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Empfehlungen zum Umgang mit menschlichen ... - ICOM Österreich

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– rechtlicher Status der <strong>menschlichen</strong> Überreste im Museum/in der Sammlung– wissenschaftlicher, pädagogischer und historischer Wert der <strong>menschlichen</strong>Überreste für das Museum/die Sammlung, d.h. bisherige Verwendung imMuseum/in der Sammlung– ähnlich gelagerte, beendete oder laufende VergleichsfälleAuf dieser Grundlage sollte zunächst geprüft werden, ob ein rechtlich durchsetzbarerAnspruch auf Rückgabe des konkreten Sammlungsstückes besteht. Wir empfehlendafür einen Experten (Juristen bei dem Museum/der Sammlung, bei dem übergeordnetenTräger oder einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt) beizuziehen.Besteht ein eindeutiger rechtlicher Anspruch, sind die <strong>menschlichen</strong> Überreste herauszugeben.Dann hat das Museum/die Sammlung bzw. der Eigentümer auch keinenErmessensspielraum. Näheres zu solchen rechtlichen Ansprüchen ist im Kapitel3.4 dieser Publikation (S. 31 ff.) ausgeführt.Falls kein Rechtsanspruch besteht, ist zu prüfen, ob aus sonstigen Gründen, insbesondereethischer Art, eine Rückgabe oder eine sonstige einvernehmliche Lösung in Betrachtkommt. Hier liegt die Entscheidung für oder gegen eine Rückgabe oder eineAlternativlösung im Ermessen des Museums/der Sammlung bzw. seines/ihresTrägers.Dabei ist zu beachten, dass öffentliche Einrichtungen grundsätzlich an die geltendenGesetze gebunden sind. Eine Weggabe von Eigentum und Vermögenswerten darfeigentlich nur dann erfolgen, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. EineHerausgabe von <strong>menschlichen</strong> Überresten aus rein ethischen Erwägungen kann alsonur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. So kann beispielsweise nichtjeder koloniale Kontext automatisch zu einer Rückgabe führen. Eine Rückgabe nachethischen Grundsätzen kommt insbesondere in Frage, wenn menschliche Überrestein Unrechtskontexten erworben wurden, d.h. in Kontexten, die in besonders hohemMaße gegen das Gerechtigkeitsempfinden verstoßen oder unerträgliche Taten gegendie Menschlichkeit darstellen.Dabei muss dieser Unrechtskontext nicht durch Mitarbeiter des Museums/der Sammlungselbst oder durch deutsche Staatsangehörige gesetzt worden sein. In Fragekommen auch Fälle, in denen innerhalb der Herkunftsgesellschaften erhebliches Unrechtbegangen wurde. Ein Beispiel wären Personen, die innerhalb der Herkunftsgesellschaftgetötet wurden, um Handel <strong>mit</strong> ihren <strong>menschlichen</strong> Überresten zubetreiben. Wann die Schwelle erreicht ist, die eine Rückgabe auch ohne rechtlicheGrundlage notwendig erscheinen lässt, wird im Einzelfall zu entscheiden sein.Ist diese Schwelle nicht erreicht, kann versucht werden, über Alternativlösungen einenAusgleich zu erreichen.Näheres zu den ethischen Grundsätzen findet sich in Kapitel 3.5 (S. 42 ff.).66 <strong>Empfehlungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>menschlichen</strong> Überresten in Museen und Sammlungen

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