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Empfehlungen zum Umgang mit menschlichen ... - ICOM Österreich

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B. Rechtliche Grundlagen für Ansprüche gegen Museen/Sammlungen aufHerausgabe von <strong>menschlichen</strong> ÜberrestenRechtlich normierte Herausgabeansprüche, die speziell auf die Herausgabe von <strong>menschlichen</strong>Überresten zielen, gibt es nicht. Denkbar erscheinen im Einzelfall Herausgabeansprüchenach allgemeinen Vorschriften. Im Folgenden soll dargestellt werden, welchedenkbaren Rechtsansprüche es im Einzelfall auf Herausgabe von <strong>menschlichen</strong> Überrestengeben kann. Es wird allerdings in der Praxis selten tatsächlich zu rechtlichen Verfahrenauf Herausgabe kommen. Die Entscheidung über Herausgabeforderungen wirdin den allermeisten Fällen anhand von museums-/sammlungsethischen Maßstäben oderim politischen Kontext zu treffen sein. Die unter Punkt 4.5 dieser Publikation zusammengestellten<strong>Empfehlungen</strong> sollen eine Hilfestellung insbesondere für die Fälle sein, beidenen es keinen rechtlich begründeten Herausgabeanspruch gibt.1. Mögliche Herausgabeansprüche nach deutschem RechtIn Frage kommen zunächst Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses enthältbestimmte Rechtsgrundlagen, aufgrund derer sich die Inhaber von Vermögensrechtenwie dem Eigentumsrecht oder anderen Rechten gegen Beeinträchtigungen zurWehr setzen können.Die §§ 985 ff. BGB geben dem Eigentümer u. a. das Recht, die Herausgabe der ihmgehörenden Sache von anderen zu verlangen. Z. B. kann aufgrund dieser Vorschriftder Eigentümer, dem etwas gestohlen wurde, verlangen, dass der aktuelle Besitzer ihmdiesen Gegenstand zurückgibt. Soweit menschliche Überreste „verkehrsfähige Sachen“nach § 90 BGB sind (siehe oben A. 2) und an ihnen Eigentumsrechte bestehen, könnenauf sie die §§ 985 ff. BGB angewendet werden. Dabei gelten aber keine anderen Regelnals für jede andere Sache. Ob ein Herausgabeanspruch sich auf ein Gemäldeoder eine Mumie richtet, ist für die Anwendung der vermögensrechtlichen Herausgabeansprüchegrundsätzlich unerheblich. Die Berechtigung beider Ansprüche ist nach denselbenRegeln zu prüfen.Soweit ein menschlicher Leichnam noch der Totenehrung unterliegt und da<strong>mit</strong> nicht eigentumsfähigist, sind die vermögensrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar. Er unterliegtwie oben erläutert der Totenfürsorge, die vom BGB als eigenständige Rechtspositionanerkannt wird. Dazu gehört auch, dass die Personen, die berechtigt sind dieTotenfürsorge auszuüben, Beeinträchtigungen der Totenfürsorge zivilrechtlich abwehrenkönnen, z. B. wenn ihnen der Leichnam entzogen wird (§ 858 Abs. 1, § 861 Abs. 1,§ 862 Abs. 1, § 864 Abs. 1 BGB). Diese Vorschriften sind dann wiederum so anzuwenden,dass die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG beachtet wird. Denkbarwäre also, dass Angehörige indigener Völker aus dem Recht der Totenfürsorge dieHerausgabe von <strong>menschlichen</strong> Überresten von einer ethnologischen oder naturkundlichenSammlung verlangen. Dazu müssten sie jedoch nachweisen, dass sie Angehörigedes Individuums sind, von dem diese Überreste stammen. Des Weiteren müsste ein so39 <strong>Empfehlungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>menschlichen</strong> Überresten in Museen und Sammlungen

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