13.07.2015 Aufrufe

Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

660 Oellers-FrahmAuch wenn die nach allgemeinem Völkerrecht zulässige Selbsthilfenunmehr nach überwiegend vertretener Meinung den Einsatz militärischerMacht nicht mehr zuläßt, so ist doch die Selbsthilfe als Mittel <strong>der</strong><strong>Vollstreckung</strong> <strong>internationaler</strong> Urteile unbefriedigend. Sie kann dazu führen&quot;daß schwächere Staaten auf die Durchsetzung des ihnen zuerkanntenRechts verzichten, bei gleichrangigen Partnern kann sie eskalieren, wasunabsehbare Gefahren mit sich bringen kann. Selbsthilfe zur Durchsetzung<strong>internationaler</strong> <strong>Entscheidungen</strong>, auch wenn sie vom allgemeinenVölkerrecht mangels einer besseren Regelung anerkannt ist, entsprichtletztlich doch einem Zustand <strong>der</strong> Gesetzlosigkeit25), wie er einst auch aufdem Gebiet <strong>der</strong> internationalen Gerichtsbarkeit herrschte. Abhilfe ist hiereinerseits dadurch möglich, daß die zulässigen Maßnahmen <strong>der</strong> Selbsthilfepositiv-rechtlich festgelegt werden, was den Nachteil mit sich bringt, daßweiterhin den Streitparteien selbst auch die Durchsetzung des Urteils überlassenist, an<strong>der</strong>erseits, und das ist <strong>der</strong> bessere, in <strong>der</strong> Praxis eingeschlageneWeg, durch Verlagerung <strong>der</strong> Durchsetzung von den Streitparteien auf eineobjektive, außenstehende bzw. möglichst übergeordnete Instanz, entsprechenddem innerstaatlichen Recht, wobei diese Instanz <strong>im</strong> Völkerrechteine o<strong>der</strong> mehrere internationale Organisationen sein können.III. Das spezielle Völkerrecht. Durchsetzung von internationalen<strong>Entscheidungen</strong> durch internationale Organe1. Vor <strong>der</strong> Schaffung des VölkerbundesVor <strong>der</strong> Schaffung des Völkerbundes gab es kaum Vertragsvölkerrecht,das sich mit <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> internationalen Gerichtsentscheidungenbefaßte. Sowohl die Haager Konventionen von 1899, Art. 18, und 1907,Art. 37 Abs. 226), behandeln wie zahlreiche Schiedsverträge allein die Frage<strong>der</strong> Verbindlichkeit, nicht die <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>internationaler</strong> Urteile.Eine solche Best<strong>im</strong>mung wird aber mangels einer mit Zwangsmitteln ausgestattetenInstanz <strong>im</strong> Zweifel toter Buchstabe bleiben. An<strong>der</strong>s verhält essich hingegen mit <strong>der</strong> Porter-Konvention von 190727). Diese ermächtigte25) J e n k s, Prospects, S. 690.26) Le recours ä Parbitrage <strong>im</strong>plique Pengagement de se soumettre de bonne foi äla sentence.27) L o d i g&apos;i a n i, Consi<strong>der</strong>azioni, S. 185.http://www.zaoerv.de© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!