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Rechtserhaltende Benutzung Nordemann 18-12-2013

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VorlesungMarkenrechtWintersemester <strong>2013</strong>/2014Humboldt-Universität zu BerlinProf. Dr. Jan Bernd <strong>Nordemann</strong>, LL.M.BOEHMERT & BOEHMERT


Was erwartet Sie in dieser Veranstaltung?• Schranken des Markenrechtsschutzes1. Einreden im Widerspruchs- und Verletzungsverfahren2. Löschungstatbestände3. Rechte der GleichnamigenBOEHMERT & BOEHMERT


1. Einreden im Widerspruchs- und VerletzungsverfahrenBOEHMERT & BOEHMERT


Schranken markenrechtlichen Schutzes:Im Widerspruchsverfahren• Im Widerspruchsverfahren: Inhaber der prioritätsjüngeren„Anmeldemarke“ kann sich nurberufen auf Einrede derNichtbenutzung, § 43 MarkenGBOEHMERT & BOEHMERT


Schranken markenrechtlichen Schutzes:Im Verletzungsverfahren• Im Verletzungsverfahren: Inhaber der prioritätsjüngeren Markekann sich berufen auf– Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>, § 25 MarkenG– Erschöpfung, § 24 MarkenG– lautere <strong>Benutzung</strong> beschreibender Angaben, § 23 MarkenG– Verwirkung, § 21 MarkenG, Verjährung, § 20 MarkenGBOEHMERT & BOEHMERT


Einrede der mangelnden <strong>Benutzung</strong>BOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG– <strong>Benutzung</strong>sschonfrist (§ 25 MarkenG, Art. 15 GMV)• Alle Marken müssen erst spätestens 5 Jahre nach Eintragungbenutzt werden• <strong>Benutzung</strong>sschonfrist gilt also ab einem Zeitpunkt 5 Jahrenach Eintragung• Ausnahme:– Deutsche Marke und Widerspruchsverfahren nachEintragung; dann: 5 Jahre nach Ende desWiderspruchsverfahrens (§ 26 Abs. 5 MarkenG).– Bei Gemeinschaftsmarke bleibt es bei 5 Jahre nachEintragung, weil dort Widerspruchsverfahren vorEintragung stattfindetBOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG– <strong>Benutzung</strong>szwang bei Marken außerhalb der<strong>Benutzung</strong>sschonfrist (§ 25 MarkenG, Art. 15 GMV)• Ab Eintritt <strong>Benutzung</strong>szwang gilt ein Zeitraum von 5 JahrenAlle Marken müssen innerhalb von 5 Jahren ab Eintragungbenutzt werden• <strong>Benutzung</strong>szwang gilt also ab einem Zeitpunkt 5 Jahre nachEintragung• Ausnahme:– Deutsche Marke und Widerspruchsverfahren nachEintragung; dann: 5 Jahre nach Ende desWiderspruchsverfahrens (§ 26 Abs. 5 MarkenG).– Bei Gemeinschaftsmarke bleibt es bei 5 Jahre nachEintragung, weil dort Widerspruchsverfahren vorEintragung stattfindetBOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG• Grundsatz: Wenn <strong>Benutzung</strong>szwang besteht: Inhaber der angegriffenenjüngeren Marke kann (Nicht-)<strong>Benutzung</strong>seinrede erhebenBOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG• <strong>Benutzung</strong>seinrede im Verletzungsverfahren• Konsequenzen im Verletzungsverfahren: Kläger/Antragsteller mussdarlegen und ggf. beweisen, dass er Marke rechtserhaltend benutzt hat indem Zeitraum von 5 Jahren> vor Klageerhebung (§ 25 Abs. 2 S. 2 MarkenG) bzw.> vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung(§ 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG)• Keine Differenzierung nach AnspruchsartenBOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG– <strong>Benutzung</strong>seinrede im Widerspruchsverfahren– Konsequenzen im Widerspruchsverfahren: Widersprechendermuss glaubhaft machen, dass er Widerspruchsmarke rechtserhaltendbenutzt hat in dem Zeitraum von 5 Jahren> vor der Veröffentlichung der Markeneintragung (§ 43 MarkenG)bzw. der Markenanmeldung (Art. 43 GMV) oder> vor der Entscheidung über den Widerspruch (§ 43 MarkenG) <strong>Rechtserhaltende</strong> „<strong>Benutzung</strong>“.BOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG„Ernsthafte (= rechtserhaltende) <strong>Benutzung</strong>“, § 26 MarkenG:• Inhaber der angreifenden Marke muss diese durch Handlungen benutzthaben, die verkehrsüblich und wirtschaftlich angebracht sind (BGH GRUR2000, 1038, 1039 - Kornkammer)BOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG „zeichenmäßige“ <strong>Benutzung</strong>, d.h. Verwendung „als Produkt- oderDienstleistungskennzeichen“Beispiele:- <strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> ( +): Verwendung des Zeichensfür Fertighäuser auf Verpackungsmaterial und in Werbeanzeigen,nicht aber auf Fertighäusern (BGH GRUR 19999, 995, 996 - HONKA)BOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG „zeichenmäßige“ <strong>Benutzung</strong>, d.h. Verwendung „als Produkt- oderDienstleistungskennzeichen“Beispiele:- <strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> ( - )<strong>Benutzung</strong> einer Marke für ein Spaghetti-Fertiggericht ist nicht zugleichrechtserhaltende <strong>Benutzung</strong> für den darin enthaltenen Käse(BGH WRP 1995, 706, 708 - Montana)BOEHMERT & BOEHMERT


