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Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

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672 Oellers-Frahmdieser äußersten Mittel kann von Gewicht sein und somit als indirektedaß einerseits<strong>Vollstreckung</strong>smaßnahme angesehen werden.Diese kurze Darstellung einiger Son<strong>der</strong>organisationen macht deutlich,die <strong>Vollstreckung</strong> von <strong>Entscheidungen</strong> nicht den Streitparteienüberlassen bleiben soll. Daneben tritt das Bestreben hervor, eineAnrufung des IGH zu ermöglichen, was die Konvergenz dieser Organisationenund <strong>der</strong> Weltorganisation andeutet und die Sicherheit einereinheitlichen <strong>Vollstreckung</strong> und <strong>der</strong> Institutionalisierung <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong>vorantreibt.V Regionale OrganisationenDie <strong>Vollstreckung</strong> <strong>internationaler</strong> Urteile betreffende Quellen findensich auch in regionalen Abkommen. Hierbei sind einerseits solche regionalenAbkommen zu nennen, die die <strong>Vollstreckung</strong> <strong>internationaler</strong> <strong>Entscheidungen</strong>von dem weltweiten Organ, dem Sicherheitsrat, auf regionaleOrgane verlagern, und an<strong>der</strong>erseits solche Abkommen, die die <strong>Vollstreckung</strong><strong>der</strong> Urteile eines regionalen Gerichts regeln, wobei die Gründe,auf eine regionale <strong>Vollstreckung</strong> zurückzugreifen, verschiedenster Artsein können69). Regionale Abkommen zur <strong>Vollstreckung</strong> <strong>der</strong> <strong>Entscheidungen</strong><strong>internationaler</strong> <strong>Gerichte</strong>, also vor allem des IGH und <strong>internationaler</strong>Schiedsgerichte, sind in den Art. 52 und 53 <strong>der</strong> UN-Chartazugelassen, ohne daß jedoch die Spezialvorschrift <strong>der</strong> Charta über die<strong>Vollstreckung</strong>, also Art. 94, ebenfalls auf diese RegionalabkommenBezug n<strong>im</strong>mt. Deshalb sehen die eben genannten Artikel <strong>der</strong> Charta eineErmächtigung des Sicherheitsrates zur Anwendung von Zwangsmaßnahmenauf Grund regionaler Abmachungen vor, d. h. aber&quot; daß die<strong>Vollstreckung</strong> pr<strong>im</strong>är auch hier in den Händen des Sicherheitsrats liegt70).Im einzelnen ist hier vor allem <strong>der</strong> Pakt von Bogotä, <strong>der</strong> AmericanTreaty on Pacific Settlement von&apos; 1948, zu nennen. Art. 5()71) diesesVertrages sieht vor:&quot;If one of the High Contracting Parties should fail to carry out the obligations<strong>im</strong>posed upon it by a decision of the International Court of justice or by anarbitral award, the other party parties concerned shall, before resorting to69)Vgl. J e n k s, Prospects,70) Vgl. Jenks, S. 701.71) UNTS Bd. 30, S. 55.S. 700.http://www.zaoerv.de© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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