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1531 G E S E L L S C H A F T S R E C H T IN INDONESIEN:AUTCNCME UND NATIONALE GESELLSCHAFTSFORMENC.-B. KAEHLIG


BIBLIOTHEEK KITLV0198 6833


K.i/v.i v/.-tG E S E L L S C H A F T S R E C H T IN I N D O N E S I E N :AUTGNCME UND NATICNALE GESELLSCHAFTSFORMENC.-B. KAEHLIG


K.« -r.u-.-v.r _\ 53>i- A/G E S E L L S C H A F T S R E C H T IN I N D O N E S I E N :AUTONOME UND NATICNALE GESELLSCHAFTSFORMENProefschriftTER VERKRIJGING VAN DE GRAAD VAN DOCTOR IN DE REŒTSGELEERDHEIDAAN DE RIJKSUNIVERSITEIT TE LEIDEN,O? GEZAG VAN DE RECTOR MAGNIFICUS DR.J.J.M.BEENAKKER,HOOGLERAAR IN DE FACULTEIT DER WISKUNDE EN NATUURWETENSCHAPPEN,VOLGENS BESLUIT VAN HET COLLEGE VAN DEKANENTE VERDEDIGEN OP DONDERDAG 26 JUNI 1986TE KLOKKE 16.15 UURDOORCARL-BERND KAEHLIGGEBOREN TE HANNOVER (BRD) IN 1951INSTITUT FÜR ASIENKUNDE


\a06i4i-iPromotiecommissiePromotor:Referent :Overige leden:Prof. Mr. P.L. WeryProf. Dr. F. von Benda-BeckmannProf. Dr. Mr. C. FasseurProf. Mr. F.W.J. LöwensteynProf. Mr. J.Th. de Smidt


- I -I N H A L T S V E R Z E I C H N I SSeiteA. Einleitung 1I. Problemstellung und Begriffsbestimmungen 1II. Autonome Gesellschaftsformen 6III. Nationale Gesellschaftsformen 10IV. Gesellschaft 12B. Bagi hasil-Urform der indonesischen Gesellschaft 17I. Rechtsnatur des landwirtschaftlichenbagi hasil-Vertrages 171. Bagi hasil als Gesellschaft 172. Bagi hasil als Pacht 183. Bagi hasil als Arbeitsvertrag 194. Bagi hasil als Vertrag sui generis 20II. Der sozio-kulturelle Hintergrund derbagi hasil-Verträge 221. Soziale Teilsysteme 222. Der Einfluß sozialer Teilsystemeauf das Entstehen des Teilbaus 23a) Die Entwicklung des Teilbaus imZusammenhang mit Eigentumsrechtenan Grund und Boden 24b) Das Entstehen des Teilbaus ausHörigkeitsverhältnissen 28c) Das Entstehen des Teilbaus ausdem gotong-royong-System 29d) Das Entstehen des Teilbaus ausdem Familiensystem 30C. Autonome Gesellschaftsformen 34I. Indisches Gesellschaftsrecht 341. Indische Kaufleute im malayischindonesischenRaum 342. Die Entwicklungsperioden des indischenGesellschaftsrechts 363. Grundzüge des indischen Gesellschaftsrechts 38II. Buginesisches Gesellschaftsrecht 401. Der Ursprung des Rechtsbuches "AmannaGappa" von 1676 40a) aus wirtschaftsgeschichtlicher Sicht 41b) aus rechtsvergleichender Sicht 442. Buginesische Gesellschaftsformen des17- Jahrhunderts unter Berücksichtigungwirtschaftlicher Aspekte des malayischindonesischenRaumes 48a) Gesellschaft und andere Finanzierungsformendes Handels im malaysischindonesischenRaum 48aa) Die Struktur des Handels 48bb) Finanzierungsformen des Handels immalayisch-indonesischen Raum 50


K.l T.1_.Vb)Die Entwicklung der bagi hasil- undandere Verträge nach 1966 241aa) Bagi hasil-Verträge im ölsektor 241(1) Der wirtschaftliche undpolitische Hintergrund derbagi hasil-Verträge 241(2) Rechtliche Grundzüge des bagihasil-Vertrages 242bb) Kontrak karya im Erz- und Kohlebergbau 244III. Im Ursprung westliche Gesellschaftsformen 2471. Die koloniale Periode 2472. Der Unabhängigkeitskampf 1945-1949 2483. Die Unabhängigkeitsperiode 249a) Die Entwicklung der Gesellschaftsformen:Zahlen und Ursachen 249b) Der Funktionswandel westlicher Gesellschaftsformenim heutigen Indonesien 252aa) Die Funktionen der AG 252bb) Die Funktionen der P.T. 256(1) Kreditsammelstelle 256(2) Instrument staatlicher Kontrolleund Partizipation 258(3) Organisatorische Einheit vonEigentum und Management 262IV. Zusammenfassung 266V. SamenvattingLiteraturverzeichnisAbkürzungsVerzeichnisPersonen- und SachregisterLebenslauf 344275285326329


K.IT.L.V.'. «=ir^F^r4- 3 -liehe Entwicklung eingriff. Bis dahin war der staatlicheEinfluß auf das Gesellschaftsrecht vernachlässigenswert,und die gesellschaftsrechtliche Entwicklung vollzog sichweitgehend im Handel. Seit dem 15. Jahrhundert veranlaßtenFürsten und gewählte Führer von Gemeinschaften allerdingsdie Kodifizierung von Gewohnheitsrecht. In ihm spiegeltsich aber bezüglich des Gesellschaftsrechts die Rechtsauffassungdes internationalen und regionalen Handels widerund nicht wie im 19- und 20. Jahrhundert die Rechtsauffassungdes Staates bezüglich der Gesellschaftsformen in derWirtschaft. Sicherlich hat die Wirtschaft auch auf die gesellschaftsrechtlicheGesetzgebung Einfluß genommen.Deshalb könnte man für die Zeit vor dem 19- Jahrhundert denGegensatz von regional und international in der Rechtsentwicklungvon Gesellschaftsformen herausstreichen.Regional steht dabei für autochthones, sich ohne staatlichenEinfluß entwickelndes Recht, das territorial überwiegend aufein Gebiet einer ethnischen (Teil)Gruppe beschränkt war undmündlich überliefert wurde.International bezieht sich auf das (religiöse(1)) Recht gebietsmäßigungebundener, im malayisch-indonesischen Raumoperierender Händler (Organisationen) und Handelsgesellschaften.Eine Ausnahme davon bildete die 1602 gegründeteniederländische Vereenigde Oostindische Compagnie (VOC), dieals Handelsgesellschaft mit hoheitlichen Rechten ausgestattetwar und territorial manche Gebiete des malayisch-indonesischenRaumes beherrschte. Die VOC, eine Vorläuferin dermodernen Kapitalgesellschaft, spielte aber aus gesellschaftsrechtlicherSicht für Indonesien eine wichtige Rolle,denn ihr Handelsmonopol in wichtigen Exportgütern blockiertewahrscheinlich die Verbreitung neuer gesellschaftsrechtlicherFormen. Ausnahmsweise kam es jedoch u.a. zur Gründungvon Kapitalgesellschaften durch Europäer im 18. Jahrhundertim indonesischen Raum.Für das 19- und 20. Jahrhundert läßt sich das Begriffspaarautonom und national in der Entwicklung von Gesellschaftsformenherausarbeiten.Autonom bezieht sich dabei auf autochthone Gesellschaftsformen,die sich innerhalb einer ethnischen Gruppe unabhängigvom staatlichen Einfluß in Indonesien entwickeln undüberwiegend mündlich überliefert werden. Der persönlicheAnwendungsbereich des autochthonen Gesellschaftsrechts erstrecktsich nur auf eine bestimmte ethnische Gruppe oderTeile davon. Der Unterschied zwischen den Begriffen autonom1 Es ist zu beachten, daß das islamische und hinduistischeRecht nicht zwischen religiösem und weltlichem Recht unterscheiden.Zum ausländischen Rechtseinfluß vergleichenäher S. 7-8.


- 4 -und regional liegt vor allem darin, daß autonom begrifflichnicht den territorialen Aspekt des Rechts beinhaltet. Stärkerals früher scheint es zu Migrationen, z.T. vom Staatgefördert, in Indonesien zu kommen, so daß es gerechtfertigterscheint, den räumlichen Anwendungsbereich des Rechts nichtmehr in der Begriffsbestimmung von autonom zu erwähnen. Auspolitischer Sicht haben die einzelnen Gebiete Indonesiensvor allem seit dem 19. Jahrhundert ihre Unabhängigkeit eingebüßt.Frühere regionale Handelszentren wie Melaka und Makassar(das heutige Ujung Pandang) als Ausgangspunkt einergesellschaftsrechtlichen Entwicklung sind praktisch weggefallen.Mit dem Begriff national werden Gesellschaftsformen erfaßt,die der Gesetzgeber gesetzlich geregelt hat. Darunter fallenauch solche Gesellschaftsformen, die für einen bestimmtenWirtschaftszweig zwingend vorgeschrieben sind, ohne daß derGesetzgeber sie raateriellrechtlich geregelt hat. Beispiel:bagi hasil-Verträge in der Ölindustrie. Für die Qualifizierungeiner Gesellschaftsform als national ist es unerheblich,ob sie im Ursprung autochthon ist oder nicht.Oft geht mit der materiellen Regelung die Bestimmung despersönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs der geregeltenMaterie einher(1).Der persönliche Anwendungsbereich kann sich dabei nur aufeine einzelne ethnische Gruppe erstrecken. Vielfach geltenjedoch rechtliche Bestimmungen für eine oder mehrere Bevölkerungsgruppen.Indonesien hat zumindest bis heute formellein pluralistisches Rechtssystem, das drei Bevölkerungsgruppenunterscheidet: Europäer und mit ihnen Gleichgestellte,autochthone Indonesier und vreemde oosterlingen (sonstigeAsiaten)(2). Angehörige einer Bevölkerungsgruppe können sichstillschweigend oder ausdrücklich dem Recht einer anderenBevölkerungsgruppe ganz oder teilweise unterwerfen(3)•Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf den Rahmen,den (gesellschaftsrechtliche) Bestimmungen stecken. Er kannsich z.B. auf einen bestimmten Wirtschaftssektor beziehen,in dem bestimmte Gesellschaftsformen vorgeschrieben sind. Ineinem Fall ist es passiert, daß der Gesetzgeber nur densachlichen Anwendungsbereich festgelegt hat, ohne selbst dieMaterie vorweg oder danach zu regeln(4).Aus verschiedenen Gründen ist davon abgesehen, das auf denersten Blick naheliegende Begriffspaar regional-zentral aufdie Entwicklung von Gesellschaftsformen seit dem 19- Jahrhundertanzuwenden.1 Daneben läßt sich noch von einem räumlichen und zeitlichenAnwendungsbereich des Rechts sprechen.2 Die Rechtsgrundlage dafür sind die Art. 163 und 131 LS.i.V.m. Übergangsbestimmungen Art. II 1945-Verfassung.Siehe dazu Gautama & Hornick, S. 4-14 m.w.N.; vgl. nochS. 218.3 Vgl. dazu Gautama & Hornick, S. 14-21.4 Vgl. zu den bagi hasil-Verträgen in der Ölindustrie § 12Gesetz Nr. 8/1971 (L.N. Nr. 76/1971) (Pertamina-Gesetz).


- 5 -Die Begriffe regional und zentral betonen territoriale Aspekte.Der räumliche Anwendungsbereich des autochthonen Gesellschaftsrechtserstreckt sich aber vielfach nicht auf einGebiet einer ethnischen Gruppe. Wie schon oben erwähnt, hatdie häufig in Indonesien vorkommende Migration dazu geführt,daß viele Angehörige einer ethnischen Gruppe sich außerhalbihres Stammlandes zeitweilig oder für immer niederlassen.Chinesen, die sich zu den Indonesiern rechnen lassen, bewohnenkein bestimmtes Gebiet. Der räumliche Anwendungsbereichdes für sie geltenden (Gesellschaf ts)Rechts hat kaum eineBedeutung.Die gesetzliche Entwicklung des Gesellschaftsrechts war währendder Kolonialzeit auf bestimmte Bevölkerungs- bzw. ethnischeGruppen ausgerichtet. Für autochthone Indonesier wurde1927 ein Genossenschaftsrecht geschaffen. 1940 trat fürdie ethnischen Gruppen Javas und Maduras die das Recht derInlandsche Maatschappij op Aandeelen (I.M.A.) regelnde Verordnungin Kraft(1). Chinesen wurden 1919 dem europäischenGesellschaftsrecht von 1848 unterworfene).Diese sich an Bevölkerungsgruppen bzw. einzelnen ethnischenGruppen orientierende gesetzliche Entwicklung von Gesellschaftsformenhat sich nach 1945 nicht fortgesetzt. Vielmehrist der Gesetzgeber dazu übergegangen, in bestimmtenWirtschaftssektoren bestimmte Gesellschaftsformen zwingendvorzuschreiben. Darin ist der Übergang von der Betonung despersönlichen Anwendungsbereichs zu der des sachlichen Anwendungsbereichsvon gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen seitensdes Gesetzgebers zu sehen. So ist z.B. im Bankwesen dieperseroan terbatas (P.T.)(3) die einzige zulässige Rechtsformfür Banken(4). Das gilt nicht für den wichtigen informellenGeldverleihsektor. Im ölförderungssektor ist der bagihasil-Vertrag für die staatliche ölgesellschaft Pertaminaund deren Kontraktoren bindend vorgeschriebene).Manche Gesetze regeln sowohl den persönlichen als auch sachlichenAnwendungsbereich gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen.Das Inlands- und Auslandsinvestitionsgesetz unterscheidenimplizit zwischen einem in- und ausländischen Wirtschaftssektor,wobei der Sektor durch die Herkunft des Kapitalsbestimmt wird(6). Gleichzeitig wird damit zwischen1 Die I.M.A. ist eine Art AG.2 Vgl. § 3 n-i Stbl. 1917/Nr. 129 i.V.m. n-i Stbl. 1919/Nr.81.3 Der niederländische Begriff ist naamloze vennootschap(N.V.).4 §§ 8 Abs. 1a, 12 Abs. 1a, 17 Abs. 1a Gesetz Nr. 14 (L.N.Nr. 34/1967).5 § 12 Gesetz Nr. 8/1971 (L.N. 76/1971).6 § 2 Gesetz Nr. 1/1967 (L.N. Nr. I/I967). Zur Abgrenzungvon in- und ausländischen Unternehmen vgl. § 3 Abs. 1und 3 Gesetz Nr. 5/1968 (L.N. Nr. 33/1968).


- 6 -Indonesiern und Ausländern als einer Gruppe mit bestimmtenRechten und Pflichten unterschieden. Nach dem Auslandsinvestitionsgesetzsteht Ausländern nur die P.T. als Gesellschaftsformoffen(1). Für vom Staat geförderte Investitionsprojektekönnen Indonesier nach dem Inlandsinvestitionsgesetz(2)offensichtlich auf verschiedene Gesellschaftsformendes indonesischen HGB zurückgreifen.In haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird hinsichtlich derVergabe von Staatsaufträgen zwischen einem pribumi


KJ-T.i_-.Vi-; i=ii~>F=ra- 7 -matra). Die Auswahlkriterien dafür sind die Entwicklung eigenerGesellschaftsformen im Handel, Handwerk oder in derSchiffahrt und genügend Literatur über dieses Rechtsgebiet.Von Chinesen abgesehen, sind diese ethnischen Gruppen überwiegendislamisch.Es ist leider nicht genügend Material über christlicheGruppen (Bataker, Ambonesen und Menadonesen) vorhanden, umzumindest beispielhaft eine solche ethnische Gruppe zu analysieren.Die beiden zahlenmäßig größten ethnischen Gruppen, Javanerund Sundanesen, sind in dieser Arbeit nur am Rande gestreift,weil es kaum gesellschaftsrechtlich relevantes Materialgibt.Chinesen stellen als ethnische Gruppe einen Sonderfall inIndonesien dar, weil sie nicht zu den malaiischen Völkernzählen und kein bestimmtes Gebiet besiedeln(1). Sie sind wegenihrer starken Position in der indonesischen Wirtschafthier berücksichtigt.Ein anderes Problem ist früher wie heute der ausländischeEinfluß auf gesellschaftsrechtliche Formen. Deshalb kann diegesellschaftsrechtliche Entwicklung nicht allein aus indonesischerSicht analysiert werden. Von anderen Rechtsordnungenhabe ich Hindu-Recht, islamisches Recht des arabischenRaumes, chinesisches und niederländisches Recht in dieseArbeit einbezogen. Letzteres wird im Kapitel über nationaleGesellschaftsformen behandelt, weil es erst mit der Kodifizierungdes indonesischen Bürgerlichen und Handelsgesetzbuchesan Bedeutung in Indonesien gewann. Gesellschaftsformenanderer ausländischer Rechtsordnungen werden im Kapitel überautonome Gesellschaftsformen analysiert, weil mancherleiZusammenhänge zwischen ihnen für die Zeit vor dem 19- Jahrhundertbestehen.Hindu-Recht wird mit buginesischem Recht verglichen, weil inletzterem Einflüsse von Hindu-Recht denkbar sind(2). Gleichzeitigwird dabei untersucht, inwieweit sich vor dem 18.Jahrhundert das buginesische Gesellschaftsrecht in das andererethnischer Gruppen des malayisch-indonesischen Raumeseinfügt.Islamisches Recht wird vor acehnesischem Recht behandelt,weil <strong>Aceh</strong> als die am stärksten vom Islam geprägte ProvinzIndonesiens gilt und sich deshalb beispielhaft zeigen läßt,in welchem Maße islamisches Recht in einem bestimmtenRechtsgebiet autochthones Recht beeinflußt hat oder nicht.Das indo-chinesische Gesellschaftsrecht wird zusammen mitdem entsprechenden chinesischen Recht abgehandelt. Zusätz-1 Drei Gebiete mit einer eigenen geschichtlichen Entwicklungchinesischer Gemeinschaften in Indonesien sind hervorzuheben:Java, Sumatra und Kalimantan (Borneo). Diebesondere Entwicklung in Malaysia bleibt in dieser Arbeitunberücksichtigt.2 In javanischen und balinesischen Rechtstexten, soweitüberhaupt übersetzt, gibt es nur wenige Bestimmungen,die den Handel unmittelbar betreffen.


- 8 -lieh wird noch, soweit der Darstellung förderlich, das Gesellschaftsrechtanderer chinesischer Gemeinschaften (Südost)Asiensberücksichtigt.Bei der Darstellung der Entwicklung und des Entwicklungspotentialsautonomer Gesellschaftsformen wird auch auf diewirtschaftlichen (und z.T. politischen) sowie sozio- kulturellenEinflüsse eingegangen, um besser die Funktion vonGesellschaften in diesen beiden Lebensbereichen zu verstehen.Einer rein strukturellen, juristischen Analyse läßtsich nicht entnehmen, weshalb sich in einem bestimmten Gebietbestimmte Gesellschaftsformen entwickelt haben.Die Analyse des wirtschaftlichen Einflusses auf Gesellschaftenbeschränkt sich auf zwei Formen mit bestimmtenwirtschaftlichen Merkmalen. Zum einen werden diejenigen untersucht,die als rechtlich organisierte Betriebsformen (Unternehmen)aufzufassen sind. Ein Unternehmen ist eine nachaußen auftretende, organisatorische Einheit, die am Wirtschaftsprozeßdurch Gewinnung, Herstellung oder Vertrieb(im)materieller Erzeugnisse teilnimmt. Es setzt sich ausverschiedenen Betriebsgrößen wie Kapital, Umsatz, Zahl derBeschäftigten, Kundenstamm etc. zusammen. Das Merkmal derorganisatorischen Einheit soll das Unternehmen von Formender Heimindustrie abgrenzen, in der die wirtschaftliche Tätigkeitin den Familienhaushalt integriert ist. Zum anderenwerden diejenigen Gesellschaften analysiert, denen zwar dasMerkmal einer organisatorischen Einheit fehlt, die aber auchnicht in den Haushalt integriert sind. Dazu zählen z.B. bagihasil-Verträge im Handel und z.T. bagi hasil-Verträge in derLandwirtschaft. Im einzelnen wird noch auf einige Aspekteder bagi hasil-Verträge als Urform autonomer Gesellschaftsformenim Anschluß an die Begriffsbestimmung der Gesellschafteingegangen.Bei der Analyse des wirtschaftlichen Einflusses werden vorallem Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung in einer ethnischenGruppe auf Unternehmen und damit häufig implizit aufals Gesellschaft organisierte Unternehmen untersucht. DieseAspekte spiegeln häufig eine regionale Entwicklung wider,von Chinesen einmal abgesehen. Zum Teil konzentriert sichdiese Analyse auf bestimmte Wirtschaftsbereiche. Dabei stehtder Handel im Vordergrund, weil er entwicklungsgeschichtlichein Schlüssel zum Verständnis der Entwicklung von Gesellschaftenin Indonesien ist.In der sozio-kulturellen Analyse wird eine Gesellschaft alsInteraktionsfeld zwischen Individuum und sozialem (Teil)-System verstanden. Das soziale System ist begrifflich mitder Gesellschaft im soziologischen Sinne identisch( 1 ). DerBegriff soziales System wird hier gebraucht, um eine Ver-1 Vom Begriff Gesellschaft im soziologischen Sinne abgeleiteteBegriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch keinenrechtliehen Begriffsinhalt haben, wie z.B. Gesellschaftsschicht,habe ich im Text nicht dem Begriff sozialesSystem angepaßt.


~K.I-T".I"***.-' ^=lf~»J=IS»- 9 -wechslung mit der Gesellschaft im rechtlichen Sinne zu vermeiden.Ausgangspunkt der sozio-kulturellen Analyse ist das sozialeSystem. Es schafft Rahmenbedingungen für eine wirtschaftlicheEntwicklung und implizit eine Entwicklung von Gesellschaften.Eine knappe Skizze des sozialen Systems der ethnischenGruppen soll aufzeigen, inwieweit es die Wirtschaftsentwicklungfördert, hemmt oder stagnieren läßt.Ein soziales System läßt sich in unter- und nebengeordneteTeilsysteme unterteilen, worin sich vertikale und horizontaleStrukturen des sozialen Systems ausdrücken. Die einzelnenGesellschaftsschichten lassen sich als untergeordneteTeilsystme begreifen, während die Familie als ein nebengeordnetesTeilsystem zu verstehen ist, das in allen untergeordnetenTeilsystemen vorkommt. Letzteres ist aber keinezwingende Voraussetzung für ein nebengeordnetes Teilsystem.Für Indonesien wird allgemein gesagt, daß nebengeordneteTeilsysteme wie Parteien, Vereine und Organisationen (dassogenannte aliran-System(1)) eine wichtige Rolle im gesellschaftlichenLeben spielen. In bezug auf die Entwicklung vonGesellschaften soll vor allem untersucht werden, inwieweitdie Familie als soziales Teilsystem Einfluß auf Unternehmen,die rechtlich als Gesellschaften organisiert sein können,ausübt.Zwischen Familie und Individuum kommt es zu vielfältigenInteraktionen. Familienmitglieder üben einen maßgeblichenEinfluß auf ein Individuum aus, in dem sie u.a. bestimmteEigenschaften von ihm fordern. Diese werden im Hinblick aufdie (mögliche) Entwicklung von Gesellschaften analysiert.Aus den Interaktionen zwischen Individuum und Familie könnenbestimmte gegenseitige, die Entwicklung von Gesellschaftenmöglicherweise beeinflussende Abhängigkeiten (Interdependenzen)entstehen.Interdependenz bedeutet allgemein gegenseitige Abhängigkeitvon Individuum und sozialem (Teil)System oder von sozialenTeilsystemen(2). Ihr liegt die Auffassung zugrunde, daß zumindestsubjektiv Individuum und soziales (Teil)System aufeinanderangewiesen sind. Eine Person sieht sich nicht nurals ein Individuum, sondern zugleich als ein konstituierenderTeil eines sozialen (Teil)Systems wie z.B. dem der Familie,ohne das er nicht existieren kann. Umgekehrt kann einsoziales (Teil)System nicht ohne das Individuum bestehen.Nicht zwingend, aber möglich ist eine gegenseitige Abhängigkeitvon sozialen Teilsystemen. Im Zusammenhang mit der Interdependenzwerden Individuum und soziales (Teil)Systemnicht als Gegensätze begriffen, sondern als sich ergänzendeWesenheiten.Solche Interdependenzen gibt es sicherlich in vielen sozialenSystemen. Unterschiede dürften gerade in dem erlebten1 Vgl. dazu Geertz (1968), S. 14-16- Aliran bedeutet wörtlichStrömungen.2 Die Interdependenz von Individuen wird in dieser Arbeitaußer acht gelassen.


- 10 -und gefühlten "Intensitätsgrad" der gegenseitigen Abhängigkeitauftreten. Sie kann sich nur auf bestimmte Lebensbereicheerstrecken. In dieser Arbeit wird nur auf den sozialenund wirtschaftlichen Lebensbereich eingegangen, die sichwechselseitig beeinflussen können.Weiter erscheint es mir sinnvoll, zwischen familiärer (nebengeordneter)und gesellschaftlicher (übergeordneter) Interdependenzzu unterscheiden.Familiäre Interdependenz ist die gegenseitige Abhängigkeitvon einem Individuum und Familiensystem. Unter letzteremBegriff werden auch solche verstanden, in denen die Prinzipieneiner hierarchischen Familie auf eine andere, nichtdurch genealogische Merkmale bestimmte Gruppe übertragenworden sind.Die gesellschaftliche Interdependenz läßt sich definierenals die gegenseitige Abhängigkeit von sozialen Teilsystemen.Kombinationen von familiärer und gesellschaftlicher Interdependenzsind in Organisationen denkbar, die eine gesellschaftlicheStratifizierung widerspiegeln und auf die diePrinzipien der hierachischen Familie übertragen worden sind.III.Nationale GesellschaftsformenVon verschiedenen nationalen (gesetzlichen) Gesellschaftsformensind zwei für diese Analyse ausgewählt worden: dieim Ursprung niederländische P.T. und der autochthone Teilbauvertrag,der in dieser Arbeit unter gesellschaftsrechtlichemGesichtspunkt behandelt wird.Ehe im einzelnen auf diese Gesellschaftsformen eingegangenwird, wird allgemein die gesetzliche Entwicklung des Gesellschaftsrechtsin Indonesien erörtert. Diese Entwicklungsetzt mit der Kodifizierung des niederländisch-indischen(indonesischen) Bürgerlichen und Handelsgesetzbuches von1848 ein. Beide Gesetzbücher stimmen weitgehend mit ihrenniederländischen Gegenstücken von I838 überein. Soweit sinnvoll,ist auf das Recht der maatschap (entspricht der BGB-Gesellschaft), vennootschap onder firma (entspricht derOHG), commanditaire vennootschap (entspricht der KG bzw.stillen Gesellschaft) sowie der Inlandsche Maatschappij opAandeelen (I.M.A.) eingegangen worden(1).1 Verwirrend vielfältig sind die indonesischen Bezeichnungenfür die einzelnen Formen von Personengesellschaften.Für die maatschap sind folgende Begriffe gebräuchlich:perseroan perdata (Arief, S. 112; Said, S. 38),perseroan "maatschap" (Tirtaamidjaja, S. 48), perserikatanperdata (Soekardono (I98I), S. 41), perserikatan(Soerjatin, S. 27), persekutuan perdata (Purwosutjipto(1980), S. 16).Für die vennootschap onder firma werden folgende Begriffeverwendet: perseroan firma (Arief, S. 116; Tirtaamidjaja,S. 101; Said, S. 79), persekutuan firma (Purwosutjipto


K.i.T.L.v.-! *=ir>F=ra- 11 -Der Teilbauvertrag (indon. bagi hasil) wird an zwei Stellendieser Arbeit berücksichtigt. Weil er eine auf früher ungeschriebenem,authochthonem Recht beruhende Urform der indonesischenGesellschaft ist und Zusammenhänge zwischen ihmund anderen authochthonen Gesellschaftsformen des Handels(bagi laba, meudua laba und manyambui) bestehen, werden dieRechtsnatur und der sozio-kulturelle Hintergrund der landwirtschaftlichenbagi hasil-Verträge vor den autonomen Gesellschaftsformenbehandelt. Weil der Teilbauvertrag seit1960 für die Landwirtschaft(1) und seit 1984 für die Fischerei(2)gesetzlich geregelt ist, werden die rechtlichenGrundzüge des gesetzlichen bagi hasil-Vertrages und diewirtschaftlichen Hintergründe, die zur gesetzlichen Regelungführten, im Kapitel über nationale Gesellschaftsformen erörtert.Auf eine eingehende juristische Analyse der landwirtschaftlichenTeilbauverträge ist hier verzichtet worden, weil sichdiese Arbeit an Gesellschaftsformen orientiert, die in Handel,Dienstleistungsgewerbe und Industrie gebräuchlich sind,und landwirtschaftliche Teilbauverträge schon eingehend inder Dissertation von Scheltema behandelt worden sind. Stattdessen werden bagi hasil-Verträge im ölförderungssektor ausgesellschaftsrechtlichem Blickwinkel analysiert. Zum Teilwerden noch andere strukturell gleiche Verträge außerhalbder Landwirtschaft berücksichtigt. Da sie aber im Gegensatzzum bagi hasil-Vertrag im ölförderungssektor nicht gesetzlichgeregelt sind(3)i werden sie im Kapitel über autonomeGesellschaftsformen erörtert.Das Recht der P.T. ist in 21 Paragraphen des indonesischenHandelsgesetzbuches von 1848 geregelt. Bis auf einige, insgesamtunbedeutende Änderungen(4) ist dieses Recht bis heutegleichgeblieben. Auf eine detaillierte Beschreibung diesesRechts habe ich verzichtet, weil diese Arbeit nur eineÜbersicht sein will und schon an anderer Stelle genügend(1980), S. 43), persekutuan dengan firma (Soekardono(1981), S. 70), perserikatan firma (Soerjatin, S. 40).Für die commanditaire vennootschap sind folgendeNamen gebräuchlich: perseroan komanditer (Soerjatin, S.22; Arief, S. 121; Tirtaamidjaja, S. 106; Said, S. 128),persekutuan komanditer (Soekardono (1981), S. 109; Purwosutjipto(1980), S. 71), firma komanditer (Ichsan, S.128).Deshalb werden im Text weitgehend die einheitlichen indonesischenAbkürzungen, wenn vorhanden, gebraucht: Fa.für vennootschap onder firma und C.V. für commanditairevennootschap.1 Gesetz Nr.2/1960 (L.N. Nr. 2/1960).2 Gesetz Nr.16/1964 (L.N. Nr. 97/1964).3 § 12 Gesetz Nr. 8/1971 (L.N. Nr. 76/1971) (Pertamina-Gesetz) .4 Gesetz Nr. 4/1971 zur 'Änderung des Stimmrechts der Aktionäre(§ 54 indon.HGB). Vgl. näher dazu Hak suara.


- 12 -darüber geschrieben worden ist(1). Allerdings sind Abweichungendes indonesischen vom niederländischen Recht derP.T. von 1838 in die Darstellung einbezogen worden, um denAusgangspunkt der gesetzlichen Entwicklung deutlich zu machen.Die Rechtsprechung ist nicht, wie ursprünglich geplant,berücksichtigt, weil für die Zeit nach 1945 nur wenigeEntscheidungen publiziert worden sind. Gesellschaftsverträgeund Satzungen lassen allgemein kaum eine rechtlicheEntwicklung erkennen.Bei der Analyse des Einflusses der Wirtschaft (und Politik)auf Gesellschaften ist von jenen ausgegangen, die vollständigim Besitz von Indonesiern und regelmäßig als P.T. oderC.V. rechtlich organisiert 3ind. Ausländische joint-ventureswerden nicht analysiert. Dies hat den Vorteil, daß sich damitleichter spezifisch indonesische Einflüsse der Wirtschaftaus nationalem Blickwinkel auf Gesellschaften ermittelnund bestimmte Funktionen von Gesellschaften in einembestimmten Wirtschaftssystem herausarbeiten lassen. DieseAnalyse beschränkt sich auf die Zeit nach 1945, weil Indonesiervor dem 2. Weltkrieg nur selten Gesellschaften desindonesischen Handelsgesetzbuches gegründet haben. Als Materialsind vor allem Satzungen, Gesellschaftsverträge undPraxisfälle herangezogen worden. Letztere sind recht seltendokumentiert. Da nach 1945 der staatliche Einfluß aufdas Wirtschaftsgeschehen erheblich zugenommen hat, müßteneigentlich staatliche Gesellschaften in diese Analyse einbezogenwerden. Wegen des Umfangs der Arbeit ist aber davonabgesehen, diesen wichtigen Teilaspekt näher zu beleuchten.Soweit der Darstellung förderlich, wird er gelegentlich erwähnt.Eine sozio-kulturelle Analyse nationaler Gesellschaften habeich nicht versucht, weil sich bei Mangel an Literatur nichtfeststellen ließ, was im einzelnen autochthoner Einfluß einerethnischen Gruppe oder nationaler im Sinne von indonesischerEinfluß ist. Bisher gibt es nur sehr wenig Literaturüber sozio-kulturelle und wirtschaftliche oder wirtschaftsrechtlicheZusammenhänge in Indonesien(2). Sie reicht nichtaus, um sozio-kulturelle Einflüsse aus nationalem (indonesischem)Blickwinkel auf Gesellschaften zu analysieren.IV.GesellschaftEhe auf die in dieser Arbeit zu analysierenden autonomen undnationalen Gesellschaftsformen eingegangen wird, muß zunächstbestimmt werden, was ich unter einer Gesellschaftverstehen werde. Gesellschaftsformen verschiedener Rechtsordnungenhaben es notwendig gemacht, einen synthetischen(materiellen) Gesellschaftsbegriff zu Vergleichszwecken zu1 Vgl. z.B. Himawan & Kusumaatmadja, S. 40-75; Zimpel, S.685-686; Pratomo (1971 b), S. 8-38; S. Gautama (1978), S.64-66; Rido, S. IO8-II6, Soekardono (1981), S. 126-197,Purwosutjipto (1980), S. 85-172.2 Hofstede; Brenninckmeyer et al.; Susanto; Redding & Ng;Konsep manajemen Indonesia; Soedjatmoko; Vroom, S. 25-31;Nawari.


entwickeln. Er ist aus einer Synthese sämtlicher in dieserArbeit behandelten Gesellschaftsformen hervorgegangen. Solcheine Synthese hat nicht bloß technische oder akademischeBedeutung. Ein synthetischer (materieller) Gesellschaftsbegriffkann als Idealbegriff leichter Struktur- oder Funktionsänderungenveranschaulichen. Er kann auch ein Ausgangspunkteines neuen indonesischen Gesellschaftsrechts sein.Bis heute wird weitgehend dem aus der Kolonialzeit rezipiertenWirtschaftsrecht gefolgt, und zwar oft nur zögernd, daIndonesier nicht mehr gerne aus politischen und/oder wirtschaftlichenMotiven dem "kolonialen" Recht folgen möchten(1 ).Definition: Eine Gesellschaft ist eine Personenvereinigungvon mindestens zwei Personen, die sich durch Einlagen zueinem erwerbswirtschaftlichen Zwecke verbunden haben und diesich die aus ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit entstandenenGewinne und Verluste in einem bestimmten Verhältnisteilen.Eine Gesellschaft kann nur durch eine Rechtshandlung, nichtkraft Gesetzes oder Gewohnheitsrecht begründet werden. Sieist ein freiwilliger Zusammenschluß von Personen.Es muß sich um eine Personenvereinigung von mindestens zweiPersonen handeln. Dabei genügt es, wenn bei der Gründungzumindest zwei Personen beteiligt sind. Damit sollen dievon der Rechtsordnung anerkannten Einmanngesellschaften erfaßtwerden. Natürliche und juristische Personen haben aufgrundihrer allgemeinen bzw. besonderen Rechtsfähigkeit dasRecht, Gesellschaften zu gründen. Juristischen Personen nachindonesischem Gewohnheitsrecht sind solche Rechtsgemeinschaftengleichzustellen, die als Rechtssubjekt im Volksbewußtseinangesehen werden und bei deren Bestehen es nichtauf eine bestimmte Zusammensetzung von natürlichen Personenankommt. Dazu lassen sich z.B. die von autonomen Dörfern inWestsumatra gegründeten Marktgesellschaften zählen(2).Eine Stiftung ist keine Personenvereinigung, sondern nureine besondere Organisationsform zur Verfolgung konkreterlangfristiger Ziele(3).Der erwerbswirtschaftliche Zweck beinhaltet als Voraussetzungeiner Gesellschaft eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.Der Begriff Gewinn ist weit zu ziehen. Er umfaßt jeden materiellenVorteil(4). Dies schließt das Erwirtschaften einesErtrages, die Vermeidung von Verlusten und die Ersparnis vonAufwendungen ein. Häufig wird sich der Gewinn auf Geld erstrecken.Das im Charakter westliche Gesellschaftsrecht desindon. BGB und HGB geht implizit von einem Geldgewinn aus,worin sich die europäische Entwicklung einer Geldwirtschaftwiderspiegelte). Der Gewinn kann sich aber auch auf1 Vgl. zur Problematik der Rezeption des indonesischen BGBund HGB Gautama & Hornick, S. 181-189 und Götzen.2 Vgl. S. 130-131.3 Vgl. Rido, S. 121.4 Vgl. näher zum Begriff "voordeel" im niederländischenRecht Mohr, S. 48-53 sowie Asser Maeijer, S. 48-51; vgl.noch § 1618 indon. BGB.5 Der Begriff Geld wird z.T. indirekt erwähnt in den §§ 17,


- 14 -Produkte (Erträge) beziehen. Die Urform der Gesellschaft imautonomen Recht ethnischer Gruppen Indonesiens ist der Teilbauvertragin der Landwirtschaft (bagi hasil), der von einemErtrag ausgeht. Darin reflektiert sich eine früher vorherrschendeSubsistenzwirtschaft, in der Produkte (Erträge)nicht unbedingt einen Markt- und Tauschwert haben, der notwendigist, um einen Gewinn im engeren Sinn (Überschuß) zuberechnen. Der Ertrag braucht nur der Existenzsicherung zudienen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann ein bestimmterErtrag durchaus einen Verlust darstellen, nämlich dann,wenn die Produktionskosten den Marktwert des Produkts übersteigen.Die Gewinnabsicht(1) muß der letztendliche Zweck und darfnicht das Mittel zu einem anderen Zweck sein. Nach diesemMerkmal einer Gesellschaft ist eine Genossenschaft allgemeineine Gesellschft, weil ihr Zweck in erster Linie der "Vermehrungdes Wohlstands der Genossen" dient(2). Stiftungenlassen sich, unbeachtlich des Fehlens des Merkmals einerPersonenvereinigung nicht als Gesellschaften ansehen, weil•sie einen ideellen (sozialen) Zweck verfolgen(3).Die Tätigkeit der Gesellschafter kann sich in einem einzigenRechtsgeschäft erschöpfen(4). Dies ist sowohl nach dem Gesellschaftsrechtdes indon.BGB und HGB(5) als auch nach demautonomen Recht der ethnischen Gruppen Indonesiens möglich,das nicht auf eine bestimmte Vielzahl von Rechtsgeschäftenabstellt. Deshalb ist es für meinen Gesellschaftsbegriffausreichend, wenn eine Gesellschaft nur zum Abschluß einesRechtsgeschäfts(6) gegründet wird.19, 20, 21, 30, 32, 34, 40 (Kapital), 41 und 43 (vollerBetrag), 47 (Verlust), 48 (penningen), 51 (Kapital), 55(Gewinn- und Verlustrechnung) indon.HGB; zum Recht dermaatschap vgl. 1618-1652 indon.BGB.1 Für die Definition einer Gesellschaft erscheint es mirnicht notwendig, den erwerbswirtschaftlichen Zweck inwinstverdelingsdoel ("Gewinnteilungsabsicht") und coöperatiefdoel ("Kooperationsabsicht") zu untergliedern.Diese Unterteilung hat Bedeutung für die Abgrenzung verschiedenerjuristischer Personen. Vgl. Pitlo-Löwensteyn,S. 28-29.2 So die Formulierung in den beiden letzten Genossenschaftsgesetzen,vgl. § 2 Abs. 1 b Gesetz Nr. 79/1958(L.N. Nr. 139/1958) sowie §§ 4 Nr. 1, 6 Nr. 5 und 7 GesetzNr. 12/1967 (L.N. Nr. 23/1967).Auf die Genossenschaft ist nur am Rande dieser Arbeiteingegangen. Im indonesischen Wirtschaftsleben spielt sieeine untergeordnete Rolle. Politisch wird ihr aber einhoher Stellenwert eingeräumt. Vgl. S. 220-223-3 Vgl. Rido, S. 124, zum indonesischen Recht; zum niederländischenRecht vgl. § 285 Boek II BW.4 Asser-Maeijer, S. 35-45.5 Vgl. § 15 indon.HGB i.V.m. § I623 indon.BGB.6 Dies war auch bei den handelingen voor gemeene rekening,§ 58 indon.HGB möglich. Dieses Rechtsinstitut ist 1938weggefallen. Vgl. Stbl. Nr. 276/1938. Siehe noch Molengraaff,S. 202.


K_l.T-.l_-V--: ^IDEN- 15 -Eine bestimmte Art der wirtschaftlichen Tätigkeit muß nichtvorliegen, um eine Gesellschaft errichten zu können. JedeTätigkeit genügt, denn das autonome Recht ethnischer Gruppendifferenziert nicht zwischen verschiedenen wirtschaftlichenTätigkeiten. Anders das indonesische Handelsrecht, das fürdie Fa. und C.V. die uitoefening van een bedrijf ("Führungeines Gewerbebetriebes") vorschreibt. Dies schließt Tätigkeitengeistiger Art aus(1).Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschafter mußin einer Zusammenarbeit bestehen, aus der Gewinne und Verlusteentstehen. Bei der Zusammenarbeit muß es sich um Aktivitätenhandeln, die ihre Grundlage in dem übereinstimmendenWillen einer Anzahl von Personen haben. Dies setzt zumindestgewisse Mitspracherechte (zeggenschap) der beteiligtenGesellschafter in der Gesellschaft voraus. In der Praxiskönnen diese Rechte durch oligarchische Klauseln ausgehöhltsein(2).Wer im einzelnen in einer Gesellschaft die Tätigkeit ausübt,spielt keine Rolle(3). Die Gesellschafter müssen nicht persönlicheiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.Die Gewinn- und Verlustteilung ist ein anderes wichtigesMerkmal einer Gesellschaft. Dabei braucht eine bestimmtevereinbarte oder gesetzliche Gewinnquote nicht mit einerentsprechenden Verlustquote zu korrespondieren. Ausreichendist es, wenn alle Gesellschafter das wirtschaftliche Risikomittragen. D.h., ihr Gewinnanteil ist vom erzielten Gewinnabhängig. Zumindest indirekt trägt dadurch jeder Gesellschafterdas finanzielle Verlustrisiko mit. Durch das MerkmalGewinn- und Verlustteilung läßt sich sinnvoll eine Gesellschaftvon Austauschverträgen abgrenzen.Zwischen Darlehen und Gesellschaft(4) bestehen vor allem Berührungspunkte,wenn ein Kapitalgeber einem KapitalnehmerGeld zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken überläßt. Das Unterscheidungskriteriumist die Mittragung des wirtschaftlichenRisikos durch den Kapitalgeber. Trägt er überhaupt keinwirtschaftliches Risiko, weil ihm unter allen Umständen dasGeld eventuell mit Zinsen restituiert werden muß, dann handeltes sich um ein Darlehen. Bei Vereinbarung einer GewinnundVerlustklausel liegt eine Mittragung des wirtschaftlichenRisikos seitens des Kapitalgebers vor, wobei es dafürausreicht, wenn der Kapitalgeber bei Verlusten des Kapitalnehmersseinen Gewinnanspruch verliert, ihm aber ansonstenwie beim Darlehen das Geld zurückgezahlt werden muß.Mit diesem Unterscheidungskriterium lassen sich auch Mischformenvon Darlehen und Gesellschaft aus westlicher Sichterfassen. Manche Verträge können eine Zins- sowie GewinnundVerlustklausel enthalten. Solche Formen lassen sich alsGesellschaftsverträge bezeichnen, weil ein Gesellschaftsvertragnach meinen Kriterien einer Gesellschaft nur fordert,1 Vgl. Molengraaff, S. 48, 212, 215-216.2 Vgl. Pitlo-Löwensteyn, S. 28.3 Vgl. Pitlo-Löwensteyn, S. 28.4 Vgl. zur Abgrenzung Darlehen-Gesellschaft Asser-Maeiier,S. 45-46, 96-98, 122.


- 16 -daß der Kapitalgeber am wirtschaftlichen Risiko beteiligtsein muß. Das Recht der P.T. verbietet allerdings eine ZinsklauselO)und damit eine Mischform von Darlehen und Gesellschaft.Zwischen Gesellschaft und "arbeitsrechtlichen" Verhältnissenbestehen dann Berührungspunkte(2), wenn der "Arbeitnehmer"anstelle des Lohns einen Gewinnanteil erhält. Die Vereinbarungeiner Gewinn- und Verlustteilung in indonesischen Betriebenzwischen "Arbeitgeber und -nehmer" ist nicht unbekannt.Bei diesem Gewinnanteil handelt es sich nicht um eineGewinnbeteiligung. Sie läge vor, wenn ein Arbeitnehmer nebenseinem Lohn einen Teil des erwirtschafteten Gewinns erhaltenwürde. Eine Gesellschaft kann sowohl "arbeitsrechtliche" alsauch Darlehenselemente enthalten. Sämtliche Gesellschafter(z.B. Kapitalgeber und -nehmer sowie "Arbeitnehmer" des Kapitalnehmers)müssen aber das wirtschaftliche Risiko mittragen.Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Einlagen (Beiträge)zu leisten. Diese Einlagen können aus (un)beweglichenSachen, Rechten, Arbeit oder tatsächlichen Werten, wie z.B.Kundenbeziehungen, bestehen(3).Die geleisteten Einlagen brauchen kein Gesellschaftsvermögen(4)oder -kapital(5) zu bilden. Die autonomen Gesellschaftenkennen regelmäßig kein Gesellschaftsvermögen. Auchnach westlichem Rechtsverständnis ist für eine Gesellschaftein besonderes Gesellschaftsvermögen nicht zwingend(6). Beieiner BGB-Gesellschaft braucht z.B. kein Eigentum eingebrachtzu werden(7).Terminologisch erscheint es mir sinnvoll, zwischen Gesellschaftenmit und ohne Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden.Damit wird m.E. der wichtigste Unterschied zwischenautonomen(8) und nationalen, im Ursprung westlichen Gesellschaftsformenin Indonesien deutlich gemacht.1 § 49 indon. HGB.2 Nach niederländischem Recht wird die Gesellschaft vomArbeitsvertrag durch die "affectio societas" abgegrenzt.Vgl. Asser-Maeijer, S. 44, 45.3 Vgl. § 1619 indon. BGB: Geld, andere Sachen und Arbeit.Gemäß § 15 indon. HGB gilt obiger Paragraph auch für dasRecht der Gesellschaften des indon. HGB.4 Vgl. dazu Kubier, S. 53: "Das Gesellschaftsvermögen umfaßtalle Aktiva wie Sachen, Forderungen, sonstige Rechteund tatsächliche Werte, die in Verfolgung des gemeinsamenZweckes durch die Gesellschafter auf sie gemeinschaftlichübergegangen sind." Zur Problematik des Gesellschaftsvermögensvgl. Asser-Maeijer, S. 168-219.5 Das Gesellschaftskapital läßt sich definieren als einbestimmter festgelegter, von den Gesellschaftern aufzubringenderBetrag, der auf die Gesellschafter gemeinschaftlichübergegangen ist. Vgl. § 40 indon. HGB zurP.T.. Siehe näher zum Begriff Gesellschaftskapital imdeutschen Recht Kubier, S. 154-156.6 Vgl. Hueck, S. 15.7 Vgl. Asser-Maeijer, S. 169-8 Eine Ausnahme bilden chinesische Gesellschaftsformen.


K.I.T\I__.V.-_ »=ir__>_==r*»- 17 -B. BAGI HASIL - URFORM DER INDONESISCHEN GESELLSCHAFTDie Urform der indonesischen Gesellschaft ist der bagihasil-Vertrag (Teilbau)(1). Er ist in der indonesischenLandwirtschaft weit verbreitet. Knapp formuliert handelt essich bei ihm um einen Vertrag zwischen einem Grundeigentümerund Bewirtschafter zwecks Feldbestellung, wobei sich dieVertragsparteien den Ernteertrag gemäß einem vereinbartenTeilungsschlüssel teilen(2).Zum besseren Verständnis der Entwicklung autonomer Gesellschaftsformenaußerhalb der Landwirtschaft werden vorweg dieRechtsnatur und der soziokulturelle Hintergrund des landwirtschaftlichenbagi hasil-Vertrages skizziert.I- Rechtsnatur des landwirtschaftlichen bagi hasil-VertragesDie Bestimmung der Rechtsnatur des bagi hasil-Vertrages bereitetSchwierigkeiten. So lassen sich vier Auffassungenin der Literatur unterscheiden: bagi hasil als Gesellschaft,Pacht, Arbeitsvertrag oder Vertrag sui generis.1• Bagi hasil als GesellschaftNach meinen Kriterien einer Gesellschaft handelt es sichbeim bagi hasil-Vertrag um eine Gesellschaft. Der Vertragbetrifft eine Personenvereinigung von zwei Personen. DessenVertragszweck ist das Erwirtschaften von Gewinn. Die Vertragsparteienverbinden sich durch Einlagen. Der Grundeigentümerstellt sein Land zur Bewirtschaftung zur Verfügung;der Bewirtschafter bringt seine Arbeitskraft ein(3). Abhängigvon den Vereinbarungen stellen der Grundeigentümer und/oder Bewirtschafter die Betriebsmittel. Ein gemeinschaftlichesVermögen bilden die Vertragsparteien nicht, was auchnach meinen Kriterien einer Gesellschaft keine zwingendeVoraussetzung ist. Das Land bleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers(4).Betriebsmittel wie landwirtschaftliche1Übersicht zum Teilbau, z.B. bei Muller, S. 59-61; Soepomo,S. 189-193; ter Haar (1941), S.' 103-106; über einzelneindonesische Gebiete wie z.B. <strong>Aceh</strong>, Westsumatra, Südsulawesiund Java vgl. Pandecten van het adatrecht(1918), S. 967-971, 972-975, 9-0-9-3, 990-1010.2 Vgl. zu rechtlichen Grundzügen des bagi hasil-VertragesS. 227-230.3 Dies ist die Grundform. In einer weit verbreiteten Variantefallen Grundeigentümer und Bewirtschafter in einerPerson zusammen. Dies passiert, wenn der Grundeigentümereinen Kredit gegen Verpfändung des Landes von einem Kreditgebererhält und das Land auf bagi hasil-Basis zurBewirtschaftung vom Kreditgeber/Pfandgläubiger zurückbekommt.4 Für Mitteljava vgl. van Bockel, S. 270.


- 18 -Geräte und Spannvieh bleiben im Eigentum des Bewirtschaftersoder Grundeigentümer 1 ). Dem bagi hasil-Vertrag liegt eineGewinn- und Verlustklausel zugrunde. Jede Partei erhält alsGewinn eine bestimmte Quote des Ernteertrages. Beide tragendas wirtschaftliche Risiko (Ernteverluste), da die Gewinnanteilemengenmäßig nicht festgelegt sind.Die Literatur - die indonesische Rechtsprechung hat sichmeines Wissens nicht mit der Frage der Rechtsnatur des bagihasil-Vertrages auseinandergesetzt - neigt z.T. dazu, eineGesellschaft in diesem Vertrag zu sehen(2). Willinck betrachtetden Teilbau mehr als Gesellschaft, weniger alsPacht. Als vages Kriterium für den Teilbau als Gesellschaftführt er die bei Minangkabaus stark verbreitete Zusammenarbeitan(3). Für ihn zeichnet sich allgemein eine Gesellschaftdurch das Einbringen von Kapital und Arbeit und eineGewinnabsicht aus(4).Eine andere Ansicht rechnet den Teilbau und ähnliche Verträgein der Fischerei und Jagd zu den inländischen Gesellschaftenund der h.v.g.r., weil Kapital und Arbeit eingebrachtund Gewinne geteilt werden(5).Scheltema sieht in der "gemeinschaftlichen Teilung von Gewinnund Verlust" beim bagi hasil-Vertrag ein Element derGesellschaft(6).2. Bagi hasil als PachtBeim Teilbau läßt sich ein Pachtelement in der zeitlichenÜberlassung des Landes zur landwirtschaftlichen Nutzung sehen.Pächter und Bewirtschafter müssen für die Unterhaltungdes Landes sorgen(7), worin eine weitere Parallele zwischenbeiden Vertragsformen liegt. Teilbau, Miete und Pacht wurdenin einem Fall unter eine gesetzliche Kategorie gebracht.Stbl. Nr. 334/1904 sieht als "Pachtzins" für landwirtschaftlichgenutztes Land sowohl die Geld- als auch die Naturalleistung(Ernteanteil) an(8).1 Vgl. ter Haar (1941), S. 123-2 In bezug auf Teilbauverträge in Europa siehe Scheltema,S. 188-189 m.w.N.3 Willinck, S. 757. Den Teilbau im Bergbau betrachtet erebenfalls als Gesellschaft. Vgl. S. 756. Siehe noch terHaar (1941), S. 123-4 Willinck, S. 752: In bezug auf die barantam heißt es "samenbrengingvan kapitaal met een bepaald winstgevenddoel", hinsichtlich der manyambuï "kapitaal... en arbeid. .. werd ingebracht om gemeenschappelijke winsten te verkrijgen".5 Van Bockel, S. 279.6 Scheltema, S. 186; siehe noch ter Haar (1941), S. 123:Produktteilung entsprechend den vereinbarten Quoten.7 § 10 des indon. Teilbaugesetzes, wonach der Bewirtschafterdas Land in gutem Zustand zurückzugeben hat.8 Zit. bei Scheltema, S. 190.


K.i.-r.L.v..19Gegen eine Gleichsetzung von Pacht (Miete) und Teilbau läßtsich einwenden, daß im Gegensatz zum Teilbau der Grundeigentümerbei der Pacht kein wirtschaftliches Risiko trägtO).3- Bagi hasil als ArbeitsvertragDe Stoppelaar sieht das arbeitsrechtliche Element des Teilbausin dessen Ursprung. Seiner Ansicht nach liegt der Ursprungdes Teilbaus in dem reich differenzierten System der(gegenseitigen) Hilfeleistung auf dem Dorfe (gotong-royong),woraus sich die Arbeit gegen Entgelt in Form eines Anteilsdes Arbeitsproduktes entwickelt hat(2).Nach ter Haar liegt eine Funktion des Teilbaus im Produktivmachenvon Arbeitskraft landloser Personen und Grundeigentum,das vom Grundeigentümer mangels Gelegenheit oder Bereitschaftnicht selbst bewirtschaftet wird(3). Objekt desTeilbaus seien nicht der Grund und Boden, sondern die Arbeitund Anbauprodukte(4). Ter Haar grenzt bagi hasil-Verträgevon Grund und Boden betreffenden Verträgen ab. Währendbei Grundeigentum betreffenden Transaktionen die Mitwirkungvon Volkshäuptern aus Rechtssicherheitsgründen (terang) erforderlichist, ist das bei bagi hasil-Verträgen nicht notwendig.Deshalb sind wohl letztere auch meistens formlos. Eskommt hinzu, daß viele Personen, wie z.B. Eigentümer, Pfandgläubiger,Mieter u.s.w., die Rechte am Grundeigentum haben,Teilbauverträge abschließen können. Sie "verfügen" dabeinicht über das Land. Das Recht zum Abschluß eines Teilbauvertragesläßt nur die gewohnheitsrechtlich erlaubte Bestellung,das Produktivmachen, von Land zu(5). Daraus leitet terHaar die Auffassung ab, daß der Teilbau eher mit einer Feldbestellungim Lohnsystem als mit einer Grundstückstransaktionverwandt sei, denn Bewirtschafter hätten keine Rechtsbeziehungzum Grundeigentum, sondern würden wie Lohnarbeiterauf fremdem Grund und Boden arbeiten.Einschränkend fügt aber ter Haar hinzu, daß sich der Bewirtschaftersozial-ökonomisch vom Lohnarbeiter (Tagelöhner,Knecht) unterscheide. Ersterer ist regelmäßig unabhängig undverrichtet seine Arbeit ohne Aufsicht und Kontrolle. Im Gegensatzzum Lohnarbeiter hat ein Bewirtschafter unternehmerischeFunktionen(6). Aus rechtlicher Sicht läßt sich gegenter Haar einwenden, daß der Bewirtschafter keinen Arbeits-1 Scheltema, S. 190, formuliert es wie folgt: Beim Teilbauträgt der Eigentümer das Risiko des Ertrages und des zuzahlenden Pachtzinses, bei der Pacht der Pächter nur dasletztere.2 Zit. bei Scheltema, S. 194.3 Ter Haar (1941), S. 103-4 Ter Haar (1941), S. 104.5 Ter Haar (1941), S. 104.6 Scheltema, S. 194-195; Soepomo, S. 190; ebenfalls terHaar (1941), S. 104, der damit seine eigene Argumentationentkräftet. Heute besteht möglicherweise eine Tendenz zumArbeitsvertrag hin, weil eine stärkere Kontrolle über denBewirtschafter durch den Eigentümer selbst, einem Aufseheroder Mittelsmann ausgeübt wird. Vgl. Hüskens, S. 13.


- 20 -lohn, sondern unmittelbar einen Teil des Erntebetrages erhält.Der Eigentümer ist niemals Schuldner des Bewirtschaftershinsichtlich dessen Anteils(1).4. Bagi hasil als Vertrag sui generisAusgangspunkt dieser Ansicht ist die "Rechtssystematik" desindonesischen Gewohnheitsrechts. Nach Scheltema unterscheidetdas Adatrecht zwischen Rechten an Land und Gewächsen(2).Darin zeigt sich eine Unterscheidung nach dem Objekt, nichtnach dem Grund des Rechtsverhältnisses(3)• Ein Indiz fürdiese Ansicht ist die Häufigkeit der Unterscheidung zwischenRechten an Land und Gewächsen(4). Ein anderes ist der Name,den der Teilbauvertrag in verschiedenen Gebieten hat. DerName weist vielfach in erster Linie auf eine Teilung des Ertrageshin, so z.B. in <strong>Aceh</strong>, Westsumatra und Java. Teilbaunamen,die sich auf das Land beziehen, sind sehr selten(5).Die Einordnung des Teilbaus in eine Kategorie "Rechtsverhältnissein bezug auf Gewächse oder den Anbau von Gewachsen"^)-ist aus verschiedenen Gründen nicht haltbar. Scheltemasieht selbst, daß der Name für Teilbauverträge in <strong>Aceh</strong>und Banten (Westjava) gleichzeitig für Viehhaltungsverträgeverwendet wird(7). In Java wird der Begriff maro (Halbbau)auch für andere Rechtsverhältnisse gebraucht(8). Die größteSchwäche dieser Einordnung liegt meines Erachtens in derTendenz, Systematisierungsversuche auf die direkt oder indirektdie Landwirtschaft betreffenden Rechtsverhältnissezu beschränken und dabei Rechtsverhältnisse außerhalb derLandwirtschaft zu vernachlässigen. Scheltema verweist selbstan einer Stelle auf den Teilbau im Bergbau(9), ohne in bezugauf Indonesien(10) näher dazu Stellung zu nehmen. Im Handwerkwird die Zusammenarbeit in Indonesien bagi hasil genannt(11),ebenso im Baugewerbe(12) und ölsektor(13). Zwei-1 Scheltema, S. 195-2 Scheltema, S. 200-201, unter Bezugnahme auf Holleman,Adatrecht van Toeloengagoeng, S. 70. Vgl. noch Scheltema,S. 199-200, zur Ablehnung von van Vollenhovens Unterscheidungzwischen Rechten an Land und Wasser (Besitzrecht,Pfandrecht, Pacht, Teilbau) und Rechten an beweglichen(sonstigen) Sachen.3 Scheltema, S. 199-4 Scheltema, S. 200.5 Scheltema, S. 202.6 Scheltema, S. 202: recht op aanplantingen.7 Scheltema, S. 200, verwendet dieses Argument gegen vanVollenhoven's Rechtssystematik des indon. Gewohnheitsrechts.Van Vollenhoven sieht den Teilbau als ein sichauf Land beziehendes Rechtsverhältnis an.8 Scheltema, S. 200.9 Scheltema, S. 20.10 Zum Bergbau in Westsumatra vgl. Willinck, S. 756-757.11 Vgl. S. 127-128.12 Vgl. S. 126.13 Vgl. S. 241-244.


- 21 -erlei läßt sich vielleicht daraus ableiten. Zum einenscheint das Adatrecht im Gegensatz zum westlichen Recht eineEinordnung von Rechtsverhältnissen nach assoziativen Gesichtspunktenvorzunehmen, die an konkrete Dinge oder Handlungenanknüpfen. In bezug auf den Teilbau scheint das Adatrechtmehr auf die Teilung des Objekts als auf das Objektselbst abzustellen( 1 ), denn das Objekt kann so verschiedeneSachen wie Ernteprodukte, Häuser oder öl umfassen. Daß dasObjekt, ein bestimmtes Produkt, eine geringere Rolle spielt,wird in der Austauschbarkeit der verwendeten Begriffe hasil(Produkt) und laba (Gewinn) für Gesellschaften ohne Gesellschaftsvermögensichtbar, wozu auch Teilbauverträge zählen.Im Handwerk werden Verträge bagi hasil genannt, obwohl ihneneine Gewinnteilungsklausel zugrundeliegt(2). Viehhaltungsverträgein <strong>Aceh</strong> heißen meudua laba und beinhalten eine Produktteilungsklausel(3)• Besondere Umstände mögen dazu geführthaben, die Begriffe hasil und laba entgegen ihrer ursprünglichenBedeutung als Namensbestandteile für Gesellschaftenohne Gesellschaftsvermögen zu benutzen. So könnteman sich denken, daß Schmiede und ihre Arbeiter in einemsolchen Rechtsverhältnis nicht so sehr die Gewinnteilungnach dem Verkauf der Auftragsstücke, sondern mehr die gemeinsameHerstellung dieser Produkte sehen. Bei Viehhaltungsverträgenlassen sich vielleicht nicht häufig die währendder Vertragsdauer geborenen Tiere gemäß dem vereinbartenTeilungsschlüssel teilen, so daß es zum Verkauf einesoder mehrerer Jungtiere und damit zu einer Gewinnteilungkommt.Wegen dieser begrifflich fließenden Übergänge von bagi hasilund bagi laba-Verhältnissen(4) bei verschiedenen ethnischenGruppen läßt es sich vertreten, diese Vertragsformen alseine Gesellschaftsform anzusehen. Inhaltlich unterscheidensie sich bloß durch eine unterschiedliche Teilungsklausel.Beim bagi hasil-Vertrag wird das Produkt, beim bagi laba-Vertrag der Gewinn geteilt, wobei anscheinend die eine oderandere Form danach gewählt wird, was sich aufgrund verschiedenerÜberlegungen am günstigen erweist. Beide Vertragsverhältnissebeinhalten eine Personenvereinigung. Ihnen liegteine Gewinnabsicht zugrunde. Die Vertragsparteien verbindensich durch Einlagen, ohne aber ein gemeinschaftliches Vermö-1 Implizit ist dies in dem einmal von Scheltema, S. 203,verwendeten Begriff "overeenkomsten met deling van hetbruto-product" enthalten. Er macht allerdings den Fehler,eine solche Kategorie dem Schuldrecht zuzuordnen.Das Adatrecht kennt aber nicht den Unterschied vonSchuld- und Sachenrecht. Vgl. Gautama 4 Hornick, S. 122-123-2 Vgl. S. 127-128.3 Vgl. S. 20.4 Mit dem Begriff bagi laba-Verhältnis werden jene autonomeGesellschaftsformen bezeichnet, die kein Gesellschaftsvermögenhaben und denen eine Gewinnteilungsklauselzugrundeliegt. Vgl. näher S. 53-55, 58-62, 98-100,125-126.


- 22 -gen zu bilden. Diese Vertragsformen beinhalten eine GewinnundVerlustklausel.II. Der sozio-kulturelle Hintergrund der bagi hasil-VerträgeVerschiedene Hypothesen zur Entwicklung des bagi hasil-Vertrageslassen eine hierarchische Beziehung zwischen Grundeigentümerund Bewirtschafter erkennen. Der hierarchische Charaktermanifestiert sich vor allem in ihrer Zugehörigkeitzu bzw. ihrer Position in einem sozialen Teilsystem. Es kanntraditionell die Familie, die gesellschaftliche Schicht einesDorfes oder eines Staates und das Verhältnis Herrscher/Untertan umfassen. Die Zugehörigkeit zu einem Teilsystemschließt dabei nicht unbedingt die Zugehörigkeit zu einemanderen aus, da ihnen unterschiedliche Kriterien zugrundeliegen.1. Soziale TeilsystemeDie Familie wird durch das Kriterium des Verwandtschaftsgradesbestimmt. Die hierarchische Tendenz in ihr äußert sichin der Betonung der Seniorität. Dies gilt allgemein im gesellschaftlichenLeben. In Indonesien wird eine ältere Personmit der Respektbezeichnung bapak (Vater) oder ibu (Mutter)angesprochen.Der hierarchische Charakter der sozialen Ordnung eines Dorfesoffenbart sich in verschiedenen Schichten des Dorfes,deren Zugehörigkeit sich zumindest in Mitteljava am Grundbesitzorientiert:1. Kerndörfler, Eigentümer von Hof (Hofgrundstückeinschließlich Hausgarten), Haus und Land2. a) Eigentümer von Hof und Hausb) Eigentümer von einem Haus auf fremdem Hof3. a) Hausbewohner, Verheiratete, die bei anderenwohnen, sowie alte Leute, Jungverheiratete undNeuankömmlingeb) junge Leute(1).In Mittel- und Ostjava lassen sich traditionell drei Gesellschaftsschichtenunterscheiden. An der Spitze der gesellschaftlichenPyramide stand der Fürst mit seiner Familie.Die nächste Schicht darunter bildeten die fürstlichen Beamten(priyayi). Der Rest der Bevölkerung wurde dem Volk (wongcilik - wörtlich: kleine Leute) zugerechnet, wobei esgleichgültig war, welchen Beruf Personen des Volkes ausübtenoder ob sie arm oder reich waren(2). Diese Schichten des so-1 Scheltema, S. 354; siehe noch Roll, S. 310, zu einer weiterdifferenzierenden Einteilung.2 Moertono, S. 93; Geertz (1960), S. 126-130, 228-231, 234-235 betont bei seiner für das 20. Jh. geltenden Gliederungder javanischen Gesellschaft in abangan, santri undpriyayi das religiöse Element. Als abangan werden diejenigen(Bauern) bezeichnet, die einen synkretistischenGlauben aus Elementen des Islam, Hinduismus und Animismushaben. Santris sind insbesondere islamische Händler der


K.I-T.L.V.-: «=IOÏEIM- 23 -zialen Systems bestimmten sich nach unterschiedlichen Kriterien.Die Zugehörigkeit zum Fürstenhaus beruhte auf derAbstammung; die zu den priyayi wurde durch die Art der Arbeit(ursprünglich im Dienst des Fürsten) bestimmt. Negativwurde die dritte Gesellschaftsschicht, das Volk, definiert.Wer nicht zu den beiden eben genannten Schichten zählte,wurde dem Volk zugerechnet.Herrscher (jav. gusti) und Untertanen (jav. kawula) lassensich als soziale Teilsysteme begreifen, und zwar in einerextremen Form. Einer einzigen Person steht die gesamte Bevölkerungeines Staates gegenüber. Das Verhältnis von Herrscherund Untertan wurde als eine persönliche Beziehung vongegenseitigem Respekt und gegenseitiger Verantwortung aufgefaßt1). Darin lag eine Interdependenz von Volk undFürst(2). Sie war mehr familiär als politisch, wenn man einenideellen Maßstab anlegt, denn das Verhältnis Herrscher/Untertan sollte Ausdruck fürsorglicher Familienbeziehungensein(3). Implizit könnte diese Auffassung dazu gedient haben,der Alleinherrschaft Legitimität zu verschaffen. DasKonzept von kawula-gusti galt nicht nur für Herrscher/Untertan-Beziehungen,sondern wohl auch allgemein für anderehierarchische Verhältnisse(4).2. Der Einfluß sozialer Teilsysteme auf das Entstehendes TeilbausNach Scheltema könnte der Teilbau auf dreierlei Weise entstandensein:1. aus Eigentumsrechten^) oder eigentumsähnlichen Rechtenan Grund und Boden2. aus Hörigkeitsverhältnissen3. aus dem gotong-royong-Prinzip (gegenseitige Hilfe auf demDorfe)(6).Meines Erachtens liegt eine weitere Wurzel des Teilbaus imFamiliensystem.Städte. Priyayi sind vor allem in der staatlichen Verwaltungtätige Personen.1 Moertono, S. 14.2 Vgl. näher dazu Moertono, S. 21-22.3 Moertono, S. 14.4 Moertono, S. 14 Fn. 1, weist auf andere Wortbedeutungenvon kawula und gusti mit hierarchischem Charakter hin.5 Scheltema, S. 253, selbst spricht nur von der "Verfestigungvon Besitzrechten". Ich habe den Begriff Eigentumsrechtgewählt, um damit das weitreichendste Verfügungsrechtüber Grundbesitz auszudrücken.6 Scheltema, S. 253-254.


- 24 -a) Die Entwicklung des Teilbaus im Zusammenhang mitEigentumsrechten an Grund und BodenIndividuelle Eigentumsrechte(1) an Grund und Boden entstandenvielfach durch die rechtmäßige Urbarmachung von Land(Wald, Brachland)(2). Personen, die ein Stück Land selbstnicht urbar machten, ließen sich Eigentumsrechte von den dasLand urbar machenden Personen häufig in Form von Naturalleistungenanerkennen( 3) • "Die ... bei der Urbarmachung zuleistende Anerkennung hat allgemein den Charakter eineskleinen Geschenks oder einer Huldigungsgabe in Form von Geldoder Naturalien, gelegentlich in Form eines bestimmten Anteilsam erwirtschafteten Produkt, wie z.B. in <strong>Aceh</strong>, NordundWestsumatra, Kalimantan, Mittel- und Ostjava."(4)Scheltema schließt die Möglichkeit nicht aus, daß sich aussolchen Anerkennungsleistungen ein einfacher Teilbau entwikkelte(5).Seiner Ansicht nach trat der Teilbau stärker auf,als der Glaube an magische Kräfte des Bodens an Kraft eingebüßthatte(6). Mallinckrodt sieht bei den Dajaks in Kalimantaneinen magischen Zusammenhang zwischen dem Land undder Person, die es urbar macht. Die dafür zu leistende Anerkennungbezieht sich nicht so sehr auf das Land als solches,sondern vielmehr darauf, den durch die Urbarmachungverursachten Gefahrenzustand abzuwenden(7).Der hierarchische Charakter der sich eventuell aus solchenAnerkennungsleistungen entwickelnden Teilbauverträge liegtin der Tatsache, daß die Vertragsparteien zwei Personengruppenangehörten: einer Gruppe mit individuellen Eigentumsrechtenund einer Gruppe ohne solche Rechte. Darin kann sicheine am Grundbesitz orientierende, dörfliche Stratifizierungwiderspiegeln, die sich vielleicht schon früh entwickelthat. Andere Faktoren für die Stratifizierung können die Abstammung(Adel, Sklaven) und der Zeitpunkt der Niederlassung1 Mit diesem Begriff wird das indonesische hak milik umschrieben.Der niederländische Ausdruck dafür ist inlandsbezitsrecht. Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 611. Regelmäßigbeinhaltet dieses Recht, Grund und Boden veräußern(Verkauf, Tausch, Schenkung) zu können. Dem Grundeigentümersteht es auch frei, das Land im Teilbau bewirtschaftenzu lassen, zu verpfänden, zu verpachten usw.Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 613- Das individuelleEigentumsrecht wird durch das kommunale Eigentumsrecht,berechtigte Interessen anderer Grundeigentümer und fürGrundeigentümer geltende adat-Bestimmungen eingeschränkt,so daß es nicht mit dem westlichen Eigentumsbegriff völligzu vergleichen ist. Vgl. van Vollenhoven (1918), S.612.2 Van Vollenhoven (1918), S. 614.3 Scheltema, S. 253, 255-256.4 Scheltema, S. 255.5 Scheltema, S. 255.6 Scheltema, S. 257.7 Zit. bei Scheltema, S. 256.


K.I.T.L-v.-: cioFN- 25 -in einem Dorf (ursprüngliche und später hinzugezogene Dorfbewohner)sein. In mitteljavanischen Dörfern zumindestspielt der Grundbesitz zur Bestimmung der sozialen Positioneine wichtige Rolle.Neben dem individuellen Eigentumsrecht könnte das in vielenGebieten Indonesiens, insbesondere in Java, verbreitete kommunaleEigentumsrecht die Entwicklung des Teilbaus geförderthaben, denn kommunaler Grundbesitz(1) wird häufig im Teilbaubewirtschaftete). Das kommunale Eigentumsrecht (indon. hakulayat(3)) umfaßt inhaltlich mehr, als es dieser Begriff aufden ersten Blick andeutet. Soweit es für die Entwicklung desTeilbaus von Bedeutung ist, beinhaltet es u.a., daß das gesamteDorfgebiet(4) nur zum Nutzen der Dorfbewohner ist(5).Das kommunale Eigentumsrecht kann individuelle Eigentumsrechteeinschränken, wenn es um allgemeine Feldangelegenheitengeht(6). Dieses Recht erlaubt es dem Dorf, für kürzereoder längere Zeit bestimmte Teile des kommunalen Grundbesitzeszu verwalten(7). Dieser Grundbesitz fällt unter das kommunale,nicht unter das individuelle Eigentumsrecht^) .Der Teilbau könnte sich in zweierlei Weise aus dem kommunalenGrundbesitz entwickelt haben. Entweder gab das Dorf direkteinem (landlosen) Dorfbewohner Land zur Bewirtschaftungim Teilbau(9) oder das Dorf überließ die Nutznießungdes Grund und Bodens einem Dorfbewohner, der es gegen dieHälfte des Ernteertrages von einem anderen Dorfbewohnerbewirtschaften ließ (paron - alte Dorfsitte)(10).1 Allgemein zu Kommunalgrundbesitz in Mitteljava Booth,S. 135-136; Roll (1973), S. 310-311; Utami & Ihalauw,S. 47-48, 51, 55-56. In Westsumatra und <strong>Aceh</strong> gab es keinenKommunalgrundbesitz.2 Zu Mitteljava vgl. beispielsweise Pandecten van het adatrecht(1918), S. 992; Booth, S. 136; Roll (1973), S. 311;Utami & Ihalauw, S. 51.3 Der niederländische Begriff ist beschikkingsrecht.4 Bisher landwirtschaftlich ungenutztes Land, aufgegebeneund bewirtschaftete Felder sowie Hausgrundstücke. Vgl.van Vollenhoven (1918), S. 604.5 Van Vollenhoven (1918), S. 605. Daraus resultiert dasVeräußerungsverbot von Land an Fremde. Vgl. van Vollenhoven(1918), S. 606.6 Van Vollenhoven (1918), S. 605. Ein Dorf kann das Landneu unter den Dorfbewohnern verteilen, wenn dafür ein Bedürfnisbesteht. Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 607.7 Van Vollenhoven (1918), S. 605. Dazu gehören u.a. aufgegebeneFelder. Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 606.8 Nach van Vollenhoven (1918), S. 612, werden die dem Dorf"gehörenden" Felder und Hausgrundstücke vom kommunalenEigentumsrecht beherrscht.9 Dies dürfte wohl der Regelfall gewesen sein.10 Moertono, S. 115, spricht nicht vom kommunalen Grundbesitz,sondern von dem Dorf als dem eigentlichen Eigentümerdes dörflichen Grund und Bodens (siti dusun).


- 26 -Das hierarchische Element der eventuell aus kommunalemGrundbesitz entstandenen Teilbauverträge kann man in derBeziehung zwischen dem Bewirtschafter und dem Dorf, vertretendurch die DorfOberhäupter, die oft gleichzeitig "Großgrundbesitzer"sind, sehen. Vermutlich wurde diese Rechtsbeziehungdurch die familiäre Fürsorgepflicht für bedürftigeFamilienmitglieder getragen, so daß dadurch der sozialeFrieden im Dorf gewahrt blieb.Teilbauverträge entstanden eventuell (erneut?) in den mitteljavanischenFürstentümern Surakarta und Yogyakarta sowieihrer Vorläufer aus dem steuerrechtlich ausgestalteten Rechtdes Fürsten auf einen Teil des Ernteertrages (padjeg boemi)(1),das sich aus den durch die Bewirtschaftung von kommunalemGrundbesitz entstandenen Teilbauverträgen entwickelthaben könnte(2). Diese Gebiete nahmen in der Entwicklung desEigentumsrechts in Indonesien insoweit eine Sonderstellungein, als es dort für einige Jahrhunderte bis zum Anfang des20. Jahrhunderts praktisch kein individuelles und kommunalesEigentumsrecht gab(3). Dadurch wurde das Recht des Fürstenauf einen Teil des Ernteertrages faktisch eigentumsähnlich,weil es das weitreichendste Recht am Grund und Boden war,das z.B. vom Fürsten verpachtet werden konnte(4). Fürstenhatten selbst kein allumfassendes Recht am Grund und Boden(5).Sie konnten allerdings ziemlich nach Belieben mitbewässerten Feldern (sawah) verfahren(6).über eine breite Beamtenschicht bis zum Dorf hinunter wurdedas Land der Bevölkerung zur Bewirtschaftung überlassen(7).Von dem Ernteertrag beanspruchte der Fürst einen bestimmten1 Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 550-553, zu diesem Recht.2 So zumindest Moertono, S. 115-116.3 Van Vollenhoven (1918), S. 686. Erst 1912 gewann im Zugevon Reformmaßnahmen zum Abbau der feudalen Grundbesitzverfassungdas individuelle Eigentumsrecht wieder an Bedeutung.Zu den Ursachen der Verdrängung vom individuellenEigentumsrecht (schwere Steuerlasten, Apanage-System)vgl. van Vollenhoven (1918), S. 685- Durch auf Dauer angelegteUrbarmachung entstand in den mitteljavanischenFürstentümern im Gegensatz zu den meisten anderen RegionenIndonesiens nur ein rechtlich schwächer ausgestaltetesAnbaurecht. Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 679- Zumkommunalen Eigentumsrecht vgl. van Vollenhoven (1918),S. 677-678.4 Zur Rechtspacht vgl. Moertono, S. 116.5 Van Vollenhoven (1918). Deshalb ist der von Roll (1973),S. 310, gebrauchte Begriff "alleiniges Eigentumsrecht"des Fürsten aus rechtlicher Sicht falsch. Siehe näherzum Eigentumsrecht des Herrschers am Grund und Boden nochRoll (1976), S. 46-47.6 Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 618-619. Alle bewässertenReisfelder galten als für den Fürsten oder auf dessenVeranlassung angelegt, die der Bevölkerung zur Bewirtschaftungüberlassen wurden. In dieser Auffassung wirdein eigentumsähnliches Recht an Feldern sichtbar. Vgl.van Vollenhoven (1918), S. 618.7 Roll (1973), S. 309.


