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Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

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<strong>Zur</strong> <strong>Vollstreckung</strong> <strong>der</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>internationaler</strong> <strong>Gerichte</strong> <strong>im</strong> Völkerrecht 675hier beson<strong>der</strong>s interessierende Lösung <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> Staaten gegenüberan, so fällt auf, daß <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschafteneine direkt die <strong>Vollstreckung</strong> betreffende Regelung fehlt. Art. 171 desEWG-Vertrages und Art. 143 des Euratom-Vertrages83) best<strong>im</strong>men: Stelltdaß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus<strong>der</strong> Gerichtshof fest,diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zuergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben84). DieserArtikel legt somit nur die Verpflichtung zur Befolgung <strong>der</strong> Urteile fest,ohne ein Verfahren zur Vornahme von Zwangsmaßnahmen durch dasinternationale Organ vorzusehen. Eine gerade in diesem engeren, regionalenRahmen leichter mit Effektivität auszustattende Institutionalisierung<strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> von Staaten gegenüber ergangenen Urteilenfehlt, so daß die Behandlung dieser Frage hier hinter <strong>der</strong> auf Weltebenezurückbleibt. Aufgehoben wird dieses Manko m. E. auch nicht, wieweitgehend angenommen86), durch die Tatsache., daß die enge, oftSchicksalsgemeinschaft genannte Verbindung zwischen den Mitgliedstaatenauf indirektem Weg, nämlich durch moralischen Druck, dieBeachtung <strong>der</strong> Urteile sicherstellt. Mir scheint, daß eine Rechtsordnungauf <strong>der</strong>artigen Elementen nicht aufbauen, son<strong>der</strong>n mit den ihr an dieHand gegebenen Mitteln adäquate Lösungen suchen sollte. Die Verlagerung<strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> von einer Institution, <strong>der</strong> zweifellos die Mittel für einwirksames Vorgehen zur Verfügung stehen, auf die Staaten stellt einenbedauerlichen Rückschritt in dem sonst so hoch entwickelten Recht diesereuropäischen Rechtsordnung dar.Sieht man daneben die Regelung zur <strong>Vollstreckung</strong> <strong>der</strong> gegen Individuenerlassenen Urteile an, so wird angesichts <strong>der</strong> hier vorliegenden wirksamenRegelung das Fehlen einer ähnlichen Regelung zur <strong>Vollstreckung</strong> vonUrteilen gegenüber Mitgliedstaaten nur noch unverständlicher. Art. 187des EWG-Vertrags und 159 des Euratom-Vertrages best<strong>im</strong>men: DieUrteile des Gerichtshofs sind gem. Art. 192 [164 Euratom-Vertrag]vollstreckbar 86). Hirnach stellen die auf Zahlung gerichteten Urteilevollstreckbare Titel dar, <strong>der</strong>en <strong>Vollstreckung</strong> nach den Vorschriften desZivilrechts desjenigen Staates erfolgt, dem die natürliche o<strong>der</strong> juristische83) EWGV BGBl. 1957 11, S. 766, Euratom-Vertrag BGBl. 1957 11, S. 1014.84) Im EGKS-Vertrag fehlt selbst eine <strong>der</strong>artige Best<strong>im</strong>mung.The Status, S. 86 ff., bes. 95.85) L o d i g i a n i, Consi<strong>der</strong>azioni, S. 208, G o r in 1 e y,86) Ähnlich Art. 44 und 92 EGKSV, die in Art. 187 und 192 EWGV und Art. 159 und164 Euratom-Vertrag noch vervollständigt worden sind. Vgl. E h 1 e, Klage- undProzeßrecht des EWG-Vertrages (1966) 2. Teil Kommentar zu Art. 192 EWGV.http://www.zaoerv.de© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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