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Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

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664 Oellers-Frahm5. Während Art. 13 Abs. 4 ausdrücklich ein Kriegführungsrecht gegeneinen Staat, <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Entscheidung fügt, ausschließt 39), findet sich eine<strong>der</strong>artige Best<strong>im</strong>mung in Art. 94 Abs. 2 nicht. Auf Grund des an an<strong>der</strong>enStellen <strong>der</strong> Charta betonten Verbots von kriegerischen Auseinan<strong>der</strong>setzungenaußer gemäß Art. 51 <strong>der</strong> Charta war eine beson<strong>der</strong>e Bezugnahmeauf diesen Punkt in Art. 94 Abs. 2 überflüssig.6. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vorschriften liegtweiterhin darin, daß <strong>der</strong> Völkerbundsrat nur ein Vorschlagsrecht hatte, <strong>der</strong>SR nunmehr daneben die Möglichkeit hat.1 Maßnahmen zu entscheiden,d. h. also, daß es dem betroffenen Staat nicht mehr freigestellt ist, ob er dieMaßnahme befolgen wird, was wie<strong>der</strong>um einen Fortschritt auf dem Gebiet<strong>der</strong> Durchsetzung <strong>internationaler</strong> <strong>Entscheidungen</strong> darstellt. Diese Neuerungwäre noch vollständiger gewesen, wenn Art. 94 Abs. 2 die Möglichkeit,unverbindliche Vorschläge zur Durchsetzung des Urteils zu machen, ausgeschlossenhätte und hier allein <strong>Entscheidungen</strong> des SR vorgesehenwären.Allerdings fehlt dieser <strong>im</strong> Prinzip positiv zu bewertenden Än<strong>der</strong>unggegenüber Art. 13 Abs. 4 <strong>der</strong> Satzung des Völkerbundes die konsequenteVerwirklichung, weil an dem Abst<strong>im</strong>mungsmodus, <strong>der</strong> einer Entscheidungvorausgeht, nichts wesentliches geän<strong>der</strong>t wurde. Zwar ist nicht mehr,wie unter dem Völkerbund, das Einst<strong>im</strong>migkeitsprinzip vorgesehen. GemäßArt. 27 Abs. 3 <strong>der</strong> Charta ist aber, da es sich hier nicht um Verfahrensfragenhandelt, die Zust<strong>im</strong>mung aller Ständigen Mitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich.Die Ausnahme am Ende von Art. 27 Abs. 3 bezüglich <strong>der</strong> friedlichen Beilegungvon Streitigkeiten o<strong>der</strong> regionaler Streitbeilegung gemäß Art. 52Abs. 3 <strong>der</strong> Charta, die eine Enthaltung <strong>der</strong> Streitparteien bei <strong>der</strong> Abst<strong>im</strong>mungvorsieht, kann auf das Vorgehen des SR gemäß Art. 94 Abs. 2 nichtohne Vergewaltigung des Textes ausgedehnt werden. Damit allerdings wirddie Wirksamkeit des Art. 94 Abs. 2 weitgehend eingeschränkt 40): Dennwenn eines <strong>der</strong> Ständigen Mitglie<strong>der</strong> die <strong>im</strong> Rechtsstreit vor dem IGH unterlegenePartei ist, wird eine Entscheidung des SR nicht möglich sein,ebensowenig wird dies <strong>der</strong> Fall sein, wenn zwei kleinere, durch die verschiedenenMachtblöcke unterstützte Staaten sich gegenüberstehen. Alleindann, wenn ein Ständiges Mitglied obsiegende Partei eines Urteils vor dem39) Allerdings ist das Recht zum <strong>Vollstreckung</strong>skrieg nicht, wie in <strong>der</strong> Charta, völligausgeschlossen, son<strong>der</strong>n ergibt sich aus Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 <strong>der</strong>Satzung. Vgl. Vulcan, RGDIP Bd. 51, S. 189, Hamb-ro, Lex S. 91,Tun L&apos;ex&amp;ution desdS. 67.40) Vgl. Vulcan, S. 189, Anand, Execution, S. 600,jenks, Prospects, S. 693.http://www.zaoerv.de© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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