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Richtlinien für die Eingabe von Planvorlagen - ESTI - admin.ch

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<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 dInhaltsverzei<strong>ch</strong>nisSeiteEinleitung 3IAnforderungen an <strong>die</strong> Gesu<strong>ch</strong>e1 Format, Aufs<strong>ch</strong>rift, Darstellung, Symbole 31.1 Format 31.2 Aufs<strong>ch</strong>rift 31.3 Darstellung der Leitungen 31.4 Darstellung der Parallelführungen und Kreuzungen 31.5 Symbole 42 Einzurei<strong>ch</strong>ende Unterlagen 42.1 Unterwerke, Stationen und Energieerzeugungsanlagen 42.2 Leitungen 53 Inhalt der einzurei<strong>ch</strong>enden Unterlagen 63.1 Unterwerke, Stationen und Energieerzeugungsanlagen 63.2 Leitungen (Freileitungen und Kabelleitungen) 74 Anzahl der einzurei<strong>ch</strong>enden Unterlagen 104.1 Ordentli<strong>ch</strong>es Verfahren 104.2 Vereinfa<strong>ch</strong>tes Verfahren 104.3 Vertretung dur<strong>ch</strong> Ingenieur-Büro 104.4 Statis<strong>ch</strong>e Bere<strong>ch</strong>nungen 114.5 UVP-pfli<strong>ch</strong>tige Leitungen 11II Vorbereitende Handlungen5 Aussteckung 115.1 Regelleitungen 115.2 Weitspannleitungen 115.3 Zu entfernende Bäume und Sträu<strong>ch</strong>er 125.4 Freiluftstationen und Gebäude 126 Verfahren bei vorbereitenden Handlungen 126.1 S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Anzeige bei vorbereitenden Handlungen 126.2 S<strong>ch</strong>aden aus vorbereitenden Handlungen 12III Änderungen7 Änderungen bestehender Anlagen 137.1 Meldepfli<strong>ch</strong>t 137.2 <strong>Eingabe</strong> <strong>von</strong> Änderungen 13Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 2 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 dEinleitungDiese Ri<strong>ch</strong>tlinie regelt Art und Bes<strong>ch</strong>affenheit <strong>von</strong> <strong>Planvorlagen</strong>, <strong>die</strong> gemäss dem Elektrizitätsgesetz(EleG) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren <strong>für</strong> elektris<strong>ch</strong>e Anlagen(VPeA) sowie der Verordnung über elektris<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>stromanlagen der Genehmigungspfli<strong>ch</strong>tunterliegen.Zusätzli<strong>ch</strong> behandelt <strong>die</strong> Ri<strong>ch</strong>tlinie <strong>die</strong> Anforderungen, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>Planvorlagen</strong> aus der Verordnungüber den S<strong>ch</strong>utz vor ni<strong>ch</strong>tionisierender Strahlung (NISV) ergeben.I Anforderungen an <strong>die</strong> Gesu<strong>ch</strong>e1 Format, Aufs<strong>ch</strong>rift, Darstellung, Symbole1.1 FormatAlle Vorlageakten wie Briefe, Bes<strong>ch</strong>reibungen, Pläne, Beri<strong>ch</strong>te, Bere<strong>ch</strong>nungen, Tabellenund Anzeigen sind im Normalformat A4 oder auf <strong>die</strong>ses Format gefaltet einzurei<strong>ch</strong>en.1.2 Aufs<strong>ch</strong>rift1.2.1 Alle Aktenstücke müssen <strong>die</strong> Namen der Betriebsinhaber der Anlagen enthalten.1.2.2 Bei gefalteten Akten ist <strong>die</strong> Aufs<strong>ch</strong>rift na<strong>ch</strong> aussen anzubringen.1.3 Darstellung der Leitungen1.3.1 In den Leitungsplänen sind Ho<strong>ch</strong>spannungsleitungen rot, Niederspannungsleitungenblau und S<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>stromleitungen grün einzutragen. Neu zu erstellendeLeitungen sind dur<strong>ch</strong> dicke Linien, bestehende dur<strong>ch</strong> dünne Liniendarzustellen. Kommen im glei<strong>ch</strong>en Plan Freileitungen und Kabelleitungenvor, so sind sie unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> darzustellen (z.B. dur<strong>ch</strong>gezogene bzw. gestri<strong>ch</strong>elteLinien). Die Trasseelinien der untergeführten Leitungen