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Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

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678 Oellers-Frahmnallsierung als Wirksame Voraussetzung einer effektiven <strong>Vollstreckung</strong>nicht verzichtet werden kann, ist die weitere Entwicklung, nämlich dieFeststellung konkreter <strong>Vollstreckung</strong>smechanismen für die verschiedenen<strong>Vollstreckung</strong>sarten, leichter entbehrlich und, wie sich gezeigt hat, <strong>im</strong>Völkerrecht heute nicht einmal ansatzweise vorhanden, da den mit <strong>der</strong><strong>Vollstreckung</strong> beauftragten Institutionen stets, bis auf einen Fall 92), dieWahl <strong>der</strong> zu ergreifenden Maßnahmen freigestellt ist. Diese Maßnahmenmüssen sich stets <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> dem vollstreckenden Organ übertragenenKompetenzen halten und werden deshalb in <strong>der</strong> Regel nur indirekte<strong>Vollstreckung</strong>smaßnahmen sein, also solche, die nicht direkt <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong>des Urteils dienen, son<strong>der</strong>n vielmehr den Urteilsschuldnerzur Befolgung des Urteils drängen sollen.Dem Völkerrecht fehlt also noch ein den innerstaatlichen Rechtsordnungenvergleichbarer <strong>Vollstreckung</strong>sapparat. Dennoch scheint aber<strong>der</strong> Schritt, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Institutionalisierung <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> <strong>im</strong> Völkerrechtvollzogen ist o<strong>der</strong> sich vollzieht, trotz des Fehlens <strong>der</strong> Ausgestaltungvon <strong>im</strong> Einzelfall anzuwendenden Maßnahmen so bedeutungsvoll, daßschon jetzt von einer wirksamen Regelung <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> <strong>im</strong> Völkerrechtgesprochen werden kann, da die Wahl <strong>der</strong> <strong>im</strong> Einzelfall zu ergreifendenMaßnahmen bei den internationalen Organen, beson<strong>der</strong>s bei denVereinten Nationen, in guten Händen liegt.SummaryThe Enforcement of International Court DecisionsAn examination of the existing international law sources concerning theenforcement of international court decisions has revealed that no uniform sourceexists in this subject matter. The pr<strong>im</strong>arily recognized principle of self helpwithin general international law, including, until 1945, the recognized right towar, has proven itself to be inadequate since it leaves the enforcement up tothe parties in conflicts. Through Art. 13 para. 4 of the League of Nations andArt. 94 para. 2 of the United Nations Charter, this inadequacy was dealt withby empowering the United Nations, specifically the Security Council withenforcement of the international court decisions, thereby taking it out of the92) Abkorn&apos;men über die internationale Zivilluftfahrt Art. 87, siehe Anni. 63.http://www.zaoerv.de© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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