gesicherte Lagerungen nur auf da<strong>für</strong>vorgesehen Plätzen vornehmen Stolperfallen beseitigen Öffnungen oder Vertiefungen sindtragsicher und nicht-verschiebbarabzudecken oder durch geeigneteVorrichtungen gegen Absturz vonPersonen und gegen das Herabfallen vonGegenständen zu sichern Baustelleneisen umbiegen oder abdecken Absturzstellen sichern Auf-, Ab- und Übergänge entsprechendherstellenJeder grobe Verstoß gegen Ordnung undSauberkeit kann zum zeitweiligen Einstellender Arbeiten und/oder Baustellenverweisführen.Rauchverbot während einer ArbeitstätigkeitIm gesamten Anlagenbereich des AG gilt eingenerelles Rauchverbot. Dieses Verbot giltauch im Freien und in Fahrzeugen. DasRauchen ist nur auf genehmigten Plätzen dieals Raucherzonen gekennzeichnet sinderlaubt.Das Rauchverbot gilt auch <strong>für</strong> alleArbeitsstellen außerhalb der Anlagenbereiche,beim Durchführen einer Arbeitstätigkeit oderwährend der Beaufsichtigung.Rauchen ist nur in Pausen, außerhalb derGefahrenbereiche gestattet.Gelbe und rote KarteEine „Verwarnung“ (gelbeKarte) bekommt einMitarbeiter bei einemallgemeinen Verstoß gegendie <strong>Sicherheitsvorschriften</strong>bzw. Baustellenordnungdurch eine unsichereHandlung, die eine erhöhteGefährdung zur Folge hatte.Der <strong>AN</strong> ist innerhalb von 2 Arbeitstagenverpflichtet, den Mitarbeiter nachweislich überdas betroffene Thema nachzuschulen.Einen „Baustellenverweis“ (rote Karte)bekommt ein Mitarbeiter der absichtlich gegenRegeln verstößt bzw. vorsätzlich oder grobfahrlässig andere Mitarbeiter in Gefahr bringt.Nach Aussprache eines „Baustellenverweises“wird der Mitarbeiter permanent verwiesen.Der betroffene <strong>AN</strong> wird darüber schriftlich inKenntnis gesetzt.Erhält ein Mitarbeiter zwei „Verwarnungen“(gelbe Karten) aufgrund eines wiederholtenVerstoßes zum gleichenThema, ergibt dies ebenfallseinen „Baustellenverweis“.Erhält ein Mitarbeiter drei„Verwarnungen“ (gelbeKarten) aufgrundunterschiedlicher Verstöße,ergibt dies ebenfalls einen„Baustellenverweis“.Vorfälle die zu einer Verwarnung oder zueinem Baustellenverweis führen, müssenentsprechend der gültigen Melderichtliniengemeldet werden. Daraus resultierendeTrainingsmaßnahmen müssen nachweislichdurchgeführt und entsprechend dokumentiertwerden.V. PersönlicheSchutzausrüstung (PSA)Das Tragen von PSA ist bei Arbeiten <strong>für</strong> denAuftraggeber Pflicht.Im Anlagenbereich oder in Bereichen mitbesonderer Gefährdung (definierteGefahrenbereiche) gelten folgendeMindestanforderungen an die PSA: Arbeitskleidung aus antistatischem,schwer entflammbarem Material Sicherheitshelm ableitfähige Sicherheitsschuhe S3Beine und Arme müssen durch dieseArbeitskleidung vollständig bedeckt sein.Seite 8 von 16
Die detaillierten Anforderungen und normativeVerweise finden sich in der beiliegenden„Spezifikation der persönlichenSchutzausrüstung“.Die Mindestanforderung auf Arbeitsstellenaußerhalb von Anlagenbereichen unddefinierten Gefahrenbereichen sind: Lange Arbeitshose und mind. kurzärmeligeOberbekleidung Sicherheitshelm Sicherheitsschuhe S3Alle Mitarbeiter des <strong>AN</strong> müssen die, derjeweiligen Tätigkeit, entsprechende, evtl. auchzusätzliche (Schutzbrille, Schutzhandschuhe,Gehörschutz, etc.), PSA vorschriftsmäßig verbzw.anwenden. Personen