sind anden Kreuzungsstellen zu unterbre<strong>ch</strong>en. Abzubre<strong>ch</strong>ende Leitungsstreckensind gelb einzutragen.1.3.2 Mit Ausnahme der den Gegenstand der Vorlage bildenden und <strong>die</strong> sie tangierendenLeitungen kann <strong>von</strong> der farbigen Darstellung der übrigen Leitungenabgesehen werden, sofern bei <strong>die</strong>sen der Name des Betriebsinhaberssowie Spannung und Typ der Leitung eingetragen ist.1.4 Darstellung der Parallelführungen und Kreuzungen1.4.1 Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen sind dur<strong>ch</strong> besondere Skizzen oderin einer Tabelle anzugeben:a) Die Lage der beidseitigen Stützpunkte der anderen Leitungen.Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 3 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 db) Der massgebende kleinste Vertikal- und gegebenenfalls Direktabstandzwis<strong>ch</strong>en den si<strong>ch</strong> kreuzenden Leitern.c) Der kleinste Horizontalabstand zwis<strong>ch</strong>en den untergeführten Leitern undden Tragwerken der überführten Leitungen.1.4.2 Bei Parallelführungen mit anderen Leitungen sind <strong>die</strong> kleinsten Horizontalabständeder einander am nä<strong>ch</strong>sten liegenden Leiter sowie ihre Direktabständebzw. ihr Höhenunters<strong>ch</strong>ied anzugeben.1.5 SymboleFür abgekürzte Bezei<strong>ch</strong>nungen sind <strong>die</strong> allgemein anerkannten Symbole zu verwenden,oder <strong>die</strong>se sind in einer Legende zu erläutern.2 Einzurei<strong>ch</strong>ende Unterlagen2.1 Unterwerke, Stationen und Energieerzeugungsanlagen2.1.1 Für neu zu erstellende Unterwerke und Stationen sowie <strong>für</strong> deren Änderungenund Erweiterungen sind einzurei<strong>ch</strong>en:a) Gesu<strong>ch</strong> um Plangenehmigung (Formular EStI oder glei<strong>ch</strong>wertigeUnterlagen).b) Bes<strong>ch</strong>reibung der Anlage (auf dem Gesu<strong>ch</strong> oder separat).c) Gesamtübersi<strong>ch</strong>tsplan mit Darstellung der Umgebung.d) Detailpläne mit Grundriss und Aufrisse im Massstab 1:10 bis 1:200, auswel<strong>ch</strong>en Lage, Grösse und Aufstellungsart der Anlageteile, Umzäunungenund der Verlauf der Leitungen zu ersehen sind.e) Baugesu<strong>ch</strong>sunterlagen gemäss kantonalem und kommunalem Re<strong>ch</strong>t <strong>für</strong>das Gebäude oder das Einverständnis der Gemeinde bei Gebäudeänderungen,<strong>die</strong> keine öffentli<strong>ch</strong>e Publikation erfordern.f) Dispositionszei<strong>ch</strong>nungen der Anlagen, Verbindungsleitungen, Apparateusw. im Massstab 1:5 bis 1:100.g) S<strong>ch</strong>ema der Anlage und der Erdungen.h) Standortdatenblatt na<strong>ch</strong> Art. 11 Abs. 2 NISV.2.1.2 Bei Anlagen, <strong>die</strong> ni<strong>ch</strong>t sofort vollständig ausgebaut werden, sind in Plänenund Bes<strong>ch</strong>reibungen anzugeben, wel<strong>ch</strong>e Teile erst später erstellt werdensollen.2.1.3 Sind Ho<strong>ch</strong>spannungsanlagen in Gebäuden untergebra<strong>ch</strong>t, <strong>die</strong> ni<strong>ch</strong>t nur derErzeugung oder Verteilung elektris<strong>ch</strong>er Energie <strong>die</strong>nen (z.B. in Fabriken,Waren- und Ges<strong>ch</strong>äftshäusern, Wohnblöcken usw.), wird da<strong>von</strong> ausgegangen,dass <strong>die</strong> Baubewilligung <strong>für</strong> das Gebäude gemäss kommunalem Re<strong>ch</strong>tEidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 4 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 derteilt wird/wurde. In <strong>die</strong>sem Fall sind dem EStI keine Baugesu<strong>ch</strong>sunterlagengemäss 2.1.1 d einzurei<strong>ch</strong>en. Hingegen sind <strong>die</strong> in Ziff. 2.1.1. verlangtenAngaben dur<strong>ch</strong> Pläne und Bes<strong>ch</strong>reibungen zu