) Der vom Netznutzer beauftragte Transportkunde meldet die Entnahmestelle(n) desNetznutzers gemäß Ziffer 2.6 des Lieferantenrahmenvertrages zur Belieferung an undkennzeichnet dabei, dass der Netznutzer <strong>Vertrag</strong>spartner der Netznutzung und damitauch zur Zahlung der Entgelte verpflichtet ist. Des Weiteren teilt der Transportkundedem Netzbetreiber eindeutig einen gültigen Bilanzkreis für den Netznutzer mit, dem dieEntnahmestelle(n) zugeordnet werden soll(en). Bei Abweichungen oder Widersprüchenzwischen der elektronischen Meldung des Transportkunden und dem Netznutzungsvertragführt der Netznutzer eine Klärung herbei, bis zur Klärung gehen die Angaben derelektronischen Meldung vor.3. Gasbeschaffenheit und Druckspezifikation3.1 Gas im Sinne dieses <strong>Vertrag</strong>es sind die Gase der 2. Gasfamilie nach dem Arbeitsblatt G 260der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW Arbeitsblatt - „TechnischeRegeln des DVGW e.V. für die Gasbeschaffenheit“) in der jeweils gültigen Fassung.3.2 Die für die jeweiligen Ausspeisepunkte geltenden und auf der Internetseite des Netzbetreibersunter www.bayernwerk.de veröffentlichten technischen Anforderungen zur Gasbeschaffenheitund zur Druckspezifikation sind Bestandteil dieses <strong>Vertrag</strong>es. Jeder <strong>Vertrag</strong>spartnerkann verlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmungder Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt.Falls sich die <strong>Vertrag</strong>spartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangensbeim anderen <strong>Vertrag</strong>spartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird dieUntersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kostender Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige <strong>Vertrag</strong>spartner,der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist der Netzbetreiberzur Zahlung verpflichtet.3.3 Der Netzbetreiber ist zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit innerhalb der Grenzen desDVGW Arbeitsblattes G 260 in der jeweils gültigen Fassung mit einer Vorankündigungsfristvon 3 Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Netznutzers berechtigt.Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervonbetroffenen Ausspeisepunkte beschränkt. Sofern der Netzbetreiber eine entsprechendeÄnderung angekündigt hat und während der laufenden Vorankündigungsfrist ein neuer Ausspeisevertragzu laufen beginnt, gilt die bereits laufende Vorankündigungsfrist auch für diesen<strong>Vertrag</strong>. Ziffer 13 bleibt unberührt.3.4 Entsprechen die vom Netzbetreiber an den Ausspeisepunkten übergebenen Gasmengen nichtden Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäßZiffer 3.2 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt) ist der Netznutzer berechtigt, dieÜbernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Netzbetreiberhat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeisepunktentsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netznutzers gegenüber demNetzbetreiber bleiben unberührt. Jeder <strong>Vertrag</strong>spartner hat den anderen <strong>Vertrag</strong>spartnerNetznutzungsvertrag Gas Seite 3 von 14Stand Oktober 2013

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