- 27 -Anteil in Steuerform für sich(1). In den peripheren Gebietenmitteljavanischer Fürstentümer mußten "Bewirtschafter" 60%des Ernteertrages als Steuer abführen(2), in den Kerngebietenwahrscheinlich um die 50$(3). Nach Roll bezog sich dieSteuerrate von 50$ auf die Ernteerträge von Bewässerungsland.In Regenfeldbaugebieten waren es ein Drittel bis einFünftel, die über zahlreiche örtliche Steuereintreiber (bekel)an die Fürstenhäuser abgeführt werden mußten(4).Es ist denkbar, daß nach dem erneuten Entstehen von individuellemEigentum in den mitteljavanischen Fürstentümern zuAnfang des 20. Jahrhunderts Teilbauverträge in Analogie zumalten Recht des Fürsten auf einen bestimmten Teil des Ernteertragesentstanden sind, denn für den Teilbau und dieseArt der Steuererhebung gibt es denselben Begriff (maro)(5).Faktisch bestand für den Bewirtschafter des Landes kein Unterschied,ob er nun die Hälfte des Ernteertrages als Steueroder vertragliche Leistung abzuführen bzw. zu erbringen hatte.Rechtlich kann man sicherlich das Steuerverhältnis undden Teilbau nicht gleichsetzet 6). Der Übergang von diesemSteuersystem zum Teilbau war wahrscheinlich fließend, dennschon früher trat bei bestimmten Grundbesitzformen das Steuerelementzurück, so z.B. beim Apanage-Grundbesitz, aus demfürstliche Beamte einen bestimmten Ernteanteil als finanzielleZuwendung seitens des Fürsten erhielten(7). Aus derSicht des "Bewirtschafters" trat der Apanage-Berechtigtewohl eher als Grundeigentümer auf.Der hierarchische Aspekt des steuerrechtlich ausgestaltetenRechtsverhältnisses Fürst/Untertan bzw. der daraus abgeleitetenRechtsverhältnisse zwischen fürstlichen Beamten undUntertanen liegt in dem unterschiedlich hohen Status dieserPersonen. Diese Rechtsverhältnisse lassen sich aus sozialerSicht als Ausdruck der auf Familienprinzipien basierendenkawula/gusti-Beziehung bezeichnen, woraus sich persönlicheBeziehungen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ergeben.Diese Rechte und Pflichten lassen eine Interdependenzzwischen hohen und niedrigen gesellschaftlichen Schichtenerkennen.Diese hierarchische kawula/gusti-Beziehung ist wahrscheinlichin Mitteljava auf Teilbauverträge übertragen worden,denn nach wohl allgemeiner indonesischer Auffassung beruhenRechtsbeziehungen zwischen einem Grundeigentümer als einer1 Moertono, S. 116; implizit auch Roll (1973), S. 309.2 Rouffaer, zit. bei Moertono, S. 116 Fn. 129. Bauern hattenallerdings Möglichkeiten, die Steuer zu verkürzen.3 Moertono, S. 116; Roll (1973), S. 309; van Vollenhoven(1918), S. 667; zu Ausnahmen der gewöhnlichen Besteuerungbei bestimmten Grundbesitzformen vgl. Moertono, S. 116-118.4 Roll (1973), S. 309; vgl. noch van Vollenhoven (1918),S. 667.5 Van Vollenhoven (1918), S. 667.6 Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 667.7 Moertono, S. 117-


- 28 -Person mit viel Status und einem Bewirtschafter als einerPerson mit wenig Status auf dem Gefühl der Familienzusammengehörigkeitund dem Prinzip der gegenseitigen Hilfe(1).Diese sozialen Grundlagen des Teilbaus sind auch die derkawula/gusti-Beziehung(2). Ein Grundeigentümer hilft einemlandlosen(3) Bewirtschafter, in dem er dem Bewirtschafterzur Sicherung des Existenzminimums ein Stück Land zur Bewirtschaftungüberläßt. Umgekehrt hilft der Bewirtschaftereinem Grundeigentümer, in dem der Bewirtschafter ein StückLand bestellt, das der Grundeigentümer nicht bearbeiten kannoder will(4). Der Kreis derer, die Eigentumsrechte an Grundund Boden erwerben können, ist nach Abschaffung der feudalenGrundbesitzverfassungen in den mitteljavanischen Fürstentümerngrößer geworden. Während früher nur der Fürst undseine Beamten eigentumsähnliche Rechte hatten, sind heuteaußer Dorfbewohnern auch Ortsfremde wie Beamte, Militärsoder Lehrer Grundeigentümer(5)• Darin offenbart sich eineStärkung des individuellen Eigentumsrechts, das das kommunaleEigentumsrecht nicht mehr zum Zuge kommen läßt, denndas Veräußerungsverbot an Fremde scheint heute vielfachnicht mehr zu gelten.b) Das Entstehen des Teilbaus aus HörigkeitsverhältnissenDenkbar ist auch das Entstehen des Teilbaus aus der Naturnach hierarchischen Hörigkeitsverhältnissen. Zu Hörigen imweitesten Sinne lassen sich Sklaven(6) und Schuldsklaven(7)zählen. Beisassen rechnen zu den Hörigen im engeren Sinne(Personen mit einigen persönlichen Rechten) (8). Fremde undZugezogene könnte man auch dazu zählen, weil sie oft keineEigentumsrechte an Grund und Boden erwerben konnten(9).Sklaven, die nicht im Hause ihres Eigentümers wohnten, mußtenwie beim Teilbau einen Teil der Ernte an ihren Eigentümerabtreten(10). Haussklaven - sie durften nicht verkauftwerden - konnten Grundbesitz erwerben und brauchten ebenfallsihrem Herrn nur einen Teil der Ernte abzugeben(11).Bei solchen Rechtsverhältnissen könnten manchmal Bewirtschafteran die Stelle von Sklaven getreten sein(12).1 Hadikusuma, S. 155.2 Vgl. Moertono, S. 14.3 Die meisten Bewirtschafter besitzen keine Feldareale.Vgl. Scheltema, S. 354; Roll, S. 310.4 Wignjodipuro, S. 269.5 Hüskens, S. 9-6 Sklaven sind juristisch eine Sache des Eigentümers.7 Vgl. Scheltema, S. 352-353- Sie hatten kaum Bedeutungfür die Entwicklung des Teilbaus.8 Zu Beisassen vgl. Scheltema, S. 345-348.9 Scheltema, S. 255.10 Scheltema, S. 327-11 Scheltema, S. 328.12 Scheltema, S. 353.


- 29 -Beisassen wurden wahrscheinlich bis zur Mitte des 19. Jahrhundertsin Westjava von ihren Patronen beauftragt, sawahsanzulegen. Diese Reisfelder wurden Eigentum der Patrone(1).Die Beisassen erhielten für die Bewirtschaftung einen bestimmtenErnteanteil. Später kauften sie sich von ihren Verpflichtungenfrei, die häufig über landwirtschaftliche Tätigkeitenhinausgingen(2). Bei dieser Art der Feldbewirtschaftungist es schwierig zu bestimmen, ob es sich um einenechten Teilbau oder nur um einen Anbau durch Dienstpflichtigehandelt, die einen Ernteanteil bekommen(3). Die Entwicklungzum Teilbau hin stellt sich Scheltema so vor:Zunächst war ein Tei-1 der Bevölkerung verpflichtet, ohnejede Vergütung sawahs zu bestellen. Später erhielt er eineVergütung. Aus dieser Regelung entwickelte sich dann derTeilbauvertrag(4) .o) Das Entstehen des Teilbaus aus dem gotong-royongSystemNach de Stoppelaar hat sich der Teilbau aus dem gotongroyong-Systementwickelt(5). Wörtlich bedeutet gotong "tragen"oder "schultern" und royong "zusammen" oder "von vielenPersonen getan"(6). Der zusammengesetzte Begriff gotongroyongläßt sich kurz mit "gegenseitiger Hilfe" übersetzen^).Er bezieht sich auf die Praxis gemeinsam verrichteter,oft freiwilliger Arbeit zum Vorteil der Gemeinschaftoder einiger ihrer Mitglieder(8). Es lassen sich grob zweiFormen von gotong-royong unterscheiden: die gegenseitigeHilfeleistung ("gotong royong tolong menolong") und die gemeinsameHilfeleistung ("gotong royong kerja bakti")(9). Derletzten Form fehlt das Element der Gegenseitigkeit. DieseForm kommt bei kommunalen Projekten vor, die vom Staat odervon den Dorfbewohnern selbst initiiert sein können. Diesesfacettenreiche System dient in Java in erster Linie dazu,zusätzliche, nicht zur Familie gehörende Arbeitskräfte inarbeitsintensiven Perioden, wie z.B. zur Ernte oder beimSetzen der Reisschößlinge, zu mobilisieren. Unter Beachtungder traditionellen Etikette können Dorfbewohner gefragt werden,für eine begrenzte Zeit auf dem Felde auszuhelfen. Dieum Hilfe bittende Person ist nicht verpflichtet, die Helferzu entlohnen. Als Gegenleistung muß sie allerdings den Hel-1 Scheltema, S. 341), 3H5; vgl. noch Patmo-Mingoen, S. 57.2 Scheltema, S. 348.3 Scheltema, S. 345-4 Scheltema, S. 349.5 Zit. bei Scheltema, S. 254.6 Wiradi, S. 25.7 Vroom, S. 29-8 'Ähnlich Sumardi, zit. bei Wiradi, S. 25.9 Ter Haar, zit. bei Koentjaraningrat (1977), S. 23 Fn. 4.


- 30 -fern zur Hilfe kommen, wenn sie darum gebeten wird(1).In dieser gotong-royong-Form könnte eine Wurzel des Teilbausliegen. Ein Element der Hilfeleistung ist im Teilbau enthalten,denn die Überlassung von Land durch einen Grundeigentümersichert dem Bewirtschafter ein Existenzminimum. Diesmag ein Grund sein, warum der Teilbau z.T. als Ausdruck desgotong-royong angesehen wird(2). Völlig vergleichbar sindsie aber nicht. Dem Teilbau fehlt das Element der gemeinsamverrichteten Arbeit, denn der Grundeigentümer bleibt in dieserVertragsbeziehung passiv.Soweit gotong-royong die freiwillige gegenseitige Hilfeleistungbetrifft, beinhaltet es keinen hierarchischen Aspekt.Da dieses System nicht permanent ist und nicht die Art undden Umfang des Arbeitseinsatzes genau festlegt, bleibt denbetreffenden Bauern bei der Feldbewirtschaftung relativ vielwirtschaftliche Selbständigkeit. Bauern unterliegen kaumeiner Kontrolle hinsichtlich ihrer unternehmerischen Entscheidungen.Dieselbe Situation läßt sich im Teilbau feststellen.Gewöhnlich bearbeitet der Bewirtschafter das Landselbständig und ist die Kontrolle durch den Grundeigentümergering(3). Möglicherweise ist die traditionelle wirtschaftliche,nicht unbedingt die soziale(4) Selbständigkeit desBauern in den Teilbauvertrag als sozio-kulturelle Komponenteeingeflossen.d) Das Entstehen des Teilbaus aus dem FamiliensystemTeilbauverträge könnten sich aus einem hierarchischen Familiensystementwickelt haben. Scheltema erwähnt, daß Familienmitgliederbei der Ernte von Zweitgewächsen manchmal einenErnteanteil erhalten. Der Teilbau tritt gelegentlichauch als eine Art Familienversorgungsinstitut auf. Scheltemavermutet, daß in diesem Zusammenhang das gotong-royong-System eine große Rolle für solche "Teilbauverträge" spieltund der einem Familienmitglied als Belohnung eingeräumteErnteanteil zwischen gegenseitiger, unentgeltlicher Hilfe1 Koentjaraningrat (1977), S. 21. Wahrscheinlich seit demAnfang des 20. Jh. geriet diese Form des gotong-royonginfolge des Vordringens der Geldwirtschaft, einer stärkerenInanspruchnahme von Lohnarbeitern und eines stetsgrößer werdenden Arbeitskräfteangebots mehr und mehr außerGebrauch. Vgl. dazu Koentjaraningrat (1977), S. 21-22. Es ließe sich hier fragen, ob nicht der Teilbau nureine Ubergangsform von gotong-royong zum Lohnsystem ist,worauf im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangenwerden kann. Zu Teilbauverträgen in Genossenschaften,die die dörfliche Stratifizierung widerspiegeln, vgl.noch van Dam, S. 375-376.2 Wignjodipuro, S. 269, 267.3 Das mag sich nach der Unabhängigkeit stärker geänderthaben.4 Nach javanischer Auffassung ist der Mensch in all seinenwesentlichen Aspekten von seinen Mitmenschen abhängig.Näher dazu Koentjaraningrat (1977), S. 25.


K.I.T.L.V-- 31 -und einem "Teillohn" steht(l). Meines Wissens bezieht sichgotong-royong nicht auf die Familie, denn die meisten Formenerstrecken sich gerade auf Beziehungen mit Nicht-Familienangehörigen^).Richtiger erscheint es mir deshalb, diesich eventuell aus einem Farailiensystem entwickelnden Teilbauverträgevon einem familiären Hilfeleistungssystem abzuleiten,das wahrscheinlich das gotong-royong-System in starkemMaße geprägt hat.Die Familie als soziales Teilsystem und Keimzelle für anderehierarchische Verhältnisse eines sozialen Systems könnte aufverschiedene Art und Weise ihren Ausdruck im Teilbau gefundenhaben. Graphisch läßt sich das traditionelle Netzsozialer Beziehungen aus der Sicht einer fremdes Land bewirtschaftendenPerson so darstellen:[] Herrscher, fürstliche Beamte,4* allgemein Ortsfremde ( ?)'t«Einfluß der kawulagusti-Beziehungikawula-gustiDorf []fhierarchischesgotong-royong-»[] BewirtschafterÎEinfluß derFamilie(nhilfe)-Familie(nhilfe)[] Grundeigentümer eines DorfesEinfluß der Familie(nhilfe)Ausgangspunkt dieses traditionellen Netzes ist die Familie.Eines ihrer Merkmale ist die Hierarchie. Sie äußert sichu.a. in den Rechten und Pflichten eines Familienmitgliedsentsprechend seiner Stellung. Ein zweites Merkmal ist derenwirtschaftliche Selbständigkeit. Dies läßt sich z.B. aus dennicht-hierarchischen, gegenseitige Hilfe gewährenden gotongroyong-Formenherleiten. Da sie keine permanente Pflichtenanspannungbeinhalten, verbleibt den Familienangehörigenrelativ viel wirtschaftliche Selbständigkeit gegenüberNicht-Familienangehörigen. Ein drittes Merkmal der FamilieScheltema, S. 254-255. Besser wäre wohl statt des Begriffs»Teillohn» der Begriff Ernteanteil, weil Lohn aufein Arbeitsverhältnis, hindeutet, was der Teilbau nichtist.Koentjaraningrat (1961), S. 29. Von den dort erwähnten7 gotong-royong-Formen betrifft nur eine (die Grabpflege)in erster Linie die Familie.


- 32 -ist die Interdependenz zwischen ranghöheren und rangniederenFamilienmitgliedern, wie sie vor allem im sozialen Bereichanzutreffen ist.Dieses Familiensystem könnte auf Teilbauverhältnisse übertragenworden sein, denn die Beziehung zwischen dörflichenGrundeigentümern und Bewirtschaftern ähnelt Familienbeziehungen.Der Bewirtschafter muß als rangniedere Person nichtnur das Land bestellen, sondern auch persönliche Dienstleistungenfür den Grundeigentümer bei Bedarf erbringen(1), derdamit praktisch die Position eines ranghöheren Familienmitgliedseinnimmt. Andererseits ist der Grundeigentümer verpflichtet,den Bewirtschafter im sozialen Bereich zu unterstützen.Die wirtschaftliche Selbständigkeit des Bewirtschafters zeigt sich darin, daß er zumindest traditionellkeiner oder kaum einer Kontrolle durch den Grundeigentümerunterworfen gewesen ist und auch nur gelegentlich die wirtschaftlicheSelbständigkeit einschränkende, persönlicheDienstleistungen zu erbringen hat. Eine Interdependenz zwischenBewirtschafter und Grundeigentümer läßt sich in densozialen Verpflichtungen dieses Rechtsverhältnisses sehen,weil durch sie die gegenseitige Abhängigkeit von Personenmit unterschiedlichem Status gefühlt, wahrgenommen und perpetuiertwird.Auf indirekte Weise könnte das hierarchische Familiensystemüber die kawula-gusti-Beziehung und die hierarchischen, meistensdie Durchführung von kommunalen Projekten betreffenden^)gotong-royong-Formen Einfluß auf das Entstehen desTeilbaus genommen haben. Wie schon erwähnt(3), basieren dieBeziehung Herrscher/Untertan und die daraus abgeleitetenBeziehungen zwischen fürstlichen Beamten und Untertanenletztendlich auf einer Familienbeziehung. Sofern ein Fürstund seine Beamte als ortsfremde (Quasi-)Grundeigentümer Landzur Bewirtschaftung im Teilbau überließen, könnte man diese"Teilbauverträge" als Ausdruck der auf Familienbeziehungenberuhenden kawula-gusti-Beziehung bezeichnen, wobei allerdingsdas Element der Familienhilfe in dieser Beziehungschwächer als in der des im Dorf wohnenden Grundeigentümersund Bewirtschafters gewesen sein dürfte. Ähnlich dürfte essich mit den hierarchischen gotong-royong-Formen verhalten,in denen das Dorf, vertreten durch die im Status höher stehenden,zur kuli-Schicht gehörenden DorfOberhäupter, Bauerndazu veranlaßte, bestimmte Kommunalprojekte (Straßenbau,Bewässerungskanäle, Brücken etc.) durchzuführen. Da Dorfoberhäupterfrüher im Dienste des Fürsten standen, könntedie kawula-gusti-Beziehung hierarchische gotong-royong-Formenmitgeprägt haben. Gleichzeitig waren (und sind) DorfoberhäupterFamilienoberhäupter, so daß wahrscheinlich diehierarchische Familienstruktur hierarchische gotong-royong-Formen beeinflußte. Als Ausfluß hierarchischer gotong-royong-Beziehungenläßt sich die Bewirtschaftung von z.T.1 Hüskens, S. 7-8, 12; Roll (1973), S. 316; vgl. noch zuPatron-Klient-Beziehungen Utami & Ihalauw, S. 531 55-56.2 Vgl. dazu Koentjaraningrat (1961), S. 29, 30-31, 35-37.3 Vgl. S. 23, 27-29.


K.l.T.*_.>/-•33 -weitverbreitetem kommunalem Grundbesitz im Teilbau dann bezeichnen,wenn der dem Dorf zustehende Ernteanteil kommunalenProjekten zugute kommt(l).Diese knappen Ausführungen mögen belegen, wie gut sich derTeilbau in soziale, hierarchische Beziehungen einpaßt undzugleich deren Ausdruck ist. Selbst ein Schwächerwerden oderWegfall der auf den Teilbau übertragenen Familienbeziehungenzwischen Grundeigentümer und Bewirtschafter braucht nichtdie Entwicklung des Teilbaus zu behindern, weil an die Stelleder Familienbeziehungen der kawula-gusti-Beziehung entsprechendeBeziehungen treten können, die aber in der Praxisweniger Familienhilfe beinhalten dürften. Infolge wirtschaftlicher^)und sozialer(3) Umstände zeichnet sich abereine Abkehr vom traditionellen Teilbausystem sowie andererSysteme wie z.B. bawon ab. Durch die Kommerzialisierung derLandwirtschaft (Anbau zur Fremdbedarfsdeckung) bleiben wohlhierarchische Verhältnisse bestehen, wenn sie nicht sogarzunehmen, aber die traditionelle wirtschaftliche Selbständigkeitund Interdependenz, die einen gewissen Schutz fürlandlose Bauern (Bewirtschafter) bedeuten, beginnen wegzufallen.Damit vergrößert sich die Gefahr eines landlosen,in der Gesellschaft schwach verankerten Proletariats mitall seinen politischen Konsequenzen.1 Booth, S. 136; Utami & Ihalauw, S. 47-48.2 Vordringen der Geldwirtschaft; ein hoher Kapitaleinsatzist bei den neuen Hochertragsreissorten notwendig. Vgl.dazu Hüskens, S. 10, 13.3 Zum Bevölkerungswachstum RÖ1K1973), S. 307. Zum Kaufvon Land durch Ortsfremde und nicht in der LandwirtschaftBerufstätige. Vgl. Hüskens, S. 9.


- 34 -C. AUTONOME GESELLSCHAFTSFORMENI. Indisches Gesellschaftsrecht1 . Indische Kaufleute im malayisch-indonesischen RaumIndisches Hindu-Recht liefert einige Indizien für den Beginneines gelegentlichen Überseehandels (mit Südostasien?) zwischen500 und 200 v.Chr.. Wahrscheinlich betreffen dieserechtlichen Bestimmungen aber nur einen regionalen Handel(Küsten3chiffahrt)( 1 ).Von der Dharmasütra-Literatur (500-300 v.Chr.(2)) legen BaudhayanaI 18 14(3) und Gautama X 33(4) Zölle für Schiffsbesitzerfest. Seereisen waren den Brahmanen verboten. Allerdingswaren solche Übertretungen bei den Aryans (West- undNordwestindien) üblich(5). Diese, wenn auch spärlichen Hinweisezeigen eine Vertrautheit der Inder mit der Schifffahrt,und damit läßt sich die Möglichkeit eines frühen Handelskontaktsder Inder mit dem malayisch-indonesischen Raum,dessen Binnenhandel immer von Bedeutung gewesen ist, nichtausschließen.In dem frühesten Werk der Dharmasästra-Literatur, dem Buchvon Manu (ca. 200 V.-100 n.Chr.(6)) findet sich die Bestimmung,daß für Uberseereisen der Zinssatz unbegrenzt ist(7).Die implizite Erwähnung eines Seedarlehens( 8), welches früherin dieser bestimmten Form noch kein Gegenstand rechtlicherBestimmungen war(9), läßt auf eine Zunahme der Handels-1 Unter den Mauryas (4.-2. Jahrhundert v.Chr.) wurde derUberlandhandel durch den Ausbau von Straßen stimuliert.Thapar, S. 109- Zu Seereisen in indischer Literatur Coedès,S. 16 m.w.N. Die Rolle des buddhistischen Rechtsin der Rechtsentwicklung wurde in dieser Arbeit nichtbeleuchtet.2 Majumdar, S. 5.3 Zitiert bei Mookerji, S. 60.4 Gautama, S. 228.5 Baudhäyana, II 2 2 und 12 4 zitiert bei Mookerji, S. 59,60.6 Majumdar, S. 5; Thapar, S. 121: 1. oder 2. Jahrhundertn.Chr.7 Manu, VIII 157, S. 282. Zwischen 300 und 700 n.Chr. fielder Zinssatz auf 20£ p.a.. Uberseereisen schienen sicherergeworden zu sein. Güter waren leichter erhältlichund folglich schrumpfte auch der Gewinn. Thapar, S. 148.Der von Thapar angegebene Zinssatz ist zweifelhaft. Vgl.Yäjnavalkya, Vers 39, S. 69: 240 % p.a.; Kane, S. 422m.w.N.8 Es ist fraglich, ob bei diesem Darlehen der Darlehensgeberdie Sachhaftung trägt. Mookerji, S. 60, 61, nimmtohne nähere Begründung eine Bodmerei an. Zweifelnd Pardessus,S. 386 Fn. 2 und Kohler (1882), S. 177.9 Vgl. zu verschiedenen Arten von Zinsen Gautama, XII 29,34-36, S. 238-240. Eine Handelsschuld (Darlehen?) gehtnicht auf den Sohn über. Gautama, XII 41, S. 241.


K.I.T.U.N/.-'. «=",r-»T=lM35tätigkeit in Indien um Christi Geburt schließen. Diesesstützt die überwiegende Ansicht(1), daß regelmäßige Handelsbeziehungenmit dem malayisch-indonesischen Raum wahrscheinlichin jenem Zeitraum angeknüpft wurden.Da der Überseehandel kaum eine Angelegenheit einer einzelnenPerson ist, kann der Entwicklungsstand des Gesellschaftsrechtsein Indiz zur Bestimmung eines regelmäßigen Überseehandelssein. In Indien bildete sich zwischen dem 3. und 6.Jahrhundert ein hochentwickeltes Gesellschaftsrecht heraus(2).Gestützt darauf, ist es vertretbar, den Beginn einesregelmäßigen, aber wahrscheinlich nicht sehr intensiven Überseehandelsmit dem malayisch-indonesischen Raum in jene Periodezu legen. Ein Handel des westlichen Teils dieses Raumes(Sumatra, Malaysische Halbinsel) mit Indien/Sri Lankasetzte ebenfalls im 3. Jahrhundert ein(3).Gilden im indonesischen Raum deuten auf indischen Handelseinflußhin. Eine auf Sumatra gefundene Tamil-Inschrift des11. Jahrhunderts ist ein Indiz für die Anwesenheit indischerGilden im indonesischen Raum(4). Gildenähnliche Händlerorganisationenwaren zwischen dem 10. und 11. Jahrhundert aufJava bekannt. Diese banigrama (Sanskrit: vaniggrama) hattenu.a. die Funktion, Steuern zur Finanzierung des Fürstenhofeseinzutreiben. Handel und Monarchie waren offensichtlich inJava eng miteinander verflochtene) . Wieviel Freiraum Händleran fürstlichen Höfen hatten, ist nicht bekannt. EineCharter aus dem Jahre 902 räumte einer banigrama Befreiungvon Tributzahlungen (Steuern?) ein(6). Dies'ist m.E. der ersteFall im malayisch-indonesischen Raum, daß wahrscheinlichnicht-einheimischen Händlern schriftliche Garantien gegebenwurden.Wie im einzelnen sich diese ausländischen (indischen?) Händlerorganisierten, liegt bis heute weitgehend im Dunkeln.Auf Java wurde allerdings schon ein Unterschied zwischenGroß- und Kleinhändlern gemacht. Erstere arbeiteten mit Fürstenhöfenzusammen. Letztere waren gezwungen, Waren vonGroßhändlern zu festgesetzten Preisen abzunehmend) undeventuell auch Landwirtschaftserzeugnisse zu Festpreisen zuliefern. Kleinhändler waren anscheinend im aufkaufenden undverteilenden Zwischenhandel tätig, während Großhändler sichdem Im- und Export widmeten. Diese Differenzierung des Handelsläßt eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit derBeteiligten (Groß- und Kleinhändler, (adelige) Beamte) möglicherscheinen, und zwar wohl in der Form, daß einem HändlerKapital (Waren) mitgegeben und der Gewinn (eingetauschte1 Coedes, S. 19-21; Wheatley, S. 177-184; Nilakanta Sastri(1949), S. 114; für Sumatra 1. und 2. Jahrhundert.2 Näher dazu S. 36-40.3 Wolters (1967), S. 63-70.4 Nilakanta Sastri (1932), S. 314-327.5 Wisseman, S. 208; van Naerssen, S. 67; eingehend Pigeaud,S. 423, 426-327.6 Van Naerssen, S. 75.7 Pigeaud, S. 423, 426-427.


- 36 -Waren) aus diesen Transaktionen gemäß dem Gesellschaftsvertraggeteilt worden ist. Im Gegensatz zu den weitgehendagrarisch orientierten Staaten Javas wissen wir bis heutenur sehr wenig über Händler und Händlerorganisationen imKönigreich Srlvijaya (Sumatra, Malaysische Halbinsel). Esbestand zwischen dem 7. und 12. Jahrhundert. Dieses maritimausgerichtete Königreich finanzierte sich weitgehenddurch Zölle und sonstige Abgaben, die Händler bezahlen mußten(1).Eine andere Einnahmequelle waren vom König genehmigteSchiffsüberfälle, wobei dem König wahrscheinlich ein Teilder Beute zustand(2). Dies hat eine "gesellschaftsrechtliche"Parallele zu Indien(3). Es scheint, als ob eine Wurzelgesellschaftsrechtlicher Bestimmungen in der (reglementierten)Piraterie liegt.2. Die Entwicklungsperioden des indischen GesellschaftsrechtsDie Ursprünge dieses Rechts gehen auf das 7- Jahrhundertv.Chr. zurück, als schon Zusammenschlüsse von Kaufleutenbekannt waren(4). Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen dieserfrühen Zeit sind fast nicht vorhanden. Ein kleines Lichtwird auf die Regel bzw. Ausnahme der Gewinnteilung in einerErzählung der Küta-Vanija Jätaka geworfen. Als Regel läßtsich ihr entnehmen, daß der Gewinn proportional zum Gesellschaftsanteilist. Spezialkenntnisse oder mehr Geschäftstüchtigkeitbei Handelstransaktionen waren keine unbekanntenGründe, einem Gesellschafter vertraglich einen größeren Gewinnanteileinzuräumen, als ihm eigentlich seinem Anteilentsprechend zustünde(5).Die Dharmasütras (500-300 v.Chr.) von Gautama, Apastamba undBaudhäyana erwähnen kein Gesellschaftsrecht(6). Eine Bestimmungbei Gautama(7), Brahmanen dürften sich passiv am Handelbeteiligen und verzinsliche Darlehen geben, bestätigt indirektkommanditähnliche Gesellschaftsformen.In einem Frühwerk der Dharmasastra-Literatur (200 V.-600n.Chr.(8)) findet sich die Vorschrift der vedischen Gesellschaft,daß Regeln für die Verteilung der Opferlöhne fürPriester analog für zusammenarbeitende Personen gelten(9).1 Wolters (1970), S. 14.2 Van Naerssen, S. 34.3 Brihaspati, XIV 31, S. 341.4 Majumdar, S. 66, 67; nach Mitteilung1. Jh. v. Chr. oder später.5 Zit. bei Majumdar, S. 69, 70.6 Kane, S. 469-de Casparis eher7 Gautama, X 5 und 6, S. 225 sowie die Fußnoten dazu.8 Majumdar, S. 56; Rocher, S. 474-484, behandelt die Dharmasästrasund -sütras im (literatur-)geschichtlichen Zusammenhang.9 Derrett, S. 159 (Manu, VIII 211, S. 292).


K.I-T.LA/--' PIDEN- 37 -Die Teilung soll im Verhältnis 48:24:16:12 vorgenommen werdend).An diese starre und unpraktische Regel scheint sichder Handel seit frühester Zeit nicht gehalten zu haben(2).Die spätere Dharmasästra-Literatur (Narada, Yäjnavalkya,Brihaspati, Kätyäyana) brachte das Gesellschaftsrecht zurvollen Blüte. Das Recht religiöser Gesellschaften und Bruderschaftenals ein Ausgangspunkt für die Entwicklung desGesellschaftsrecht3 wird verlassen(3) • Das weiterentwickelteRecht gilt analog für Priester, Bauern und Handwerker(4).Die spätere Kommentarliteratur (7.-18. Jahrhundert n.Chr.(5)) läßt keine gesellschaftsrechtlichen Neuerungen erkennet6). Der Grund dafür liegt prinzipiell in der sakralenNatur der Dharmasütras und -sästras. Sie gelten als heiligeÜberlieferung, an der keine Änderung vorgenommen werdenkann(7). Mit der islamischen Mogul-Herrschaft verlor dasHindu-Recht auch seine praktische Bedeutung(8). Schon vorherkönnten mohammedanische Händler aus arabischen Ländern inIndien dieses Recht zurückgedrängt haben(9). Seit dem 7.Jahrhundert trieben sie Handel in (Südost)Asien( 10) .Weiter darf nicht das wahrscheinlich die Praxis des Hindu-Rechts einschränkende buddhistische Recht übersehen werden.Möglicherweise ist die buddhistische sangka die wichtigsteGesellschaftsform in Indien gewesen(11).1 Derrett, S. 158. Nicht deutlich ist, wie Jolly, S. 109,auf ein Verhältnis von 48:24:16:8 kommt. Bei Kätyäyana(zit. bei Kohler (1882), S. 195) ist es für Handwerkergesellschaften4:3:2:1. Entsprechend unter Piraten vgl.Brihaspati, XIV 32, S. 341.2 Majumdar, S. 69, 70.3 Jolly, S. 111 m.w.N., leitet die Entstehung des Gesellschaftsrechtsvon religiösen Gesellschaften und Bruderschaftenab. Dies ist eine Wurzel. Die andere liegt wohlim Handelsgewohnheitsrecht. Indiz: Die Gewinnteilungrichtete sich wohl seit den Anfängen des Gesellschaftsrechtsnicht nach dem Gewinnteilungsschlüssel der vedischenGesellschaft. Vgl. Majumdar, S. 69, 70.4 Yäjnavalkya, Vers 268, S. 108; ähnlich Narada, III 1, S.124; Brihaspati, XIV 1, S. 336.5 Rocher, S. 485-6 Nilakantha, S. 229-231 (1. Hälfte des 17- Jh. - Kane &Patwardlian, S. VII); Vachaspati Mishra, S. 49-56 (2.Hälfte des 15. Jh. - Iha & Litt, S. IX); Vijnaneshwara'sMitakshara, Vers 259-265 (11. Jh.; Standardwerk im größtenTeil Indiens - Kumudranjan Ray, S. V).7 Rocher, S. 476.8 Rocher, S. 485, 4869 Goitein (1963), S. 200-201, 205, über islamische Gesellschaftsverträgein Indien.10 Wheatley, S. 210-215.11 Mitteilung de Casparis.


- 38 -3. Grundzüge des indischen Gesellschaftsrechts(1)Nach Narada(2) liegt eine Gesellschaft (sambhüya - samutthana(3))vor, wenn Händler oder andere Personen gemeinsam einUnternehmen betreiben. Yäjnavalkya stellt bei der Behandlunggesellschaftsrechtlicher Grundsätze allein auf Händler abund läßt diese Regeln im letzten Vers dieses Abschnitts analogfür Priester, Bauern und Handwerker gelten(4). Insoweitist bei letzterem Autor die "Säkularisierung" des Gesellschaftsrechtsam weitesten fortgeschritten.Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteilin die Gesellschaft einzubringen(5)• Ein Gesellschaftsanteilkann aus Kapital (Geld, Ware), Arbeitseinlageoder einer Kombination davon bestehen(6). Letzteres ergibtsich implizit aus der Zulässigkeit von Handwerkergesellschaften(7).Gewinn und Verlust werden entsprechend den Gesellschaftsanteilengeteilt(8). Yäjnavalkya(9) läßt jedoch eine davonabweichende vertragliche Berechnungsgrundlage zu. Ausgabender Gesellschaft werden aus dem Gesellschaftskapital bestritte^10) .1 Kurzer Überblick bei Kohler (1882), S. 194-196; Jolly,S. 111; in der wirtschaftsgeschichtlichen Literatur Majumdar,S. 66-73; Maity, S. 162, 163 (Gupta-Periode: ca.300-550 n.Chr.); Appadorai (1936a), S. 413, 414 (Südindien1000-1500 n.Chr.).2 Narada, III 1, S. 124. Auch bei Brihaspati, XIV 1, S.336, steht der Handel im Vordergrund (Handel oder andereBeschäftigungen).3 Kane, S. 466 Fn. 801: Wörtlich: ein Unternehmen, in dem[Arbeit, Kapital oder beides] verbunden sind"; Appadorai(1936a), S. 413, nennt den Begriff samavaya (partnership).4 Yäjffavalkya, Vers 262-268, S. 107-108.5 Narada, III 2, S. 124; Brihaspati, XIV 3, S. 336, 337;Yäjnavalkya, Vers 262, S. 107- Die beiden letzten Autorenerwähnen die Pflicht zur Kapitaleinlage indirekt im Zusammenhangmit der Gewinnteilung. Für Priester war dieseEinlagepflicht anscheinend nicht sehr stark ausgeprägt.Manu, VIII 206 (Derrett, S. 157): Eine Reise war einGrund, an einem Opfer nicht teilzunehmen).6 Kane, S. 466 Fn. 801; Brihaspati, XIV 3, S. 336, 337-7 Brihaspati, XIV 27, 28, S. 340; Yäjnavalkya, Vers 268,S. 108.8 Narada, III 3, S. 124; Brihaspati, XIV 3,_S. 336. 337.Das gilt ebenfalls bei Arbeitseinlagen. Katyäyana zit.bei Kohler (1882), S. 195. Totalverlust oder eine Vermögensminderungdurch ein schicksalhaftes Ereignis odereine Handlung des Königs sollte von den Gesellschafternentsprechend den Gesellschaftsanteilen geteilt werden.Brihaspati, XIV 7, S. 337.9 Yäjnavalkya, Vers 262, S. 107; ebenfalls Kautiliya's Arthasastrazit. bei Majumdar, S. 69.10 Narada, III 3, S. 124; Brihaspati, XIV 3, S. 336, 337.


K.i.TT.i—v.-! i=ir>s=rj- 39 -Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch(1). Die Haftungim Innenverhältnis ist auch Gegenstand rechtlicher Bestimmungen.Nach Narada haftet ein Gesellschafter in zweiFällen: bei Fahrlässigkeit und bei schuldhaftem Handeln gegenVertragsbestimmungen oder Handeln ohne Genehmigung allerGesellschafter(2). Solch ein Handeln scheint nicht gegenDritte zu wirken(3).Hat ein Gesellschafter das Gesellschaftskapital durch seineAnstrengung vor einer plötzlichen Gefahr oder dem König gerettet,so steht ihm 1/10 des Gesellschaftskapitals zu(4).Welchen Gefahren der Handel ausgesetzt war, zeigt KätyäyanasBestimmung, daß das Lösegeld für einen in Gefangenschaftgeratenen Gesellschafter aus dem Gesellschaftskapital bezahltwerden solle(5).Die Gesellschaft wird entsprechend erbrechtlichen Prinzipienaufgelöst(6). Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zurGesellschaftsauflösung. Der Erbe tritt an die Stelle desverstorbenen Gesellschafters(7). Ein betrügerischer Gesellschafterkann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden,wobei dessen Gesellschaftsanteil den anderen zugeschlagenwird(8).Eine Weiterentwicklung des verzinslichen Darlehens zu einemgesellschaftsrechtlichen Institut ist vermutlich eine Vorschriftbei Brihaspati: "Bei denjenigen, die (gemeinsam)Gold, (Silber)(9), Getreide, Flüssigkeiten und Gewürze(10)oder ähnliches verleihen, soll der Gewinn entsprechend denGesellschaftsanteilen sein, sei es gleich viel, mehr oderweniger"( 11 ). Die Aufnahme des "Darlehens" in den Abschnittdes Gesellschaftsrechts läßt eine gesellschaftsrechtlicheKonstruktion vermuten. Um einen Konsumkredit kann es sichhier nicht handeln. Gold und Silber sind keine Konsumartikel.Eine Mehrheit von "Darlehensgebern" ist für einen Konsumkreditungewöhnliche 12) . Es kommt daher hier nur ein In-1 Brihaspati, XIV 5, S. 337, insbes. Fn. 5-7 m.w.N.2 Narada, III 5, S. 124, 125; Brihaspati, XIV 9, S. 337,338; Yäjnavalkya, Vers 263, S. 107.3 Brihaspati, XIV 5, S. 337. Das scheint nicht bei Eigentumsübertragungenzu gelten, jedoch bei Eingehung vonSchuldverhältnissen.4 Narada, III 6, S. 125; Brihaspati, XIV 10, S. 338; Yäjnavalkya,Vers 263, S. 107; Kätyäyana zit. bei Kohler(1882), S. 195.5 Kätyäyana zit. bei Kohler (1882), S. 195.6 Kohler (1882), S. 196.7 Narada, III 7, S. 125, u.U. auch die anderen Gesellschafter.8 Yäjnavalkya, Vers 268, S. 108; vgl. noch Brihaspati, XIV7, S. 337.9 Brihaspati, XIV 18, S. 339-10 Wohl wegen des leicht verderblichen Charakters dürftenGetreide, Flüssigkeiten (welche?) und Gewürze nur füreinen bestimmten Zeitraum "verliehen" werden. Brihaspati,XIV 18, S. 339-11 Brihaspati, XIV 4, S. 337.12 Brihaspati, XIV 4, S. 339.


- 40 -vestitionskredit in Betracht. Der Handel wurde auch seit dem1. Jahrhundert(1) sicherer, so daß ein Kapitalgeber wahrscheinlichweniger Einwände erhob, das wirtschaftliche Risikomitzutragen.Die sakrale Natur des älteren Darlehensrechts stand offensichtlichdieser Rechtsentwicklung nicht im Wege, denn dieses"Darlehen" und dessen Rückforderung sollten durch lokalen(Handels-)Brauch geregelt werdend).Diese Gründe rechtfertigen es, in dieser Vorschrift von Brihaspatieine Regelung eines KG-ähnlichen Rechtsverhältnisseszu sehen, wobei sich Kapitalgeber und -nehmer entsprechendden Grundzügen der Gesellschaft das wirtschaftliche Risikoteilten. Für einen völligen Haftungsausschluß des Kapitalnehmers- das Gewohnheitsrecht ließe so etwas zu - fehlendeutliche Anhaltspunkte. Das Darlehen selbst war zu sehrim indischen Rechtsdenken verwurzelt, als daß dessen Prinzipienzur damaligen Zeit völlig aufgegeben worden seindürften. Aus indonesischer Sicht ähnelt dieser Vertragstypbagi laba-Verträgen, wie sie noch heute, z.B. in Südsulawesi,abgeschlossen werden.II.Buginesisches Gesellschaftsrecht1. Der Ursprung des Reohtsbuches "Amanna Gappa" von1676 stellte Amanna Gappa, der gewählte Führer (raatowa) derwajoresischen(3) Gemeinschaft in Makassar (das heutige UjungPandang) mit anderen wajoresischen Führern ein Rechtsbuch( 4)zusammen, das insbesondere das Recht des Handels und derSchiffahrt verbindlich festlegen sollte(5). Nach herrschenderMeinung handelt es sich dabei um überwiegend im Ursprung1 Uber neue Schiffsbautechniken in Indien Coedés, S. 20,21.2 Brihaspati, XIV 18, S. 339.3 Wajoresen gehören zur ethnischen Gruppe (suku) der Buginesen.Wirtschaftlich und rechtlich bestehen keine großenUnterschiede zwischen Buginesen und Makassaren, so daßsie zusammen in einem Kapitel behandelt werden. Andereethnische Gruppen von Südsulawesi sind berücksichtigtworden, wenn es der Darstellung förderlich gewesen ist.4 Die Literatur darüber ist ziemlich umfangreich: Thomsen,A Code of Bugis Maritime Law (1832); über diesen AutorNoorduyn ( 1957), S~i 238-251 ; Matthes, Oyer de Wadjoresenmet hun handels-en scheepswetboek (l869~Ti Carons Dissertation,Het handels-en zeerecht in de adatrechtsregelenvan den rechtskring Zuid-Celebes; Ter Haars Kritik anCaron (1938), S - ! 376-382; Tobing, Pelajaran dan perdaganganAmanna Gappa (1961); Abidin & Alam, Beberapa catatankitab hukum pelayaran dan perniagaan Amanna Gappa (1976);in der deutschen Literatur Kohler (1886 a), S. 63-86.5 Caron, S. 18, 19, 90; Abidin & Alam, S. 14.


K.l.TT.l—v.-! i=ir>r=M- 41 -buginesisches RechtO). Meines Erachtens ist das Rechtsbuch"Amanna Gappa" eine Kompilation von Gewohnheitsrecht des malayisch-indonesischenRaumes. Es bleibt dabei unbestritten,daß manche Bestimmungen lokalen Charakter haben. Bezüglichgesellschaftsrechtlicher Bestimmungen des Rechtsbuches"Amanna Gappa" ist indischer Rechtseinfluß denkbar. Bevordie Grundzüge gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen und derenweitere Entwicklung dargestellt werden, sollen zunächstThese und Antithese zum Ursprung dieses Rechtsbuches skizziertwerden.a) aus wirtschaftsgeschichtlicher SichtFür die herrschende Meinung wurde angeführt, daß viele Handschriftendes Seerechts von Melaka (ca. 1488-1510) buginesischeSchiffahrtsausdrücke enthalten. Sie erwähnen auchMakassar, einen Hafen in Südsulawesi(2). Aus einem Rechtsbuchmit dem Titel "Wetboek voor Zeevarenden van het koninkrijkMangkasar en Bougie, op het eiland Celebes" folgertStapel die Beteiligung von Buginesen an der Kodifizierungdieses Rechtsbuches. Einige Bestimmungen und beigefügte Listenwürden deutlich machen, mit welchen Häfen SüdostasiensBuginesen in Verbindung gestanden hätten(3).Einige wirtschaftsgeschichtliche Überlegungen lassen aberden Schluß zu, daß das Rechtsbuch "Amanna Gappa" wahrscheinlichnicht buginesischen Ursprungs ist. Buginesen beeinflußtenauch»nicht im 15. Jahrhundert die Rechtsentwicklung außerhalbSulawesis.Uber Wajos frühe Geschichte gibt es kaum historisches Material^).Insgesamt ist es für die hinduisierten Staaten aufSulawesi bis zum 16. Jahrhundert wenig zuverlässige). Ältestebuginesische Staatengründungen glaubt man auf das 10.Jahrhundert datieren zu können(6). Älteste Chroniken gehenauf das 14. Jahrhundert zurück(7).Ende des 15., Anfang des 16. Jahrhunderts war Wajo noch einAgrarstaat^). Das dürfte für die meisten buginesischen undmakassarischen Fürstentümer gelten(9).Sulawesi lag bis ungefähr 1500 noch am Rande der wichtigenSeerouten. Auf Sumatra, Java und der Malayischen Halbinselbefand sich der Großteil der bedeutenden Handelszentren 10).Die durch viele (Klein)Kriege gekennzeichnete Politik standauch einer Orientierung zum Handel hin im Wege(11).1 Stapel (1922), S. 1; Abidin & Alam, S. 73-83, insbes. S.82; Caron, S. 83-95, insbes. S. 95.2 Winstedt 4 De Josselin de Jong (1956), S. 27.3 Stapel, S. 1; Abidin & Alam, S. 2.4 Noorduyn (Wajo) (1955), S. 32-51, 316.5 Cense (1951), S. 57.6 Andaya (1981), S. 17-7 Crawfurd zit. bei Cense (1951), S. 43.8 Andaya (1981), S. 22.9 Vgl. Macknight (1981).10 Vgl. Meilink-Roelofsz (1962), S. 13-26, 89-115, 269-294.11 Andaya (1981), S. 9-44


- 42 -In Wajo hat es offenbar keinen bedeutenden Hafen zu Beginndes 17. Jahrhunderts gegeben. Wäre das der Fall gewesen,hätte die Vereenigde Oostindische Compagnie (VOC) sicherin irgendeiner F^orm davon Notiz genommen. Der wajoresischeFürst La Salle Âroe-Kampîri To-Tanri vergab Anfang des 18.Jahrhunderts günstige "Kredite" an Händler(l). Diese Förderungkann auf einen (bis dahin?) unbedeutenden, kapitalarmenHandel hinweisen. Im Daghregister von 1625 (Batavia) ist dieEintragung zu lesen: "Malaien, die zu vielen Tausenden inMakassar wohnten . . . wenig Makassaren fuhren zur See nachweit abgelegenen Plätzen"(2). Dasselbe galt für Buginesenvon Bone(3)•Eine weitsichtige Politik des Doppelfürstentums GoaTallomachte jedoch Makassar zum internationalen Handelszentrumund förderte die Teilnahme von Buginesen und Makassaren amHandel. Es war vor allem der Adel, der zunächst passiv alsKapitalgeber auftrat(4). Wahrscheinlich um 1600 wurden Buginesen/Makassarenselbst Händler. Sie hatten z.T. Agentenin wichtigen Handelsplätze^5).Wie lassen sich aber buginesische Schiffahrtsausdrücke inmalayischen Handschriften und die Erwähnung von Makassarim Seerecht von Melaka erklären?Es darf stark bezweifelt werden, daß Makassaren an der Kodifizierungdes Seerechts von Melakka (ca. 1488-1510(6))beteiligt waren. Die Namen der konsultierten Kapitäne sindjedenfalls nicht buginesisch(7) • Stapel(8) ließ sich von einemTitel eines Rechtsbuches zu einer falschen Schlußfolgerungverleiten, als er ein "Wetboek voor Zeevarenden van hetkoninkrijk Mangkasar en Bougie, op het eiland Celebes" alsbuginesisch ansah. Matthes(9) wies schon 1869 auf die Verschiedenheitdieses Textes mit dem Rechtsbuch "Amanna Gappa"hin. Stapel stützte sich auf eine französische Ubersetzung(10),in die sich ein Fehler eingeschlichen hatte. Der1 Matthes, S. 24, 25. Vgl. noch S. 53 Fn. 7-2 Zit. bei Schrieke, S. 183-3 Schrieke, S. 184.4 Makassarischer Adel, als Geldgeber, Schrieke, S. 187. ZumFürsten von Tallo Mitte des 16. Jahrhunderts vgl. Noorduyn(1956), S. 248. Dieser Fürst hatte Handelsbeziehungenmit Melaka und Johor.5 Der Fürst von Tallo hatte einen Agenten in Banda. Vgl.Schrieke (1925), S. 185. Portugiesische Steuermänner fuhrenauf makassarischen Schiffen. Vgl. Schrieke, S. 187.6 Winstedt & De Josselin de Jong (1956), S. 27, schließendie Kodifikation des Seerechts nach 1446 nicht aus. Vgl.noch Liaw Yock Fang, S. 33.7 Raffles (1879a), S. 63: Jenal, Dewa und Isahak. Die Namenanderer an der Kodifizierung Beteiligten: Pati S(e)turunund Pati Elim.8 Stapel, S. 1.9 Matthes, S. 36.10 Pardessus, S. 450-467. Französische Übersetzung ist vonDulaurier. Eine niederländische Übersetzung stammt vonLeupe, S. 305-317-


K.i.-r.t-.v.43 -dieser Übersetzung zugrundeliegende Originaltext kennt dieseÜberschrift nicht(1).Die Erwähnung von Makassar im Seerecht von Melaka läßt aufden ersten Blick vermuten, daß Makassar schon im 15. Jahrhunderteine gewisse regionale Bedeutung erlangt hatte. Danur einige Handschriften dieses Seerechts Makassar erwähnen(2),ist zum einen eine spätere Hinzufügung nicht ausgeschlossen.Zum anderen kann sich der Name auf eine ganzeRegion (Sulawesi) beziehen(3). Reid bringt diesen Namen mitden Badjaus in Verbindung(4), die bis nach Melaka segelten.Sie sind ein Volk von Seefahrern, das auf den der Stadt Makassarvorgelagerten Inseln wohnt.Wenn überhaupt im Seerecht von Melaka und der Sejarah Melayubuginesische Schiffahrtsausdrücke enthalten sind - meineNachforschungen sind negativ gewesen -, dann könnten siedurch fremde Händler nach der Malayischen Halbinsel gebrachtworden sein. 1511 änderten sich nach der Eroberung von Melakadurch die Portugiesen die Handelsrouten im indonesischenArchipel, und Händler begannen, sich vermehrt auf Sulawesizu festigen(5). Ungefähr Mitte des 16. Jahrhunderts schloßein Fürst von Goa einen Vertrag mit sich niederlassendenHändlern aus Pahang, Patani, Campa, Johore und Westsumatra(Minangkabau)(6). Dieser Vertrag gab ihnen rechtliche Sicherheiten.Als das Reich Mataram (Java) in der zweitenHälfte des 16. Jahrhunderts die nordjavanischen Küstenstädteeroberte, zogen javanische und malayische Kaufleute nachSulawesi(7). Diese Händler, die wahrscheinlich Frauen vonSulawesi heirateten, könnten dort die buginesische Spracheerlernt haben und auf diesem Weg mag der eine oder anderebuginesische Ausdruck nach der Malayischen Halbinsel gekommensein.Da Badjaus offensichtlich bis nach Melaka segelten(8), könntenauch sie buginesische Schiffahrtsausdrücke übernommenund nach Melaka gebracht haben, wobei dann festzustellenwäre, ob nicht diese der Sprache der Badjaus entlehnt wordensind.Weiter könnten Kopisten in Handschriften des Seerechts vonMelaka und der Sejarah Melayu buginesische Begriffe eingesetzthaben. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daßBuginesen seit Ende des 17. Jahrhunderts bis Ende des 18.Jahrhunderts Teil der Malayischen Halbinsel beherrschten(9).1 Matthes, S. 36.2 Winstedt & De Josselin de Jong (1956), S. 22, 58.3 Mitteilung L.Y. Andaya.4 Reid (1981), S. 6, 10-11 m.w.N. (Pires, Nagarakertagama).5 Noorduyn (1956), S. 248; Cense (1951), S. 57, hält Niederlassungenvon Händlern vor 1500 nicht für ausgeschlossen.Zu Migrationsformen im malayisch-indonesischem Raumvgl. van Leur, S. 100-103.6 Cense (1951), S. 49 Fn. 23; Resink (1968), S. 51. Einmalayischer Kapitän hatte die Gerichtsbarkeit über dieseHändler.7 Ter Haar (1938), S. 378; Stapel, S. 4-9: Europäer spieltenoffensichtlich vor 1600 auf Sulawesi keine Rolle.8 Reid (1981), S. 10.9 Täte, S. 117-119; Andaya, B.W. & L.Y. Andaya, S. 80-84.


- 44 -Einige Titel anderer malayischer Handschriften scheinen aufSulawesi Bezug zu nehmen. Diese Texte könnten für die Staatender Malayischen Halbinsel bestimmt gewesen sein(1). Diesunterstreicht den starken buginesischen Einfluß in diesemTeil des malayisch-indonesischen Raumes zumindest seit demEnde des 17. Jahrhunderts.b) aus rechtsvergleichender SichtEinige recht3vergleichende Überlegungen erhärten die These,daß es sich beim Rechtsbuch "Amanna Gappa" um eine Kompilationvon überregionalem Recht handelt. Dabei genügt esnicht, dieses Recht mit dem von Melaka bzw. Europa zu vergleichen,um dann festzustellen, das Gesetzbuch "Amanna Gappa"sei überwiegend buginesischen Ursprungs(2). Wegen derdamaligen Internationalität des Handels ist es wichtig, andereRechtsordnungen asiatischer Gebiete zu berücksichtigen.Handschriften von Bima enthalten z.B. seerechtliche Bestimmungen3). Im Rechtsbuch "Kanoen Matan" (Kalimantan) sindrechtliche Bestimmungen aus Gujarat (Indien) aufgenommen.Es handelt sich dabei um Rechtsfälle von Händlern, dieSchiffe von Gujerat nach <strong>Aceh</strong> und Kedah fahren ließen(4).Auf der Malayischen Halbinsel sind auch im 17- JahrhundertRechtsbücher verfaßt worden. Erst ein genauer Vergleich wirdletztendlich den Beweis für ein regionales Recht erbringen.Im vorliegenden Rahmen muß es genügen, kurz einige Anhaltspunktefür nicht-buginesischen, insbesondere indischen Einflußaufzuzeigen. Das Beweisrecht dürfte islamische Rechtswurzelnhaben(5). Das Seerecht zeigt manche Parallelen zudem Seerecht von Melaka(6). Was Abidin & Alam als autochthonesRecht ansehen, könnte auf indischen Rechtseinflußzurückzuführen sein(7). Abidin & Alam sind eventuell darinzuzustimmen, daß das Weglassen von disziplinar- bzw. strafrechtlichenBestimmungen, wie sie das malayische Rechtkennt, auf buginesischen Einfluß zurückzuführen ist.Indische, malayische und buginesische Rechtsbücher stellenbestimmte Ansprüche an Händler (Kapitäne). Diese Bestimmun-1 Noorduyn (1957), S. 243.2 Vgl. Caron, S. 83-95; insbes. S. 95; Abidin & Alam, S.73-83, insbes. 82-83-3 Noorduyn (1957), S. 238 Fn. 1.4 Cense (1928), S. 166 Fn. 1. Das "Kanoen Matan" befindetsich in der Collectie van der Wal, no 56, Museum van hetBataviaasch Genootschap van Kunsten en Wetenschappen,heute Musium Nasional.5 Caron, S. 37; Schacht (1935), S. 111-115.6 Kohler (1886 a), S. 71-80. Für das Seerecht wird europäischerEinfluß verneint. Abidin & Alam, S. 73-75; Caron,S. 83-87. . .7 Zum indischen Recht bei Zahlungsunfähigkeit Kane, S. 438-442; zum "Amanna Gappa"-Recht bei Zahlungsunfähigkeit Abidin& Alam, S. 81; Caron, S. 42-43, 73-74; zum indischenBürgschaftsrecht Kane, S. 435-438; zum "Amanna Gappa"-Bürgschaftsrecht Abidin & Alam, S. 81; Caron, S. 41-42,72-73-


KITXV45 -gen verraten möglicherweise gleiche Vorstellungen einer Handelsethik,in der Reichtum durchaus positiv bewertet wird,wenn er auf rechtmäßige Art und Weise erworben worden ist.Brihaspati zufolge sind folgende Eigenschaften bei einemHändler wichtig: gutes Elternhaus, klug, aktiv, intelligent,Kenntnis von Münzen, gute Buchhaltung (erfahren im Umgangmit Einnahmen und Ausgaben), ehrlich und unternehmend!1).Die Bedeutung dieser im Abschnitt über Gesellschaftsrechtenthaltenen, indischen Bestimmung ist, daß nicht alle obengenannten Eigenschaften vorliegen müssen, daß aber wegender Art dieses Unternehmens einige dieser Eigenschaften absolutnotwendig sind(2).Buginesen stellen an einen Kapitän Anforderungen wie Besitzgroßer und kleiner Waffen und Munition, seetüchtiges Schiff,Kapital, Wachsamkeit beim Segeln, Aufrichtigkeit und großeGeduld. Acht weitere Eigenschaften beziehen sich darauf, wiesich ein Kapitän gegenüber seiner Schiffsmannschaft richtigverhalten muß(3).In einem Kompendium des malayischen Gewohnheitsrechts vonSungai Ujong finden sich entsprechende Ansprüche an Händler:Preiskenntnis, Sachkenntnis (Fähigkeit, gut zu schätzen),intellektuelle Schärfe, Urteilsfähigkeit, gute Kleidung,großer Fleiß, Geduld (Abwarten günstiger Winde), Buchhaltung/Marktbeobachtung(Beobachtung von Gewinn und Verlust),Gespür, billig einzukaufen und teuer zu verkaufend).Übereinstimmungen zwischen indischem und malayischem Rechtgibt es auch bei der vom Verschuldensgrad abhängigen Haftungin bezug auf Schiffszusammenstöße(5).Schriftliche Verträge waren offensichtlich im malayisch-indonesischenRaum weit verbreitet(6). Diese Tendenz zurSchriftlichkeit bei malayischen Völkern könnte auf indischenRechtseinfluß zurückzuführen sein. In Indien waren schriftliche(Darlehens)Verträge üblich(7). Urkunden hatten dort1 Brihaspati, XIV 2, S. 336. In Brihaspati, XIV 1, S. 336,wird aufgezählt, welche Eigenschaften nicht vorhandensein sollen.2 Kane, S. 466.3 Caron, S. 30-31. In einem anderen, wahrscheinlich späterhinzugefügten Kapitel heißt es noch: "Um reich zu werden,muß man vorsichtig und ehrlich sein, nicht zu viel sprechen,zurückhaltend sein, seine eigenen Möglichkeitennicht überschätzen und nicht zu viel Aufsehen erregen.Vgl. Caron, S. 57.4 Winstedt & De Josselin de Jong (1954), S. 35.5 Pardessus (malayisches Recht), S. 435, und Kohler (1882),S. 174 (indisches Recht). Nicht im buginesischen Rechtbekannt. Vgl. Kohler (1886 a), S. 79 Fn. 49.6 Cense (1951), S. 49 (Sulawesi-Goa); Rouffaer & Ijzerman,S. 120 (Java); Keuning (1942), S. 204 (Java).7 Von_ schriftlichen Schuldverhältnissen erwähnen die Dharmasastrasnur Darlehen: Manu, VIII 154, 155, S. 281;Brihaspati, VII 4, 11, 30, S. 299, 305, 308, 309; Yäjna-


- 46 -die größte Beweiskraft(1), während sie nach islamischemRecht eine .bloße Gedächtnisstütze für Zeugen sind(2).Amanna Gappa spricht sich gegen das Darlehen mit Zinseszinsenaus. Es war wohl nicht unüblich, Zinseszinsen zu erheben.Ein Gericht sprach sie im 19- Jahrhundert einem Gläubigerin Sulawesi zu(3). In Indien wandte sich Manu auch gegenZinseszinsen(4).Das Gesellschaftsrecht des Rechtsbuches "Amanna Gappa" istmöglicherweise durch indisches Recht beeinflußt(5)• Der buginesischeBegriff für einen Gesellschaftsvertrag ist bagilaba. Es ist ein Vertrag zwischen einem Kapitalgeber und-nehmer, die sich Gewinn und Verlust aus Handelstransaktionenin einem bestimmten Verhältnis teilen. Der zusammengesetzteBegriff bagi laba setzt sich aus zwei Sanskrit-Wortenzusammen. Labha bedeutet Gewinn und bhagi teilen(6). Die buginesischen^)und indischen(8) Bestimmungen sprechen nurvon einer Gewinnteilung.Sowohl im indischen als auch buginesischen Recht werden Gesellschaftund Darlehen nicht scharf voneinander getrennt.In Indien wurde ein Rechtsverhältnis mit einem Darlehenselement(Restitution des Kapitals) in dem Titel "Gesellschaft"aufgenommene) •valkya, II 86 ?, 88, 92, S. 78, 79. Letzterer empfiehltausdrücklich die Schriftform bei Darlehen; zu Schuldverhältnissenallgemein: Narada I 10 138, S. 76-77; Vishnu,VII 13, S. 48.1 Brihaspati, VIII 31, S. 309; Narada, I 10 145, S. 79;Yäjnavalkya, II 81, S. 77-2 Schacht (1935), S. 113.3 Nederburgh (1888 c), S. 73.4 Manu, VIII 153, S. 280. Vgl. auch Chatterjee, S. 41-43.Zinseszinsen verstoßen gegen die Verdoppelungsregel. D.h,der Zinsbetrag darf die Darlehenssumme nicht überschreiten,S. 48-51.5 Anderes, indisch beeinflußtes Recht des indonesischenRaumes erwähnt Gesellschaften nur am Rande.Bali: Dewa-Danda (18. oder 19. Jh.?). Art. 27 regelt Geldbußenfür diejenigen (Gesellschafter?), die einen Mitreisenden(Gesellschafter?) zurückgelassen haben, weil dieTötung des Mitreisenden (Gesellschafters?) vermutet wird.Dieses Geldbußensystem kann javanischen (indischen) Ursprungssein. Vgl. Blokzeijl, S. 305.Java: Eine entsprechende Bestimmung der Dewa Danda gibtes in der Pepakem Tjerbon (2. Hälfte des 18. Jh. - Kern(1927), S. 317). Vgl. Hazeu, S. 102. Ein javanischesRechtsbuch des 14. Jh. enthält keine gesellschaftsrechtlichenBestimmungen. Vgl. Hoadley & Hooker.6 Gonda (1973), S. 100; Adatrechtbundels (1926), S. 183.7 Caron, S. 31; Abidin & Alam, S. 43 (Transkription desbuginesischen Textes).8 Brihaspati, XIV 4, S. 337-9 Brihaspati, XIV 4, S. 337.


K.l.T.i—V--! >=|DEN- 47 -Im indischen Recht kann labha im Zusammenhang mit Zinsenstehend). Unter dem Titel "Kauf und Verkauf" werden imRechtsbuch "Amanna Gappa" Darlehen und bagi laba-Verträgezusammengefaßt(2).Dieser denkbare indische Rechtseinfluß ist sicherlich nichtdurch direkte Kontakte indischer Kaufleute mit Sulawesi zustandegekommen. Wahrscheinlicher ist es, daß Händler desmalayisch-indonesischen Raumes das (Gesellschafts-)Rechtnach Sulawesi gebracht haben. Eine Bestimmung aus demRechtsbuch von Johor, das vom Beginn des 16. Jahrhundertsdatieren könnte(3), könnte dem bagi laba-pada(4) (ein Vertrag,wonach sich Kapitalgeber und -nehmer Gewinn und Verlustje zur Hälfte teilen) entsprechen: "If a man givecharge of the compartment of the vessel containing his goodsto another, and they be lost, the person receiving chargeshall be compelled to make good half the loss, the ownerproducing competent witnesses or making oath." Die Verlusttragungje zur Hälfte deutet auf einen bagi laba-pada-Vertraghin. Nur eine damit korrespondierende Gewinnteilungläßt das große Haftungsrisiko desjenigen, der die Waren mitnimmt,rechtfertigen. In der Undang-undang Kerajaan, zwischen1592 und 1614 verfaßt, findet sich die bagi laba ineinem Textteil mit hinduistischem Charakter(5). Es entsprachauch dem üblichen Handelsmuster, einem reisenden Händler/Kapitän Kapital mitzugeben und Gewinn und Verlust in einembestimmten Verhältnis zu teilen.Es wäre verkehrt, aus meiner Betonung des indischen Rechtseinflussesbeim bagi laba-Vertrag zu schließen, daß diesesRechtsinstitut nun überwiegend indischen Charakter hat. VergleichbareRechtsinstitute gab es im gesamten asiatischenRaum, von Arabien(6) bis Japan(7). Islamisches Recht, welchesZinsen verbietet, könnte bagi laba-Verträge beeinflußthaben, weil sie auf das Merkmal der Gewinn- und Verlustteilungabstellen. Verzinsliche Darlehen waren in der Mitte des18. Jahrhunderts in Bone und Goa verboten(8).Andererseits läßt das Rechtsbuch "Amanna Gappa" verzinslicheDarlehen gelten(9). Für die Praxis dürfte deshalb das islamischeZinsverbot keine große Rolle in Sulawesi gespielt1 Brihaspati, XI 7 u. 8, S. 321; Kane, S. 419, 424; Bhogalabna(profit by enjoyment, i.e. making use of a houseor taking the produce of a field in lieu of interest inthe case of a mortgage).2 Caron, S. 31-35.3 Logan, S. 95; Liaw Yock Fang, S. 37, 38.4 Pada bedeutet in verschiedenen indonesischen Sprachengleich. Mitteilung Noorduyn.5 Kempe & Winstedt (1952), S. 316; Hooker (I968), S. 157-158; eine bagi laba ist möglicherweise im Seerecht vonMelaka enthalten. Vgl. Raffles (1879a), S. 66.6 Vgl. zum qirad S. 80 Fn. 2, 90-93.7 Meilink-Roelofsz (1962), S. 341 Fn. 83.8 Vgl. Art. 46 Gesetze von Bone und Goa, ITVHR 4 (1852).S. 108. '9 Caron, S. 42.


- 48 -haben, zumal die Bevölkerung dieser Insel erst Anfang des17. Jahrhunderts den islamischen Glauben annahm(l).Als Ergebnis der Untersuchung zum Ursprung des Gesetzbuches"Amanna Gappa" läßt sich festhalten, daß das Gesetzbuch"Amanna Gappa" nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand wenigautonomes Recht der Buginesen beinhaltet. Vielmehr spiegeltsich in ihm eine regionale Rechtsentwicklung des malayischindonesischenRaumes wider. Die Leistung des Amanna Gappaund der anderen an der Kodifizierung Beteiligten liegt inder Synthese rechtlicher Bestimmungen unterschiedlicher Herkunft.Die Emigration vieler Wajoresen als Folge des Kriegesder VOC gegen das Doppelfürstentum Goa-Tallo mag ein wichtigerAnlaß zur Kodifizierung gewesen sein, um den Zusammenhaltder verschiedenen wajoresischen Gemeinschaften im malayisch-indonesischenRaum zu erhalten und zu festigen(2).Und es ist vielleicht eine Ironie der Geschichte, daß dieein Handelsmonopol anstrebende VOC durch den Krieg in Sulawesiwesentlich dazu beitrug, Wajoresen (Buginesen) zu einemVolk von Händlern und Seefahrern zu machen.2. Buginesische Gesellschaftsformen des 17. Jahrhundertsunter Berücksichtigung wirtschaftlicherAspekte des malayisch-indonesischen Raumesa) Gesellschaft und andere Finanzierungsformen desHandels im malayisch-indonesischen RaumZum besseren Verständnis buginesischer Gesellschaftsformenim wirtschaftlichen Zusammenhang ist es sinnvoll, kurz denHandel im malayisch-indonesischen Raum bis zum Ende des 19.Jahrhunderts zu skizzieren. Das Schwergewicht dieser Skizzeliegt dabei auf dem Zeitraum des 15. bis 17. Jahrhunderts.Aus wirtschaftlicher Sicht sind Gesellschaften neben anderenRechtsinstituten ein Finanzierungsinstrument des Handels.Ein Vergleich buginesischer Finanzierungsformen mit denender anderen Gebiete des malayisch-indonesischen Raumes sollaufzeigen, inwieweit buginesische Finanzierungsformen, insbesonderebagi laba-Verhältnisse, in das Bild einer malayisch-indonesischenWirtschaftsregion mit bestimmten Finanzierungsformenpassen. Danach sollen die rechtlichen Grundzügebuginesischer Gesellschaften des 17. Jahrhunderts skizziertwerden. Wichtigste Quelle ist das Gewohnheitsrechtenthaltene Rechtsbuch "Amanna Gappa".aa)Die Struktur des HandelsWohl seit dem 3.-5. Jahrhundert dürften regelmäßig Händleraus Indien Handel im malayisch-indonesischen Raum getriebenhaben. Später kamen Araber, Chinesen und Europäer hinzu.Diese Internationalität nahm an Intensität ab, als die nie-1 Noorduyn (1956), S. 247-266.2 Es wird von viel Streit unter Wajoresen berichtet. Vgl.Caron, S. 18.


K.t.T.i--v.-:^IPFN- 49 -derländische VOC Anfang des 17. Jahrhunderts begann, einHandelsmonopol für wichtige Exportprodukte, wie z.B. Gewürze,zu errichten, wodurch asiatische Händler verstärkt Zuliefererder VOC wurden. Diese international operierendenHändler mußten sich auf einen Regionalhandel beschränken.Diese Situation blieb weitgehend bis zum Ende der Kolonialzeiterhalten.Bis weit ins 17. Jahrhundert gab es in verschiedenen Gebietendes malayisch-indonesischen Raumes einen blühenden internationalenTransithandel. Häfen waren Umschlagplätze fürLand- und Forstwirtschaftsprodukte dieser Region auf demWeg zu Endabnehmern in China, Indien, Arabien und Europa(l).Es war vielfach ein Tauschhandel^) : überwiegend Land- undForstwirtschaftsprodukte gegen hochwertige Fertigwaren ausLändern wie Indien, China, Arabien, in denen das Handwerkhoch entwickelt war. Im Gegensatz dazu gab es im malayischindonesischenRaum kein sehr bedeutsames, für den Exportproduzierendes Handwerk. Der insulare Charakter dieser Region,die Schiffahrt beeinträchtigende Monsunwinde und dasFehlen eines (erschlossenen) Hinterlandes beschränkten denHandel oft nur auf eine kurze Periode und könnten zum weitverbreitetenTauschhandel beigetragen haben.Der Handel setzte sich aus einem im Transithandel operierendenGroß- und Kleinhandel zusammen. Die Schicht der nichtadeligenGroßhändler arbeitete oft mit (adeligen) Beamten(priyayi) und Fürsten zusammen. Letztere traten als Kapitalgeber(3)oder (gelegentlich?) selbst als Großhändler auf(4).Das Kapital erwarben sie durch die Erhebung von Zöllen undSteuern. Das Rechtsverhältnis zwischen Adel und Großhändlerkonnte gesellschaftsrechtlich ausgestaltet sein(5) sowie aufDarlehens- oder Handelsvertreter-Basis(6) beruhen. In fastallen Fällen, soweit bekannt, blieb der Kapitalgeber (Adelige)passiv, während der nichtadelige Großhändler den aktivenPart im Handel spielte(7). Anders formuliert, kann manauch von einem individualisierten Handel sprechen. Eine aktiveZusammenarbeit zweier oder mehrerer Personen im Handelscheint sehr selten vorgekommen zu sein. Selbst im Falleeiner handeltreibenden Schiffsmannschaft war es so, daß jederauf eigene Rechnung Handel trieb(8).1 Vgl. allgemein dazu van Leur; Meilink-Roelofsz (1962).2 Pires (1944 b), S. 284, 285; Schrieke, S. 118; Keuning(1944), S. XL.3 Heeres, S. 334 (Fürst von Goa-Sulawesi); Noorduyn (1983),S. 98 (Makassarische Fürsten rüsteten Handelsexpeditionenaus. ).4 Schrieke, S. 187; NoorduynTallo-Sulawesi).(1956), S. 248 (Fürst von5 Pires (1944 b), S. 285 (Gewinnteilung).6 Pires (1944 b), S. 283, 284; van Leur, S. 329 Fn. II3.Häufig waren Agenten (Faktoren) Sklaven. Vgl. van Leur,S. 376-377 Fn. 86.7 Teilweise waren Händler Gesandte eines Fürsten. Vgl. Heeres,S. 341.8 Vgl. zu handeltreibenden "Jungmatrosen" Caron, S. 46-47.


- 50 -Dasselbe Muster eines individualisierten Handels mit einemaktiven und einem oder mehreren passiven Vertragspartnernbestand auch zwischen dem Groß- und Kleinhandel. Großhändlergaben Kapital an Kleinhändler (weiter?)(1), wodurch insbesonderefür Großhändler das Verlustrisiko gestreut wurde.Diese Individualisierung dürfte zur Folge gehabt haben, daßkeine Spezialisierung im Handel mit (Landwirtschafts-)Produktenstattfand. Eine Trennung von Schiffahrt und Handelkannte man jedoch schon um 1600 im malayisch-indonesischenRaum(2).bb)Finanzierungsformen des Handels im malayisch-indonesischenRaumDie eben beschriebene Art des Handels führte zur Verwendungvon Finanzierungsformen, die erstens den Individualismus,zweitens die Zusammenarbeit von Groß- und Kleinhandel unddrittens das hierarchische (Patronage) Element des Handels,wie es vor allem in der Beziehung des Adels zum Großhandelzum Ausdruck kam, berücksichtigten. Kredite und Gesellschaftenohne Gesellschaftsvermögen, in verschiedenen Formen,wurden bei weitem bevorzugt. Im Unterschied zu anderen asiatischenGebieten wie Arabien(3), Indien(4) und China(5)entwickelten sich keine Gesellschaften mit einem Gesellschaftsvermögenim malayisch-indonesischen Raum in der Praxisoder wurden als Rechtsinstitut in Rechtsbüchern, vonAusnahmen abgesehen, aufgenommen. So sollen ein portugiesischerHändler und ein Fürst von Sulawesi gemeinsam einSchiff besessen haben(6). Diese Form der Reederei (societasmaris) dürfte eher ein Einzelfall gewesen sein, obwohl esnicht ausgeschlossen ist, daß sich früher Familienangehörigeoder andere Personen an einem Schiff kapitalmäßig beteiligthaben. Gesellschaften mit Gesellschaftsvermögen dürften dannregelmäßig so rechtlich ausgestaltet gewesen sein, daß einGesellschafter aktiv war, während sich die anderen nur kapitalmäßigbeteiligten. Auch in diesen Fällen wurde der Individualismusdes Handels nicht angetastet.Mit der Gründung großer Handelsgesellschaften wie der VOCoder East India Company verlor der individualisierte Handelan Terrain. Das personale Element des Handels machte deminstitutionellen Element der Kapitalgesellschaften Platz.Es spielte keine wesentliche Rolle mehr, wer im einzelnendie Handelsgeschäfte für die Kapitalgesellschaft abschloß.Auf einen Handel mit kleinen Mengen waren diese großen Gesellschaftennicht angewiesen, um das wirtschaftliche Risikoklein zu halten, denn sie verkörperten auch eine politischeund militärische Macht. Sie bedurften keiner Pa-1 Boxer, S. 41-42, überVieira in Makassar.den portugiesischen Großhändler2 Stapel, S. 8-9, über Makassaren. Anders noch für die Zeitbis zum Ende des 15- Jh. Vgl. Meilink-Roelofsz (1970),S. 151.3 Vgl. S. 80 Fn. 2, 85-90.4 Vgl. S. 38-39-5 Vgl. S. 168-181.6 Boxer, S. 11.


K.>-"r.i_.v--! «=ir>f=rM- 51 -tronage.KrediteHandel auf Kreditgrundlage war wohl die am meisten verbreiteteForm. Die Fürsten von Tallo und Goa waren Kapitalgeber(1).Ein portugiesischer Großhändler behauptete von sich,daß er lokalen Händlern in Makassar 60.000 pardaus gegebenhabe(2).Eine besondere Kreditform ist die Bodmerei. Dieses Rechtsinstitutentspricht in seinen Grundzügen dem Seedarlehen.Dessen Besonderheit besteht daran, daß der Darlehensgeberdie Sachgefahr trägt(3). was ein gewisser Schutz für denmeistens kapitalschwachen Darlehensnehmer ist. Ist der Verlustauf ein Schiffsunglück zurückzuführen, so trägt ihnder Darlehensgeber^). Erste Niederländer auf Java (um 1600)berichteten, Javaner, Malaien und Klingalesen (mohammedanischeInder) gäben Geld auf Bodmerei(5). Das Kapital der nachBantam (Westjava) fahrenden Chinesen sollte aus Seedarlehenbestehen(6) .Das Risiko muß für Darlehensnehmer nicht unerheblich gewesensein, denn ein Minangkabau Pfefferhändler warnte seinenSohn: "Gehe niemals dazu über, Dich bei Fürsten, der Compagnie[VOC] oder Privatleuten in Schulden zu stürzen."(7) AlsSicherheiten für Kredite dienten Bürgschaften, weniger wohlPfand, weil Kleinhändler oft kapitalarm waren. Portugiesenverlangten von Javanern Bürgschaften für Seedarlehen(8) .Pfandbürgen zu stellen war üblich. Frau und Kinder des Darlehensnehmersmußten bei seinem Unvermögen so lange beimGläubiger arbeiten, bis die Schuld getilgt war(9). In Sulawesiwaren zwei Formen von Bürgschaften (sanggu und todo)bekannt. Bei der ersten Form haftet der Bürge mit seinemVermögen und in Person für die Zurückzahlung bei Fälligkeit.Bei der zweiten muß er erst zahlen, wenn der Schuldner (Darlehensnehmer)gestorben ist oder sich abgesetzt hat, um sichder Zurückzahlung zu entziehen. Auf die Fälligkeit kommt esdabei nicht an. Dieser Bürge ist meistens eine einflußreichePerson, so daß diese Bürgschaftsform für einen Gläubigersehr günstig ist(10).1 Noorduyn (1956), S. 248.2 Boxer, S. 41-42. Ein pardau ist eine Goldmünze.3 Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, S. 468-469m.w.N.4 Rouffaer & Ijzerman, S. 120.5 Rouffaer & Ijzerman, S. 121; Keuning (1942), S. 42 Fn.111.6 Colenbrander, Coen I, S. 167, zit. bei van Leur, S. 375Fn. 85.7 Drewes (1961), S. 54. Die gleiche Warnung gab der BugineseAmanna Gappa. Vgl. Caron, S. 48.8 De Jonge, S. 409, 451; Keuning (1942), S. 42 Fn. 111,204.9 Rouffaer & Ijzerman, S. 120; Pigeaud, S. 429, 473-474(Java).10 Caron, S. 41-42, 72-73.


- 52 -GesellschaftenVon Gesellschaftsformen waren jene ohne Gesellschaftsvermögenmit einem aktiven und einem oder mehreren passiven Vertragsparteienweit verbreitet. Nur die aktive Partei tratnach außen auf. Diese Formen wurden vor allem durch verschiedeneQuotenschlüssel für Gewinn cnarakterisiert, wiedie buginesischen bagi laba-Verträge zeigen(1). Unterschiedlichwurde in ihnen das Verlustrisiko geregelt.Der islamische qirad, aufgenommen in das Gewohnheitsrechtvon Melaka, bürdete dem Kapitalgeber grundsätzlich das Verlustrisikoauf(2). Meistens war es wohl aber so, daß der Kapitalnehmerfür Verluste (mit)haftete(3)•Der Portugiese Pires berichtete im 15- Jahrhundert, daß diecommenda (qirad?) im Java-Handel üblich war(4). Zur Zeit derVOC setzte der javanische Adel Landwirtschaftsprodukte aufcommenda-Basis ab(5). Die niederländisch-indische Regierungverbot javanischen Regenten, commenda-Handel zu treiben(6).In Westsumatra (Minangkabau) waren commenda-ähnliche Verträgein der zweiten Hälfte des 19- Jahrhunderts wohl offensichtlichgebräuchliche). In der malaysischen Undang-undangPrahu, ein Gewohnheitsrecht enthaltendes Rechtsbuch aus Melaka(Ende des 18. Jahrhunderts) (8) sind den bagi laba-Verträgenentsprechende Bestimmungen zu finden(9)- Da weiteTeile der Malaysischen Halbinsel von 1670-1785 unter buginesischemEinfluß standen(10), könnte dieses Recht von Buginesenbeeinflußt worden sein, zumal das ältere Recht vonMelaka (15. Jahrhundert) den islamischen qirad rezipierthatte(11).b) Grundzüge gesellschaftsrechtlicher Bestimmungendes 17- JahrhundertsIn zwei Kapiteln des Rechtsbuches "Amanna Gappa" finden sichgesellschaftsrechtliche Bestimmungen. Im 7- Kapitel "Kaufund Verkauf" werden neben verschiedenen Darlehensformen bagilaba-Verträge behandelt(12). Das 2. Kapitel betrifft dieÜberlassung eines Schiffs an einen Kapitän(13)- DiesesRechtsinstitut ist ebenfalls eine Gesellschaftsform und entsprichtin seiner Struktur, wie noch zu zeigen ist, dem bagilaba-Vertrag. Dies wurde von Caron und Abidin & Alamüberse-1 Vgl. dazu S. 53-55, 58-62.2 Vgl. dazu S. 93.3 So zumindest auf Sulawesi, vgl. S. 53, 54, 59. 60-61.4 Pires (1944 b), S. 285. Zweifel bestehen aber, ob es sichauch um eine commenda im westlichen Sinne handelt.5 Van Leur, S. 117, 177-6 S. van Deventer, II, S. 63, zit. bei Burger, S. 28.7 Kato (1980), S. 737 Fn. 24.8 Caron, S. ng. Die Handschrift trägt das Datum 1846.9 Caron, S. 103: Art. 9, S. 107-108: Art. 16.10 Tate, S. 117-118.11 Liaw Yock Fang, S. 147.12 Caron, S. 31-35; Abidin & Alam, S. 60-62.13 Caron, S. 27-28; Abidin & Alam, S. 56: sewa perahu(Schiffsmiete). Dieses Rechtsinstitut entspricht wohlder europäischen Schiffscommenda.