ergänzen, <strong>die</strong> Aufs<strong>ch</strong>lussgeben über:a) Die Lage der geplanten Ho<strong>ch</strong>spannungsanlagen zur Gesamtheit der Gebäude.b) Die Feuersi<strong>ch</strong>erheit der Ho<strong>ch</strong>spannungsräume und ihrer Abs<strong>ch</strong>lüsse.c) Die Ventilationsöffnungen, Türen, Fenster usw.d) Die Verwendung der an <strong>die</strong> Ho<strong>ch</strong>spannungsräume anstossenden Räume.e) Die Zugänge zu den Ho<strong>ch</strong>spannungsräumen.2.1.4 Für Energieerzeugungsanlagen gelten <strong>die</strong>se Vorgaben sinngemäss.2.2 Leitungen2.2.1 Für neu zu erstellende Ho<strong>ch</strong>spannungsfreileitungen und <strong>für</strong> Niederspannungsverteilnetzein S<strong>ch</strong>utzgebieten na<strong>ch</strong> eidg. oder kantonalem Re<strong>ch</strong>t sowie<strong>für</strong> deren Änderungen und Erweiterungen sind einzurei<strong>ch</strong>en:a) Gesu<strong>ch</strong> um Plangenehmigung (Formular EStI oder glei<strong>ch</strong>wertige Unterlagen).b) Bes<strong>ch</strong>reibung der Leitung (auf dem Gesu<strong>ch</strong> oder separat).c) Trasseepläne im Massstab 1:5’000 bis 1:25’000.d) Situationspläne im Massstab 1:500 bis 1:2’000 mit Grundstückgrenzenbis 50 m beidseits der Leitung. Andere Massstäbe sind nur im Einverständnismit dem Inspektorat zulässig.e) Zei<strong>ch</strong>nungen über Form und Hauptabmessungen der Tragwerke und ihrerFundationen.f) Standortdatenblatt na<strong>ch</strong> Art. 11 Abs. 2 NISV.2.2.2 Für Weitspannleitungen sind zusätzli<strong>ch</strong> einzurei<strong>ch</strong>en:a) Längenprofile im Massstab 1:500 bis 1:2’000 in der Längsri<strong>ch</strong>tung und1:200 bis 1:500 in der Höhe, mit eingezei<strong>ch</strong>neten obersten und unterstenLeiter. Wobei beim obersten Leiter der minimale Dur<strong>ch</strong>hang und beim unterstenLeiter der maximale Dur<strong>ch</strong>hang einzuzei<strong>ch</strong>nen ist. Weiter benötigtdas EStI <strong>die</strong> Angaben der Leiterspezifikationen, Montagespannung mitder entspre<strong>ch</strong>enden Temperaturangabe und der gewählten Zusatzlasten.b) Detailzei<strong>ch</strong>nungen im Massstab 1:1 bis 1:20 über Einzelheiten der Leitungsausrüstung.Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 5 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 dc) Sofern vom EStI verlangt, der Na<strong>ch</strong>weis, dass Leiter, Tragwerke undFundationen den anerkannten Regeln der Te<strong>ch</strong>nik entspre<strong>ch</strong>en (statis<strong>ch</strong>eBere<strong>ch</strong>nungen).2.2.3 Für KabelleitungenDie Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 gelten sinngemäss.3 Inhalt der einzurei<strong>ch</strong>enden Unterlagen3.1 Unterwerke, Stationen und Energieerzeugungsanlagen3.1.1 AllgemeinIn den Begründungen und Bes<strong>ch</strong>reibungen <strong>für</strong> Kraftwerke, Stationen und Energieerzeugungsanlagensind grundsätzli<strong>ch</strong> anzugeben:a) Name der Anlage (z.B. Transformatorenstation Dorf).b) Zweck und Notwendigkeit der Anlage.c) Leistungen der Mas<strong>ch</strong>inen, Transformatoren, Umformer und Glei<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>ter.d) Spannungen, Stromarten und Frequenzen.e) Art und Ausführung der Erdungen sowie <strong>die</strong> Sternpunktbehandlung der Netze.f) Angaben über <strong>die</strong> anges<strong>ch</strong>lossenen Leitungen.g) Erläuterungen über besondere Anordnungen, <strong>die</strong> ni<strong>ch</strong>t den S<strong>ch</strong>emas undZei<strong>ch</strong>nungen entnommen werden können.h) Koordinaten des Standorts.i) Inhalt des Standortdatenblattes gemäss NISV:• der massgebende Betriebszustand: Nennleistung• Angaben über <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Anlage erzeugten Strahlung:1. an dem <strong>für</strong> Mens<strong>ch</strong>en zugängli<strong>ch</strong>en Ort, an dem <strong>die</strong>se Strahlung amstärksten ist,2. an den drei Orten mit empfindli<strong>ch</strong>er Nutzung, wo <strong>die</strong>se Strahlung amstärksten ist, d.h.