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Vertrag - Bayernwerk

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<strong>Bayernwerk</strong> AGName Netznutzer/<strong>Vertrag</strong>sbeginn9.3 Weitere Einzelheiten über die Abrechnung der Entgelte kann der Netzbetreiber in ergänzendenGeschäftsbedingungen regeln.9.4 Rechnungen, und Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagspläne werden zu dem vom Netzbetreiberangegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderungbeim Netznutzer fällig. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlersin der Rechnung berechtigt den Netznutzer zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.9.5 Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnung zugrundeliegendenDaten festgestellt, so ist die Überzahlung vom Netzbetreiber zurückzuzahlen oderder Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten. Die Rechnungskorrektur ist längstens 3Jahre ab Zugang der zu korrigierenden Rechnung zulässig.9.6 Gegen Ansprüche der <strong>Vertrag</strong>spartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenGegenansprüchen aufgerechnet werden.10. Haftung10.1 Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Netznutzer durch die Unterbrechung oderdurch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 5 GasNZV i.V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für <strong>Vertrag</strong>sverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen.Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 3 beigefügt.10.2 Im Übrigen haften die <strong>Vertrag</strong>spartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der <strong>Vertrag</strong>spartner selbst, dessen gesetzlicheVertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässiggehandelt.10.3 Im Fall der Verletzung wesentlicher <strong>Vertrag</strong>spflichten haften die <strong>Vertrag</strong>spartner einanderfür Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der <strong>Vertrag</strong>spartner selbst, dessen gesetzlicheVertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässiggehandelt; die Haftung der <strong>Vertrag</strong>spartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- undVermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.a) Unter wesentlichen <strong>Vertrag</strong>spflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des <strong>Vertrag</strong>es überhaupt erst ermöglichtund auf deren Einhaltung der <strong>Vertrag</strong>spartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.b) <strong>Vertrag</strong>stypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der <strong>Vertrag</strong>spartner bei <strong>Vertrag</strong>sschlussals mögliche Folge einer <strong>Vertrag</strong>sverletzung vorausgesehen hat oder unterBerücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen,bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.c) Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe vonEUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen.10.4 Die <strong>Vertrag</strong>spartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen<strong>Vertrag</strong>spflichten, es sei denn, der <strong>Vertrag</strong>spartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter,Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.Netznutzungsvertrag Gas Seite 9 von 14Stand Oktober 2013

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