KT.t.T. I_.V--£ «=fl~>F=ra- 53 -hen.aa)Bagi labaOhne auf Varianten hier einzugehen, bezeichnet ein bagi laba-Vertrag allgemein ein Rechtsverhältnis zwischen einem Kapitalgeberund -nehmer, wonach letzterer verpflichtet ist,mit dem Kapital Handel zu treiben. Gewinne und Verluste ausHandelstransaktionen werden in einem vorher vereinbartenVerhältnis geteilt. Das Kapital ist nach Beendigung des Vertragsverhältnissesdem Kapitalgeber zurückzuzahlend).Die ziemlich kryptischen Texte sagen nichts darüber aus,wer im einzelnen Vertragspartei sein kann.Das Kapital kann aus Geld, Ware oder einer Kombination davonbestehen. Ein Schiff als Kapital und als Mittel zum Handeltreibenwurde offensichtlich nicht beim bagi laba-Vertragin Betracht gezogen(2).Die Varianten der bagi laba-Verträge liegen in verschiedenenGewinn- und Verlustquoten.Als bagi laba-pada (wörtlich: Gewinnteilung zu gleichen Teilen)wird ein Vertrag bezeichnet, wonach sich Kapitalgeberund -nehmer Gewinne und Verluste je zur Hälfte teilen(3).Letzterer haftet auch für durch Piraterie, Diebstahl, Seeschadenoder Brand verursachte Verluste mit(4). Er muß fürsämtliche Verluste aufkommen, wenn er das Kapital nicht entsprechenddem Vertragszweck verwendet, z.B. für Glücksspiel,den Kauf einer Frau (Brautpreis) oder ein Darlehen(5). DasVerbot der Weitergabe des Kapitals an Dritte erinnert an dieBestimmung im europäischen commenda-Recht, wonach der Kapitalnehmerohne Zustimmung des Kapitalgebers keine Untercommendaeingehen darf.Die zweite im Rechtsbuch "Amanna Gappa" geregelte Gesellschaftsformheißt bagi laba-samatula (wörtlich: Gewinnteilungmit einer Abrede)(6). Bei diesem Vertrag erhaltender Kapitalgeber 2/3 und der Kapitalnehmer 1/3 des Gewinns.Letzterer haftet grundsätzlich nicht, es sei denn, daß einSchaden auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.Er trägt nicht das Risiko für verderbliche Waren(7).1 Zur Restitution vgl. Caron, S. 45-46; Abidin & Alam, S.68-69: Grundregel ist, daß das Darlehen mit Sachen gleicherArt zurückgezahlt werden muß.2 Vgl. zur sewa perahu S. 55-56.3 Caron, S. 31; Abidin & Alam, S. 60.4 Caron, S. 33; Abidin & Alam, S. 61.5 Caron, S. 33, führt 5 Haftungsgründe auf. Bei Abidin &Alam, S. 61, sind es 7.6 Caron, S. 31; Abidin & Alam, S. 60. Die commenda entsprichtin ihrer Struktur der bagi laba-samatula.7 Caron, S. 33-34; Abidin & Alam, S.61. Mitteilung L.Y.Andaya: In der ersten Hälfte des 18. Jh. konnten Händleraus einem Fonds (gedong) des Fürsten von Wajo Kapital fürHandelszwecke erhalten. Vom Gewinn bekam ein Händler 1/3und der Fürst 2/3. Letzterer gab die Hälfte seines Gewinnanteilsfür den Kauf von Waffen aus. Die andere Hälftefloß in den Fonds zurück.


- 54 -Beim bagi laba-temmate ponna (wörtlich: eine bagi laba, dessenKapital nicht stirbt, d.h. in jedem Fall zurückgezahltwerden muß) erhält der Kapitalgeber 1/3 und der Kapitalnehmer2/3 des Gewinns. Dafür trägt letzterer das volle Haftungsrisiko(1).Dieser gewohnheitsrechtliche Vertrag warschon um 1660 bei Buginesen bekannt(2).Die Texte selbst geben keine Auskünfte darüber, ob bei derBerechnung der Quoten von einem Brutto- oder Nettogewinnausgegangen wird. Einer Bestimmung über die Schiffsmieteist zu entnehmen, daß bei der Gewinn- und VerlustberechnungAusgaben für die Schiffsbesatzung, Schiffsunterhalt und Verpflegungzunächst vom Bruttogewinn abgezogen werden(3)- Dasdürfte auch für bagi laba-Verträge gegolten haben.Das Rechtsbuch "Amanna Gappa" regelt auch die Haftung derFamilie (Ehefrau und Kinder) des Kapitalnehmers. Die Haftungist jedoch modifiziert.Ehefrau und Kinder haften nicht, wenn der Ehemann (Kapitalnehmer)auf Reisen, also ohne Wissen seiner Frau und Kinder,einen bagi laba-Vertrag eingeht und er vor seiner Rückkehrstirbt. Sie haften aber, wenn er danach stirbt(4).Dann besteht offensichtlich die Vermutung, daß sie von demVertrag wissen.Weiß die Familie von diesem Vertrag, was wohl unterstelltwird, wenn er zu Hause vor Reiseantritt das Kapital erhaltenhat, kann sie bis zu seiner Rückkehr nicht gemahnt werden,es sei denn, daß der Kapitalgeber ihn für tot halten kann.In jenem Fall haftet die Familie für den halben Kapitalbetrag.Sollte nach der Zahlung dieses Betrages der Kapitalnehmerzurückkehren, dann hat der Kapitalgeber keinen Anspruchmehr auf die andere Hälfte des Betrages und den eventuellenGewinn.Die Familie haftet ebenfalls nur für den halben Kapitalbetrag,wenn der Ehemann mit Totalverlust zurückkehrt und ersich ansonsten an die Vertragsbestimmungen gehalten hat.Sie haftet aber voll, wenn er vertragsbrüchig gewesenist(5). Will aber eine Ehefrau nicht haften, so muß sie nachder Rückkehr des Mannes noch vor der ersten Nacht aus demgemeinsamen Haus ausziehen(6) . Diese recht milden Haftungsregelnähneln denen des indischen Rechts(7).1 Caron, S. 34 Fn. 1. Bei den Buginesen von Kutai (Kalimantan)hatte dieses "Darlehen" im 19- Jh. entweder einenfesten Zinssatz oder eine Gewinnquote. Vgl. Tromp, S.196.2 Matthes, S. 24-25.3 Thomsen, S. 5-6.4 Caron, S. 35-36.5 Caron, S. 40, 66; Abidin & Alam, S. 64-65.6 Caron, S. 36 Fn. 1.7 Vgl._Chatterjee, S. 112-113 m.w.N. (Narada, Yâjnavalkya,Katyayana und Vishnu). Im Buch von Manu war die Haftungvon Mann und Frau noch anders geregelt. Ähnlich wie imbuginesischen Recht war die Haftung in der Undang-undangMelaka. Vgl. Liaw Yock Fang, S. 167, 169-


K.i.-r.L.v.55Diese Gesellschaft wird nach der Rückkehr des Kapitalnehmersaufgelöst. Implizit ergibt sich dies aus der Bestimmung, daßdie Familie nicht vor der Rückkehr des Kapitalnehmers gemahntwerden kann(1). Der Tod einer der Vertragsparteienlöst ebenfalls die Gesellschaft auf. Dies ergibt sich daraus,daß die Erben nicht an die Stelle des Kapitalnehmers(Erblassers) treten, sondern, von Ausnahmen abgesehen, dieHälfte des Kapitalbetrages zurückzahlen müssen.bb)Sewa perahuDie sewa perahu (wörtlich: Miete einer Prau(2)) betrifft einRechtsverhältnis zwischen einem Praueigner und Kapitän sowieseinen Schiffsoffizieren. In diesem im Rechtsbuch "AmannaGappa" geregelten Gesellschaftsvertrag überläßt ein Praueignergegen Einräumung eines Gewinnanteils einem Kapitän einePrau unter der Bedingung, daß der Kapitän den Frachtlohn alsKapitalbildung für den Kauf von Handelsware gebraucht, umdamit Handel zu treiben(3). In der Formulierung "Kapital zubilden" steckt vielleicht die Aufforderung, durch FrachtlohnEigenkapital zu bilden und möglichst nicht mit FremdkapitalHandel zu treiben(4). Dieser Vertrag hat nichts mit einemMietvertrag im westlichen Sinne zu tun, wie der Begriff sewa(Miete) zunächst suggerieren mag. Allerdings läßt sich inder Überlassung eines Schiffes ein Mietelement erblicken,denn das Schiff bildet kein Gesellschaftsvermögen, sondernbleibt im Eigentum des Schiffseigners.Einige Parallelen zwischen der sewa perahu und bagi labalassen den Schluß zu, diese Rechtsinstitute ihrer Strukturnach auf eine Stufe zu stellen. Nach meiner Definition einerGesellschaft sind sowohl die sewa perahu(5) als auch die bagilaba(6) Gesellschaftsformen. In beiden Verträgen wird einequotenmäßige Gewinnteilung vereinbart. Ihnen liegt eineGewinnabsicht zugrunde. Der Gewinn soll durch Handeltreibenerzielt werden.1 Caron, S. 40.2 Eine Prau ist ein Segelschiff.3 Caron, S. 27, 80-81; Abidin & Alam, S. 56.4 An anderer Stelle des Rechtsbuches heißt es, man mögesich nicht Geld bei Personen leihen, die über einem stehen.Vgl. Caron, S. 48.5 Nach Caron, S. 81, "handelt es sich bei dem Kapitän undseinen Schiffsoffizieren praktisch um Gesellschafter einesHandelsunternehmens". Er vergißt jedoch, daß auchder Schiffseigner am Gewinn beteiligt i3t und deshalbauch aus seiner Sicht als Gesellschafter betrachtet werdenkann.6 Caron, S. 67-68, weist bei bagi laba-Verträgen auf dieÄhnlichkeit mit der maatschap (entspricht der BGB-Gesellschaft),§ 1635 Abs. 2 B.W., hin. Vgl. noch Abidin &Alam, S. 94-95, die den chinesischen Begriff kongsi verwenden.


-56.-Unterschiede zwischen ihnen liegen in folgendem: Währenddas Kapital bei der bagi laba aus Ware oder Geld besteht,ist es bei der sewa perahu ein Schiff, das als Mittel derKapitalbildung verwendet wird. Der Kapitalgeber kann beiletzterem Rechtsinstitut nur ein Schiffseigner sein. Bei derbagi laba ist der Personenkreis größer: Schiffseigner, Kapitän/Händlerund sonstige Dritte. Diese Unterschiede sindaber aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bedeutungslos.Als allgemeiner Gewinnquotenschlüssel läßt sich bei- dem wenigergiebigen Material nur sagen, daß Quotenschlüssel von1/2 zu 1/2 oder 2/3 zu 1/3 üblich waren. Verschiedene Faktorenbeeinflussen die Gewinnquoten.Welchen Gewinnanteil Kapitän und Praueigner erhalten, hängtu.a. davon ab, wer von ihnen den Steuer- und Bootsmannstellt. Sind Steuer- und Bootsmann Personen des Kapitäns,wird der Gewinn zwischen Kapitän und Schiffseigner hälftiggeteiltO).Sind Steuer- und Bootsmann Personen des Schiffseigners, erhältder Schiffseigner 2/3 und der Kapitän 1/3 des Gewinnst).Vom letzten Drittel bekommen der Kapitän 1/6, derSteuermann 1/9 und der Bootsmann 1/18(3).Im Falle, daß Steuer- und Bootsmann unabhängig sind, teilensich Kapitän und Schiffseigner den Gewinn je zur Hälfte,wobei ersterer seinen Teil wiederum mit dem Steuer- undBootsmann im Verhältnis 3:2:1 teilen muß(4).Stellt der Schiffseigner den Steuermann und der Kapitän denBootsmann, dann wird ebenfalls der Gewinn durch zwei geteiltes).Einem "Amanna Gappa"-Text ist zu entnehmen, daß esbei der Gewinnberechnung ebenfalls darauf ankommt, wer fürden Schiffsunterhalt, die Verpflegung und Waffen einschließlichMunition aufkommt(6). Letzteres ist eventuell ein Indiz,daß Handel und Piraterie wie im Königreich Srivijayanicht immer zu trennen waren. Wer im einzelnen Verlusteträgt, dürfte ebenfalls den Gewinnquotenschlüssel beeinflussen.Allgemein schweigen die Texte dazu. Nur in einem Textfindet sich der Hinweis, daß die Schiffsmannschaft bei Nachlässigkeitfür Schäden an Schiff und Waren haftet(7).1 Caron, S. 27; Abidin & Alam, S. 56; Thomsen, S. 5: Abschnitt8 widerspricht jedoch Abschnitt 10 2. Fall (S.6),wonach der Kapitän 2/3 des Gewinns erhält.2 Caron, S. 27; Abidin & Alam, S. 56.3 Abidin & Alam, S. 56. Nicht bei Caron erwähnt.4 Caron, S. 27. Nicht bei Abidin & Alam erwähnt.5 Thomsen, S. 6 (Abschnitt 10 1. Fall).6 Thomsen, S. 5, 6.7 Thomsen, S. 5.


K.I.T.L.V.-: PIOFN- 57 -3- Die gesellschaftsrechtliche Entwicklung von ca.1900 - 1945 unter Berücksichtigung wirtschaftspolitischerAspektea) Der Einfluß der buginesischen Wirtschaft auf GesellschaftenIn Südsulawesi war und ist die Landwirtschaft die wichtigsteEinkommensquelle, während Buginesen und Makassaren in ihrenGemeinschaften außerhalb ihres Stammlandes überwiegend bisheute Händler und Seefahrer sind. Der wichtigste Exportartikelvon Südsulawesi war Kopra. Seit 1920 bis zum Ausbruchdes 2. Weltkrieges erbrachte dieses Produkt 50% und mehrder Exporterlöse( 1).Industrie war praktisch vor dem 2. Weltkrieg nicht vorhanden(2).Veränderungen im Handel und in der Schiffahrt führten zuÄnderungen des diese Wirtschaftszweige betreffenden Rechts.Nach 1900 erschlossen Niederländer viele Gebiete außerhalbJavas. So war der Exporthandel in niederländischen und chinesischenHänden. Buginesische und makassarische Händlererfüllten die Funktion des aufkaufenden Zwischenhandels^).In diesem Uberlandhandel waren bagi laba-Verträge bekannt^).Ob sie sich durch die wirtschaftliche Situationgeändert hatten, war nicht festzustellen.In der Schiffahrt machte die Koninklijke Paketvaart-maatschappij(KPM) den traditionellen Segelschiffen (Prauen)viel Konkurrenz. Zwischen 1903 und 1940 sanken Zahl und Kapazitätder Prauen ständig. Eine Ausnahme bildete jedochMakassar, das sich zu einem Handelszentrum für den östlichenTeil Indonesiens entwickeltet) . Die Konkurrenz durch dieKPM auf den lukrativen Routen führte zum Fallenlassen festerFrachttarife^) und zu einer "wilden" Trampfahrt der Prauen,die manchmal einige Monate ihre Heimathäfen nicht mehr anliefen(7).Das Vordringen der Geldwirtschaft, eine einheitlicheWährung in Niederländisch-Indien, bessere Kommunikationsmöglichkeitenund die Konkurrenz der KPM veranlaßtenwahrscheinlich, daß den bagi laba-Verträgen Elemente vonWechsel-, Versicherungs- und Pfandverträgen hinzugefügt wurden.Die Versicherung von Transportgut auf niederländischenLinienschiffen könnte dazu geführt haben, daß Kunden der1 Harvey, S. 71, 73.2 Harvey, S. 74.3 Harvey, S. 69 (zum interinsulären Reishandel), S. 73 (zumExporthandel).4 Adatrechtbundels (1929), S. 360, 361: Dort als Darlehenbezeichnet.5 Dick (1975 a), S. 75, 77-79: Die Weltwirtschaftskrise1930 brachte paradoxerweise eine Wende, weil Prauen billigeTarife bieten konnten und man dafür einen langsamerenund unsicheren Transport in Kauf nahm.6 Caron, S. 158. Das erste Kapitel des Rechtsbuches "AmannaGappa" regelt Frachtbriefe. Caron, S. 21-26.7 Caron, S. 161.


- 58 rPrauen auch dieses verlangten. Wechselverträge werden wohleher abgeschlossen, wenn eine einheitliche Währung besteht,Handelsrouten relativ sicher sind und der Tauschhandel wenigerpraktiziert wird. Diese Faktoren waren im 19. Jahrhundertund früher nicht in dem Maße im malayisch-indonesischenRaum vorhanden. Wechselverträge wurden früher indieser Region kaum abgeschlossen 1). Das besitzlose Pfandrechtan Schiffen könnte ebenfalls eine neuere Entwicklungdarstellend).b ) Rechtliche Entwicklung gesellschaftsrechtlicherBestimmungenBuginesische Gesellschaftsformenaa)Bagi labaWie der Name bagi laba andeutet, ist das wichtigste Kriteriumdieser Gesellschaftsform die Gewinnteilung. Die Haftungist ein der Gewinnteilung untergeordnetes Kriterium, waswohl daran liegt, daß beim bagi laba-Vertrag kein Gesellschaftsvermögengebildet wird. Erst in jenem Fall würde sichdie Frage aufdrängen, ob nur da3 Gesellschaftsvermögen haftetoder daneben auch die Gesellschafter persönlich haften.Die Gewinnteilung wird von verschiedenen Faktoren beeinflußt^).1. Die am Unternehmen beteiligten Personen. Dazu zählenSchiffseigner, Kapitalgeber, Kapitän und Schiffsbesatzung.Es kommt nicht darauf an, ob die Prau einer odermehreren Personen gehört oder ob ein oder mehrere Kapitalgebervorhanden sind.2. Die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Neben Kapitänund Schiffsbesatzung können auch Schiffseigner und Kapitalgeber(fiktiver) Teil der Schiffsmannschaft sein.3. Die Art des Unternehmens. Bagi laba-Verträge stellen meistensauf den Handel ab. Sowohl der Kapitän als auch dieSchiffsmannschaft können daran beteiligt sein. Beim Handelist aber auch der fiktive Frachtvertrag (sima) gebräuchlich.Er wird im Anschluß an die bagi laba-Verträgenäher behandelt.4. Das Kapital. Darunter wird der Einkaufswert der Handelswareund die Schiffsverpflegung verstanden^). Es wird1 Ein Rechtsbuch von Kedah erwähnt Wechsel. Vgl. Winstedt(1928), S. 3.2 Vgl. Caron, S. 173; Adatrechtbundels (1929), S. 361.3 Die allgemeinen Aussagen darüber beruhen nicht nur aufMaterial über buginesische und makassarische bagi laba-Verträge, sondern auch auf dem anderer ethnischer GruppenSulawesis. Literatur über rechtliche Aspekte für denZeitraum 1900-1945: Caron, S. 150-180; Friedericy, S.490-496; Nadjamoedin, S. 8-14; van Vuuren (1916/17), s.111-116, (1917), S. 333-335; Turpijn, S. 119-4 Fridericy, S. 494.


- 59 -dabei ein Unterschied zwischen Eigenkapital des Kapitänsund Fremdkapital gemacht.5. Der Status der beteiligten Personen. Er spiegelt sich ineiner prinzipiellen Zweiteilung der Gewinnberechnung wider.Ein Teil heißt tawa lopi (wörtlich: Teil der Prau).Dazu zählen der Schiffseigner, Kapitalgeber und Kapitän.Der andere Teil wird tawa sawi (wörtlich: Teil der Matrosen)genannt. Zur Schiffsmannschaft wird meistens derKapitän gerechnet, der gewöhnlich am Gewinn beider Teilebeteiligt wird. Während Schiffseigner und KapitalgeberTeil der Schiffsmannschaft ausmachen und damit in demihr zustehenden Gewinnanteil einbezogen werden können,wird die Schiffsbesatzung, mit Ausnahme des Kapitäns,nie in die tawa lopi einbezogen.6. Die Haftung. Sie ist situationsbezogen. Wie beim Gewinnbeeinflussen die oben unter 1. bis 5. genannten Faktorendie Haftung(squoten). Nur in manchen Fällen steht einerbestimmten Gewinnquote eine ihr entsprechende Haftungsquotegegenüber. Eine abstrakte Haftungsregel läßt sichnicht aufstellen. Bei der Haftung kommt es vor allem daraufan, ob der Verlust durch Handelsaktivitäten oder sonstigeUmstände entstanden ist. Verschulden wird dabeiberücksichtigt.GewinnquotenschlüsselBeim Handel mit Eigenkapital des Kapitäns erhalten die tawasawi und tawa lopi in Wajo je die Hälfte des Gewinns. In diesemFall sind Schiffseigner, Kapitän und Kapitalgeber miteinanderidentisch. Der Kapitän zählt auch zur tawa sawi und erhälteinen Matrosenanteil zusätzlich(1). Diese Vertragskonstruktionist die bagi laba-pada des Rechtsbuches "AmannaGappa"(2).Beim Handel mit Fremdkapital lassen sich zwei Grundkonstellationenunterscheiden.In einem Fall sind Schiffseigner, Kapitän und Kapitalgebernicht miteinander identisch; im anderen Fall sind Schiffseignerund Kapitän ein- und dieselbe Person.Für die letztere Konstellation gibt es verschiedene Artender Gewinnberechnung. Kapitalgeber und Schiffseigner/Kapitänteilen sich die tawa lopi in Wajo. Jeder erhält 1/4 des Gewinns.Die andere Hälfte geht an die Schiffsmannschaft, wozuauch der Kapitän zählt. Eine andere Variante in Wajo istdie, daß der Schiffseigner/Kapitän 1/3 und die Schiffsmannschafteinschließlich des nicht mitfahrenden Kapitalgebers2/3 des Gewinns bekommen. Die dem Kapitalgeber zustehendenGewinnanteile bemessen sich nach der Höhe des zur Verfügunggestellten Kapitals(3).Für die erste Konstellation - Schiffseigner, Kapitän undKapitalgeber fallen in der Person auseinander - kann man unterBuginesen von Bone entsprechende Arten der Gewinnberechnungfinden. In einigen Orten von Bone bekommt die Schiffs-1 Caron, S. 168.2 Caron, S. 31; Abidin & Alam, S. 60, 61; Nadjamoedin, S.3 Caron, S. 169.


- 60 -mannschaft die Hälfte des Gewinns, während die tawa lopidurch drei geteilt wird(1). Ist eine buginesische Schiffsbesatzungselbst am Handel beteiligt und sind Kapitalgeber,Schiffseigner und Kapitän nicht miteinander identisch, erhaltender Kapitalgeber 1/3, der Schiffseigner 1/3 (davon1/3 der Kapitän) und die Schiffsbesatzung 1/3 des Gewinnst).Diese beiden Grundkonstellationen beim Handel mit Fremdkapitalsind miteinander kombinierbar. Bringen sowohl derPraueigner als auch ein Dritter Kapital ein, so kann sichder Quotenschlüssel ändern.Möglich ist auch eine Kombination des Handels mit Eigenkapitaldes Kapitäns und Fremdkapital. Kommt das Kapital zugleichen Teilen vom Kapitän und Schiffseigner, ist eine Berechnungsformelder tawa lopi wie folgt: 1/12 x (Kapital+ Gewinn). Davon erhalten der Kapitän 2/5 und der Praueigner3/5(3).Bei anderen ethnischen Gruppen finden sich entsprechendeGewinnberechnungsarten, so daß darauf im einzelnen nichteingegangen werden muß(4). Vergleicht man diese verschiedenenGewinnquoten mit denen des Rechtsbuches "Amanna Gappa",so ist das Prinzip beibehalten worden. Es mag sein, daß mancheGewinnquoten neueren Datums sind. Das nicht sehr detaillierteMaterial der älteren Zeit läßt keine Aussagen darüberzu. Die Berechnungsformel 1/12 x (Kapital + Gewinn) kannälteren Datums sein und ihren Ursprung in Frachtverträgenhaben(5).HaftungBei der Haftung ist es sinnvoll, zwischen dem Handel mitEigenkapital des Kapitäns und dem mit Fremdkapital zu unterscheiden.Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist, ob dieVerluste aus Handelstransaktionen oder durch andere Umständeentstanden sind.Eigenkapital:Ist bei Wajoresen der Kapitän zugleich Schiffseigner undKapitalgeber, trägt er die Hälfte der Verluste aus Handelstransaktionen.Für die andere Hälfte haftet die Schiffsmannschaft^).Dies stimmt mit dem Haftungsprinzip im Rechtsbuch1 Friedericy, S. 493- Nach seiner Ansicht war dies dasGrundschema in Bone, vgl. S. 490, 493.2 Nadjamoedin, S. 13-14.3 Friedericy, S. 494.4 Caron, S. 165-168 (Mandaresen); Nadjamoedin, S. 14 (Makassaren).Der dort aufgeführte Gewinnquotenschlüssel erscheintmir nicht vollständig; van Vuuren (1916/17), S.333-334 (Mandaresen)); Turpijn, S. 119: Ohne Hinweis aufethnische Gruppe.5 Nederburgh (1888 b), S. 62: § 79 einer makassarischenGesetzessammlung des 18. Jh..6 Caron, S. 170.


K.I.T.L-,V--.' ^IDEN- 61 -"Amanna Gappa" überein(l). Wenn jedoch der Kapitän für denSchaden verantwortlich ist, z.B. bei Schiffsuntergang oderHaverie, trägt er ihn allein(2).Fremdkapital:In vielen Plätzen von Bone und Wajo haften Schiffseigner undKapitalgeber regelmäßig nicht für Verluste aus Handelstransaktionen(3),es sei denn, sie werden zur Schiffsmannschaftgezählt(4).Anders kann jedoch die Haftung geregelt sein, wenn Verlustenicht auf Handelstransaktionen beruhen, wobei zwischenSchiff und Kapital zu unterscheiden ist.Für Teilschäden an Schiff und Segel muß prinzipiell derSchiffseigner aufkommen. Geht ein Schiff unter, trägt erebenfalls diesen Verlust(5). Bei einem Totalschaden der Waremuß in einem Ort von Bone der Eigentümer der Ware 1/3 davontragen. Die restlichen 2/3 sind von der Schiffsmannschaft zuersetzen(6). In dem (teilweisen) Haftungsausschluß bei Schädenan Ware und Schiff ist ein Element des Seedarlehens enthalten.Die Sachhaftung trägt der Kapitalgeber, wobei manauch das Schiff als Kapital ansehen kann. In der bagi labasamatulades Rechtsbuches "Amanna Gappa" ist schon ein Elementder Sachhaftung enthalten. Der Kapitalgeber trägt denSchaden, wenn dessen Ursache in der Ware selbst begründetliegt. Die "Seegefahr" trägt offensichtlich der Kapitalnehmer(7)•Eine gesamtschuldnerische Haftung kennt man nicht(8).Ist der Kapitalnehmer (Kapitän) gestorben und erwiesen, daßer sich nicht an bagi laba-Vertragsbestimmungen gehaltenhat, dann kann der Kapitalgeber nicht mehr wie früher aufdas Vermögen von Frau und Kindern des Kapitalnehmers, sondernnur noch auf dessen Nachlaß Rückgriff nehmen(9).In bezug auf die gesellschaftsrechtliche Entwicklung läßtsich sagen, daß der Haftungsausschluß für Schiffseigner undKapitalgeber bei Handelstransaktionen ein Hindernis zurBildung von Gesellschaftsvermögen ist. Ein Ansatz dazu kannin der salajaresischen Auffassung erblickt werden, Kapitalund Prau bilden ein Ganzes, worauf auch die Gewinn- und Verlustteilungberuhe(10). Dieser Ansatz beschränkt sich aber1 Caron, S. 31, 32.2 Friedericy, S. 496.3 Caron, S. 171; Friedericy, S. 495.4 Caron, S. 170.5 Caron, S. 170, 172; Friedericy, S. 495.6 Friedericy, S. 495. Bei diesem Fall ist nicht sicher,ob der Eigentümer der Ware Befrachter ist. Vgl. näherzum Frachtvertrag S. 62-64.7 Caron, S. 31, 33-34, 67-68; Abidin & Alam, S. 62.8 Friedericy, S. 495.9 Caron, S. 153.10 Vgl. Landraad Salajar No. 2/1931 zit. in ITVHR, Bd. 147(1938), S. 245.


62nur auf die tawa lopi. Es wird nicht der Schritt vollzogen,die tawa sawi in ein gemeinsames Vermögen einzubeziehen,womit Statusunterschiede überbrückt worden wären.bb)SewaIm Frachtgutverkehr steht die "Miete" von Laderaum offensichtlichim Vordergrund, wie die Bezeichnung sewa (Miete)andeutet. Es werden zwei Formen von gesellschaftsrechtlichenFrachtverträgen unterschieden: sewa antara (ein Frachtvertragfür eine Strecke) und sewa pulam bale (ein Frachtvertragfür eine Hin- und Rückfahrt) ( 1 ) . Die "Miete" einesganzen Schiffes kann ebenfalls unter sewa fallen. Die entsprechendenGrundsätze für die "Miete" des Laderaums(Frachtvertrag) gelten für die Schiffscharter(2) .Wie bei den bagi laba-Verträgen wird ein Unterschied zwischender tawa lopi und der tawa sawi gemacht. Bei der sewatritt der Befrachter an die Stelle des Kapitalgebers. Ansonstenbestehen keine prinzipiellen Unterschiede zwischensewa und bagi laba(3)-Die Gewinnteilung ist in Wajo wie folgt: Unabhängig davon,ob Kapitän und Schiffseigner dieselbe Person sind odernicht, erhält die tawa lopi 1/3 des Frachtlohns. Sind Kapitänund Schiffseigner nicht identisch, bekommt ersterer I/3der tawa lopi. 2/3 des Frachtlohns stehen der Schiffsmannschaftzu, wovon der Kapitän einen Matrosenanteil erhält(4).Dieser Quotenschlüssel gilt insbesondere für die weitverbreitetesewa antara(5). Buginesen von Bone wenden denselbenSchlüssel an(6). Ein anderer gilt bei der sewa pulam bale:Die eine Hälfte des Frachtlohns ist für den Schiffseignerund Kapitalgeber(7)• Davon erhält der Kapitän 1/3- Die andereHälfte fließt der Schiffsmannschaft einschließlich Kapitänzu.Andere ethnische Gruppen Sulawesis teilen, soweit bekannt,Gewinne entsprechende).Diese Art der Gewinnteilung bei der sewa war schon im Rechtsbuch"Amanna Gappa" geregelt. Eine Änderung scheint sichaber im Lauf der Zeit insoweit ergeben zu haben, als daßder Steuer- und Bootsmann in der Zeit nach 1900 nicht mehr1 Caron, S. 159-161, 171 (Wajo)2 Vgl. Nadjamoedin, S. 9; Caron, S. 173, 172: "Vermietung"von Prauen war in Wajo selten.3 Friedericy, S. 493, behandelt sewa und bagi laba nichtgetrennt.4 Caron, S. I68-I69, 171.5 Caron, S. 159-6 Friedericy, S. 495.7 Vgl. Caron, S. 159, 160. Mir ist nicht deutlich, welcheRolle ein Kapitalgeber im Frachtvertrag spielt, zumal essich bei der Retourladung auch um einen Frachtvertraghandelt. Wahrscheinlich ist damit der Kapitän gemeint.Carons Terminologie ist nicht immer deutlich.8 Nadjamoedin, S. 13 (Makassaren).


K.t.T.u.. 1^.-'*=iOf=ru- 63 -besonders am Gewinn beteiligt werden(1). Bei der Gewinnberechnungwerden sie mit Matrosen (sawi) auf eine Stufe gestellt^).Eine andere Änderung kann in folgendem liegen:Dem Rechtsbuch "Amanna Gappa" zufolge scheint die "Miete"eines ganzen Schiffes im 17. Jahrhundert üblich gewesen zusein, während für die Zeit nach 1900 die "Miete" von Frachtraumhäufig gewesen ist. Darin kann man einen Übergang vonder Handelsschiffahrt zum reinen Transport erblicken.Haftungsansprüche können durch Unfälle oder höhere Gewaltentstehen.Entsprechend den bagi laba-Verträgen trägt der Schiffseignergrundsätzlich den Teil- oder Totalschaden des Schiffes,gleichgültig, ob Schiffseigner und Kapitän ein und dieselbePerson sind(3)•Bei Teilschäden der Ware wird der Frachtlohn um den geschätztenSchaden gemindert, wenn der Schaden nicht in derArt der Ware (z.B. leichte Verderblichkeit) begründet liegt.Übersteigt der Schaden den Frachtlohn, trägt der Befrachterdie Differenz(4) .Bei einem Totalschaden der Ware existieren unter Buginesenunterschiedliche Bestimmungen. In einem Ort in Bone tragender Befrachter 1/3 und die Schiffsmannschaft einschließlichKapitän 2/3 des Schadens(5). In der Region Wajo und einemanderen Ort von Bone ist es aber so, daß der Befrachter alleinfür den Schaden aufkommt. Ist der Frachtlohn schon gezahlt,so ist er zurückzuerstattend) .Ist jedoch der Kapitän für den Schaden verantwortlich, hafteter allein(7).In den 30er Jahren begann man, diesen Frachtvertrag mit einerArt Versicherungsvertrag zu kombinieren. Aus westlicherSicht wurden Elemente von Hinterlegung, Wechsel und Versicherungin den Frachtvertrag eingebaut. Dieses Versicherungssystemfunktionierte wie folgt: Der Frachtführer/Kapitänhinterlegt eine Geldsumme von bis zu 100% des Warenwerts(8)als Sicherheit für die Ablieferung der Ware. Dafürerhält der Frachtführer einen gezogenen Wechsel (3 TageSicht). Der Befrachter ist der Aussteller, der Frachtführerder Remittent und der Empfänger der Ware der Bezogene. Die-1 Vgl. Caron, S. 27; Abidin & Alam, S. 56; Tobing, S. 46-47; Thomsen, S. 5, 6.2 Caron, S. 158, 172: Ein Steuermann kann eine kleine Belohnungaus der tawa lopi erhalten, z.B. bei guten Leistungenoder schwerer Arbeit. Zur Zeit der Weltwirtschaftskriseerhielt die Besatzung einen "Lohnzuschlag".Vgl. zum Rechtsbuch "Amanna Gappa" Caron, S. 165.3 Caron, S. 170, 172; Friedericy, S. 495.4 Caron, S. 170, 172.5 Friedericy, S. 495.6 Friedericy, S. 495-496.7 Friedericy, S. 496.8 So Turpijn, S. 120; Nadjamoedin, S. 41-42: bis zu 75%;Caron, S. 160: 50-75%.


- 64 -ser Wechsel wird mit der Abrede begeben, daß er nur beirichtiger Ablieferung präsentiert werden darf. Bei einemsolchen Frachtvertrag liegt der Frachttarif erheblich höher.Den Versicherungscharakter kann man in der Differenz derFrachttarife (mit und ohne Hinterlegung) sehen(1). GewöhnlicheVersicherungsverträge wurden ebenfalls gelegentlichin den 30er Jahren abgeschlossen^) .cc)SimaBei diesem Vertrag handelt es sich um einen fiktiven Frachtvertrag,weil wie beim bagi laba-Vertrag dem Kapitän undgegebenenfalls der Schiffsbesatzung Kapital zum Handeltreibengegeben wird. Dies ist wahrscheinlich der Grund, warumnicht immer zwischen bagi laba und sima unterschiedenwird(3). Die sima ("Frachtlohn") ist der vom Kapital abzuziehendeBetrag, der von den Kapitalnehmern für die Zurverfügungstellungdes Schiffes und (Handels)Kapitals zu zahlenist, unabhängig davon, ob der Handel Gewinn abwirft odernicht(4). Die Varianten dieses fiktiven Frachtvertrages bestimmensich nach der Berechnungsart dieser sima.Sima pong (sima pokok)Diese sima besteht in Wajo (?) aus 1/10 oder 1/12 des zurVerfügung gestellten Kapitals. Dieser Betrag wird vom Kapitaleinbehalten. Nur mit dem Rest wird Handel getrieben. Diesima kann auch einen bestimmten Prozentsatz (3%, 5%) desVerkaufswertes der Waren betragen. Auf diese Berechnungsartscheint man vor allem zurückzugreifen, wenn die Schiffsbesatzungselbst Handel treibt(5). Ein einheitliches Bild läßtsich aber nicht zeichnen.Die sima bildet die tawa lopi, die sich Schiffseigner undKapitalgeber je zur Hälfte teilen. Der Kapitän erhält entsprechendden bagi laba-Verträgen 1/3 der tawa lopi(6). DerGewinn formt die tawa sawi und kommt der Schiffsmannschaftgänzlich zu.Wie der Name pong oder pokok (Stamm, Hauptsache, grundlegend)impliziert, ist diese sima wahrscheinlich die Urform.In einer Sammlung alter makassarischer Gesetze des 18. Jahrhundertswerden schon verschiedene Formen erwähnt, die sichnur der Höhe nach unterscheiden^). Die Übersetzung spricht1 Nadjamoedin, S. 41-42, 44. Diese Wechselgeschäfte sindnicht risikolos; z.B. dann, wenn der Empfänger der Ware(Käufer) mit einer Forderung gegenüber dem Befrachter(Verkäufer) aufrechnen will. Vgl. noch Caron, S. 159-160;Turpijn, S. 119.2 Nadjamoedin, S. 21-22.3 Friedericy, S. 493.4 Caron, S. 162, 163, 167.5 Vgl. van Vuuren (1917), S. 112-113, 115-166 (Mandaresen).6 Caron, S. l62; van Vuuren (1916/17), S. 334, 335 (Mandaresen).7 Nederburgh (1888 b), S. 62 , (1888 c), S. 73-


K.i.-r.L..v-r«=ioEft»- 65 -von Frachtlohn, und es ist nicht ganz ausgeschlossen, daßdiese Bestimmungen einen echten Frachtvertrag regeln.Sima cappa (sima ujong)Eine bestimmte Quote des Kapitals (1/10, 1/12(1) oder 2/12(2)) ist die Berechnungsgrundlage der sima tjappa. Zusätzlichwird der Gewinn in die Berechnung einbezogen. Dieformel lautet dafür: /x x (Anfangskapital plus Gewinn),/x ist die Kapitalquote wie z.B. 1/10. Diese sima bildetauch die tawa lopi(3). Wie sie im einzelnen geteilt wird,hängt u.a. davon ab, ob der Kapitalgeber zugleich Schiffseignerund Kapitän ist.Sind sie nicht miteinander identisch, erhält in einem Ortvon Bone der Kapitalgeber die Hälfte der tawa lopi. Die andereHälfte teilen sich der Kapitän und Schiffseigner imVerhältnis 1:2(4). Sind Kapitalgeber und Schiffseigner einund dieselbe Person, kann der Kapitän 1/3, 1/5 oder 1/7 dertawa lopi erhalten(5).Im Falle, daß Kapitän und Schiffseigner in einer Person zusammenfallen,erhält in einem Ort von Bone der Kapitalgeberkeinen Anteil der tawa lopi. Er wird zur tawa sawi gezählt,wobei er eine bestimmte Anzahl Matrosenanteile für sein Kapital(z.B. für 100 hfl = 1 Anteil) erhält(6).Sind Schiffseigner, Kapitalgeber und Kapitän identisch,braucht die sima natürlich nicht geteilt zu werden(7).Weitere Kombinationen sind denkbar. Bringen Schiffseignerund Kapitän gleichviel Kapital ein, stehen letzterem 2/5 understerem 3/5 der tawa lopi zu(8). In den oben erwähnten Fällenist die Schiffsmannschaft nicht beim Handel betroffen.Die Schiffsmannschaft kann jedoch zusammen mit dem KapitänHandel treiben oder jedes Besatzungsmitglied handelt aufeigene Rechnung(9). Ist das der Fall, scheint jedoch mehrdie sima pong gebräuchlich zu sein.1 Friedericy, S. 493-494 (Bone).2 Friedericy, S. 493; Caron, S. 163 (Wajo?).3 Friedericy, S. 493, 494.4 Friedericy, S. 494, sieht dieses Teilungsverhältnis alsGrundformel in Bone an.5 Friedericy, S. 494.6 Friedericy, S. 494.7 Caron, S. 167.8 Friedericy, S. 494.9 Caron, S. 166-167 (Mandaresen), 167-168 (Buginesen vonBone). Nimmt die Schiffsbesatzung Darlehen auf, sind Zinsenvon 20% gewöhnlich. Sie sind noch vor der Entrichtungder sima zu zahlen. Vgl. Friedericy, S. 494 (Buginesenvon Bone); Caron, S. 166-167 (Mandaresen).


- 66 -HaftungSchiffseigner und Kapitalgeber haften nicht für Verluste ausHandelstransaktionen. In dem Fall, daß Schiffseigner, Kapitänund Kapitalgeber in einer Person zusammenfallen, hängtes davon ab, welche Absprachen zwischen Kapitän und Schiffsmannschaftbestehen. Sie scheinen sich nach der Haftungsregelder bagi laba-pada zu richten. Erhält die Schiffsmannschaft50% des Gewinns, trägt sie auch 50% der Verluste ausHandelstransaktionen( 1) . Bezüglich anderer Verluste scheinendie Haftungsgrundsätze der bagi laba zu gelten(2).Es gibt Anzeichen dafür, daß sich die Position der tawa sawigegenüber der tawa lopi verschlechtert hat. Ein Indiz dafürist das Fehlen des Faktors Gewinn in der Berechnungsgrundlageder sima in einer Gesetzessammlung des 18. Jahrhunderts(3),weil dieser Faktor den Gewinnanteil für die tawasawi schmälert. Caron berichtete auch von einem höherenGrundbetrag (2/12 statt 1/12 des Kapitals), den Matrosen inden 30er Jahren bezahlen mußten(4). Eine Parallele bestehtzu den bagi hasil-Verträgen. In diesen Teilbauverträgen istder Ernteanteil für den Bewirtschafter kontinuierlich seitungefähr 1900 kleiner geworden, insbesondere in Gebietenmit einem starken Bevölkerungswachstum(5) .4. Die gesellschaftsrechtliche Entwicklung nach 1945unter Berücksichtigung wirtschaftspolitischer Aspektea) Der Einfluß der buginesischen Wirtschaft auf GesellschaftenBis heute ist die indonesische Provinz Südsulawesi agrarischorientiert. So waren 1961 60% der Bevölkerung in der Landwirtschaftund 4% in der Fischerei beschäftigte). Ende der70er Jahre war die Landwirtschaft noch stets die wichtigsteEinnahmequelle, wie verschiedene Statistiken ausweisen(7)•Industrielle Ansätze sind in der Wirtschaft von Südsulawesivorhanden. Während 1930 (1940) 74 (139) Fabriken und Werkstättengezählt wurden, waren es 1975 2.179 industrielleUnternehmen mit ca. 28.000 Arbeitskräften. 1978 sollen es4.728 Unternehmen gewesen sein, von denen 4.617 zu industriellenKleinunternehmen zu rechnen sind. 59 zählen zu1 Caron, S. 162-163, 166.2 Friedericy, S. 495-496, unterscheidetnicht zwischen bagi laba und sima.bei der Haftung3 Nederburgh (1888 b), S. 62.4 Caron, S. 166.5 Vgl. dazu S. 223-6 Makaliwe, S. 18.7 Sulawesi Selatan, S. 57-102.


- 67 -den mittelgroßen und 52 zu den großen Industrieunternehmend).Ende der 70er Jahre waren 8% der Beschäftigten inUjung Pandang in der Industrie tätig(2). Ein Großteil derIndustrieunternehmen ist in chinesischen Händen(3). Von Ausnahmenabgesehen, werden große Unternehmen von nicht-sulawesischenInteressengruppen beherrscht.Sie haben als Gesellschaftsform meistens die P.T. (entsprichtweitgehend der AG). Von 398 Industrieunternehmenwaren 1980 262 als Einzelfirmen registriert. 75 Unternehmenhatten als Gesellschaftsform die C.V. (entspricht der KGoder stillen Gesellschaft) gewählt. 45 waren als Fa. (entsprichtder OHG) organisiert. 16 wurden in der Statistikunter "sonstige" aufgeführt ( 4). Dabei kann es sich um Stiftungenhandeln.Diese westlichen Gesellschaftsformen schließen aber bagilaba-Verträge nicht aus. Nach Aussagen eines Notars in UjungPandang geben Personen Unternehmern Kapital gegen Gewinnbeteiligung.Diese Beträge erscheinen aber nicht in Gesellschaftsverträgenoder Satzungen. Dieser Vertragstyp wirdkerja sama (wörtlich: Zusammenarbeit) genannt. Er entsprichtdem bagi laba-Vertrag, weil er wie beim bagi laba-Vertragdas Muster des passiven Kapitalgebers und des aktiven, einUnternehmen leitenden Kapitalnehmers widerspiegelt. Der Kapitalgeberhat außer dem Gewinnanspruch(5) keine Mitwirkungsrechteim Unternehmen.Neben diesen informellen gibt es auch formelle kerja sama-Verträge. In der Forstwirtschaft ist z.B. der perjanjiankerja sama (P.K.S.) gebräuchliche). Dieser Vertrag betrifftLizenzen für den Holzeinschlag und Export. Das Forstamt istals Vertragspartei für die forstwirtschaftliche Seite zuständig,das Büro des Gouverneurs für den Export (interinsuläroder Ausland). Die dritte Partei ist das betreffendeHolzhandelsunternehmen.UberlandhandelWie in der Kolonialzeit sind heute buginesische und makassarischeHändler vor allem aufkaufende Zwischenhändler fürLandwirtschaftsprodukte (Grundnahrungsmittel). Sie sind danebenim Handel mit Textilien und Haushaltswaren vertretend).1Sulawesi Selatan 1980, S. 112. Nach einer anderen Statistiksind große Industrieunternehmen jene mit mehr als100 Arbeitnehmern, mittelgroße jene mit mehr als 20 undkleine jene mit bis zu 20 Arbeitnehmern. Vgl. RentjanaKotamadja Makassar, S. 47.2 Forbes (1980), S. 2.3 Rentjana Kotamadja Makassar, S. 47, 56-58.4 Sulawesi Selatan 1980. ST fi3,5 Häufig soll es Streitigkeiten bei der Gewinnausschüttunggeben.6 Darna, S. 41.7 Tadang et al., S. 16.


- 68 -In größeren Städten müssen sie allerdings mit Chinesen konkurrieren(1).Einer Untersuchung zufolge wurden 98% von 160 Handelsunternehmenvon einer Person geführt(2). Einzel- und Großhandelunterscheiden sich fast nicht, wenn man darauf abstellt,wieviel Arbeitskräfte beschäftigt werden. Im Einzelhandelsind es regelmäßig 1-3, im Großhandel 1-5 Arbeitskräfte(3)•Verschiedene Aspekte dieser Handelsunternehmen lassen vermuten,daß bagi laba-Verträge im Landhandel relativ seltensind. Ein Großteil des Handels wird durch Kredite finanziert,so daß man vielleicht weniger auf Kapital außerhalbder Handelskette angewiesen ist. Kredite sind ein MittelGeschäftsbeziehungen aufzubauen und zu zementieren. Je näherdie Ware zum Endabnehmer kommt, desto geringer sind die Umsätze.Abgesehen von Ujung Pandang, liegt der Wert des Warenbestandesgewöhnlich unter 3 Mio. Rp.(4). Gewinnspannensind gering. Im Einzelhandel werden selten mehr als 10% erreicht.Im Großhandel sind es regelmäßig über 10%. Gewinnekönnen in der Industrie wesentlich höher liegen(5). In einemIndustrieunternehmen einer sulawesischen Firmengruppe betrugder Gewinn vor Steuern 50%. Wegen dieser Faktoren glaubeich, daß bagi laba-Verträge, wenn überhaupt, nur im Großhandelvorkommen(6). Indirekt wird das Fehlen von bagi laba-Verträgen im Handel dadurch bestätigt, daß Händler nichtBuch führen(7). Ohne irgendeine Form der Buchhaltung wärenKapitalgeber und -nehmer schwerlich in der Lage, die ihnenzustehenden Gewinnanteile genau zu berechnen. Schon 1967waren viele Handelsunternehmen in Ujung Pandang als P.T.,C.V. oder Fa. organisiert(8) , wobei nicht ausgeschlossenist, daß bei (größeren) Handelsunternehmen die Gesellschaftsformzwar westlich ist, der Inhalt des Gesellschaftsvertragesaber dem des bagi laba-Vertrages entspricht.Seehandel/FrachtSchiffahrtDie 50er und 60er Jahre waren für Prauen günstig, insbesondereals die KPM nach 1957 nicht mehr in Indonesien operierteund damit der moderne Schiffahrtssektor einen Rückschlagerlitt. In der schwierigen Nachkriegszeit und Periode der"Gelenkten Demokratie" (1959-1965) hatten Prauen drei Vorteile:1 Tadang et al., S. 53-2 Tadang et al., S. VII, 16, über einzelne Städte in Südsulawesi,S. 31-33.3 Tadang et al. , S. 23.4 Tadang et al., S. 60.5 Van Oorschot, S. 117.6 Zwei Hinweise auf bagi laba-Verträge im Uberlandhandelwährend der Kolonialzeit können sich auf den Großhandelbeziehen. Vgl. dazu Adatrechtbundels (1929), S. 360, 361.7 Tadang et al • , S. 29 : Nur in Ujung Pandang, der größtenStadt Südsulawesis, führte etwas mehr als die Hälfte derHändler Buch über Einnahmen und Ausgaben.8 RentJana Kotamadja Makassar, S. 45.


K.I-T.I-.V--;>=IDf?N- 69 -1. Sie waren praktisch unabhängig von Importen. Es gab keineProbleme mit Ersatzteilen wie im modernen Schiffahrtssektor.2. Prauen hatten wenig Schwierigkeiten mit einer schlechtenInfrastruktur.3- Die staatliche Bürokratie machte Praueignern keine Schwierigkeiten.Mitte der 60er Jahre wurde der Seehandel bzw. die Frachtschiffahrt"formalisiert". 1964 erließ die Regierung eineVerordnung, wonach das Be- und Entladen nur von lizenzierten,als P.T. errichteten Gesellschaften durchgeführt werdenkann, die zumindest 2 Prauen besitzen. 1964 entstanden (größere)Speditionsfirmen. Bis dahin waren es überwiegend Einmannbetriebe.Dies bedeutete wohl, daß es für Kapitäne zunehmendschwieriger wurde, Seehandel zu treiben. Nach 1967wurde die nicht regulierte lokale Schiffahrt eine ernst zunehmende Konkurrenz für mittelgroße Prauen. Diese ungünstigeEntwicklung ist aber z.T. durch einen intensiven Holzhandelzwischen Java und Kalimantan aufgefangen worden. Für abgelegeneGebiete sind Prauen noch stets unentbehrliche 1 ).Verbesserte Kommunikationsmöglichkeiten, Einführung von Liniendiensten(z.B. im Holzhandel) sowie eine zunehmende Bürokratisierungder Wirtschaft lassen vermuten, daß der Seehandelin absehbarer Zukunft an Bedeutung abnehmen und dieFrachtschiffahrt an Bedeutung zunehmen wird. Damit könntenim vermehrten Maße bagi laba-Verträge außer Gebrauch kommen,weil sie früher zwei Risiken, zum einen den Handel in einemunsicheren Markt und zum anderen die Sachgefahr, abdeckensollten. Fällt die unsichere Marktlage als Risikofaktorweitgehend weg und wird die Sachgefahr durch sichere Schifffahrtswegeund den Fortschritt in der Schiffsbautechnikkleiner, wird das wirtschaftliche Risiko einer Prau genauerkalkulierbar und der gerade dieses Risiko abdeckende Vertragüberflüssig. Dies mag ein wirtschaftliches Motiv für manchebuginesischen Praueigner gewesen sein, bagi laba-Verträgenicht mehr zu verwenden und zu einem Lohnsystem (mit Bonuszahlungen)für die Schiffsmannschaft einschließlich Kapitänüberzugehen(2). Bei mit Motor ausgerüsteten Prauen kommenhohe Investitionskosten für die Maschine hinzu. Sie führen,sofern das bagi laba-System beibehalten wird, zu einem anderenGewinnteilungsschlüssel, wodurch die Schiffsbesatzungmöglicherweise zu wenig Gewinn erhält und sie sich mit festenLöhnen besser steht(3). Bei Buginesen von Bone wirdu.a. ein fester Betrag pro Strecke gezahlt(4). Makassarenund Kendaris kennen ebenfalls ein Lohnsystem(5). Allgemeindürfte es im Vordringen begriffen sein. Die Literatur vor1945 über Prauen erwähnt jedenfalls nichts von Löhnen aufSchiffen.1 Eingehend dazu Dick (1975 a), S. 80-84.2 Dick (1975 b), S. 97, für Malaysia Gosling, S. 83.3 Dick (1975 b), S. 97.4 Modernisasi Pelajaran, S. 8.5 Modernisasi Pelajaran, S. 6, 11.


- 70 -b) Die rechtliche Entwicklung der bagi labaDas Material über bagi laba-Verträge ist für die Zeit nach1945 sehr dünn(1). Es kann deshalb nur ein allgemeiner Eindruckder rechtlichen Entwicklung vermittelt werden. Interessantist, daß eine indonesische Untersuchung diesen Vertragstypals bagi hasil bezeichnete). Gewöhnlich bezeichnetdieser Begriff den Teilbau im Landwirtschaftssektor. Aufden Zusammenhang zwischen bagi hasil und bagi laba ist schoneingegangen worden(3).Bei Buginesen war der Gewinnteilungsschlüssel von 1/2 zu 1/2(tawa lopi zu tawa sawi) für Segelprauen noch stets in Gebrauche).In anderen Fällen erhielten die Schiffsmannschaft60% und der Schiffseigner 40% des Gewinns(5). Nicht unbekanntsind Teilungsschlüssel von 2/3 zu 1/3 und 4/5 zu 1/5zugunsten der Schiffsmannschaft(6).Bei Makassaren und Mandaresen entfielen 1/3 des Gewinns aufdie tawa lopi sowie 2/3 auf die tawa sawi(7).Der Kapitän erhält 10% der tawa lopi. Andere Quotenschlüsselgelten, wenn der Kapitän zugleich Schiffseigner ist oder einKapitalgeber hinzukommt.Vom Bruttogewinn werden vorab die Kommission von 7 1/2% fürden Spediteur, Hafengebühren und sonstige Abgaben abgezogen.Die Schiffsmannschaft muß selbst für die Verpflegung aufkommend).Bei motorisierten Prauen findet ein anderer GewinnteilungsschlüsselAnwendung: 1/3 für die Schiffsmannschaft, worausdie Verpflegung bestritten wird, 1/3 für den Schiffseigner,woraus der Schiffsunterhalt und Bonus(9) von 10% für den Kapitänbestritten bzw. bezahlt werden, und 1/3 für denSchiffsmotor, woraus Wartungskosten des Schiffsmotors undder Bonus für den Maschinisten bestritten werden. Der Überschußaus dem letzten Drittel geht an den Schiffseigner(10).Allgemein scheint der Gewinnanteil der Schiffsmannschaftstets kleiner zu werden. 1973 lag das Jahreseinkommen (11Monate) eines Matrosen bei ca. 120.00 Rp. auf größeren Prauen.Das Kapitänseinkommen beträgt ungefähr das Dreifache.Besonders lohnend ist es, Schiffseigner zu sein, weil sichfür ihn die Investition sehr schnell amortisiert. Im Schnittentspricht sein Einkommen zweier Jahre dem Preis einer größerenPrau(11).1 Dick H975 a und b); Lineton, S. 26-30; Modernisasi Pelajaran,S. 1-12.2 Modernisasi Pelajaran, S. 1-11.3 Vgl. S. 21-22.4 Dick (1975 b), S. 88.5 Modernisasi Pelajaran, S. 5.6 Modernisasi Pelarajan, S. 7-7 Dick (1975 b), S. 88, Modernisasi Pelajaran, S. 6.8 Dick (1975 b), S. 88; Lineton, S. 26.9 Was Dick als Bonus bezeichnet, ist der dem Kapitän zustehendeTeil der tawa lopi.10 Dick (1975 b), S. 97; zur Parallelentwicklung beim motorisiertenFischfang vgl. Noor, S. 42-49.11 Dick (1975 b), S. 90.


x-.A-r.i_. v.-.' «=rof?iv- 715. Gesellschaft zwischen Individuum und sozialem Systemaus sozio-kultureller SichtEine Redewendung der Buginesen lautet: dégaga kongsi madécéngritana Fige. Sinngemäß übersetzt lautet sie: "Es gibtkeine gut funktionierende kongsi(1) unter uns Buginesen."(2)Eine bagilaba wird von Buginesen als "kongsi pokko" (wörtlich:Krüppelkongsi) bezeichnet^ 3) • Allgemein besteht eineAbneigung gegen Gesellschaften mit einem Gesellschaftsvermögenwie z.B. die eben erwähnte kongsi(4). Warum?Um dies beantworten zu können, soll im folgenden untersuchtwerden, inwieweit diese Abneigung in der Persönlichkeit desIndividuums, dem sozialen System oder der Wechselwirkungzwischen Individuum und sozialem System begründet liegt.Insbesondere will ich untersuchen, inwieweit die Familie alsein soziales Teilsystem ein Individuum einbindet, so daß"nur" bagi laba-Verträge (Gesellschaften ohne Gesellschaftsvermögen)und keine kongsi-Verträge (Gesellschaften mit Gesellschaftsvermögen)abgeschlossen werden.a) Das soziale SystemFrüher bestand die Gesellschaft aus Adel, Volk und Sklaven(5).Die Sklaverei wurde in der zweiten Hälfte des 19-Jahrhunderts abgeschafft. Bis ca. 1910 war es eine Gesellschaftmit einer starken Aristokratie. Danach schwächte sichihr Einfluß ab, ist aber heute noch im politischen und wirtschaftlichenLeben spürbar(6).Dieses zum Pasisir-Gesellschaftstyp gehörende soziale Systemverkörpert kein geschlossenes Klassensystem. Die Positiondes einzelnen wird durch seine Abstammung und persönlichenEigenschaften bestimmt(7). Für eine Frau ist es relativ einfach,durch Heirat gesellschaftlich aufzusteigen. Ein Mannkann durch eigene Anstrengungen aufsteigen, z.B. wenn eres schafft, ein angesehenes Amt in der Wissenschaft, Politikoder in den Streitkräften zu bekleiden. Eine andere Möglichkeitist es, durch Handel zu Reichtum zu gelangen. Ein reicherHändler kann in den Adel einheiraten. Darin zeigt sichdie vertikale Mobilität einer Statusgesellschaft(8). DieLeistungsorientierung verhindert das Entstehen einer festgefügtenStatusgesellschaft und sollte auf den ersten Blickdie gesellschaftsrechtliche Entwicklung fördern, zumal dasHandeltreiben gesellschaftlich angesehen ist. Die in diesemGesellschaftssystem enthaltene durchaus positive Rahmenbedingungfür die Entwicklung der Wirtschaft und (Handels-)Gesellschaften vermag nicht die Abneigung gegen Gesellschaftenmit Gesellschaftsvermögen zu erklären.1 Chinesischer Begriff für Handelsgesellschaft. Siehe näherdazu S. 150-153-2 Abu Hamid et al., S. 31•3 Abidin & Alam, S. 94-95.4 Latanro, S. 24, 26, 29, 32.5 Lineton, S. 10; Chabot, S. 78-82.6 Harvey, S. 16.7 Chabot, S. 94.8 Harvey, S. 33-


- 72 -b) Familie - ihr Einfluß als soziales Teilsystem aufGesellschaftenDie Familie spielt für das Individuum eine entscheidendeRolle. Insgesamt gibt es drei buginesische Formen von Familiensystemen(family-networks). Sie werden durch Geburt,Heirat oder freiwillige Führer-Anhänger-Systeme(1) bestimmte).Führer-Anhänger-Systeme, in denen Familienprinzipiengelten, sind in der Politik und Wirtschaft zu finden(3).Auch das Verhältnis von Kapitän und Schiffsmannschaftläßt sich als ein solches bezeichnen, weil das Mitfahrender Matrosen deren freiwillige Entscheidung ist, sienicht per se Familienmitglieder des Kapitäns sein müssen undsie wegen des hierarchischen Verhältnisses auf dem Schiffals Anhänger des Kapitäns betrachtet werden können.Der starke Familienzusammenhalt manifestiert sich in kekeluargaan.Dieser Begriff läßt sich mit (Blutsverwandtschaft,Familiensinn und Zusammengehörigkeit übersetzen(4).Kekeluargaan fördert die Solidarität der Familienmitgliederuntereinander und führt negativ zu Mißtrauen gegenüber Fremden.Dies wirkt sich auf den wirtschaftlichen Bereich derFamilie aus. Einer Untersuchung zufolge hatten 97% von 160Handelsunternehmen Familienmitglieder als Arbeitskräfte(5).Sie wurden nicht anhand objektiver Kriterien (z.B. Bedarfan Arbeitskräften oder Qualifikation) eingestellte).Nicht-Familienmitgliedern werden keine leitenden Positionenin Unternehmen anvertraut, weil sie nach buginesischer Auffassungwegen fehlender oder geringer Loyalität gegenüberdem Firmeninhaber eher geneigt sein könnten, ihre Positionzu mißbrauchen. Das Problem der Familiensolidarität ist beimotorisierten Prauen anzutreffen, weil sie einen qualifiziertenMaschinisten haben müssen, der regelmäßig kein Familienmitgliedist(7).Das hierarchische Element von kekeluargaan zeigt sich darin,daß (fast) immer ein Mann an der Spitze der Familie steht.Für diese Position sind Seniorität und Leistung ausschlaggebend.Das hierarchische Element ist auch im wirtschaftlichenBereich zu finden. Einer Untersuchung zufolge wurden 98% von160 Handelsunternehmen von einer Person geleitet(8). GrößereIndustriebetriebe Südsulawesis haben eine einfache Linienorganisation.Bei dem Direktor eines solchen Unternehmens1 Millar, S. 5, 6-7: leader-follower alignments. Chabot,S. 102-110, nennt es Anhängersystem (volgelingen systeem).2 Millar, S. 5.3 Zu reichen Händlern in Ujung Pandang Chabot, S. 110.4 Echols & Hassan Shadily, S. 176; Karow & Hilgers-Hesse,S. 158; Latanro, S. 11, setzt kekeluargaan mit kekerabatan(Verwandtschaft) gleich.5 Tadang et al., S. 23.6 Tadang et al., S. 11-12.7 Dick (1975 b), S. 97.8 Tadang et al., S. 16.


K, 1. T. L.. V ,' c rDf73liegen sämtliche wichtigen Entscheidungen. Delegation vonwichtigen Befugnissen kommt nicht vor. Der Informationsflußist oft unzureichend. Es besteht ein autokratischer Führungsstil.Zu Schwierigkeiten kann es kommen, wenn eine leitendePosition durch den Fortschritt der Technik bedrohtwird. Als ein Beispiel seien hier motorisierte Prauen genannt.Der Kapitän hat wegen fehlender Maschinenkenntnissegegenüber dem Maschinisten praktisch keine Weisungsrechte.Im technischen Bereich ist er vom Maschinisten abhängig,was den Status des Kapitäns antastet(1).Kekeluargaan beinhaltet insbesondere eine Fürsorgepflichtdes Familienoberhaupts oder desjenigen, der über genügendfinanzielle Mittel verfügt, gegenüber seinen Familienmitgliedern.Diese Pflicht ist umfassend: Unterkunft, Verpflegung,Kleidung etc. In einem Familienunternehmen wird Lohndeshalb vielfach nicht gezahlt, wohl wird aber ein Taschengeldgegeben(2). Verläßt ein Familienmitglied das Unternehmen,z.B. weil es sich (wegen Heirat) selbständig machenwill, dann kann es auf einen Waren(Geld)kredit des Verwandtenrechnen, bei dem es gearbeitet hat. Nach Tobing bieteteine auf den ersten Blick merkwürdige Bestimmung im Amanna-Gappa-Rechtsbuch ein gutes Beispiel für die Fürsorgepflicht.Ein Kapitän braucht bei Sinken des Schiffes nicht zu haften,wenn dabei eine Person ums Leben kommt. Dieser gesetzlichenHaftungsregel liegt die Auffassung zugrunde, daß Kapitän,Schiffsmannschaft und Praueigner eine Familie bilden. Wennman schon eine Reise auf hoher See durch Zusammenarbeit,Familiensinn und Konsultation sicher hinter sich gebrachthat, dann kann man sich nicht vorstellen, daß der Kapitännicht sein Äußerstes getan hat., um das Schiff von den Klippenin Hafennähe fernzuhaltend).Auf den ersten Blick sollte dieses Familiensystem Gesellschaftenmit Familienmitgliedern als Gesellschaftern fördern.Und in Satzungen und Gesellschaftsverträgen von Südsulawesisind tatsächlich oft Familienmitglieder zumindestnominell Gesellschafter bzw. Aktionäre. Prauen können sichin Familienbesitz befinden(4). In manchen Fällen besaßen biszu 80 Personen einer Familie Schiffsanteile(5)• Wegen desstark entwickelten hierarchischen Elements der Familie könnenjedoch schwer Gesellschaften mit gleichberechtigten Gesellschafternentstehen, eher jedoch Gesellschaften, die nurvon einer Person geleitet werden und an der sich die anderen1 Dick (1975 b), S. 97.2 Tadang et al., S. 25-26.3 Tobing, S. 109-110, 188-189.4 Nadjamoedin, S. 11; Turpijn, S. 119.5 Lagaay, S. 218. Darin kann man einen Ansatz zu einer Reedereisehen, weil sämtliche Anteilseigner am Gewinn partizipieren.Vgl. dazu Dick (1975 a), S. 105- Um eine Reedereiim westlichen Sinne handelt es sich aber vielfachnicht, weil im Falle von bagi laba-, sewa- oder sima-VerträgenSchiffsbesatzung und Kapitalgeber ebenfalls amGewinn beteiligt werden, obwohl sie keine Anteile amSchiff besitzen.


- -74 -Gesellschafter nur kapitalmäßig oder durch Arbeitseinlagen(1)beteiligen. Eine Art "Kommanditgesellschaft" istdenkbar. Ein Kapitän, der Miteigentümer einer Prau ist,tritt im Rechtsverkehr immer als Alleineigentümer auf(2),wodurch der Charakter einer stillen Gesellschaft entsteht.Eine solche Tendenz zu "Kommanditgesellschaften" wird wahrscheinlichnoch durch eine Tatsache im Wirtschaftsleben verstärkt,wonach ein Unternehmen immer mit einem Unternehmeridentifiziert wird(3). Es wird offenbar nicht akzeptiert,wenn eine Mehrheit von Personen ein Unternehmen führt. DieseIdentifikation des Unternehmens mit der Person des Unternehmersist möglicherweise die Übertragung des hierarchischenFamilienelements auf dem wirtschaftlichen Bereich außerhalbder sozialen Beziehungen zwischen Familienmitgliedern.c) Individuum - seine persönlichen Eigenschaften alssozio-kulturelle Basis für GesellschaftenAndere Gründe, warum Buginesen keine Vorliebe für Gesellschaftenmit Gesellschaftsvermögen haben, liegen in der Persönlichkeitdes Individuums begründet. Ein Mann aus Südsulawesisollte folgende Eigenschaften haben: ehrgeizig, wettbewerbsorientiert,aggressiv, stolz, mutig und sich seinesStatus' bewußt(4). Vor allem muß er siri besitzen(5). Allgemeinwird ein Mensch ohne siri einem Tier gleichgestellte) .Siri hat drei Grundbedeutungen:Erstens bedeutet es Scham und bezieht sich auf Situationen,in denen eine Person (un)bewußt bloßgestellt worden ist unddamit ihr Ansehen gelitten hat.Zweitens drückt es Selbstachtung aus. Von einer Person, diezu Unrecht beschämt worden ist, wird von ihrer Umgebung erwartet,daß sie ihr siri wiederherstellt. Nach buginesischerAuffassung ist es besser, bei der Verteidigung seinerSelbstachtung zu sterben, als ohne siri zu leben(7).Drittens beinhaltet siri eine Leistungsorientierung. Mitaller Kraft ist eine Arbeit zu einem erfolgreichen Abschlußzu bringen(8). Dieser Aspekt von siri entsteht nicht durch1 Der hierarchische Charakter der bagi laba-Verträge einschließlichsewa und sima offenbart sich u.a. darin, daßein Kapitän, zumindest auf größeren Prauen (vgl. dazuDick (1975 b), S. 90) einen erheblich größeren Gewinnanteilals seine Matrosen erhält. Tobing, S. 188, sieht diebagi laba u.a. als Ausdruck von kekeluargaan an.2 Nadjamoedin, S. 11; Lagaay, S. 219; Turpijn, S. 119.3 Latanro, S. 12.4 Harvey, S. 33; Latanro, S. 8.5 Die Literatur darüber ist ziemlich umfangreich. Vgl. z.B.L.Y. Andaya (1979), S. 366-370; Ellington; La Side; Mattulada,S. 37-38; Abidin (1983), S. 1-16. Siri ist fazettenreicher,als es im Rahmen dieser Arbeit dargestelltwerden kann.6 La Side, S. 29.7 L.Y. Andaya (1979), S. 366-367-8 Mattulada, S. 37; Abidin (1983), S. 5-10.


Ä1J.T._.V.-.' ^OFN- 75 -eine persönliche Erniedrigung des einzelnen, sondern durchden Umstand, daß andere in einem Gebiet (Wirtschaft, Politik,Wissenschaft usw.) eine größere Leistung vollbrachthaben.Diese Leistungsorientierung fördert sicherlich das Strebennach wirtschaftlicher Selbständigkeit. Ein gutes Beispieldafür ist der Kapitän einer Prau. Zwar hat er allgemeineAnweisungen des Praueigners zu folgen, ihm bleibt es aberunbenommen zu bestimmen, welche Route gesegelt, was fürFracht transportiert und welcher Frachttarif akzeptiertwird. Selbst wenn ein Spediteur eingeschaltet wird, hat erein Vetorecht. Als Praueigner begannen, sich in großen Hafenstädtenwie Jakarta oder Surabaya niederzulassen, wurdedie Unabhängigkeit der Kapitäne erheblich eingeschränkt.Die Verlegung des Wohnsitzes stieß auf wenig Gegenliebe beiKapitänen(1).Gekoppelt mit dem Streben nach wirtschaftlicher Selbständigkeitscheint ein Streben nach Alleineigentum zu sein(2).Wirtschaftliche Überlegungen können aber letzteres einschränken.In vielen Fällen verfügt ein Kapitän nicht übergenügend Kapital, um sofort das Alleineigentura an einer Prauzu erwerben. Auf Darlehensbasis versucht er meistens nicht,eine Prau zu kaufen. Statt dessen gründet er mit (Geschäfts)-Freunden ein "Syndikat". Bei diesem Vertrag beteiligensich mehrere Personen kapitalmäßig an einem Schiff,wobei dem Kapitän als Miteigentümer (und Gesellschafter?)das Vorkaufsrecht für die anderen Miteigentumsanteile eingeräumtwird. Dieses Recht wird nicht immer ausgeübt, dennwenn ein Kapitän sein ganzes Kapital in eine Prau investiertund diese untergeht, dann steht er vor dem finanziellenRuin. Deshalb investieren Kapitäne in andere Prauen(3).Die Leistungsorientierung trägt zur vertikalen und horizontalenMobilität bei. Letztere äußert sich darin, daß Personenihren Geburtsort verlassen und sich in der näheren Umgebungdavon niederlassen oder (für eine begrenzte Zeit)auswandern(4) . Die vertikale Mobilität der Statusgesellschaftzeigt sich darin, daß die Position des IndividuumsVeränderungen unterworfen ist, denn sie wird nicht nur durchseine Abstammung, sondern auch durch dessen persönliche Eigenschaftenbestimmt(5). Dies gibt im Prinzip jedem dieChance, auf der sozialen Leiter nach oben zu steigen. Füreinen Angehörigen des Adels ist dies aber noch stets leichter,wie ein Beispiel der Prauschiffahrt zeigt. Er wirdschneller Kapitän(6).1 Dick (1975 a), S. 103-104.2 Als serikat bejak (wörtlich: Dreirad-Taxi-Gesellschaft)wird ein "Ratenkaufvertrag" bezeichnet, wobei der Käufereiner bejak jeden Tag eine bestimmte Summe des Kaufpreisesabzahlt, bis er Alleineigentümer ist. Der Begriffserikat bezieht sich in diesem Fall nicht auf eine Gesellschaft,sondern auf eine "Bruchteilsgemeinschaft".3 Dick (1975 a), S. 105.4 Chabot, S. 50-61.5 Chabot, S. 94-101.6 Badaruddin, S. 104-105.


- 76 -Diese sich in siri manifestierende Leistungsoriehtierunghat aber auch ausgesprochene Kehrseiten für Wirtschaftsunternehmen.Sie führt zu einer Diskontinuität von Unternehmen,weil siri "personell" ausgerichtet ist. D.h., die Anstrengungendes einzelnen zielen in erster Linie auf seinenStatus ab, nicht auf das Unternehmen. Es ist Mittel zumZweck der Statuserhöhung. Die enge Verknüpfung von Statusund Leistungsorientierung hat u.a. zur Folge, daß mit demWegfall des Unternehmers dessen Unternehmen regelmäßig nichtfortgeführt wird(1). Die Nachfolge ist kein Gegenstand einerlangfristigen Unternehmensstrategie. Im Gegenteil, Familienmitgliedernwerden (Waren)Kredite gegeben, damit sie sichselbständig machen können. Noch zu Lebzeiten des Unternehmerskann sich die Diskontinuität abzeichnen, nämlich dann,wenn dem Unternehmen Betriebskapital entzogen und in Häuser,Land oder Schmuck investiert wird. Diese traditionellenGeldanlageformen bilden nach dem Rückzug aus dem Arbeitslebeneine Altersversicherung.Nicht nur die hierarchische Familienstruktur, sondern auchdas Wettbewerbsverhalten des einzelnen als Ausdruck einerLeistungsorientierung tragen zu einem autokratischen Führungsstil(2)im Unternehmen bei. Dieser läßt kein gleichberechtigtesArbeiten wie bei einem Vorstand einer AG zu. Dajeder Mitarbeiter ein potentieller Konkurrent ist, gibt derFirmeninhaber keine wichtigen Informationen nach unten weiter.Da Mitarbeiter keine bedeutenden Entscheidungsbefugnissehaben, konzentriert sich ein Großteil der Arbeit in einerPerson. Die Folge: Je größer das Unternehmen ist, destoschwieriger ist dessen Kontrolle. In der Prauschiffahrtheißt es, eine Flotte von mehr als 5 Prauen sei nicht zuüberwachen. Selbst die Ernennung eines nahen Verwandten zumKapitän ist keine Garantie, daß ein Praueigner seinen ihmzustehenden Gewinnanteil bekommt(3)-Ein "übersteigertes" Wettbewerbsverhalten kann man in derTatsache sehen, daß Buginesen, sofern sie über Kapital verfügen,gewöhnlich 3 Unternehmen besitzen(4), aber nicht imstandesind, sie zu führen(5)-Diese Ausführungen zum Individuum machen deutlich, daß siriim wirtschaftlichen Zusammenhang dem Entstehen von Gesellschaftenentgegenwirkt, in denen Gesellschafter gleichbe-1 Tadang et al., S. 26. Nach deren Untersuchung führten22,5% der Erben Handelsunternehmen fort.2 Ein autokratischer Führungsstil bietet auch mehr Schutzvor malu(Scham)-Situationen als ein demokratischer Führungsstil,bei dem es bei Diskussionen eher zu Kritik(vor Dritten) und deshalb aus indonesischer Sicht zu einemGesichtsverlust kommt.3 Dick (1975 a), S. 103.4 Latanro, S. 14. Andere Gründe dürften unsichere Märkteund eine wenig stabile Zusammenarbeit mit der Bürokratiesein.5 Latanro, S. 9-


t./. T*. 1— V-r^ *=9r*F=r>4- 77 -rechtigt sind und ein Gesellschaftsvermögen gebildet wird.Gesellschaftsformen wie bagi laba, sewa und sima geben demIndividuum viel Selbständigkeit. Sie ermöglichen eine horizontale(räumliche) und vertikale (gesellschaftliche) Mobilität.Letztere äußert sich z.B. darin, daß jedem Mitgliedeiner Schiffsmannschaft, sofern ein bagi laba-Vertrag abgeschlossenwird, zumindest theoretisch die Möglichkeit offensteht,von der tawa sawi zur tawa lopi aufzusteigen. DieTatsache, daß in diesen Gesellschaften der Kapitän im Vergleichzu seinen Matrosen einen erheblich höheren Gewinnanteilerhält, ermöglicht das Streben nach Alleineigentum.Diese autonomen Gesellschaftsformen sind ein Beispiel vonpersonaler und zeitlicher Diskontinuität. Die Zusammensetzungder tawa lopi und tawa sawi kann sich ständig ändern(1).Die Vertragsdauer geht selten über ein Jahr hinaus.d) Der Einfluß der familiären und gesellschaftlichenInterdependenz auf GesellschaftenAuf den ersten Blick war es für mich überraschend, daß einsoziales System sowohl dem Individuum als auch der Familieeinen hohen Stellenwert einräumt. Müssen dann nicht häufigKonflikte entstehen? Und wie wirkt sich eine solche Situationeventuell auf die gesellschaftsrechtliche Entwicklungaus ?Das Prinzip der Inderdependenz scheint jedoch weitgehendKonflikte zu vermeiden oder zu lösen helfen.Auf wirtschaftlichem Gebiet ist die Interdependenz zwischenIndividuum und Familie deutlich ausgeprägt. Sie äußert sichin der Mitarbeit von Familienmitgliedern in Unternehmen undeiner gegenseitigen finanziellen Unterstützung, wenn sienotwendig ist(2). Diese familiäre Interdependenz kann aufUnternehmen übertragen werden, die hierarchisch organisierteFührer-Anhänger-Systeme in der Wirtschaft darstellen(3)• Vordem 2. Weltkrieg zumindest beschäftigten reiche Händler auchNicht-Familienmitglieder. Wie in einer Familie bestandenzwischen ihnen persönliche Beziehungen. Dies zeigt sich z.B.darin, daß diese Mitarbeiter gleich Familienmitgliedern nurunregelmäßig entlohnt wurden(4).Die gesellschaftliche Interdependenz äußert sich in Südsulawesiin der Auffassung, daß sich "Oben [Adel] und Unten[Volk] gegenseitig in ihrem Streben nach mehr Ansehen nötighaben.Dieses Verhältnis basiert auf Zusammenarbeit und findet seinenAusdruck in einem [hierarchischen] Anhängersystem"(5).1 Vgl. zu Matrosen Caron, S. 52-55: Nicht bekannt ist, inwieweitdurch Vorschüsse (Darlehen?) auf den Gewinn praktischeine Abhängigkeit der Matrosen vom Kapitän/Kapitalgeberentsteht. Siehe noch Kato (1980), S. 737, zu ständigwechselnden Kapitalgebern bei Minangkabaus.2 Tadang et al., S. 23, 25-26.3 Vgl. Millar, S. 5-6.4 Chabot, S. 110.5 Chabot, S. 102.


- 78 -Es wäre aber verkehrt, die Zusammenarbeit (im wirtschaftlichenBereich) nur als Ausdruck der gesellschaftlichen Interdependenzzu werten, denn wie die buginesischen Führer-Anhänger-Systeme verdeutlichen, manifestiert sich in ihnenauch eine familiäre Interdependenz.Autonome Gesellschaftsformen von Südsulawesi (bagi laba,sewa, sima) spiegeln diese Interdependenzen wider. So läßtsich die Interdependenz zwischen der tawa lopi und tawa sawimit der gesellschaftlichen Interdependenz von Adel und Volkvergleichen. Das Verhältnis beider Schichten ist nicht statisch.Jeder der Schiffsmannschaft hat zumindest theoretischdie Chance, später einmal zur tawa lopi zu gehören. Beidesind auch nicht vollkommen scharf getrennt. So erhält z.B.der Kapitän Gewinnanteile aus der tawa lopi und tawa sawi.Die familiäre Interdependenz spiegelt sich bei den Gesellschaftsformender Schiffahrt im Verhältnis des Kapitäns zuseiner Schiffsmannschaft wider. Dieser Interdependenz wohntein Element der gegenseitigen Hilfe (gotong-royong) inne(1).Zur Deckung des Lebensunterhalts sind sie aufeinander angewiesen.Die familiäre Interdependenz mach; es vor allemfür ein Individuum allgemein schwierig, mit einem Nicht-Familienmitgliedeine Gesellschaft zu gründen. Kommt es dazu,entstehen vermutlich entsprechende hierarchische Verhältnissewie in einer Familie, was der Gründung von Gesellschaftenmit gleichberechtigten Gesellschaftern entgegenwirkt.III. Islamisches Gesellschaftsrecht im malayisch-indonesischenRaum1• Arabische und persische Kaufleute im malayischindonesischenRaumIn vorislamischer Zeit könnten arabische und persische Händlerdes Persischen Golfes, als unter den Sassaniden (3.-7.Jh.) der Handel blühte(2), auf dem Seeweg China erreicht unddamit auf dem Weg dorthin den Grundstein für den arabisch/persischen Handel mit dem malayisch-indonesischen Raum gelegthaben(3).Die Islamisierung der Arabischen Halbinsel im 7- Jahrhundertund die sich daran anschließende politisch-religiöse Expansionförderten diesen Handel. Es gibt keine Hinweise darauf,ob sich arabische Händler vor dem 9. Jahrhundert in diesemTeil Asiens niederließen. Sie dürften jedoch Häfen in dieserRegion angelaufen haben, um dort Produkte zu kaufen, diedann in China verkauft wurden. Zwischen dem Ende des 9. und1 Tobing, S. 188, vgl. noch Badaruddin, S. 102: Beziehungenzwischen Schiffseigner und -mannschaft beruhen auf gemeinsamenBedürfnissen.2 Hourani, S. 38.3 Hourani, S. 61, 47; Huzayyin, S. 152-153; Wheatley, S.210, legt den Beginn dieses Handels auf den Anfang des7. Jahrhunderts.