Umfang der rechtserhaltenden <strong>Benutzung</strong>Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine rechtserhaltende <strong>Benutzung</strong>dann anzunehmen, wenn sie dazu dient, einen Absatzmarkt zu erhaltenund zu sichern, wobei die Vorbereitung des tatsächlichen Markteintritts,etwa durch Werbekampagnen, ausreichen kann.Alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen,insbesondere ist zu fragen, ob Handlungen vorliegen, die im betreffendenWirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile zubehalten oder zu gewinnen.BOEHMERT & BOEHMERT


Umfang der rechtserhaltenden <strong>Benutzung</strong>• Die Anforderungen des EuGH an den Umfang der <strong>Benutzung</strong> sind geringerals nach deutscher Praxis. So reiche für die rechtserhaltende <strong>Benutzung</strong>beispielsweise ein Umsatz von ca. EUR 4.000,00 für 293 KistenFruchtsaft aus.- (EuGH, Urteil vom 11.05.2006, RS C-416/06 P, VITAFRUIT).BOEHMERT & BOEHMERT


Umfang der rechtserhaltenden <strong>Benutzung</strong>• BGH, Urt. v. 25. 4. 20<strong>12</strong>, Az. I ZR 156/10 – ORIONGRUR 20<strong>12</strong>, <strong>12</strong>61• selbst ein einziger Liefervertrag kann für eine ernsthafte <strong>Benutzung</strong> nach§ 26 MarkenG ausreichen, wenn die Stückzahl erheblich ist;• für ernsthafte <strong>Benutzung</strong> in Deutschland auch ausreichend, wenn Warenvom Hersteller an Großhändler geliefert wurden, welcher Waren dannexportiert; nicht notwendig ist, dass Waren in Deutschland in den Einzelhandelgelangen.


