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Zur Vollstreckung der Entscheidungen internationaler Gerichte im ...

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<strong>Zur</strong> <strong>Vollstreckung</strong> <strong>der</strong> <strong>Entscheidungen</strong> <strong>internationaler</strong> <strong>Gerichte</strong> <strong>im</strong> Völkerrecht 677streckung institutionalisiert hat, noch allein <strong>im</strong> Völkervertragsrecht zufinden ist. Die Tatsache, daß das allgemeine Völkerrecht mit <strong>der</strong> Anerkennungdes Prinzips <strong>der</strong> Selbsthilfe nur eine unbefriedigende Lösungan die Hand gibt, ist allgemein anerkannt. Die mit Art. 13 Abs. 4 <strong>der</strong>Völkerbundssatzung eingeleitete Verlagerung <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> von denbeteiligten Staaten auf eine außenstehende Institution hat beson<strong>der</strong>sdurch die Fortentwicklung in Art. 94 Abs. 2 <strong>der</strong> Charta <strong>der</strong> VereintenNationen Verfestigung erfahren, wobei die Bedeutung dieses Artikelssicher darin liegt, daß ein Eingreifen nicht davon abhängig ist, daßFragen des Friedens und <strong>der</strong> Sicherheit auf dem Spiel stehen. Auch dieTatsache, daß zahlreiche Streitbeilegungsverträge letztlich die Anrufungdes IGH vorsehen, verleiht Art. 94 Abs. 2 <strong>der</strong> Charta weiteres Gewicht.Dennoch aber kann wohl nicht gesagt werden, daß Art. 94 Abs. 2 so weiteVerbreitung und Beachtung erfährt, daß er als Quelle einer Regel desallgemeinen Völkerrechts angesehen werden kann. Als zumindest in <strong>der</strong>Entstehung begriffenes, wenn nicht schon entstandenes Völkerrechtkann hingegen <strong>der</strong> Art. 13 Abs. 4 <strong>der</strong> Völkerbundssatzung und Art. 94Abs. 2 <strong>der</strong> UN-Charta zugrundeliegende Gedanke angesehen werden,nämlich <strong>der</strong>, die zahlreiche Gefahren mit sich bringende Selbsthilfeauszuschalten und stattdessen die <strong>Vollstreckung</strong> durch eine objektiveInstanz zu erwirken, d. h. daß neues Völkergewohnheitsrecht zumindest<strong>im</strong> Begriff ist,das bisher Bestehende, Unzulängliche abzulösen, und somiteine allgemeine Quelle entsteht, die ihrer Konzeption nach eine angemessene,auf Recht, nicht aufMacht basierende Regelung bietet. Daß dieserGrundsatz keine Fortentwicklung bei den Europäischen Gemeinschaftenfür <strong>Entscheidungen</strong> Staaten gegenüber gefunden hat, ist eine bedauerlicheTatsache, die in. E. auch nicht durch den indirekten Zwang, den durch diean<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten ausgeübten Druck, wettgemacht wird und delegeferenda beseitigt werden sollte. Der Rückschlag, den <strong>der</strong> Trend zurInstitutionalisierung <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> <strong>im</strong> Völkerrecht bei den EuropäischenGemeinschaften erlitten hat, kann aber allenfalls eine Verzögerung<strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> genanntenneuen Völkerrechtsregel verursachen,ihre allgemeine Durchsetzung jedoch nicht verhin<strong>der</strong>n. Und dieTatsache, daß eine solche Regel des Völkerrechts, die große Einbußen<strong>der</strong> Souveränität <strong>der</strong> Staaten for<strong>der</strong>t, so weite Verbreitung finden konnte,wie es jetzt schon <strong>der</strong> Fall ist, zeigt die Bedeutung auf, die dem Völkerrechtheute zukommt. Denn die Verlagerung <strong>der</strong> <strong>Vollstreckung</strong> von den Staatenauf eine objektive Institution istzwar nur <strong>der</strong> Anfang einer wirksamenvölkerrechtlichen <strong>Vollstreckung</strong>sregelung, stellt jedoch den für die Staatenam schwersten zu vollziehenden Schritt dar. Während auf die Institutiohttp://www.zaoerv.de© 1976, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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