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- 80 -bediente. Für den malayisch-indonesischen Raum läßt sichnoch anführen, daß z.T. Händler an der Kodifizierung desGewohnheitsrechts beteiligt waren(1).2. Shafiitisches Gesellschaftsrecht des arabischenund malayisch-indonesischen Raumes aus wirtschaftlicherPerspektiveBei einem Vergleich der arabischen und malayisch-indonesischenRechtstexte(2) ist das Fehlen der shirkat al-'inän in1 Winstedt (1961), S. 137, zur Undang-undang laut (Seerechtvon Melaka); zur Datierung Winstedt & De Josselin de Jong(1956), S. 27: Ende 15., Anfang 16. Jh..2 Dieser Untersuchung liegt hauptsächlich folgendes Materialzugrunde:Arabischer Raum: Udovitch _( 1970 a), S. 170-248 (qirad),S. 29-39 (shirkat al- 'inan); Baguris Kommentar in derdeutschen Übersetzung Sachaus, S. 411-420 (shirkat al-'inan), S. 515-520 (qirad); al-Nawawis Kommentar in derfranzösischen Übersetzung van den Bergs, S. 249-54 (shirkatal-'inân), S. 183-186 (qirad); Keijzers Handboek voorhet Mohammedanische regt. Dieses Werk ist eine Wiedergabedes Kommentars von al-Firuzabadi, S. 159-161 (shirkatal- 'inan), S. 183-186 (qirad); al-Ghazzis Kommentar inder französischen Übersetzung van den Bergs, S. 352-357(shirkat al- c inan), S. 378-381 (qirad). Baguri: geb.1783, gest. 1860, vgl. Encyclopaedia of Islam, S. 867;al-Nawawi: geb. 1223, gest. 1277, vgl. Enzyklopaedie desIslam (1936), S. 955-956; al-Firuzabadi: geb. 1329, gest.1401, vgl. Enzyklopaedie des Islam (1927), S. 119; al-Ghazzi: geb. ?, gest. ?Malayisch-indonesischer Raum: ein kollationierter Textder Undang-undang Melaka von Liaw Yock Fang, S. 147(qirad); eine lange Version davon in der Übersetzung vonNewbold, S. 307 (shirkat al-'inân), S. 308 (qirad);ein Auszug aus einem Text der Undang-undang laut, vgl.Pardessus, S. 426-427 (qirad). Der kollationierte Textder Undang-undang laut enthält keine gesellschaftsrechtlichenRegelungen. Vgl. Winstedt & De Josselin de Jong(1956), S. 22-59; ein Rechtsbuch aus Pahang, vgl. Kempe &Winstedt (1948), S. 12, 13 (qirad); der javanische KitabToehpah in_der Übersetzung von de Vries, S. 47-48 (shirkatal-'inan), S. 56 (qirad); die von de Vries übersetzteHandschrift P, die Keijzer bei der Kollation des KitabToehpah (de Vries, S. 1) benutzte. Vgl. S. 95 (shirkatal- 'inan), S. 98-99 (qirad); entsprechende und offensichtlichwenig abweichende gesellschaftsrechtliche Vorschriftenin Soerja Alam-Texten (ca. 1760), dazu Roorda,S. 165 Fn. 1 u. 2, S. 170 Fn. 1; ausführlich zur SoerjaAlam Soeripto, S. 10-13; kein Gesellschaftsrecht in bisherübersetzten Texten, vgl. Raffles (I8l7b), Anhang Cund van der Hout, S. 1-57. Nach Roorda, S. IX, stammendie Handschrift P und die Soerja Alam aus Bantam, vonwo aus Abschriften nach Cirebon, Demak und anderen Ortenauf Java gelangten.


fCj.y-.L.^r.-i«=/o#=?/v»-8-16wichtigen Rechtsbüchern des malayisch-indonesischen Raumesauffallend(1). Diese Gesellschaftsform des shafiitischenRechts mit einem Gesellschaftskapital trägt Züge der offenenHandelsgesellschaft. Pires, ein Portugiese, bestätigteindirekt deren Unbedeutendheit in Melaka. Er berichtetenur von der commenda (qirad) und Faktoren im Javahandel(2) .Als eine Ursache dafür kann aus wirtschaftlicher Sicht dieArt des Handels in Melaka angesehen werden. Diese Stadt miteigenen Rechtsvorschriften und Gebräuchen besaß kein Hinterlandund war nichts anderes als ein riesiger Umschlagplatzfür Waren aus China, Indien sowie dem arabischen und malayisch-indonesischenRaum. Die zuletzt genannte Region warhauptsächlich ein Exporteur von Land- und Forstwirtschaftsprodukten,während die anderen Länder und Gebiete (hochwertige)Fertigwaren ausführten. Der Handel war darauf ausgerichtet,Waren so schnell wie möglich umzuschlagen. Einerdauerhaften Gesellschaft mit einem Gesellschaftsvermögenbedurfte es nicht. Es fehlte im malayisch-indonesischen Raumauch ein Binnenmarkt, was in der Unbedeutendheit des Handwerkszum Ausdruck kommt(3). Es hätte vielleicht wie im arabischenRaum Impulse zur gesellschaftsrechtlichen Entwicklunggeben können.Es mag überraschen, daß der javanische Kitab Toehpah(4) sowiedie Handschrift P die shirkat al- inan beinhaltend),denn diese Texte wurden verfaßt, als die VOC über Javaherrschte und der javanische Handel, verglichen mit der Blütezeitdes 15. und 16. Jahrhunderts, nur ein Schattendaseinfristete. Viel praktische Bedeutung ist deshalb dem KitabToepah nicht beizumessen. Die shirkat al- 'inan war auf Javanicht allgemein bekannt(6). Die javanische Sprache nahm nurdas arabische Wort shirka als Lehnwort auf. Damit wird allgemeineine Gesellschaft angedeutet(7). Zur Zeit des islamischenLegalismus im 18. und 19. Jahrhundert berücksichtigten1 Vgl. zur Undang-undang laut Winstedt & De Josselin deJong (1956), S. 22-59; zur Undang-undang Melaka Liaw YockFang. Nur eine lange Version davon enthält die shirkatal- 'inan. Vgl. Newbold, S. 307: Fasal (Abschnitt) 75. Dadie meisten Texte nicht über 44 Abschnitte hinausgehen,liegt eine spätere Hinzufügung des Abschnittes 75 nahe.Vgl. Liaw Yock Fang, S. 3-2 Pires (1944b), S. 283, 284.3 Vgl. Meilink-Roelofsz (1970), S. 150; auf Java war dasHandwerk ebenfalls unwichtig. Vgl. Pigeaud, S. 476.4 Bei diesem Rechtsbuch handelt es sich um eine gekürzteWiedergabe eines Kommentars von Ibn Hadjar auf al-NawawisMinhadj al-Talibîn. Vgl. de Vries, S. 2, 3. Der paragraphenweise,im Charakter unislamische Kitab Toehpahist auf Veranlassung Daendels (1808-1811) zusammengestelltworden. Er hat für die Praxis keinerlei Bedeutung.Damals wurde der Einfluß des islamischen Rechts weitüberschätzt. Vgl. Gobée & Adriaanse, S. 1844-1845.5 De Vries, S. 46-47, 95.6 Van den Berg (1897), S. 131; Juynboll, S. 266 m.w.N.7 Juynboll, S. 266: sirkat oder sarikat.


- 82 -im Gegensatz zum 16. und 17. Jahrhundert malayisch-indonesischeVerfasser von Rechtstexten stärker islamisches Rechtohne näheren Bezug zur Praxis(1).Die zweite nach shafiitischem Recht zulässige Gesellschaftsform,der qirad, ist häufig in malayisch-indonesischenRechtsbüchern anzutreffen. Der qirad ist eine Gesellschaftsformohne Gesellschaftsvermögen und entspricht der europäischencommenda. Der qirad ist in der im 15. Jahrhundert verfaßtenUndang-undang Melaka enthaltend) ; ebenso in einemRechtsbuch aus Pahang(3) und wohl einer <strong>Aceh</strong>-Version der Undang-undangMelaka. Riau-, Pontianak- und Brunei-Versionenbeinhalten möglicherweise ebenfalls diese Gesellschaftsform(4).Manchmal ist sie neben der bagi laba im selben Rechtsbuchzu finden(5). Es kann nicht überraschen, daß der qirad imGegensatz zur shirkat al- 'inän im malayisch-indonesischenRaum häufiger rezipiert wurde und auch Anwendung fand, dennsie paßte in den individualisierten Handel dieser Region.Sowohl im arabischen(6) als auch malayisch-indonesischen(7)Raum waren Händler wirtschaftlich selbständig. Die Grundlagedafür ist aber verschieden.In der arabischen Welt strebten Menschen eine weitgehendematerielle und formelle Gleichheit an, Sklaven einmal ausgenommen.Dort wurde es als erniedrigend empfunden, Lohnarbeitzu verrichten(8). Der Islam stand Gesellschaften aus-1 Hooker (1978), S. 68.2 Liaw Yock Fang, S. 147; Newbold, S. 307; das zeitlich aufdie Undang-undang Melaka folgende Seerecht von Melaka(Undang-undang laut) nimmt ebenfalls den qirad auf. Vgl.Pardessus, S. 426-427; nicht bei Raffles (1879a) und imkollationierten Text von Winstedt & De Josselin de Jone(1956).3 Kempe & Winstedt (1948), S. 12-13, 44.4 Liaw Yock Fang, S. 35.5 Kempe & Winstedt (1952), S. 316; eventuell auch im Seerechtvon Melaka. Vgl. dazu Raffles (1879a), S. 66: Dortwird an einer Stelle das Kapital, das Schiffsoffiziereund Mannschaft vom Kapitän oder Schiffseigner erhalten,als tolongan (wörtlich: Hilfe, Beistand, Rettung) bezeichnet.Dieser malayische Begriff deutet auf die bagilaba hin. Eine andere Version des Seerechts regelt denqirad. Vgl. Pardessus, S. 426-427. Zwei andere Passagen,Raffles (1879a), S. 69, und Winstedt & De Josselin deJong (1956), S. 54, betreffen eventuell den qirad oderdie bagi laba zwischen Kapitän und Superkargo (mitreisenderSchiffslademeister).6 Gesellschafter operierten oft in verschiedenen Orten desarabischen Raumes. Vgl. Goitein (1967), S. 178-179. Näherzur Selbständigkeit des Händlers Udovitch (1970 b) ,S. 56-61.7 Vgl. S. 48-50.8 Vgl. Goitein (1967), S. 92-94 zur Lohnarbeit.


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- 84 -Abgesehen von der wirtschaftlichen Selbständigkeit bestandeine andere Parallele darin, daß im arabischen und malayisch-indonesischenRaum der qirad und die diesem Rechtsinstitutvergleichbare bagi laba populäre Mittel waren, (überschüssiges)Kapital im Handel zu investieren. In der arabischenWelt ersetzten aber der qirad und andere Gesellschaftsformendas verzinsliche Darlehen. Und tatsächlichwar es dort zumindest im 11.-12. Jahrhundert wirtschaftlichvon untergeordneter Bedeutung(1). Die gewöhnlichste gesetzlicheForm der Zusammenarbeit war der qirad(2). Sie vermochtejedoch nicht im malayisch-indonesischen Raum das Darlehenzu verdrängen. Wie schon näher ausgeführt(3), waren dortverschiedene Darlehensformen gebräuchlich.Beide Regionen weisen aber auch bedeutende Unterschiede auf.Im arabischen Raum scheint die geschäftliche Zusammenarbeitinformeller als in der malayisch-indonesischen Inselweltgewesen zu sein.Im arabischen Raum konnte sie ein ganzes Leben lang odersogar mehrere Generationen bestehen. Formelle Gesellschaftenwaren im 11. und 12. Jahrhundert zumindest von kurzer Dauerund beschränkten sich auf bestimmte Transaktionen(4). Diegewöhnlichste Geschäftsform des internationalen Handels wares, für andere (!) Waren in der bloßen Erwartung zu kaufenund zu verkaufen, daß diese Transaktionen für fremde Rechnungdurch entsprechende Gegengeschäfte entgolten werden(5).Es ist aber fraglich, ob eine so stark ausgeprägte informelleZusammenarbeit auch von (islamischen) Händlern im malayisch-indonesischenRaum praktiziert wurde. Javaner setztenum 1600 regelmäßig schriftliche Verträge auf(6). In Goa (Sulawesi)rieten malayische(7) Händler zu Beginn des 17- Jahrhundertszum Abschluß schriftlicher Verträge(8). Alle Vereinbarungenunter Händlern wurden sicherlich nicht schriftlichfestgehalten. Der qirad beruhte wahrscheinlich in Melakaauf einer mündlichen Absprache(9)• Sofern Verträge1 Goitein (1964), S. 317-2 Goitein (1967), S. 178, 171. Dies ergibt sich implizitaus einem arabischen Handbuch der Handelswissenschaftdes 9 .-12. Jh.. In ihm wird nur, von einer Ausnahme abgesehen,auf den qirad Bezug genommen. Vgl. Ritter, S. 16,58-59, 70-71. Die Ausnahme, S. 29, bezieht sich auf eineHadith-Stelle und hat keinen direkten Bezug zur Praxis.3 Vgl. S. 51.4 Goitein (1964), S. 316.5 Goitein (1967), S. 164-169-6 Rouffaer & Ijzerman, S. 120.7 Zu jenem Zeitpunkt konnte malayisch mit islamischgleich gesetzt werden. Vgl. Noorduyn (1956), S. 248. DieseAussage bedeutet wohl nicht, daß islamische Händlerdem islamischen Recht völlig folgten.8 Cense (1951), S. 49.9 Vgl. Liaw Yock Fang, S. 147; zu Zeugen bei Vertragsabschlüssenvgl. Winstedt (1953), S. 11; (1928), S. 3;evtl. Logan, S. 95.


K^J.T.l-.V-~i,85schriftlich abgeschlossen wurden, kann darin eine Nichtberücksichtigungdes islamischen Beweisrechts gesehen werden,denn Urkunden 3ind danach nur eine bloße Gedächtnisstützefür Zeugen. In der Praxis hatten Urkunden aber eine erheblicheBedeutung( 1 ) .Im Gegensatz zu Buginesen(2) zumindest war das familiäreElement in Unternehmen des arabischen Raumes offensichtlichweniger stark ausgeprägt. Die Familienzugehörigkeit war keinmaßgebendes Kriterium für die Zusammenarbeit in einem Unternehmen.Eine schwach ausgeprägte Familienhierarchie hat wohldazu beigetragen, daß selbst in (größeren) Familiengesellschaftendie aktiven Gesellschafter über ihre Transaktionengetrennt Buch führten(3). Dieses Familiensystem schließtaber nicht völlig Hilfeleistungen von Familienmitgliedern imwirtschaftlichen Rahmen oder sogar die Haftung für Transaktionenvon Eltern, Kindern oder Geschwistern aus. Mit demallmählichen Niedergang des Handels seit dem 12. Jahrhundertnahm jedoch das Familienelement im arabischen Raum ab(4).3. Grundzüge des shafiitischen GesellschaftsrechtsNach islamischen Recht wird zwischen der Erwerbsgesellschaft(sharikat 'aqd) und Eigentumsgemeinschaft (sharikat mal) unterschieden.Es gibt 4 Formen der Erwerbsgesellschaften(5),wovon nachg shafiitischem Recht nur die shirkat al- 'inan zulässigist . Weiter läßt sich der qirad dazu rechnen.a) Shirkat al- inanSie hat folgende Voraussetzungen:"§ 1 Das Compagnie-Geschäft(7) ist rechtskräftig, wennes folgenden fünf Bedingungen entspricht:1 Schacht (1935), S. 111-115; (1964), S. 242.2 Vgl. S. 72-74.3 Goitein (1964), S. 328-332; nach Udovitch (1970 b), S.42, spiegelt die mufawada (open partnership) noch dieFamilien- und Clan-Natur gemeinsamer unternehmerischerAktivitäten wider.4 Goitein (1964), S. 332.5 Enzyklopaedie des Islam (1934), S. 410.6 Schacht (1935) , S. 74-75.7 Abzulehnen ist Schachts Bezeichnung dieser Gesellschaftals "limited liability company" (1964, S. 156) oder GmbH(1935, S. 75). Zum einen stellt islamisches Recht nichtauf Haftungsgesichtspunkte bei der Typisierung von Gesellschaftsformenab. Zum anderen haften alle Gesellschafterder Höhe nach unbeschränkt, wobei zu unterscheidenist zwischen dem mit Dritten einen Vertrag abschließendenGesellschafter, der allein gegenüber Dritten haftet,und den anderen Gesellschaftern, gegen die der vertragsschließendeGesellschafter der Höhe nach unbegrenztenRückgriff nehmen kann. Dieser Rückgriff wird nurdurch die anteilsmäßige Haftung beschränkt. Vgl. Udovitch(1970a), S. 41.


- 86 -a) Das Gesellschaftskapital (joint stock) muß ausgängiger Landesmünze bestehen.b) Die Münzsorten müssen von derselben Art und Gütesein.c) Das Gesellschaftskapital muß einen einzigen ungeteiltenFonds bilden.d) Jeder einzelne muß dem anderen das Verfügungsrechtüber seinen Anteil gewähren.e) Gewinn und Verlust werden pro rata der Anteileberechnet.§ 2 Jeder der Compagnons kann von dem Compagniegeschäftzurücktreten, wann er will.§ 3 Wenn einer der Compagnons stirbt, ist der Compagnie-Vertragerloschen."(1)Obwohl dem Rechtstext nach das Gesellschaftskapital aus gängigerLandeswährung bestehen muß(2), lassen shafiitischeKommentatoren vertretbare Gegenstände als Gesellschaftskapitalzu(3), Roh- oder verarbeitetes Edelmetall ausgeschlossen^).Selbst diese Auslegung ist ziemlich restriktiv fürdie Handelspraxis, denn Arbeitseinlagen sind danach nichtmöglich(5).Das shafiitische Recht des malayisch-indonesischen Raumesweicht vom obigen restriktiven Rechtstext insofern ab, alsdaß es Handelswaren(6) oder andere Sachen der gleichenArt(7) als Gesellschaftskapital ausdrücklich erwähnt. MitMünzen läßt sich weiterhin Gesellschaftskapital bilden(8).Dieses Recht stand wahrscheinlich eher im Einklang mit derPraxis als das des arabischen Raumes.Besonders nachteilig für Kaufleute ist die Bestimmung, Einlagender Gesellschafter müßten ein einziges, ungeteiltesGesellschaftskapital bilden(9). Es muß eine vollkommene Vermischungeintreten, die theoretisch nicht mehr nach außendie individuellen Gesellschaftsanteile erkennen läßt(10). Umein Beispiel Baguris zu nennen, darf nicht roter und weißerWeizen zur Bildung von Gesellschaftskapital genommen wer-1 Baguri, S. 411.2 Baguri, S. 411.3 Baguri, S. 416, 417; al-Nawawi, S. 50; al-Firuzabadi,S. 159, 160; al-Ghazzi, S. 353-Auch andere, namentlich nicht genannte (shafiitische?)Kommentatoren wenden sich gegen diese Bestimmung. Vgl.Baguri, S. 416. Udovitchs Ansicht (1970 a), S. 33, shafiitischesRecht lasse nur Münzen als Gesellschaftskapitalzu, ist in dieser Allgemeinheit falsch. Er zitiertBaguri, S. 417, und al-Nawawi, S. 50, falsch. Beide lassenvertretbare Sachen als Gesellschaftskapital zu.4 Baguri, S. 416; al-Ghazzi, S. 353; al-Nawawi, S. 51.5 Baguri, S. 415; al-Firuzabadi, S. 159, 160.6 De Vries, S. 46; ebenso in Hs P, S. 95.7 Newbold, S. 307.8 De Vries, S. 46.9 Baguri, S. 417; al-Firuzabadi, S. 159, 160; al-Nawawi,S. 50, 51; al-Ghazzi, S. 355.10 Udovitch (1970 a), S. 31-32.


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- ,88. Tein Eckpfeiler dieses Gesellschaftsvertrages. Würde das Vermischungsprinzipabgeschwächt, wären Gesellschaftsformendes malikitischen und hanafitischen Rechts zulässig, dieaus Shafi'is Sicht dem Glücksspiel nahe stünden. Zweitensbietet die hiyal-Literatur genügend Rechtskniffe an, so daßpro forma diese Rechtsform nicht aufgegeben werden muß.Zweifellos ist das Vermischungsprinzip ein erhebliches Hindernisfür die Entwicklung neuer Gesellschaftsformen. InJohor scheint die shirkat al-'inän(1) von buginesischen Gesellschaftsformenverdrängt worden zu sein(2), wenn sie dortjemals Fuß gefaßt hat. Die meisten Undang-undang Melaka-Textebeinhalten sie nicht(3).Im Rahmen der grundsätzlichen Geschäftsführungsbefugnis einesGesellschafters^) ist die Bestimmung zu sehen, daß Gesellschaftergrundsätzlich über die Gesellschaftsanteileihrer Mitgesellschafter verfügen können(5). Eine Reihe vonBeschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis sind von denKommentatoren entwickelt worden. Die Verfügungsbefugnis kannauf einzelne Gegenstände des Gesellschaftskapitals beschränktwerden(6). Verkauf auf Kredit ist nicht zulässige).Ein Gesellschafter soll nicht gegen Ware, sonderngegen Bargeld verkaufend). Auf Kosten des Gesellschaftskapitalskann ein Gesellschafter nur reisen, wenn die anderenzustimmen(9)•Während der javanische Kitab Toehpah die Geschäftsführungunter Haftungsgesichtspunkten erläutert(10), heißt es in einemUndang-undang Melaka-Text, die Zustimmung aller Gesellschaftersei für die aus dem Gesellschaftskapital zu erstattendenAuslagen Voraussetzung( 11 ). Manche Bestimmungen lassenZweifel aufkommen, ob die obigen Beschränkungen jemalsim malayisch-indonesischen Raum Gültigkeit gehabt haben.Das Rechtsbuch von Kedah (1784) läßt Verkäufe auf Kreditausdrücklich zu(12). Sie konnten mit Wechseln finanziertwerden, was eine praktische und sichere Form des Zahlungsverkehrsin einer Region ist, in der zwischen den Häfen oftHunderte von Kilometern lagen.1 Newbold, S. 307.2 Caron, S. 103, 107-108.3 Dies folgt aus dem kollationierten Text der Undang-undangMelaka von Liaw Yock Fang.4 Baguri, S. 417. Es ist möglich, die Geschäftsführung nureiner Person zu überlassen. Erst nach der Bildung desGesellschaftskapitals kann die Geschäftsführungsbefugniseingeräumt werden.5 Baguri, S. 417; al-Ghazzi, S. 355; al-Nawawi, S. 52.6 Baguri, S. 418.7 Baguri, S. 417, 419; al-Ghazzi, S. 355; al-Nawawi, S. 52.8 Baguri, S. 419.9 Baguri, S. 417, 419, insbes. bei Seereisen; al-Ghazzi,S. 355; al-Nawawi, S. 52.10 De Vries, S. 46, 47, S. 95 (Hs P).11 Newbold, S. 307.12 Winstedt (1928), S. 3.


- 89 -Gewinn und Verlust müssen entsprechend den Kapitalanteilengeteilt werden. Jede abweichende Vereinbarung macht den Gesellschaftsvertragin diesem Punkt nichtig(1). Allenfallskönnen Geschäftsführungskosten von den Gesellschaftern untereinanderausgeglichen werden(2).Der javanische Kitab Toehpah folgt dieser starren Regelung(3)>ebenso indirekt wohl ein Undang-undang Melaka-Text:"Der Kapitalanteil muß genau bestimmt sein."(4)Grundsätzlich haften Gesellschafter gegenüber Dritten prorata (entsprechend ihren Kapitalanteilen) der Höhe nach unbeschränktes).Dritte können aber Forderungen nur gegenüberdem vertragsschließenden Gesellsehafter geltend machen(6).Zur Haftung bei Vertragsverletzungen im Innenverhältnisführt Baguri aus: "Wenn Gesellschafter A etwas tut, wozuer nicht berechtigt ist, so hat das keine Wirkung auf B'sAnteil an dem Gesellschaftskapital, während es nach der vorherrschendenAnsicht für seinen eigenen Anteil in Kraft bestehenbleibt."(7)Konkrete Beispiele gibt dafür der javanische Kitab Toehpah:"Wenn sie [Waren] ohne Erlaubnis der Mitgesellschafter ineine andere Stadt gebracht werden und dort verloren gehen,muß sie derjenige, der sie dorthin gebracht hat, ersetzen"^).Gehen Waren verloren, ohne daß einen Gesellschaftereine Schuld trifft, ist kein Regreß möglich(9). Auffallendist das geringe Interesse der Kommentatoren an Haftungsfragen.Offensichtlich waren die Haftungsprinzipien seit altersher bekannt und bedurften keines eingehenden Studiums.Da das islamische Recht kein Vertrags- bzw. Vereinsfreiheitkennt(10), konnten sich wohl im arabischen Raum keine neuenHaftungsprinzipien und daraus eventuell neue Gesellschaftsformenentwickeln. Kapitalgesellschaften blieben islamischenHändlern verschlossen.Im malayisch-indonesischen Raum sind auch keine neuen gesellschaftsrechtlichenHaftungsprinzipien entwickelt worden.Die Gesellschaft endet durch Tod, Wahnsinn oder Ohnmachtsanfälle(Epilepsie) eines Gesellschafters. Soll die Gesellschaftfortgesetzt werden, müssen die Gesellschafter oder1 Baguri, S. 419-420; al-Nawawi, S. 52-53; al-Firuzabadi,S. 160; al-Ghazzi, S. 355; Kohler (1886 b), S. 259-2 Baguri, S. 420.3 De Vries, S. 46, S. 163 (Hs P).4 Newbold, S. 307, vgl. dort zur 2. Voraussetzung einerGesellschaft, wonach Gesellschafter grundsätzlich Eigentumin die Gesellschaft einzubringen haben.5 Udovitch (1970 a), S. 41.6 Udovitch (1970 a), S. 135: hanafitisches Recht; Kohler(1886 b), S. 258; van den Berg (1883), S. 106.7 Baguri, S. 417; sinngemäß wohl auch Hs P, vgl. de Vries,S. 95.8 De Vries, S. 47.9 De Vries, S. 46.10 Schacht (1935), S. 60, 74.


- 90 -deren Vertreter (Erben) einen neuen Gesellschaftsvertragabschließet 1 ).Eine Kündigung des Vertrages ist jederzeit möglich. Dadurchwerden die anderen Gesellschafter praktisch ebenfalls gezwungenzu kündigen, weil bei einer Kündigung die Verfügungsbefugnisüber das gesamte Gesellschaftskapital nichtbeim kündigenden Gesellschafter erlischt, während die anderenMitgesellschafter nicht mehr nach der Kündigung über denKapitalanteil des kündigenden Gesellschafters verfügen können(2).' „Der javanische Kitab Toehpah erwähnt nichts uber die Auflösungbzw. Kündigung der Gesellschaft, ebensowenig ein undang-undangMelaka-Text(3)•b) QiradDer qirad umfaßt ein Vertrauensverhältnis (amana) und eineVollmacht (wakala)(4). Er ist ein Rechtsverhältnis zwischeneinem Kapitalgeber und -nehmer. Mit dem Kapital treibt derKapitalnehmer für gemeinsame Rechnung Handel(5)- Der qiradunterscheidet sich vom Darlehen vor allem dadurch, daß derKapitalgeber einen Teil des Gewinns erhält. Fällt ihm derganze Gewinn zu, liegt nach islamischem Recht ein Geschäftsführungsauftragvor(6).Der qirad(7) hat nach shafiitischem Recht vier Voraussetzungen:1. Das Kapital muß aus Bargeld bestehen.2. Der Kapitalgeber muß dem Kapitalnehmer eine unbeschränkteoder beschränkte Vollmacht geben. Bei letzterer darf aberdie Verfügungsbefugnis nicht so weit eingeschränkt werden,daß dem Kapitalnehmer kein freier Spielraum verbleibt.3. Der Kapitalgeber muß dem Kapitalnehmer einen bestimmtenGewinnanteil zusichern."Ï Baguri, S. 420; al-Firuzabadi, S. 161; al-Ghazzi, S. 357;al-Nawawi, S. 52.2 Baguri, S. 410; al-Firuzabadi, S. 161; al-Ghazzi, S. 355,357; al-Nawawi, S. 52.3 Vgl. de Vries, S. 46-47, S. 95 (Hs P); Newbold, S. 307-4 Schacht (1935), S. 75. Der quirad wird auch mudaraba genannt.5 Kohler (1885), S. 14.6 Schacht (1935), S. 75.7 Abzulehnen sind die für den quirad weitverbreiteten Bezeichnungenwie KG, C.V., limited company oder société encommandite, weil der quirad kein Gesellschaftskapital hatund das Haftungskriterium für die Typisierung von Gesellschaftsformenim islamischen Recht keine Rolle spielt. Inseiner Struktur entspricht er der europäischen commenda.Vgl. Udovitch (1970 a) , S. 170-172 m.w.N., anders Baguri(Übersetzer: Sachau), S. 515; al-Nawawi (Übersetzer: vanden Berg), S. 133; van den Berg (1897), S. 131; al-Firuzabadi(Übersetzer: Keijzer), S. 183; Juynboll, S. 385;Drewes (1980), S. 44.


K.J- T.JL V--.'- 91 -4. Eine zeitliche Begrenzung des qirad-Vertrages kann sichder Kapitalgeber nicht ausbedingen( 1 ) .Das Kapital muß aus Bargeld bestehen(2), wobei die Legierungdieser Münzen einwandfrei sein muß(3)- Die meisten Rechtsschulenlassen nicht Kupfer- oder Bleimünzen als Kapital zu,weil sie wegen ihres geringen Wertes als Ware betrachtetwerden(4). (Kauri-)Muscheln und Glasperlen werden jedoch alsMünzen anerkannt, wenn sie die Landeswährung bilden(5). DieExpansion des Islam in Richtung Asien und Afrika scheinthier eine weite Auslegung dieser Vorschrift erzwungen zuhaben.Ware als Kapital wird von fast allen islamischen Rechtsschulenabgelehnt. Grund: Das islamische Recht wendet sichscharf gegen risikoreiche Verträge und eine eventuell darausresultierende nicht gerechtfertigte Bereicherung einer Partei(6).Durch einfache juristische Kunstgriffe konnte dasVerbot von Ware als Kapital umgangen werden. Der Kapitalgeberbeauftragt den zukünftigen Kapitalnehmer mit dem Verkaufder Ware. Der Verkaufserlös wird das Kapital(7).Nach altem malayischen Recht kommt nur Geld als qirad-Kapitalin Frage(8). Der jüngere Kitab Toehpah fordert auchGold- oder Silbergeld(9) • Für die Praxis im malayisch-indonesischenRaum dürfte diese Bestimmung weitgehend bedeutungslosgewesen sein(10).Nach dem shafiitischen Recht des arabischen Raumes muß demKapitalnehmer die Verfügungsbefugnis über das Geld eingeräumtwerden(11). Allgemein läßt sich die Regel aufstellen,daß Vertragsbestimmungen den Kapitalnehmer nicht völlig inseinem Spielraum einschränken dürfen. Solche Klauseln sindnichtig(12). Der Kapitalgeber kann den Kapitalnehmer verpflichten,nur bestimmte Produkte zu kaufen, jedoch nicht,wenn diese in einem Gebiet selten sind(13)- Ungültig isteine Klausel, wonach es dem Kapitalnehmer nur erlaubt ist,von einer bestimmten Person zu kaufen(l4).Der Kapitalnehmer hat keine völlig unbeschränkte Verfügungsbefugnisüber das Geld. So darf z.B. der Handel nicht über1 Baguri, S. 515-2 Baguri, S. 515, 520; Kohler (1885), S. 9; al-Nawawi, S.135.3 Udovitch (1970 a), S. 176-180.4 Baguri, S. 520; al-Nawawi, S. 132, 133; über die shafiitischeRechtsschule noch Udovitch (1970 a), S. 177, 178Fn. 25.5 Baguri, S. 520.6 Udovitch (1970 a), S. 180-183-7 Udovitch, S. 183-8 Liaw Yock Fang, S. 147; vgl. noch Newbold, S. 308.9 De Vries, S. 56. die Hs P, S. 98, 99, erwähnt Dinare undDirham.10 Vgl. S. 48-50.11 Baguri, S. 515, 520-521.12 Al-Nawawi, S. 137.13 Baguri, S. 521; al-Firuzabadi, S. 184; anders al-Nawawi,S. 133-14 Al-Firuzabadi, S. 184.


- 92 -den einfachen Kauf und Verkauf hinausgehen. Eine Weiterverarbeitungeines gekauften Produkts ist im Rahmen einer Handelstätigkeitnicht erlaubt(1). Der Kapitalnehmer darf dasKapital nicht in einen Unter-qirad investierend), nach al-Nawawi selbst bei Zustimmung des Kapitalgebers nicht(3). Dieshafiitische Rechtsschule im arabischen Raum läßt Verkaufauf Kredit nur mit besonderer Zustimmung des Kapitalgeberszu. Verstöße dagegen machen den Kapitalnehmer für Verlustehaftbar(4).In dem kollationierten Text der Undang-undang Melaka(5) undund des javanischen Kitab Toehpah(6) wird in den entsprechendenBestimmungen der Kapitalgeber verpflichtet, das Geldzu übergeben, über Verfügungsbeschränkungen wird fast nichtsgesagt. In der Hs P heißt es, der Kapitalnehmer dürfe denKapitalnehmer nicht verbieten, über das Geld zu verfügen(7).Gemäß dem Rechtsbuch von Kedah müssen Verkäufe auf Kreditvor dem Hafenmeister abgeschlossen werden(8).Die dritte Voraussetzung des qirad ist ein bestimmter Gewinnanteil^)für den Kapitalnehmer(10). Ungenaue Regelungenkönnen den Vertrag nichtig machen(11). Eine Bestimmung, wonachder Gewinn aus einem bestimmten Handelsgeschäft demKapitalnehmer zufallen soll, ist unzulässig(12). In einemsolchen Fall steht ihm ein Durchschnittshonorar zu(13). Einevertragliche Abrede, daß der Gewinn einem Dritten zufließensoll, ist außer bei Sklaven des Kapitalnehmers oder -gebersunwirksam(14).Nach der Undang-undang Melaka muß die Gewinnquote bestimmtsein. Ein Quotenverhältnis selbst wird nicht angegebene 15).1 Udovitch (1970 a), S. 186; Baguri, S. 520.2 Al-Firuzabadi, S. 184.3 Al-Nawawi, S. 135.4 Al-Nawawi, S. 137-138, al-Firuzabadi, S. 184; Udovitch(1970 a), S. 208; wohl auch Baguri, S. 520.5 Liaw Yock Fang, S. 147-6 De Vries, S. 56.7 De Vries, S. 99. Es wird im Text noch von einer "absolutenVollmacht" gesprochen.8 Winstedt (1928), S. 3-9 Der javanische Kitab Toehpah räumt dem Kapitalnehmer Miteigentumam Kapital in Höhe seines Gewinnanteils ein;nicht erwähnt in Hs P. Vgl. de Vries, S. 56; zum shafiitischenRecht des arabischen Raumes al-Firuzabadi, S.185; Udovitch (1970 a), S. 242.10 Baguri, S. 521; al-Firuzabadi, S. 183; Udovitch (1970 a),S. 190 Fn. 66.11 Baguri, S. 521; al-Firuzabadi, S. 183. Im Zweifelsfallwird der Gewinn hälftig geteilt. Vgl. dazu al-Firuzabadi,S. 183; Baguri, S. 521; al-Nawawi, S. 134.12 Baguri, S. 521; al-Nawawi, S. 135.13 Baguri, S. 522.14 Baguri, S. 521.15 Liaw Yock Fang, S. 147.


«/ T.L. v.-' *=rcM=n>93Anders der Kitab Toehpah. Er enthält zwei Quotenschlüssel(1/2 zu 1/2 und 2/3 zu 1/3)(1). Der Quotenschlüssel, wonachdem Kapitalnehmer 1/3 des Gewinns zusteht (in Europa war1/4 bei der commenda üblich), ist selten in arabischen Kommentaren.Ob es sich dabei um ein Beispiel aus der javanischenHandelspraxis handelt, ist nicht bekannt.Der qirad darf nach shafiitischem Recht des arabischen Raumesnicht für eine bestimmte Zeit eingegangen werden(2).Weder die Undang-undang Melaka(3) noch der javanische KitabToehpah(4) beinhalten Regelungen für die Zeitdauer diesesVertragsverhältnisses. Allein die Handschrift P schreibt imWiderspruch zum shafiitischen Recht des arabischen Raumeseine bestimmte Zeitdauer vor, z.B. ein Jahr(5). Diese Regelungcharakterisiert den qirad als eine Gelegenheitsgesellschaft.Die Zeitdauer von einem Jahr scheint vielfach dergewöhnlichen Länge einer Handelsreise entsprochen zu haben(6).Ein bedeutender Eckpfeiler des qirad ist der prinzipielleHaftungsausschluß des Kapitalnehmers. Nur bei einer Pflichtverletzunghaftet er(7), so z.B., wenn er ohne schriftlicheGenehmigung eine Seereise antrittt(8). Waren dürfen nichtunter dem üblichen Preis verkauft werden(9). Sie müssensorgfältig in Verwahrung genommen werdenOO).Die Undang-undang Melaka folgt diesem Haftungsprinzip, ohneaber Beispiele zu nennen(11). In einer Version des Seerechtsvon Melaka heißt es, daß der Kapitalnehmer haftet, wenn erin ein anderes als das vertraglich vereinbarte Land gehtoder andere Waren als vereinbart kauft und diese beschädigtwerden( 12).1 De Vries, S. 56.2 Baguri, S. 515, 522; al-Nawawi, S. 133; al-Firuzabadi,S. 184: Unzulässig ist eine Abrede, nicht mehr nach einemMonat zu verkaufen; zulässig ist eine Vereinbarung, nacheinem Monat erst zu kaufen.3 Liaw Yock Fang, S. 147; ebenso die lange Version, vgl.Newbold, S. 308.4 De Vries, S. 56.5 De Vries, S. 99.6 In der Sung-Zeit (960-1279) konnte in China der Abrechnungszeitraumeiner Rundreise von einem Jahr entsprechen.Vgl. Wiethoff (1964), S. 239, 238.7 Baguri, S. 515, 522-523; ausführlich Udovitch (1970 a),Si 238-242.8 Baguri, S. 523; al-Firuzabadi, S. 185.9 Al-Firuzabadi, S. 184.10 Al-Nawawi, S. 137.11 Liaw Yock Fang, S. 147; Newbold, S. 308.12 Pardessus, S. 426-427; Meilink-Roelofsz (1962), S. 51.


- 94 -IV.<strong>Aceh</strong>nesisches Gesellschaftsrecht1 . Der Einfluß der acehnesischen Wirtschaft auf Gesellschaftenvon der vorkolonialen Zeit bis heute<strong>Aceh</strong> bildet den nördlichen Teil von Sumatra und hat einelange Geschichte des Handelsd). 1292 wurde Perlak, ein Gebietder heutigen Provinz <strong>Aceh</strong>, das erste islamische Sultanatim malayisch-indonesischen Raum. Ein anderes wichtigesSultanat in diesem Gebiet war Pasai, welches durch Pfefferreich wurde und Melaka veranlaßte, zum Islam überzutreten.Unter dem Sultan Iskandar Muda (1607-1636) erreichte <strong>Aceh</strong>seinen wirtschaftlichen und politischen Zenit(2). Mit demNiedergang <strong>Aceh</strong>s in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts unddem wachsenden europäischen Einfluß, der zu einer Änderungder Warenströme im malayisch-indonesischen Raum führte, wurdeder Handel in <strong>Aceh</strong> unbedeutend.Im 18. und 19. Jahrhundert war er höchstens regional. Penangwar im 19. Jahrhundert der Bestimmungshafen für acehnesischeExportprodukte wie Pfeffer und Reis. Chinesen finanziertendiese Transaktionen. Ein politisch schwaches Sultanat ermöglichtees ulèè'balangs (lokalen Herrschern), den Handel gänzlichzu kontrollieren, und nur diese kleine Gruppe dürftedavon profitiert haben(3). Da die meisten Gebiete dasselbeproduzierten, gab es wahrscheinlich sehr wenig interlokalenHandel in <strong>Aceh</strong> vor dem 20. Jahrhundert(4). Einem Bericht zufolgesoll es 1837 selbst keinen Kleinhandel mehr gegebenhaben(5). Die gesellschaftsrechtliche Entwicklung stagniertesicherlich bis zu Beginn dieses Jahrhunderts.Verschiedene Faktoren ermöglichten nach 1900 weiten Kreisender Gesellschaft, Handel zu treiben.Ein günstiges Wirtschaftsklima förderte im allgemeinen denHandel. Landwirtschaftsprodukte waren auf dem Weltmarkt gefragt.Die Provinz <strong>Aceh</strong> konnte Pfeffer, Areka-Nüsse, Kopraund am Ende der Kolonialzeit auch Reis exportieren(6). Nachdem Ende des <strong>Aceh</strong>-Krieges (1873-ca. 1910), des längsten undteuersten Krieges für die Niederländer in Indonesien, verbessertesich die Infrastruktur. Der Bau einer Eisenbahnlinievon Medan nach Koeta Radja (heute Banda <strong>Aceh</strong>) ließkleine, an der Bahnstrecke gelegene Märkte entstehen. InKoeta Radja selbst bauten Niederländer einen großenMarkt(7). Es entstanden in vielen Orten Wochenmärkte.Diese Handelsmöglichkeiten nahmen <strong>Aceh</strong>nesen wahr. Sie warenim Einzelhandel, u.a. im Manufakturenhandel(8), weniger im1 Kurze Übersicht der Geschichte von <strong>Aceh</strong> bei Loeb, S. 218-219.2 Siegel, S. 4.3 Siegel, S. 16, 21, 22; zum Handel Anfang des 19- Jh. J.Anderson, S. 159-167-4 Siegel, S. 28-29-5 Kreemer (1923), S. 7-6 Siegel, S. 90-94.7 Kreemer (1923), S. 30.8 Broersma, S. 115; Jongejans, S. 232.


- 95 -Wanderhandel(1), vertreten. An der Westküste von <strong>Aceh</strong> beherrschtensie den Einzelhandel zu einem nicht unerheblichenTeil(2). In den Städten Koeta Radja, Sigli, Bireuen und z.T.in Idi war er in acehnesischen Händen. Größere Händler hattenAgenten im Hinterland. Zu jener Zeit arbeiteten <strong>Aceh</strong>nesennicht mehr mit dem Kapital der ulèëbalangs(3)• Diesenlokalen Herrschern sowie Bessergestellten sagte man Handelsblutin ihren Adern nach(4).Nicht-<strong>Aceh</strong>nesen dominierten jedoch die meisten Sektoren desHandels. Europäische Firmen zählten zur kleinen Gruppe derGroß- und Exporthändler nach 1900(5). Klingalesen und Chinesenkontrollierten den Einzelhandel, wenn er als Beruf ausgeübtwurde(6). In einigen Städten waren Malaien stark imEinzelhandel vertreten(7) .Diese Dominanz ließ wohl kaum eine sprunghafte gesellschaftsrechtlicheEntwicklung bei <strong>Aceh</strong>nesen zu. Der Einzelhandelbedurfte wohl meistens nicht einer Gesellschaftsform.Wenn es aber zur Gründung von Gesellschaften kam, so wurdenneben autonomen(8) auch westliche Gesellschaftsformen gewählt(9).Dies ging wohl auf Kontakte mit europäischen Firmen und Notarenzurück. Neu waren notarielle Verträge. Bis dahin wurdenhöchstens schriftliche Verträge abgeschlossen 10).Nichts ist darüber bekannt, in welchem Fall eine autonomeoder westliche Gesellschaftsform gewählt wurde. Vermutlichspielten die Größe des Unternehmens, die Nähe zum (europäischen)Großhandel und das Prestige eine Rolle, wenn man sichfür westliche Gesellschaftsformen entschied.Auch nach 1945 ist <strong>Aceh</strong> eine agrarisch orientierte Provinzgeblieben. 90 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaftbeschäftige 11 ). Es gibt nur wenige industrielle (Großunternehmen.Der Handel bildet neben der Landwirtschaft die wichtigsteEinkommensquelle. In den 40er und 50er Jahren kontrolliertenacehnesische Händler zu 85$ den Im- und Export. Sie konntendas Vakuum ausfüllen, das die Niederländer hinterlassen hatten.Zu jener Zeit waren chinesische Händler vollkommen aufden Einzelhandel beschränkt.Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre änderte sich die Situation,weil Chinesen eine starke Konkurrenz der <strong>Aceh</strong>nesen1 Jongejans, S. 231.2 Jongejans, S. 232.3 Broersma, S. 115.4 Jongejans, S. 226-227.5 Broersma, S. 116-117; Kreemer (1923), S. 11; Jongejans,S. 224-226.6 Kreemer (1923), S. 29-7 Broersma, S. 115.8 Vgl. S. 97-102.9 Hoesin, S. 172: N.V. oder Fa.; Adatrechtbundels (1941),S. 326: acte van maatschap (entspricht BGB-Gesellschaft).10 Hoesin, S. 172.11 Hasybullah, S. 174.


- 96 -wurden. Politische Umstände spielten dabei eine Rolled).Betriebswirtschaftliche Aspekte kamen hinzu. Die Eigenkapitaldeckeacehnesischer Unternehmen ist oft dünn. Einer kleinenUntersuchung in Banda <strong>Aceh</strong> (1980) zufolge war viel KapitalFremdkapital. Es kam zu 35,1* von Banken und zu 7% vonFreunden(2). Im Gegensatz zu chinesischen Unternehmen beschäftigtenacehnesische Unternehmen mehr Personal(3)-1980 waren <strong>Aceh</strong>nesen in Banda <strong>Aceh</strong> vor allem im Handel vertretend).Von 57 Handelsunternehmen zählten 15,8% zur Kategorieder Großhandelsunternehmen, je 42,1* zur mittlerenund kleinen Kategorie(5)•In den 50er Jahren wurden Im- und Exportfirmen von <strong>Aceh</strong>nesenals P.T. oder Fa. errichtet(6). Allgemein ist aber zu beobachten,daß neben Fa.s und P.T.s stets mehr C.V.s gegründetwerden. Dieser Trend hat nach der Unabhängigkeit eingesetzte).Größere (Handels)Unternehmen greifen allgemeinnicht mehr auf autonome Gesellschaftsformen zurück, sonderngebrauchen westliche(8). Für nicht so große Handelsunternehmen(kongsi dagang(9)) wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.Mündliche, praktisch auf Vertrauen beruhende Verträgekommen im Gegensatz zu früher (Vorkriegszeit?) so gutwie nicht mehr vor(10). Dieser Trend zu westlichen Gesellschaftsformenist u.a. darauf zurückzuführen, daß die Bürokratiefür Lizenzen und Genehmigungen notarielle Gesellschaftsverträgeverlangt, wobei am schnellsten und billigstenC.V.s und Fa.s zu errichten sind. Andere Ursachen könnenz.B. internationale Kontakte, Prestigedenken und das1 Sulaiman, S. 16.2 Sulaiman, S. 77- Insgesamt wurden 57 Unternehmen analy-3 Sulaiman, S. 78: Ca. 90* der acehnesischen und 66* derchinesischen Unternehmen beschäftigten Personal.4 Sulaiman, S. 75: 400 Zwischenhändler/Ladenbesitzer, 238Bauunternehmer/Baumaterialienhändler sowie 69 Restaurant/Cafebesitzer.5 Sulaiman, S. 78: Großhandelsunternehmen über 75 Mio. Rp.Kapital, mittelgroßes Handelsunternehmen 25-75 Mio. Rp.und kleine Handelsunternehmen unter 25 Mio. Rp.6 Sulaiman, S. 16: z.B. N.V. Permai (1951), P.T. Petraco(1952).7 Hoesin, S. 172; <strong>Aceh</strong> dalam Angka 1978, S. 457-459, überExportfirmen: 33. C.V.s, 16 P.T.s und 14 Fa.s; Kewiraswastaan,S. 23, über Exportfirmen: 26 P.T.s, 21 C.V.sund 17 Fa.s.8 Zu Kaffee exportierendem Firmen vgl. Nasir, S. 14 Fn.30, 15 Fn. 33 und 19; zu Ziegeleien vgl. Norman, S. 12:Von 32 Ziegeleien waren 29 Einzelfirmen; 2 waren alsC.V. und 1 als Fa. organisiert.9 Ob es sich bei diesem Begriff um einen autonomen Gesellschaftstypoder nur um eine allgemeine Bezeichnung handelt,konnte ich nicht in Erfahrung bringen.10 Hoesin, S. 172.


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- 98 -inhaltete den qiradd). In der vorkolonialen Zeit waren Gesellschaftsverträgeüblich, die anscheinend der bagi labapadaauf Sulawesi entsprechend) .Wahrscheinlich gab es regelmäßig nur Gesellschaftsformenohne Gesellschaftsvermögen. Ein weitverbreiteter Tauschhandel,den Handel mit bestimmten Produkten monopolisierendeSultane im 17- Jahrhundert, die Dominanz der uleebalangs imHandel für die Zeit danach bis zum 20. Jahrhundert sowie dieAbhängigkeit des Handels von den Monsunwinden machten dauerhafteGesellschaftsformen mit Gesellschaftsvermögen nichtnötig oder verhinderten wohl deren Entstehen.b) Gesellschaftsformen nach 1900aa)Meudua labaEine übliche Gesellschaftsform ohne Gesellschaftsvermögenist in <strong>Aceh</strong> die meudua laba. Wie der Name meudua laba andeutet,steht die Regelung der Gewinnteilung im Vordergrunddieses Vertrages. Soweit bekannt, erhält meistens der Kapitalgeber1/3 und der Kapitalnehmer 2/3 des Gewinns(3)- Quotenschlüsselvon 1:1 sind bekannt. In der vorkolonialen Zeitsoll der Kapitalgeber einen "großen" Gewinnanteil gehabthabend). Welcher Quotenschlüssel vereinbart wird, hängt vonden Umständen ab, z.B. von der Art des Unternehmens. In einemFall erhielt ein Kapitalgeber "viel" Gewinn, weil einKapitalnehmer für seine Geschäftsgründung (Handel) überhauptkein Kapital besaß(5).Verluste tragen Kapitalgeber und -nehmer je zur Hälfte(6).Ein Ansatz zur Bildung eines Gesellschaftsvermögens kannin der meudua laba darin erblickt werden, daß der Kapitalgebernicht die Zurückzahlung des Kapitals fordern kann,1 Liaw Yock Fang, S. 35.2 Hoesin, S. 171: Dort wird nur von "früher" gesprochen,während auf S. 172 über die koloniale Zeit gesprochenwird. Hoesin dürfte mit diesen Verträgen die meudua labagemeint haben. Vgl. dazu S. 98-100.3 Kreemer (1923), S. 35; Siegel, S. 204, 208 (zwischen einemTextilhändler, der den Arbeitsplatz und Geräte zurVerfügung stellt, und Schneidern), S. 217 (zu einem Vertragzwischen einem Friseurladeninhaber und einem im Geschäfttätigen Friseur), S. 215 (zu einem Vertrag zwischenHändlern.4 Hoesin, S. 171.5 Siegel, S. 214; 1983 hatte ein Kapitalnehmer seinem Kapitalgeberund gleichzeitig früheren "Arbeitgeber" bis zu75* des Gewinns zu geben. Eine Aushöhlung des meudua laba-Konzeptskann man darin erblicken, daß "Arbeitgeber"für sich selbständig machende "Arbeitnehmer" Läden bauen,die an sie vermietet werden. Kombinationen von Vermietungdes Ladens plus Kapitalhingabe kommen auch vor.6 Kreemer (iy23), S. 35; Hoesin, S. 171; heute soll derKapitalgeber gewöhnlich nicht mehr für Verluste haften,was eine Aushöhlung des meudua laba-Konzepts bedeutenwürde.


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- 100 -als Variante des bagi hasil-Vertrages ansehen(1), wennüberhaupt eine solche systematische Einordnung in diesemFall geboten ist(2).Seit den 70er Jahren sind meudua laba-Verträge zwischen einemBauunternehmer und Grundstückseigentümer in der Bauwirtschaftbekannt. Vertragsgegenstand ist die Errichtung vonmeistens gewerblich zu nutzenden Gebäuden auf einem StückLand. Abhängig von der Lage des Grundstücks werden dann nachFertigstellung die Gebäude (Läden) mit dem dazugehörigenLand zwischen den Parteien in einem bestimmten Verhältnisgeteilt. In Banda <strong>Aceh</strong> sollen gewöhnlich der Grundstückseigentümereinen und der Bauunternehmer zwei Läden erhalten(3).bb)Meudua basiEine Variante der meudua laba war die meudua basi. In diesemFall bezog sich die Gewinnteilung nicht wie sonst auf durchHandelstransaktionen erzielte Gewinne, sondern auf diejenigen,die durch den Geldwechsel von acehnesischer Währung inPenang (Malaysia) erzielt wurden. Dieser Gewinn entspracheinem Zinsertrag achtprozentiger Darlehen. Diese Gesellschaftsformentstand, wenn ein Kapitalgeber einem KapitalnehmerBargeld zum Wareneinkauf in Penang mitgab. Der Gewinnaus Handelstransaktionen verblieb dem Kapitalnehmer(4).cc)"Arbeitsrechtliche" Variante der meudua labaAls eine Variante der meudua laba(5) lassen sich nach westlichenBegriffen bestimmte arbeitsrechtliche Verhältnissezwischen Händlern (Handwerkern( 6) ) und ihren Angestellten1 Siegel, S. 17-20, 23; Kreemer (1923), S. 35-37, und allgemeinzur Landwirtschaft und Fischerei Pandecten van hetadatrecht (1931), S. 479-485.2 Vgl. dazu S. 20-22.3 Vgl. noch S. 126.4 Snouck Hurgronje (1893), S. 317-318; Kreemer (1923), S.35.5 Leider nennt Siegel (S. 204, 214, 215) in seinen Fallstudiennicht die acehnesischen Begriffe für diese Vertragsverhältnisse.Seine Terminologie orientiert sich am westlichenGesellschaftsreeht: partners, lack of corporateness,shares, return on capital. Ohne nähere Hinweise istdiese Terminologie irreführend, denn es wird kein Gesellschaftskapitalin dieser Art der Gesellschaft gebildet.6 Ich vermute, daß diese Variante auch für Handwerker gilt.Kreemer (1923), S. 35, nimmt nur auf die gewöhnliche meudualaba Bezug, bei der Angestellte/Arbeiter Verluste zurHälfte mittragen müßten, was mir zweifelhaft erscheint.Hinweise auf Haftungsfragen konnte ich nirgends finden.Diese Verträge im Handwerk scheinen zumindest vor der UnabhängigkeitIndonesiens weitverbreitet gewesen zu sein.Vgl. zu Java bei Textilbetrieben, der Zigarren- und Zi-


te.j. -r.L. v.--i=/r?t?iv- 101Arbeitern) bzw. Lehrlingen auffassen, weil letzteren keinLohn gezahlt wird, sondern sie am Gewinn des Unternehmensbeteiligt werden. Vorschüsse auf den Gewinnanteil sind offensichtlichüblich(1).Den "Arbeitgeber" kann man als Kapitalgeber bezeichnen,denn, abgesehen von seiner Arbeitseinlage, stellt er denSachwert des Unternehmens für die Zusammenarbeit zur Verfügung.Das Personal bringt gewöhnlich nur seine Arbeit alsKapital ein. Der Unterschied zur Grundform der meudua labaliegt in der aktiven Teilnahme des Kapitalgebers am Unternehmen.Knapp formuliert, kombiniert diese Variante Arbeitseinlagenvon Kapitalgeber und -nehmer mit Sacheinlagen desKapitalgebers, ohne daß wie in der Grundform der meudua labaein Gesellschaftsvermögen gebildet wird.Eine weitere Besonderheit dieser Variante liegt in einemanderen Gewinnteilungsschlüssel. Vom Gewinn werden offensichtlichzunächst ca. 25-50$ als Dividende für den "Arbeitgeber"abgezogen(2). Wie der Rest allgemein unter "Arbeitgeber"und "-nehmern" geteilt wird, ist nicht bekannt. In einemFall erhielten der "Arbeitgeber" 60$, zwei "Angestellte"30$ bzw. 10$ davon. Wieviel ein "Arbeitnehmer" bekommt,hängt davon ab, wie der "Arbeitgeber" dessen Leistung bewertet^).Einen Ansatz zu einem Gesellschaftsvermögen kann man darinsehen, daß "Arbeitnehmer" bei ihrem "Arbeitgeber" Geld deponieren(simpan), worauf eine "Dividende" gezahlt wird. SolcheBeträge werden aber aus moralischer Verpflichtung dem"Arbeitgeber" gegenüber gegeben, weil in ihm ein Vater gesehenwird. Bei Ausscheiden des "Arbeitnehmers" wird der zurVerfügung gestellte Betrag zurückgezahlt. Es hat den Anschein,als ob nicht in erster Linie die finanzielle Stärkungdes Unternehmens der Grund für diese Geldeinlage ist,sondern die Zementierung einer hierarchischen Beziehung zwischen"Arbeitgeber" und "-nehmer" entsprechend den Beziehungenin einer Familie(4).garettenherstellung sowie Gold-, Silber- und KupferschmiedenPandecten van het adatrecht (193D, S. 510-511. Zu Schmieden in abgelegenen Gebieten von <strong>Aceh</strong>, Westsumatraund Kalimantan vgl. Dunham, S. 47- Speziell zuWestsumatra vgl. Kahn, S. 90-91. Im Einzelfall kam dieserVertrag im neu entstehenden Dienstleistungssektor zurAnwendung. Vgl. zu einer Bibliothek Djojodigoeno & Tirtawinata,S. 659>1 Siegel, S. 205.2 Siegel, S. 204: 25$, S. 205: 50$, S. 206: Dort wohl eineinfacher Gewinnteilungsschlüssel ohne Vorabzug eines bestimmtenProzentsatzes des Gewinns als Dividende. In jenemFall erhielten der Arbeitgeber 1/3 und die Arbeitnehmer2/3 des Gewinns.3 Siegel, S. 204-205.4 Möglicherweise handelt es sich bei diesen Zahlungen auchum eine Art Kauf eines Arbeitsplatzes oder einer Lehrstelle,wie es früher auch in Europa üblich gewesen ist.


- 102 -Kombinationen verschiedener meudua laba-Verträge sind ineinem Unternehmen nicht ungewöhnlich, z.B. zwischen "Arbeitgeber"und "-nehmer" sowie zwischen "Arbeitgeber" als Kapitalgeberund einem Handwerker (Schneider), wobei für dieseVertragsverhältnisse die Teilungsschlüssel verschieden seinkönnen(1). Dies ist keine Besonderheit von <strong>Aceh</strong>. In derPrauschif fahrt von Sulawesi wurden die sima und bagi labapadakombiniert. An die Stelle der bagi laba-pada konnte einverzinsliches Darlehen treten(2).dd)Gesellschaften mit GesellschaftsvermögenGesellschaften mit Gesellschaftsvermögen kommen vor, sindaber selten. Ob es sich dabei um autonome Formen handelt,ist nicht bekannt. Uber sie können nur wenige Aussagen gemachtwerden.Mittelgroße Handelsunternehmen werden als kongsi dagang bezeichnet(3).Oft scheint es, daß ein Gesellschafter ähnlichwie in der meudua laba nur "stiller Gesellschafter" ist,d.h. sich nur passiv am Unternehmen beteiligt(4) Will einUnternehmen expandieren, so hat es zwei Möglichkeiten. Eskann zum einen mit anderen Unternehmen eine Gesellschaftgründen, die dann in der Praxis unabhängig von den Gründerfirmenoperiert. Zum anderen kann es ein anderes Unternehmenübernehmen(5) .Eine Art "Gelegenheitsgesellschaft mit Gesellschaftsvermögen"entsteht, wenn zwei oder mehr Personen Waren zusammenaufkaufen, um damit zu handeln. Sie löst sich gewöhnlichschnell auf. Glaubt ein Gesellschafter, daß er die Wareschnell und zu einem guten Preis verkaufen kann, dann fragter seinen Mitgesellschafter um meulaba (den Gewinn taxieren).In dieser Transaktion kalkuliert er den voraussichtlichenGewinn und zahlt dann seinen Mitgesellschafter aus.Dies geschieht, wenn das Angebot knapp ist, wobei es passierenkann, daß sich die Gesellschafter gegenseitig überbietend).3- Gesellschaft zwischen Individuum und sozialem Systemaus sozio-kultureiler Sicht"Gesellschaften (sarikat oder kongsi) kommen so gut wie niebei <strong>Aceh</strong>nesen vor. Man probiert es oft, aber es kommt meistensnichts dabei heraus."(7) "<strong>Aceh</strong>nesen können nicht für1 Siegel, S. 204, 208: Kombination Gesellschaft mit Gesellschaftskapitalund meudua laba.2 Van Vuuren (1916/17), S. 112-113, 115-116.3 Hoesin, S. 172.4 Siegel, S. 207-213: nur wenige rechtliche Aspekte sindin dieser Fallstudie enthalten; Adatrechtbundels (1941).S. 26-27.5 Siegel, S. 240, 241, zum Tabak- und Textilhandel.6 Siegel, S. 237, zum Tabakhandel.7 Kreemer (1922), S. 238; vgl. noch Pandecten van het adatrecht(1931), S. 485.


- 103 -ein gemeinsames Ziel zusammenarbeiten."( 1 ) Woran liegt das?Die allgemein günstige Situation, in der sich der Handel vorallem in den Jahren nach dem 2. Weltkrieg befand, ließ eineschlecht funktionierende oder fehlende Zusammenarbeit nichterwarten. Der Handel bzw. die Wirtschaft allgemein stehenallen Bevölkerungsschichten im Prinzip offen. Einer kleinerenUntersuchung zufolge stammten von 50 acehnesischen Unternehmern26$ aus bäuerlichem Hause, 22$ aus Beamten-, 46$aus Händler- und 6$ aus Arbeiterfamilien( 2). Obwohl der Islamdem Handel grundsätzlich positiv gegenüber steht, wirkenjedoch einige Aspekte dieser Religion, wie noch zu zeigenist, in der als streng islamisch geltenden Provinz <strong>Aceh</strong> derEntwicklung von Gesellschaften im rechtlichen Sinne entgegen.Unter Berücksichtigung dieser Aspekte soll im folgendender Frage nachgegangen werden, inwiefern die Position einesIndividuums in der Familie bzw. dem sozialen System die Entwicklungvon Gesellschaften fördert, beeinträchtigt oder garverhindert.a) Das soziale SystemUrsprünglich bestand das soziale System aus drei Schichten:Adel, Volk und Sklaven. Im 19. Jahrhundert wurde der Sklavenstandabgeschafft. Allgemein war jedoch die Stratifizierungweniger stark ausgeprägt als in Südsumatra, das längerunter dem politischen Einfluß von Java stand.Der Adel besteht aus dem Sultan, seiner Familie und den ulèebalangs(lokalen Herrschern), die früher gesetzgeberischeBefugnisse hatten und deren Titel vererblich waren(sind?)(3).Das Volk läßt sich in drei Unterschichten unterteilen. Übergängesind fließend.Zur Prominentenschicht zählen Verwandte der ulèëbalangs,imeums (früher waren sie selbständig oder leiteten einen Unterbezirkeines ulèëbalang-Gebietes), Mitglieder der Dorfverwaltung,Religionslehrer (mukim), alteingesessene Familien,Reiche und diejenigen, die schreiben können.Die Mittelschicht setzt sich aus Familienmitgliedern derDorfVorsteher, religiösen Autoritäten und den Personen zusammen,die Ansehen genießen, ohne jedoch zur Oberschicht zugehören.Der Rest der Bevölkerung zählt zur unteren Schicht, wozuauch Nachfahren von Sklaven gerechnet werden können(4).Dieser knappen Beschreibung der acehnesischen Gesellschaftläßt sich entnehmen, daß der Status einer Person nicht nurdurch die Geburt, sondern auch durch Leistung bestimmt wird.Sie kann auf wirtschaftlichem Gebiet liegen. Darauf deutet1 Van Vollenhoven (1918), S. 154. Auf S. 213 findet sichder Hinweis, daß Gesellschaften oder sarikat wenig entwickeltsind.2 Sulaiman, S. 17.3 Übersicht bei Loeb, S. 220-231; Siegel, S. 138.4 Übersicht bei Loeb, S. 229-231; Siegel, S. 138.


- 104 -die Zugehörigkeit der Reichen zur Oberschicht des Volkeshin. Die Leistung kann aber auch auf religiösem Gebiet vollbrachtwerden, wie die Zugehörigkeit der Religionslehrer zurOberschicht zeigt.Vom Gesichtspunkt des sozialen Systems aus steht der Entwicklungder Wirtschaft auf dem ersten Blick wenig im Wege.Der Handel oder eine sonstige unternehmerische Tätigkeitgibt genügend Status, um eventuell gesellschaftlich aufzusteigend).Immer war dies nicht möglich. Ulèebalangs kontrolliertenbis zum Ende der Kolonialzeit vielfach den Handel(2).Der starke Einfluß der Bürokratie nach 1945 auf dasWirtschaftsleben setzte dieser leistungsorientierten StatusgesellschaftGrenzen der wirtschaftlichen Entwicklung.Wer wem wann Lizenzen, Genehmigungen und staatliche Krediteer- bzw. zuteilt, bestimmt im großen Maße den Erfolg oderMißerfolg eines Unternehmens(3)• Die Rahmenbedingungen sinddeshalb nur eingeschränkt günstig für die Entwicklung vonGesellschaften zu beurteilen. Bei größeren Unternehmen (Gesellschaften)ist damit zu rechnen, daß Personen der staatlichenVerwaltung an ihnen beteiligt sind, wodurch das Mustereines aktiven und passiven, Protektion gebenden Gesellschaftersentstehen kann.b) Familie - ihr Einfluß als soziales Teilsystem aufGesellschaften<strong>Aceh</strong> hat ein bilaterales Familiensystem mit Elementen einesMatriarchats und Patriarchats. Letzteres trägt islamischeZüge. Der Wohnsitz ist oft matrilokal, d.h., der Mann ziehtnach der Heirat in das Haus seiner Frau bzw. ihrer Elternein(4). Dies widerspricht islamischem Recht und zeigt, wiez.T. das Familienrecht durch das Adatrecht bestimmt wird.Das Material über den Familieneinfluß in Unternehmen istlückenhaft, so daß nur ein grober Eindruck wiedergegebenwerden kann. Wirtschaftliche Aktivitäten und der sozialeBereich der Familie werden weitgehend getrennt gehalten.Händler leiten ihre Unternehmen allein, gelegentlich unterstütztvon ihren Söhnen oder anderen männlichen Verwandten.Frauen kümmern sich meistens um das Haus und die Kinder(5).Deshalb sind Angestellte und Arbeiter oft keine nahen Familienangehörigen^).Für die Einstellung eines Lehrlings oder Mitarbeiters kommtes in erster Linie auf die Kenntnis von dieser Person an.1 Kewiraswastaan, S. 38: Von 26 Händlern antworteten 60$auf die Frage, warum sie Handel treiben, daß er in derGesellschaft genügend angesehen (cukup terpandang) sei.Alle sahen in ihm keine beschämende Tätigkeit.2 Siegel, S. 14-29-3 Ahok, S. 5-7.4 Loeb, S. 231.5 Kewiraswastaan, S. 49; Sulaiman, S. 17-18. Bei einer Befragungvon 57 Unternehmern waren 7$ Frauen.6 Siegel, S. 203-204, 205, 206.


S^J. V-I-. K-.'105Informationen über sie lassen sich am leichtesten in derFamilie einholen, was einen nicht unbeträchtlichen Anteilvon Familienmitgliedern in Unternehmen erklären kann. DieFamilie ist aber nicht der einzige Informationsbrunnen einesUnternehmers. Ein anderer ist der Bezirk, aus dem er stammt.Freunde und Bekannte können einem dort die notwendigen Informationenverschaffen. Neben diesem genealogischen undterritorialen Aspekt gibt es noch den Marktaspekt. Kenntman sich lange genug in einem Markt, so ist für eine Zusammenarbeitdie genealogische oder territoriale Beziehung keineunabdingbare Voraussetzung mehr(1).Einige Zahlen - quantitative Untersuchungen mit repräsentativemCharakter fehlen häufig - mögen diese Aussagen erhärten.Einer Untersuchung in Bireuen zufolge waren in den60er Jahren von 32 Lehrlingen in 12 Läden 21 mit dem Ladeninhaberverwandt und 9 stammten wie er aus demselben Bezirk.Zwei Lehrlinge hatten keine genealogische oder territorialeBeziehung zum Ladeninhaber. Von 35 Geschäften waren 19 alsGesellschaften organisiert. Sie hatten 48 Gesellschafter.19 von ihnen waren miteinander verwandt. 18 kamen aus demselbenBezirk und 11 hatten weder territoriale noch genealogischeBeziehungen mit den anderen Gesellschaftern(2).Die Familie garantiert nicht die Kontinuität des Unternehmens.Im Gegensatz zu Chinesen in <strong>Aceh</strong> führten Erben einesUnternehmers nur zu 23,0$ (100$ = 57) dessen Unternehmenfort(3). Väter sind anscheinend nicht enttäuscht, wenn Kinderdas Unternehmen nicht übernehmen(4). Wegen der fehlendenMitarbeit, so wird gesagt, fehlt ihnen auch die Fähigkeitdazu. Diese Diskontinuität des Unternehmens drückt sichebenfalls in einer acehnesischen Redewendung aus: "ChinesischeKinder vergrößern das Unternehmen, während unsere[acehnesischen] Kinder ständig am Unternehmen knabbern."(5).c) Individuum - seine persönlichen Eigenschaften alssozio-kulturelle Basis für GesellschaftenEine leistungsorientierte Statusgesellschaft verlangt voneinem Individuum bestimmte persönliche Eigenschaften. In derReihenfolge ihrer Wichtigkeit sollte es laut Ansicht acehnesischerUnternehmer Anfang der 80er Jahre folgende haben:Ehrlichkeit, Fleiß, Ausdauer, Sparsamkeit und harte Arbeit(kerja keras)(6). Zu eng erscheint mir Siegels Aussage, daß1 Siegel, S. 246.2 Siegel, S. 246.3 Sulaiman, S. 17. Die Tabelle VI auf S. 76 widersprichtdem Text.4 Siegel, S. 203-5 Sulaiman, S. 18.6 Sulaiman, S. 32: Der Unterschied zwischen Fleiß und harterArbeit ist nicht ganz deutlich. Womöglich wird mitletzterem Begriff die totale Hinwendung zur Arbeit umschrieben;vgl. noch Polem, S. 110: ehrlich und fleißig;


106<strong>Aceh</strong>nesen den Markt allein in islamischen Kategorien sehend),Die Betonung von Eigenschaften wie Fleiß und Sparsamkeitist vom Ursprung her sicherlich nicht islamisch(2),könnte aber islamisch gefärbt sein(3). Das Material läßtkeine Aussagen zu, ob und inwieweit der Islam zu einer(Neu)Interpretierung solcher Eigenschaften führte.Nach Siegel ist akal die wichtigste Eigenschaft eines Unternehmers.Dieser Begriff bedeutet soviel wie die Fähigkeitzu wissen, scharfer Verstand oder auf der Hut sein(4). DerGegenbegriff ist hawa nafsu, was sich mit instinktiver Natures),Passion oder Verlangend) übersetzen läßt. Der Hintergrunddieser Eigenschaften ist islamisch. Durch akal begreiftein Individuum die Gebote Gottes und kann sein hawanafsu kontrollierend).Akal impliziert rationales Handeln. Danach kann man in einerunvollkommenen Welt, in der sich jedes Individuum gegenüberanderen und den irrationalen Kräften in einem selbst zu behauptenversucht, nur dann richtig handeln, wenn man wenigereiner vorgegebenen Form zwischenmenschlicher Beziehungenfolgt, sondern sich eher auf die eigene Fähigkeit verläßt,überlegt zu handeln. Korrekte zwischenmenschliche Beziehungensind solche, die den Gebrauch von akal auf beiden Seitenreflektierend).Es wäre aber verkehrt, wie Siegel es tut(9), das Verhaltenim Markt insgesamt als rational zu bezeichnen. Dem stehteine andere Untersuchung aus den 70er Jahren diametral gegenüber.Danach basieren Entscheidungen in der Wirtschaftmehr auf Gefühl als auf Planung, Bestimmtheit (mantap) undKalkulation(10). Es zeugt nicht gerade von rationaler Planung,wenn nur 30$ der Gründer von Handelsunternehmen vorherSiegel, S. 211: Das allgemeine Verhalten (gerak gerik)des Individuums ist wichtig. Ehrlichkeit, keine Glücksspiele,Befolgung der 5 islamischen Pflichten (ibadat).1 Siegel, S. 243. Er beschäftigt sich fast ausschließlichmit dem Konzept von akal und hawa nafsu.2 Zu solchen Eigenschaften in der malayischen Welt der vorkolonialenZeit vgl. Alatas, S. 136-137.3 Alatas, S. 141, 145-146 Fn. 38-39: Der Koran, Mohammedund seine gläubigen Anhänger betonten alle den Wert vonharter Arbeit und ernsthafter Anstrengung; vgl. nochCastles (1967), S. 58, zur santri-Tradition von harterArbeit, Sparsamkeit und Risikobereitschaft. Ein Santriist meistens ein gläubiger islamischer Händler auf Java;zur islamischen Ethik (akhläk) vgl. Encyclopaedia of Islam,S. 325-329.4 Siegel, S. 243-244.5 Siegel, S. 100.6 Siegel, S. 101.7 Siegel, S. 99-104.8 Siegel, S. 245.9 Siegel, S. 245.10 Kewiraswastaan, S. 38.


if, s. y-.IL.K-.' «vf/aeTV»- 107Erfahrung im Handel gesammelt hatten(1). Das Mittel, diezwischenmenschliche Aktion, scheint mir in erster Linie rationalzu sein, wie es sich z.B. im Aushandeln von Preisenauf dem Markt manifestiert. Das Ziel selbst wird jedoch oftgefühlsmäßig bestimmt.Akal beinhaltet auch moralisches Handeln. Dazu gehört u.a.die Befolgung der 5 islamischen Pflichten (ibadat)(2).Glücksspiele sind verboten. <strong>Aceh</strong>nesische Händler schätzensich auch selbst als moralisch (bermoral) ein(3). Es istaber fraglich, ob das Streben nach schnellem Gewinn bei<strong>Aceh</strong>nesen(4) als moralisch zu werten ist. Meines Erachtensist dieses Phänomen noch nirgends eingehend untersucht worden.In bezug auf akal läßt sich vielleicht sagen, daß diesGewinnstreben gerechtfertigt ist, denn jeder ist für seineAktion selbst verantwortlich. Völlig ungehemmtes Gewinnstrebenwird aber abgelehnt. Reiche Leute sind nicht geachtet,es sei denn, sie spenden viel für islamische Zwecke(5).Die Betonung der auf die eigene Leistung und das eigene Verhaltengerichteten Eigenschaften trägt dazu bei, daß dieFähigkeit zur Zusammenarbeit von untergeordneter Bedeutungist. Eine Schlüsselrolle scheint mir dabei akal zu spielen,denn danach ist jeder für seine Handlungen verantwortlich,und daraus leitet sich kein Recht ab, anderen Weisungen zuerteilen. Weisungen sind ein Eingriff in die Kontrolle deseigenen Ziels(6). <strong>Aceh</strong>nesische Unternehmer besitzen deshalbim Vergleich zu westlichen Unternehmern weniger Autorität,um ihren Mitarbeitern Weisungen erteilen zu können(7). Lehrlingelernen durch Zuschauen und Ausprobieren. Es gibt keinformalisiertes Lernen. Normalerweise hat ein Geschäftsinhabernur Autorität über minderjährige(8) Lehrlinge. Die Folgedaraus ist eine weitgehende Selbständigkeit von zusammenarbeitendenPersonen in einem Unternehmen.Kommt es zu einer Gesellschaftsgründung, so werden die Gesellschafterihre Geschäftsoperationen so weit wie möglichverselbständigen, wenn sie alle im Unternehmen aktiv sind.In einem Fall hatten zwei Gesellschafter ihre Geschäftsbereichestrikt getrennt. Nur am Jahresende wurde eine gemeinsameJahresbilanz erstellt und der Gewinn geteilt(9). Gründenzwei Unternehmen eine Gesellschaft, so wird sie unabhängigvon den Gründerfirmen operieren. Entstehen Gesellschaftenaufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder bürokratischenZwanges, so kann es sich bei ihnen um eine Gruppe von Ein-1 Kewiraswastaan, S. 39-2 Siegel, S. 211.3 Sulaiman, S. 37, 43-44, 51.4 Sulaiman, S. 34, 37.5 Siegel, S. 242; zur Parallele in Java Geertz (1968), S.126, 127, und Castles (1967) über reiche Familien in Kudus,S. 56-57.6 Siegel, S. 213-7 Siegel, S. 199-200.8 Siegel, S. 204, 212-213.9 Siegel, S. 215-217-


- 108 -zelfirmen unter einem gemeinsamen Firmendach han'deln(l).Wegen akal haben nach Siegel acehnesische Firmen nur wenigentwickelte Strukturen von Autorität, und deshalb gibt eskeine Kapitalgesellschaften (corporate firms) in <strong>Aceh</strong>(2).Andere persönliche Eigenschaften, wie z.B. da3 Streben nachSelbständigkeit, können ebenfalls Faktoren sein, warum eskeine Gesellschaften mit gleichberechtigten Gesellschafternoder Gesellschaftskapital in <strong>Aceh</strong> gibt.Auffallend ist auch, daß eine Eigenschaft wie Freundlichkeitim Gegensatz zu Chinesen in <strong>Aceh</strong> weniger betont wird(3)- ImVergleich zu Java kann dies bedeuten, daß das javanischeKonzept von halus kein entsprechendes Gegenstück in <strong>Aceh</strong>gefunden hat. Unter halus läßt sich das Konzept harmonischerBeziehungen durch Befolgung bestimmter Konventionen verstehend).Möglicherweise beeinflußt ein Mangel an solchen Konventionenin bezug auf Sprache, Verhalten, Kleidung etc.auch indirekt die Gründung von Gesellschaften.Weiter unterschätzt Siegel m.E. das Statusdenken unter <strong>Aceh</strong>nesenals einen die gesellschaftsrechtliche Entwicklung beeinflussendenFaktor, der die gleichberechtigte Zusammenarbeiterschwert. Da der Status einer Person nicht völligfixiert ist, kann die Zusammenarbeit auch in einem hierarchischenVerhältnis schwierig sein, z.B. dann, wenn einbrillanter Mitarbeiter in einem Unternehmen nach obenstrebt. Im Wirtschaftsleben von <strong>Aceh</strong> äußert sich der Statusin Symbolen wie luxuriösen Arbeitszimmern von Unternehmern,während die Räume des Personals im Vergleich dazu sehr spartanischeingerichtet sind(5).Es läßt sich festhalten, daß man in der Geschäftswelt bestimmtepersönliche Eigenschaften besitzen muß, so daß wohlals Folge davon Geschäftsbeziehungen individuell, nicht firmenmäßigbetrachtet werden(6). Ein Unternehmen muß mit einerPerson identifiziert werden können, was die Gründung vonGesellschaften mit gleichberechtigten Gesellschaftern zunächsterschwert. Diese Identifikation des Unternehmens mitdem Unternehmer mag unterschwellig ein Grund dafür sein,warum sich in bestimmten meulaba-Transaktionen die Partnerso schnell wie möglich wieder trennen(7), denn bei gleichberechtigterZusammenarbeit ist es für Außenstehende schwie-1 Vgl. zu Busgesellschaften in <strong>Aceh</strong> Siegel, S. 218.2 Siegel, S. 245- Der Ausdruck "Kapitalgesellschaft" istunglücklich gewählt, denn, was Siegel zu akal ausführt,gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften im westlichenSinne. Zum Begriff "corporateness" vgl. noch Siegel,S. 199-200.3 Sulaiman, S. 31, 32.4 B.R.O'G. Anderson, S. 42.5 Sulaiman, S. 19-20.6 Ähnlich Siegel, S. 200.7 Siegel, S. 237-


st-s. Tzi^- v-.- >=/eyi^JV109rig, den Erfolg bzw. Mißerfolg in dieser Transaktion einerPerson zuzurechnen.d) Der Einfluß der familiären und gesellschaftlichenInterdependenz auf GesellschaftenDie familiäre Interdependenz ist offensichtlich im Gegensatzzu Südsulawesi in <strong>Aceh</strong> weniger entwickelt, denn in acehnesischenUnternehmen scheinen mehr Nicht-Familienmitgliederbeschäftigt zu werden. Kredite werden eher ihnen als Verwandtengewährt, weil letztere geneigt sein könnten, Schuldenlangsamer zu tilgend). Das Kapital für Firmengründungenstammt nicht sehr häufig aus Erbschaften(2) . Die Migrationacehnesischer Männer fördert die wirtschaftliche Selbständigkeitund schwächt das Bewußtsein ab, von der Familie abhängigzu sein. Die Beziehung zwischen einem Mann und seinerFamilie besteht oft nur in der Oberweisung von Geld(3). DieFamilie ist wirtschaftlich vom Mann abhängig, aber nicht umgekehrt.Nach Siegel verstärkt der religiöse Einschlag vonakal und hawa nafsu die Fähigkeit von Männern, ihre Familienidentifikationabzulegen und sich als Mohammedaner zu vereinigen.Die Idee der Einheit außerhalb der Familie geht teilweiseauf die ulama (Religionslehrer) zurück, die im 19.Jahrhundert ihre Familien verließen und sich als Mohammedanerin den pesantren (religiöse Schulen) vereinigtet 4).Während auf wirtschaftlichem Gebiet gewöhnlich keine familiäreInterdependenz vorhanden ist, besteht sie aber im sozialenBereich zwischen dem Individuum und der Familie. DerStatus des Individuums ist von dem der Familie abhängig undumgekehrt. Das mag ein Grund sein, warum oft in Statussymbolewie große Wohnhäuser für die Familie investiert wird,die mitunter sehr hohe Unterhaltungskosten verursachen(5).Mit diesen Investitionen werden auch soziale Verpflichtungengegenüber der Familie erfüllt. Deren Erfüllung hat Vorrangvor einer Stärkung der Kapitaldecke in einem Unternehmen, sodaß diese unterkapitalisierten Unternehmen konkursanfälligsind.Diese fehlende familiäre Interdependenz auf wirtschaftlichemGebiet läßt nicht viele Gesellschaften mit Familienmitgliedernals Gesellschaftern erwarten. Die meudua laba-Verträgein all ihren Varianten erweisen sich als ein ideales gesellschaftsrechtlichesInstrument, weil sie die wirtschaftlicheSelbständigkeit des Individuums weitgehend garantieren, ohnedaß auf vertragliche Weise eine Interdependenz geschaffenwird. Diese würde eher entstehen, wenn Gesellschaftsvermögen1 Siegel, S. 211; Sulaiman, S. 19: Dort werden nur Darlehenvon Freunden für Firmengründungen erwähnt.2 Sulaiman, S. 19-3 Siegel, S. 182-183, 196-198.4 Siegel, S. 196-197-5 Kewiraswastaan, S. 49


- 110 -gebildet würde oder Gesellschafter gleiche Rechte undPflichten hätten.Material über die gesellschaftliche Interdependenz ist nichtvorhanden. In dieser Hinsicht sind deshalb keine Aussagenmöglich.V. Minangkabau-Gesellschaftsrecht1 • Der Einfluß der Wirtschaft auf Gesellschaften inWestsumatraa) vor 1900aa)Der Handel in WestsumatraDie heutige Provinz Westsumatra liegt an der Westküste vonSumatra. Sie läßt sich geographisch zweiteilen: ein schmalerKüstenstreifen mit Padang als Haupthafen und Provinzhauptstadtund das Hochland, in dem die Gebiete Agam, Tanah Datarund Limapuluh Kota das Kerngebiet (darek) der Minangkabausbilden. Wie <strong>Aceh</strong>nesen und Buginesen gehören sie, ethnischgesehen, zu den Malaien.Im Gegensatz zu <strong>Aceh</strong> und Südsulawesi hatte Westsumatra zukeinem Zeitpunkt mehr als regionale Bedeutung im Handel erlangt,denn es lag abseits des wichtigsten Schiffahrtsweges,der an der Ostküste von Sumatra entlang durch die Straße vonMelaka führte. Im bis zum 19- Jahrhundert schwer zugänglichenHochland waren es im Gegensatz zu den Reis anbauendenDörfern der Hochebenen vor allem die Bergdörfer, die wegenihrer Lage neben dem Anbau von verkäuflichen Feldfrüchtenauf Handel und Handwerk angewiesen waren(1).Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts war diese Region für ihrGold bekannt, mit dem in Form von Goldstaub gehandelt wurde(2).Seit dem Anfang des 17. Jahrhunderts wurde Pfefferkommerziell angebaut. Ende dieses Jahrhunderts wurde Zinnin Gebieten östlich des Hochlandes entdeckt(3). Wahrscheinlichging man schon Ende des 18. Jahrhunderts zum Kaffeeanbauim Hochland über; in nennenswertem Umfang wurde aberKaffee erst ab ca. 1820 exportiert(4).Andere Faktoren führten insbesondere nach 1800 zum Aufblühendes Handels. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:1. die Entwicklung eines Transportsystems,2. die Verbreitung einer Geldwirtschaft,3- der Aufbau eines kolonialen Verwaltungssystems,4. Fortschritte im Schulwesen(5).1 Dobbin, S. 26; Graves, S. 50.2 Ausführlich Dobbin, S. 2-17; Kato (1982)j S. 86-88.3 Kato (1982), S. 90-91.4 Graves, S. 54; Kato (I982), S. 102.5 Kato (1982), S. 113-114.


