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Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit - Hochschule Ludwigshafen ...

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schätzen und sind in der Lage, pädagogische Prinzipien und Konzeptvorstellungen pädagogischenHandelns in Feldern der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> nutzbar zu machen.Veranstaltungsinhalte:• Erziehung, Bildung, Sozialisation und Individuation,• Biologisch-anthropologische Grundlagen von Erziehung/ Pädagogischer Anthropologie,• Lerntheorien und ihre pädagogische Nutzung,• Erziehungsmittel und Erziehungsstile,• Erziehungsziele, Erziehungsplanung und -konzepte in der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong>, Erziehungsidealeunter Genderaspekten,• Pädagogische Interaktionsverhältnisse, Pädagogischer Takt/Nähe und Distanz,• Erziehung im Lichte pädagogischer Hauptrichtungen und Ansätze.Lehrveranstaltungen im Rahmen des Moduls BASA 4:‚Rechtliche Grundlagen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>‘Veranstaltung BASA 4a: ‚Einführung in die rechtlichen Grundlagen der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong>und in die rechtliche Methodik‘Umfang der Lehrveranstaltung: 2 SWSAnzahl der angebotenen Gruppen: 3Lehrform: SeminarZeitliche Lage, Veranstaltungsraum, Lehrende:Gruppe 1: montags, 10 Uhr - 12 Uhr, Raum M 113, Dozentin: Lorenz.Gruppe 2: montags, 14 Uhr - 16 Uhr, Raum M 112, Dozent: Rein.Gruppe 3: freitags, 8 Uhr - 10 Uhr, Raum M 112, Dozent: Pfeil (LB).Qualifikationsziele und Inhalte der Veranstaltung BASA 4a:Studierende haben einen ersten Überblick über die für die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> relevanten Regelungender Rechtsordnung erhalten.Sie beginnen damit, die juristische Methodik zu verstehen und sich anwendungsorientiert mitdieser auseinander zu setzen. Studierende lernen so nach und nach, eigenständig und fallbezogenmit Rechtsnormen zu arbeiten.Veranstaltungsinhalte:• Überblick über für die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> relevante Regelungen der Rechtsordnung,• Einweisung in die juristische Methodik und Rechtsanwendungstechniken,• Fallseminare an Hand praktischer Probleme des bürgerlichen Rechts.24

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