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – „OTTO“-FallBOEHMERT & BOEHMERT


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – „OTTO“-Fall• Das Versandhandelsunternehmen OTTO hatte für „OTTO“ Marken, dieSchutz für die von OTTO vertriebenen Waren beanspruchten• Otto hat seine Marken jedoch nicht auf den Waren selbst, sondern nur u.a.auf Katalogen verwendet.• Die Marken des Versandhandelsunternehmen OTTO wurden mitLöschungsanträgen angegriffen.• Der BGH erkannte hierin keine rechtserhaltende <strong>Benutzung</strong>, da der Verkehrin der Bezeichnung OTTO eher einen Hinweis auf dasVersandunternehmen, nicht aber auf den Hersteller der vertriebenenWaren sah und ordnete die Löschung der Marke an (anders im „Honka“-Fall).BOEHMERT & BOEHMERT


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – „OTTO“-Fall• OTTO befand sich einem Dilemma, da die Marke OTTO kein Kennzeichenfür den Hersteller der Waren sein sollte, sondern ein Hinweis auf dasVersandhandelsunternehmen OTTO (und damit auf dieseDienstleistungen).Bis 2005 konnten aber die besonderen Dienstleistungen des Handels nichtgesondert geschützt werden.Dies hat sich aber nun geändert, da aufgrund der EuGH-EntscheidungPRAKTIKER (EuGH, Urteil vom 07.07.2005 , RS C- 4<strong>18</strong>/02- PRAKTIKER)Handelsdienstleistungen jetzt auch in Deutschland zugelassen sind.BOEHMERT & BOEHMERT


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – „OTTO“-Fall• Das DPMA hat aufgrund der Entscheidung PRAKTIKEREinzelhandelsdienstleistungen zugelassen, etwa mit den folgendenFormulierungen:- Großhandelsdienstleistungen mit …………..- Einzelhandelsdienstleistungen mit ………….- Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über dasInternet mit …………….- Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen mit ………………(vgl. Mittl. des Präsidenten des Deutschen PatentundMarkenamtes Nr. 34/05 vom 22. November 2005).BOEHMERT & BOEHMERT


Einrede mangelnder <strong>Benutzung</strong>§§ 25, 43 MarkenG• Territorialität• EuGH, Urt. v. 19. <strong>12</strong>. 20<strong>12</strong>, Az. C-149/11 – ONEL ./. OMELGRUR <strong>2013</strong>, <strong>18</strong>2• Keine territoriale Vorgaben für „<strong>Benutzung</strong>sgebiet“ derGemeinschaftsmarke,d.h. Ländergrenzen spielen keine Rolle; <strong>Benutzung</strong> in nur einem Mitgliedsstaat kann für rechtserhaltende<strong>Benutzung</strong> ausreichen


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – <strong>Benutzung</strong> durch Dritte- Siehe § 26 Abs. 2 MarkenG, Art. 15 Abs. 3 GMV- <strong>Benutzung</strong> mit Zustimmung des Markeninhabers steht der eigenen<strong>Benutzung</strong> durch den Markeninhaber gleich- Lizenznehmer benutzt danach rechtserhaltend die Marke seinesLizenzgebersBOEHMERT & BOEHMERT


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – Abweichende<strong>Benutzung</strong>sformen• Siehe § 26 Abs. 3 MarkenG, Art. 15 Abs. 2 lit. a) GMV• Abweichende <strong>Benutzung</strong>sform unschädlich, wenn kennzeichenenderCharakter der Marke nicht verändert wird = es muss sich nach denGesamteindruck um dieselbe Marke handelnBOEHMERT & BOEHMERT


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – Abweichende<strong>Benutzung</strong>sformen• Beispiele:– Nebenstehendes Signet istrechtserhaltende <strong>Benutzung</strong> einerWortmarke „Kornkammer“, da nurIllustration der Wortmarke– BGH GRUR 2000, 1038BOEHMERT & BOEHMERT


<strong>Rechtserhaltende</strong> <strong>Benutzung</strong> – Abweichende<strong>Benutzung</strong>sformen• Beispiele:– „Photo Porst“ ist rechtserhaltende <strong>Benutzung</strong> von „Der Photo Porst“,weil „der „ markenrechtlich nicht bedeutend“ (BPatGE 27, 227)– Aber: wird nicht rechtserhaltend durch folgendeKennzeichnung benutzt:(BPatG GRUR 2006, 768)BOEHMERT & BOEHMERT

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