die ohne dieerforderliche PSA angetroffen werden, könnenverwiesen werden.Der <strong>AN</strong> ist verpflichtet, die entsprechendeAusrüstung <strong>für</strong> seine Mitarbeiter bereitzustellenund <strong>für</strong> die nötige Unterweisung und Kontrollezu sorgen. Die PSA muss sich in einemsicheren, geprüften Zustand befinden.Die PSA-Richtlinie ist verbindlich von allenMitarbeitern des <strong>AN</strong>, Subauftragnehmern,Transportunternehmen und Lieferanteneinzuhalten.Es ist Verpflichtung des <strong>AN</strong>, die Verwendungder geeigneten PSA seiner Subauftragnehmersicherzustellen und zu überwachen.Der <strong>AN</strong> muss, bei Gefährdungen <strong>für</strong> Augenoder Gesicht, den geeigneten Augenschutz,wie Schutzbrillen, Schutzschilder,Schutzhauben oder Schutzschirme, zurVerfügung stellen und da<strong>für</strong> sorgen, dassdieser benutzt wird.Bei folgenden Gefährdungen sind Schutzbrillenzu tragen: Staub, Splitter, Späne oderFlüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-,Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- undMeißelarbeiten, Arbeiten mitBolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oderDampfstrahlgeräten, oder ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wiebeim Arbeiten mit Säuren und Laugen,beim Mischen und Aufbringen von Klebernund Beschichtungsstoffen im Spritz- undSprühverfahren, oder blendendes Licht oder schädigendeStrahlung, wie bei Schweißarbeiten undArbeiten mit Laser, oder Flammen- oder Hitzeeinwirkung, Arbeiten in Batterieräumen, Arbeiten, wo eine Druckbeaufschlagungvorhanden ist oder entsteht (z.B.Abschmierarbeiten) Ausblasearbeiten, Arbeiten (z.B. Öffnen vonManometerhähnen) an unter inneremÜberdruck stehenden Systemen, in gekennzeichneten Bereichen.Der <strong>AN</strong> ist verpflichtet Maßnahmen zurLärmminderung im Rahmen der technischenMöglichkeiten durchzuführen. Technischeund/oder organisatorische Maßnahmen zurLärmminderung haben Vorrang vor PSA.Entsprechender Gehörschutz ist: ab 80 dB (A) vom <strong>AN</strong> zur Verfügung zustellen und von den Mitarbeiternmitzuführen und ab 85 dB (A) zu benutzen. Das ist vom<strong>AN</strong> sicherzustellen. In gekennzeichneten Bereichen istGehörschutz verpflichtend zu tragen.Bei Absturzgefahr oder bei Arbeiten inSchächten, Gruben oder Künetten ist einentsprechendes Sicherheitsgeschirr zu tragenund Rettungsgeräte bereitzustellen.Bei Gefährdungen durchgesundheitsschädliche <strong>Gas</strong>e oder beiSauerstoffmangel (z.B. bei Arbeiten inBehältern) ist die Benutzung von geeignetenAtemschutzgeräten Pflicht.Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denenAtemschutzgeräte mit einer Masse von mehrals 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Taggetragen werden müssen, nur beschäftigen,wenn vor Aufnahme der TätigkeitEignungsuntersuchungen durchgeführt wurden(siehe dazu auch Verordnung über dieGesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,BGBl. II 27/1997 idgF) und im Umgang mitAtemschutzgeräten ausgebildet sind. UnterAtemschutz Arbeitende sind durch einenSicherheitsposten zu beobachten und zusichern; ein zweites Atemschutzgerät istwährenddessen bereitzuhalten.Personen die nicht die vorgeschriebenen PSAtragen, können verwiesen werden.Seite 9 von 16