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Rechtserhaltende Benutzung Nordemann 18-12-2013

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Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG– <strong>Benutzung</strong>szwang bei Marken außerhalb der<strong>Benutzung</strong>sschonfrist (§ 25 MarkenG, Art. 15 GMV)• Ab Eintritt <strong>Benutzung</strong>szwang gilt ein Zeitraum von 5 JahrenAlle Marken müssen innerhalb von 5 Jahren ab Eintragungbenutzt werden• <strong>Benutzung</strong>szwang gilt also ab einem Zeitpunkt 5 Jahre nachEintragung• Ausnahme:– Deutsche Marke und Widerspruchsverfahren nachEintragung; dann: 5 Jahre nach Ende desWiderspruchsverfahrens (§ 26 Abs. 5 MarkenG).– Bei Gemeinschaftsmarke bleibt es bei 5 Jahre nachEintragung, weil dort Widerspruchsverfahren vorEintragung stattfindetBOEHMERT & BOEHMERT

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