– Räume in Gebäuden, in denen si<strong>ch</strong> Personen regelmässig währendlängerer Zeit aufhalten,– öffentli<strong>ch</strong>e oder private, raumplanungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> festgesetzte Kinderspielplätze,Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 6 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 d– <strong>die</strong>jenigen Flä<strong>ch</strong>en <strong>von</strong> unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungenna<strong>ch</strong> den zwei obigen Abs<strong>ch</strong>nitten zugelassen sind,3. an allen Orten mit empfindli<strong>ch</strong>er Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert<strong>von</strong> 1 μT übers<strong>ch</strong>ritten ist• Situationsplan, der <strong>die</strong> Angaben über <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Anlage erzeugten Strahlungdarstellt.3.1.2 Weitere Angaben zu den Baugesu<strong>ch</strong>sunterlagenAus den entspre<strong>ch</strong>enden Plänen müssen folgende Objekte ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sein:a) Inventare wie:Lands<strong>ch</strong>aft und Naturdenkmäler (BLN), s<strong>ch</strong>ützenswerte Ortsbilder, Auengebiete,Ho<strong>ch</strong>- und Übergangsmoore, Fla<strong>ch</strong>moore, Moorlands<strong>ch</strong>aften,Wasser- und Zugvogelreservate, kantonale und kommunale S<strong>ch</strong>utzgebiete.b) WaldRodungen, einges<strong>ch</strong>ränkter Waldabstandc) GewässerEinges<strong>ch</strong>ränkter GewässerabstandGrundwassers<strong>ch</strong>utzzonend) Betroffene InfrastrukturenS<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>stromanlagen (Telekommunikation)StarkstromanlagenRohrleitungen3.2 Leitungen3.2.1 AllgemeinIn den Begründungen und Bes<strong>ch</strong>reibungen <strong>für</strong> Leitungen sind grundsätzli<strong>ch</strong>anzugeben:a) Name der Leitung (z.B. 16 kV-Kabel zwis<strong>ch</strong>en den TransformatorenstationenDorf und Berg).b) Zweck und Notwendigkeit der Leitung.c) Spannung, Stromart und Frequenz.d) Anzahl, Quers<strong>ch</strong>nitt und Material der Leiter, Erdleiter und Kabelleitungensowie <strong>die</strong> Kabeltypen.e) Sternpunktbehandlung der Netze.f) Grösse der gesamten einpoligen Erds<strong>ch</strong>lussströme an den Sammels<strong>ch</strong>ienender projektierten Leitung und der im einpoligen Erds<strong>ch</strong>lussfallEidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 7 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 düber <strong>die</strong> Leitung zufliessenden Stromanteile.g) Angaben über erworbene Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>te.h) Bei öffentli<strong>ch</strong>em Grund das Einverständnis des Grundeigentümers (z.B.<strong>für</strong> Strassenaufbru<strong>ch</strong>).i) Erläuterungen über besondere Anordnungen, <strong>die</strong> ni<strong>ch</strong>t den Plänen oderZei<strong>ch</strong>nungen entnommen werden können.j) Inhalt des Standortdatenblattes gemäss NISV entspre<strong>ch</strong>end Ziffer 3.1.1 i.3.2.2 FreileitungenIn den Trassee- und Situationsplänen sowie den Längenprofilen sind entspre<strong>ch</strong>endanzugeben:a) Massstab.b) Nord-Süd-Ri<strong>ch</strong>tung.c) Koordinaten des Anfang- und des Endpunktes der Leitung.d) Soweit es <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übersi<strong>ch</strong>t notwendig ist, <strong>die</strong> Gemeindegrenzen, Ortsbezei<strong>ch</strong>nungen,Zonenarten, Namen der wi<strong>ch</strong>tigsten Strassen, Plätze undGebäude.e) Maststandorte, Typen, Gesamthöhen und Nummern der einzelnen Tragwerke.f) Lage der Unterwerke und Stationen im geplanten