- 111 -Zwischen 1833 und dem Ende der 50er Jahre wurde das Straßennetzstark ausgebaut. Eine Eisenbahnlinie wurde 1894 zwischendem Küstenstreifen und Hochland fertiggestellt 1). EineUrbanisierung des Hochlandes setzte ein. Ausgangspunktewaren militärische Forts wie Fort de Kock (heute Bukittinggi)und Fort van der Capellen (heute Batu Sangkar)(2).Durch den Kaffeeanbau wurde Westsumatra immer stärker in diekoloniale Geldwirtschaft eingebunden. Traditionell wurdegetauscht oder mit Goldstaub bezahlt(3). Der Geldumlauf nahmseit dem Anfang des 19- Jahrhunderts ständig zu. Dazu trugen,von Niederländern abgesehen, auch amerikanische Kaffeeaufkäuferbei. Sie bezahlten mit spanischen Dollars(4).Ab 1847 wurde für Kaffee ein System des Zwanganbaus, vergleichbarmit dem cultuurstelsel, eingeführt, womit Exportezur Ostküste von Sumatra unterbunden und die englische Konkurrenzausgeschaltet werden sollten(5). Dieses Zwangsanbausystemverursachte u.a. den Ausbau eines Verwaltungsapparates(6).Neue Verwaltungszentren wurden auch Handelszentren.Der Ausbau eines weltlichen Schulsystems ab Mitte des 19-Jahrhunderts leistete sicherlich einen Beitrag zur Förderungdes Handels(7). Schüler religiöser Schulen (surau) verdientensich ihren Lebensunterhalt durch Handeltreiben oder dieAusübung eines Handwerks(8) .Abgesehen von einigen günstigen Rahmenbedingungen für dieWirtschaft und eine gesellschaftsrechtliche Entwicklung erschwertenjedoch einige andere Faktoren des Handels die Entwicklungvon Gesellschaftsformen oder formten sie in besondererWeise, die an die gesellschaftsrechtliche Traditiondes malayisch-indonesischen Raums anknüpfte. Folgende Ursachenlassen sich dafür anführen:1. die Behinderung des freien Handels,2. ein Handelssystem mit vielen Handelsstufen,3- die Stratifizierung des Handels.Von einem freien und sicheren Handel war in vielen Fällenschwerlich die Rede. Händler mußten auf den Märkten Standgeldbezahlen. Für das Passieren von Dörfern war ein Wegezollzu entrichten, und auf bestimmte mitgeführte Waren wurdeeine Art Einfuhrzoll erhoben(9). Diese Abgaben warennicht unbedeutend. Ende des 18. Jahrhunderts sollen manchepanghulu (lokale Häupter) bis zu 6.250 hfl pro Jahr eingenommenhaben(10). Hinzu kam, daß Händler nicht sicher vor1 Kato (1982), S.2 Kato (1982), S.3 Kato (1982), S.4 Kato (1982), S.5 Kato (1982), S.6 Kato (1982), S.7 Kato (1982), S.8 Dobbin, S. 28.9 Willinck, S. 330.10 Dobbin, S. 21 .103.104.104.104.105;Graves, S106- 107.107, 110-111.60.


- 112 -Räubern waren( 1 ).Obwohl die. niederländische Kolonialregierung zu Beginn des19- Jahrhunderts in den "Kolonialverfassungen" (Regeringsreglementen)einen freien Handel auf ihre Fahnen schrieb,wurde er durch Monopole, Zwangsanbau (Kaffee) und Transportbeschränkungenz.T. bis ins 20. Jahrhundert hinein behindert.Als ein Salzmonopol eingeführt wurde, kam es zu einemdrastischen Preisanstieg im Hochland. Der Verkauf von Opiumund Arak wurde durch die niederländische Kolonialmacht kontrollierte).Der Zwangsanbau von Kaffee nach 1847 ist schonerwähnt worden. Sofern die Kolonialregierung nicht selbstals Händler auftrat, kontrollierten niederländische Firmenden Großhandel. Diese Umstände dürften eine gesellschaftsrechtlicheEntwicklung in größerem Umfang erschwert haben.Ein Handelssystem mit vielen Handelsstufen führte zu einemindividuellen Handel. Da der Handel vielfach nur interlokalwar und Handelsspannen regelmäßig gering gewesen sein dürften(3),bestand wohl kaum ein Bedürfnis, Gesellschaften zugründen. Als das Verkehrsnetz noch nicht ausgebaut war, mußtebis in die 30er Jahre des 19. Jahrhunderts Kaffee durchTräger auf unsicheren Pfaden zur Küste gebracht werden. Einwichtiger Grund für den Bau einer direkten Verbindung zwischenPadang und dem Hochland war die Ausschaltung des Zwischenhandelsplus die Verminderung der Transportkosten 4).Ein Kreditsystem (vor allem Vorschüsse für den Aufkauf vonLandwirtschaftsprodukten) dürfte schon im 19. Jahrhundertweit verbreitet gewesen sein. Es band den individuell operierendenHändler in ein Handelssystem ein, das wenig Freiraumfür eine gesellschaftsrechtliche Entwicklung ließ.Der Handel war pyramidenförmig aufgebaut. An der Pyramidenspitzestanden einige wenige niederländische Firmen. In bezugauf Minangkabaus gibt es einige Zahlen aus dem Jahre1875. Zu jenem Zeitpunkt lebten ca. 850.000 Minangkabaus inWestsumatra. Zu der Kategorie der Großhändler zählten nur111 Personen, zu der der Einzelhändler ca. 11.000(5). InWirklichkeit dürfte die letzte Zahl noch höher gewesen sein,weil viele Bauern im Nebenberuf Händler waren. Es war geradedie Oberschicht des Dorfes, die am meisten von der Ausbreitungdes Handels profitierte. 1834 waren in einem Gebietfast alle panghulus Händler. Die Mehrheit von ihnen war über1 Dobbin, S. 27. In der ersten Hälfte des 19. Jh. versuchteeine reformerische Islam-Bewegung u.a. wegen der Unsicherheitfür Händler die Einführung eines Handelssystems aufislamischer Rechtsgrundlage. Vgl. dazu Dobbin, S. 27-29.Es gibt keine Anzeichen dafür, daß islamische Rechtsvorstellungendas Gesellschaftsrecht in Westsumatra in derPraxis beeinflußt haben.2 Kato (1982), S. 95.3 Zum Handelssystem Kato (1982), S. 105.4 Graves, S. 56.5 Graves, S. 71.


- 113 -Jahre hinaus im Handel aktivO). Der Kaffeehandel war fürsie lukrativ, denn als Kontraktoren der Kolonialregierungfür Kaffeeverkäufe konnten sie nicht unbeträchtliche Kommissioneneinstreichen(2). Den so erworbenen Reichtum versuchteman durch sorgfältige Heiratsallianzen zusammenzuhalten. DasErgebnis waren "Familiendynastien". Sie expandierten imKielwasser der sich ausbreitenden kolonialen Verwaltung,denn sie hatten enge Kontakte mit Minangkabau-Beamtenfamilien(3).Der pyramidenförmige Aufbau des Handels spiegelte z.T. dieGesellschaftsstruktur wider.Großhänder waren häufig mit der Regierung zusammenarbeitendepanghulus. Sie lassen sich zur Oberschicht des Dorfes rechnen.Kleinere Händler waren stärker vom Islam beeinflußt.Sie gehörten wahrscheinlich nicht zur Obersicht.Während panghulus wegen ihrer sozialen und politischen Aufgabenstärker an das Dorf gebunden waren, waren kleinereHändler ortsmäßig ungebundener. Möglicherweise war der Handelin Städten für die unteren Schichten ein Vorteil, sichdem starken Familieneinfluß auf dem Dorf z.T. zu entziehen.Gleichzeitig eröffnete der Handel soziale Aufstiegsmöglichkeiten.bb) Wirtschaftliche Faktoren in der Entwicklung vonGesellschaftenDiese Faktoren haben die gesellschaftsrechtliche Entwicklungwahrscheinlich in folgender Weise beeinflußt:Aus größeren (Handels(4))Unternehmen konnten Familienunternehmenentstehen. Wie sie im einzelnen gesellschaftsrechtlichorganisiert waren, ist nicht bekannt. Familiengesellschaftenwie in Java sind denkbar(5).Bei kleineren Unternehmen, aber nicht ausschließlich, warenGesellschaftsformen gebräuchlich, die in den individualisiertenHandel paßten. Sie mußten die Selbständigkeit desHändlers garantieren. Häufig impliziert dies ein Muster einesaktiven und passiven Gesellschafters in einer Gesellschaft.Soweit bekannt, waren bagi laba-ähnliche Verträgeverbreitet. In der Handelsschiffahrt scheint es sie nochim 19. Jahrhundert gegeben zu haben. In einem Fall wurdeeinem Kapitän Geld zum Handeltreiben mitgegeben, und dieGewinne (und wohl die Verluste) wurden je zur Hälfte ge-1 Dobbin, S. 32-33- Sie erwähnt noch "andere Reiche" alsHändler, wobei ich glaube, daß diese Personen ebenfallsregelmäßig zur Oberschicht (panghulus?) eines Dorfes gehörten.Vgl. noch S. 114 Fn. 4.2 Graves, S. 53-54.3 Graves, S. 68, 130: Zwei Textilhändler-Familien tendiertendazu, untereinander zu heiraten. Kinder und Neffenwurden ebenfalls Textilhändler, so daß das Geschäft unddie Handelsgeheimnisse in der Familie blieben.4 Möglicherweise auch im Transportwesen. Vgl. dazu Graves.S. 67.5 Vgl. zur Zigarettenindustrie von Kudus (Java) Castles(1967), S. 56-57.


- 114 -teiltd). In einem anderen Fall hatte ein Salzhändler verschiedenePartner. Der Text läßt vermuten, daß sie sich nurkapitalmäßig an der Firma beteiligten(2). In Benkulen, eineran Westsumatra grenzenden Provinz, findet sich in einemRechtsbuch aus dem Jahre 1817 die Bestimmung, daß außer beibesonderer Abrede Gewinne und Verluste von Kapitalgeber und-nehmer hälftig geteilt werden. Ist der Geldverlust aufhöhere Gewalt (Schiffbruch, Brand) zurückzuführen, trägtder Kapitalgeber ihn allein(3)- Ähnliche Bestimmungen dürftenauch in Westsumatra gegolten haben. Von dieser Provinzist nur bekannt, daß Händler ihre eigenes Handelsgewohnheitsrechthatten. Streitigkeiten wurden untereinander geschlichtet.Nur wenn keine Übereinstimmung erzielt werdenkonnte, wurden panghulus als Schlichter eingeschaltete).Wollte zu Beginn des 19. Jahrhunderts (?) ein Minangkabauin Padang einen Handelskredit (auf bagi laba-Basis?) erhalten,bedurfte er der Zustimmung seines panghulu dagang, einesVertreters seines Dorfes (nagari). Wurde sie erteilt,war die ganze Familie des Kreditnehmers für die Schuld haftbar.Wer gegen den Willen des panghulu dagang oder ohne dessenKenntnis einen Kredit gab, konnte sich nur an den Kreditnehmerhalten(5).Gesellschaftsverträge, die die Selbständigkeit wahren unddas Grundmuster eines aktiven und passiven Gesellschaftersbeinhalten, sind keine typische Minangkabau-Erscheinung. Wieschon näher ausgeführt(6), sind sie ein Phänomen des malayisch-indonesischenRaumes. Das Prinzip der Selbständigkeit,des individuellen Operierens in der Wirtschaft, hat sichbis heute in den meisten Märkten von Westsumatra erhalten.Selbst wenn ein Ladeninhaber einen Angestellten hat, wird1 Kato (1980), S. 737 Fn. 24.2 Kato (1980), S. 740.3 Van den Berg (1894), S. 298; Moyer, S. 23, 94. Der Kapitalnehmermußte noch bei einer Kapitalsumme von 50 Realenoder weniger 100% Zinsen für 6 Monate zahlen. Lagdie Kapitalsumme über 50 Realen, waren immerhin noch 50%Zinsen zu entrichten.4 Van Hasselt, S. 362; vgl. noch Dobbin, S. 20: Im Gegensatzzum Reisanbau und zur Goldgewinnung war der Handelmit gambir, Salz und Textilien weniger der panghulu-Kontrolleunterworfen.5 Van Bosse, S. 27-28. Der europäische Handel sah im panghuludagang eine lästige Zwischenperson, die von ihm ausgeschaltetwurde. Das führte zu Schwierigkeiten, wenn einKreditnehmer zahlungsunfähig wurde, denn die Familiekonnte nicht haftbar gemacht werden, obwohl sie vielleichtvom Kredit profitierte. Letztendlich zeigt sichdarin ein Konflikt zwischen einem sich am Individuum(Rechtssubjekt) orientierenden und einem sich z.T. aneiner Gruppe (Familie) orientierenden Rechtssystem. DasselbeProblem trat später in den 30er Jahren des 20. Jh.bei als Sicherheit abgetretenem Land im Familienbesitzauf. Vgl. Oki, S. 170.6 Vgl. S. 49-50.


- 115 -er ihn eher als unabhängigen Unternehmer behandeln, der Warengegen Bezahlung vom Ladeninhaber übernimmt und sie miteinem kleinen Aufpreis verkauft(1). Wenn mehr als eine Personbei einer Transaktion betroffen ist, dann sollten siefinanziell voneinander unabhängig sein. Diese Selbständigkeitkam früher darin zum Ausdruck, daß sich Personen, dieauf großen Märkten ihre Produkte verkaufen wollten, nur zuReisegesellschaften unter der Führung eines erfahrenen Kaufmanns(tuwo gale) zusammenschlössen. Er erhielt für seineHilfe bei Geschäftsabschlüssen gewöhnlich ein kleines Entgelt.Die geschäftliche Transaktion blieb jedoch die Angelegenheitdes einzelnen(2).b) zwischen 1900 und 1945aa)Der Handel in WestsumatraDie Zeit zwischen 1900 und 1945 sah einen weiteren Ausbaudes kolonialen Wirtschaftssystems. Neben der von Europäerndominierten Plantagenwirtschaft existierte eine einheimischeSubsistenzwirtschaft. Die Weltwirtschaftskrise 1930 traf denRohstofflieferanten Indonesien hart. Dies galt auch fürWestsumatra.Bergbau (außer Kohle), Handwerk und Industrie waren unbedeutend,einige lokale Zentren für die Textil- und Eisenverarbeitende Industrie einmal ausgenommen.Landwirtschaft und Handel blieben die tragenden Säulen derWirtschaft in dieser Provinz. Um 1900 war der Wanderhandelweitgehend in den Händen von Minangkabaus. Der Zwischenhandelwurde insbesondere im Hochland zum großen Teil vonihnen beherrscht. Chinesische toko-Besitzer (Ladeninhaber,oft Großhändler) dominierten allein in Padang(3). Nur einigeMinangkabau-Händler schafften den nationalen Durchbruch undwurden im Im- und Export aktiv(4).Wenn nicht schon früher, kristallisierten sich nach 1900zwei Gruppen von Händlern heraus: 1. finanziell unabhängigeHändler und 2. von Krediten europäischer Im- und Exporteureabhängige Händler. Zur ersten Kategorie zählten durchweglokale Händler in kleinen Märkten. Groß- und Zwischenhändlergehörten zur zweiten Kategorie. Sie wurden vor allem durchdie Weltwirtschaftskrise 1930 schwer getroffen(5). Deren finanzielleSchwierigkeiten stärkte noch die Position europäischerHandelsfirmen(6).1 Kahn, S. 114-115; vgl. noch zum Warenrückkauf RapportWestsumatra, S. 100.2 Van Hasselt, S. 362; Willinck, S. 720. In Europa warensolche Uberlandreisegesellschaften eine Wurzel der offenenHandelsgesellschaft.3 Willinck, S. 146.4 Dazu gehörten Rahman Tamin, Agoes Moechsin Dasaad, Djohangelar Soetan Soleman und Djohor gelar Soetan Perpateh.Sutter, S. 161.5 Oki, S. 169.6 Oki, S. 170.


- 116 -Durch die "Ethische Politik", die seit Beginn des 20. Jahrhundertsdie Wohlfahrt der indonesischen Völker in den Vordergrundstellte, wurde Indonesien allgemein stärker in eineGeldwirtschaft eingebunden, denn ein Eckpfeiler dieser Politikwar der Aufbau von Kreditinstituten (volkskreditwezen).In Westsumatra wurde die erste Reisbank (lumbung padi) 1908gegründete 1). Die erste Volksbank entstand 1911(2). 1920wurden ca. 1,4 Mio. hfl. an Krediten vergeben, wovon 90% inverschiedene Wirtschaftssektoren wie Landwirtschaft, Handelund Industrie flössen. Nach 1925 betrug die Kreditsumme meistensum 1 Mio. hfl., mit dem Unterschied allerdings, daßvon diesem Betrag mehr als 50% für den Hausbau verwendetwurden(3). Dies ist ein Indiz für die fehlende Neigung, Gewinneaus Investitionen zu reinvestieren. Statussymbolespielten offensichtlich zu jener Zeit noch eine wichtigeRolle(4).Ein weiteres Vordringen der Geldwirtschaft zeigt sich auchin der Entlohnung durch Geld(5). In den Kautschukplantagenwurde nicht mehr das traditionelle System der Produktteilungangewandt. Nicht bekannt ist, ob auch außerhalb deseuropäischen Plantagensektors vielfach in der WirtschaftLöhne gezahlt wurden. In Einzelfällen kam es zumindestvor(6).Um 1900 wurden Minangkabaus einem neuen Steuersystem unterworfen,womit sie noch stärker in ein monetäres Wirtschaftssystemeinbezogen wurden(7).Die relativ kontinuierliche Entwicklung der Wirtschaft biszum Beginn der Weltwirtschaftskrise brachte aber nicht allenMinangkabaus gleichmäßig Vorteile. Es gibt Anzeichen füreine stärkere Stratifizierung in der Wirtschaft zwischen1900 und 1930. So verdienten 1908 98,44% aller arbeitsfähigenMänner in Westsumatra unter 300 hfl. jährlich. Nur 1,56%hatten ein Jahreseinkommen zwischen 300 und 1.000 hfl.. 1926war die Einkommensverteilung wie folgt: 72% unter 300 hfl,25% zwischen 300 und 1.000 hfl, 1,41% zwischen 1.000 und1 Oki, S. 48, allgemein zur Entwicklung des Kreditwesens,S. 47-57.2 Oki, S. 49-3 Oki, S. 57.4 Oki, S. 57. Er hält es für möglich, daß die wichtigstenInvestitionen meistens schon vor dem Exportboom von 1925abgeschlossen waren.5 Vgl. Rapport Westsumatra, S. 100. Was Schrieke, der Verfasserdieses Teils des Berichts, zu den Arbeitsverhältnissenim Handel sagt, ist terminologisch zweifelhaft.Es handelt sich dabei nicht um "freie Lohnarbeit", dain diesen traditionellen Verträgen eine Gewinn- bzw. Produktteilungvereinbart wird, womit im weniger starkenMaße ein Abhängigkeitsverhältnis wie in einem Arbeitsvertragangedeutet wird.6 Biemond, S. 637.7 Kato (19Ö2), S. 108; zu nagari-Steuern (v.a. die Marktsteuer)vgl. Westenenk, S. 150, 158-159; Oki, S. 142.


- 117 -2.400 und 0,18% über 2.400 hfl(1).bb) Wirtschaftliche Faktoren in der Entwicklung vonGesellschaftenWie sich vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund autonomeGesellschaftsformen(2) entwickelt haben, ist nicht besondersdeutlich.Joustra erwähnte nur, daß Inländische Gesellschaften stetshäufiger vorkamen(3). Um 1907 gab es in einem Dorf einekongsi, in der die Gesellschafter z.T. von außerhalb desDorfes stammten(4).Andererseits heißt es in einem Brief de3 Assistent-Residentvon Solok, daß in seinem Bezirk keine einheimischen Handelsgesellschaftensowie Genossenschaften angetroffen wurden(5).In den Jahren 1932 und 1933 wurden nur 6 Urteile bezüglich"Zusammenarbeitsformen"(6) durch den Raad van Justitie (Gerichtder 2. Instanz) in Padang gefällt(7). Diese Zahl istallerdings nicht sehr aussagekräftig, weil Rechtsstreitigkeitenim Handel nicht sehr häufig vor Gericht ausgetragenwerden.Ich selbst glaube, daß es im (Klein)Handel nicht zu vieleGesellschaften gegeben haben dürfte, weil er wegen seinervielen Handelsstufen ziemlich individualisiert war, Minangkabausdie Neigung zur selbständigen Arbeit haben und, wieEinkommensstatistiken ausweisen, das Einkommen für eine Kapitalbildungoft zu gering war. Es kommt hinzu, daß häufigBauern nur im Nebenberuf Händler waren. Nur bei größerenUnternehmen ist im allgemeinen an eine Zusammenarbeit aufgesellschaftsrechtlicher Basis zu denken, wobei dann zuunterscheiden ist, ob es sich bei den Gesellschaftern praktischum Personal handelt, das kein Kapital einbringt, oderum Gesellschafter, die Kapital einbringen und eventuellselbst im Unternehmen mitarbeiten. Die erste Variante warund ist (weit?)verbreitet; die zweite Variante gab und gibtes in der Form von Familiengesellschaften. Quantitative Angabensind nicht zu machen. Während der Kolonialzeit solles mehr Familiengesellschaften als heute gegeben haben.Das Vordringen nationaler Gesellschaftsformen blockiertesicherlich zum Teil die Entwicklung autonomer Gesellschaftsformenoder ließ autonome Gesellschaftsformen westliche Elementeaufnehmen. Diese Provinz war in der Kolonialzeit dieeinzige, in der zwischen 1920 und 1928 P.T.s in nennenswerterZahl von Indonesiern, Chinesen einmal ausgeklammert,1 Oki, S. 64. Um 1920 lag das Durchschnittseinkommen zwischen100 und 126 hfl pro Jahr. Vgl. S. 60.2 Zur Struktur dieser Gesellschaftsformen vgl. S. 125-135.3 Joustra, S. 121; ähnlich van Vollenhoven (1918), S. 267.Van Hasselt, S. 362, erwähnte schon um 1882 vielfacheGründungen von Gesellschaften.4 Adatrechtbundels (1915), S. 103.5 Brief vom 27.5.1935 Nr. 3215 26 Korn-Collectie Nr. 367-6 Der niederländische Begriff "vormen van samenwerking"scheint auf autonome Gesellschaftsformen hinzuweisen.7 ITVHR, Bd. 140 (1934), S. 189.


- 118 -gegründet wurden. Insgesamt waren es 37 P.T.s (Großhandelsunternehmen?)in Westsumatra(1). Prominente Minangkabau-Händler wählten in Jakarta die Fa. als Gesellschaftsform(2).Durch die Kooperation von Regierung und Wirtschaft, Kontakteder europäischen Firmen mit Minangkabau-Unternehmen und Erfahrungen,die Minangkabaus im europäischen Wirtschaftssektorsammeln konnten, war es nicht verwunderlich, wenn Minangkabausautonomen Gesellschaftsformen westliche Elementehinzufügten. Zwei Beispiele, leider die einzigen, mögendas veranschaulichen.1910 wurde eine Bank in der Art einer AG gegründet. Neu andieser Form war, daß sich 250 Personen, eine ungewöhnlichhohe Zahl, mit je 10 hfl daran kapitalmäßig beteiligten. Dastraditionelle Element liegt in der Tatsache, daß panghulus,die zur Oberschicht eines Dorfes gehörten, der treibendeMotor bei der Bankgründung waren. Sie besaßen auch den Einfluß,um von einem solchen großen Personenkreis Kapitaleinlagenfordern zu können(3)-Die "Sarikat Keboen Pandai Sikat" ist ein weiteres Beispielfür die Verschmelzung westlicher und autonomer Gesellschaftsformen.Die Gesellschaftsform wurde mit sarikat angedeutet,was Gesellschaft bedeutet und dem arabischen Begriffshirka entlehnt ist. Wie im einzelnen noch zu zeigen ist,ähnelte sie zum Schluß einer AG(4). Zu Anfang glich sie mehreiner Personengesellschaft. 1915 wurde diese Gesellschaftvon 5 Personen gegründet. Das Gesellschaftskapital betrug150 hfl. 1916 wurde es aufgestockt. Jeder Gesellschafterhatte 12 hfl. pro Monat einzubringen, denn das Anlegen einerKautschukplantage erforderte viel Kapital und wirft in denersten sieben Jahren keinen Gewinn ab. Um das Kapital zusammenzuhalten,wurde vereinbart, daß bei Kündigung des Gesellschaftsvertragesdurch einen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteilverfällt. 1918 wurde das Gesellschaftskapitalerneut aufgestockt. Diesmal erhielten 4 bis 6 Personen zusammeneinen Gesellschaftsanteil, der in Form von Arbeitseinlageneingebracht wurde. So gab es 1919 schon 36 Gesellschafter,1920 50 Gesellschafter(5) • 1921 nahm diese GesellschaftAG-ähnliche Züge an. Es wurden 100 Namensaktien zum Nominalwertvon 100 hfl ausgegeben. Die alten Gesellschaftsanteilewurden in Kapitalanteile umgewandelte 6). Es wurde weiter bestimmt,daß 72% des Gewinns als Dividende ausgeschüttet werdensollten. 25% davon sollten in den Reservefonds fließen;3% erhielten der Plantagenverwalter und Vorstand(7).1 Eigene Erhebungen.2 Sutter, S. 161. Die Malaya Import Mij. von Agoes MoechsinDasaad ist seit 1950 zumindest eine P.T. gewesen.3 Oki, S. 55.4 Falsch ist es, wie Biemond es tat, diese Gesellschaft alsLandwirtschaftsgenossenschaft (S. 636), kongsi (S. 637)oder Verein (S. 639) zu bezeichnen. Oki, S. 58, folgtedieser Terminologie. Vgl. zu einer idealtypischen GenossenschaftRoeloffs, S. 49-60.5 Biemond, S. 637.6 Biemond, S. 638.7 Biemond, S. 639.


- 119 -Die hierarchischen Elemente dieser Gesellschaft liegen darin,daß wohl Personen der Oberschicht des Dorfes Pandai Sikatdie Gesellschaftsgründer waren. Manche von ihnen hattenden Titel Datuk(1), was auf die hohe Position eines Panghuluhinweisen kann. Weiter waren der "Vorsitzende" dieserGesellschaft das Dorfoberhaupt von Pandai Sikat und derPlantagenverwalter einer der Mitgründer(2) . Es liegt nahe,daß insbesondere wegen ihrer Position andere Personen ausdem Ort bereit waren oder sich vermutlich wegen familiärerBeziehungen verpflichtet fühlten, sich an dieser Gesellschaftzu beteiligen. Die Hierarchie des Dorfes spiegeltsich in dieser Gesellschaft auch darin wider, daß die GesellschaftsgründerGeldeinlagen, die anderen GesellschafterArbeitseinlagen leisteten(3)• Von der dörflichen Oberschichtkann nicht angenommen werden, daß sie ihre Arbeitskraft einbringt.Diese Gesellschaft betont das territoriale Prinzip.Bis auf 2 Gesellschafter kamen alle aus demselben 0rt(4). Inder Tatsache, daß 2 Gesellschafter aus anderen Orten stammten,kann man auf den ersten Blick einen Ansatz zu einemindividuellen Prinzip für Gesellschafter sehen. DieserSchritt wurde aber nicht in der Satzung vollzogen, denn dieseNamensaktien durften nicht an andere Gesellschafter oderAußenstehende veräußert werden. Nur der Vorstand hatte dasRecht, Aktien zurückzukaufend) . Dadurch bestand die Gefahreiner Verstärkung vertikaler Beziehungen in einer AG-ähnlichenGesellschaft(6). Diese Gesellschaftsform näherte sichdadurch infolge dieser sozialen Faktoren dem traditionellenbagi laba-Konzept im malayisch-indonesischen Raum an.1 Biemond, S. 636. Die anderen von Biemond erwähnten Titelwie Sidi und Bagindo sagen im Hochland von Westsumatrawenig über die gesellschaftliche Position aus. Vgl. nochzu Titeln Junus, S. 320.2 Biemond, S. 638, 639-3 Biemond, s. 637.4 Biemond, S. 637; zu einem ähnlichen Fall Adatrechtbundeis(1915), S. 103- Es ist auch denkbar, daß das genealogischeund territoriale Element in Gesellschaften von altersher nebeneinander bestanden haben. Die dörflicheGesellschaftsstruktur (im soziologischen Sinne) machtes schwer, präzise zwischen genealogisch und territorialzu unterscheiden.5 Biemond, S. 639-6 Dies passierte um 1950 auf Bali in von Adeligen gegründetenGesellschaften. Vgl. Geertz (1968), S. 106-109,109-110, 116-120. Die Ursachen für diese Gesellschaftsgründungenunterscheiden sich von denen in Westsumatra.Während balinesische Adelige infolge ihres politischenVerlustes auf wirtschaftliches Terrain auswichen, entstanddie oben genannte Gesellschaft durch den Kontaktmit dem westlichen Plantagensystem. Der Initiator dieserGesellschaft arbeitete nämlich in Malaysia, wo das Plantagensystemhoch entwickelt war. Vgl. Biemond, S. 636.


- 120 -c) nach 1945aa)Der Handel in WestsumatraDie Landwirtschaft ist nach 1945 der wichtigste Wirtschaftssektorgeblieben.In größeren Zentren des Landes werden stets mehr Dienstleistungsunternehmengegründet(1). Das Transportwesen soll inHänden von Minangkabaus liegen. Bei einer / Untersuchung in14 Regierungsbezirken in Westsumatra waren Ende der 70erJahre 86 (17,8?) von 480 befragten Unternehmern im Dienstleistungssektortätig(2). Dieser Studie ließ sich nicht entnehmen,inwieweit diese Zahlen repräsentativ sind.Ansätze zu einer Industrialisierung sind gering. Viele Warenwerden importiert. 1970 gab es nur 20 Fabriken mit mehr als100 Arbeitern. 139 Betriebe beschäftigten zwischen 10 und 99Arbeiter. Textilien und Gerätschaften für die Landwirtschaftgehören zu den wenigen lokal und regional bedeutenden, einheimischenErzeugnissen. In der Textilwirtschaft kennt mannoch das Verlagssystem. Mangel an qualifizierten Arbeitskräftenund ein zu kleiner Markt in Westsumatra zwingt größereUnternehmen dazu, sich andere Standorte außerhalb dieserProvinz zu suchen(3).Der Handel ist auch heute ein Eckpfeiler der Wirtschaft. Wiein der kolonialen Zeit wird der Großhandel einschließlichIm- und Export von Nicht-Minangkabaus kontrolliert. Heutesind es vor allem Chinesen und daneben staatliche Handelsgesellschaften.Minangkabaus sind überwiegend Einzelhändler.Sie dominieren den Textil- und Goldhandel.Der Staat spielt seit den 70er Jahren eine zunehmend aktivereRolle in der Wirtschaft. Ober verschiedene Banken (BankIndonesia Cabang Padang, Bank Pembangunan Daerah) werdenindustrielle und andere wirtschaftliche (Pilot)Projekte finanziert.Der Zinssatz für staatliche Kredite betrug im August1983 2% pro Monat, was, verglichen mit privaten Krediten,sehr niedrig ist. Ca. 50? dieser staatlichen Kreditesind bisher an die Privatwirtschaft vergeben worden. Derandere Teil ist in Projekte geflossen, an denen RegierungsundKreisbezirke (kabupaten und kecamatan) beteiligt sind.Verschiedene Faktoren tragen dazu bei, daß im Handel für dienahe Zukunft keine gesellschaftsrechtliche Entwicklung zuerwarten ist. Uber andere Wirtschaftssektoren war so gut wiekein Material mit gesellschaftsrechtlicher Relevanz vorhanden.Manche Aussagen zum Handel dürften aber allgemeine Gültigkeitbesitzen.1 Hotels sind nicht selten im Besitz von Minangkabau-Frauen.2 Thalib, S. 9- Diese Untersuchung konzentrierte sich aufHandel, Dienstleistung und Industrie.3 Chaidir Anwar, S. 1; Hasyim Ning, ein bekannter Industrieller,hatte früher eine Bank in Westsumatra. Heutehat er keine wirtschaftlichen Interessen mehr in dieserProvinz.


- 121 -Das Kapital lokaler Handelsunternehmen ist sehr gering, denKohle- und Eisenhandel eventuell ausgenommen( 1). In einerUmfrage unter 480 Unternehmen Ende der 70er Jahre, wovonHandelsunternehmen waren, hatten 39? der Unternehmen einKapital(2) zwischen 1 und 5 Mio. Rp.(3). Bei 17,1? lag dasKapital zwischen 100.000 und 500.000 Rp. Nur bei 9? betrugdas Kapital zwischen 6 und 10 Mio. Rp.(4). Einer Studie um1980 zufolge hatten von 60 Minangkabau-Händlern in TanahAbang (Jakarta), einem bedeutenden Textilhandelszentrum, 26(43,4?) ein Kapital von 3-5 Mio. Rp. Die anderen besaßenzwischen 5-10 Mio. Rp.(5). Diese Kapitalsummen erscheinenvielfach zu niedrig, um Gesellschaften gründen zu können.3/4 der Händler in Tanah Abang glauben auch, über zu wenigKapital zu verfügen(6). In der Umfrage in Westsumatra wollten316 (82,5?) Unternehmen mehr Kapital akkumulieren(7)•Als wirtschaftlich schwache Handelsunternehmen gelten imRahmen eines staatlichen Kreditprogramms diejenigen, derenKapital unter 40 Mio. Rp. liegt, den Wert der Gebäude unddes genutzten Grundstücks nicht mitgerechnet. Weiter darfder monatliche Umsatz 10 Mio. Rp. nicht überschreitend) .Sieht man Gesellschaften als ein Finanzierungsinstrument desHandels an, dann gibt es wichtigere Formen in Westsumatrawie auch sonst in Indonesien.Die gewöhnlichste Form ist der Kredit. Für den verteilendenHandel (vom Importeur, Produzenten, Großhändler zum Endabnehmer(Konsumenten) hin) ist es der Warenkredit, der biszum Einzelhändler auf dem Dorf weitergegeben wird(9). BeiVerkauf auf Kredit wird meistens ein fester Preis vereinbar^10). Der Warenkredit ist das wichtigste Bindemittelzwischen den Handelsstufen. Er ist auf langfristige Geschäftsbeziehungenangelegt(11 ). Für den aufkaufenden Handel(vom Produzenten (Bauern) zum Exporteur, Großhändler, Fabrikantenhin) sind Geldkredite üblich. Inwieweit im einzelnen1 Kahn, S. 109-2 Kapital = sämtliches Vermögen des Unternehmens einschließlichPrivatvermögen des Unternehmers abzüglichSchulden. Vgl. Thalib, S. 14.3 Nach dem Umrechnungskurs vom Frühjahr 1984 ca. 2.500 DM-12.500 DM.4 Thalib, S. 13-5 Sukma, S. 58. Im Text hat sich wahrscheinlich ein Tippfehlereingeschlichen, denn die Kategorien schließennicht aneinander an: 1, 5-3, 3,5-5, 5,5-7, 7.5-9, 9,5-10Mio. Rp.6 Sukma, S. 74.7 Thalib, S. 14.8 Bank Negara Indonesia, Surat Edaran No. 12'11' UPK, Jakarta,21.9.79 zit. bei Yusuf, S. 21. Laut einem Rundbriefder Bank Indonesia darf der Umsatz nicht 15 Mio.Rp. überschreiten. Vgl. Thalib, S. 4. Bei Industrieunternehmenmuß das Kapital unter 100 Mio. Rp. liegen. Vgl.Yusuf, S. 21.9 Vgl. Chaidir Anwar, S. 2.10 Sukma, S. 60—61 ; zum Warenkredit gegen Sicherheit Pandectenvan het adatrecht (193D, S. 131-132.11 Falsch ist es, diese Händler als "unabhängig" zu bezeich-


- 122 -dieses System in Westsumatra praktiziert wird, konnte ichnicht in Erfahrung bringen. Dieses Kreditsystem mag erklären,warum allgemein nur wenig Kapital benötigt wird, um mitdem Handeltreiben zu beginnen(1). Wenn Minangkabaus emigrieren,wird mit Ausnahme des Reisegeldes kein Startkapitalfür wirtschaftliche Unternehmungen mitgegeben(2).Unter kleinen Händlern ist auch als Finanzierungsform diejula-jula (arisan) gebräuchlich. Bei dieser Form wird imregelmäßigen zeitlichen Abstand Geld "gepoolt". Bei einersolchen Zusammenkunft dieser Händler wird dann bestimmt, wervon den Beteiligten den "gepoolten" Betrag erhält. Jederkann nur einmal einen solchen Betrag erhalten. Haben ihnalle einmal bekommen, ist eine solche jula-jula gewöhnlichaufgelöst. Der Veranstalter einer solchen Zusammenkunft erhält5-10? der Summe, wahrscheinlich, um die Unkosten derZusammenkunft damit zu decken(3).Abgesehen von (staatlichen) Banken, die von kleinen Händlernnicht in Anspruch genommen werden, weil sie oft keine Sicherheitenhaben oder nicht über staatliche Kreditprogrammeinformiert sind, wird auf Darlehen von dritter Seite zurückgegriffen.Dafür gibt es einen regelrechten Geldmarkt(4).Die Zinssätze sind sehr hoch: bis zu 180? p.a..Als Mittel der Kapitalaufstockung wird in erster LinieFremdkapital bevorzugt. Von 316 Unternehmen in Westsumatranahmen 152 (48,1?) Bankkredite in Anspruch, 7 (2,2?) Kreditevon Genossenschaften, 19 (6?) Darlehen von Freunden undGroßhändlern. Nur 26,3? stärkten durch Eigenkapital die Finanzkraftdes Unternehmens. 47 (14,9?) Unternehmen gelangtendurch eine Kombination von Eigen- und Fremdkapital (Bankkredit)zu diesem Ziel(5).Meines Erachtens (ver)führt ein auf Krediten beruhendes Handelssystemzu der Einstellung, daß Fremdkapital allein imHandel ausreichend sei. In vielen Fällen ist aber auchFremdkapital die einzige Möglichkeit, das Unternehmen finanziellzu stärken, da die Eigenkapitalbildung schwierigist. Regelmäßig passiert die Handelsware viele Hände, ehesie den Konsumenten erreicht. Entsprechend klein sind Gewinnein jeder Handelsstufe(6). Der tägliche Gewinn lag beiden Minangkabau-Textilhändlern von Tanah Abang, bezogen aufein Durchschnittskapital von 4,2 Mio. Rp., bei 6.300 Rp. proTag(7). Dies ist nicht viel, wenn man bedenkt, daß diesernen. So Kahn, S. 109- Er versteht m.E. nicht den wirtschaftlichenZusammenhang der "temporary debts" zwischenGroß- und Einzelhändlern.1 Kahn, S. 115.2 Sukma, S. 56.3 Aliumar, Tasyrif & Faisal Hamdan, S. 114-115.4 Amir, S. 48.5 Thalib, S. 15; in Jakarta hatten Händler Schwierigkeiten,Kredite zu bekommen.6 So zumindest Kahn, S. 109, 115. Ich vermute, daß wie inSulawesi, <strong>Aceh</strong> oder Java Gewinnspannen an Größe vom GroßzumEinzelhandel hin abnehmen.7 Sukma, S. 62.


ses yryK-s*=*Oé=?v123 -Betrag eine vielköpfige Familie ernähren muß(1).Die Eigenkapitalbildung wird noch durch eine andere Besonderheitdes Handelssystems erschwert. Viele Händler müssenihre Läden bzw. Standplätze mieten, was eine zusätzliche,nicht unerhebliche Belastung ist. In einem Markt von Padangwurde beobachtet, daß 60? derjenigen, die ein Gebrauchsrecht(hak pakai) an einem Standplatz (Laden?) hatten, dieses anderengegen Entgelt zur Nutzung überließen(2). Bei größerenLäden ist es denkbar, daß der Inhaber des Gebrauchsrechtsauf manyambui'-Basis( 3) am Gewinn beteiligt ist.Im Handel wie in anderen Sektoren der Wirtschaft wird wiefrüher versucht, so weit wie möglich, selbständig einen Berufauszuüben(4). In einem Minangkabau-Dorf, das kein Reisdorfist, waren von 907 Personen 472 selbständige). In einerUmfrage unter 480 Unternehmern äußerten sich 92,3? negativauf die Frage, ob sie gerne mit Familienmitgliedernoder anderen Personen zusammenarbeiten würden(6). Gründewurden dafür nicht angegeben.bb) Wirtschaftliche Faktoren in der Entwicklung vonGesellschaftenDie Aufsplitterung der Wirtschaft in kleinste (Produktions)Betriebseinheiten, vor allem im Handel und Handwerk, ein diegesamte Wirtschaft erfassendes Kreditsystem, eine zu dünneEigenkapitaldecke von Unternehmen und die Neigung zu einerselbständigen Tätigkeit(7) lassen nur (autonome) Gesellschaftsformenzu, die diesen Gegebenheiten Rechnung tragen.In bezug auf den Handel und das Handwerk heißt es allgemein,daß bei einer Zusammenarbeit in einem Unternehmen eine weitgehendewirtschaftliche Selbständigkeit angestrebt wird.Löhne werden nicht gezahlt. Mitarbeiter erhalten wie Unternehmerprinzipiell je einen Gewinnanteil, wobei der Unternehmerin fast allen Fällen einen Extraanteil für sein Kapitalerhält(8). In der Landwirtschaft sind bagi hasil-Verträgeüblich(9). Strukturell entsprechende Verträge sind imDienstleistungsgewerbe, insbesondere im Gastronomiegewerbe,gebräuchlich. Bekanntestes Beispiel sind die in ganz Indonesienanzutreffenden Padang-Restaurants(10).1 54 von 60 Händlern mußten für 3-8 Personen sorgen. Vgl.Sukma, S. 67-2 Rencana Pemugaran "Pasar Goan Hoat", S. I.3 Vgl. S. 125-126.4 Zu den Ursachen dazu vgl. S. 142-145.5 Kahn, S. 119- Von 108 Personen waren keine Informationenerhältlich.6 Thalib, S. 11.7 Zur Selbständigkeit siehe S. 144-145.8 Kahn, S. 118, evtl. auch in der Bauwirtschaft, vgl. S.107.9 Oki, S. 123-124 m.w.N. in Fn. 50, unterscheidet zwei Formen:den gewöhnlichen bagi hasil-Vertrag zwischen Grundeigentümerund Bewirtschafter sowie diesen Vertragstypin Kombination mit Pfand und Darlehen.10 Für Westsumatra Salero Minang, S. 33-34; für JakartaPersoon, S. 135.


- 124 -Bei all diesen Verträgen(l) wird kein Gesellschafts'vermögengebildet. Gelegentlich sollen Arbeiter/Angestellte Kapitaleinbringen. Dies ist aber wohl mehr als Darlehen aufzufassen,das zurückzuzahlen ist, wenn sie das Unternehmen verlassenund sich selbständig machen.Vor diesem Hintergrund ist auch'die gesellschaftsrechtlicheEntwicklung nationaler Gesellschaftsformen wie der P.T.,C.V. oder Fa. zu sehen. Viel wirtschaftliche Bedeutung istihnen nicht beizumessen. Von 480 befragten Unternehmen waren443 (92,3?) Einzelfirmen (perseorangan). Nur 21 (4,4?) wähltenals Rechtsform die C.V., 8 die Fa.(2). Letztere scheintrelativ selten zu sein. Bei einem Notar in Padang wurde in10 Jahren nur ein Gesellschaftsvertrag einer Fa. aufgesetzt3). Dagegen wurden allein 1982 bei ihm 116 C.V.s und7 P.T.s gegründet. Bis August 1983 waren es 56 C.V.s und5 P.T.s. Die gebräuchlichste nationale Gesellschaftsformist die C.V. Sie wird vor allem gegründet, weil für den Erhaltvon Genehmigungen und Krediten von staatlichen Institutionennotarielle Urkunden, die das Bestehen des Unternehmenserkennen lassen, vorgelegt werden müssen. Es kommthinzu, daß erstens der Gesellschaftsvertrag rur beim Gerichtder ersten Instanz registriert werden muß, zweitens dieGründung billig ist und drittens die C.V. schnell gegründetwerden kann. Nicht-staatliche Banken und Fabriken verlangenvon ihren Kreditnehmern bzw. Großhändlern ebenfalls die Vorlagenotarieller Urkunden. Lizenzen und Genehmigungen spielenoffensichtlich erst eine Rolle, wenn das Unternehmeneine bestimmte Größe erreicht. Im Handel scheint sie erreichtzu sein, wenn die Schwelle zum Großhandelsunternehmenüberschritten wird(4).Die C.V. wird oft mit Familienunternehmen (perusahaan keluarga)gleichgesetzt. Häufig sind sie wohl im Gegensatz zurkolonialen Zeit nicht mehr(5). Von 480 befragten Unternehmenwaren nur 4,2? Familiengesellschaften( 6). Ehegatten sind regelmäßigdie Gesellschafter einer C.V. Seltener finden sichGesellschaften mit Kindern und Eltern, Geschwistern oderOnkeln und Neffen als Gesellschaftern.Beamte, die über gute Verbindungen verfügen und Protektiongeben können, sind gelegentlich "stille Gesellschafter".Ihren Gesellschaftsanteil müssen sie aber nicht einzahlen.Sie haben nur einen Gewinnanspruch. In dieser Zusammenarbeitvon Unternehmern und Beamten spiegelt sich die Geschichtedes malayisch-indonesischen Raumes wider mit dem Unterschiedallerdings, daß heute stärker Beamte an die Stelle der Adeligengetreten sind.Die P.T. ist eine Gesellschaftsform für große Unternehmen,weil die Gründung teuer ist und in der Praxis lange dauert.1 Vgl. näher dazu S. 125-129.2 Thalib, S. 10.3 Vgl. noch Anurlis, S. 19-22, zu einer größeren, als Fa.organisierten Schmiede in Bukittinggi.4 Amir, S. 37; Djabar, S. 10.5 Vgl. noch zu zwei als C.V. organisierten Schmieden Anurlis,S. 22-23.6 Thalib, S. 12.


- 125 -In der Forstwirtschaft, im Reedereiwesen (expedisi muatankapal laut) und allgemein für Unternehmen, die Vergünstigungennach dem Inlandsinvestitionsgesetz in Anspruch nehmenwollen, ist die P.T. entweder gesetzlich vorgeschrieben oderwird sie im Regelfall vom Staat verlangt(1). Infolge einesErbgangs kann eine größere P.T. in mehrere kleine P.T.s aufgespaltenwerden(2). Das Streben nach Selbständigkeit istdabei wohl der ausschlaggebende Faktor für die Aufteilung.Der regulierende und kontrollierende Einfluß des Staates aufdas Wirtschaftsgeschehen blockiert gerade die Entwicklungautonomer Gesellschaftsformen bei Unternehmen, von denen amehesten Impulse ausgehen könnten: die (mittel)großen Unternehmenin verschiedenen Wirtschaftssektoren. Für kleine Unternehmenbesteht vielfach kein Bedarf oder keine Möglichkeit,Gesellschaften zu gründen.2. Minangkabau-Gesellschaftsformena) ManyambuïEine autonome Gesellschaftsform ohne Gesellschaftsvermögenist die manyambui'(3), auch syarikat syarikato genannt(4).Bei diesem Gesellschaftsvertrag bringt ein Gesellschafter(Kapitalgeber) Kapital ein, ein anderer (Kapitalnehmer) seineArbeitskraft. So kann ein Lehrmeister seinem ausgelerntenLehrling (anak semang) Kapital zur Unternehmensgründung mitgeben.Oder ein Onkel mütterlicherseits (mamak) stattet seinenNeffen (kemanakan) mit Startkapital für eine Geschäftsgründungaus. Kapitalnehmer können auch selbst Kapital einbringen.Die Kombination von Arbeits- und Geldeinlage istbei diesem Vertragstyp nicht ausgeschlossen.Die Einlagen der Gesellschafter bilden kein Gesellschaftsvermögen.Der Gesellschaftszweck ist das Erwirtschaften von Gewinn.Gewinn und Verlust werden je zur Hälfte geteilt(5), wahrscheinlichvorbehaltlich anderer Abreden.Der Vertrag soll möglichst vor Zeugen oder dem Eigentümerder Waren abgeschlossen werden(6).Die Struktur der manyambuï entspricht der der bagi laba1 Es passiert auch, daß die Abkürzung P.T. einfach als Teileines Firmennamens gebraucht wird. Erst später, wenn nötig,wird der Gang zum Notar angetreten.2 Dies ist möglicherweise nicht bei der P.T. Hadis Didongin Padang der Fall.3 Willinck, S. 752 Fn. 2: manyambui leitet sich vom malaiischenbzw. javanischen Wort sambut (in die Hand nehmen,empfangen) ab.4 Radjo Penghulu, S. 124.5 Willinck, S. 752; van Hasselt, S. 362; Radjo Penghulu,S. 124.6 Radjo Penghulu, S. 124. Ein Hinweis auf zwei Familienälteste(ninik mamak) bei Vertragsabschluß ist mir nichtganz deutlich. Haftet bei Anwesenheit dieser Zeugen dieFamilie mit?


- 126 -(bug.), meudua laba (aceh.), commenda (europ.) oder das qirad(islam..). Ein Zusammenhang mit letzterer Form wird nichtgesehen. Der Gebrauch des Begriffs syarikat (Gesellschaftmit Gesellschaftskapital) für manyambuï läßt einen nichtdaran denken, daß der qirad in der islamischen Provinz Westsumatradie entsprechende Minangkabau-Gesellschaftsform beeinflußthat.Strukturell entsprechende Verträge gibt es in der Landwirtschaft(bagi hasil für Feldfrüchte, mampasaduokan bei derViehhaltung)(1) und (neuerdings?) in der Bauwirtschaft, wasfür ganz Indonesien zu gelten scheint(2). Diese Gesellschaftsverträgeunterscheiden sich von der manyambuï vorallem durch die Produktteilungsklausel. Bei bagi hasil-Verträgenin der Bauwirtschaft verpflichtet sich ein Bauunternehmereinem Grundstückseigentümer gegenüber, ein oder mehrereGebäude auf einem Grundstück zu errichten. Der Grundstückseigentümerist verpflichtet, einen Teil des bebautenGrundstücks auf den Bauunternehmer zu übertragen. Die Gebäudewerden zwischen den Vertragsparteien in einem bestimmtenVerhältnis geteilt. Als Sicherheit für den Bauunternehmerwird der "Grundstücksbrief" beim Notar hinterlegt. NachFertigstellung der Gebäude wird der Notar in diesem Vertragunwiderruflich ermächtigt, den Teilungsplan im Grundbucheintragen zu lassen.Heute soll es die manyambuï nur noch in Dörfern geben, nichtmehr in Städten. Ein Indiz dafür kann die Änderung des Begriffsinhaltsvon manyambuï sein. Mit diesem Begriff wirdheute der Warenverkauf gegen Festpreis von einem Groß- aneinen Einzelhändler bezeichnet.b) "Arbeitsrechtliche" Variante der manyambuïAls eine weitverbreitete Variante der manyambuï kann mandiejenigen "Arbeitsverhältnisse" ansehen, in denen das Personaleines Unternehmens statt Lohn einen Gewinnanteil erhält.Diese nach Willinck älteste Form der Zusammenarbeitin der Minangkabau-Arbeitswelt(3) kommt im Bergbau(4), Handel(5),Handwerk(6) und Dienstleistungsgewerbe (Gastronomie^))vor. Auffallend ist gewesen, daß in der gesamtenLiteratur kein Minangkabau-Rechtsbegriff für diese Vertragsverhältnissezu finden ist(8). Einem Interview zufolge wurde1 Willinck, S. 754-756. Auf S. 757 heißt es, man könne denTeilbau (bagi hasil) als BGB-Gesellschaft (maatschap)auffassen.2 Je ein Mustervertrag aus Padang und Ujung Pandang.3 Willinck, S. 754: Lohnverhältnisse sind jüngeren Datums.4 Willinck, S. 756-757.5 In einem toko (Laden) kann ein "Angestellter" im Laufevon 3-10 Jahren Mitgesellschafter werden.6 Willinck, S. 753-754.7 Salero Minang, S. 33-34; Persoon, S. 124-173-8 Willinck, S. 752-758, ordnete sie unter maatschap (BGB-Gesellschaft) ein.


- 127 -Zusammenarbeit in einem Restaurant als basarikat bezeichnet,womit wohl nicht auf das islamische Konzept der shirka Bezuggenommen wird, denn in dieser Variante der manyambuï wirdgerade kein Gesellschaftskapital gebildet.Eine strukturelle Gleichheit zwischen der manyambuï und diesen"Arbeitsverhältnissen" läßt sich darin sehen, daß Kapitalnehmerwie "Angestellte/Arbeiter" regelmäßig nur ihreArbeitskraft einbringen. In der manyambui'-Variante wirdebenfalls kein Gesellschaftskapital gebildet. Im Gegensatzzum Kapitalgeber bei der manyambuï bringt aber der "Arbeitgeber"neben seinem Unternehmen (seinem Kapital) noch seineArbeit ein. Da der "Arbeitgeber" im Unternehmen tätig ist,ist eine Kapitalübergabe wie in der manyambuï nicht nötig.Die Literatur über die "arbeitsrechtliche" manyambui'-Varianteist mager. Einzelheiten sind fast ausschließlich bezüglichder Gewinnteilung bekannt. Als "Grundregel" läßt sichwohl aufstellen, daß jeder einschließlich "Arbeitgeber" jeeinen Gewinnanteil in einer solchen Gesellschaft erhält. Der"Arbeitgeber" bekommt zusätzlich einen Extraanteil für seinUnternehmen (seine "Kapitaleinlage").Im Goldbergbau war der Gewinnanteil von verschiedenen Faktorenabhängig: Zahl der Arbeiter, Vorschuß (als "Lohn") fürdie "Arbeitnehmer", Menge des gewonnenen Goldes sowie davon,wer die Werkzeuge zur Verfügung stellte und für die Verpflegungaufkam. In dieser Gesellschaft arbeitete der Minenbesitzerselbst mit(1). Unterschritt die Produktion eine bestimmteMenge, erhielten der Minenbesitzer und seine "Arbeitnehmer"je die Hälfte(2). In dieser Situation wird anscheinendformal von zwei gleichberechtigten Vertragsparteienausgegangen, denen jeweils ein Gewinnanteil zusteht. DieAbweichung zur obigen Grundregel der Gewinnteilung liegtdarin, daß hier einer Gruppe von "Arbeitnehmern", nicht einemeinzelnen "Arbeitnehmer" ein Gewinnanteil zusteht. Diesmag mit hohen Investitionskosten für Goldminen sowie demgroßen Wert von Gold zusammenhängen.Im Handwerk(3) kann diese Gesellschaft entstehen, nachdemein Lehrling seine formal nicht geregelte Lehrzeit abgeschlossenhat und danach bei seinem Meister bleibt. Wie derGewinnteilungsschlüssel allgemein war und ist, ist mirnicht bekannt(4).Bei Schmieden, bei denen diese Verträge bagi hasil (in Westsumatra?)genannt werden, ist offensichtlich in Sumatra undJava(5) die Regel für die Gewinnteilung 2 Anteile für den1 Willinck, S. 756.2 Van Hasselt, S. 398.3 Willinck, S. 753, erwähnt Zimmermann, Gold- und Silberschmied.4 Bei Willinck, S. 754, sind keine Angaben darüber zu finden.5 Diese Gesellschaftsform soll heute noch in abgelegenenGebieten von <strong>Aceh</strong>, Westsumatra und Kalimantan Verwendungfinden. In neuerer Zeit jedoch überwiegend Verträge aufLohnbasis. Vgl. noch Dunham, S. 47, und zu Schmieden Endedes 19- Jh. in einem Bezirk von Mitteljava de Does, S.69, 75.


- 128 -Schmied, je 1 Anteil für die "Arbeiter"(1).In dem Ort Limo Suku, einem wichtigen Schmiedezentrum inWestsumatra, wird heute von dem Bruttogewinn die Hälfte fürMaterial und sonstige Einkäufe zurückgelegt; die andere wirdnach Kopfteilen an die "Arbeiter" einschließlich Schmiedausgeschüttet. Einen Extraanteil erhält die "Schmiede". Damitsoll die Unterhaltung der Schmiede gedeckt und die Abschreibungder Betriebsmittel ermöglicht werden. Unter normalenUmständen geht dieser Anteil an den Schmied(2).Sind Eigentümer der Schmiede und Schmied nicht identisch,so kann davon ausgegangen werden, daß der Eigentümer (z.B.ein Händler und/oder ehemaliger Schmied) einen Gewinnanteilbekommt(3). In dieser Konstellation handelt es sich um eineKombination von manyambuï und "arbeitsrechtlichen" manyambui'-Variante.Auf Java hatten "Arbeiter" ein Mitbestimmungsrecht in derSchmiede. Nach dem Verkauf einer Ladung Werkzeuge entschiedensie mit, wie viel von dem Bruttogewinn für den Einkaufvon Eisen und Holzkohle ausgegeben werden sollte. Erst danachwurde der Gewinn geteilt(4). Im Bezirk Bandjarnegara(Mitteljava) wurde am Ende des 19. Jahrhunderts der Gewinngleichmäßig geteilt, wenn alle Beteiligten gleichvielMaterialien und Arbeit einbrachten bzw. leisteten. Brachtejemand nur seine Arbeitskraft ein, dann erhielt die Person,die zusätzlich noch Kapital einbrachte, einen größeren Gewinnanteil.Einen genauen Quotenschlüssel nennt dieser Bericht nicht(5).Auch in Mitteljava war noch in der Kolonialzeit der bagihasil-Vertrag bekannt. Schmiede sorgten für die benötigtenMaterialien wie Eisen und Holzkohle (Kapitaleinlage). "Arbeiter"der Schmiede brachten nur ihre Arbeitskraft ein. DerGewinn wurde entsprechend der obigen Grundregel geteilt.Im Dienstleistungsgewerbe (Restaurants) gibt es verschiedeneGewinnteilungsschlüssel. In der Regel sollen in Westsumatraalle in einem Restaurant je einen Gewinnanteil bekommen.1 Kahn, S. 90-91 (Westsumatra); Djodigoeno & Tirtawinata,S. 659 (Java); de Does, S. 69 (Java).2 Kahn, S. 90-91.3 Dunham, S. 46; Erzählungen zufolge soll früher in Westsumatraein tukang tuo alle Schmieden kontrolliert undeinen Gewinnanteil erhalten haben. Einige ältere Schmiedeglaubten, er habe diesen Gewinnansprüch durch Verwandtschaftsbeziehungenund Kontrolle des Landes erworben.Andere meinten, er sei selbst ein Schmied gewesen, derseinen Gewinn in andere Schmieden investiert habe. Vgl.dazu Kahn, S. 185-186. Personen, die mehrere Schmiedenbesaßen, schafften es meistens nicht nach 1945, ein solchesUnternehmen zusammenzuhalten. Vgl. dazu Anurlis,S. 22-23.4 Dunham, S. 46.5 De Does, S. 69.


- 129 -Nur ein Tellerwäscher erhält einen halben Anteil. Bei Minangkabausin Jakarta ist z.T. der Quotenschlüssel für dasPersonal ungünstiger. In einem Fall standen denjenigen, dieKapital einbrachten, zwei Anteile zu, während sich das Personalden dritten Anteil teilen mußte. Der Koch und die Bedienungbekamen das Doppelte von dem, was ein Tellerwäschererhielt. In einem anderen Fall erhielt der Eigentümer einerPadang-Restaurantkette in Jakarta 50Ï des Gewinns jeder Filiale.Neu daran war die Gewinnteilung für das Personal nacheinem Punktsystem. Der Koch erhielt dreimal soviel wie derjenige,der eigentlich noch nichts konnte. Bei längerer Betriebszugehörigkeiterhöhte sich der Anteil. Auch das Alterspielte als Berechnungsfaktor eine Rolle(1).Der Gewinnanteil wird in den Restaurants allgemein vierteljährlichausgeschüttet(2). Das Personal kann vorher schonvom Restaurantbesitzer (zinslose?) Darlehen aufnehmen, diedamit eine Lohnfunktion erfüllen. Im Gegensatz zu Westsumatrawird in Jakarta häufiger Lohn gezahlt.Dieses Vertragsverhältnis kann jederzeit gekündigt werden.c) Syarikat syarikati (barantam)Eine andere autonome Gesellschaftsform in der Wirtschaftaußerhalb der Landwirtschaft ist die syarikat syarikati(3).Sie ist anscheinend auch unter anderen Namen bekannt: barantam^),basarike(h)(5) und sakoetoe(6). Es ist nichtdeutlich, ob einer dieser Begriffe eine Grundform ausdrücktund die anderen deren Varianten oder ob allen Begriffen dasselbeRechtsverhältnis zugrunde liegt und der eine oder andereBegriff vielleicht nur in bestimmten Wirtschaftszweigengebräuchlich ist.Das Gewohnheitsrecht hat dieses Rechtsverhältnis nicht näherausgestaltet, so daß vieles von den Abreden der Gesellschafterabhängt(7). Was im folgenden über die syarikat syarikati1 Persoon, S. 135-2 Salero Minang, S. 33-34; in einer Padang-Restaurantkettein Jakarta alle 100 Tage. Vgl. dazu Persoon, S. 135.3 Radjo Penghulu, S. 124-125. Er unterscheidet insgesamt 4Gesellschaftsformen. Die syarikat muawadhah ist eine"spirituelle" Gesellschaft. Deren 'sehr kryptische Beschreibungist mir nicht verständlich. Die syarikat nanter kajo (maagna) ist eine "Erbengemeinschaft".4 Willinck, S. 752 Fn. 2: Barantam stammt wahrscheinlichvom javanischen Wort rantam (im voraus regeln, verfügen,jedem seine Aufgabe zuteilen) ab.5 Willinck, S. 752, leitet wohl fälschlicherweise diesenBegriff von besar (groß) ab. M.E. liegt ihm der Begriffsarikat zugrunde, was Gesellschaft bedeutet. Als basarikehwird auch ein Zusammenschluß von Personen verstanden,die für einen Feiertag, z.B. Idul Fitri, gemeinsam eineKuh zwecks Kostenersparnis kaufen.6 Adatrechtbundels (1923), S. 308; zu weiteren Begriffenfür Gesellschaften vgl. Willinck, S. 753.7 Willinck, S. 753.


- 130 -ausgeführt wird, kann nur grobe Anhaltspunkte für die Strukturdieser Gesellschaftsform liefern.Im Gegensatz zur manyambui' wird in dieser Gesellschaft einGesellschaftsvermögen gebildet. Alle Gesellschaften 1) habenKapital einzubringen^). Als Kapital können harato pusako(Familienvermögen) und harato pancaharian (Privatvermögen)eingebracht werden, wegen des Veräußerungsverbots von Familienvermögenvon diesem aber nur der Gebraucht 3).Verluste werden je zur Hälfte von den Gesellschaftern getragen.Offensichtlich geht man im Regelfall von zwei Gesellschafternaus(4). Meistens waren es auch in der Praxis 2bis 3 Personen. Mir ist nicht bekannt, ob die Gesellschaftergesamtschuldnerisch oder pro rata haften.Dieser Gesellschaftsform liegt kein islamisches Recht zugrunde.Die arabische Wurzel des Begriffs basarike(h) läßtdas zunächst vermuten. Diese autonome Gesellschaftsform sollaus Gesellschaften mit Niederländern, Chinesen und Personenanderer ethnischer Gruppen entstanden sein. Solche Gesellschaftsverträgewurden gewöhnlich mündlich abgeschlossenund waren vor dem 2. Weltkrieg hauptsächlich im Handel(5)zu finden. Sie sollen seit der Unabhängigkeit nicht mehrgebräuchlich sein. Die Änderung des Begriffsinhalts von barantammag dies unterstreichen. Heute wird damit ein Notverkaufausgedrückt, z.B. von einem erkrankten Rind.d) Pasar serikatAls eine Form der syarikat syarikati läßt sich die pasarserikat(6) bezeichnen, insbesondere deshalb, weil die pasarserikat auch ein Gesellschaftsvermögen hat. Ihr Gesellschaftszweckist das Betreiben eines Marktes. Einnahmen erzieltsie aus der Vermietung von Standplätzen, woraus sichdie Gewinnabsicht ableiten läßt. Das Gesellschaftsvermögenbesteht vielfach aus Land. Die Besonderheit bei der pasarserikat besteht darin, daß eine oder mehrere nagari(7)(autonome Dorfrepubliken), nicht Einzelpersonen wie bei dersyarikat syarikati, Kapital für das Betreiben eines Marktes"Ï Der Gesellschafter hieß früher (?) rakanan bzw. orang barakanan.Vgl. Joustra, S. 121; van Vollenhoven (1918),S. 267. Ein Vertrag in der Landwirtschaft wird barakanangenannt. Dabei handelt es sich um eine Variante des bagihasil-Vertrages, bei der der Bewirtschaf ter mit der Bewirtschaftungdes Reisfeldes bis zum Setzen der Reisschößlingebetraut wird. Danach übernimmt der Grundeigentümerdie Bewirtschaftung des Feldes bis zur Ernte. Vgl.Adat istiadat daerah Sumatera Barat, S. 60.2 Radjo Penghulu, S. 124.3 Willinck, S. 753-4 Vgl. zu einem alten Minangkabau-Rechtsbuch von Perak (Malaysia)Winstedt (1953), S. 11: Dort wird von zwei Gesellschafterngesprochen.5 Im Handel hieß sie serikat dagang (Handelsgesellschaft) .6 Nagari wird hier in Singular und Plural gebraucht.7 Ein anderer Name dafür ist passerfonds. Vgl. z.B. ITVHR,Bd. 140 (1934), S. 227-


- 131 -einbringen. Von einer Gesellschaft kann man streng genommenerst sprechen, wenn zumindest zwei nagari eine pasar serikatgründen. Größere gehören regelmäßig mehreren nagari(1).Die pasar serikat besitzt laut einem Gerichtsurteil keineRechtsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist noch die Frageaufgeworfen worden, ob es sich bei ihr um eine Stiftunghandelt. Man hat daran gedacht, weil allgemein das Vermögen(Kapital) der pasar serikat von dem des Dorfes (kas nagari)getrennt ist. Das Bestehen einer Stiftung ist verneint worden,weil keine natürlichen Personen das Kapital aufgebrachthaben(2).Gegen eine Stiftung spricht vor allem, daß die pasar serikateinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Dies ist nach indonesischemStiftungsrecht nicht zulässig.Die Wurzel der pasar serikat liegt wahrscheinlich in denDörfern des Hochlandes, denn die meisten bestehen im Hochland(3),weniger im Küstenstreifen von Westsumatra. In Padanggab es sie früher nicht. In dem an der Küste gelegenenPariaman soll allerdings eine solche Gesellschaft bestehen.Soweit bekannt, datiert deren erste Gründung von 1830, wasmöglicherweise auf eine alte autonome Rechtsform hinweist^).Wie schon zur Kolonialzeit(5) stehen vor allem die größerenpasar serikat unter staatlicher Kontrolle. Heute werden siein 3 Kategorien eingeteilt. Ist eine im Besitz nur einernagari, leitet deren Vertreter sie. Gehört sie verschiedenennagari, die im selben Kreis (kecamatan) liegen, dann ist dercamat (entspricht in etwa dem Kreisdirektor) der Vorsitzendedieser Gesellschaft. Sein Vertreter ist ein Vertreter derbetreffenden nagari. Gehört eine pasar serikat verschiedenennagari, die in verschiedenen Kreisbezirken liegen, dannsteht der bupati (entspricht in etwa dem Regierungspräsidenten)ihr vor. Sein Vertreter ist der camat, in dessenBezirk der Markt liegt(6). Solange der staatliche Einflußauf diese Gesellschaften bestehen bleibt, ist eine weitereEntwicklung dieser Gesellschaftsform nicht zu erwarten.1 In Bukittinggi waren es 45. Vgl. ITVHR, Bd. 140 (1934),S. 227; siehe noch Westenenk, S. 75-77; Rapport Westsumatra,S. 79-82.2 ITVHR, Bd. 140 (1934), S. 227.3 Padang Panjang, Pajakumbu, Bukittinggi.4 ITVHR. Bd. 140 (1934), S. 231.5 Zum passerfonds Bukittinggi vgl. ITVHR, Bd. 140 (1934),S. 31; zum passerfonds (pasarfonds) Padang Panjang vgl.Rapport Westsumatra, S. 81; zu den Gründen der administrativenKontrolle vgl. Westenenk, S. 76.6 Aliumar, Tasyrif & Faisal Hamdan, S. 130—131.


- 132 -e) Suarang als vermeintliche stillschweigende GesellschaftDas gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten wird in Westsumatraharato suarang genannt(1). Die Rechtsbeziehung zwischenihnen wird als eine stillschweigende Gesellschaft (sarikat)aufgefaßt(2). Dabei handelt es sich nicht um eine Gesellschaft,die alle Merkmale einer Gesellschaft nach meinerDefinition hat, weil sie kraft Gewohnheitsrecht entsteht undmeistens eine Gewinnabsicht fehlt. Nach deutschem Recht ähneltdieses Rechtsinstitut der Gütergemeinschaft; das gemeinschaftlicheEigentum der Ehegatten entspricht in etwadem Gesamtgut( 3) •Die suarang könnte vielleicht auch einer h.v.g.r. nach altemindonesischen Recht entsprechend), die nach meinen Kriterieneine Gesellschaftsform ist. Einzelheiten sind fast nichtbekannt. An einer Stelle heißt es nur, "suarang ist das, wasman zusammenfügt und für gemeinsame Rechnung betreibt, ohnedavon eine Gesellschaft [mit Gesellschaftsvermögen] zu machen"(5).Dies ist kein besonderes Phänomen, daß mit einem Begriffverschiedene Rechtsverhältnisse ausgedrückt werden. Mit sarikat(Gesellschaft) werden z.B. nicht nur Handelsgesellschaften,sondern auch nach westlichem Rechtsverständniseine eheliche Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft(6) bezeichnet.Begriffe geben oft nur bestimmte Lebensverhältnisset?)ohne eine rechtssystematische Einordnung wieder.Eine "Rechtssystematik" entsteht durch Analogieschluß. Alles,was sich als ein Zusammenschluß von Personen ansehenläßt, kann als sarikat(8) bezeichnet werden, unabhängig vonihrem Zweck oder davon, ob diese Gesellschaft durch Vertragoder kraft Gewohnheitsrecht entsteht.Die Annahme einer stillschweigenden Gesellschaft durch Islamiten(9)hat den Zweck, eine Brücke zwischen dem Gewohnheits-und islamischen Recht zu schlagen, denn letztereskennt kein gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten(10).Dies gilt für weite Teile des malayisch-indonesischen Raumes,in dem der arabische Begriff sarikat in der der Lokal-1 Von Benda-Beckmann, S. 151-152; zu anderen Begriffen Willinck,S. 623: harato basarikatan, persuarangan.2 Djajadiningrat, S. 405; Willinck, S. 623, leitet m.E.basarikatan zu Unrecht von ikat ab. Näher liegt sarikat,weil dies sich mehr mit der Rechtsauffassung im malayisch-indonesischenRaum deckt. Vgl. S. 133 Fn. 1.3 §§ 1415 ff. BGB.4 Art. 57-58 indon.HGB. a.F.5 Adatrechtbundels (1916), S. 308. Ob diese Quelle verläßlichist, weiß ich nicht.6 Radjo Penghulu, S. 125: syarikat nan terkajo (maagna).Diese Form soll im Gegensatz zu den anderen, von ihm genanntenGesellschaftsformen sehr häufig vorkommen.7 Vgl. aber zu einer spirituellen Gesellschaftmuawadhah) Radjo Penghulu, S. 125.(syarikat8 Vgl. zu Java van den Berg (1897), S. 131-132.9 Vgl. S. 132 Fn. 2, 134.10 Von Benda-Beckmann, S. 197.


SfS TT/r. K-v" y133Sprache angepaßten Form(1) neben lokalen Begriffen gebrauchtwird. Das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten ist erkennbarein altes, nicht vom islamischen Recht verdrängtesRechtsinstitut(2).Nach islamischem Recht behält jeder der Ehegatten das Eigentuman Sachen, gleichgültig, ob und auf welche Weise eres vor oder während der Ehe erworben hat(3). Nicht deutlichist mir eine Ansicht, die gemeinsam erworbenes Eigentum währendder Ehe als harta sharika bezeichnet und sich dabei auffolgende Koran-Sure stützt: "Ein Mann soll den Nutzen ausseinem Verdienst ziehen, eine Frau den aus ihrem Verdienst"(4). In der Trennung der Einkommen von Mann und Frauliegt eher das Konzept des individuellen Eigentums als dasdes gemeinschaftlichen Eigentums. Ersteres steht auch imVordergrund des islamischen Rechts(5).Anders das Gewohnheitsrecht. Als Faustregel läßt sich fürIndonesien aufstellen: Die während der Ehe durch eigene Arbeit,Schenkung oder auf andere Weise erworbenen Sachen werdengemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Eine Ausnahmebilden die mit eigenem Geld des Ehegatten erworbenen Sachen,die sein persönliches Eigentum bleiben(6).In Westsumatra setzt die suarang prinzipiell den gemeinsamenErwerb voraus(7). Allerdings werden gemeinsam gezogene134567Westsumatra: Willinck, S. 623-631; <strong>Aceh</strong>: Snuock Hurgronje(1893), S. 402-403, und ausführlich Penelitian Hukum adat<strong>Aceh</strong>, S. 24-26; Java: van den Berg (189211 S~! 475-476;Malaysia: Yaacob, S. 150-151 m.w.N. Anscheinend wurdenicht der arabische Begriff für Gesellschaft in bezugauf die "Gütergemeinschaft" in Südsulawesi gebraucht.Vgl. Wilken, S. 367-371, insb. 367-368; van Vollenhoven(1918), S. 377; Bonesch Wetboek in Adatrechtbundels(1916), S. 238: § 28; Nederburgh (1888 b), S. 61-62: Art.71-74.Nach Jahja, zit. bei Kato (1982), S. 206 Fn. 3, soll haratosuarang erst seit 1930 rechtlich anerkannt(?) (distinguishable)sein, was mir wegen der weiten Verbreitungdieses Rechtsinstituts im malayisch-indonesischen Raumsehr fraglich erscheint. Zur Rechtsprechung nach 1945 zursuarang vgl. Sihombing, Herman & Mahjuddin Salin, S. 50-52; von Benda-Beckmann, S. 336-338, 339.Djajadiningrat, S. 405.Zit. bei Yaacob, S. 161.Von Benda-Beckmann, S. 197.Boomgaard, S. 53-54Willinck, S. 625.z.T. fingiert. GabIn <strong>Aceh</strong> wurde der gemeinsame Erwerbeine Ehefrau ihrem Mann Reiseverpflegungmit, so hat sie damit ihren Beitrag zum gemeinsamenErwerb von Sachen geleistet, die der Ehegatte in der Ferneerwarb. Vgl. Snuock Hurgronje (1893), S. 403. In Malaysiakam es zur Begründung dieses Rechts nicht auf diegemeinsame Arbeit an. Vgl. Yaacob, S. 150-151 zu zweiUrteilen; zu einem alten Rechtsbuch von Perak vgl. Winstedt(1953), S. 12: Abschnitt 114, wo nicht auf die Mitarbeitabgestellt wird.


