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Empfehlungen zum Umgang mit menschlichen ... - ICOM Österreich

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Ein durchsetzbarer Rückgabeanspruch besteht allerdings nur, wenn das jeweilige Objektnach einem bestimmten Stichtag in die Bundesrepublik eingeführt worden ist. ImFalle von Objekten, die aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stammen, ist diesder 31. Dezember 1992. Im Falle von Objekten aus anderen UNESCO-Vertragsstaatenist es der 26. April 2007. Da<strong>mit</strong> dürfte die Relevanz für die Rückgabe von <strong>menschlichen</strong>Überresten (auf Grundlage des KultGüRückG) an andere Staaten sehr begrenztsein, denn die Zahl der Sammlungsobjekte in deutschen Museen/Sammlungen, diemenschliche Überreste enthalten und nach diesen Stichtagen aus ihren Herkunftsländernillegal ausgeführt wurden, ist sicher sehr überschaubar.Die <strong>menschlichen</strong> Überreste, die zurückgefordert werden, müssen zudem als Kulturgutim Sinne dieser Vorschriften einzustufen sein. Ansprüche nach dem Kulturgüterrückgabegesetzkann immer nur der Vertragsstaat, aus dessen Territorium das Kulturgut unerlaubtausgeführt wurde, stellen, nicht aber Privatpersonen oder indigene Gruppen. DieKlage ist nach der derzeitigen Rechtslage gegen den zu richten, der die tatsächlicheSachherrschaft über das Kulturgut hat. In Frage käme also eine Klage vor dem Verwaltungsgerichtgegen ein Museum oder eine Sammlung, das oder die unerlaubt exportiertemenschliche Überreste bewahrt.Für Kulturgüter, die vor 1970 illegal ausgeführt wurden, wird in der juristischen Literatur<strong>zum</strong> Teil diskutiert, ob von einem völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Rückgabeauszugehen ist. Gerichtlich durchsetzbare Herausgabeansprüche gegen einzelne Museenoder Sammlungen lassen sich daraus grundsätzlich nicht ableiten. Falls die<strong>menschlichen</strong> Überreste unter Verletzung völkerstrafrechtlicher Normen erworben wurden(Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen), erscheintes denkbar, dass ein völkerrechtlicher Herausgabeanspruch des Herkunftslandesgegen den Staat besteht, in dem sich die Überreste befinden. Dies ist aber völkerrechtlichnoch nicht hinreichend geklärt, so dass derzeit kein völkergewohnheitsrechtlicherAnspruch besteht.Weitere völkerrechtliche Ansprüche können aufgrund spezieller Verträge bestehen, welchedie Rückführung der Überreste von Kombattanten aus verschiedenen Kriegen regeln.So wurden etwa im Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye von 1919 Regelungenfür die Rückführung der Überreste gefallener Soldaten des Ersten Weltkriegesgetroffen. Auch die USA versuchen stets, ihre getöteten Militärangehörigen zurückzuführen.3. Herausgabeansprüche und HaushaltsrechtAbschließend ist an<strong>zum</strong>erken, dass das jeweilige öffentliche Haushaltsrecht nichtgrundsätzlich jede Herausgabe von Sammlungsgut an Dritte verbietet. In Fällen, wo tatsächlichein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Herausgabe besteht, verstehtsich dies von selbst. Aber selbst da, wo eine Herausgabe allein aus ethischenGründen erfolgen soll, wird sich dies häufig <strong>mit</strong> dem Haushaltsrecht vereinbaren lassen.Denn das Haushaltsrecht will lediglich solche Maßnahmen der öffentlichen Hand41 <strong>Empfehlungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>menschlichen</strong> Überresten in Museen und Sammlungen

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