Leitungsabs<strong>ch</strong>nitt.g) Lage der S<strong>ch</strong>alter, Trenner, Si<strong>ch</strong>erungen, Blitzs<strong>ch</strong>utzapparate usw.h) Bei Leitungsstrecken <strong>von</strong> Regelleitungen mit Masthöhen <strong>von</strong> über 20 Meterist ein Längenprofil zu erstellen.i) Bei Leitungskreuzungen <strong>von</strong> der überführenden Leitung der unterste Leiterbei 0 0 C plus Zusatzlast und <strong>von</strong> der unterführenden Leitung der o-berste Leiter bei 0 0 C ohne Zusatzlast.j) InfrastrukturenS<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>stromanlagen (Telekommunikation) und Starkstromanlagen, Detailsgemäss Ziffer 1.4Rohrleitungenk) Ho<strong>ch</strong>bautenGebäude, SporthallenEidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 8 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 dl) TiefbautenNationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassenm) Bahnen, Seiltransportbahnenn) S<strong>ch</strong>iessplätze, Sportplätze, Campingplätze, Flugplätzeo) InventareLands<strong>ch</strong>aft und Naturdenkmäler (BLN), s<strong>ch</strong>ützenswerte Ortsbilder, Auengebiete,Ho<strong>ch</strong>- und Übergangsmoore, Fla<strong>ch</strong>moore, Moorlands<strong>ch</strong>aften,Wasser- und Zugvogelreservate, kantonale und kommunale S<strong>ch</strong>utzgebietep) WaldWaldgrenzen, Niederhaltungen, Rodungen (Rodungsdossier)q) zu entfernende Bäumer) GewässerEingriffe in GewässerGrundwassers<strong>ch</strong>utzzonen3.2.3 KabelleitungIn den Plänen sind anzugeben:a) Andere unterirdis<strong>ch</strong>e Infrastrukturen, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> im Berei<strong>ch</strong> des projektiertenKabels befinden.b) Quers<strong>ch</strong>nittzei<strong>ch</strong>nungen des Kabelgrabens, aus denen <strong>die</strong> Lage der einzelnenKabel, deren S<strong>ch</strong>utz vor me<strong>ch</strong>anis<strong>ch</strong>en Einwirkungen sowie <strong>die</strong>Lage der Erdungsstellen ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind.c) Im übrigen gelten au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pläne <strong>von</strong> Kabelleitungen sinngemäss <strong>die</strong>Bestimmungen der Ziffer 3.2.2.Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 9 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 d4.4 Statis<strong>ch</strong>e Bere<strong>ch</strong>nungenIn beiden unter den Ziffern 4.1 und 4.2 erwähnten Verfahren sind <strong>die</strong> statis<strong>ch</strong>en Bere<strong>ch</strong>nungennur auf Verlangen des EStI einzurei<strong>ch</strong>en (2 Exemplare).4.5 UVP-pfli<strong>ch</strong>tige Leitungen ( ≥ 220 kV)Vor der Einrei<strong>ch</strong>ung einer Planvorlage ist das Vorverfahren gemäss Wegleitung undOrientierung des EStI / BUWAL zur Umweltverträgli<strong>ch</strong>keitsprüfung (UVP) dur<strong>ch</strong>zuführen.Die S<strong>ch</strong>rift kann beim EStI bezogen werden.IIVorbereitende Handlungen5 AussteckungArt. 16c EleG: Vor der öffentli<strong>ch</strong>en Auflage des Gesu<strong>ch</strong>s muss <strong>die</strong> Unternehmung <strong>die</strong>dur<strong>ch</strong> das geplante Werk bedingten Veränderungen im Gelände dur<strong>ch</strong> Aussteckung undbei Ho<strong>ch</strong>bauten dur<strong>ch</strong> <strong>die</strong> Aufstellung <strong>von</strong> Profilen kenntli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en.5.1 Regelleitungen5.1.1 Für Regelleitungen ist der Standort jeder Stange, Strebe oder Verankerungdur<strong>ch</strong> einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock zu markieren undmit der Mastnummer zu bezei<strong>ch</strong>nen.Tragwerke mit grösseren Fundationen sind na<strong>ch</strong> den Bestimmungen <strong>für</strong>Weitspannleitungen (Ziffer 5.2) zu verpflocken.5.2 Weitspannleitungen5.2.1 Die Standorte der