- 134 -Früchte aus der ganggam bauntuek (Gebrauchsrecht am Familienvermögen1 ) eines Ehegatten) nicht gemeinschaftlichesEigentum(2). Dies scheint überwiegend für das Kerngebietvon Westsumatra (darek) zu gelten, denn in den grenslanden(3)fielen die aus der ganggam bauntuek gezogenen Früchtein die suarang(4), auch wenn ein Ehegatte dabei nicht mitgewirkthatte. In vielen Gebieten Westsumatras wird das vonden Ehegatten gemeinsam gebaute Haus Eigentum der Frau, wennes auf dem Grundstück der Familie der Frau gebaut wird(5).Sajjid 'Abdallah, eine islamische Autorität, läßt eine suarangnur zu, wenn die Ehegatten sie ohne Zwang und in völligerKenntnis davon vereinbaren. Auch nach Sajjid 'Oethmanbedarf es zwecks Begründung der suarang eines Vertrages^).Mit dieser Forderung wird dem shafiitischen Recht ineinem Punkt Rechnung getragen. Eine Gesellschaft kann nurdurch Vertrag begründet werden. Sie kann nicht kraft Gewohnheitsrechtentstehen. Weiter müssen nach shafiitischem RechtGewinn und Verlust unabhängig von der geleisteten Arbeitentsprechend den Kapitaleinlagen geteilt werden. Ein Verstoßdagegen hat die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zurFolge(7). Im Gegensatz zur shirkat al-inän stellt aber diesuarang auf die Mitarbeit (Arbeitseinlage) ab. Deshalb kanndie Konstruktion der suarang als einer (stillschweigenden)Gesellschaft die Kluft zwischen islamischem und Minangkabau-Recht nicht völlig lösen.Bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung oder Tod eines Ehegattenwird das gemeinschaftliche Eigentum geteilt.Vor dessen Teilung sind zunächst gemeinschaftliche Schuldenzu bezahlen. Gemeinschaftliche Forderungen sind gemeinsameinzuziehen. Im Hochland von Westsumatra dürfen sich im Falleeiner Scheidung die Ehegatten nicht eher trennen, bevorgemeinschaftliche Schulden beglichen sind(8).Bei Auflösung der Ehe erhalten die Ehegatten (bzw. derenErben) entweder jeder die Hälfte oder der Ehemann 2/3 unddie Ehefrau 1/3 der harato suarang(9).Für Westsumatra scheint die hälftige Teilung üblich zusein(10). Für diesen Teilungsschlüssel stützt man sich auf1 Die ganggam bauntuek ist das höchste individuelle Rechtam Familienvermögen (harato pusako), das meistens ausLand besteht. Der Rechtsinhaber kann z.B. bezüglich derNutzung des Landes einen bagi hasil-Vertrag abschließen.2 Boerenbeker, S. 126; Willinck, S. 625-626.3 Mit grenslanden werden gewöhnlich die an den darek unddas Gebiet von Solok angrenzenden Gebiete bezeichnet.4 Boerenbeker, S. 126.5 Willinck, S. 626; von Benda-Beckmann, S. 151-152.6 Djajadiningrat, S. 406.7 Vgl. zu Malaysia Yaacob, S. 161.8 Willinck, S. 630.9 Djajadiningrat, S. 405.10 Adatrechtbundels (1916), S. 307; Willinck, S. 624; vgl.noch für Java van den Berg (1892), S. 474: War eine Sacheim gemeinschaftlichen Eigentum und konnte keiner der Ehegattenein ausschließliches oder partielles Eigentumsrechtnachweisen, dann wurde jedem die Hälfte zugespro-


iXr-vT^XIS135die Koran-Sure: "Ein Mann soll den Nutzen aus seinem Verdienstziehen, eine Frau den aus ihrem Verdienst"(1). Offensichtlichwerden in bezug auf die Arbeit Mann und Frau alsgleichberechtigt angesehen, so daß in einer suarang jedemdie Hälfte zusteht, vorausgesetzt, daß beide mitgearbeitethaben. Diese Koran-Sure rechtfertigt aber nicht die hälftigeTeilung, wenn es überhaupt nicht auf die Mitarbeit einesEhegatten beim Erwerb des gemeinschaftlichen Eigentums ankommt.Für den zweiten Teilungsschlüssel beruft man sich auf dieerbrechtliche Teilungsregel im Koran (IV: 12 u. 175), wonachder Mann gegenüber der Frau das Doppelte erhält(2). Auch indiesen Begründungen der Teilungsschlüssel kommt der Versuchzum Ausdruck, islamisches und Adatrecht zur Deckung zu bringen.3- Gesellschaft zwischen Individuum und sozialem Systemaus sozio-kultureller SichtWillinck schrieb 1909 als einleitenden Satz des Abschnittsüber gesellschaftsrechtliche Formen: "In der Minangkabau-Welt traf man immer eine große Neigung zur Kooperation .. .an. In beinahe jedem Betrieb kennzeichnet sich ein Minangkabaudurch seine Neigung zur Zusammenarbeit"(3), vom Einzelhandeleinmal abgesehen(4) . Scholz konstatierte gut 60Jahre später: "Bei allen Arbeitsgängen ist die individuelleArbeitsverfassung charakteristisch, ebenso wie die individuelleNutznießung der Erträge .... Nur in unumgänglichenFällen entschließen sich die Bauern zu kooperativem Zusammenschlußbei der Feldarbeit."(5)Ein unbefangener Vergleich beider Aussagen läßt den Eindruckeiner erheblichen Wandlung im sozialen und wirtschaftlichenBereich entstehen. Hinsichtlich der Landwirtschafts- undsicherlich auch der Handelsentwicklung läßt sich festhalten,daß eine vordringende Geldwirtschaft traditionelle Zusammenarbeitsformenbeeinflußt hat(6). Im einzelnen soll jetzt derFrage nachgegangen werden, inwieweit das soziale System unddie Familie das Individuum einbindet oder eingebunden hatund dabei eine gesellschaftsrechtliche Entwicklung fördert,hemmt oder stagnieren läßt. In diesem Zusammenhang läßt sichdann die Frage beantworten, ob die Minangkabau-Welt individualistisch,gemeinschaftsorientiert oder vielleicht beidesist.1 Zit. bei Yaacob, S. 161.2 Van den Berg (1892), S. 476. Er nahm zu Unrecht an, daßislamisches Recht weitgehend rezipiert worden ist.3 Willinck, S. 752.4 Willinck, S. 757.5 Scholz, S. 143.6 In bezug auf den Handel hat wahrscheinlich da3 westlicheLohnsystem traditionelle Gesellschaftsformen zurückgedrängt.


- 136 -a) Das soziale SystemIm Gegensatz zu <strong>Aceh</strong> oder Südsulawesi ist die gesellschaftlicheStratifizierung schwächer ausgeprägt. Zwar gab es auchdie Dreiteilung von Adel, Volk und Sklaven, aber der Adelhatte wahrscheinlich im Hochland von Westsumatra wenig Einflußbesessen. Vom 14. bis zum Anfang des 19- Jahrhundertsbestand ein Königreich. Um 1820 wurde jedoch fast das gesamteKönigshaus durch die Padris, eine islamische Sekte,ausgelöscht. Der letzte Herrscher starb 1844(1).Sklaven waren selbst nicht unbekannt in Westsumatra, schienenaber keine besondere Rolle gespielt zu haben(2). 1876wurde die Sklaverei in dieser Provinz abgeschaffte 3)•Das Fehlen einer zentralen politischen Macht ermöglichte esden Dörfern, nagaris, autonom zu bleiben. In ihnen entwikkeltesich eine bestimmte Stratifizierung, die im Küstengebietviel ausgeprägter ist als im Hochland. Das Kriteriumdafür ist, wann der erste matrilineare Vorfahre eines Dorfbewohnersden Wohnsitz im Dorf begründet hat(4).Diese gesellschaftliche Stratifizierung hat offensichtlichkeine stark behindernden Auswirkungen auf den Handel alswichtigsten Wirtschaftssektor außerhalb der Landwirtschaft1 De Josselin de Jong, S. 8-9; im Küstenstreifen hatte derAdel mehr Einfluß. Vgl. von Benda-Beckmann, S. 398 Fn. 2.2 Von Benda-Beckmann, S. 63-64. Hinsichtlich der Wirtschaftsentwicklungläßt sich festhalten, daß eine vordringendeGeldwirtschaft die Zusammenarbeitsformen beeinflußthat.3 Joustra, S. 65; allgemein in Niederländisch-Indien 1860,vgl. von Benda-Beckmann, S. 64.4 Zur höchsten Schicht zählen Nachkommen der ursprünglichenSiedler (Joustra, S. 61). Verschiedene Titel fürPersonen lassen den Schluß zu, daß sie aus zwei Unterschichtenbesteht. Die ranghöchsten Titel sind Radjo(männlich) und Puti (weiblich). Personen mit diesen Titelngehören zur Schicht der Großgrundbesitzer, wobeihinzugefügt werden muß, daß es sich bei Grundbesitz meistensum Familieneigentum handelt. Die zweithöchsten Titelsind Sidi und Bagindo (männlich). Bei diesen Personenhandelt es sich um Abkömmlinge eines Radjo, der mit einerFrau aus der mittleren Schicht getraut ist (Junus (1964),S. 320). Zur mittleren Schicht zählen diejenigen, diesich später in dem Dorf niederließen (von Benda-Beckmann,S. 61) und unabhängig vom Radjo waren. Männliche Personendieser Schicht erhalten den Titel Sutan (Junus, S. 320).Diese Schicht wurde in schon bestehende Clans aufgenommenoder bildete eigene Clans. Marah ist der Titel für diejenigender unteren Schicht, die sich später in dem Dorfniederließen und vom Radjo abhängig waren, weil sie entwederauf seinem Land arbeiteten und wohnten oder sieseine Diener (früher Sklaven?) waren (Junus, S. 320; vonBenda-Beckmann, S. 63-64, nennt als Kriterium der Zugehörigkeitzur unteren Schicht den Sklavenstand der Vorfahren).


- 137 -gehabt. Der Handel (Wirtschaft) ist im Gegensatz zu Java,wo es bis heute eine spezifische Händlerschicht (santris)gibt, in Westsumatra weniger stratifiziert, was sich darinzeigt, daß am Ende der 70er Jahre einer Befragung von 480Unternehmern zufolge 192 (40*) aus Händler-, 130 (27%) ausBauern- und 45 (9,4*) aus Beamtenfamilien stammtenO). Dieim Wesen dörfliche Stratifizierung des Hochlandes hat sicherlichfrüher stärker als heute den Handel beeinflußt. Inder ersten Hälfte des 19- Jahrhunderts (?) gab es noch dieInstitution des Panghulu Dagang in Padang. Bei ihm handeltes sich um einen hohen Vertreter eines autonomen Dorfes (nagari).Wollte ein Dorfbewohner in Padang einen Kredit aufnehmen,dann war die Zustimmung des Panghulu Dagang notwendig,wenn der Kreditgeber wollte, daß nicht nur der Kreditnehmer,sondern auch seine ganze Familie für den Kredit haftete(2).Schon Ende des 19- Jahrhunderts hatte der europäischeHandel den als lästig empfundenen Panghulu Dagang verdrängt.Inwieweit heute die gesellschaftliche Stratifizierungin der Wirtschaft eine Rolle spielt, ist mangels Materialsnicht deutlich. Ich vermute, daß in den Städten Westsumatrasund Minangkabau-Gemeinschaften außerhalb dieserProvinz weniger die dörfliche Stratifizierung, sondern mehrdie territoriale Herkunft(3) von Bedeutung ist.In einer dem Handel aufgeschlossenen Gesellschaft(4) fördertein der Kolonialzeit die dörfliche kolonial beeinflußteOberschicht sicherlich die gelegentliche Gründung von Gesellschaften.Diese Oberschicht eines Dorfes konnte dankihrer sozialen Position genealogische und territoriale Beziehungengebrauchen (manipulieren?), um unternehmerischauf neuen Gebieten wie z.B. dem Anlegen von Plantagen tätigzu werden. Sie hatte die sozialen (Druck)Mittel, dem Vorbildwestlicher Kapitalgesellschaften in abgewandelter Form zufolgen. Die Stratifizierung zeigte sich in einem Beispieldarin, daß die Gründer aus der Oberschicht die Geschäftsleitungstellten und die Arbeit zum Teil durch Lohnarbeiter(kulis) verrichten ließen, während die anderen GesellschafterArbeitseinlagen einbrachtet 5). Diese dörfliche Stratifizierungwar aber gleichzeitig ein Hindernis für die Kontinuitätder Gesellschaft, denn es hing ganz und gar von dempersonlichen Einfluß einer Person oder kleinen Gruppe ab, obeine Gesellschaft Bestand hatte(6). In den Städten Westsumatrasund außerhalb dieser Provinz(7) dürfte mehr die territoriale^)Herkunft bei der Gründung von Gesellschaften eine1 Thalib, S. 9.2 Van Bosse, S. 27-28.3 Zu Jakarta vgl. Persoon, S. 124-173.4 Ein Minangkabau-Sprichwort lautet: "Dein Vater wußte, wasrichtig war: Er konnte entsprechend seinem Einkommen leben.Er konnte Reisfelder bewässern und sein Tuch durchHandel verdienen." Zit. bei Oki, S. 58. Handel gibt genügendStatus. Vgl. Abdullah (1983), S. 10.5 Biemond, S. 637.6 Siehe zu den Schwierigkeiten langfristiger Investitionenin Westsumatra Biemond, S. 636-640.7 Zu Jakarta vgl. Persoon, S. I33.8 Zu religiösen Aspekten (Islam) vgl. Persoon, S. 155.


- 138 -Rolle spielen. Damit wird der Kreis potentieller' Gesellschaftererweitert. Schwierigkeiten bei der Gründung interethnischerGesellschaften dürften aber bestehen bleiben,solange der territorialen Herkunft erhebliche Bedeutung beigemessenwird.b) Familie - ihr Einfluß als soziales Teilsystem aufGesellschaftenDas komplexe Verwandtschaftssystem der Minangkabaus ist matrilinearim Grundcharakter.Die kleinste Verwandtschaftsgruppe wird durch die Mutter mitihren Kindern gebildet. Sie heißt samandaiO) (wörtl.: eineMutter)(2). Der Bruder der Mutter wird mamak genannt. DieKinder seiner Schwester sind die kemanakan. Eine größereVerwandtschaftsgruppe ist die buah paruik (buah gadang),die sich aus verschiedenen samandai zusammensetzt. Das Hauptdieser Gruppe ist allgemein der älteste mamak(3)- Eine buahparuik kann aus verschiedenen kaum (Untergruppen mit imSchnitt 25 Personen(4)) bestehen. Dies beinhaltet, daß dasgemeinsame Eigentum der buah gadang unter den kaum aufgeteiltworden ist. Das Haupt einer kaum ist der mamak kepalawaris(5) •Mehrere paruik bilden einen kampuang. Das Haupt eines kampuang,gewöhnlich panghulu kampuang genannt, ist einer dermamak(6). Diese Familieneinheit läßt sich mit europäischenBegriffen wie Sippe oder Clan bezeichnen. Sie umfaßt in einemDorf im Schnitt 80-100 Personen(7).Alle kampuang ordnen sich traditionell einer der vier ursprünglichen"Sippen" zu(8).Die wichtigste Gruppe ist die buah paruik, denn, so wirdgesagt, deren Mitglieder sind "von einem" panghulu-Titel,oder "haben" ein Erbe, Vermögen und einen Friedhof "gemeinsam"(9) •Wenn im folgenden allgemein von Familie gesprochen wird,so sind damit die verschiedenen Verwandtschaftsgruppen gemeint.Das Problem bei meiner Analyse des Familieneinflussesauf Gesellschaften besteht darin, daß in der Literatur oftnur von kaum(10), famili, keluarga oder family gesprochen"Ï Diese samandai stammen von einer Vorahnin ab. Vgl. vonBenda-Beckmann, S. 62.2 Hinweis: Begriffe von Verwandtschaftsgruppen werden inWestsumatra nicht einheitlich verwendet. Der Begriff juraiwird für sämtliche hier genannten Begriffe von Verwandtschaftsgruppenverwendet. Vgl. von Benda-Beckmann,S. 70. Es wird in dieser kurzen Skizze des matrilinearenSystems den Einteilungen von De Josselin de Jong gefolgt.3 De Josselin de Jong, S. 10.4 In einem Dorf bestand eine kaum im Schnitt aus 25 Personen.Vgl. von Benda-Beckmann, S. 73.5 Von Benda-Beckmann, S. 65-67-6 De Josselin de Jong, S. 11; von Benda-Beckmann, S. 71.7 Von Benda-Beckmann, S. 78.8 De Josselin de Jong, S. 12.9 Von Benda-Beckmann, S. 62.10 Näher zu diesem Begriff von Benda-Beckmann, S. 65-68.


- 139 -wird, ohne daß in den meisten Fällen auszumachen ist, um wasfür eine Verwandtschaftsgruppe es sich im Einzelfall handelt.Verschiedene Untersuchungen und Interviews haben ergeben,daß insbesondere im hauptberuflich betriebenen Handeldas Band zwischen Individuum und Familie im wirtschaftlichenZusammenhang wenig ausgeprägt ist. Diese Aussage dürfte wenigerauf die Landwirtschaft zutreffen, weil die gemeinsameKontrolle über die Produktionsmittel (Felder) durch Verwandtschaftsgruppeneinen stärkeren (erwerbs)wirtschaftlichenZusammenhang zwischen Individuum und seiner betreffendenVerwandtschaftsgruppe impliziert.Eine Familie gibt einem Familienmitglied regelmäßig keinStartkapital für ein Unternehmen. Emigriert jemand, wirdihm außer Reisegeld häufig nichts mitgegeben. Dies ist zumTeil verständlich, weil die Emigration recht früh im Lebeneines Mannes erfolgt und der Emigrant kaum über viele geschäftlicheErfahrungen verfügt. Würde man ihm Geld geben,wäre die Verlustgefahr in einem Land, dem es an Kapital mangelt,sehr groß.Bei einer Umfrage unter 60 Minangkabau-Händlern in Jakartastellte es sich heraus, daß 60* (36) kein Kapital aus ihremDorf in Westsumatra mitgenommen nattend). In jüngster Zeitscheint stets mehr Familienkapital mitgegeben zu werden. Von22 Händlern, die weniger als 4 Jahre in Jakarta wohnten,erhielten 15 finanzielle Unterstützung aus dem Heimatdorf.Hingegen konnten nur 2 von 20 Händlern, die länger als 6Jahre in Jakarta wohnten, auf Familienkapital als Starthilfezurückgreifen. Von 18 Händlern, die 4-5 Jahre in Jakartawohnten, konnten 7 mit Familienkapital ein Unternehmenaufbauen(2).Laut einer Untersuchung von 480 Unternehmen in Westsumatrastammten nur 9,8% (47) des Kapitals von lebenden Familienmitgliedern.In 6 Fällen (1,2%) kam es vom mamak und in 21Fallen (4,4%) von Geschwistern. In weiteren 20 Fällen wurdedas Verwandtschaftsverhältnis nicht näher angegeben(3). 52(10,8%) brachten das vom Vater Ererbte als Kapital in dasUnternehmen ein(4). Die Vererbung in der väterlichen Liniedurch Schenkung (hibah)(5) war insbesondere unter Händlern,hajis (Mekka-Pilgern) und solchen Personen verbreitet, dieeinen engen Kontakt zur Geldwirtschaft hatten(6). Zumindestseit dem Anfang des 20. Jahrhunderts ließ ein Vater mehrund mehr sein selbst erwirtschaftetes Privatvermögen (haratopancaharian)(7) seinen Kindern und nicht seiner Familie mütterlicherseitszukommen(8), was eine größere Bedeutung vonVerwandtschaftsbeziehungen zwischen Vätern und Kindern erkennenläßt. In 17 Fällen (3,5%) wurde das von der Mutter1 Sukma, S. 56.2 Sukma, S. 9.3 Es wurde nur von Familiengesellschaften gesprochen.4 Thalib, S. 12.5 Von Benda-Beokmann, S. 178-181, 330-331.6 Maretin, S. 191-193.7 Während der Ehe durch die Ehegatten gemeinsam erworbenesVermögen fällt in die suarang. Vgl. S. 133-134.8 Kato (1982), S. 173-


- 140 -Ererbte investiere 1).Eine andere Umfrage unter Minangkabau-Händlern bestätigtdie obige Untersuchung, denn danach stammen nur ca. 20% desKapitals in Unternehmen von Familienmitgliedern(2).Während die Familie das Familienmitglied auf wirtschaftlichemGebiet nur schwach unterstützt, unterstützt es sie aufsozialem Gebiet in erheblichem Maße, wenn sich die Forschungsergebnissevon Kato verallgemeinern lassen. Sowohl ineinem Dorf in Westsumatra als auch außerhalb des Heimatortes(rantau) kam der mamak in ca. 20% der Fälle für den Lebensunterhaltund in ca. 57% der Fälle für die Erziehungskostenauf. Diesen Prozentzahlen liegen die Beziehungen der Befragtenzu ihren mamaks während der Kindheit der Befragten zugrunde.Ein kleiner Unterschied besteht aber zwischen rantauund Dorf hinsichtlich der finanziellen Hilfe, die von denBefragten in ihrer Rolle als mamak gegeben worden ist. Inder rantau unterstützten 72% der Befragten Familienmitglieder,im Dorf waren es nur 62%. Die finanzielle Unterstützungbezieht sich auf Lebensunterhalt, Erziehung und Heirat(3).Anderes Zahlenmaterial erhärtet, wie stark die sozialen Verpflichtungeneiner Person gegenüber ihrer Familie sind.88,4% von 60 Minangkabau-Händlern in Tanah Abang (Jakarta)schickten der Familie regelmäßig Geld von einmal im Jahr biszu einmal im Monat. 1979 wurden insgesamt 4,3 Mrd. Rp. perPostanweisung nach Westsumatra überwiesen. Bei einer Bevölkerungszahlvon ca. 3,2 Mil. sind das ungefähr ca. 1.400Rp. pro Person(4). Vermutlich sind diese Beträge als Unterstützungvon Familienangehörigen gedacht. Die meisten Überweisungennach einem regional bedeutenden Textilzentrum inWestsumatra lagen unter 5.000 Rp. Anfang der 70er Jahre, sodaß sie wegen des geringen Betrages als Betriebsinvestitionennicht in Frage kommen(5).Von einigen noch zu nennenden Ausnahmen abgesehen, wird inUnternehmen keine Zusammenarbeit mit Familienangehörigengewünscht. Nach allgemeiner Ansicht passen Familien- undGeschäftsbeziehungen nicht zusammen(6). In einem Dorf arbeitetennur 9%, meistens junge Leute, für nahe Verwandtet).Bei einer Befragung von 480 Unternehmern in Westsumatra waren92,3% nicht geneigt, mit Familienmitgliedern (und anderenPersonen) eine Gesellschaft zu gründen(8). Als Ausnahmevon obiger Regel sind größere Unternehmen zu nennen. Soweitbekannt, rekrutiert sich nicht selten deren Belegschaft aus1 Thalib, S. 12.2 Abdullah (1983), S. 9, spricht von 80%, bei denen dasKapital das Resultat eigener Anstrengungen ist.3 Kato (1982), S. 162); Nairn, S. 315: Wegen sozialer Verpflichtungenwird wenig Geld in Unternehmen investiert.4 Sukma, S. 66.5 Vgl. Nairn (1974), S. 308.6 Kahn, S. 92.7 Kahn, S. 93: zu Schmieden.8 Thalib, S. 11.


^*rvr77/-- K-.'-ggjgv- 141 -der Umgebung der Familie(1). In Handwerksunternehmen (Kleinindustrie)scheinen vielfach Familienangehörige beschäftigtzu werden(2). Das Bild ist aber nicht einheitlich 3). Vermutlichkann das handwerkliche Können und Wissen leichterin einem Familienunternehmen vermittelt werden. Beschäftigtein Unternehmer Familienangehörige, so wird er erheblichjüngeren oder älteren Familienmitgliedern regelmäßig keinEntgelt zahlen; nur bei gleichaltrigen Angehörigen wird dasEntgelt für die geleistete Arbeit genau berechnet(4).Außerhalb Westsumatras scheint das Familienelement in Unternehmenviel stärker entwickelt zu sein. Daneben tritt abernoch ein territoriales und ethnisches Element hinzu. Und ineinem Fall kam es auf die Religionszugehörigkeit an(5). 80%der Textilhändler in Tanah Abang (Jakarta) beschäftigtenPersonen im Geschäft; die meisten davon waren Familienangehörige^).Von 300 Mann Personal einer Padang-Restaurantkettein Jakarta stammten ca. 50% aus demselben Dorf wie derFirmeninhaber. Ca. 25% kamen aus anderen Teilen (West?)Sumatras,der Rest aus anderen indonesischen Gebieten. Alle hatteneinen Minangkabau-Hintergrund(7).Die fehlende Zusammenarbeit von Familienangehörigen zeigtsich auch in der Diskontinuität von Unternehmen. Nur 7,3%von 480 Unternehmern in Westsumatra setzten das Unternehmenvon Familienangehörigen (Eltern?) fort(8). Eine Ursache dafürdürfte die fehlende Ausbildung der Kinder im eigenenUnternehmen sein. Der Aufbau von Firmennachfolgern stecktallgemein noch in Indonesien in den Kinderschuhen. Nur größereUnternehmen scheinen von Familienangehörigen fortgesetztzu werden.Die geringe Bereitschaft der Familie, ein Unternehmen einesFamilienangehörigen finanziell zu unterstützen, und die Abneigungallgemein, mit Familienangehörigen zusammenzuarbeiten,sicherlich in gleichberechtigter Form, lassen keinegesellschaftsrechtliche Entwicklung durch Familiengesellschaften,wie es in Europa der Fall war, für die nahe Zukunfterwarten.Zu einem Unternehmen der Limonadenherstellung vgl. Muluk,S. 11. Die Familier.unternehmen und -dynastien, von denenGraves, S. 68, 130, spricht, konnten sich möglicherweisenur so lange halten, wie sie sich ein (Quasi-)Monopolin Westsumatra oder Gebietsteilen davon sichern konnten.Limestone Burning Industry. S. 9; Kemungkinan pengembanganusaha pandai besi. S. 7 (Schmieden); Kahn, S. 107-108(Frogol-Hersteller).Schmiede beschäftigten in einem Ort ungern Familienmitglieder.Vgl. Kahn, S. 91; anders anscheinend Kemungkinanpengembangan usaha pandai besi, S. 7.Kahn, S. 91.Persoon, S. 154-155.Sukma, S. 64-65; zu Familienunternehmen (Padang-Restaurants)vgl. Persoon, S. 157, 158, 165-166, 169-171.Persoon, S. 133.Thalib, S. 10.


- 142 -Sicherlich, es kam und kommt vor, daß ein mamak seinen kemanakan(1)oder eine Mutter ihren Söhnen Kapital gibt unddabei vielleicht vereinbart wird, den Gewinn in einem bestimmtenVerhältnis zu teilen. Insoweit kann eine Familiengesellschaftohne Gesellschaftsvermögen (manyambui) entstehen.Gering dürfte die Zahl derjenigen Familiengesellschaftensein, die ein Gesellschaftsvermögen haben. Bei einer Befragungvon 480 Unternehmen in Westsumatra waren wohl nur 20(4,2%) Familiengesellschaften mit Gesellschaftsvermögen(2).Auf ein Gesellschaftsvermögen kann der verwendete Begriffkongsi hindeuten. Selbst wenn die oben genannten Hemmschuheeiner gesellschaftsrechtlichen Entwicklung beseitigt werdenkönnten, gibt es einen Umstand, der auf lange Sicht zum Ruinwestsumatranischer Unternehmen mit genügend Kapital führt.Es ist die mangelnde Reinvestitionsbereitschaft. Gewinnewerden an die dazu berechtigten Familienmitglieder ausgeschüttetund in Statussymbole angelegt. An eine finanzielleStärkung des Unternehmens wird nicht gedacht(3).c) Individuum - seine persönlichen Eigenschaften alssozio-kulturelle Basis für GesellschaftenNicht nur aus der Sicht der Familie, sondern auch aus derdes Individuums gibt es Hindernisse für die Entwicklung vonGesellschaften. Die Kombination verschiedener persönlicherEigenschaften, die jemand im Wirtschaftsleben besitzen sollte,ist eine Ursache dafür. Leider ist das Material darübersehr dünn. Nur eine grobe Skizze läßt sich anfertigen.Einige wichtige idealtypische Eigenschaften sind Fleiß,Selbständigkeit, Ehrlichkeit und Sparsamkeit. Die Fähigkeit,sich außerhalb der Familie zu vereinigen (bergaulan), hatkeinen hohen Stellenwert in Westsumatra. Sie ist vielleichtnicht notwendig (möglich?), weil Individuen schon in (traditionellstark) zusammenhaltenden Verwandtschaftsgruppenorganisiert sind. Eine Rangordnung idealtypischer Eigenschaftenläßt sich nicht für diese Eigenschaften angeben.Eine Leistungsorientierung zeigt sich in Eigenschaften wieFleiß und Sparsamkeit. Leistungen geben Status in der Minangkabau-Gesellschaft.Und Leistungen in der Wirtschaftsind davon nicht ausgeklammert. Einer Befragung zufolgeschätzten 24% der befragten Unternehmer ihren Status hochein, 42% mittelhoch und 18% niedrig. 16% hatten keine Meinung^).Neben Fleiß (kerajinan)(5) wird häufig hart arbeiten (kerja1 Thalib, S. 12; zur Zeit zwischen 1900 und 1945 Oki, S.66.2 Thalib, S. 12. Aufschlüsselung der 480 Unternehmen nachBranchen: 53,8% Handel, 24% Handwerk/Industrie, 17,8%Dienstleistungssektor. Vgl. Thalib, S. 9-3 Dahinter kann die auf Unternehmen übertragene traditionelleAuffassung stecken, daß das Land zwar kommunal,die Nutznießung aber individuell ist. Vgl. Oki, S. 66.4 Abdullah (1983), S. 10. Die Gesamtzahl der Befragten wirdin dem Artikel nicht erwähnt.5 Amir, S. 13-


tr^jrr/. K-.' *=xr*SF/v- 143 -keras)(1) als wichtige Eigenschaft eines Unternehmers genannt.Letztere scheint eine totale Hinwendung zur Arbeitzu implizieren. Alles außerhalb der Arbeit ist von untergeordneterBedeutung. In diesem Zusammenhang lassen sich auchDurchsetzungsvermögen (ketekunan)(2) und Ausdauer (keuletan)(3)sehen.Sparsamkeit(4) ist eine weitere wichtige Eigenschaft einerPerson. Bezogen auf ein Unternehmen kann sie zur Kapitalakkumulationführen und dadurch eventuell zum Entstehen vonGesellschaftskapital beitragen. Im Handel liegt diese Eigenschaftauffallenderweise eher bei Unternehmern vor, dienoch im Einzelhandel tätig sind. Schafft ein solcher Händlerden Sprung zum Großhändler, tritt ein Konsumverhalten zuTage(5). Dies deckt sich in etwa mit der Beobachtung, daßnach den ersten Anfangserfolgen der Erfolg nach außen sichtbargemacht wird(6). Eine Konsumneigung kann man eventuelldaraus ablesen, daß das Unternehmenskapital am liebstendurch Fremdkapital aufgestockt wird. Von 316 Unternehmernin Westsumatra wollten nur 83 (26,3%) ihr Kapital aufstokken,indem sie darauf verzichteten, Gewinne zu konsumieren^).Die Ursachen für diese Konsumhaltung sind nichtdeutlich. Vermutlich spielt ein Statusdenken in einem hierarchischensozialen System eine ausschlaggebende Rolle.Jujur in der Bedeutung von Ehrlichkeit und Aufrichtigkeitist eine besonders wichtige Eigenschaft im Wirtschaftsleben^).Wie stellt man sie aber fest? Dafür analysiert mandas Verhalten einer Person sowohl im wirtschaftlichen alsauch sozialen Bereich. Der Familienhintergrund wird dabeiin die Analyse einbezogen.Wer z.B. wohltätig ist, der wird für ehrlich gehalten. Imsozialen Bereich kann es noch darauf ankommen, ob jemandein gläubiger Mohammedaner ist. Wer die Pilgerfahrt macht,den Fastenmonat befolgt, fünfmal täglich betet und das Freitagsgebetverrichtet, kann darauf rechnen, daß ihm diesesVerhalten auch im Wirtschaftsleben positiv angerechnet wird.Im wirtschaftlichen Bereich wird für die Einschätzung derEhrlichkeit einer Person auf deren Arbeitsweise und die Artder Unternehmensfinanzierung geachtet. Nicht ehrlich ist,wer lügt, in Konkurs geht (offensichtlich wird dann betrügerischesVerhalten unterstellt), Schulden macht(9) oder demGlücksspiel frönt. Jujur ist eine Grundvoraussetzung fürdas einem entgegengebrachte Vertrauen (kepercayaan). Danebenmuß eine Person innere Fähigkeiten (kemampuan batin) be-Abdullah (1983), S.Amir, S. 13, 11.Amir, S. 11.Amir, S. 11:10.hematnya dalam pengeluaran (wörtl.: sparsammit Ausgaben),Amir, S. 13.Anwar, S. 10.Thalib, S. 15.Abdullah (I983), S. 9.Damit sind wohl in erster Linie private Schulden gemeint,denn in der Wirtschaft wird vieles mit Krediten finanziert.


- 144 -sitzen, so daß ihm schnell vertraut werden kann. In einemInterview wurde Vertrauen mit dem Islam in Zusammenhang gebracht.Wer ein Vertrauensverhältnis (islam. amana)(1) mißbraucht,begeht eine der 5 "Todsünden"(2).Es mag überraschen, daß trotz der starken Betonung von jujurin Verbindung mit kepercayaan in Westsumatra kein Vetrauenin das Personal von Unternehmen gesetzt wird(3), was zur Arbeitsüberlastungdes Unternehmers und mangelhaften Zusammenarbeitzwischen ihm und seinem Personal führt(4). Den Kontaktmit Kunden und Vertretern behält sich der Unternehmerselbst vor(5). Amir sieht als Ursache in vielen Fällen dieUnfähigkeit des Personals an, bestimmte Tätigkeiten verantwortlichauszuführend). Das Streben nach Selbständigkeitdürfte aber die stärkste Ursache für das Mißtrauen des Unternehmersgegenüber seinem Personal sein.Selbständigkeit (mandiri(7)) ist eine wichtige Eigenschaft,die ein Mann besitzen sollte. Er soll imstande sein, sichselbst zu versorgen. Der zeitweilige Aufenthalt eines Mannesin der surau (religiöse Schule), die Emigration in jungenJahren und seine schwache Position in einem matrilinearenFamiliensystem fördern wahrscheinlich das Streben nach wirtschaftlicherSelbständigkeit. Sie kommt auch in der zunehmendenBedeutung von Privatvermögen zum Ausdruck. Heute wirdin der Umgebung größerer Orte mehr und mehr Land (Familienvermögen)an Privatpersonen verkauft. Allerdings kann esbei deren Tod zu Familienvermögen werden(8).Diese Betonung der Selbständigkeit beeinflußt die gesellschaftsrechtlicheEntwicklung in verschiedener Art und Weiseoder, allgemeiner gesagt, die Zusammenarbeit in einem Unternehmen.Das Problem, daß eine Zusammenarbeit die Selbständigkeit(Entscheidungs- und Handlungsfreiheit) einschränkt,wird in Minangkabau-Unternehmen durch eine möglichst weitgehendeAufgabenteilung gelöst.Der manyambui-Vertrag einschließlich der "arbeitsrechtlichen"Variante(9) räumt den Vertragsparteien eine weitgehendewirtschaftliche Selbständigkeit (Aufgabenteilung) für denFall einer notwendigen Zusammenarbeit ein, soweit seinerechtlichen Bestimmungen bekannt sind. Indirekt wird dasvielleicht in der einfachen Vertragskonstruktion sichtbar.Sie schafft nicht viele die Selbständigkeit einschränkendeRechte und Pflichten und läßt damit leichter eine Aufgaben-1 Der qirad wird als eine Kombination von amana und wakil(Vertretung) angesehen.2 Die anderen sind Ungehorsam gegenüber den Eltern, Töteneiner Person, Ehebruch und Vielgötterei.3 Amir, S. 73-4 Amir, S. 74.5 Amir, S. 72.6 Amir, S. 74.7 Abdullah (1983), S. 10.8 Vgl. näher zum städtischen Grundbesitz Evers, S. 86-100.Zur historischen Entwicklung der Vererbung von haratopancaharian vgl. von Benda-Beckmann, S. 327, 328-351.9 Vgl. S. 125-129.


-4r7^ 77^. K-- 145 -teilung zu. Indirekt mag sich auch die Aufgabenteilung indem Fehlen eines Gesellschaftsvermögens äußern. Wegen gemeinschaftlicherRechte daran wäre vielleicht eine weitgehendeAufgabenteilung nicht so einfach durchzuführen. Diesgilt mehr für Gesellschaften, in denen mehrere Gesellschafteraktiv sind, weniger für Gesellschaften, in denen nureine Person als Gesellschafter aktiv ist und die anderensich nur kapitalmäßig beteiligen.Selbständigkeit wendet sich gegen gleichberechtigtes Zusammenarbeiten.Damit meine ich das Wahrnehmen von wichtigenAufgaben in einem Unternehmen durch jede oder eine bestimmteAnzahl von Personen. Das kommt nicht in Minangkabau-Unternehmenvor. Der Entwicklung von Gesellschaften, in denenGesellschafter prinzipiell gleiche Rechte und Pflichten wiein einer OHG haben, sind damit wahrscheinlich Grenzen gesetzt.Das Streben nach Selbständigkeit läßt keine dauerhaften Gesellschaftsformenzu. Dieser Situation wird der manyambui-Vertrag gerecht. Er kann jederzeit "gekündigt" werden, wasnoch dadurch vereinfacht wird, daß kein Gesellschaftsvermögengebildet wird. Wenn man will, kann man in der möglichstweitgehenden Aufgabenteilung schon die beabsichtigte Auflösungder Gesellschaft in absehbarer Zukunft sehen.Selbständigkeit wendet sich gegen hierarchische Verhältnissein einem Unternehmen. Das betrifft vor allem größere Unternehmen,in denen regelmäßig Löhne gezahlt werden. Die Gefahrdes Ausscheidens eines Arbeitnehmers in einem solchen Betriebist sehr groß. Das Mißtrauen eines Unternehmers istdurchaus verständlich. Sind nicht seine Angestellten potentielleKonkurrentenO) ? Die Gewinnteilungsklausel der manyambufgibt zumindest eine gewisse formelle Gleichheit. Mitdem Extra-Gewinnanteil für den(die)jenigen Gesellschafter,der (die) Kapital eingebracht hat(haben), wird aber einhierarchisches Element der Gesellschaft angedeutet.Der Wunsch nach Selbständigkeit kann die Vermeidung von Kontrolleimplizieren. Es ist kein Material darüber vorhanden,inwieweit das Verhalten, Schamgefühl (malu) zu vermeiden,zur Vermeidung von Kontrolle und damit zur Selbständigkeitbeiträgt. Da eine weitreichende Kontrolle leichter eine einSchamgefühl auslösende Situation hervorrufen kann, seheschwieriger Gesellschaften in Westsumatra entstehen, innen eine stärkere (gegenseitige) Kontrolle, wie z.B. inner AG, stattfindet.ichdeei-d) Der Einfluß der familiären und gesellschaftlichenInterdependenz auf GesellschaftenIm Gegensatz zu Südsulawesi scheint es in Westsumatra keinegesellschaftliche Interdependenz zwischen Gesellschaftsschichtengegeben zu haben. Das adat spricht nur von Individuumund soziales System als zwei nicht trennbaren Wesen-1 Zu einer Fallstudie (Eternitfabrik) Djabar, S. 8.


- 146 -heiten(1), nicht von Gesellschaftsschichten. Im Hochland vonWestsumatra zumindest haben sich keine einflußreichen Gesellschaftsschichtenim westlichen Sinne von Bürgertum,Adel, Arbeiterklasse herausgebildet. Sicherlich, in den Dörferngab und gibt es eine Stratifizierung. Sie ist aber relativschwach ausgeprägt. Hinzugezogene wurden in die Clanseines Dorfes aufgenommen oder bildeten eigene Clans. Sklavenkonnten sich nach ihrer Freilassung einer buah paruikanschließen.Die familiäre Interdependenz im sozialen Bereich manifestiertsich z.B. in der kemanakan-mamak-Beziehung. Nach Abdulahist der kamanakan (Neffe) das Symbol für das Individuum.Meines Erachtens verkörpert der mamak (Onkel) die Familie,denn er vertritt im hierarchischen Familiensystemverschiedene Familieneinheiten. Eine Interdependenz kommtin der folgenden Redewendung zum Ausdruck: "Die Schuldendes maraak werden durch seine kemanakan beglichen, dieSchulden der kemanakan durch ihren mamak"(2). Ob dies nochheute gültig ist, bezweifele ich wegen der voranschreitendenIndividualisierung, vor allem im wirtschaftlichen Bereichaußerhalb der Landwirtschaft. Möglicherweise beinhalteteine andere Redewendung ebenfalls eine gegenseitige Abhängigkeit."Ein panghulu ist groß, weil er von seinen kemanakangroß gemacht worden ist."(3) Und ein kemanakan kannwahrscheinlich nur mit der Unterstützung seines panghulu(mamak) an Einfluß und Status im Dorf gewinnen. Das starkausgeprägte Verhältnis von Hauptrepräsentant und Mitgliedeiner Verwandtschaftsgruppe fördert wahrscheinlich im erheblichenMaße Führer-Anhänger-Systeme außerhalb der Familie.Ich habe keine Hinweise für die Übertragung der familiärenInterdependenz auf den wirtschaftlichen Bereich finden können.Allenfalls läßt sich das Entstehen großer Familienunternehmenu.a. auf eine familiäre Interdependenz zurückführen.Andererseits glaube ich, daß deren Entstehen mehr aufwirtschaftlichen Überlegungen beruht. Bei einem größerenUnternehmen wird ein Unternehmer vor die Aufgabe gestellt,Vertrauenspersonal einzustellen. Dafür ist die Familie dasbeste Personalreservoir, weil er Familienmitglieder am bestenkennt und von ihnen mehr Loyalität erwarten kann. Ausdieser Sicht sind Familiengesellschaften eher eine beiläufigeFolge wirtschaftlicher Überlegungen.In bezug auf die gesellschaftsrechtliche Entwicklung läßtsich hier nur vermuten, daß eine familiäre Interdependenzim sozialen Bereich indirekt das Entstehen von Gesellschaftenhemmt, weil das Familienmitglied erhebliche finanzielleVerpflichtungen gegenüber seiner Familie hat. Diese erschwe-1 Abdullah (1971), S. 218; vgl. noch Nasroen, S. 177: lamakdi awak lamak di urang. Frei übersetzt heißt es "Esist gut zusammen und selbständig zu sein." Auch in dieserRedewendung wird das Individuum von einem sozialen(Teil-)System nicht getrennt gesehen.2 Von Benda-Beckmann, S. 183. Bei diesen Schulden handeltes sich um Kollektivschulden einer kaum.3 Abdullah (1971), S. 218.


- 147 -ren die Kapitalakkumulation in einem Unternehmen bzw. einerGesellschaft. Würden zwei nicht miteinander verwandte Personeneine Gesellschaft gründen, könnte von zwei FamilienDruck ausgeübt werden, soviel Gewinn wie möglich auszuschütten.Damit würde die gewöhnlich ohnehin schmale Kapitalbasisvon Minangkabau-Gesellschaften noch prekärer, und könnte esleicht zum Streit zweier Familien und als Folge davon zumKonkurs der Gesellschaft kommen.Die starke Interdependenz im sozialen Bereich zeigt, daßin jenem Bereich die Minangkabau-Welt gemeinschaftsorientiertist. Individualistisch ist sie hingegen im wirtschaftlichenBereich. M.E. überschätzt Willinck die Bereitschaftder Minangkabau zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit, sicherlichaußerhalb der Landwirtschaft. Wahrscheinlich kann manin der bäuerlichen Subsistenzwirtschaft weniger scharf zwischensozialen und wirtschaftlichen Bereichen unterscheiden.Landwirtschaftliche bagi hasil-Verträge haben soziale undwirtschaftliche Komponenten.VI.Indo-chinesisches Gesellschaftsrecht1 - Der wirtschaftliche Einfluß auf Gesellschaftenin chinesischen Gemeinschaften Indonesiensa ) Das chinesische Element in der wirtschaftlichenEntwicklung im indonesischen Raum bis zum 16.JahrhundertEin internationaler Handel mit hochwertigen Qualitätsproduktenzwischen China und Indien trug wahrscheinlich zurAnknüpfung von ersten Handelskontakten zwischen China unddem malayisch-indonesischen Raum zur Zeit der westlichenHan-Dynastie (221 v.Chr. - 24 n.Chr.)(1) bei. Auch wenn Keramikfundein Bantam (Westjava) auf chinesische Niederlassungenund damit auf Handelsbeziehungen zwischen China unddem malayisch-indonesischen Raum zu jener Zeit hindeuten(2),so dürfte doch erst der Tang-Dynastie (618-906) ein regelmäßigerHandelsverkehr eingesetzt haben, als die Seidenstraßezwischen Indien und China an Bedeutung einbüßte. Erste Berichteüber Java aus chinesischen Quellen stammen aus dem5. Jahrhundert(3) •Bis dahin dürften Gesellschaftsformen nicht weit verbreitetgewesen sein, weil der Dschunkenhandel noch klein im Umfangwar und es keine festen Reiseziele gab(4). In China selbstwar der Handel zur Zeit der Ch'in- und Han-Dynastie (221 v.- 221 n.Chr.) wohl überwiegend individuelle).1 Liem Twan Djie, S. 18.2 Liera Twan Djie, S. 18-19; vgl. noch zur frühen Besiedlungdurch Chinesen Liem, Yoe-Sioe, S. 93-98 m.w.N.3 Groeneveldt, S. 130, 132; Krom, S. 30, zieht einen Berichtaus dem 2. Jg. in Erwägung.4 Nakamura, S. 16.5 Nakamura, S. 16.


- 148 -Während der Tang- (618-906), Sung- (960-1279) und Yüan-Dynastie(1280-1368) nahm die wirtschaftliche Bedeutung des internationalenHandels in China zu(1). In der Tang-Periodewurde der Überseehandel noch von Ausländern, überwiegendArabern und Persern, beherrscht. Sie bekleideten z.T. daswichtige Amt des Zollinspektors in Hafenstädten(2). SeineAufgabe bestand darin, den Schmuggel zu unterbinden, ausfahrendeund ankommende Schiffe zu kontrollieren, Abgaben aufWaren zu erheben und schließlich die vom kaiserlichen Hofgewünschten Waren (z.B. Kupfer) monopolartig aufzukaufen(3).Mit der Ausweitung des internationalen Handels ging eineberufliche Spezialisierung in der Handelswelt in China einher.Zur Tang-Zeit, wenn nicht früher, begann man, zwischenseßhaften und reisenden Händlern zu unterscheidend). Eskristallisierten sich Berufe wie Makler, Kommissionär undLagerhalter heraus(5). In der Sung-Periode (960-1279) warenFinanzier und Händler im Überseehandel nicht mehr in einerPerson vereinigt(6).Während der Tang-Periode waren in China schon Gesellschaftenbekannt(7). Shiba bezeichnet einige Verträge der Sung-Zeitals commenda und societas maris(8). Ob diese sich an Haftungskriterienorientierenden, westlichen Begriffe zutreffen- er sagt darüber nichts -, ist zweifelhaft, weil manchmaldie Abgrenzung zu Darlehensformen schwierig vorzunehmen ist.Die politische und wirtschaftliche Dominanz der chinesischengentry(9) förderte aber sicherlich commenda-und societasmaris-ähnliche Gesellschaftsformen(10). Die gentry gabreisenden Händlern Kapital mit, das mit Zinsen(11) nach derRückkehr von einer Handelsreise vorab zurückzuzahlen war,1 In bezug auf den indonesischen Raum Chang Tien Tse, S.11-28.2 Eingehend dazu Kuwabara.3 Balazs, S. 56.4 Nakamura, S. 17-5 Shiba, S. 165-173 (Makler), S. 173-181 (Kommissionär,Lagerhalter etc. ).6 Shiba, S. 31, 194.7 Shiba, S. 198, zitiert Yuan Chins ironisches Gedicht "DieVergnügungen der reisenden Händler": "Er verließ das Hausauf der Suche nach Partnern und die Partner legten zusammeneinen Eid ab, das Gefälschte und nicht das Echte zuverkaufen."8 Shiba, S. 31-34, vgl. noch S. 2, 15, 27 (eine langfristigangelegte Gesellschaftsform aus dem 11. Jh.?), 28, 188,192, 194 und 198.9 Wiethoff (1963), S. 178.10 Shiba, S. 31, 32 (societas maris?), 188, 192 (commenda?),198.11 Wiethoff (1963), S. 185: Zur Ming-Zeit (1368-1644) 3-5%pro Monat, möglicherweise höher.


- 149 -ehe der Gewinn hälftig (als Regel?) geteilt wurdeO). DerBruttogewinn konnte das Zehnfache des Kapitaleinsatzes betragen^).Wollten weniger Vermögende eine Handelsreise nachÜbersee machen, so mußten sie ihre Aktiva (Grundbesitz, Gewinnrücklagen)meist durch einen Kredit der gentry aufstokken.Ein Teil des Gewinns ging als Kredittilgung, Zinsen undProtektionsvergütung an die gentry(3). Neben diesen Gesellschaftsformenohne Gesellschaftsvermögen gab es auch solchemit einem Gesellschaftsvermögen(4). Bis zu 100 (?) Kaufleutekonnten sich zusammenschließen, um ein Schiff zu kaufen(5),und bildeten damit eine Art Partenreederei. Erben brachtenihre Erbanteile in Gesellschaften ein(6). Im Handel mit Südostasien(chin, nan yang) schlössen sich im selben Schiffreisende Kaufleute(7) zu einer Gesellschaft(8) zusammen. EinHaupthändler war für die Disziplin an Bord und die Kontrolleder gemeinsamen Waren (für die Zeit der Schiffsreise?) zuständige).Nichts ist darüber bekannt, ob sich aus diesenGefahrengemeinschaften, die Gelegenheitsgesellschaften gewesenzu sein scheinen, dauerhafte Gesellschaftsformen entwickelthaben.Obwohl das Wirtschaftssystem auf Java und wahrscheinlich inanderen Teilen des malayisch-indonesischen Raumes, vielleichtmit Ausnahme von Melaka, in manchen Aspekten im Vergleichzu ChinadO) weniger entwickelt war, dürften zur Finanzierungvon Handelstransaktionen auf Java und anderswo inden dortigen chinesischen Gemeinschaften(11) commenda- und"Î Wiethoff (1963), S. 178, zum Seedarlehen S. 184-185. Erweist darauf hin, daß der Kapitalgeber möglicherweiseam Gewinn beteiligt wurde, weil die Verlustgefahr ziemlichgroß war.2 Wiethoff (1963), S. 182-183- Er bezeichnet auf S. 210diese kommerzielle gentry auch als Auftragshändler.3 Wiethoff (1963), S. 210-211.4 Vgl. Shiba, S. 33-34 (lien-ts'ai ho-pen).5 Barrow, S. 42.6 Weber, S. 85.7 Shiba, S. 15: Mehrere hundert Händler hatten auf einerDschunke Platz.8 Van Leur, S. 85, sieht in diesen Gesellschaften Aktiengesellschaften,was sehr zweifelhaft ist.9 Shiba, S. 27-28, 15-18; Wiethoff (1963), S. 210-211. Obdies die Regel auf Dschunken war, ist fraglich. In einemBericht aus dem ersten Viertel des 12. Jh. heißt es, daßjeder Händler für seine Waren einige Quadratfuß Laderaumbekam, was auf Einzelhändler hindeutet. Vgl. dazu T'ienTse Chang, Sino-Portuguese Trade from 1514 to 1644. S.23, zit. bei Liem Twan Djie, S. 21. Van Leur, S. 375 Fn.84 ra.w.N., erwähnt, daß die meisten als unabhängigeKleinhändler oder als Händler auf comraenda-Basis nachJava kamen.10 Zum Münzsystem vgl. Liem, Yoe-Sioe, S. 80, 106; Pires(1944a), S. 181; Liem Twan Djie, S. 20.11 Zumindest seit der 2. Hälfte des 14. Jh. gab es wohlhabendechinesische Gemeinschaften an der Nordküste Javas.Vgl. Liem, Yoe-Sioe, S. 85, zur Problematik der Siedlungstheorie,S. 93-97.


- 150 -societas maris-ähnliche Gesellschaftsverträge wie in Chinaabgeschlossen worden sein, denn diese Gesellschaftsformenwaren im malayisch-indonesischen Raum weit verbreitet(1).Für den internationalen Transit- und Regionalhandel warenGesellschaftsformen ohne Gesellschaftsvermögen, die den individualisiertenHandel garantierten, ein wichtiges Instrument,das Kapital zu streuen und somit das Verlustrisiko(z.B. durch Piraterie) zu begrenzen. Gleichzeitig verknüpftendiese Gesellschaftsformen den seßhaften und reisendenHandel. Absatzwege für Fertigprodukte und landwirtschaftlicheErzeugnisse wurden damit rechtlich abgesichert.b) Die wirtschaftliche Position der Chinesen im indonesischenRaum zur Zeit der VOC (1602-1800)Unter der VOC sollte sich die wirtschaftliche Position chinesischerHändler einschneidend verändern. Diese mit hoheitsrechtlichenBefugnissen ausgestattete Kapitalgesellschafterrichtete im indonesischen Raum einen Monopolhandelin verschiedenen Produkten wie Pfeffer, Muskat, Kaffee etc.Dabei war sie vor allem in den Anfangsjähren auf die Zusammenarbeitmit chinesischen Händlern angewiesen, weil sieals Handelsgesellschaft versuchte, Personalkosten so niedrigwie möglich zu halten. Deshalb wurde die Ansiedlungvon Chinesen geförderte). Solange Chinesen das Handelsmonopolder VOC nicht bedrohten, wurden sie relativ wohlwollendbehandelt; ansonsten wurden sie aber durch administrativeMaßnahmen in ihrem Bewegungsraum eingeengt, was häufig nichtgelang. Ihnen war es in manchen Gebieten Javas verboten,Handel zu treiben(3)-Dieser Monopolhandel versetzte dem in kleine Einheiten aufgespaltenenindividualisierten Handel den Todesstoß. Derinternationale (innerasiatische) Handel, in dem Chinesenneben anderen Asiaten als Großhändler und Exporteure auftraten(4),wurde von der VOC weitgehend unterbunden. Eine Ausnahmeblieb der Handel der Chinesen im indonesischen Raummit China. Als 1662 Formosa der VOC verloren ging und keinendirekten Handel mehr mit China treiben konnte, fördertesie den chinesischen Dschunkenhandel, der bis zu Beginn des19. Jahrhunderts bestand(5). Aus den bisherigen chinesischenExporteuren und Großhändlern wurden Zwischenhändler. Auchdie Rolle des schon vorhandenen verteilenden und aufkaufendenHandels der Chinesen im indonesischen Raum änderte sich.Früher war er das Bindeglied zwischen den größeren (chinesischen)Reisehändlern und der javanischen Bevölkerung. Nach1600 trat die V0C an die Stelle der Reisehändler(6). Damit1 Vgl. S. 50, 52.2 Ong Eng Die, S. 58; Liem, Yoe-Sioe, S. 133-3 Vgl. Liem Twan Djie, S. 31, zur Preanger Regentschap(1764); Liem, Yoe-Sioe, S. 143.4 Liem Twan Djie, S. 24-25.5 Ausführlich dazu Blussé (1979), S. 195-213, insbes. S.204-213; Liem Twan Djie, S. 28.6 Liem Twan Djie, S. 27.


- 151 -wurde der chinesische Zwischenhandel 1) zum Verteiler europäischerErzeugnisse und Aufkäufer einheimischer Produktefür den europäischen Markt(2).Gesellschaften ohne Gesellschaftsvermögen und verschiedeneKreditformen des malayisch-indonesischen Raumes blieben sicherlichzur Zeit der VOC weiter in Gebrauch. Chinesen liehensich oft von europäischen Bewohnern, Bediensteten derVOC, dem Vorstand der Landbesitzverwaltung, dem Waisenhausoder sogar von der VOC selbst Geld gegen Verpfändung ihresBesitzes. Für einige Zeit war es VOC-Bediensteten untersagt,Geld auf Bodmerei-Basis, d.h. gegen Verpfändung des Schiffesoder der Ladung, zu geben. Offensichtlich richtete sich diesesVerbot gegen den Schmuggel. Es wurde 1650 nach Beschwerdenchinesischer Händler aufgehoben, weil sie größte Schwierigkeitengehabt hätten, Kredite für ihren Handel aufzunehmen(3).Drei Verträge zwischen Chinesen und Niederländernaus dem 17- Jahrhundert zeigen, daß der Handel u.a. auf einerKaufvertragsbasis abgewickelt wurde, was vielleicht einneues Element im asiatischen Handel war. Einige Vertragsklauselnwie die Mitbürgschaft und Verpfändung (unbeweglicherSachen gaben dem Verkäufer (dem niederländischen Händler)die notwendigen Sicherheiten im Fernhandel. Für dieHinreise nach China trug der Verkäufer die Sachgefahr, fürdie Rückreise nach Patani der Käufer (chinesischer Händler-Kapitän), der mit dem Erlös aus dem Verkauf der Waren inChina bestimmte Waren im Auftrag des Verkäufers kaufte(4).Bei dieser Vertragskonstruktion scheint es sich um eine Vorstufeder Konsignation (Verkaufskommissionsgeschäft) zu handeln.Zumindest seit dem 18. Jahrhundert gab es in Südostasienkongsis(5). Sie deuten im indonesischen Raum eine Firma,Personengesellschaft oder Vereinigung im weitesten Sinnean(6).1 Zum Begriff Zwischenhandel Liem Twan Djie, S. 1-4.2 Liem, Yoe-Sioe, S. 132.3 Vermeulen, S. 5.4 Diese Verträge sind mir freundlicherweise von L. Blussézur Verfügung gestellt worden.5 Wang Tai Peng, S. 103; Blussé (1975), S. 254, erwähnteine Holzfäller-kongsi in Westjava zu Beginn des 17. Jh.;in der Encyclopaedie van Nederlandsch-Indie', S. 425,heißt es^ daß kongsis auf Kalimantan (Borneo) vermutlichschon vor der Ankunft der Niederländer Anfang des 17. Jh.bestanden.über die kongsi als eine Gesellschaftsform in China vor1800 gibt es m.E. kein Material. In einem Entwurf einesSung-Kompendiums (1142 n.Chr.) wurde schon zwischen "membersof associations of partners (chiu-ho huo-pan),joint-capital partnerships (lien-ts'ai ho-pen) or associationsof members of the same trade without joint capital(fei lien-ts'ai ho-pen erh chiu-chi t'ung-hang)"unterschieden. Vgl. Shiba, S. 33-34. Die zweite Formkönnte eine Vorläuferin der kongsi sein.6 Encyclopaedie van Nederlandsch-Indië, S. 425, vgl. nochvan Vollenhoven (1918), S. 18, 45; Vleming, S. 56; R.v.J.


- 152 -Sie lassen sich ihrem Zweck nach drei großen Gruppen zuordnen:1. Wirtschaftsvereinigungen, wozu Handelsgesellschaften undwirtschaftliche Interessenverbände(1) zählen.2. Vereinigungen mit sozialem oder kulturellem Zweck(2).3. Politische Vereinigungen(3)•Nicht immer lassen sich diese Vereinigungen ihrem Zweck nachgenau unterscheiden. Innerhalb Geheimbünden wie auch religiöserVereinigungen (pang), die einen eigenen Tempel besaßen,konnten Handelsgesellschaften entstehen(4). Die kongsi-Republiken auf Kalimantan verfolgten hauptsächlich wirtschaftlicheZiele (Bergbau). Auf Java gründeten Chinesen oftkongsis, in die das gesarate Vermögen aller Familienmitgliedereingebracht wurde. Bestimmungen zeigten, daß deren Zwecknicht das Handeltreiben, sondern das Zusammenhalten des Vermögenseiner Blutsgemeinschaft war(5). In dieser Arbeit werdendiejenigen kongsis analysiert, die in erster Linie Handelsgesellschaftensind.Etymologisch bedeutet dieser Hokkien-Begriff die Leitung(si) einer gemeinschaftlichen oder allgemeinen Sachekong(6). Der entsprechende Hakka-Begriff ist kung-sze(7).Zum Teil wird kongsi von kung-szu(8) abgeleitet, zum Teilvon compagnie (VOC), ausgesprochen kung-panya(9)• Denkbarist auch eine Ableitung von kung-so. Damit wurden in ChinaSemarang, W Nr. 1629 (1894), S. 151; Cator, S. 190 (Arbeitskolonnenin Zinnminen). Kongsi wird in der indonesischenSprache im Sinne von Gesellschaft mit einem wirtschaftlichenZweck gebraucht. Vgl. Karow-Hilgers-Hesse,S. 181.1 Zu den siang hwees (Handelskammern) Borel, S. 4-35 undTan Tek Peng, S. 37-46. Der von Ong Eng Die, S. 223, gebrauchteBegriff Handelsvereinigung ist zu eng, weil ernicht Handwerker- und ArbeiterVereinigungen umfaßt.2 Vgl. z.B. Zorab, S. 30-32; Albrecht, S. 43, 49-52; zukongsis als Geheimbünde in Westmalaysia Baker, S. 170.3 über die kongsi-Republiken auf Kalimantan (Borneo) z.B.de Groot u. Veth.4 Mitteilung Blussé.5 Van Vollenhoven (1931), S. 43.6 De Groot, S. 138; Wang Tai Peng, S. 102: "government bya general public or administration of public affairs";van Vollenhoven (1918), S. 18, übersetzt si mit Leitungund Leiter zugleich; Horsfield, zit. bei Veth, S. 319,läßt anscheinend nur letzteren Begriff gelten.7 Wang Tai Peng, S. 102. Eventuell haben die häufig außerhalbihres Stammgebietes Handel treibenden Hakkas schonin China kongsis gegründet. Mitteilung Blussé.8 Williams, S. 52 Fn. 91. Handelsgesellschaften scheinenallgemein vor 1945 in China kung-szu (ssu) zu heißen.Vgl. Hayashi, S. 35, 44. Wörtlich heißt kung Handel undssu privat. Näher zu diesen Begrifen Wiethoff (1963),S. 22-26.9 Tjoa Soe Tjong, S. 604.


j-r-. '*=x?wv- 153 -Zünfte und Gilden von Handwerkern und Kleinhändlern bezeichnet.Sie entstanden wahrscheinlich wie die kongsis im18. Jahrhundert(1 ) .Uber den Entstehungsprozeß dieser kongsis wissen wir sehrwenig. Wang Tai Peng(2) nimmt an, daß sie aus kleinen Handels-und Bergbaugesellschften entstanden. In Westkalimantanwurden sie wahrscheinlich gegründet, um Goldminen auszubeuten3). Dort waren sie zugleich Schutzgemeinschaften gegenüberanderen chinesischen Gemeinschaften und lokalenHerrschern. Die Bedeutung des Wortes kongsi läßt daraufschließen, daß diese Gesellschaft in erster Linie wirtschaftlichen(gemeinschaftlichen) Interessen diente. Jedenfallskommt das Familien- und Clanelement, das in vielfacherWeise das Zusammenleben der Chinesen prägt, im Begriff kongsinicht zum Ausdruck. Der Familieneinfluß in den chinesischenGemeinschaften im indonesischen Raum dürfte nicht sostark wie in China gewesen sein(4). Das kann bedeuten, daßsie sich nicht aus der Familie als einer Wirtschaftseinheitentwikkelt hat und von Anfang an eine Kooperationsform fürNicht-Familienmitglieder gewesen ist. Es kommt hinzu, daßvor dem 19. Jahrhundert nur wenige chinesische Frauen nachÜbersee auswanderten.Die kongsi dürfte eher ein z.T. von der Entwicklung in Chinalosgelöstes Ergebnis des Siedlungsprozesses seit dem 17.Jahrhundert sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,daß sich Chinesen seit jener Zeit stärker auf denBinnenhandel ausrichten mußten. Dies erleichterte wohl dasEntstehen einer Gesellschaft mit einem Gesellschaftsvermögen,denn der Binnenhandel war höchstens regional, so daßdie Kontrolle eines Gesellschaftsvermögens durch die Gesellschafterwegen zu großer räumlicher Abstände nicht erschwertwurde(5).Die wirtschaftliche Bedeutung der kongsi dürfte im 17. und18. Jahrhundert wegen des insgesamt geringen Binnenhandelsrelativ unbedeutend gewesen sein. Die Infrastuktur der meistenGebiete des indonesischen Raumes war schlecht. DerGeldumlauf (u.a. chinesische piccis) beschränkte sich größtenteilsauf die Küstenstädte. Im allgemeinen herrschte derTauschhandel vor(6). Weiter war in Java die Subsistenzwirtschaftmit hohem Selbstversorgungsgrad stark ausgeprägt. Dasverhinderte wohl auch eine stärkere Assimilierung der Chinesenin Indonesien. Es sind mir keine Fälle bekannt, daßdie kongsi als Konzept einer Handelsgesellschaft von Indonesiernübernommen worden ist.MacGowan, S. 171; Morse, S. 9, übersetzt kung-so mit "öffentlichesAmt" oder "öffentlicher Platz".Wang Tai Peng, S. 103, dort auch zur Abgrenzung von Geheimbündenund Brüderschaften.Encyclopaedie van Nederlandsch-Indië, S. 425.Die Haftung von Clan- oder Familienmitgliedern für Schuldeneines Familienmitglieds fehlte im Gegensatz zu Chinain Indonesien. Vgl. Cassutto, S. 342.Zur rechtlichen Struktur der kongsi vgl. S. 168-181.Liem Twan Djie, S. 28.


- 154 -c) Die chinesische Position in der Wirtschaft zwischen1800 und 1900Die Zeit zwischen 1800 und 1900 sah Chinesen zumindest bisca. 1870 in einer defensiven Situation im Wirtschaftsleben.Der Handel sollte noch stets ihre wichtigste Einnahmequellebleiben. Aus teilweise politischen, teilweise wirtschaftlichenErwägungen erschwerte die niederländische Kolonialregierungdirekt oder indirekt den chinesischen Handel.In Fortsetzung der das Handelsmonopol sichernden VOC-Politikwurde es Chinesen 1804 verboten, am Fernhandel teilzunehmen.Anlaß dazu gaben Beschwerden, daß sie Waren en bloc von ankommendenSchiffen aufkauften(1). Als besonders anstößigempfand eine Kommission aus Batavia im Jahre 1837 die Tatsache,daß Chinesen Europäern wenig Respekt entgegenbrachten,weil sie es wagten, auf öffentlichen Auktionen niederländischeKäufer zu überbieten!(2)Der niederländische Staat hatte zunächst selbst kein großesInteresse an einer Stärkung des privaten, europäischen Handels,weil er selbst durch Erhebung von Naturalsteuern undden Zwangsanbau von Weltmarktprodukten (cultuurstelsel)(3)insbesondere im Zeitraum von 1830 bis 1870 praktisch alsGroßunternehmer und seit 1824 durch die staatlich kontrollierteNederlandsche Handel-Maatschappij (NHM) als Transporteurvon Weltmarktprodukten wie Kaffee, Tee, Tabak etc.(consignatiestelsel) tätig war. Vor 1865 kontrolliertengrößtenteils englische Firmen, die große Konkurrenz der Niederländer,den Großhandel. Erst nach der Einführung tarifärerHemmnisse 1865 (Indische Tariefwet) begannen sich niederländischeUnternehmen durchzusetzend). Gelegentlich kamdie koloniale Regierung dem europäischen Handel entgegen.Batavische Kaufleute hatten einen nicht unerheblichen Anteildaran, daß 1855 Chinesen dem indonesischen (westlichen) Zivil-und Handelsrecht unterworfen wurden(5).Die kongsi blieb bis ca. 1870 weitgehend eine Handelsgesellschaft.Die Handelskongsi Kian Gwan, aus der sich später derOei Tiong Harn Konzern entwickelte, mag für die Zeit um 1860ein Beispiel sein, womit Geld verdient wurde: Binnenhandelmit Gambir und Weihrauchharz, Importhandel mit chinesischenProdukten, Exporthandel mit Zucker und Tabak, Pfandhauspacht,Postdienst für schwer zugängliche Gegenden, Holzein-1 Der Text dieses Verbots ist abgedruckt bei Liem TwanDjie, S. 32.2 Van Sandick, S. 180.3 Liem, Yoe-Sioe, S. 157, 159-4 Liem Twan Djie, S. 34 Fn. 5; die Namen der wichtigstenausländischen Handelshäuser bei Helfferich (1926), S.647.5 Zu Bittschriften des europäischen Handels vom Januar 1852und Oktober 1855 vgl. van Kan (1926b), S. 461, 467. Siehenoch Präambel n-i Stbl. 1855/Nr. 79.


- 155 -schlag und Verkauf von 0pium(1).1870 wurde mit dem Landwirtschaftsgesetz der Grundstein einerliberalen Wirtschaftsperiode gelegt. Dieses Gesetz ermöglichtees europäischen Großunternehmen, urbares Land inErbpacht zu nehmen(2). Der Weg zu einer privaten Plantagenwirtschaftwar damit geebnet. Der Staat trat als Unternehmerzurück; die Privatwirtschaft übernahm diese Rolle. VerschiedeneBanken spezialisierten sich auf die Finanzierung vonLandwirtschaftsprojekten(3)•Die Aufhebung verschiedener Pachten(4), der Rückkauf vonLändereien mit besonderen Rechten, die im chinesischen Besitzwaren(5), das Entstehen einer Plantagenwirtschaft(6)sowie der schrittweise Abbau der Zwangskulturen(7) solltenneue Kapitalanlagemöglichkeiten(8) schaffen. Durch den Rückkaufvon Ländereien im chinesischen Besitz kam Kapital frei,das in neue Wirtschaftssektoren wie das Dienstleistungsgewerbeund die Industrie fließen konnte. Diese sollten aberbis ungefähr I9OO keine nennenswerte Bedeutung erlangen. DerHandel blieb allgemein die Haupteinnahmequelle der Chinesenin Indonesien(9)• Außerhalb Javas (Ostsumatra, Westküste vonKalimantan und Südsulawesi) waren Chinesen auch nach 1900noch stark auf den Handel mit Singapur ausgerichtet 10).Der Zeitraum von 1870-1900 bereitete die Dreifachfunktionder kongsi (Handel, Dienstleistung und Industrie) vor.Kongis hatten das Potential, sich zu Dienstleistungsunternehmenzu entwickeln. Zwei Bereiche sind hervorzuheben: dasBank- und Transportwesen.Diese Gesellschaften konnten ins Kreditgeschäft einsteigen,weil insbesondere auf Java im Laufe des 19. Jh. ein Geldsystemin die Dörfer vordrang. So wurden z.B. Löhne auf Plantagenin Geld ausbezahlt. Der Einstieg ins Kreditgeschäftmußte aber nicht immer aus einem Handelsunternehmen erfolgen.Durch die allmähliche Aufhebung der Monopolpachten wurdenChinesen arbeitslos, die sich daraufhin dem Geldverleihzuwandten. Gewöhnlich ging aber dieses Geschäft mit demklontong-Handel (Straßenhandel) einher(11).1 Tjoa Soe Tjong, S. 604; vgl. noch zu einer Firma im 19.Jh. Willmott (1960), S. 47-49.2 Cator, S. 111.3 Siem Bing Hoat, S. 10.4 Cator, S. 99; Ong Eng Die, S. 64-65; van Sandick, S. 177,181; Liem, Yoe-Sioe, S. 254.5 Ong Eng Die, S. 64.6 Siem Bing Hoat, S. I3.7 Liem, Yoe-Sioe, S. 162-163.8 Bis ungefähr 1870 waren Chinesen die einzigen Privatpersonenin Indonesien mit nennenswertem Vermögen. So Cator,S. 56.9 Regional bestehen aber Unterschiede.10 Ong Eng Die, S. 65.11 Näher dazu Ong Eng Die, S. 117-126; Siem Bing Hoat, S.13; zum Begriff klontong Liem Twan Djie, S. 10.


- 156 -Durch die stärkere Anbindung Indonesiens an den Weltmarktals Rohstofflieferant und Abnehmer billiger Massenerzeugnissegewann das Transportwesen an Bedeutung. Die Plantagenwirtschaftveränderte die Wirtschaftsstruktur des Landes,die bis dahin mehr auf Java ausgerichtet war. Sumatra, Sulawesiund Kalimantan wurden als Plantagengebiete und als Abnehmervon Grundnahrungsmitteln wie Reis wichtig. Das förderteden Ausbau des Straßen- und Eisenbahnnetzes sowie derinterinsulären Schiffahrt. Der Transport von Produkten kleinerFarmen auf Java ging in chinesische Hände über(1) undHand in Hand mit dem Handel (so zumindest um 1930), wobeimehr peranakan- als totok-Chinesen Händler und Transportunternehmerwaren(2).Kongsis hatten in einer liberalen Marktwirtschaft das Potential,sich zu Industrieunternehmen zu entwickeln. Ein Ansatzbot dafür die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft(3)sowie Fischerei). Ein Teil des frei gewordenenKapitals floß sicherlich infolge der Aufhebung der Pachtenund des Rückkaufs der Ländereien (wieder) in die Landwirtschaft,denn Grundbesitz konnte in Erbpacht genommen werden.Die Weiterverarbeitung der Landwirtschaftsprodukte (Zuckerfabriken,Reismühlen und Zigarettenindustrie) bedeutete denindustriellen Einstieg(4). Es ist mir nicht bekannt, ob eslandwirtschaftliche kongsis (in West-Kalimantan?) gegebenhat.Innerhalb kürzester Zeit gelang es Chinesen, eine Fischereiindustriein Bagan Si Api-Api aufzubauen. Dieser Ort inSumatra hatte um 1886 nur einige chinesische Bewohner. DerKolonial Verslag von 1889 sprach schon von 4.000. In diesemOrt konzentrierten sich die Küsten- und Hochseefischerei,die Verarbeitung zu getrocknetem und gesalzenem Fisch, Trassie-Herstellung(Krabbenpaste) sowie der Exporthandel^).Eine andere Einstiegsmöglichkeit in dje Industrie bot dasHandwerk(6), wozu man auch die Bauwirtschaft rechnen kann.1 Vgl. zu einem Fall Panglaykim & Palmer, S. 87-88; SiemBing Hoat, S. 11-12.2 Ong Eng Die, S. 105. Als totok (singkeh) werden allgemeinChinesen in Indonesien bezeichnet, die sich mehr anChina orientieren. Anhaltspunkte dafür können der täglicheGebrauch einer chinesischen Sprache, der Geburtsortaußerhalb Indonesiens, die Religion und eine ausländischeNationalität sein. Zu den peranakan-Chinesen zählen diejenigen,die sich mehr an Indonesien orientieren. Indiziendafür können eine gemischtrassige Herkunft, Geburtsortin Indonesien, täglicher Gebrauch von Indonesischoder einer regionalen Sprache und die Religion sein. Ausführlichdazu van Reenen, S. 35-40, 100-104, 130-132.3 Vgl. zum Einstieg in die Forstwirtschaft nach Einführungder (staatlichen) Opium- und Pfandhausregie van Sandick,S. 193.4 Siem Bing Hoat, S. 10.5 Van Sandick, S. 337-338; Ong Eng Die, S. 135-139; Vleming,S. 234-239; Phoa Liong Gie, S. 118.6 Siem Bing Hoat, S. 13.


^*-^ j"-^_ M^-. '*=&CZg7\r157An der Errichtung zahlreicher Gebäude westlicher Unternehmenhaben Chinesen ihren Anteil in der Form von Bauarbeiten undLieferungen von Baumaterialien( 1 ).Möglicherweise ist die Verbrauchsgüterindustrie z.T. auchaus dem Handel hervorgegangen. Dies ist bei leicht herzustellendenProdukten vorstellbar.d) Die chinesische Position in derWirtschaft zwischen 1900 und 1945indonesischenZwischen 1900 und 1945 expandierten Chinesen in andere Wirtschaftszweige(2).Allgemein läßt sich sagen, daß das günstigeWirtschaftsklima bis 1930 der stärkeren Durchdringung deschinesischen Elements im indonesischen Wirtschaftsleben Vorschubleistete. Die Weltwirtschaftskrise 1930 führte aberzu einem herben Rückschlag der indonesischen Wirtschaft,weil sie von wenigen Weltmarktprodukten abhängig war.Diese Expansion in andere Wirtschaftszweige wird deutlich,wenn man vergleicht, in welchen Wirtschaftszweigen 1905 und1930 Chinesen arbeiteten. Der Handel nahm 1930 mit 35% dieerste Position ein, während er 1905 mit 18% an dritter Stellelag. Auf Java und Madura lag dieser Anteil 1930 noch höher:54,7%. In Sumatra verdienten 18,2% ihren Lebensunterhaltim Handel. Dieser geringe Prozentsatz ist darauf zurückzuführen,daß viele Chinesen dort auf Plantagen oder inMinen arbeiteten. In den übrigen Gebieten Indonesiens waren43,1% im Handel beschäftigt(3)• Der Anteil derjenigen, diein Handwerk und Industrie beschäftigt waren, stieg von 4,88%(1905) auf 14% (1930). Während 1905 0 Prozent der Chineseneinen freien oder gehobenen Beruf hatten, waren es 1930schon 13%. Als ihr Arbeitsgebiet gaben 1905 0,3% der berufstätigenChinesen das Transportwesen an, 1930 2,7%. Auch imBergbau waren 1930 (7%) im Vergleich zu 1905 (4,4%) mehrChinesen beschäftigt. Stark fiel in jenem Zeitraum der Anteilder chinesischen Beschäftigten in der Urproduktion (v.a. Landwirtschaft) und der lohnabhängigen Arbeiter (einschließlichHauspersonal) zurück: von 40,8% auf 21% (Urproduktion)und von 20% auf 1,7% (Arbeiter)(4).1 Siem Bing Hoat, S. 11-12.2 Purcell, S. 461, führt dazu aus, daß bis 1915 Chinesenhauptsächlich in Zucker und Holz investierten und in Landspekulierten. Erst nach dem 1. Weltkrieg begannen sie, indas Bankgeschäft einzusteigen und lokale Industrien aufzubauen.3 Ong Eng Die, S. 104. Hokkien-Chinesen - sie stellten 1930die größte chinesische Gruppe in Indonesien mit 46,64%(Ong Eng Die, S. 30) - waren überwiegend im Handel tätig:54,7%. Das galt insbesondere für den Großhandel. Vgl.De Boekhoudingen van Chineezen enz., Uitgave Dienst derBelastingen in Ned-Ind., 1937, S. 5, zit. bei Ong EngDie, S. 166.4 Liem, Yoe-Sioe, S. 318; van Sandick, S. 218.


- 158 -Mit der Expansion der Chinesen in neue Wirtschaftszweige wiedie Industrie und das Dienstleistungsgewerbe änderte sichdie Funktion der kongsi. Aus der Handelskongsi wurde einekongsi mit dreifacher Funktion (Handel, Industrie undDienstleistung). Organisatorisch kam es aber noch nicht zueiner Trennung. Anhaltspunkte geben dafür Satzungen vonP.T.s zwischen 1910 und 1930. Unter 1.300 analysierten chinesischenP.T.s war praktisch keine, die nur für einen ganzbestimmten Gesellschaftszweck errichtet worden ist. VieleSatzungen beinhalteten die Generalklausel, daß eine P.T.sämtliche erlaubten Tätigkeiten nachgehen kann. Eine organisatorischeTrennung brauchte gewöhnlich nicht zu jenemZeitpunkt zu erfolgen, weil die Betriebseinheiten noch relativklein und übersichtlich waren. Die Familie oder derClan war ein allgemein genügend großes Personalreservoir fürFachkräfte, die in den neuen Wirtschaftsbereichen gebrauchtwurden.Die meisten kongsis wurden noch auf traditionelle Weise finanziert.Überwiegend stammt das Geld von Familienmitgliedernoder guten Freunden. Eine besondere, auch heute nochpraktizierte Form ist die hui (hwe). Verschiedene, sich gutkennende Personen "poolen" dabei periodisch Geld, das reihumeine Person aus diesem Personenkreis erhält. UnterschiedlicheMethoden gibt es für die Bestimmung derjenigen Person,die das Geld empfängt. Hat jede Person einmal einen Betragerhalten, löst sich die hui auf(1). Nur wenige europäischeBanken befaßten sich mit der Finanzierung von chinesischenHandelstransaktionen^). Gleiches gilt für die chinesischenBanken(3).Die kongsi hatte folgende wirtschaftliche Funktionen:Vor allem bei einer Wirtschaftskrise oder zu schnellem Bevölkerungswachstumwar sie ein Instrument, um in den(Klein-)Handel einzusteigen, insbesondere dann, wenn dasEigenkapital für ein Einzelnandelsunternehmen zu klein war.Da Chinesen nur für eine gewisse Zeit bereit sind, von anderenabhängig zu sein, kann die kongsi bei Kapitalmangel alseine "Einstiegsform" für eine später völlig selbständigeArbeit bezeichnet werden(4).Durch Veränderungen der Wirtschaftsstruktur in Indonesienkam Kapital frei (z.B. Rückkauf von Ländereien). Die kongsiwar dann ein Instrument, um Kapital erneut zu investieren.Sie garantiert die Mobilität des Kapitals. Da jemand, derüber genügend viel Geld verfügt, als selbständig angesehenwerden kann, ist die kongsi auch eine zeitweilige "Umsteigeform"innerhalb selbständiger Arbeit.Denkbar ist auch, daß kongsis zwischen Händlern entstehen,wenn für einen einzelnen ein Auftrag zu groß ist. Chinesenwaren Reislieferanten für die Kolonialregierung oder große1 Vgl. Willmott (1960), S. 65-66; Vleming, S. 164-167(kongsis können Mitglieder einer hui sein, S. 167);Hazevoet, S. 585-590. Siehe noch S. 122.2 Vgl. Vleming für Bagan Si Api-Api, S. 238.3 Vleming, S. 230; Scheffer, S. 16-17.4 Vgl. zur wirtschaftlichen Selbständigkeit S. 190-192.


