PrivR 2013 11 20
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Voraussetzungen der Verschuldenshaftung:2. Verursachung (Kausalität)äquivalente Kausalität (= condicio sine qua non)adäquate Kausalität (= Ursache ist typischerweise und nicht nurbei Hinzutreten ganz außergewöhnlicher und normalerweise außerBetracht zu lassender Umstände geeignet, einen Schaden derbetreffenden Art herbeizuführen)© Christiane Wendehorst, <strong>20</strong><strong>11</strong>, <strong><strong>20</strong>13</strong> 17Voraussetzungen der Verschuldenshaftung:3. Rechtswidrigkeit (und Rechtswidrigkeitszusammenhang)Rechtswidrigkeit = Verstoß gegen- gesetzliche Verhaltensanordnungen- gute Sitten- absolut geschützte Rechtspositionen (Leben, Eigentum usw,aber Interessenabwägung erforderlich)- rechtsgeschäftliche Pflichtenfehlt bei Rechtfertigungsgrund (zB Notwehr, Notstand)Rechtswidrigkeitszusammenhang / Schutzzweck der Norm(= Norm, gegen die verstoßen wurde, muss den Zweck gehabthaben, gerade Schäden der eingetretenen Art zu vermeiden)© Christiane Wendehorst, <strong>20</strong><strong>11</strong>, <strong><strong>20</strong>13</strong> 18© Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst 9