Tragwerke <strong>von</strong> Weitspannleitungen sind im Tragwerkmittelpunktdur<strong>ch</strong> einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummerund rot gestri<strong>ch</strong>enem Kopf zu markieren. Ausserdem müssen <strong>die</strong> äusserstenEcken der Tragwerkfundamente an den Stellen, wo sie aus demBoden herausragen, dur<strong>ch</strong> Pflöcke mit gelb gestri<strong>ch</strong>enem Kopf kenntli<strong>ch</strong>gema<strong>ch</strong>t werden.5.2.2 Die Leitungsa<strong>ch</strong>se ist im Gelände an unübersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Stellen dur<strong>ch</strong> überden Boden emporragende Ri<strong>ch</strong>tungspflöcke mit weiss gestri<strong>ch</strong>enen Köpfenerkennbar zu ma<strong>ch</strong>en.Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 11 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 d5.3 Zu entfernende Bäume und Sträu<strong>ch</strong>er5.3.1 Bäume, <strong>die</strong> entfernt werden müssen, sind mit rotem Farbring zu kennzei<strong>ch</strong>nen.5.3.2 Wo <strong>die</strong> Leitung dur<strong>ch</strong> einen Wald führt, sind <strong>die</strong> Randbäume der Rodungsflä<strong>ch</strong>emit roten Farbringen zu versehen.5.4 Freiluftstationen und Gebäude5.4.1 Die äusseren Kanten <strong>von</strong> Freiluftstationen sind dur<strong>ch</strong> aus dem Boden herausragendeHolzpflöcke zu kennzei<strong>ch</strong>nen.5.4.2 Ebenso ist <strong>die</strong> Umrisslinie des zu erwerbenden Grundeigentums, soweit sieni<strong>ch</strong>t mit der na<strong>ch</strong> Ziffer 5.4.1 verpflockten Aussteckung übereinstimmt,dur<strong>ch</strong> Pflöcke in anderer Farbe zu kennzei<strong>ch</strong>nen.5.4.3 Gebäude <strong>von</strong> elektris<strong>ch</strong>en Anlagen und Energieerzeugungsanlagen sindgemäss örtli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften dur<strong>ch</strong> das Aufstellen <strong>von</strong> Profilen kenntli<strong>ch</strong> zuma<strong>ch</strong>en.6 Verfahren bei vorbereitenden Handlungen6.1 S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Anzeige bei vorbereitenden HandlungenSind <strong>für</strong> <strong>Planvorlagen</strong> vorgängig Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen undVermessungen erforderli<strong>ch</strong>, so müssen <strong>die</strong>se mindestens fünf Tage vor der Vornahmedem Eigentümer s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> angezeigt werden. Für Begehungen, <strong>die</strong> zur Aufstellungdes Planes des Unternehmens erforderli<strong>ch</strong> sind, genügt jedo<strong>ch</strong> eine in denbetroffenen Gemeinden in ortsübli<strong>ch</strong>er Weise zu erlassende Bekanntma<strong>ch</strong>ung (vgl.Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über <strong>die</strong> Enteignung, EntG; SR 711).6.2 S<strong>ch</strong>aden aus vorbereitenden HandlungenFür den S<strong>ch</strong>aden aus vorbereitenden Handlungen (z.B. an Sträu<strong>ch</strong>ern, Baumästenusw.) ist voller Ersatz zu leisten (vgl. Art. 15 Abs. 2 EntG).Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 12 <strong>von</strong> 13


<strong>Ri<strong>ch</strong>tlinien</strong> Art. 2 und 4 der VPeA vom April 2000STI Nr. 235.0400 dIIIÄnderungen7 Änderungen bestehender Anlagen7.1 Sämtli<strong>ch</strong>e Änderungen an bestehenden Anlagen (z.B. Transformatorenaustaus<strong>ch</strong>,Abbru<strong>ch</strong> einer Leitung usw.) sind dem EStI zu melden. Die Meldepfli<strong>ch</strong>t bestehtau<strong>ch</strong> bei Änderungen der Eigentumsverhältnisse.7.2 Für vorlagepfli<strong>ch</strong>tige Änderungen gelten <strong>die</strong> Ziffern 1-6 sinngemäss.Eidgenössis<strong>ch</strong>es Starkstrominspektorat <strong>ESTI</strong> Seite 13 <strong>von</strong> 13

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