- 159 -Unternehmen wie z.B. die Plantagenunternehmen in Deli (Ostsumatra)( 1 ). Die kongsi kann deshalb auch eine gelegentliche"Verstärkungsform" selbständiger Arbeit sein.Der Übergang von der kongsi zur P.T. (N.V.)Die allgemein günstige wirtschaftliche Lage zwischen 1900und 1930, geschäftliche Kontakte zwischen Europäern und Chinesenund der Ausschluß der persönlichen Haftung veranlaßtenChinesen, P.T.s zwischen 1910 und 1930 zu errichten(2).Dabei ist zwischen totok- und peranakan-Chinesen zu unterscheiden.Erstere zogen es vor, ihre Handelsunternehmennicht gesellschaftsrechtlich zu organisieren. Letztere machtenGebrauch von der P.T.(3). Diese allgemeine Aussage zumÜbergang von der kongsi zur P.T. beruht auf einer stichprobenartigenUntersuchung von 1300 im Javasche Courant veröffentlichtenSatzungen zwischen 1910 und 1930 im Zweijahresrhythmussowie der Satzungen aus den Jahren 1919, 1921 und1923. Falsch ist die Ansicht(4), daß die gesetzliche Abschaffungder kongsi 1919(5) zu einer raschen Zunahme vonP.T.s führte. Diese Ansicht basierte auf einer kleinen, imGerichtsbezirk Semarang durchgeführten Untersuchung. Dortgründeten Chinesen allein 1922 und 1923 55 P.T.s.Bei meiner Untersuchung hat es sich als zweckmäßig erwiesen,nicht auf den Begriff Handelskongsi abzustellen, sondernauf den in Satzungen verwendeten, weiteren Begriff Handelsgeschäft(handelszaak)(6). Es war nicht immer festzustellen,ob ein von einer P.T. fortgeführtes Handelsgeschäft der früherenRechtsform nach eine Einzelfirma, kongsi oder Personengesellschaft(C.V., Fa.) war(7).Die meisten Handelsgeschäfte, oft kongsis, wurden bis 1918in P.T.s umgewandelt. Prozentual beträgt der Anteil der einHandelsgeschäft fortführenden P.T.s an der Gesamtzahl dergegründeten P.T.s bis 1918 zwischen 40,6% und 28,1*. Danachfiel er von 6,5* (1919) auf 4,6* (1930). Der prozentuale1 Cator, S. 66.2 Kein Zahlenmaterial ist bezüglich C.V.s und Fa.s vorhanden.3 Sutter, S. 636.4 Vleming, S. 74, 75.5 Seit 1919 (§ 3 n-i Stbl. 1917/Nr. 129 i.V.m. n-i Stbl.1919/Nr. 81) konnten Chinesen keine gesetzlichen kongsismehr gemäß § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 gründen, weil siein jenem Jahr dem für Europäer geltenden Gesellschaftsrechtunterworfen wurden.6 Selten kam der Begriff Handelsgesellschaft (vennootschapvan koophandel) vor. Vgl. z.B. J.C.B N.V. 1926/Nr. 139.7 Formulierungen wie "voor eigen rekening gedreven handelszaak"deuten auf eine Einzelfirma hin. Vgl. J.C.B. N.V.1930/Nr. 139. Vor 1919 war es ein Indiz für eine kongsi,wenn Firmen- und Familienname nicht identisch waren. Nach1919 konnte eine von Chinesen gegründete Fa. einen kongsi-Namenals Firmennamen führen. In Satzungen gab es nochandere mehrdeutige Formulierungen, wie z.B. "voortzettingder zaken van Tan Tjeng en Zonen".


- 160 -Anteil des eingezahlten Kapitals aller P.T.s, die Handelsgeschäfteweiterführen, an der Gesamtsumme des eingezahltenKapitals aller P.T.s weist eine stark fallende Tendenz nach1919 auf: 1910-1919 zwischen 43? und 23,9* sowie 1920-1930zwischen 11,3* und 1,9*(D- Zieht man absolute Zahlen heran,so ist festzustellen, daß seit 1916, also 3 Jahre vor derAbschaffung der kongsi, Chinesen begannen, in erheblicherZahl P.T.s zu gründen(2). Dieses Zahlenmaterial mag belegen,daß die Abschaffung der kongsi 1919 nur von untergeordneterBedeutung für die Gründung einer P.T. war.Was führte aber dazu, daß sich das durchschnittlich eingezahlteKapital aller P.T.s praktisch zwischen 1921 und 1922halbierte? 1921 waren es hfl. 75.762, 1922 nur hfl. 44.849.Das durchschnittlich eingezahlte Kapital aller P.T.s betrugbis 1921 hfl. 73-578, danach nur hfl. 47-364(3)- FolgendeFaktoren könnten das geringere Kapital chinesischer P.T.snach 1921 erklären: Liquidität wurde abgeschöpft, als dieKriegsgewinne der Jahre 1914-1919 z.T. rückwirkend besteuertwurden(4). Zwischen Juni 1922 und Dezember 1923 gab es einekleine Wirtschaftskrise(5). Das Aufkommen der japanischenKonkurrenz(6) könnte Gewinnspannen gedrückt und zu einergeringeren Kapitalakkumulation geführt haben. Bei der beiChinesen vorhandenen Sparneigung(7) könnten die recht hohenGebühren(8) für die Gründung einer P.T. ein weiterer Grundgewesen sein, das eingezahlte und Gesellschaftskapital(maatschappelijk kapitaal) niedrig anzugeben.All diese Faktoren können jedoch nicht erklären, warum dieZahl der Gründungen in dem Zeitraum 1920-1922 hoch blieb(9),das durchschnittlich eingezahlte Kapital sich aber zwischen1921 und 1922 ungefähr halbierte. Die hohe Zahl der Gründungenist besonders erstaunlich, weil 1920 niederländischesGroßkapital die chinesische Zuckerindustrie zerstörte, u.a.durch boykottähnliche Maßnahmen, die die Verwundbarkeit chinesischenKapitals vor Augen führten(10). Die Kriegsgewinnsteuervon 30* für das Jahr 1919 war wohl ein wichtigerGrund für die allgemeine Zunahme chinesischer P.T.s(11).1 1918: 34,2$, 1919: 23,9*, 1920: 11,3*, 1921: 18,9*, 1922:15,4*, 1923: 6,7*.2 1914: 41, 1916: 78, 1918: 96, 1919: 118, 1920: 158, 1921:210, 1922: 153, 1923: 110, 1924: 67, 1926: 35-3 1923 allerdings hfl. 59.944.4 Tjoa Soe Tjong, S. 651; Siem Bing Hoat, S. 16; Memorandumvan de Handelsvereeniging te Medan, S. 5, 6, 7.5 Baudet & Fasseur, S. 325-6 Helfferich (1924), S. 834.7 Vleming, S. 86.8 § 93 Abs. 1 Nr. 1 Zegelordonnantie 1921 (n-i Stbl. 1921/Nr. 498): 1 1/2* (1924: 2 1/2*) auf das gezeichnete Kapital,1/4* auf das Gesellschaftskapital.9 I92O: 158, 1921: 210, 1922: 153-10 Williams, S. 56.11 Memorandum van de Handelsvereeniging te Medan, S. 7.


- 161 -Es kam hinzu, daß die meisten Gewinne von 1919 nur Buchgewinnewaren(1). Eine weitere Ursache für die hohe Zahl derP.T.-Gründungen im Zeitraum 1920-1922 kann das 1920 für alleBevölkerungsgruppen in Kraft getretene, vereinheitlichteSteuerrecht gewesen sein. Eine Steuerveranlagung war fürChinesen deshalb gefährlich, weil sie kaum Rücklagen bildeten^).Als Ausweg bot sich die P.T. (3) oder die Kapitalfluchtins steuerfreie Singapur an(4).Als Motiv für die Gründung einer P.T. dürfen Haftungsbeschränkungender Aktionäre und der grundsätzliche Haftungsausschlußdes Vorstandes nicht außer acht gelassen werden(5).Der offensichtliche Vorteil einer weitgehenden Haftungsbeschränkungund sonstige Vorteile steuerlicher Artbrauchten aber Chinesen nicht den Anstoß zu einer P.T.-Gründunggegeben zu haben, wie die Entwicklung in Kalimantanzeigte. Dort waren Chinesen bis 1925 indo-chinesischem Gewohnheitsrechtunterworfen. Die P.T.-Form stand ihnen frei.Sie wurde nicht gewählt(6). Erst nach der Unterwerfung derChinesen unter das für Europäer geltende Recht kam es vermehrtzu P.T.-Gründungen(7).Weiter erwies sich die P.T. als eine praktische Form, dasFamilienvermögen zusammenzuhaltend).Der europäische Handel kritisierte die von Chinesen gegründeten(Familien)Gesellschaften heftig(9). Das Haftungsrisikowurde bisweilen erheblich verringert, indem beispielsweisezwei P.T.s gegründet wurden. In eine wurde als Kapital dasgesamte unbewegliche Vermögen(IO) eingebracht. Die anderediente dazu, den risikoreichen Handel abzuwickeln( 11 ). DerMehrheitsaktionär schloß sowohl als Privatperson als auchals Geschäftsführer der P.T. Geschäfte ab. Gewinne flössenin seine Privatschatulle, Verluste wurden bei der P.T. verbucht(12).Der allgemeine Kapitalmangel chinesischer Handelsgesellschaftenin Verbindung mit solchen Praktiken machtedie P.T.s konkursanfällig(13).1 Javasche Bank, Verslag 1921/22 zit. in Memorandum van denHandelsvereeniging te Medan, S. 6.2 Memorandum van de Handelsvereeniging te Medan, S. 7.3 Götzen (1924 c), S. 26, 27-4 Helfferich (1926), S. 646.5 Götzen (1924 a), S. 3.6 Bertling, S. 13.7 1919 und 1920: 0, 1922, 1924 und 1926: 1, 1928: 10, 1930:8 Näher zum Einfluß der Familie S. 182-190, insbes. 189.9 Memorandum van de Handelsvereeniging de Medan, S. 2, 3.10 Bei Chinesen bestand die Neigung, Kapital in feste Vermögenswerteanzulegen. Nach Handelsunternehmen bildetenBauunternehmen die zweitwichtigste Unternehmensart inIndonesien.11 Götzen (1924 d), S. 72, 73.12 VIeming, S. 78.13 Statistisch Jaaroverzicht voor Nederlandsch-Indië, S.148. Von 9~8~7 Tri Konkurs gefallenen Personen ünci Firmenwaren 1923 521 Chinesen oder chinesische Gesellschaften.


- 162 -Götzen sah in diesem Trend einen Verfall der Handelsmoralbei Chinesen. Die Einfachheit der Registrierung führe zusolchen Mißständen. Folglich müsse die Eintragung erschwertwerden(1). Eine Handelsvereinigung kritisierte, daß praktischkeinerlei Kontrolle hinsichtlich des eingezahlten Kapitalsbestehe. Eingebrachtes (un)bewegliches Vermögen werdezu hoch bewertet. Gefordert wurde insbesondere eine kaufmännischeBuchführung in einer westlichen Sprache(2). Die Kritikerscheint zu einseitig. Es darf nicht vergessen werden,daß Europäer wohl z.T. schlechte Geschäftspraktiken einführte^3). Ein Beispiel waren die "Ketten-Baugesellschaften".Europäer errichteten für jedes einzelne Grundstück P.T.s(4).Chinesen folgten anscheinend dieser Methode der Haftungsbeschränkung^)•e) Die chinesische Position in der indonesischenWirtschaft nach 1945Das faktische Ende der niederländischen Kolonialzeit 1942bedeutete zugleich eine Schwächung des niederländischen Einflussesauf das Wirtschaftsleben. Schon in der Zeit zwischen1945 und 1949, der Periode des Unabhängigkeitskampfes, konntenChinesen außerhalb des republikanischen Territoriums dasvon den Niederländern zurückgelassene Vakuum ausfüllen(6).Allgemein läßt sich sagen, daß Chinesen seit 1945 in verschiedenenWirtschaftssektoren investiert haben, was ihrewirtschaftliche Position im privaten Wirtschaftssektor gestärkthaben dürfte.1959 wurden die Investitionen von 109-736 chinesischen Handelsunternehmenauf US-$ 765 Mio. geschätzt(7)- Schätzungenaus den Jahren 1974 bzw. 1975, beruhend auf verschiedenenParametern, kamen auf Beträge von maximal US-$ 2,5 Mrd.(8)bzw. 3,135 Mrd.(9). Das günstige Investitionsklima unterSuhartos Regierung trug sicherlich zu dieser Entwicklungbei.Seit der Nationalisierung niederländischer Unternehmen 1958nahm der staatliche gegenüber dem privaten Wirtschaftssektor1 Götzen (1924a), S. 4.2 Memorandum van de Handelsvereeniging te Medan, S. 3.3 Für China siehe Emery, S. 233.4 Die erste "Kettenbaugesellschaft", soweit aus den Satzungenersichtlich, wurde 1919 in Batavia von Europäern gegründet;J.C.B.N.V. 1919/Nr. 58, 64, J.C.B.N.V. 1920/Nr.99-106, 121, 122, Nr. 107-118, I3O-I36; Nr. 148-150, 152-155, 157, 160; Nr. 389-395; 1922: Nr. 79-82; 1924: Nr.147, 149-153, 158-169-5 J.C.B.N.V. 1922/Nr. 484-494, 499-502; siehe auch Vleming,S. 84: für 23 Häuser 23 Baugesellschaften.6 Sutter, S. 637.7 Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 63.8 Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 62, 70, 170: zwischen US-$1,6 und 2,5 Mrd.9 Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 171-172.


yt^S 7-JT- 1-?-.' *=XCZe?V- 163 -stark an Bedeutung zu(1). Heute ist der Staat der größteUnternehmer und Auftraggeber.Die Entwicklung des chinesischen Elements in der indonesischenWirtschaft läßt sich grob in zwei Phasen einteilen:1945-1965 und 1965 bis heute.Bis 1965 waren Chinesen überwiegend in Wirtschaftssektorentätig, in denen sie schon vor dem 2. Weltkrieg Kapital investierthatten. Dazu zählte der Handel. Nach 1945 begannensie im Im- und Export Fuß zu fassen, auch wenn die RegierungAnfang der 50er Jahre versuchte, durch das Benteng-ProgrammIndonesiern nicht-chinesischer Abstammung, oft pribumi genannt,diesen Teilsektor vorzubehalten. Wahrscheinlich verstärktesich bis 1965 die Position von Chinesen im Handel.Diese Entwicklung wurde ausgelöst durch Kampfhandlungen zwischenNiederländern und Indonesiern in der Periode 1945-1949. Der Unabhängigkeitskampf veranlaßte Chinesen, in dieStädte zu ziehen, wo sie u.a. im Handel Beschäftigungsmöglichkeitenfanden. Als ihnen 1959 verboten wurde, außerhalbder Bezirkshauptstädte auf dem Lande Handel zu treiben, kames zu einem weiteren Zuzug in die Städte(2).Chinesische Industriebetriebe waren bis 1965 in jenen Sektorenzu finden, in denen sie schon vor 1945 Fuß gefaßt hatten(3).Uber das chinesische Element im Dienstleistungsgewerbe istnur sehr wenig Material vorhanden. Während chinesische Bankenin der Kolonialzeit selten Handelstransaktionen finanzierten,sind sie heute im Im- und Export sowie Finanzierungsgeschäfttätig(4). Neu ist auch die Inanspruchnahmevon ausländischen Bankkrediten(5).In Transportunternehmen haben Chinesen ebenfalls investierte).Nach 1965 änderte sich die Situation insofern, als daß Chinesenim Handel zunehmend unter Druck gerieten. UngefährI33.OOO chinesischen Handelsunternehmen, von denen ca.98.000 zur Kategorie der mittelgroßen Unternehmen gehör-1 1957 lag der staatliche Anteil in der Wirtschaft bei ca.7*. Durch Nationalisierungen stieg er ein Jahr später auf13*. Vgl. Jenkins (1979 a), S. 114. 1979 soll der Staat90* der indonesischen Wirtschaft beherrscht haben. Vgl.Jenkins (1979 a), S. 113- Der zuletzt genannte Prozentsatzerscheint mir zu hoch gegriffen.2 Sutter, S. 41.3 Ziegeleien, Reismühlen, rokok kretek- (Zigaretten miteinem leichten Gewürznelkengeschmack)Industrie, kleineSchiffswerften, Textilbetriebe, Metallindustrie, Kokosnuß-Ölmühlen,Seifenherstellung, Kautschukmühlen, Drukkereien,Sägewerke, Brot- und Backwarenfabriken sowieEisfabriken. Vgl. FEER, Bd. 27 (1959), S. 694, zit. beiJeromin, S. 101.45Jenkins (1979 a), S. II3.Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 100.6 Zum Intercity-Busnetz vgl. Dick (1981), S.Schiffahrt Jenkins (1979 a), S. 113.81; zur


- 164 -ten(1), standen Ende 1980 ungefähr 182.000 pribumi-Handelsunternehmengegenüber(2). Von ungefähr 40.000 Großhandelsunternehmenwaren nur ca. 13.000 in chinesischem Besitz(3)-Noch stärker ist, nach absoluten Zahlen zu urteilen, derDruck der kleinen pribumi-Handelsunternehmen auf die starkechinesische Zwischenhandelsposition: ca. 116.000 pribumi-Unternehmengegenüber 74.000 chinesischen Unternehmend). EineStudie einer Kleinstadt in Sumatra bestätigt diesen Eindrucke).Im industriellen Sektor begannen Chinesen, Unternehmenaufzubauen, die kapitalintensiv sind. Um 1976 dürftenrund 60* des Kapitals von Textilfabriken in chinesischenHänden gewesen sein. Höher liegt der Prozentsatz in einembesonders kapitalintensiven Teilsektor. 60* aller Firmen,die bis 1978 die Produktion im modernen Spinnereisektor aufnahmenund Investitionsanreize nach dem Inlandsinvestitionsgesetzerhielten, gehörten Chinesen. 30* waren im ausländischenBesitz. Ein erheblicher Teil davon dürfte in Händenchinesischer Investoren aus Taiwan, Hongkong oder Singapursein(6).Die dreifache Funktion eines chinesischen Unternehmens (Handel,Industrie und Dienstleistung(7)) nahm an Bedeutung nachdem 2. Weltkrieg ab(8). Die zunehmende Technisierung undberufliche Spezialisierung machten es größeren Unternehmenunmöglich, sämtliche Funktionen unter einem Unternehmensdachzu vereinigen. Eine Abkehr von der Dreifachfunktion ist u.a.darin zu sehen, daß das Bankwesen bei größeren Unternehmensgruppenorganisatorisch ausgegliedert ist. Viele von ihnensind zwar an chinesischen Banken beteiligt, sind aber nichtunbedingt auf sie angewiesen.Diese Unternehmensgruppen werden durch Holdings zusammengehalten.Rechtlich sind sie häufig als P.T. organisiert(9)•Manche sind als gesetzliche kongsi organisiert. Rechtlichentsprechen sie der Fa. Von 167 kongsis wurden in Jakarta1968/69 94 dem Handel, 39 dem Dienstleistungssektor (davon9 dem Transportwesen) und 16 der Industrie zugerechnet. DieZahl mag 1980 noch gestiegen sein. Daneben existieren in-1 Ikhtisar pendaftaran perusahaan perdagangan den gudang/ruangan, Dez. 1979, S. 9-2 Ikhtisar pendaftaran perusahaan perdagangan dan gudang/ruangan, Dez. 1980, S. 7, 9-3 Ikhtisar pendaftaran perusahaan perdagangan dan gudang/ruangan, Dez. 1980, S. 5, 7.4 Ikhtisar pendaftaran perusahaan perdagangan dan gudang/ruangan, Dez. 1980, S. 7, 9-5 Ng Chin-keong, S. 56.6 Hill, S. 86 Fn. 5.7 Ähnlich Adicondro (1979), S. 78: Läden, Lagerhäuser, produzierendeBetriebe (workshops), Restaurants.8 Vgl. zur Entwicklung einer Handelskongsi Seperempat abadPT Gunung Agung 1953-1978, S. 5, 9, 10, 12.9 Adicondro (1973), S. 42.


- 165 -formelle kongsisd), die jedoch nicht als Holding zu betrachtensind. Abgesehen von der P.T. und kongsi kommt nochdie yayasan (Stiftung) als Holding in Betracht.Mittelgroße und kleine Unternehmen bedienen sich gewöhnlichder P.T. oder C.V. als Rechtsform. Zur Gründung von P.T.soder zur Umwandlung von C.V.s in P.T.s kommt es, wenn dasfinanzielle Risiko verringert werden soll, weil es durchumfangreiche Geschäftstransaktionen und steigende Betriebskostenzunimmt(2). Die Zuflucht zu P.T.s unter Chinesen hatnoch weitere Gründe. Zumindest für die Zeit nach 1945 galteine P.T. als ein bona fide-Unternehmen( 3) . Als Eigentümereiner P.T. konnte man früher Prestige erwerbend). Ende der60er Jahre und in den 70er Jahren war für eine Reihe vonWirtschaftszweigen und bestimmte Investitionen diese Gesellschaftsformzwingend vorgeschrieben^), wie z.B. fürAuslandsinvestitionen (PMA). Sie wird oft ebenfalls für Inlandsinvestitionen(PMDN) verlangt(6), obwohl das Gesetzdies nicht ausdrücklich sagt. Manche chinesischen PMDN-Gesellschaftensind als C.V. organisierte). Teilweise wirdaus steuerlichen und anderen Gründen (z.B. für Kreditanträge)ein Unternehmen in eine Vielzahl von P.T.s zerstückelt:eine P.T. für die Errichtung der Anlage, eine zum Kauf derMaschinen im Ausland, eine zur Installation der Maschinen,eine zum Kauf der Baumaterialien und eine für den Kreditantrag(8).Die C.V. ist weiter neben der P.T. eine gebräuchliche Gesellschaftsform,weil sie einfach und billig zu errichtenund aufzulösen ist. Auf sie wird bei spekulativen Geschäftenzurückgegriffen 9). Die hap-Gesellschaft erscheint hier möglicherweisein einem europäischen Gewand, und zwar wohl deshalb,um in den Besitz der notwendigen Genehmigungen undLizenzen des Staates zu kommen.Der häufige Gebrauch westlicher Gesellschaftsformen darfnicht zu dem Schluß verleiten, daß Chinesen in hohem Maßewestlichen Vorstellungen von Gesellschaften folgen.Die Satzungen chinesischer P.T.s unterscheiden sich nichtviel von vergleichbaren westlichen Satzungen, weil sie aufdem westlichen Recht der Kolonialzeit basieren. Ein Indizfür den Unterschied in der Praxis liegt in der Zeitdauer1 Adicondro (1973), S. 41. Bei ihm ist zu beachten, daßer jede Form der Zusammenarbeit unter Chinesen als kongsibezeichnet. Vgl. Adicondro (1979), S. 74.2 Adicondro (1979), S. 80.3 So zumindest in der pribumi-Geschäftswelt. Vgl. Makarim.S. 170.4 Vgl. Makarim, S. 167 (hinsichtlich pribumi), S. 411 (allgemein).5 Makarim, S. 169, 185, 411 sowie 227-228 Fn. 7 m.w.N.6 Himawan (1973), S. 139.7 Vgl. 103 perusahaan PMDN non pribumi melunasi kredit.Von 103 PMDN-Unternehmen waren 10 als CV. organisiert.8 Makarim, S. 343.9 Adicondro (1973), S. 42, (1979), S. 80.


- 166 -einer P.T. Während in Europa allgemein Kapitalgesellschaftenfür einen langen Zeitraum errichtet werden, bestehenviele P.T.s nicht länger als 5 Jahre. Diese Diskontinuitätreflektiert die Mobilität des chinesischen Kapitals und dieBereitschaft, das unternehmerische Risiko nicht zu scheuen,auch wenn keine Erfahrung in einer bestimmten Branche vorhandenist(1). Diese Mobilität hat wirtschaftliche, politischeund kulturelle Ursachen. Letztere werden im Abschnittüber den sozio-kulturellen Einfluß auf Gesellschaften erörtert(2).Eine gegen Chinesen gerichtete Regierungspolitik bis 1965erhöhte z.T. die Mobilität des Kapitals. Unternehmen mußtenschnell Gewinn abwerfen, wollten sie nicht Gefahr laufen,ihr investiertes Kapital durch wirtschaftspolitische Maßnahmenzu verlieren. Diese Gefahr ist bis heute in jedem Falllatent vorhanden. Durch den Benteng-Plan Anfang der 50erJahre sollten pribumi-Im- und Exporteure begünstigt und Chinesenvon diesem Wirtschaftszweig ferngehalten werden(3)- ImMärz 1955 wurden 400 Auslandschinesen gehörende Reismühlennationalisiert. Diese Maßnahmen wurden z.T. rückgängig gemachte).Im März 1957 wurden 15 Wirtschaftszweige für Ausländergeschlossen. Diese Maßnahmen sollten Auslandschinesentreffen(5). Die Regierungsverordnung Nr. 10 von 1959 verbotden chinesischen Kleinhandel auf dem Lande und in Städtenunterhalb der Größe von Bezirkshauptstädten. Diese Handelsunternehmensollten durch pribumi-Händler oder Genossenschaftenübernommen werden(6). Durch den mißlungenen Staatsstreichvon 1965 kam es zur Beschlagnahme von industriellemEigentum von Chinesen(7).Seit 1965 erfolgte eine Abkehr dieses Konfrontationskursesund eine Hinwendung zu einem stärkeren Integrationskurs. Alsein Mittel kristallisierte sich im Laufe der Zeit das westlicheGesellschaftsrecht heraus. In einer Anordnung des Kabinettspräsidiumsvon 1967 heißt es u.a. sinngemäß, daß daschinesische Kapital für Indonesien nutzbar zu machen ist.Das wurde in einer Rede des Präsidenten Suharto im März1968 präzisiert. Man wollte das auslandschinesische Kapitalfür die nächsten 10 bis 30 Jahre nutzen. Im selben Jahr passierteein Gesetz, wonach das Auslandskapital in Handelsunternehmenin indonesische Hände übergehen sollte, es seidenn, es handelte sich um eine Investition im Rahmen einesjoint-venture(8). 1971 wurde der Verkauf von Firmenanteilen1 Johnson et al., S. 123 (Fallstudie über ein pribumi-Unternehmen),S. 260 (Fallstudie über ein chinesisches Unternehmen);Seperempat abad PT Gunung Agung 1953-1978, S.12, 15, 19; Adicondro ( 1973), S"! 39, über räumliche Mobilität,S. 42.2 Vgl. S. 188-192.3 Anspach, S. 167-179; Jeromin, S. 136.4 Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 173; Jeromin, S. 165.5 Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 174.6 Liem, Yoe-Sioe, S. 509-7 Liem, Yoe-Sioe, S. 510.8 Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 65.


- 167 -an pribumi-Unternehmen vorgeschlagen(1). Eine weitere RedeSuhartos 1972 deutete an, daß das Auslandskapital über einenvon der Regierung geförderten Börsenmarkt in indonesischenBesitz übergehen sollte. Es wurden auch Verordnungen angekündigt,die es Nicht-pribumi-Unternehmern ermöglichen sollten,50* ihres Kapitals an die Regierung zwecks Weiterverkaufan pribumis zu verkaufen. In einer späteren Erklärungheißt es dann, daß ein ausländischer Investor nicht mehr als49* des Kapitals einer Gesellschaft besitzen darf(2). Lauteinem Beschluß des Nationalen Wirtschaftsrats vom 22.1.1974sollen Chinesen, die die indonesischen Partner eines jointventuresind, von ihrem Anteil 50* auf pribumis übertragene).Das westliche Gesellschaftsrecht wurde allerdings seit Endeder 70er Jahre unter dem wachsenden innenpolitischen Druckauch als ein Mittel gebraucht, Indonesiern nicht-chinesischerAbstammung einen größeren Anteil am privaten Wirtschaftssektoreinzuräumen. Dies dürfte integrationshemmendwirken. KEPPRES 14 1979(4) und KEPPRES 14 A 1980(5) begünstigenbei Staatsaufträgen pribumi-Firmen. Rechtsverhältnissein nach westlichem Recht organisierten Gesellschaften(P.T., C.V. und Fa.) bestimmen, welche als pribumi-Unternehmenzu qualifizieren sind. Das ist der Fall, wenn mehr als75* des Kapitals einer Gesellschaft einem pribumi gehören.Sind nur 50* des Kapitals Eigentum eines pribumi, dann müssender Geschäftsleitung zumindest mehrheitlich pribumisangehören(6). In der Praxis können diese Bestimmungen relativleicht umgangen werden.Der wirtschaftliche Aspekt der Mobilität liegt in folgendem.Viele Unternehmen in Indonesien arbeiten mit Fremdkapital.Die Eigenkapitalbasis eines Unternehmens ist gewöhnlichschmal. Bei Auslandsinvestitionen sind häufig Kredite höherals die Eigenmittel(7). Eine stark mit Krediten arbeitendeWirtschaft fördert die Mobilität.Viele Unternehmen müssen als Regel innerhalb von 4-5 Jahrenabgeschrieben sein, weshalb bei größeren Unternehmen mitrelativ hohen Gewinnspannen kalkuliert wird. Dafür bestehteine wirtschaftliche Notwendigkeit, die die Mobilität vonKapital fördert. Wird nämlich eine Marktlücke entdeckt underfolgreich von einem Unternehmen genutzt, steigen sofortandere Unternehmen in das lukrative Geschäft ein. Innerhalbkurzer Zeit entstehen Uberkapazitäten, die einen solchenTeilraarkt zerstören, denn eine Kooperation von Unternehmenhinsichtlich Preisabsprachen oder der Aufteilung von Märkten1 Angkatan Bersendjata 18.2.1971, zit. bei Palmer, S. 168.2 Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 65.3 Liem, Yoe-Sioe, S. 511.4 Jenkins (1979 b), S. 116, 119.5 Hari-hari terakhir KEPPRES 14 A, S. 12-17; KEPPRES 14 Awurde durch KEPPRES 29 1984 ersetzt. Vgl. Erläuterungenzu § 19 Abs. 5 zit. in KEPPRES 29/30 1984, S. 125-126.6 Liem, Yoe-Sioe, S. 511; Soemarlin "Pri" dan "Non Pri",S. 16-17; vgl. noch KEPPRES 29/30 1984, S. 126.7 Vgl. Indonesia-Japan Enterprises Directory 1976.


- 168 -ist in Indonesien sehr seltend). Die Unsicherheit in Teilmärktenbedingt eine stärkere Diversifizierung geschäftlicherAktivitäten(2), was die Mobilität erhöht.Neben anderen Faktoren fördert dies die Neigung, spekulativenGeschäften nachzugehen. Jeromin neigt der Ansicht zu,daß die den Chinesen nachgesagte Spekulationsneigung mehreine Folge der Kapitalarmut ist(3), was heute für Indonesiennur noch eingeschränkt gelten kann(4).2. Indo-chinesische Gesellschaftsformen (kongsi)In diesem Abschnitt können nur die konstituierenden Bestandteilechinesischer Gesellschaften (kongsi) analysiert werden,weil das vorhandene Material dünn gesät ist(5). Die Rekonstruktionchinesischer Gesellschaften beruht auf Materialüber Indonesien und China. Gelegentlich ist die Literaturanderer Teile Asiens, wenn vorhanden, herangezogenworden(6). Dies erscheint mir gerechtfertigt, weil die Handelsbeziehungenzwischen China und Südostasien vor 1945 nieabgerissen gewesen und viele Chinesen erst im 19. und 20.Jahrhundert nach Südostasien ausgewandert sind. Wenn auchin der Darstellung von einer Gesellschaftsform ausgegangenwird, so darf nicht übersehen werden, daß es viele Variantendieser im allgemeinen Sprachgebrauch in Indonesien und ansonstenin Asien(7) als kongsi bezeichneten Gesellschafts-1 Makarim, S. 204-205.2 Vgl. zu einem Fall Seperempat abad PT Gunung Agung 1953—1978, S. 80-85.3 Jeromin, S. 83.4 Dies zeigt sich darin, daß der Anteil lohnabhängiger Arbeiterund damit kapitalarmer Personen schon während derKolonialzeit stark zurückging. Vgl. van Sandick, S. 218;Liem, Yoe-Sioe, S. 318.5 Kongsi-Verträge sind bis heute kaum publiziert worden.Vielfach werden sie in Indonesien nur mündlich abgeschlossen.Vgl. Vleming, S. 67. Soweit notarielle kongsi-Verträge abgeschlossen worden sind, sind europäischeRechtseinflüsse und damit hybride Rechtsformen nicht ausgeschlossen,weil durchweg Niederländer vor dem 2. WeltkriegNotare gewesen sind. Die Rechtsprechung zur kongsihat sich häufig mit Haftungsfragen sowie Abgrenzungsproblemenzu anderen Gesellschaftsformen auseinandersetzenmüssen. Vgl. dazu S. 169, 173-174, 179-181. Auch die indonesischeLiteratur hat die Haftungsproblematik betont.Vgl. Vleming, S. 57-59; Rubenkoning, S. 134-135, 169-170;Cassutto, S. 344; Duurvoort, S. 94. Die Literatur überChina vor 1900 in bezug auf Gesellschaften hat sich fastausschließlich mit Haftungsfragen beschäftigt. Vgl. Jamiesonet al., S. 39-51; Jernigan, S. 94-98; Jamieson,S. 121-122; A.C.D., S. 147.6 Omohundro, S. 70-74 (Philippinen); Young, S. 20-26, 84-88 (Hongkong), Silin (Taiwan).7 Omuhundro, S. 70 (Philippinen); zu China vgl. Hayashi,S. 35: kung-szu.


- 169 -schaftsform gibt. Diese Varianten haben sich, soweit ersichtlich,nicht zu eigenständigen Gesellschaftsformen entwickelt.Dies mag u.a. daran gelegen haben, daß das chinesischeGesellschaftsrecht in China(l), Indonesien und anderenGebieten Asiens(2) reines Gewohnheitsrecht gewesen ist.Der koloniale Gesetzgeber beließ mit § 6 n-i Stbl. 1855/Nr.79 Chinesen weitgehend ihr gewohnheitsrechtliches Gesellschaftsrecht:"Außer den Handelsgesellschaften des Handelsgesetzbuches(1. Buch, 3 Titel) erkennt das Gesetz noch, soweit esChinesen betrifft, die auch zum Betreiben von Handelsgeschäftenbekannten Vereinigungen unter der Bezeichnung'kongsi* an.Die Rechte und Pflichten der kongsi-Gesellschafterregeln sich sowohl untereinander als auch gegenüber Drittennach den Voraussetzungen und Bedingungen, die im notariellenGesellschaftsvertrag enthalten sind, vorausgesetzt, daßsie entsprechend § 23 indon. HGB eingetragen sind.Bei unterlassener Eintragung haften die Gesellschafterwegen aller Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch, auch wennetwas anderes vereinbart worden ist."Durch § 3 n-i Stbl. 1917/Nr. 129 i.V.m. n-i Stbl. 1919/ Nr.81 wurde in vielen Gebieten Indonesiens die kongsi als Gesellschaftsformsui generis abgeschafft(3). Formell könnenbis heute kongsis gegründet werden, denn entgegen § 16 indon.HGBkönnen Chinesen gemäß § 3 Abs. 2 n-i Stbl. 1917/Nr.129 einer Gesellschaft einen kongsi-Namen geben. Materiellrechtlichfällt aber diese Gesellschaft unter das Recht derFa. bzw. C.V.Die Rechtsprechung und Literatur faßten bis auf eine Ausnahme^)die unter § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 fallende kong-1 Erst 1914 wurde in China Gesellschaftsrecht nach französischemVorbild kodifiziert. Vgl. Vleming, S. 60.2 Zu den Philippinen vgl. Omohundro, S. 72-74.3 Zum Geltungsbereich dieser Verordnung vgl. § 22 n-i Stbl.1917/Nr. 129. Für ganz Indonesien mit Ausnahme von westkalimantan(n-i Stbl. 1925/Nr. 92) siehe n-i Stbl. 1924/Nr. 557.4 R.v.J. Semarang, W Nr. 1629 (1894), S. 150-151, sah einekongsi rechtlich als Fa. an. Diese Auffassung ist nichthaltbar, denn in § 6 Abs. 1 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 heißtes ausdrücklich, daß "außer" den Handelsgesellschaftendes Handelsgesetzbuches das Gesetz "noch" die kongsi anerkennt.Vgl. dazu Duurvoort, S. 96. § 6 Abs. 2 der obigenVerordnung wäre bei einer materiellrechtlichenGleichsetzung von Fa. und kongsi mit dem zwingenden Rechtder Fa. im Konflikt, denn es überläßt den kongsi-Gesellschaftern, ohne Einschränkung einen den Bedürfnissen derGesellschafter entsprechenden Gesellschaftsvertrag aufzusetzen.


- 170 -si, im folgenden gesetzliche kongsi genannt(1), als eineGesellschaft sui generis auf. Im Einzelfall konnte eine gesetzlichekongsi einer h.v.g.r.(2), Fa.(3), C.V.(4) oderP.T.(5) ähneln. "Der Charakter einer kongsi ergibt sich ausden Bestimmungen des kongsi-Vertrages."(6)Mir erscheint es nicht sinnvoll,' eine kongsi westlichen Gesellschaftsformenzuzuordnen und damit implizit westlicheKriterien anzuwenden, weil im Gegensatz zum Westen Haftungsgesichtspunktekeine Rolle für die Bestimmung eines Gesellschaftstypsspielen. Eine Einteilung nach Personen- und Kapitalgesellschaftenist auch nicht sinnvoll, weil sich Gesellschafteran einer kongsi kapitalraäßig beteiligen können,ohne daß sie in allen Aspekten einer westlichen Kapitalgesellschaftähneln muß(7).Will man eine Typisierung von kongsis vornehmen, so lassensich zwei Grundformen anhand der Kriterien Kapital und Arbeitunterscheiden:1. Gesellschaften, in denen Gesellschafter neben (eventuellen(8))Kapitaleinlagen ihre Arbeit einbringend). Diese1 Dieser Begriff wird hier eingeführt, um die unter § 6fallende kongsi von rein gewohnheitsrechtlichen Gesellschaftennach (indo-)chinesischem Recht unterscheidenzu können.2 So ein Gutachten der NHM, zit. in Toelichting 1. EntwurfWichers, 18.11.1847, Nr. 63 und 64, S. 50; Fromberg, S.299.3 Fromberg, S. 299; nach Vleming, S. 68, sind zwei Artenvon Fa.-ähnlichen kongsis zu unterscheiden. 1. Die Familienkongsi.Ein Familienmitglied bringt Kapital ein. Andere,Söhne oder Neffen, leisten Arbeitseinlagen. 2. Diekongsi mit gleichberechtigten Gesellschaftern, die alleKapital- und Arbeitseinlagen leisten.4 HGH, ITVHR Bd. 86 (1905), S. 250, 267-268.5 Zu einem Praxisfall vgl. Vleming, S. 68.6 HGH, ITVHR Bd. 86 (1905), S. 267, 250. In dieser Entscheidungstellte das Gericht bei der Bestimmung desRechtscharakters einer kongsi auf die Art der Einlagen,Haftung gegenüber Dritten und Geschäftsführung ab.7 Sofern in China Gesellschaften AG-ähnlich (Trennung vonEigentum und Kontrolle) waren, waren sie vom Haftungsgesichtspunktaus Personengesellschaften, denn die Geschäftsführerhafteten wie geschäftsführende Gesellschafter.Vgl. Jernigan, S. 95; Jamieson et al., S. 47-48.8 Der "im-hun-sia"-Gesellschafter ist "der am Gewinn beteiligte"Gesellschafter. Er zahlt kein Kapital ein oderhöchstens einen symbolischen Betrag, erhält aber einenGewinnanteil. Vgl. dazu Omohundro, S. 12-Ti-9 Omohundro, S. 72-74, geht offensichtlich von einer Grundformaus. Er spricht von gewöhnlichen (regular) und anderenGesellschaftern. Nach ihm bringen gewöhnliche GesellschafterKapital und Arbeit ein. Es ist entwicklungsgeschichtlichzweifelhaft, ob eine Gesellschaft mit Gesellschaftern,die alle Kapital und Arbeit einbringen,die "gewöhnliche" Gesellschaftsform ist, denn überallin Asien sind Gesellschaften verbreitet, in denen einigeGesellschafter nur Kapital einbringen.


- 171 -Gesellschaft setzt sich aus aktiven Gesellschaftern zusammen.2. Gesellschaften, in denen einige Gesellschafter nur Kapitaleinlagenleisten und andere Gesellschafter ihre Arbeiteinbringen. Diese Gesellschaft setzt sich aus passivenund aktiven Gesellschaftern zusammen(1).Definition der kongsiUnter Zugrundelegung der von mir entwickelten Kriterien einerGesellschaft ist eine gewohnheitsrechtliche kongsi einePersonenvereinigung von Chinesen, die sich zur Verfolgungeines erwerbswirtschaftlichen Zweckes durch Gesellschaftskapitalbildende Einlagen verbunden haben und die sich Gewinneund Verluste in einem vorher vereinbarten Verhältnisteilen(2). Anders ist z.T. die Definition des Raad van Justitie(R.v.J.) Batavia. "Für das Bestehen einer [gesetzlichen]kongsi gemäß § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 ist es notwendig,daß zwei oder mehr, nach außen als Einheit auftretendePersonen etwas gemeinschaftlich in der Absicht einbringen,um sich die aus dem Handeltreiben entstandenen Vorteile zuteilen."(3) Diese Definition zeigt die Tendenz in derRechtsprechung, indo-chinesisches Gesellschaftsrecht einemeuropäischen Rechtssystem anzupassen, dem Chinesen seit 1855bis auf wenige Ausnahmen, wie z.B. das Gesellschaftsrecht,Vgl. noch Omohundro, S. 73, zu einer besonderen Form:Der "im-ko"-Gesellschafter ist der "Vorzugsanteil"-Gesellschafter.Er leistet als MinderheitsgesellschafterKapital- und Arbeitseinlagen, aber sein Gewinn geht überden ihm eigentlich gemäß seinem Gesellschaftsanteil zustehendenGewinn hinaus.1 Zu passiven Gesellschaftern Omohundro, S. 73-74. Der"am-kó"-Gesellschafter ist der "stille Anteil-Gesellschafter.Wie der Name besagt, ist dieser Gesellschafternur kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt. Dem "àmkó"-Gesellschafterist der che soa thau-ke" ("passiverBoß") ähnlich. Gleich dem "am-kó"-Gesellschafter ist derche soa thau-ke nur kapitalmäßig an der Gesellschaftbeteiligt. Er gilt jedoch im Gegensatz zum "arakó"-Gesellschafterals der Gründer, Unternehmer, "Mehrheitsaktionär"oder Erbe der Gesellschaft. Zu Indonesien vgl. Vleming,S. 68.2 Vgl. R.v.J. Semarang, W Nr. 1629 (1894), S. 151: "Mit demWort kongsi wird im täglichen Sprachgebrauch in Indonesieneine Vereinigung oder Gesellschaft mit einem bestimmtenZweck (voorwerp) bezeichnet, deren Ziel es ist,die aus der Verfolgung des Zwecks erwirtschafteten Gewinneuntereinander zu teilen." Ähnlich Duurvoort, S. 94:"Unter kongsi wird hier eine Gesellschaft verstanden,in der sich einige Chinesen unter einem kongsi-Namen zueinem Unternehmen vereinigt haben, wobei es gleichgültigist, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht."3 R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 13.


- 172 -unterworfen sind, denn Merkmale wie Handeltreibend) oderEinheit nach außen(2) verraten bestimmende Merkmale europäischerGesellschaftsformen. Im einzelnen wird darauf nochbei der Besprechung der einzelnen Merkmale einer kongsi eingegangen.Personenvereinigung von ChinesenEine gesetzliche kongsi muß nach der Rechtsprechung aus mindestens2 Gesellschaftern bestehen(3). Eine kongsi kann Gesellschaftereiner anderen sein(4). Eine bestimmte Anzahlvon Gesellschaftern wird im indo-chinesischen Gewohnheitsrechtnicht ausdrücklich erwähnt. Aus der Natur der Sacheist aber eine Personenvereinigung ein Mehrpersonenverhältnis.Die Gesellschafter müssen chinesischer Abstammung sein. Diesergibt sich für die gesetzliche kongsi aus § 6 n-i Stbl.1855/Nr. 79, denn diese Verordnung bezieht sich nur auf Chinesenals Teilgruppe der Bevölkerungsgruppe "vreemde oosterlingen".In sämtlichen, hier erwähnten Entscheidungen warendie Gesellschafter Chinesen(5). Auch ohne eine gesetzlicheRegelung würde nach indo-chinesischem Gewohnheitsrecht daskongsi-Recht nur für Chinesen gelten, denn der persönlicheAnwendungsbereich des Rechts einer ethnischen Gruppe erstrecktsich regelmäßig nur auf deren Angehörige.Unter Berufung auf § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 forderte dieRechtsprechung, daß eine gesetzliche kongsi nach außen alsEinheit gegenüber Dritten auftreten müsse(6). In westlicherTerminologie wird damit die kongsi als Außengesellschaftden anderen Gesellschftern des indon.HGB gleichgestellt.1 Vor 1938: daden van koophandel (§§ 3, 4 indon.HGB a.F.)i.V.m. koophandel (§ 16 indon.HGB a.F.) bzw. handels-onderneming(§ 36 indon.HGB a.F.). Nach 1938 wird auf bedrijf(Gewerbebetrieb) abgestellt.Vgl. §§ 16 und 36 indon.HGB.2 Zur Fa. vgl. § 16 indon.HGB (gemeenschappelijke naam);zur C.V. vgl. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 indon.HGB;zur P.T. vgl. § 36 indon. HGB ("ontleent hare benamingalleen van het voorwerp van haar bedrijf).3 R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 13; R.v.J. Batavia,W Nr. 1385 (1890), S. 8.4 HGH, W Nr. 1886 (1899), S. 135.5 In einem Fall, HGH, W Nr. 876 (1880), S. 58, wurde eineGesellschaft mit Arabern als kongsi bezeichnet. Es wurdeoffen gelassen, welches Recht auf diese Gesellschaft Anwendungfindet. Implizit kann man aber dieser Entscheidungentnehmen, daß indo-chinesisches Gesellschaftsrechtfür nicht anwendbar gehalten wurde, denn in der aufgeworfenenFrage, welches Recht gelten könnte, wurde nurauf Gesellschaftsformen des indon. HGB Bezug genommen.Anders ohne Begründung Duurvoort, S. 97.6 R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 13-


- 173 -Nicht ersichtlich ist, warum eine kongsi keine reine Innengesellschaft("stille Gesellschaft") sein kann. Das (indo-)chinesische Gesellschaftsrecht trifft keine Unterscheidungzwischen Innen- und Außengesellschaft. In Indonesien undChina kam es zumindest vor 1945 oft vor, daß sich Gesellschafternur kapitalmäßig beteiligten. Die rechtlichen Beziehungenzwischen einem geschäftsführenden Gesellschafterund einigen sich nur kapitalmäßig beteiligenden Gesellschafternbrauchten Dritten nicht bekannt zu sein. Solch einRechtsverhältnis wurde auch als eine Gesellschaft angesehen(1).§ 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 stellt einen Eingriff in das indochinesischeGesellschaftsrecht dar. Durch die Festschreibungder gesetzlichen kongsi als einer Außengesellschaftversuchte der Gesetzgeber mehr Publizität - die unterlasseneRegistrierung des kongsi-Vertrages führte gemäß § 6 n-iStbl. 1855/Nr. 79 zur gesamtschuldnerischen Haftung - unddamit mehr Rechtssicherheit für die europäische Geschäftsweltzu erreichen.Unter einem kongsi-Namen müssen gesetzliche kongsis nachaußen als Einheit auftreten(2) . Vielfach traten kongsis unterihrem kongsi-Namen im Geschäftsleben auf. Im Gegensatzzum Namen der Fa. besteht der kongsi-Name nicht aus dem(den) Nachnamen eines oder mehrerer Gesellschafter. Er setztsich aus zwei Worten zusammen. Sie können eine symbolischeBedeutung haben oder Vornamen der Gesellschafter sein(3).Nicht notwendig ist der Begriff kongsi im kongsi-Namen(4).Der kongsi-Name grenzt die kongsi von der Fa. ab. Materiellrechtlichkönnen beide Gesellschaften völlig übereinstimmen^).Der kongsi-Name grenzt nach der Rechtsprechung auch die1 Vgl. zu China Jamieson et al. , S. 40, 47. In China warder Gesellschaftsvertrag Dritten oft unbekannt. Gläubigereiner kongsi hielten sich regelmäßig an den geschäftsführendenGesellschfter. Nach Jamieson et al, S. 42, warenGeldtransaktionen zwischen den Gesellschaftern Angelegenheiten,die nur sie betrafen. In Indonesien warenoffensichtlich vielen die Gesellschafter einer kongsiunbekannt. Vgl. dazu die Begründung zu § 6 n-i Stbl.1855/Nr. 79, zit. bei Trip, S. 91 sowie Memorandum vande Handelsvereeniging te Medan, S. 3.2 Vgl. HGH, W Nr. 1C92 (1895), S. 189; Duurvoort, S. 94;Fromberg, S. 299-3 HGH, W Nr. 1692 (1895), S. 189; siehe noch Rechtspositievan Chineesche kongsi's, S. 1.4 R.v.J. Batavia, W Nr. 2119 (1904), S. 23; bestätigt durchHGH, W Nr. 2207 (1905), S. 167-5 HGH, W Nr. 1692 (1895), S. 189; Fromberg, S. 298-299.Ein anderes Abgrenzungskriterium kann die Haftung sein.Im Gegensatz zur Fa. kennt die kongsi regelmäßig keinegesamtschuldnerische Haftung. Vgl. dazu S. 179-181.


- 174 -kongsi von der h.v.g.r. ab. Während die h.v.g.r. nicht nachaußen auftritt, ist dies bei der gesetzlichen kongsi derFalKD.Erwerbswirtschaftlicher ZweckEine kongsi muß einen erwerbswirtschaftlichen Zweck verfolgen.Er beinhaltet eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.Nach der Rechtsprechung muß bei der gesetzlichen kongsi eineGewinnabsicht vorliegen(2). Sie ist offensichtlich auch eineVoraussetzung nach indo-chinesischem Gewohnheitsrecht^)•Besonders erwähnt wird aber die Gewinnabsicht nicht, dennanscheinend unterstellt man kongsi-Gesellschaftern, die imHandel und anderen Wirtschaftszweigen tätig sind, die naheliegendeGewinnabsicht.Umstritten ist, welche Tätigkeit eine gesetzliche kongsiausüben kann.Nach einstimmiger Rechtsprechung kann sie nur unter §§ 3 und4 indon.HGB fallende Handelsgeschäfte tätigen(4). Als Begründungwird auf § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 verwiesen, indem in Abs. 1 auf das "Betreiben von Handelsgeschäften" Bezuggenommen wird. Die damalige Gesetzgebungspolitik gibtkeine Anhaltspunkte dafür, daß eine kongsi allen wirtschaftlichenTätigkeiten nachgehen konnte. Der Gesetzgeber wolltemit der Verordnung n-i Stbl. 1855/Nr. 79 insbesondere europäischeKaufleute schützen(5). Dafür reichte es aus, nurdie kongsis unter § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 fallen zu lassen,die die Kriterien für Handelsgesellschaften des indon.HGB erfüllen. Würden vom Inhalt her kongsis mehr als andereGesellschaftsformen umfassen, entstünde z.B. ein engererBegriff der "maatschap"(6), deren Recht zum kongsi-Rechtsubsidiär ist(7). Es kann nicht angenommen werden, daß derGesetzgeber für Chinesen ein eigenes gesellschaftsrechtlichesSystem schaffen wollte, weil im 19. Jahrhundet die Tendenzbestand, Nicht-Europäer dem westlichen Recht zu unterwerfen.1 Vgl. HGH, W Nr. 2207 (1905), S. 167. Zum Umfang der wirtschaftlichenTätigkeit vgl. S. 175-176.2 R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 13, 16.3 Vgl. R.v.J. Semarang, W Nr. 1629 (1894), S. 151, der aufden "allgemeinen Sprachgebrauch" von kongsi Bezug nimmt;siehe noch Vleming, S. 69; zu China vgl. Hayashi, S. 35;Nakamura, S. 26 sowie Koizumi, S. 8.4 HGH, W Nr. 1692, S. 189; R.v.J. Semarang, ITVHR Bd. 94(1910 T, S. 471, 473-474 (implizit bestätigt durch HGH,ITVHR Bd. 94 (1910), S. 472); R.v.J. Medan, ITVHR Bd.125 (1927), S. 489.5 Vgl. Präambel n-i, Stbl. 1855/Nr. 79-6 Zur Abgrenzung kongsi-maatschap vgl. Duurvoort, S. 95;Rubenkoning, S. 169; R.v.J. Medan, ITVHR Bd. 125 (1927),S. 489, 491-492; R.v.J. Batavia, ITVHR Bd. 101 (1913),S. 283, 285-7 Vgl. zur Vollmacht Memorandum van de Handelsvereenigingte Medan, S. 3.


J^—J-' J*-^- ^*"- **=2f7Z>£=?lS- 175 -Die Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf die unter§§ 3 und 4 indon.HGB fallenden Handelsgeschäfte stellteinen Eingriff in das indo-chinesische kongsi-Recht dar,denn es unterscheidet nicht zwischen Handels- und anderenGeschäften. Dies läßt sich aus den vielen kongsis folgern,die in vielen Wirtschaftszweigen außerhalb des Handelsgewerbesbestandend). Duurvoort(2) sieht, gestützt auf einedenkbare Interpretation des § 6 Abs. 1 n-i Stbl. 1855/Nr.79, eine kongsi selbst dann als eine gesetzliche kongsi an,wenn sie Geschäfte tätigt, die nicht unter §§ 3 und 4 indon.HGB fallen. Diese mit der Praxis übereinstimmende Auslegungberücksichtigt auch das Familienelement in vielen kongsis.Diese Gesellschaften wurden oft in erster Linie gegründet,um das Familienvermögen zusammenzuhalten und zu vermehren.Erst in zweiter Linie kam es darauf an, ob man dieses Vermögendurch Handeltreiben oder andere Tätigkeiten vermehrte^).Auf den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit einer kongsikommt es wahrscheinlich nach indo-chinesischem Gesellschaftsrechtnicht an. Eine gewohnheitsrechtliche kongsikann für eine geringe Zahl von geschäftlichen Transaktionengebildet werden(4). Für die gesetzliche kongsi dürfte diesaus rechtssystematischen Gründen nicht möglich sein, denndas Rechtsinstitut der h.v.g.r.(5) erfaßte gerade einzelneHandelsgeschäfte^). Der R.v.J. Batavia(7) stellte allerdingsin einem Fall nicht auf den Umfang der wirtschaftlichenTätigkeit als Abgrenzungskriterium ab, vielleicht deshalb,weil in jenem Fall über Jahre hinaus geschäftlicheTransaktionen durchgeführt worden waren. Als Abgrenzungskriterienwurden ein Gesellschaftsvermögen(8) und ein Auf-1 Vleming, S. 70-71.2 Duurvoort, S. 96. Er bezieht das Wort "auch" in § 6 Abs.1auf Handelsgeschäfte, nicht auf Vereinigungen. Zum Textvon § 6 siehe S. 205.3 NäherS.zum Einfluß der Familie auf Gesellschaften siehe4 Dies läßt sich vielleicht daraus herleiten, daß kongsisoft nur für kurze Zeit bestehen. Vgl. Vleming, S. 67-68.Allgemein scheinen jedoch Gesellschaftsverträge, die nureine einzige Transaktion umfassen, hap zu heißen. DieseTransaktionen haben spekulativen Charakter. Nach derenAbschluß wird der Gewinn geteilt, und hört diese Gesellschaftohne Gesellschaftsvermögen zu bestehen auf. Vgl.dazu Vleming, S. 69.5 1938 weggefallen. Vgl. n-i Stbl. 1938/Nr. 276.6 Nach niederländischem Recht umstritten. Vgl. Molengraaff.S. 202.7 R.v.J. Batavia W Nr. 1126 (1885), S. 16; vgl. noch R.v.J.Batavia, W Nr. 2119 (1904), S. 22: Bei der Abgrenzungkongsi-h.v.g.r. kommt es nicht darauf an, ob der Begriffkongsi im kongsi-Namen enthalten ist.8 Dies ist nicht zwingend, denn eine h.v.g.r. kann ein Gesellschaftsvermögenwie die kongsi haben.


- 176 -treten nach außen handhabtd).Gesellschaftskapital bildende EinlagenDie kongsi-Gesellschafter sind verpflichtet, Einlagen entsprechendden Bestimmungen des kongsi-Vertrages zu leisten.Das (indo-)chinesische Gewohnheitsrecht überläßt den Parteien,die Einlagepflicht zu regeln. Uber indonesischekongsis gibt es in dieser Hinsicht nur sehr wenig Material.Rechtsprechung und Literatur haben sich allgemein nur seltenmit dem Innenverhältnis der kongsi auseinandergesetzt. Deshalbhabe ich als Ausgangspunkt das chinesische Gesellschaftsrecht(2)gewählt.In China konnten Einlagen aus Geld, (un-?)beweglichen Sachensowie Schuldscheinen (Rechten) bestehen(3), nach niederländisch-indischerRechtsprechung(4) aus Rechten, Arbeitsleistungenund Geld.In China wurden verschiedene Formen von Einlagen (Anteilen^)unterschieden.Gewöhnliche Anteile setzten die geleistete Kapitaleinlagevoraus. In der Regel handelte es sich dabei um "Namensanteile".D.h., diese Anteile lauteten auf den Namen einesGesellschafters und waren ohne Zustimmung der anderen nichtübertragbar(6). Daneben gab es auch Inhaberanteile und Anteilemit garantiertem Zinssatz(7).Diese gewöhnlichen Anteile waren von "roten Anteilen" ("Gratisaktien")(8) abzugrenzen. Letztere setzten keine Kapitaleinzahlungvoraus. Gelegentlich wurde ein symbolischer Betraggeleistet(9)• Besitzer dieser Anteile galten nicht alsGesellschafter und durften nicht an Gesellschafterversamm-1 Der HGH, ITVHR Bd. 86 (1905), S. 79, 83, stellt ausdrücklichdarauf ab.2 Nakamura, S. 26.3 Nakamura, S. 28.4 HGH, ITVHR Bd. 86 (1905), S. 79.5 Die Anteile heißen in China ku. Vgl. Nakamura, S. 28.Auf den Philippinen heißen sie ko. Vgl. Omohundro, S.72-74.6 Nakamura, S. 28.7 Nakamura, S. 28. Auf Anteile mit garantiertem Zinssatzwaren jährlich oder monatlich zu bestimmten Tagen Zinsenzu entrichten, gleichgültig, ob Gewinn erwirtschaftetwurde oder nicht. Wurde Gewinn erzielt, waren Zinsen zuerstvom Gewinn abzuziehen. Vgl. dazu Nakamura, S. 26,29- Ein garantierter Zinssatz war früher ein Anreiz fürreiche Chinesen, in Gesellschaften zu investieren. Diesschien sich zur Zeit der chinesischen Republik geändertzu haben. Schiffsmaklerfirmen von Tsingtao kannten diesesSystem von Zinsen und Dividenden nicht mehr. Vgl. dazuNakamura, S. 29; Lin Yueh-hwa, S. 99.8 Lin Yueh-hwa, S. 99, 141. Sie gab es nicht bei Schiffsmaklernund Transportunternehmen in Soochow. Vgl. dazuHayashi, S. 45.9 Fried, S. 140.


- 177 -lungen teilnehmend). Diese Anteile wurden wichtigen Angestelltengegeben, um sie im Unternehmen zu halten(2), oderwahrscheinlich einflußreichen Personen, die der Gesellschaftbehilflich waren.Was Indonesien betrifft, so gibt es kaum Material über verschiedeneFormen von Anteilen. Neben gewöhnlichen Anteilen,die eine Kapitaleinzahlung voraussetzten, waren Anteile mitgarantiertem Zinssatz nicht unbekannt(3). Gratisanteile warenverbreitet(4). Anteile durften nicht ohne Zustimmung derGesellschafter oder des Geschäftsführers auf Dritte übertragenwerden(5).In China war der Einzahlungsmodus der Kapitaleinlagen unterschiedlich.Kapital konnte in einem Betrag nach der Gesellschaftsgründungeingezahlt werden. Eine ratenweise Einzahlungwar ebenfalls üblich. Bei Schiffsmaklerfirmen warenmanchmal zwei Raten gebräuchlich: eine vor und eine nachder Gründung(6). Ein anderer Einzahlungsmodus war in Indonesienbekannt. Danach zahlte im ersten Geschäftsjahr der ersteGesellschafter und meistens gleichzeitig der Geschäftsführereinen bestimmten Betrag ein; im zweiten der zweite,im dritten der dritte usw.(7). Sicherlich war dieser Modusnicht der einzige in Indonesien.In Indonesien wurde gewöhnlich ein Zeitpunkt vereinbart, vordem der Anteil nicht zurückgefordert und damit der Gesellschaftsvertraggekündigt werden konnte. Gemäß einem kongsi-Vertrag konnten Gesellschafter nur kündigen, wenn sie nachChina reisten (zurückkehrten?)(8).Kapitaleinlagen bildeten in China die Anteile (ku) des Gesellschaftskapitals.Dies dürfte ebenfalls nach indo-chi-1 Nakamura, S. 28; anders offensichtlich in den Philippinen.Vgl. dazu Omohundro, S. 72-73.2 Nakamura, S. 28: dem Geschäftsführer; vgl. noch Lin Yue--hwa, S. 99: Diese Anteile sind auch als Arbeitsanreizgedacht.3 HGH, ITVHR Bd. 94 (1910), S. 483; vgl. noch zur P.T.Vleming, S. 79- Sofern Chinesen eine P.T. gründeten, wares nicht ungebräuchlich, den Aktionären Zinsen auf ihreAktien zu zahlen.4 Zur Bindung von Händlern an ein Transportunternehmen vgl.Vleming, S. 68. Er berichtete noch auf S. 77, daß Chinesenbei einer P.T. nicht immer ihre Kapitaleinlage zuleisten brauchten. Vgl. zu Gratisanteilen für Angestellteals Beförderung oder für eine Person mit für das Unternehmenwichtigen Fähigkeiten heute auf den PhilippinenOmohundro, S. 72-73.5 Vleming, S. 68.6 Nakamura, S. 28. Er erwähnt noch eine "Anfangszahlung",was nicht sehr deutlich ist.7 Mitteilung Wery.8 Vgl. Vleming, S. 68; zu anderen Gründen vgl. Duurvoort,S. 100; zu China vgl. Nakamura, S. 28. Die Gesellschafterversammlungbestimmte über die Kündigung eines Gesellschafters.


- 178 -nesischem Gewohnheitsrecht so sein und ist auch die gefestigteRechtsprechung zur gesetzlichen kongsi in Indonesiend).Es scheint jedoch nach indo-chinesischem Gewohnheitsrechtnicht genau zwischen Gesellschaftskapital undGesellschaftsvermögen unterschieden zu werden, denn in einemFall wurden unter einem Anteil sowohl die Kapitaleinlageals auch der entsprechende Anteil am Gesellschaftsvermögenverstanden(2).Gewinn- und VerlustteilungEine weitere grundsätzliche Voraussetzung der kongsi isteine Gewinn- und Verlustteilung.In China wurden Gewinne oft wie folgt ausgeschüttet(3): 30%für den Geschäftsführer und das Personal der Gesellschaft(4),1056 für den Reservefonds( 5) und 60J für die Gesellschafterentsprechend ihren Gesellschaftsanteilen( 6).Das Personal erhielt neben einem (eventuellen) Gewinnanteileinen Lohn ausgezahlte) .Die Rechtsprechung in Indonesien ging offensichtlich davonaus, daß Gewinne nur an Gesellschafter ausgeschüttet werden.Gemäß der kongsi-Definition des R.v.J. Batavia teilen sichdie Personen die Vorteile, die etwas gemeinschaftlich eingebrachthaben(8). In der Literatur und Rechtsprechung habeich keine Hinweise dafür finden können, daß Geschäftsführerund Personal einer kongsi am Gewinn beteiligt werden. Vermutlichist dies der Fall in Indonesien, denn heute wird z.B.wichtigen Angestellten eines chinesischen Unternehmens einGewinnanteil eingeräumt(9)• Die Rechtsprechung zur kongsimag unbewußt von einem europäischen Lohnsystem in Gesellschaftenausgegangen sein. In Indonesien könnte aber zumin-1 R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 16; R.v.J. Batavia,W Nr. 2198 (1905), S. 132, 133; R.v.J. Batavia, ITVHRBd. 10 (1913), S. 285; HGH, ITVHR 86 (1905), S. 265.2 HGH, ITVHR Bd. 94 (1910), S. 483-3 Vgl. Nakamura, S. 26, zu einem Mustervertrag; zur Gewinnausschüttungbei einer Schiffscommenda vgl. Koizumi, S.8, 7. Bei diesem Gesellschaftsvertrag wurde der Gewinnzwischen einerseits dem(n) Eigentümer(n) der Dschunke(n)und pa-t'ou (eine Person, die eine oder mehrere Dschunkenüberwacht) und andererseits der Schiffsmannschaft einschließlichdes Kapitäns geteilt.4 Vgl. noch Hayashi, S. 47: 20-30Ï des Gewinns für das Personalbei Schiffsmaklern und Transportunternehmen inSoochow.5 Hayashi, S. 45, 47, erwähnt keinen Reservefond.6 Vgl. noch Hayashi, S. 45: 70-80Ï des Gewinns für die Gesellschafter.7 Vgl. Hayashi, S. 47.8 R.v.J. Batavia W Nr. 1126 (1885), S. 13-9 Zu Indonesien vgl. Adicondro (1979), S. 74; für die Philippinenheute Omohundro, S. 72, 73; für China vor 1945vgl. Fried, S. 140.


- 179 -dest vor 1945 ein Gewinn- oder ein Mischsystem von Lohn undGewinnbeteiligung vorgeherrscht haben. Klarheit darüber wirderst eine Analyse einer Vielzahl von kongsi-Verträgen bringen.Die Gewinnteilungsregel für Gesellschafter in Indonesienentspricht der in China. Der Gewinnanspruch bestimmt sichnach den geleisteten Anteilen(l). Ein Anteil ist aber nureine, wenn auch wichtige Größe bei der Gewinnberechnung,wie eine Studie über Chinesen in einer philippinischen Stadtzeigt. Weiter kann es darauf ankommen, ob Gesellschafter aktivoder passiv im Unternehmen tätig sind, welche besonderenFähigkeiten sie besitzen, welchen Status sie habenusw.(2).Die Verlustklausel betrifft die Frage der Haftung der Gesellschafterim Innen- und Außenverhältnis.Nach chinesischem Gewohnheitsrechte 3) hafteten gewöhnlichfür Schulden der Gesellschaft geschäftsführende Gesellschafterder Höhe nach unbegrenzt entsprechend ihren Anteilen(pro rata), und zwar dann, wenn die Anteilsverhältnisse derkongsi Dritten bekannt und alle an der Geschäftsführung beteiligtwaren. Kannte der Dritte die Anteilsverhältnissenicht, dann war jeder der Gesellschafter, der mit dem Drittenin geschäftliche Beziehungen trat, gesamtschuldnerischverpflichtet. Trat nur ein Gesellschafter mit Dritten in Geschäftsbeziehungen,dann hafteten auch die anderen geschäftsführendenGesellschafter, wenn sich aus den Umständenableiten ließ, daß sie indirekt den Dritten zum Geschäftsabschlußbewogen nattend). Traf den geschäftsführenden Gesellschaftergrobes Verschulden, mußte er für die gesamteSchuld allein einstehen(5).Sich nur kapitalmäßig beteiligende Gesellschafter(6), dieDritten nicht bekannt zu sein brauchten(7), hafteten grundsätzlichnur bis zur Höhe ihrer noch nicht geleisteten Einlagen^),es sei denn, daß sie nachweislich zum Scheiternder Gesellschaft beigetragen hatten(9). Inhaber "roter Anteile"hafteten ebenfalls nur beschränkt(10). In der Praxiskam es jedoch vor, daß sie etwas zur Liquidierung der Gesellschaftbeitrugen, wenn sie über entsprechende Mittel1 Vleming, S. 72.2 Omohundro, S. 72-74.3 Diese gewohnheitsrechtlichen Haftungsgrundsätze galtenanscheinend auch nach der Kodifizierung des chinesischenGesellschaftsrechts nach französischem Vorbild 1914. Vgl.Nakamura, S. 26, 28.4 Fromberg, zit. bei Vleming, S. 58; Jamieson, S. 121;Jernigan, S. 94; Jamieson et al., S. 39-51; Duurvoort,S. 94; zu Hongkong vgl. Jamieson et al., S. 51.5 Jamieson, S. 121; Jamieson et al., S. 40.6 Jamieson, S. 121; Lin Yueh-hwa, S. 134.7 Kosaka & Nakamura, S. 54.8 Fromberg, zit. bei Vleming, S. 58; Jamieson, S. 121;Jernigan, S. 94.9 Jernigan, S. 94; Duurvoort, S. 94.10 Nakamura, S. 28; Lin-Yueh-hwa, S. 99.


- 180 -verfügten(1).In einer Kapitalgesellschaft westlichen Zuschnitts haftetendie "Aktionäre" mit ihrem Kapital grundsätzlich nicht furSchulden der Gesellschaft, sondern der "Vorstand"! Dahintersteht die Auffassung, daß eine solche Gesellschaft als einePersonengesellschaft (partnership) anzusehen ist, m derder "Vorstand" die geschäftsführenden Gesellschafter unddie "Aktionäre" die sich nur kapitalmäßig beteiligenden Gesellschaftersind(2).!'.. .',Familienmitglieder eines Gesellschafters hafteten indirektfür dessen Schulden, wenn der betreffende Gesellschaftereinen Anteil am ungeteilten Familienvermögen hatte. Das Familienvermögenhaftete aber nur bis zur Höhe des dem Gesellschafterzustehenden Anteils(3)-Das indo-chinesische Gewohnheitsrecht scheint im Prinzipnicht von chinesischen Haftungregeln abzuweichen. Nach Duurvoorthafteten Gesellschafter pro rata, wenn Dritte von denAnteilsverhältnissen wußten(4). Einem Urteil zufolge hafteteein Gesellschafter nur pro rata, erst bei Unvermögen seinerMitgesellschafter auch für deren Schulden(5). Diese Haftungsregelist vielleicht nicht vollständig, da das Gerichtnicht zwischen aktiven (geschäftsführenden) und passivenGesellschaftern unterschied und nicht auf die Kenntnis derAnteilsverhältnisse abstellte.Im Gegensatz zu China hafteten in Indonesien Familienmitgliedernicht für Schulden eines Familienmitglieds(6).Gemäß § 6 Abs. 2 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 haftete der kongsi-Gesellschafter entsprechend den Bestimmungen des kongsi-Vertrages. Was galt aber, wenn die Haftung gegenüber Drittennicht im Gesellschaftsvertrag geregelt war? Es waren zweiKonstellationen zu unterscheiden: War der Gesellschaftsvertragnicht registriert, wobei gleichgültig war, ob er Haftungsbestimmungenenthielt oder nicht, kam § 6 Abs. 3 n-iStbl. 1855/Nr. 79 zur Anwendung. Alle Gesellschafter haftetengesamtschuldnerisch(7). War der keine Haftungsbestimmungenenthaltende Gesellschaftsvertrag registriert, dann dürftedas indo-chinesische Gewohnheitsrecht keine Anwendungfinden, weil Chinesen dem für Europäer geltenden Recht un-1 Jamieson, S. 122.2 Jernigan, S. 95; Jamieson et al., S. 47-48.3 Jamieson et al., S. 48; Jernigan, S. 95.4 Duurvoort, S. 99; zu einem Auszug aus einem kongsi-VertragRubenkoning, s. 170.5 HGH, W Nr. 133 (1866), S. 6.6 Cassutto, S. 342.7 R.v.J. Batavia, W Nr. 2119 (1904), S. 22; zur Versagungder Berufung auf § 6 Abs. 3 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 vgl.R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 13, 16 sowie R.v.J.Batavia, W Nr. 1385 (1890), S. 7, 8.


- 181 -terworfen waren und sind (1). Der HGH(2) verwies auf §§ 1indon.HGB und 1282 indon.BGB, wonach keine Verbindlichkeitgesamtschuldnerisch sein könne, es sei denn, die gesamtschuldnerischeHaftung sei vertraglich vereinbart oder geltekraft Gesetzes. Diese Rechtslage konnte für einen Gläubiger,der im guten Glauben mit einer kongsi Verträge geschlossenhatte, zu erheblichen Nachteilen führen. Deshalb schlugDuurvoort(3) vor, den unvollständigen Gesellschaftsvertragmit der unterlassenen Registrierung des Gesellschaftsvertragesgleichzusetzen. Die Gesellschafter würden danach gemäߧ 6 Abs.3 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 analog haften.3. Gesellschaft zwischen Individuum und sozialemSystem aus sozio-kultureller SichtBeinahe sprichwörtlich ist die Redewendung, daß Unternehmennicht die dritte Generation überleben(4). Diese Redewendunghat meines Wissens bis heute ihre Gültigkeit nicht verloren.In Semarang bestanden um 1960 nur noch ein Viertelderjenigen Unternehmen, die zwischen 1907 und 1935 Personenin den Vorstand der siang hwee (chinesische Handelskammer)entsandten. Von größeren chinesischen Unternehmen jenerStadt wurden nur ungefähr ein Dutzend vor 1910 gegründetund davon waren vier Unternehmen im Besitz der dritten Generation^)•Die oben genannte Redewendung betrifft den Einfluß der Familieauf Unternehmen, der im folgenden näher untersuchtwerden soll. Dabei wird berücksichtigt, welche Rolle dasIndividuum im Familienverband spielt und wie sich dies aufUnternehmen, die rechtlich als Gesellschaften organisiertsein können, auswirkt. Vorweg wird noch das soziale Systemder Chinesen kurz skizziert, weil es die Wirtschaft und damitdie Entwicklung von Unternehmen (Gesellschaften) alsRahmenfaktor beeinflußt.a) Das soziale SystemDas soziale System in China bestand aus "Vier Ständen"(ssu-min). In ihrer Rangfolge waren es der Beamten-, Bau-1 Fromberg, S. 297. In einem ähnlich gelagerten Fall - dieGesellschaftsauflösung blieb vertraglich ungeregeltgriff aber der R.v.J. Batavia, ITVHR Bd. 101 (1913), S.285, auf indo-chinesisches Gewohnheitsrecht zurück.2 HGH W Nr. 1692 (1895), S. 189; Fromberg, S. 298; Rubenkoning,S. 134; anders der R.v.J. Semarang, W Nr. 1629(1894), S. 50. Bei Fehlen von Haftungsbestimmungen imGesellschaftsvertrag komme die gesamtschuldnerische Haftunggemäß § 18 indon.HGB zum Zuge, weil eine kongsinichts anderes als eine Fa. sei.3 Duurvoort, S. 99.4 Willmott (1960), S. 51; Palmier, S. 83; zu den PhilippinenOmohundro, S. 145-5 Willmott (1960), S. 52.


- 182 -ern-, Handwerker- und Kaufmannsstand. "Für mehr als 2.000Jahre galt der Kaufmann als das dubioseste Mitglied der Gesellschaft,sein Gewerbe als das unproduktivste und niedrigste.... Diese Einschätzung dürfte indessen, ungeachtetihrer moralischen Begründung seitens der konfuzianisch(1)gebildeten Amtswalter und Gelehrten, die vor allem das Strebennach Profit (li) kritisierten, konkrete machtpolitischeUrsachen gehabt haben"(2). Reiche Kaufleute bildeten einedurchaus nicht zu unterschätzende Gefahr für den herrschendenBeamtenstand. Vor dem Hintergrund eines politisch verwundbarenund sozial nicht angesehenen Kaufmannsstandes kannes nicht überraschen, daß sich ein rechtlich fixiertes Handelsrechtnicht entwicklen konnte. Das chinesische Gesellschaftsrechtblieb Gewohnheitsrecht.Die Stratifizierung chinesischer Gemeinschaften in Indonesienwar und ist schwach ausgeprägt. Es gab praktisch kaumPersonen, die sich dem traditionellen chinesischen Beamtenstandzurechnen ließen(3). Chinesen sind bis heute vor allemin bestimmten Wirtschftssektoren (Handel, Handwerk, Industrieund Dienstleistungsgewerbe) tätig(4). Vom Mutterlandpolitisch losgelöst, haben die chinesischen Gemeinschaftenan sich eine bessere sozial-politische Ausgangsposition füreine gesellschaftsrechtliche Entwicklung. Dem steht abergegenüber, daß Chinesen eine Minderheit in Indonesien bilden,die dem für Europäer geltenden Recht unterworfen sind.Insoweit sind der Entwicklung eines indo-chinesischen GesellschaftsrechtsGrenzen gesetzt.b )Familie - ihr Einfluß als soziales Teilsystem aufGesellschaftenAllgemein bildet die Familie den gesellschaftlichen Mittelpunktfür einen Chinesen(5). Ihr gegenüber hat er vor allemmoralische Pflichten. Sie bietet ihm aber auch Schutz undUnterstützung in einer Krise. "Herzliche, ausdrucksvolleBeziehungen, ideal mit Familienmitgliedern, sind die Grundlage,worauf die gegenseitige Unterstützung beruht."(6).1 Konfuzianische und taoistische Schriften sprachen sichgegen das Reisen 'und damit gegen den Handel aus. Vgl.van Heek, S. 145; Moll, S. 20. Der mit Reisen verbundeneHandel hätte wohl die Kontinuität der Familie, die grundlegendegesellschaftlich-politische Einheit in China,bedroht.2 Wiethoff (1971), S. 86.3 Moerman, S. 49.4 Als eine Ausnahme kann man Kalimantan ansehen. Dort warensie vielfach in der Landwirtschaft tätig. Vgl. Cator, S.161.5 Übersicht über die Familie als soziale Institution beiHem, Yoe-Sioe, S. 277-297.6 Ryan, S. 37.


- 183 -Das männliche Familienoberhaupt ist die einflußreichste Personeiner Familie. Es ist zugleich die Stütze und das Symbolder Kontinuität einer Familie. Seine Autorität wird gestärktdurch seine führende Position als Leiter in den Riten derAhnenverehrung und die ihm seitens seiner Kinder entgegengebrachteEhrfurcht (chao(D). Sollte sein Einfluß noch vonden Enkelkindern gespürt werden, dann kann dieser pater familiasein verehrter Großvater oder tsukong(2) werden(3)-Die Hierarchie in der Familie beruht auf konfuzianischenVorstellungen. Danach gibt es fünf prinzipielle menschlicheBeziehungen: Vater-Sohn, Herrscher-Untertan, Bruder-Bruder,Mann-Frau, Freund-Freund. Bis auf letztere sind alle hierarchische).Einige Untersuchungen(5), vor allem über peranakan-Chinesen,geben folgendes Bild von den Familienformenund der Entwicklung des Familiensystems: In jeder Studie warein Trend vom traditionellen patrilinearen, patrilokalenFamiliensystem weg zum bilateralen, bi- oder neolokalen Familiensystemhin festzustellen. Das scheint insbesondere fürperanakan-Chinesen zu gelten(6). Mit dieser Entwicklung gehtein Trend zur Kernfamilie(7) in Indonesien einher. Wenigerhäufig sind die Verbands(8)- und Stammfamilie(9) anzutreffen.In Sukabumi (Westjava) gehörten von 996 Familien 6% zum Typder Verbandsfamilie, 14$ zum Typ der Stammfamilie und 79Ï1 Vgl. noch S. 192.2 Von diesem Begriff ist wahrscheinlich der Begriff "cukong"i.S.v. Financier einflußreicher Personen in Indonesienabgeleitet. Vgl. Tan, Giok-Lan, S. 71.3 Adicondro (1979), S. 70-71.4 Silin, S. 36, 191 Fn. 3-5 Willmott (1960), S. 260-302 (Seraarang-Mitteljava); Tan,Giok-Lan, S. 52-130 (Sukabumi-Westjava) ; Tjitradjaja,S. 52-60 (Citeureup-bei Jakarta); Tansil, S. 28-57 (UjungPandang-Südsulawesi) .6 Ryan, S. 41.7 Die Kernfamilie besteht aus Eltern und deren (Stief-,Adoptivkindern. Vgl. dazu z.B. Djohan, S. 130; Tansil,S. 35-36.8 Die Verbandsfamilie besteht aus Eitern, unverheiratetenGeschwistern und mehreren verheirateten Kindern mit ihrenFamilien. Sie umfaßt drei oder mehr Generationen. DurchScheidung, Trennung oder Tod kann eine unvollständigeVerbandsfamilie entstehen. Z.B. können die Ehefrauenzweier Brüder einen solchen unvollständig Typus bilden.Vgl. Liem, Yoe-Sioe, S. 278, Djohan, S. 130; Willmott(1960), S. 261.9 In der Stammfamilie bleiben einer der Söhne - auch nachder Heirat - und unverheiratete Geschwister bei den Eltern.Dieser Farailientyp kann mehr als drei Generationenumfassen. Er kann unvollständig sein und z.B. aus einemElternteil und Schwiegertochter bestehen. Vgl. Liem, Yoe-Sioe, S. 278; Djohan, S. 130; Willmott (1960), S. 260-261.


