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Weisung - ESTI - admin.ch

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Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong>STI Nr. 239.1006 d<strong>Weisung</strong>Ans<strong>ch</strong>lussleitungen zu Niederspannungs-InstallationenAutorenAG 02 des TK 64 (J. Keller)gültig ab 31. August 1996 (Stand 31. Oktober 2006)ersetztSTI Nr. 239.1295 dEidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong>Luppmenstrasse 18320 FehraltorfTel. 044 956 12 12Fax 044 956 12 22info@esti.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>www.esti.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>


<strong>Weisung</strong>Ans<strong>ch</strong>lussleitungen zu Niederspannungs-InstallationenSTI Nr. 239.1006 d$OOJHPHLQHV4.1 Für Ans<strong>ch</strong>lussleitungen im Berei<strong>ch</strong> von Gebäuden gelten grundsätzli<strong>ch</strong> die Bestimmungenüber ortsfest verlegte Leitungen der Niederspannungs-Installationsnorm(NIN) SEV 1000:2005.4.2 Ans<strong>ch</strong>lussleitungen sind im Berei<strong>ch</strong> von Gebäuden so kurz wie mögli<strong>ch</strong> zu halten.4.3 Ans<strong>ch</strong>lussleitungen sind ni<strong>ch</strong>t zulässig in korrosionsgefährli<strong>ch</strong>en, feuer- oder explosionsgefährdetenBerei<strong>ch</strong>en und Räumen.4.4 Es werden folgende Arten von Ans<strong>ch</strong>lussleitungen unters<strong>ch</strong>ieden:- Kabel- Freileitungen.DEHO5.1 Es sind Niederspannungs-Netzkabel zu verwenden.5.2 Ans<strong>ch</strong>lussleitungen, die keine s<strong>ch</strong>were Armierung aufweisen (-F oder -R) sind zusätzli<strong>ch</strong>gegen me<strong>ch</strong>anis<strong>ch</strong>e Beanspru<strong>ch</strong>ungen entspre<strong>ch</strong>end NIN - me<strong>ch</strong>anis<strong>ch</strong>erS<strong>ch</strong>utz - zu s<strong>ch</strong>ützen.5.3 Ans<strong>ch</strong>lussleitungen mit äusserem, leitendem S<strong>ch</strong>utzmantel sind von brennbarenGebäudeteilen um mindestens 1 cm zu distanzieren.5.4 Kabel sind so einzuführen, dass kein Wasser und womögli<strong>ch</strong> kein Gas in das Gebäudeinnereeindringen kann.5.5 Im Erdrei<strong>ch</strong> sind Kabel entspre<strong>ch</strong>end der LeV zu verlegen.5.6 Für Luftkabel gelten die Bestimmungen über Freileitungen.)UHLOHLWXQJHQ6.1 Gemäss LeV gelten folgende Abstände- Abstand zum Boden: Art. 34 mit Anhang 3- Abstand zu Gebäuden: Art. 37 mit Anhang 7- Abstand zu S<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>stromleitungen: Art. 81 und 84 mit Anhang 176.2 In Freileitungseinführungen dürfen keine Verbindungs- oder Abzweigstellen undkeine Steckdosen eingebaut werden.6.3 Freileitungseinführungen sind so zu erstellen, dass kein Wasser in das Gebäudeeindringen kann.6.4 Da<strong>ch</strong>ständer sind so auszuführen, dass si<strong>ch</strong> in ihnen kein Kondenswasser ansammelnkann.6.5 Rohre für Da<strong>ch</strong>ständer müssen eine li<strong>ch</strong>te Weite von mindestens 50 mm aufweisenund haben im weiteren der LeV, Art. 58 zu entspre<strong>ch</strong>en.Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 3


<strong>Weisung</strong>Ans<strong>ch</strong>lussleitungen zu Niederspannungs-InstallationenSTI Nr. 239.1006 d6.6 Rohre für Da<strong>ch</strong>ständer sind so abzustützen, dass ein Abruts<strong>ch</strong>en au<strong>ch</strong> bei s<strong>ch</strong>wingenderFreileitung ausges<strong>ch</strong>lossen ist.6.7 Da<strong>ch</strong>ständer sind beim Austritt der Leiter so auszurüsten, dass die Leiter ni<strong>ch</strong>t ans<strong>ch</strong>arfen Metallkanten aufliegen können.6.8 Da<strong>ch</strong>ständer und deren Verankerung, die zur Blitzs<strong>ch</strong>utzanlage oder anderen mitErde in leitender Verbindung stehenden metallenen Gebäudeteilen einen Abstandvon mehr als 2 m haben, dürfen ni<strong>ch</strong>t genullt oder geerdet werden. Überspannungss<strong>ch</strong>utzvorri<strong>ch</strong>tungensind auf dem letzten Mast vor dem Gebäude zu montieren.Kann dieser Abstand ni<strong>ch</strong>t eingehalten werden, sind Da<strong>ch</strong>ständer und Verankerungmit der Blitzs<strong>ch</strong>utzanlage bzw. den andern mit Erde in leitender Verbindungstehenden Gebäudeteilen leitend zu verbinden. Überspannungss<strong>ch</strong>utzvorri<strong>ch</strong>tungensind unmittelbar bei der Einführung auf dem Da<strong>ch</strong>ständer einzubauen.6.9 Leiter und Leitungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:Da<strong>ch</strong>ständereinführungen:- isolierte Einzelleiter Prüfspannung 7kV, Typ 7XVW,50 Hz, 1 MinFassadeneinführungen:- isolierte Einzelleiter, die gemein- Prüfspannung 7kV, Typ 7XVW,sam in ein ni<strong>ch</strong>t leitendes, s<strong>ch</strong>wer 50 Hz, 1 Minbrennbares Rohr eingezogen sind6.10 In Rohre von Da<strong>ch</strong>ständern oder für Fassadendur<strong>ch</strong>führungen dürfen Leiter beliebigerStromkreise eingezogen sein, sofern diese Stromkreise von der glei<strong>ch</strong>en Ans<strong>ch</strong>lussleitunggespeist und die Leiter entspre<strong>ch</strong>end der hö<strong>ch</strong>sten vorkommendenNennspannung isoliert sind.6.11 Ausserhalb des Da<strong>ch</strong>ständers oder der Fassadendur<strong>ch</strong>führung sind die Leiter derAns<strong>ch</strong>lussleitung wie folgt zu verlegen:- isolierte Einzelleiter, gemeinsam Prüfspannung 7kV, Typ 7XVW,in ni<strong>ch</strong>t leitende, normal me<strong>ch</strong>anis<strong>ch</strong> 50 Hz, 1 Minwiderstandsfähige RohreEidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 4

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