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Broschüre: Afghanistan zwischen Abzug und Wahlen - NatWiss

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Netzwerk No to War – No to NATO / Deutsch-Afghanisches-FriedensnetzwerkTransnationales Staatshaftungsrecht? K<strong>und</strong>us vor Gerichtvon Andreas Fischer-LescanoNächste Woche beginnt vor dem Landgericht Bonn die Beweisaufnahme in der Verhandlungüber die Schadensersatzklagen der Opfer des K<strong>und</strong>us-Angriffs. Nur wenige Wochen zuvorhat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht seine Kammerentscheidung zu den Verfassungsbeschwerdender Opfer der Bombardierung der Brücke von Varvarin im Kosovo-Krieg veröffentlicht.Zwar hat die Erste Kammer des Zweiten Senats die Verfassungsbeschwerden nicht zurEntscheidung angenommen 1 , aber sie hat doch einige entscheidende Hinweise zur Kontureines transnationalen Staatshaftungsrechts gegeben. Vor dem Landgericht Bonn wird sichzeigen, wie die Zivilgerichte dies aufnehmen werden.Beweisaufnahme: Bildaufnahmen <strong>und</strong> TonbänderMehr als vier Jahre ist es nun her, dass die B<strong>und</strong>eswehr in K<strong>und</strong>us am Abwurf von zwei 500-Pf<strong>und</strong>-Bomben auf von Taliban entführte Tanklaster beteiligt war. Durch den Einsatz, denOberst Klein am 04. September 2009 befohlen hatte, starben mehr als 100 Menschen.Seither beschäftigt das K<strong>und</strong>us-Bombardement die deutsche Justiz. Während die staatsanwaltlichenErmittlungen schon 2010 durch den Generalb<strong>und</strong>esanwalt eingestellt 2 wordensind <strong>und</strong> über die hiergegen anhängige Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG noch nichtentschieden wurde, kommt mittlerweile Bewegung in die zivilgerichtlichen Verfahren. Am30. Oktober 2013 wird vor dem LG Bonn eine erste Beweisaufnahme stattfinden 3 .Das LG hatte bereits im März 2013 in Sachen K<strong>und</strong>us verhandelt <strong>und</strong> sich mit den Einwändender B<strong>und</strong>esregierung beschäftigt: Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht zuständig, diebeklagte B<strong>und</strong>esrepublik nicht passivlegitimiert, im bewaffneten Konflikt sei die Anwendungdes Amtshaftungsrechts sowieso ausgeschlossen <strong>und</strong> eine drittschützende Norm nichtverletzt.In einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss aus dem April 2013 4 hat das LG diese Einwändezurückgewiesen: (1) Die deutsche Gerichtsbarkeit sei zuständig. (2) Die Passivlegitimationder B<strong>und</strong>esrepublik scheitere nicht daran, dass es sich um einen NATO-Einsatz gehandelthabe. Denn durch die Einbindung in NATO-Kommandostrukturen entfalle die Haftung derAnstellungskörperschaft nicht. (3) Die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechtes <strong>und</strong> dasBestehen von Individualansprüchen seien nicht deswegen ausgeschlossen, weil in <strong>Afghanistan</strong>ein (internationalisierter) nicht-internationaler bewaffneter Konflikt stattfinde. (4) Alsmöglicherweise verletzte drittschützende Amtspflichten kämen die Bestimmungen derGenfer Konventionen <strong>und</strong> der dazugehörigen Zusatzprotokolle I <strong>und</strong> II in Betracht, insbesondereArt. 13 des ZP I 5 sowie die Art. 51 <strong>und</strong> Art. 57 des ZP II 6 , da diese dem Schutz der Zivilbevölkerungdienen.1 https://www.b<strong>und</strong>esverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130813_2bvr266006.html2 http://www.generalb<strong>und</strong>esanwalt.de/docs/einstellungsvermerk20100416offen.pdf3 http://www.lg-bonn.nrw.de/presse/430_arch/430_arch1/Pressemitteilung-12-2013-vom-28_08_2013.pdf4 http://www.lg-bonn.nrw.de/presse/430_arch/430_arch1/Pressemitteilung-06-2013-vom-17_04_2013.pdf5 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770113/index.html25

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