- 184 -zum Typ der Kernfamilie(1). In Semarang (Mitteljava) warenvon 50 Familien 10* Verbandsfamilien, 40* Stammfamilien und50* Kernfamilien(2). Letzterer Familientyp wird auch immermehr in Citeurop (bei Jakarta) angetroffen(3). In einemStaatbezirk von Ujung Pandang (Südsulawesi) ist die Kernfamilieebenfalls weit verbreitet(4).Bei einer starken Betonung des Familienlebens können Familienunternehmennicht überraschen. Eine Analyse von 1300chinesischen P.T.s, gegründet zwischen 1910 und 1930, sollaufhellen, inwieweit diese P.T.s Familiengesellschaften waren.Bei diesen dürfte es sich durchweg um größere Unternehmenhandeln.Als Familiengesellschaft wird diejenige angesehen, derenAnteilseigner den gleichen Familiennamen(5) haben. Ehefrauenund Witwen werden zu der Familie des Mannes gerechnet 6).Ist eine Gesellschaft Anteilseignerin einer P.T., wird sieals Familiengesellschaft betrachtet, wenn sich dafür Anhaltspunktein der Satzung finden lassen. Da nur gelegentlichdas Verwandtschaftsverhältnis der Anteilseigner in denSatzungen angegeben ist, iat es nicht ausgeschlossen, daßdie eine oder andere P.T. keine Familiengesellschaft ist.Der Familienname ist aber nicht bedeutungslos für die Definitioneiner Familiengesellschaft, weil Chinesen glauben,daß Menschen mit gleichem Familiennamen, wenn auch entfernt,miteinander verwandt sind(7).Diese Gesellschaftsgründungen mit Anteilseignern gleichenNamens könnten ein Ausfluß des familiären Solidaritätsprinzipssein, das möglicherweise vom Mutterland entfernt stärkerzum Tragen kam.Von 1300 P.T.s waren 427 Familiengesellschaften. Es ist hervorzuheben,daß der prozentuale Anteil der Familiengesellschaftenan der Gesamtzahl der in einem Jahr gegründetenP.T.s zwischen 1910 und 1930 mit 35,6* relativ konstantblieb, klammert man einmal die Periode von 1919 bis 1923aus(8), in der der Prozentsatz um die 27* betrug. Am eingezahltenKapital aller P.T.s hatten Familiengesellschafteneinen durchschnittlichen Anteil von 37,8*. Diese Zahlen lassenvermuten, daß in jener Periode zumindest das Familienelementin Gesellschaften nicht abgenommen hat.1 Liem, Yoe-Sioe, S. 279.2 Willmott (1960), S. 263.3 Tjitradjaja, S. 55-56. Er unterscheidet nur zwischen keluargainti (Kernfamilie) und keluarga luas (Großfamilie).4 Tansil, S. 38-40. Sie unterscheidetund Großfamilie.nur zwischen Kern-5 In der chinesischen Reihenfolge der Namenerste. Vgl. van Vollenhoven (1931), S. 23.ist das der6yfi*, Z - B -, ^- C - B -1920/Nr. 438.N - v - 1916/Nr. 120, 1918/Nr. 128 und7 Willmott (1960), S. 47, 54.8 1919: 27,9*, 1920: 28,4*, 1921: 28,6*, 1922: 25,4*, 1923:2Ö,1*.


- 185 -Der Anteil der Familiengesellschaften dürfte in Wirklichkeithöher gelegen haben. Totok-Chinesen waren weniger bereit,westliche Gesellschaftsformen zu gebrauchet 1). Zu den Familiengesellschaftendürften regelmäßig "Ein-Mann-P.T.s"zählen(2). Bei diesen kann angenommen werden, daß sie auchaus familiären Gründen errichtet worden sind. Durchschnittlichwaren 7,7* aller P.T.s "Ein-Mann-P.T.s"(3). Rechnet manzum Anteil der Familiengesellschaften den der "Ein-Mann-P.T.s" hinzu, so ergibt dies einen durchschnittlichen Anteilvon 43,3* an den in einem Jahr gegründeten P.T.s.Die wirtschaftliche Bedeutung von Familiengesellschaften istgegenüber gewöhnlichen P.T.s höher zu veranschlagen, denndas durchschnittlich eingezahlte Kapital von Familiengesellschaftenlag über dem der gewöhnlichen P.T.s: 1910- 1921hfl. 93.432 (Familiengesellschaften) und hfl. 74.993 (gewöhnlicheP.T.) sowie für den Zeitraum 1922-1930 hfl. 51.925(Familiengesellschaften) und hfl. 44.849 ' (gewöhnlicheP.T.)(4).Nach dem 2. Weltkrieg nahm wahrscheinlich das Familienelementin den Unternehmen ab(5). Es dürfte aber immer nocheine bedeutende Rolle in kleineren Unternehmen spielen, denndie Familie ist noch stets ein wichtiges Personalreservoir.Kinder helfen oft schon vor dem 10. Lebensjahr im elterlichenUnternehmen mit(6). Begünstigt wird dies durch die Kombinationvon Geschäfts- und Wohnhaus unter einem Dach. Kannein Kind nicht im elterlichen Unternehmen ausgebildet werden,kann es bei einem Verwandten in die Lehre gegeben werden(7).Nach der Familie ist der Clan das nächstliegende Personalreservoirfür Unternehmen. Als eine Vereinigung eines Clanslassen sich die "Aschtempel-Vereinigungen" bezeichnen. Siewidmen sich heute vor allem weltlichen Dingen wie Nachbarschaftslotterien,Familienplanungsprogrammen sowie SportundKunstaktivitäten(8). Diese Vereinigungen sind ein Feld,um Kenntnisse über einen bestimmten Personenkreis zu erwerben,der als Personal für ein Unternehmen in Betracht kommt.1 Willmott (1960), S. 55.2 Als eine "Ein-Mann-P. T. " wird eine P.T. verstanden, inder ein Anteilseigner mehr al3 90* des eingezahlten Kapitalshält und eine oder mehrere, dem Namen nach nichtzur Familie des Mehrheitsanteilseigners gehörende Personenals Strohmänner zu fungieren scheinen.3 Dieser Prozentsatz beruht auf einer Stichprobe von 5Jahrgängen (1912, 1916, 1924, 1926, 1928).4 In bezug auf die Periode 1922-1930 kommt Götzen (1924b),S. 15, auf die ungefähr gleiche Summe. Eine Ausnahme bildete1923: hfl. 85.354 (Familiengesellschaft) und hfl.59.944 (gewöhnliche P.T.).5 Vgl. Adicondro (1979), S. 78.6 Zun Spielen von Kindern im Geschäft siehe Ryan, S.15.7 Es kann geschehen, daß ein Gesellschaftsanteil einer kongsigekauft wird, um einem Sohn die Lehre in dieser Gesellschaftzu ermöglichen.8 Adicondro (1979), S. 71.


- 186 -Der nächstgrößere Personenkreis, der für ein Unternehmenals Personalreservoir in Frage kommt, ist dieselbe ethnischeUntergruppe. Das gemeinsame Band sind dieselbe Herkunft auseinem bestimmten Gebiet Chinas und dieselbe Sprache oderderselbe Dialekt. An die Stelle des genealogischen Elementsfür die Wahl des Personals kann ein territoriales treten.Dies wird aus verschiedenen Untersuchungen deutlich, wonachbestimmte ethnische Untergruppen in bestimmten Wirtschaftszweigenanzutreffen sind. Als ein Beispiel seien hier dieHokkiensO) erwähnt. Sie sind in folgenden Wirtschaftszweigenvertreten: Landwirtschaft (Kautschuk, Kopra, Kaffee,Pfeffer, Tabak, Zuckerrohr), Agrarindustrie (Kautschuk- undTeeverarbeitung, Zuckerherstellung), Handel (Im- und Export),Dienstleistungsgewerbe (Banken, Transportbetriebe,Reedereien, Hotels, Vergnügungsindustrie), Industrie (Textilien,Glaswaren, Keramik, Medizin) sowie Handwerk (z.B.Goldschmied, Druckereien)(2) . Die Wurzel für dieses Phänomenist historisch. Kam ein chinesischer Emigrant nach Indonesien,so fand er gewöhnlich, wenn kein Familienmitglied inIndonesien wohnte, bei einem Landsmann Unterschlupf undlernte dort den Beruf seines Patrons. Nach dem Ende derLehrzeit machte sich der Emigrant meistens selbständig. Beziehungenzwischen der Familie des Patrons und de3 Emigrantenkonnten mehrere Generationen bestehen(3).Die zunehmende Industrialisierung Indonesiens und die Verflechtungvon (mittel)großen Unternehmen führte dazu, daßstets mehr Chinesen in Unternehmen arbeiten, die zu den Unternehmensinhabernkeine genealogischen oder territorialenBeziehungen haben. Gerade die Technisierung der Wirtschaftzwingt dazu, Qualifikation über Herkunft zu stellen(4). DieseGruppe der übrigen Chinesen läßt sich grob in zwei Untergruppenunterteilen: "Hua ch'ian (wörtlich: Wanderer) undch'ian-seng (wörtlich: Siedler)(5). Der erste Begriff stimmtmit dem Begriff totok überein, letzterer mit dem Begriffperanakan.Chinesische Familienunternehmen zeichnen sich allgemeindurch einen hierarchischen Aufbau und autokratischen Führungsstilaus. Eine Ursache dafür dürfte das hierarchischeFamiliensystem sein. Es legt die gesamte Macht und Entscheidungsbefugnisin das Familienoberhaupt.Eine ausgeprägte Betonung der Hierarchie und ein autokratischerFührungsstil sind ebenfalls häufig in Nicht-Fami-1 1930 stellten sie die größte ethnische Untergruppe derChinesen in Indonesien dar. Vgl. Cator, S. 31.2 Vgl. Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 61; Willmott (1960),S. 6; Serba serbi ekonomi non-pribumi, S. 20; Sinar, S.3 Willmott (1960), S. 48.4 80* aller indonesischen Studenten in der BRD sind chinesischerAbstammung. Von ihnen belegten über 50* ein technischesFach. Vgl. Haubold, S. 5.5 Adicondro (1979), S. 72.


- 187 -lienunternehmen anzutreffen(1). Dieses Phänomen geht auf daschinesische Familiensystem zurück, dessen Prinzipien aufNicht-Familienunternehmen übertragen werden. Zwar erstrecktsich das auf die Familie ausgerichtete konfuzianische Modellnicht auf die Geschäftswelt (Handel und Industrie), aber inihr folgt man auch konfuzianischen Vorstellungen. Nach Hartono(2)formen die Beziehungen zwischen Vater und Sohn dieGrundlage für andere Beziehungen. Die Hierarchie in Unternehmenzwischen Vorgesetzten und Untergebenen wird betont,denn "das Schwergewicht liegt nach konfuzianischer Auffassungauf den Pflichten des Untergebenen, weniger auf seinenRechten oder gegenseitigen Pflichten"(3).Der hierarchische, Status betonende Charakter von Beziehungenin einem Unternehmen kommt z.B. in den Namen für einenbestimmten Gesellschafter zum Ausdruck. Der che soa thau-keist der "Boß der Bergspitze". Damit wird ein Gesellschafterbezeichnet, dem eine Gesellschaft gehört, die er nicht leitet(4).Wer an der Spitze eines Unternehmens steht, hat diealleinige Entscheidungsbefugnis. Während das indonesischeGesellschaftsrecht in der Regel von einem mehrköpfigen, imPrinzip gleichrangigen Vorstand ausgeht, ist nicht seltenin Satzungen chinesischer P.T.s die Person des presiden utama("Vorstandsvorsitzender") zu finden, dem die übrigen Vorstandsmitgliederin der Praxis als weisungsgebundene Personennachgeordnet sind. In jedem Fall scheint sich der Mehrheitsanteilseigner,wenn er aktiv in dieser Gesellschaftist, immer das Recht vorzubehalten, den Ressortleitern Direktivenzu erteilen(5).Mit der Konzentration der Entscheidungsbefugnis in einerPerson geht in chinesischen Unternehmen die der Kontrollein einer Person einher. Seniorität, Familienstatus und beruflicheErfahrung geben dem Unternehmer das Recht, die Kontrolleallein auszuüben(6). Expandiert ein Unternehmen, entstehenvielfach Kontrollprobleme, weil die Kontrolle nichtdelegiert wird. Dies ist ein Grund, warum chinesischen UnternehmenWachstumsgrenzen gesetzt sind. Gleichwohl kommtes vor, daß Unternehmen expandieren. Filialen, Neben- undneue Betriebe werden errichtet. Vertraute des Unternehmers1 Von dieser allgemeinen Aussage sind solche Unternehmen(kongsis) ausgenommen, deren Merkmale gerade eine fastvöllige Dezentralisierung und eine weitgehende Gleichheit(Selbständigkeit) der Gesellschafter sind. Siehenäher zur Selbständigkeit S. 190-192.2 Hartono, S. 57.3 Silin, S. 36; auch außerhalb von Unternehmen sind hierarchischeBeziehungen von Wichtigkeit. Ohne Unterstützungeines au-piah-soan (wörtlich: Hinterwandberg) kann einePerson mit geringem Status kaum größere Aktionen in derGeschäftswelt unternehmen. Vgl. dazu Ryan, S. 23. Nichtjede Beziehung zwischen Geschäftsleuten ist jedoch hierarchisch.Vgl. zu sich als Familienmitglieder bezeichnendenGeschäftsfreunden Ryan, S. 37.4 Omohundro, S. 74.5 Semperempat abad P.T. Gunung Agung 1953-1978, S. 12, 13.6 Omohundro, S. 141, 142.


- 188 -(Familienmitglieder oder Freunde) leiten diese ßetriebeIm Gegensatz zum Westen scheinen sie aber selbständiger zuoperieren(l). Dies gilt im Prinzip auch für größere als P.Tgegründete Gesellschaften, in denen das persönliche Elementschon stärker zurückgetreten ist. In größeren Unternehmensgruppenkann eine Tendenz vom patriarchischen zumfamilienoiigarchischen Führungsstil hin beobachtet werden,wobei dann die Kontrolle des Managements, das mit Nicht-Familienmitgliedern besetzt sein kann, von einem innerenFamilienkreis ausgeübt wird(2). Durch Nepotismus und Patronagekönnen in jenen Unternehmensgruppen mächtige interne,schwer zu kontrollierende Cliquen entstehen.Die Familie fördert z.T. die Tendenz zu Einzelfirmen. BeiHeirat scheidet oft ein Angestellter bzw. Gesellschafteraus dem Unternehmen bzw. der Gesellschaf t( 3) aus. Ein Familienoberhauptgibt seinen Söhnen am Ende seiner beruflichenKarriere oder auch schon zu einem früheren ZeitpunktKapital zum Aufbau einer eigenen Existenz(4). Stirbt derVater, übernehmen selten Söhne dessen Unternehme^5), dennz.I. haben sie schon ihre eigenen Unternehmen aufgebaut(6).Das Familiensystem schließt aber Familiengesellschaftennicht aus. Primär wirtschaftliche Überlegungen führen wohlOl t zum Entstehen von Familiengesellschaften(7) oder Begräbnis-und Familienfonds (tso bio)(8). FamiliengesellschaftenKönnen entstehen, wenn das Unternehmen allgemein zu groß1 Adimihardja, S. 24, spricht von autonomen Zweigstellen.2 Verchere, S. 15.3^? ie n' S " 83; Se Perempat abad P.T. Gunung Agung 1Q5^-1978, S. 13; Omohundro, S. 71. — —2^~4 Palmier, S. 82-84. Das Familienkapital ist noch stetseine wichtige Finanzierungsquelle für Unternehmen. Vgldazu Adicondro (1979), S. 78; Palmier, S. 82; Ng Chin--keong, S. 42-43, 44, 49. Kredite sind offensichtlichleichter von Familienangehörigen erhältlich, die nichtderselben Generation angehören. Vgl. dazu Palmier, S.c r, 3^84 : w i n "?°tt (1960), S. 48 (auch mit Gegenbeispiel).5 Willmott (1960), S. 52, 53, 54 (?).6 Adicondro (1973), S. 39.7 Der Oei Tiong Ham-Konzern ist ein gutes Beispiel dafür,wie das westliche Gesellschaftsrecht der P.T. als einInstrument gebraucht wurde, um die Unternehmenskontinuitatzu garantieren und die wirtschaftliche Selbständigkeitdes einzelnen Familienmitglieds einzuschränken. Vgldazu Tjoa Soe Tjong, S. 605-606, 607.8 Dieser Fonds ähnelt einer Stiftung und ist oft ein eingetragenerVerein. In ihm verbinden sich soziale, religioseund wirtschaftliche Zwecke einer Familie. Abgesehendavon, daß diese Fonds auch über Grundbesitz verfügenkönnen, waren sie zumindest vor dem 2. Weltkrieg auchwirtschaftlich tätig. Vgl. dazu Vleming, S. 71, I86-I87Heute scheinen sie nur auf sozialem Gebiet tätig zu sein.Vgl. dazu Adicondro (1979), S. 71.


- 189 -geworden ist und deshalb die langfristige Mitarbeit von Familienmitgliedernerforderlich wird. Es kann auch passieren,daß erst nach dem Tode eines Unternehmers dessen größereEinzelfirma zu einer Familiengesellschaft wird. Die Unternehmensleitungkann dann in der Hand eines der Erben liegen,welcher für seine Mühen einen größeren Gewinnanteilerhält( 1). Faktisch wird dadurch eine solche Familiengesellschaftzu einer Einzelfirma.Im Gegensatz zu China früher ist eine Gesellschaft oder einFamilienfonds weniger eine Form, um das Familienvermögenzusammenzuhalten. Meines Erachtens wird die Bedeutung desFamilienvermögens in der Literatur überschätzte 2). In einemFall diente wahrscheinlich ein Familienfonds der finanziellenUnterstützung von Unternehmen, die im Besitz der einzelnenFamilienmitglieder waren, was nicht auf ungeteiltesFamilienvermögen hinweist(3). Gegen eine große Bedeutungdes Familienvermögens spricht insbesondere das indo-chinesischeErbrecht. Regelmäßig kommt es nach Eintritt des Erbfallszu einer Erbteilung. Weiter sind im Gegensatz zum altenchinesischen Erbrecht Frauen erbberechtigte4). Die Tendenzzur Kernfamilie läuft wahrscheinlich dem Entstehen vonFamilienvermögen zuwider.Die im hierarchischen Familiensystem wurzelnde Tendenz zurKonzentration der Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse ineiner Person fördert Gesellschaftsformen, in denen dieseKonzentration gewahrt bleibt. Am weitgehendsten ist diesbei KG-ähnlichen Gesellschaften der Fall, denn in einer solchenGesellschaft tasten passive Gesellschafter ("Kommanditisten")praktisch nicht die Befugnisse eines aktiven Gesellschafters("Komplementärs") an. Es kommt sicherlich vor,daß eine Gesellschaft mehrere aktive Gesellschafter hat.Wenn möglich, liegen aber auch in einer solchen Gesellschaftdie Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse in einer Hand.Dies wird in den Fällen sichtbar, in denen für ein Unternehmenwichtiges Personal Gratisanteile erhält, damit esnicht die Stelle wechselt oder sich selbständig macht. Eswird nicht an Unternehmensentscheidungen beteiligt(5). Kontrollrechtehat es nicht. Es kann praktisch unmöglich feststellen,ob es den ihm zustehenden Gewinnanteil erhält(6).1 Omohundro, S. 152.2 Vgl. Adicondro (1979), S. 70; Willmott (1960), S. 204:Götzen (1924a), S. 3.3 Willmott (1960), S. 49.1 Vgl. zum indo-chinesischen Erbrecht allgemein die Dissertationvon von Faber; siehe noch Ng Chin-keong, S.53, 55; anders allerdings Adicondro (1979), S. 73. Erbezieht sich möglicherweise nur auf totok-Chinesen; zumphilippinisch-chinesischem Erbrecht vgl. Omohundro, S.149.5 Nakamura, S. 28, berichtet, daß Inhaber von Gratisanteilenin China nicht an Gesellschafterversammlungenteilnehmen durften.6 Adicondro (1979), S. 74; Omohundro, S. 72-73; Fried, S.


- 190 -In der sich anbahnenden Delegation von Entscheidungs- undKontrollbefugnissen in größeren Unternehmensgruppen sindAnsätze zu einem Gesellschaftstyp zu erkennen, in dem dieaus dem Familiensystem abgeleitete Hierarchie in Gesellschafteneine weniger wichtige Rolle spielt. Ob sich ausdiesen Familiengesellschaften OHG-ähnliche Gesellschaftenentwickeln, wie es im Westen der Fall gewesen ist, bleibtabzuwarten, denn bis heute geben Seniorität, familiäre Stellungund Geschäftserfahrung noch stets den Ausschlag beiUnternehmensentscheidungen.o) Individuum - seine persönlichen Eigenschaften alssozio-kulturelle Basis für GesellschaftenMännliche Familienmitglieder streben in Indonesien nachwirtschaftlicher Selbständigkeit. Sie beinhaltet eine Abgrenzunggegenüber anderen Familienmitgliedern und zeigtsich insbesondere in der Gründung eines eigenen Haushalts.Die Hochzeit ist der wichtigste Anlaß, aus dem elterlichenHaushalt auszuscheiden. Die Tendenz zu einem bilateralenAbstammungsprinzip in Indonesien fördert wahrscheinlich dasStreben nach wirtschaftlicher Selbständigkeit, weil keinestarke einseitige Abhängigkeit von einer Familie mehr besteht.Das frühere patriarchische Familiensystem in Chinahatte wahrscheinlich mehr die wirtschaftliche Selbständigkeitdes einzelnen eingeschränkt. Die Arbeit des einzelnenwar stärker darauf ausgerichtet, das Familienvermögen zuvermehren.Die Betonung der Leistungsorientierung als einer wichtigenpersönlichen Eigenschaft kommt in dem Streben nach Reichtumzum Ausdruck, worin sich eine positive Einstellung zu materiellenDingen widerspiegele 1 ). Reichtum bringt Macht undAnsehen(2) und fördert die wirtschaftliche Selbständigkeit.Macht und Reichtum sind im indonesischen Begriff mampu zusammengefaßt.Er bedeutet so viel wie imstande sein, vermögen,können, wohlhabend, bemittelt, reich und vermögende).Reichtum und damit wirtschaftliche Selbständigkeit lassensich nach chinesischer Auffassung erreichen, wenn ein männlicherChinese folgende wichtige Charaktereigenschaften(4)hat: hemat(5) (Sparsamkeit), jujur(6) (Integrität, Ehrlich-1 Hartono, S. 53-54.2 Ryan, S. 14.3 Karow & Hilgers-Hese, S. 231.4 Allgemein werden von Chinesen für diese Eigenschaftenindonesische Begriffe gebraucht.5 Adicondro (1979), S. 70; Hartono, S. 66, 67; Tjitradjaja,S. 100, 109; Willmott (1960), S. 72. Als Faustregel giltfür Chinesen, 1/3 des Einkommens auf den täglichen Lebensbedarfeinschließlich Luxusgüter, 1/3 auf die Erziehungund 1/3 auf Reinvestitionen zu verwenden. Vgl.dazu Wu, Yuan-li & Chun-hsi Wu, S. 167. Zu Reinvestitionenvgl. noch Muhaimin, S. 214.6 Ryan, S. 29-31; Tjitradjaja, S. 105. In Blora (Mitteljava)wurden Geschäftsleute gefragt, welche Eigenschaften


- 191 -keit) und kerja keras(1) (harte Arbeit). Hat jemand dieseCharaktereigenschaften, verschafft er sich dadurch einenguten Ruf in der Geschäftswelt.In bezug auf die Entwicklung von Unternehmen leistet dasStreben nach wirtschaftlicher Selbständigkeit der Tendenzzu Einzelfirmen Vorschub. Der überwiegende Teil der chinesischenErwerbstätigen besaß in einer javanischen Stadt eineigenes Geschäft. Dort hieß es, jeder solle sein eigenesGeschäft haben. Das Risiko für Gewinn und Verlust habe jederselbst zu tragen(2). Dies scheint allgemein für Chinesenzu gelten. In Kuching (Sarawak-Malaysia) waren 64,6? derUnternehmen Einzelfirmen(3). In einem Markt in Hongkong lagder Prozentsatz bei 94%(4).Das Streben nach wirtschaftlicher Selbständigkeit schließtdas Entstehen von Gesellschaften aber nicht völlig aus. Ineiner chinesischen Stadt waren vor 1945 mehr als 25% derGeschäfte gesellschaftsrechtlich organisiert(5). In Blora(Mitteljava) waren 17% der Unternehmen Zusammenarbeitsformen(jenis usaha bersama)(6). In einer philippinischen Stadt lagder Anteil der Gesellschaften an der Gesamtzahl der Unternehmenbei \0%, Dort war fast jeder chinesische Geschäftsmannfür einige Zeit einmal Gesellschafter(7).Einige Faktoren begünstigen das Entstehen von (Gelegenheits)Gesellschaften.Solange ein männlicher Chinese nicht verheiratet ist, isteine größere Bereitschaft zu einer Gesellschaftsgründungvorhanden. Dies mag neben Kapitalmangel und mangelnder Berufserfahrungein wichtiger Grund gewesen sein, warum vordem 2. Weltkrieg in Ostsumatra 90$ aller Handelsunternehmen(handelszaken) kongsis waren(8). Dort kamen 1930 nur 445Frauen auf 1000 Männer(9)- Bei Heirat scheidet oft ein Gesellschafteraus(10), denn dies sei, so wird allgemein gesagt,für einen verheirateten Mann besser (11).ein Gesellschafter haben sollte. 63% gaben jujur an. Vgl.dazu Soewardi, S. 160.1 Adicondro, S. 70; zu ähnlichen Begriffen wie rajin (fleißig)und ulet (ausdauernd, zäh) vgl. noch Tjatradjaja,S. 100, 109-2 Ryan, S. 20.3 T'ien, Ju-k'ang, S. 46.4 Young, S. 85. Diese Prozentzahl bezieht sich auf Unternehmen,die kein Personal beschäftigten (Einmannbetriebe).5 Fried, S. 138.6 Soewardi, S. 163.7 Omohundro, S. 71.8 Vleming, S. 229.9 Ong Eng Die, S. 21; siehe noch zur Zeit um 1900 van Sandick,S. 327-335.10 Vgl. Seperempat abad P.T. Gunung Agung 1953-1978, S. 13;Omohundro, S. 71•11 Palmier, S. 83.


- 192 -Die Identifikation des Unternehmens mit dem Unternehmer inder Geschäftswelt 1) verstärkt die Tendenz zu Einzelfirmenund damit zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. Eine Gesellschaftsollte nicht zu lange bestehen, weil bei Erfolg oderMißerfolg für die Geschäftswelt schwierig auszumachen ist,welcher Gesellschafter dafür verantwortlich ist. Dies kanneventuell erklären, warum kongsis (oft?) nur ein gemeinsamesUnternehmensdach sind, unter dem jeder ziemlich selbständigoperiert. Da Unternehmen häufig diversifizieren, ist es möglich,daß jeder Gesellschafter in einer bestimmten Branchetätig und deshalb weniger auf die Mitarbeit der anderen Gesellschafterangewiesen ist. Diese weitgehend selbständigeTätigkeit ermöglicht auch den nicht seltenen, schnellen Berufswechselallgemein in der Wirtschaft(2).d) Der Einfluß der familiären und gesellschaftlichenInterdependenz auf GesellschaftenDie Interdependenz zwischen Individuum und Familie ist imsozialen Bereich stark ausgeprägt, in dem sich das Individuumals Teil eines sozialen Systems, der Familie, sieht.Diese Interdependenz kommt in dem Konzept von chao zum Ausdruck(3).Es geht auf konfuzianische Schriften zurück, diedas Streben nach Tugenden und menschlicher Perfektion (yen)betonen. Chao bezieht sich vor allem auf die Eltern-Kind-Beziehung(4). Die Grundidee von chao liegt darin, seine Elternzu lieben und zu respektieren. Die Interdependenz liegtin der Auffassung, daß Kinder ihr Leben ihren Eltern undderen Fürsorge verdanken. Bis Kinder das Erwachsenenaltererreicht haben, sind sie von ihren Eltern abhängig. Später,wenn die Eltern alt sind, können sie von der Fürsorge derKinder abhängig werden. Diese Fürsorgepflicht ist bei Kindernstark verinnerlicht(5)•Als Übertragung der sozialen Interdependenz (chao) auf denwirtschaftlichen Bereich außerhalb der Familie kann maneventuell die Auffassung verstehen, daß man nur wirtschaftlichselbständig sein kann, wenn man gute Beziehungen (hubungan(6))zu Personen außerhalb der eigenen Familie pflegt.Meines Erachtens ist das Konzept von hubungan letztendlichchao, übertragen auf den Personenkreis außerhalb der Familie.Die Übertragung von chao auf den wirtschaftlichen Bereichzeigt sich in dem familiären Charakter der Geschäftsbeziehungen,denn sie gehen über das rein Geschäftliche hinaus.Herzliche, ausdrucksvolle Beziehungen sind die Grund-1 Omohundro, S. 70.2 Vgl. Johnson et al., S. 260; Adicondro (1973), S. 39;van Reenen, S. 51; Ng Chin-keong, S. 38, 49-50, 53; Seperempatabad P.T. Gunung Agung 1953-1978, S. 12, 15,19.3 Vgl. zu Indonesien Tan, Giok-Lan, S. 75-77; Willmott(1960), S. 204-205, 272-277, Ryan, S. 40-41.4 Adicondro (1979), S. 70.5 Tan, Giok-Lan, S. 76; Ryan, S. 40.6 Ryan, S. 22, 24.


- 193 -lage gegenseitiger Unterstützung( 1 ). Das Konzept von hubungankann vielleicht erklären, warum Geschäftsleute auch Konkurrentenfinanzielle Unterstützung gewähren(2).In bezug auf die gesellschaftsrechtliche Entwicklung scheintdie Interdependenz zunächst die Entstehung von Gesellschaftenzu fördern, denn die Zusammenarbeit in der Geschäftsweltwird als notwendig angesehen. Solange aber ein Streben nachwirtschaftlicher Selbständigkeit und ein autokratischer Führungsstilin Unternehmen vorherrschen, läuft eine GesellschaftGefahr, nur für kurze Zeit zu bestehen. Die starkentwickelte Hierarchie in Unternehmen bedingt zusätzlichFührer-Anhänger-Systeme, die wahrscheinlich der Entstehungvon Gesellschaften entgegenwirken.Material darüber ist nicht vorhanden. Vermutlich haben dieseSysteme keinen langfristigen Bestand, weil "Anhänger" prinzipiellzu jedem Zeitpunkt ein Unternehmen verlassen können,um sich selbständig zu machen.Weiter ist kein Material über den Einfluß der gesellschaftlichenInterdependenz auf Gesellschaften vorhanden.VIII.Zusammenfassung1• Rechtliche Grundstruktur autonomer GesellschaftenDie traditionelle Gesellschaftsform der hier behandeltenethnischen Gruppen Indonesiens hat folgende bestimmendeMerkmale: Produkt- bzw. Gewinnteilungsprinzip, Fehlen einesGesellschaftsvermögens, aktive und passive Gesellschaftersowie eine zeitlich begrenzte Vertragsdauer.Zu dieser form zählen die bagi laba-Verträge(3), sewa (perahu)und sima von Südsulawesi, meudua laba und meudua basivon <strong>Aceh</strong>, manyambui' von Westsumatra sowie allgemein bagihasil-Verträge in der Urproduktion (Landwirtschaft, Fischereiund Bergbau) . Die chinesische kongsi unterscheidet sichin einem Punkt prinzipiell von den obigen Gesellschaftsformen.Sie hat ein Gesellschaftsvermögen. Wie noch später näherauszuführen ist, ähnelt sie aber aus wirtschaftlicherund sozio-kultureller Sicht stark den autonomen Gesellschaftsformender anderen ethnischen Gruppen Indonesiens.Produkt- bzw. GewinnteilungsprinzipGesellschaftsverträge mit einer Produktteilungsklausel sindtraditionell in der Urproduktion gebräuchlich. Allgemeinläßt sich sagen, daß eine Produktteilung vereinbart wird,wenn das geerntete, gewonnene oder gefangene Produkt zwischenden Gesellschaftern leicht geteilt und getrennt ver-1 Ryan. S. 37.2 Zu Krediten vgl. Palmier, S. 84.3 bagi laba-pada,ponna.bagi laba-samatula, bagi laba-temmate


- 194 -marktet werden kann. Das Produktteilungsprinzip findet z.T.heute in modernen Wirtschaftszweigen wie der ölförderung unddem Baugewerbe Anwendung.Gesellschaftsverträge mit einer Gewinnteilungsklausel, wozuauch die kongsi zählt, werden traditionell im Handwerk undHandel einschließlich Schiffahrt abgeschlossen. In diesenWirtschaftssektoren ist eine Produktteilung oft nicht möglich,so daß eine Gewinnteilung nahe liegt.Rechtlich wird nicht bei den ethnischen Gruppen Indonesienszwischen Verträgen mit einer Gewinn- und Produktteilungsklauseldifferenziert. Der Begriff laba (Gewinn) wird fürVerträge benutzt, denen eine Produktteilung zugrundeliegt,und der Begriff hasil (Produkt) für Verträge mit einer Gewinnteilungsklausel.Fehlen eines GesellschaftsvermögensIm allgemeinen haben' autonome Gesellschaften kein Gesellschaftsvermögen.Einige Ansätze dazu sind aber vorhanden.So kann Familienbesitz als eine Vorstufe von Gesellschaftsvermögenangesehen werden, wenn er in ein bestimmtes Objektoder Unternehmen investiert wird und den einzelnen FamilienangehörigenGewinnansprüche daraus erwachsen. Geben Dritteeinem Unternehmer Kapital, läßt sich von einer Vorstufe zumGesellschaftskapital sprechen, wenn der Kapitalgeber seinKapital nicht zurückfordern kann, solange er seinen Gewinnanteilerhält. Praktisch wird dadurch das Kapital zu einerpermanenten Investition, was häufig der Zweck der Bildungvon Gesellschaftskapital ist. Gelegentlich geben "Arbeitnehmer"ihrem "Arbeitgeber" Kapital, das sich als eine ArtGesellschaftskapital auffassen läßt, weil auf dieses Kapitaleine Dividende gezahlt wird. Regelmäßig wird aber derSchritt zu einer permanenten Investition in der Form der kapitalmäßigenBeteiligung an einem Unternehmen nicht vollzogen.Damit wird dem Entstehen eines Gesellschaftskapitalsbzw. -vermogens die Grundlage entzogen.Soweit bei ethnischen Gruppen Indonesiens gelegentlich Gesellschaftenmit einem Gesellschaftsvermögen entstandensind, ist ausländischer (westlicher, islamischer, chinesischer)Einfluß nicht auszuschließen oder ist dies auf besonderelokale Umstände (Ausdifferenzierung der Subsistenzproduktion)wie bei den Marktgesellschaften der Minangkabaus(pasar serikat) zurückzuführen.Aktive und passive GesellschafterAutonome Gesellschaften einschließlich der kongsi zeigenvielfach das Muster eines aktiven und eines oder mehrererpassiver Gesellschafter (Kapitalgeber). Der Begriff Kapitalgeberist weit zu ziehen. Er umfaßt auch Personen, die kapitalähnlicheLeistungen (Protektion) erbringen. Diese Gesellschaftenähneln aus westlicher Sicht stillen Gesellschaftenoder KGs.


- 195 -Daneben kommen Gesellschaften mit mehreren aktiven Gesellschafternvor. Nach westlichen Maßstäben handelt es sichnicht selten um "Arbeitsverhältnisse" mit der Besonderheit,daß den "Arbeitnehmern" kein Lohn gezahlt wird, sondern sieeinen Gewinnanteil erhalten. Gesellschaften, in denen dieaktiven Gesellschafter gleichen Status haben, sind nichtunbekannt. Diese Gesellschaften lassen sich mit OHGs vergleichen.Mischformen der hier nach dem Gesellschafterstatus bestimmtenGesellschaften sind nicht ungebräuchlich. Im Außenverhältnishandelt es sich bei praktisch allen diesen Gesellschaftenum Einzelfirmen, was vielleicht erklären mag, warumHaftungsfragen traditionell nur eine untergeordnete Rollespielen. Allenfalls können Fragen auftauchen, inwieweit dieFamilie eines Gesellschafters mithaftet. Dies scheint insbesonderebei Buginesen früher der Fall gewesen zu sein,weniger bei <strong>Aceh</strong>nesen, Minangkabaus und Chinesen. In jenenethnischen Gruppen ist im Handel, Handwerk und Dienstleistungssektordas Familienelement im wirtschaftlichen, nichtunbedingt im sozialen Bereich schwächer ausgeprägt.Zeitlich begrenzte VertragsdauerAutonome Gesellschaften einschließlich der kongsi sind Gelegenheitsgesellschaften.Je nach Gesellschaftszweck kanneine Gesellschaft für einen einzigen Geschäftsabschluß, eineErnteperiode, eine Handelsrundreise mit dem Schiff, einenFörderzeitraum usw. eingegangen werden. Die Kurzlebigkeitder Gesellschaften zieht es mit sich, daß Fragen ihres Innenverhältnisseskaum Beachtung finden.2. Autonome Gesellschaftsformen in der wirtschaftlichenEntwicklunga) bis ca. 1900Grob vereinfacht dominiert bis heute in Indonesien allgemeindie Landwirtschaft. In der weit verbreiteten Subsistenzwirtschaftgingen vor allem Überschüsse aus der Landwirtschaftin den Handel. Diese beiden Wirtschaftsfaktoren waren damalsnicht strikt zu trennen. Viele Händler waren zuerstBauern und viele Bauern trieben (zeitweise) Handel im Nebenberuf.Deshalb kann man annehmen, daß bagi hasil-Verträgeals Grundlage für Zusammenarbeitsformen im Handel dienten.Der einzige wichtige Unterschied zwischen bagi hasil-Verträgenin der Landwirtschaft und bagi laba-Verhältnisse imHandel liegt in der Art, in der die Vorteile geteilt werden:Produktteilung in bagi hasil-Verträgen, Gewinnteilungin bagi laba-Verhältnissen.Neben der Landwirtschaft waren und sind der Handel und dasHandwerk wichtige Einnahmequellen der Bevölkerung. In dendurch freiwillige Migration entstandenen Gemeinschaften derethnischen Gruppen außerhalb ihres Stammlandes waren Handelund Handwerk sicherlich bis zum Ende der Kolonialzeit dieHaupteinnahmequelle. Gleiches galt für die überall in Indo-


- 196 -nesien siedelnden Chinesen, die, von regionalen Ausnahmenabgesehen, im Vergleich zu den anderen ethnischen Gruppenweniger ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdienten.Der Handel verbindet seit den ersten Jahrhunderten derchristlichen Zeitrechnung den malayisch-indonesischen Raummit dem Ausland, zunächst im Rahmen eines innerasiatischenHandels, seit dem 16. Jahrhundert weltweit. Bis auf den heutigenTag ist Indonesien weitgehend ein Land, das Produkteaus der Urproduktion exportiert und Fertigwaren importiert.Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht haben drei früher undz.T. noch heute im regen Handelskontakt mit Indonesien stehendeRegionen die gesellschaftsrechtliche Entwicklung bei<strong>Aceh</strong>nesen, Buginesen und Minangkabaus beeinflußt: 1. dashinduistische Indien, 2. der islamische Nahe Osten einschließlichder islamisierten Gebiete Indiens sowie 3. Europa,insbesondere die Niederlande. China hat keinen nennenswertenEinfluß auf das autochthone Gesellschaftsrechtausgeübt.Auffälligerweise beeinflußte das Gesellschaftsrecht dieserRegionen und Länder nur autonome Gesellschaftsformen ohneGesellschaftsvermögen in Indonesien. Hinduistisches Rechtist vermutlich eine Wurzel buginesischer bagi laba-Verträge.Der islamische qirad wurde in das Gewohnheitsrecht von Melakaaufgenommen. Ob die mit dem qirad strukturell vergleichbareeuropäische commenda gleichfalls gesellschaftsrechtlicheImpulse gegeben hat, ist nicht bekannt. Das europäischeGesellschaftsrecht sollte erst nach 1900 autonomeGesellschaftsformen verdrängen. Dieser Aspekt wird eingehenderim folgenden Abschnitt über die Zeit nach 1900 erörtert.Gesellschaftsformen mit Gesellschaftsvermögen haben sichnicht durch die vielfältigen Kontakte mit dem Ausland beiden ethnischen Gruppen Indonesiens, deren Überschüsse ausder Subsistenzproduktion in den Handel gingen, entwickeltoder sind, von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, von ihnenübernommen worden. Dies ist um so überraschender, als alleRegionen und Länder, mit denen der malayisch-indonesischeRaum im engen Handelskontakt stand, Gesellschaftsformen mitGesellschaftsvermögen kannten. Das hinduistische Gesellschaftsrechtkannte für heutige Begriffe moderne Gesellschaftsformen.Das Gesellschaftskapital konnte z.B. aus Arbeitseinlagenund Sachen (Geld oder Ware) bestehen. Das inSüdostasien geltende shafiitische Gesellschaftsrecht ließaußer Geld Handelswaren oder andere Sachen der gleichen Artzur Bildung von Gesellschaftskapital zu. Nach niederländischemGesellschaftsrecht können (un)bewegliche Sachen undRechte eingebracht werden. Das Gesellschaftskapital einerchinesischen kongsi konnte aus Sachen und Rechten bestehen.Es drängt sich die Frage auf, warum sich der malayisch-indonesischeRaum gesellschaftsrechtlich so von den anderenGebieten und Ländern unterschied. Verschiedene Faktoren könnendafür angeführt werden, ohne daß sich mit großer Sicherheitsagen läßt, welche im einzelnen dafür ausschlaggebendgewesen sind.


- 197 -Wegen der insularen Lage fehlte den Gebieten des malayischindonesischenRaums ein Binnenmarkt, für den sich eher einepermanente Zusammenarbeit in der Form einer Gesellschaft mitGesellschaftsvermögen angeboten hätte. Das Fehlen eines bedeutenden,auf den Export ausgerichteten Handwerks ist einIndiz für den fehlenden Binnenmarkt.Die Häfen des malayisch-indonesischen Raumes wie z.B. Melakaund Makassar waren nichts anderes als riesige Stapelplätze,in denen wegen der Monsunwinde Waren in kurzen Handelsperiodenumgeschlagen werden mußten. Meines Erachtens war es auswirtschaftlichem Blickwinkel gerade die Form des internationalenTransithandels, die die Entwicklung dauerhafter Gesellschaftsformenmit einem Gesellschaftsvermögen sicherlichbehinderte, wenn nicht gar verhinderte. Dieser Handel warindividualisiert, d.h., er verteilte sich auf eine Vielzahlvon Personen. Er arbeitete häufig mit Fremdkapital. Einigekapitalstarke Großhändler und politisch einflußreiche Personen(Fürsten, hohe (adelige) Beamte) statteten Kleinhändlermit Kapital aus, sei es auf Darlehensbasis, sei es auf Gesellschaftsbasis.Aus wirtschaftlicher Sicht sind mit Fremdkapitalarbeitende Gesellschaften ohne GesellschaftsvermögenFinanzierungsinstrumente eines Handels, in dem die Zusammenarbeitdas Muster einer aktiven und einer oder mehrerer passiverPersonen bildete.Die Streuung des Kapitals unter Kleinhändlern bedeutete eineVerminderung des hohen Verlustrisikos infolge unsichererSchiffahrtswege (Piraterie) und wahrscheinlich nicht immerseetüchtiger Schiffe. Gleichzeitig wurde damit das Marktrisikogestreut. Die insulare Lage und unzureichende Kommunikationsmittelerhöhten im malayisch-indonesichen Raum dasMarktrisiko.Die bei <strong>Aceh</strong>nesen, Buginesen und Minangkabaus gebräuchlichenGesellschaftsformen ohne Gesellschaftsvermögen sind einideales Instrument eines mit Fremdkapital arbeitenden Handels,wodurch das Transport- und Marktrisiko verringertwird. Es bestand keine Veranlassung, Gesellschaftsformen mitGesellschaftsvermögen zu entwickeln oder von anderen ethnischenGruppen zu übernehmen, insbesondere nicht ab dem17. Jahrhundert, als der internationale Transithandel infolgedes Handelsmonopols der VOC zu einem regionalen (Zulierer)Handelzusammenschrumpfte. Dadurch fanden wahrscheinlichtraditionelle Gesellschaftsformen weniger Verwendung,aber sie gerieten sicherlich nicht völlig außer Gebrauch,weil die VOC den gesamten regionalen Handel gar nicht kontrollierenkonnte und wollte.Das Fehlen von Gesellschaftsformen mit Gesellschaftsvermögenin der Praxis darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß sie alsKonzept im malayisch-indonesischen Raum bekannt waren.Nichts ist allerdings darüber bekannt, ob das Konzept einerindischen Gesellschaft mit Gesellschaftsvermögen bei denethnischen Gruppen Indonesiens Verbreitung gefunden hat.Großhändler arbeiteten in Indien wie auf Java eng mit Fürstenzusammen. Gilden auf Java entsprachen, soweit bekannt,denen in Indien. Diese Parallelen lassen die Hypothese zu,daß das Konzept einer indischen Gesellschaft mit Gesell-


- 198 -Schaftsvermögen durchaus im malayisch-indonesischen Raumbekannt gewesen sein dürfte.Die islamische shirkat al-inan findet sich in malayischindonesischenRechtsbüchern aus der Zeit des islamischenLegalismus (17. und 18. Jahrhundert) und z.T. aus dem 19-Jahrhundert wider, als die niederländische Kolonialmachtislamisches Recht aufzeichnen ließ. Der islamische qirad,das Pendant zu den autonomen Gesellschaftsformen ohne Gesellschaftsvermögen,wurde schon in malayisch-indonesischenRechtsbüchern des 15- und 16. Jahrhunderts aufgenommen.Das europäische (niederländische) Gesellschaftsrecht beschränktesich vor dem 19. Jahrhundert wohl ausschließlichauf die zahlenmäßig kleine europäische Gemeinschaft. Mirsind keine Fälle bekannt, in denen europäisches Gesellschaftsrechtbei ethnischen Gruppen Indonesiens in der Praxisoder als Konzept Eingang fand. Erst die Kodifizierungdes Gesellschaftsrechts 1848 ließ dieses Recht langsam überden europäischen Kreis hinaus in Indonesien bekannt werden.Eher ist es wahrscheinlich, daß <strong>Aceh</strong>nesen, Buginesen undMinangkabaus das chinesische Konzept der im 17. und 18.Jahrhundert entstandenen kongsi kannten. Chinesen hatten alsZwischenhändler im Vergleich zu Europäern engere Kontaktemit den ethnischen Gruppen Indonesiens. In allen wichtigenRegionalsprachen ist der Begriff kongsi für eine Gesellschaftaufgenommen.Namen von Gesellschaftsformen wurden auch für andere Rechtsverhältnissegebraucht, was eine Systematisierung gewohnheitsrechtlicherInstitute erschwert. Der vom arabischenWort shirka abgeleitete Begriff sarikat (serikat) wird nachwestlichen Maßstäben auch für eine Erben- und eheliche Gütergemeinschaftsowie Eigentum nach Bruchteilen gebraucht.Das islamische Konzept der shirka wird in einem Fall angewendet,um islamisches und autonomes Ehegüterrecht zum Einklangzu bringen. Die im malayisch-indonesischen Raum seitalters her weitverbreitete suarang, die eheliche Gütergemeinschaft,wird als stillschweigende Gesellschaft betrachtet,weil nach islamischem Recht eigentlich das Prinzip derGütertrennung gilt. Insgesamt läßt sich festhalten, daß dasGesellschaftsrecht der ethnischen Gruppen bis ins 19. Jahrhundertweitgehend seine Eigenständigkeit bewahren konnte.b) nach 1900Ende des 19., Anfang des 20. Jahrhunderts begann sich dieWirtschaftsstruktur im Rahmen eines Kolonialisationsprozesseszu ändern. Er betraf nicht nur die Wirtschaft, sondernpraktisch alle Lebensbereiche und bedeutete unter anderemden Aufbau einer modernen staatlichen Verwaltung. Neue Verwaltungszentrenbrachten europäisches Gedankengut in abgelegeneLandstriche Indonesiens. Gleichzeitig konnten sichneue Handelszentren entwickeln. Nach der Unabhängigkeitnutzte dann der indonesische Staat den von den Niederländernaufgebauten Verwaltungsapparat für seine politischenund wirtschaftlichen Zwecke. Dadurch war es ihm möglich,


- 199 -sich von dem liberalen Wirtschaftssystem der Kolonialzeitzu lösen und ein gemischtes Wirtschaftssystem unter starkerBetonung des staatlichen Elements einzuführen.Neben einem einheimischen Wirtschaftssektor, in dem bis heutedie Landwirtschaft(1) dominiert, gefolgt vom Handel undHandwerk, entwickelte sich ein europäischer Wirtschaftssektor,deren Ausgangspunkt in den nach 1870 angelegten Plantagenliegt. Ihnen folgte der Aufbau einer Agrarindustrie.Das 20. Jahrhundert brachte auch viele Dienstleistungsunternehmenhervor.Chinesen, schon lange das Verbindungsglied zwischen Europäernund autochthonen Indonesiern, waren praktisch die einzigen,die sich der neuen Situation anpassen konnten.Der Übergang vom Handel mit einheimischen Erzeugnissen zueiner von Europäern direkt kontrollierten Produktion einheimischerErzeugnisse hatte auch weitreichende Auswirkungenauf die Funktion der chinesischen kongsi. Nach 1900 entstand,von der Sonderentwicklung in Kalimantan (Borneo) einmalabgesehen, aus der traditionellen Handelskongsi diekongsi mit drei Funktionen: Handel, Dienstleistungsgewerbe(Bankwesen, Transport) sowie (Klein)Industrie. Rechtlichnahm sie die Form der P.T. und wohl auch der C.V. an.Bei den anderen ethnischen Gruppen waren während der Kolonialzeitnur Ansätze zu einem Funktionswandel von Gesellschaftenzu erkennen. Infolge der Konkurrenz mit europäischenLiniendiensten gingen buginesische Gesellschaften (bagilaba-Verträge) zum reinen Frachtgutverkehr über. Früherbetrafen diese bagi laba-Verträge überwiegend die Handelsschiffahrt,die die Frachtbeförderung einschloß. In der Beschränkungauf den Frachtgutverkehr kann man auch eine stärkereDifferenzierung der buginesischen Wirtschaft sehen.Nach der Unabhängigkeit sollte der ausländische Wirtschaftssektornoch stets volkswirtschaftlich eine wichtige Rollespielen, nimmt man einmal den Zeitraum von 1959 bis 1965aus, als wegen der Nationalisierungen keine ausländischenUnternehmen in Indonesien operierten. Chinesen gelang esvor allem nach 1965, in diesen technisierten und spezialisiertenSektor einzudrängen. Dies führte vielfach zur Teilungder traditionellen kongsi mit dreifacher Funktion. Infolgeder zunehmenden Technisierung und beruflichen Spezialisierungkristallisierten sich Unternehmen (Gesellschaften),rechtlich heute eingekleidet in die Form der P.T. oderC.V., heraus, die nur noch in einem bestimmten wirtschaftlichenBereich tätig waren und sind. Dies gilt insbesonderefür größere Unternehmen, die in Holdings zusammengefaßt seinkönnen. Rechtlich können sie als P.T., gesetzliche, der Fa./C.V. entsprechende kongsi oder Stiftung organisiert sein.1 Im Rahmen dieser Arbeit konnte nicht auf die Frage eingegangenwerden, inwieweit die koloniale (Geld-)Wirtschaftlandwirtschaftliche bagi hasil-Verträge beeinflußte.


- 200 -Diese großen Unternehmensgruppen finden sich vor allem instädtischen Ballungsgebieten. In Einzelfällen gelang es Unternehmernder anderen ethnischen Gruppen ebenfalls, größereUnternehmensgruppen aufzubauen, die oft allerdings denSchwerpunkt ihrer geschäftlichen Aktivitäten in Jakarta haben.Bei kleineren Unternehmen ist kein wirtschaftlicherFunktionswandel der Gesellschaften festzustellen.Aus gesellschaftsrechtlichem Blickwinkel hatte die im Ursprung(koloniale) Geldwirtschaft wahrscheinlich, starkenEinfluß auf autonome Gesellschaftsformen genommen. In ländlichenGebieten war es insbesondere die Plantagenwirtschaft,die das Lohnsystem in großem Umfange einführte. Dieses Systemsteht im Gegensatz zu den traditionellen Gesellschaftsformenohne Gesellschaftsvermögen, bei denen die Produktbzw.Gewinnteilung zwischen "Arbeitgebern" und "Arbeitnehmern"im Vordergrund steht. Durch diesen Zusammenprall völligunterschiedlicher Entlohnungssysteme entstanden z.T.hybride Formen (Lohn plus Bonus). Wann im einzelnen dasLohnsystem von den ethnischen Gruppen Indonesiens übernommenworden ist, ließ sich nicht der Literatur entnehmen.Sicher dürfte allein sein, daß in größeren Betrieben nurLöhne gezahlt werden. In Wirtschaftszweigen, in denen dastraditionelle Entlohnungssystem tief verwurzelt ist, sindUbergangsformen entstanden, die z.T. heute durch ein Lohnsystemabgelöst worden sind.Der Kolonialisationsprozeß trug zu einer Technisierung derWirtschaft und besseren Infrastruktur bei. Ein modernes Verkehrssystemwurde aufgebaut. Mit neuen Kommunikationssystemenließen sich große Entfernungen im indonesischen Archipelleicht überbrücken. Die moderne, von Europäern eingeführteTechnik zwang indirekt ethnische Gruppen Indonesiens, Gesellschaftsformenohne Gesellschaftsvermögen dieser Situationanzupassen. Als ein Beispiel läßt sich die Prauschifffahrtvon Südsulawesi anführen. Ausländische Liniendienstewaren in der Kolonialzeit für die buginesische Schiffahrteine große Konkurrenz. Da sie moderne Dampfschiffe einsetzte,konnten sie den Transport schnell und vor allem sicherdurchführen. Buginesen, die Waren mit den langsameren undunsicheren Segelschiffen beförderten, wurden dadurch gezwungen,in bagi laba-Verträge Elemente von Wechsel-, Versicherungs-und Pfandverträgen einzubauen, die das Transportrisikoausschalteten.' Damit wurde praktisch der bagi laba-Vertrag überflüssig, der ursprünglich dieses Risiko abdeckensollte. Es kam hinzu, daß die neuen Kommunikationssystemeauch das Marktrisiko erheblich verringerten, womit der zweiteRisikofaktor wegfiel, den der bagi laba-Vertrag abdeckensollte. Wurden in Segelschiffe Motoren eingebaut, so wurdenicht selten wegen der hohen Investitionskosten das traditionelleGewinnteilungsprinzip fallen gelassen und ein Lohnsystem(mit Bonuszahlungen) eingeführt. Wurde das Gewinnteilungsprinzipbeibehalten, änderte sich zumindest der Gewinnteilungsschlüsselstark zu Ungunsten der Schiffsmannschaft.Allgemein sind der zukünftigen Entwicklung von Gesellschaftenmit oder ohne Gesellschaftsvermögen enge Grenzen gesetzt.


- 201 -Dies hängt unter anderem mit der Mobilität des Kapitals zusammen.Investitionen müssen in der Regel innerhalb von 4-5Jahren abgeschrieben sein, weil zum einen bei größeren Projektennicht sicher ist, ob das Unternehmen danach noch Protektiongenießt, und zum anderen erfolgreiche Unternehmensofort Nachahmer finden, die den Markt zerstören, wenn esdem ersten Unternehmen nicht gelingt, sich ein Monopol zusichern. Deshalb besteht die Tendenz, wenn überhaupt, Gelegenheitsgesellschaftenzu gründen.Die Aufsplitterung der Wirtschaft in kleinste Betriebseinheiten,vor allem im Handel und Handwerk, und die häufigeInanspruchnahme von Fremdkapital mit der Folge einer zu dünnenEigenkapitaldecke von Unternehmen lassen nur eingeschränktGesellschaftsformen zu, zumal dann, wenn die Gesellschaftals Finanzierungsinstrument wie im Handel nurzweitrangig ist. Das vielstufige Handelssystem ist eindichtmaschiges Netz von Waren- und Geldkrediten. Eine andereForm der Kapitalaufnahme ist die arisan, die auch in politischund wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein Mittel seinkann, sich Betriebskapital zu verschaffen. In der Kolonialzeitund heute versuchen staatliche Kreditprogramme, diewirtschaftliche Entwicklung zu beschleunigen. Sie leistendamit der traditionellen Fremdfinanzierung Vorschub, wasbetriebswirtschaftlich nicht immer von Vorteil ist.Der Rückgriff auf westliche Gesellschaftsformen nach 1945ist besonders auf den ständig wachsenden Einfluß der Bürokratiezurückzuführen. Daneben spielen neue internationaleKontakte, Prestigedenken sowie eventuell das Bemühen um denAufbau eines modernen Unternehmens für die Wahl einer westlichen(nationalen) Gesellschaftsform eine Rolle. Der regulierendeund kontrollierende staatliche Einfluß blockiertgerade die Entwicklung autonomer Gesellschaftsformen, indem der Staat für (mittel)große Unternehmen, von denen amehesten gesellschaftsrechtliche Impulse ausgehen können,westliche Gesellschaftsformen vorschreibt. Schon währendder Kolonialzeit wurde mit der Unterwerfung der Chinesenunter das westliche Gesellschaftsrecht 1919 die rechtlicheEntwicklung der kongsi zumindest formell unterbunden. Aufdie Entwicklung nationaler Gesellschaftsformen wird nochnäher im nächsten Kapitel eingegangen.3- Der sozio-kulturelle Hintergrund autonomer GesellschaftsformenAus sozio-kultureller Sicht bedeutet eine Abkehr vom traditionellenbagi hasil-Vertrag eine Schwächung insbesondereder sozialen Beziehungen zwischen der Land besitzenden undlandlosen Bevölkerung. Die Folge könnte ein landloses Proletariatsein. Der traditionelle bagi hasil-Vertrag hat wohldies bis heute (weitgehend?) verhindert, weil er auch sozialePflichten (Dienstleistungen für den Grundeigentümer, Hilfeleistungenfür den Bewirtschafter) beinhaltet. Dadurchentsteht eine starke Interdependenz zwischen den Vertragsparteien.Sie reflektiert die auf diese Vertragsbeziehungübertragene familiäre Interdependenz. Ihr Wegfall bedeutet


- 202 -vor allem einen Verlust an Sicherheit für den landlosen Bewirtschafter.Daraus folgt nicht notwendigerweise, daß bagihasil-Verträge außer Gebrauch geraten werden.Aus sozialer Sicht können an die Stelle von familiären Beziehungenandere Beziehungen treten, die weniger Hilfeleistungspflichtenbeinhalten, ohne daß sich rechtlich das Vertragsverhältnisgrundlegend ändern muß, was man als sozialenFunktionswandel ansehen kann. Sofern bagi hasil-Verträgemehr Ausdruck hierarchischer Beziehungen zwischen verschiedenenSchichten eines sozialen Systems sind, scheinen siestärker die traditionelle wirtschaftliche Selbständigkeitdes Bewirtschafters einzuschränken, vor allen Dingen dannwohl, wenn es sich bei Grundeigentümern um Ortsfremde handelt.Bewirtschafter werden offensichtlich heute stärkerkontrolliert. Wirtschaftliche Faktoren können dafür als Ursachenicht außer Acht gelassen werden. Die Einführung neuerHochertragsreissorten verursacht erhebliche Investitionen,so daß ein Grundeigentümer, sofern er Betriebsmittel wiez.B. Saatgut stellt, genau kalkulieren und kontrollierenmuß, um nicht Verluste zu erleiden.Im Ursprung reflektiert der bagi hasil-Vertrag verschiedenehierarchische Beziehungen, wie sie in der Familie, zwischenSchichten eines Dortes als soziales Teilsystem und Schichteneines sozialen Systems sowie im Verhältnis Herrscher-Untertanbestehen. Bei den einzelnen ethnischen Gruppen sind abererhebliche Unterschiede festzustellen. In Mittel- und Ostjavaspielte die Herrscher-Untertan-Beziehung eine großeRolle. In Südsulawesi war die Zugehörigkeit zu einer Schichtdes sozialen Systems (Adel, Volk) von Bedeutung. Bei Minangkabausstanden die sozialen Schichten des Dorfes im Vordergrund.Für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfschichtwar allgemein der Grundbesitz und/oder die Art des Wohnsitzes(Nachkommen ursprünglicher oder später hinzugezogenerDorfbewohner) ausschlaggebend.Eine Wurzel der bagi hasil-Verträge dürfte im Familiensystemliegen. Dessen Merkmale sind eine hierarchische Struktur,wirtschaftliche Selbständigkeit des Familienoberhauptsund eine Interdependenz zwischen Familienmitgliedern. Letzteresoffenbart sich u.a. in der familiären Hilfeleistungspflicht.Ein bagi hasil-Vertrag ist ein Mittel, dieserPflicht nachzukommen. Sie ist, sicherlich in abgeschwächterForm, auf andere hierarchische Beziehungen übertragen worden.Die Herrscher-Untertan-Beziehung und die daraus abgeleitetenBeziehungen, wozu man auch Hörigkeitsverhältnisse zählenkann, 3ind bei Anlegen eines ideellen Maßstabes ebenfallsAusdruck familiärer Beziehungen und schafft neben der gesellschaftlicheneine familiäre Interdependenz. Soweit bagihasil-Verträge aus Herrscher-Untertan-Verhältnissen, wiez.B. dem steuerrechtlich ausgestalteten Anbaurecht in Mitteljava,hervorgegangen sind, reflektieren sie indirekt Familienbeziehungenund die ihnen zugrundeliegende Interdependenz.Die Beziehungen zwischen verschiedenen Dorfschichten könnenebenfalls Familienbeziehungen widerspiegeln. Hierarchische


- 203 -gotong-royong-Formen beinhalten ein Familienelement. Siebetreffen kommunale Projekte. Das Familienelement liegt darin,daß Dorfoberhäupter, die diese Projekte durchführen lassen,zugleich Familienoberhäupter sind, die eine sozialeVerantwortung für ihre Familien haben. Sofern bagi hasil-Verträge ihre Wurzel in diesen hierarchischen gotong-royong-Formen haben, beinhalten sie das Familienelement. Die Überlassungvon kommunalem Land an eine landlose Person zur Bewirtschaftungim Teilbau könnte man als eine hierarchischegotong-royong-Form ansehen, zumal dann, wenn der dem Dorfzustehende Ernteanteil kommunalen Projekten zugute kommt.Als hierarchisch kann man dieses Verhältnis betrachten, weilein Mitglied der "Dorfverwaltung", das regelmäßig zur Dorfoberschichtgehört, das Land zur Feldbestellung einer Personmit weniger Status überläßt.Schwierig ist es, den Einfluß sozio-kultureller Faktorenin bagi hasil-Verhältnissen auf autonome Gesellschaftsformenim Handel, Handwerk (Kleinindustrie) und Dienstleistungssektorgenau zu bestimmen. An dieser Stelle ist insbesonderedie wirtschaftliche Selbständigkeit einer Person als soziokulturellerFaktor hervorzuheben. In der Landwirtschaft wirddem Bewirtschafter regelmäßig eine weitgehende wirtschaftlicheSelbständigkeit eingeräumt. Meines Erachtens hat dieseSelbständigkeit auch die Entwicklung autonomer Gesellschaftsformenaußerhalb der Landwirtschaft stark geprägt.Unter wirtschaftlicher Selbständigkeit sind die unternehmerischeEntscheidungsfreiheit und das berufliche Selbstbestimmungsrechtzu verstehen.Diese Selbständigkeit läßt sich unter dem Aspekt sozialer(Teil)Systeme und des Individuums analysieren.a) Soziale (Teil)SystemeDie wirtschaftliche Selbständigkeit des Individuums außerhalbder Landwirtschaft läßt sich als Ausdruck eines hierarchischenFamiliensystems begreifen, in dem häufig wichtigeEntscheidungen von einer Person getroffen werden, diean der Spitze der Familie steht. Dies trifft auf sämtlichehier analysierten ethnischen Gruppen Indonesiens zu. DieEntscheidungsfreiheit kraft familiärer Stellung impliziert,übertragen auf Unternehmen, die wirtschaftliche Selbständigkeit.Nur bei Chinesen sind Ansätze zu einer Abkehr des pyramidalenFamiliensystems zu sehen. Bei großen Unternehmensgruppenscheint sich z.T. eine Familienoligarchie zu entwikkeln,die die wirtschaftliche Selbständigkeit einschränkt.Diese wirtschaftliche Selbständigkeit wird durch sozialeVerpflichtungen gegenüber der Familie abgeschwächt. EineTrennung von wirtschaftlichen und sozialen Verpflichtungenwird vielfach nicht gezogen. Dies kommt darin zum Ausdruck,daß der Geschäfts- und familiäre Haushalt eine Einheit bilden.Wenn bei <strong>Aceh</strong>nesen, Buginesen und Minangkabaus Betriebsgewinnein Gold(schmuck), Häuser oder Felder angelegtwerden, dann geschieht dies nicht nur aus Gründen der Versorgungder Familie und Altersversorgung, sondern auch ausGründen der Statuserhöhung und -erhaltung des Unternehmers


- 204 -in seiner Familie oder im sozialen System. Der nach außensichtbare Status wird bei Chinesen weniger betont, was keineswegsallein politische Gründe hat. Gewöhnlich wird 1/3des Betriebsgewinns reinvestiert. Chinesen geben wohl imVergleich zu anderen ethnischen Gruppen Indonesiens wenigerGeld für Statussymbole aus. Obwohl hinsichtlich dieser Gruppenkein Material vorhanden ist, so glaube ich, daß die Reinvestitionsratebei ihnen erheblich niedriger liegt.Im sozialen Bereich besteht eine familiäre Interdependenzvon Individuum und Familie, die offensichtlich nur bei Buginesenunmittelbar auf den wirtschaftlichen (Unternehmens)Bereich übertragen worden ist, mit der Folge, daß die meistenbuginesischen Unternehmen Familienunternehmen sind. Wienoch näher auszuführen ist, kommt dies weniger bei <strong>Aceh</strong>nesen,Minangkabaus und Chinesen vor. Mittelbar findet sicheine Übertragung der familiären Interdependenz im wirtschaftlichenBereich bei Chinesen wieder. Geschäftsbeziehungensollten auf der Grundlage familiärer Beziehungen beruhenund die Grundlage der familiären Beziehung ist dieVater-Sohn-Beziehung. Dies ist vielleicht ein wichtigerGrund dafür, warum Chinesen, verglichen mit anderen ethnischenGruppen, wirtschaftlich erfolgreicher sind. Die mittelbareÜbertragung der familiären Interdependenz auf dieGeschäftswelt ermöglicht eine enge Zusammenarbeit über denFamilienrahmen hinaus, wenn auch nicht, wie noch näher zuerläutern ist, in gesellschaftsrechtlicher Form.Die wirtschaftliche Selbständigkeit kann Ausdruck einesgesellschaftlichen, die prinzipielle Ungleichheit des Menschenbetonenden Systems sein, in dem oben auf der sozialenLeiter stehende Personen die Entscheidungsfreiheit besitzen.Diese Form der Selbständigkeit ist offensichtlicham stärksten bei Buginesen anzutreffen. In Südsulawesi geltennoch heute Adelige dank ihrer Abstammung als für Führungspositionengeeignet. Übertragen auf Unternehmen besitzensie die wirtschaftliche Selbständigkeit. Selbst wenneine ethnische Gruppe wie die chinesische keine starke gesellschaftlicheStratifizierung aufweist, so kann man darausnoch nicht auf ein die Gleichheit des Menschen betonendessoziales System schließen. Nach alter chinesischer Auffassungsind Menschen nicht gleich, wie es in der Betonung derverschiedenen grundliegenden hierarchischen Beziehungen zumAusdruck kommt. Die schwache Stratifizierung der chinesischenMinderheit in Indonesien ist darauf zurückzuführen,daß chinesische Emigranten zu den unteren Gesellschaftsschichtengehörten.Ein hierarchisch ausgeprägtes Familiensystem sowie eine gesellschaftlicheStratifizierung begünstigen das Entstehenvon Führer-Anhänger-Systemen, wie sie insbesondere unterChinesen und Buginesen anzutreffen sind. Hinsichtlich Chinesenist wohl das die Hierarchie betonende Familiensystemdafür ausschlaggebend, hinsichtlich Buginesen kommt nochdie gesellschaftliche Stratifizierung hinzu. Nach buginesischerAuffassung besteht eine gegenseite Abhängigkeit vonOben (Adel und andere zur Oberschicht zählende Personen) und


- 205 -Unten (Volk), so daß Unternehmen häufig Führer-Anhänger-Systemesind.In <strong>Aceh</strong> und Westsumatra läßt sich die wirtschaftliche Selbständigkeitauch als Ausdruck einer die Gemeinschaft allergläubigen Mohammedaner (ummat), mehr die Gleichheit des Menschenbetonendes System ansehen. Im Gegensatz zu der islamischenProvinz Südsulawesi vermochte der Islam im stärkerenMaße Wirtschaftssektoren außerhalb der Landwirtschaftbeeinflussen. Dies hat zur Folge, daß im wirtschaftlichenBereich das Familienelement und die aus der gesellschaftlichenStratifizierung abgeleitete Hierarchie zurückgedrängtworden sind. Dies läßt sich aber weniger vom sozialen Bereichsagen, in dem der Islam weniger stark Fuß fassen konnte.Insoweit läßt sich nur von einer Teildurchdringung desIslams in <strong>Aceh</strong> und Westsumatra sprechen. Allgemein heißt es,daß Familie und Geschäft nicht zusammenpassen. Kommt es dennochzur Einstellung von Familienangehörigen und damit zuFamilienunternehmen, so beruht das in erster Linie auf derKenntnis, die man von der einzustellenden Person hat; erstin zweiter Linie spielt die Familienzugehörigkeit eine Rolle.Da ein Unternehmer am besten seine Familie kennt, istdie Einstellung von Familienmitgliedern nicht ungewöhnlich.Genauso gut kann es aber jemand sein, der wie der Unternehmeraus derselben Gegend stammt (territorialer Aspekt) oderden man schon länger durch Geschäftsbeziehungen kennt(Marktaspekt). Sofern <strong>Aceh</strong>nesen, Buginesen und Minangkabausaußerhalb ihres Stammlandes siedeln, scheint eine Tendenzzu Familienunternehmen zu bestehen. Darüber gibt es aber nursehr wenig Informationen.b) IndividuumAus der Sicht des Individuums stellt die wirtschaftlicheSelbständigkeit eine Leistungsorientierung dar. In den dynamischenStatusgesellschaften dieser ethnischen Gruppen gewährleistetsie eine vertikale (soziale) und horizontale(räumliche) Mobilität.In allen ethnischen Gruppen, soweit sie hier analysiertsind, ist eine Betätigung in der Wirtschaft (Handel, Industrie,Dienstleistungsgewerbe) eine Möglichkeit, sozial aufzusteigen,weil nicht nur eine zugeschriebene Eigenschaftwie z.B. die Abstammung den Status des einzelnen bestimmt,woraus sich eine gesellschaftliche Dynamik ergeben kann.Als Exkurs sei hier hinzugefügt, daß das javanische sozialeSystem eher statisch ist. Die Händlerschicht der santrisformt dort eine gesellschaftliche Schicht ohne Aufstiegsmöglichkeiten.Die horizontale Mobilität zeigt sich in Migrationen der<strong>Aceh</strong>nesen, Buginesen, Chinesen und Minangkabaus. Sofern essich um Moslems handelt, ist es nicht selten, daß junge Männernach Verlassen des Elternhauses zunächst in eine pesantrengehen. In diesen religiösen Schulen werden sie nichtnur im Islam unterrichtet, sondern können dort auch einHandwerk oder die Grundbegriffe des Handels erlernen. Durchdiese Form der Migration wird der islamische Aspekt derwirtschaftlichen Selbständigkeit verstärkt.


206Die Familie unterstützt z.T. aktiv diese horizontale Mobilität,indem sie einem Familienmitglied Startkapital mitgibt,manchmal in der Form eines verzinslichen Darlehens.Letzteres scheint vor allem bei ethnischen Gruppen vorzukommen,in denen unter dem Einfluß des Islam Familie undGeschäft stärker getrennt werden. Dies bedeutet aber nicht,daß dem Islam in allen Punkten gefolgt wird. VerzinslicheDarlehen sind üblich, obwohl sie gegen das riba-Verbot verstoßen.Die wirtschaftliche Selbständigkeit fördert das Wettbewerbsverhalten,wie es insbesondere unter Personen derselbenGeneration anzutreffen ist. In Westsumatra räumt in Handwerksbetriebenein Unternehmer mitarbeitenden Familienangehörigender älteren oder jüngeren Generation keinen Gewinnanteilein, während bei einer Zusammenarbeit mit einem Familienangehörigenderselben Generation der Gewinnanteil genauberechnet wird. Bei Chinesen werden offensichtlich wenigerKredite an Angehörige derselben Generation gegeben.Durch das Wettbewerbsverhalten sind Unternehmen in der Zusammensetzungder zusammenarbeitenden Personen wenig konstant.Die Leistungsorientierung im Zusammenhang mit demWettbewerbsverhalten fördert nicht die Loyalität und Solidaritätin Unternehmen. Jedem Mitarbeiter (Familienangehörigen)bleibt es unbenommen, aus einem Unternehmen auszuscheidenund ein (Konkurrenz)Unternehmen zu gründen. SozialeFaktoren können dieses Ausscheiden beschleunigen. Bei Chinesenheißt es, daß ein Mann nach der Heirat seinen eigenenBetrieb haben solle.Dieses stark ausgeprägte Wettbewerbsverhalten ist vielleichtdie wichtigste sozio-kulturelle Ursache, warum es Indonesiernnicht möglich ist, in Form von Kartellen, Marktaufteilungen,Preisabsprachen oder anderen, den Wettbewerb einschränkendenMaßnahmen zusammenzuarbeiten. Am ehesten istdies noch bei Chinesen der Fall, weil sie bereit sind, mitKonkurrenten zu kooperieren, wenn es unumgänglich ist, undsie davon ausgehen, daß man in der Geschäftswelt aufeinanderangewiesen ist. Es ist nicht unüblich, seinem Konkurrenteneinen Kredit zu gewähren, weiß man doch, daß der Konkurrentumgekehrt einem helfen muß, gerät man selbst in eine finanzielleNotlage. In der chinesischen Geschäftswelt schränktdiese Auffassung des Aufeinanderangewiesenseins insoweitdas Wettbewerbsverhalten ein.c) Kontinuität von UnternehmenAus der in der Interaktion von Individuum und sozialem(Teil)System begründeten wirtschaftlichen Selbständigkeitentsteht meiner Ansicht nach das größte Problem für Unternehmen:ihre fehlende Kontinuität. Nur sehr selten werdenUnternehmen von Familienangehörigen oder anderen Personenfortgeführt. Als eine Ausnahme ist vielleicht der Oei TiongHam-Konzern aus der Kolonialzeit zu nennen, der schon aufnicht zur Familie gehörige Manager zurückgriff, um der üblichenUnternehmensteilung unter den Erben zu entgehen.


- 207 -Die Familie sorgt, wenn auch bei den ethnischen Gruppen inunterschiedlicher Weise und Intensität, zwar dafür, daß einFamilienmitglied ein Unternehmen aufbauen kann, aber dasFamilienmitglied sorgt nicht für einen Unternehmensnachfolgernach seinem Tode oder Rückzug aus dem Geschäftsleben.Die Bestimmung eines Nachfolgers würde auch in das beruflicheSelbstbestimmungsrecht und damit in die (zukünftige)wirtschaftliche Selbständigkeit eingreifen. Dies trifft insbesondereauf vom Islam beeinflußte ethnische Gruppen zu,weniger auf Chinesen, bei denen ein Firmennachfolger aufgrundder elterlichen Autorität bestimmt werden kann. Sovielich weiß, ist es aber nicht die Regel. Es kommt hinzu, daßes für einen Firmennachfolger (Erben) schwierig ist, in dasBeziehungsgefüge des vorherigen Firmeninhabers einzusteigen,zumal die im Laufe der Zeit angeknüpften Beziehungen in derGeschäftswelt nicht nur geschäftlichen, sondern auch, sozumindest bei Chinesen, familiären Charakter haben.Eine begrenzte Kontinuität gibt es bei zwei Formen von Unternehmen.Erstens sind dazu jene Betriebe zu zählen, indenen es auf technisches Können ankommt. Dazu sind Handwerksbetriebeund Unternehmen der Kleinindustrie zu rechnen.In ihnen werden junge Familienangehörige angelernt, die dannspäter das Unternehmen übernehmen können. Es wird aber immernur von einer Person fortgeführt. Die Ausbildung im elterlichenBetrieb fehlt in der Regel in acehnesischen, minangkabauischenund vermutlich auch buginesischen Unternehmen.Dies steht im Gegensatz zu Chinesen, denen es dadurchermöglicht wird, nach einer Lehrperiode im elterlichen Unternehmendessen Leitung zu einem späteren Zeitpunkt, wennnotwendig, zu übernehmen. Zweitens haben größere Unternehmen(sgruppen)eine gewisse Kontinuität. Wäre eine Liquidationdes Unternehmens nach dem Tode des Firmengründers fürdie Erben unzweckmäßig, so kann das Unternehmen von einemder Erben für die anderen fortgeführt werden. Mir ist keinFall bekannt, daß zwei oder mehr Erben gemeinsam und gleichberechtigteinen Betrieb leiten.Diese fehlende Kontinuität außerhalb der Landwirtschaftsteht im markanten Kontrast zu Europa, deren Unternehmenskontinuitätwahrscheinlich auf den genealogischen und hierarchischenCharakter des Christentums zurückzuführen ist.Im Christentum ist die Beziehung zwischen Gott und Jesuseine zwischen Vater und Sohn. Institutionell finden dieseKontinuität und Hierarchie ihre früheste Ausprägung in derKirche. Die Beziehung zwischen Allah und Mohammed ist einezwischen Gott und seinem Propheten. Sie ist rein zufälligund endet nach der Offenbarung. Es kann deshalb vielleichtnicht überraschen, daß der Organisationsgrad und die Kontinuitätvon Organisationen im Morgenland schwächer als imAbendland ausgeprägt sind(1). Der islamische Einfluß hat1 Im Gegensatz zu M. Weber glaube ich, daß weniger die protestantischenTugenden als vielmehr der (christliche)Kontinuitätsgedanke und hierarchische Strukturen für dieEntstehung des Kapitalismus von Bedeutung gewesen sind.Mehrfach ist schon darauf hingewiesen worden, daß streng-


- 208 -deshalb sicherlich nicht zu einem Streben nach Unternehraenskontinuität.beigetragen. Islamisches Erbrecht ist ein weitererFaktor der fehlenden Unternehmenskontinuität.d) Der Einfluß der wirtschaftlichen Selbständigkeitauf GesellschaftsformenDie Betonung der wirtschaftlichen Selbständigkeit hat tiefgreifendeAuswirkungen auf die gesellschaftsrechtliche Entwicklungund läßt auch in Zukunft das Entwicklungspotentialvon autonomen Gesellschaftsformen außerhalb der Landwirtschaftgering erscheinen. Der Mangel an Kontinuität läßtüberwiegend Gelegenheitsgesellschaften entstehen, weil einelangfristige Zusammenarbeit über mehrere Jahre hinweg wegender wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht möglich ist. Darinliegt eine Parallele zu landwirtschaftlichen bagi hasil-Verträgen. Die heute häufige Verwendung westlicher, im Ursprungauf langfristige Zusammenarbeit angelegter Gesellschaftsformendarf nicht darüber hinwegtäuschen, daß dieseGesellschaften in ihrem zeitlichen Aspekt Gelegenheitsgesellschaftensind.Ihrer Natur nach sind autonome Gelegenheitsgesellschafteneinfach und schnell zu errichten und aufzulösen. Ihre Gesellschaftsstrukturist einfach. Das trifft auch auf diegesetzlich geregelten bagi hasil-Verträge zu.Gleichgültig, ob es sich um ethnische Gruppen handelt, beidenen im wirtschaftlichen Bereich die familiäre und gesellschaftlicheHierarchie betont wird, oder um ethnische Gruppen,bei denen die Gleichheit des Menschen im Vordergrundsteht, vielfach wird eine Gelegenheitsgesellschaft einer KGähneln, weil das Muster eines aktiven und eines oder mehrererpassiver Gesellschafter die wirtschaftliche Selbständigkeitdes "Komplementärs" nicht antastet. Dies gilt für alleWirtschaftssektoren einschließlich Landwirtschaft.Anders verhält es sich mit Gelegenheitsgesellschaften, indenen mehrere Gesellschafter aktiv sind. Dabei ist zwischenGesellschaften zu unterscheiden, die nach westlichen Maßstäben"Arbeitsverhältnissen" und OHGs entsprechen.gläubige Moslems in Indonesien die gleichen Tugenden haben,ohne daß sich Ansätze zu einem kapitalistischenWirtschaftssystem erkennen lassen. Was indonesische Moslemsvon europäischen Christen unterscheidet, ist ihreIntoleranz gegenüber Werten, die man als "Grauzone" zwischenGeboten und Verboten ansehen kann. Dazu gehören dasoffene Streben nach Reichtum und spekulative Praktikenwie im Merkantilismus und Kapitalismus. Letztere sindvielleicht ein psychologisches Ventil in einer die Askesebetonenden Grundeinstellung zum Leben. Die oben genannten"grauen" Werte spielen bei heute in Südostasien lebendenChinesen eine nicht zu unterschätzende Rolle und mögenFaktoren ihres wirtschaftlichen Erfolges sein.


- 209 -In diesen "Arbeitsverhältnissen" erhalten der "Arbeitgeber"und seine "Arbeitnehmer" je einen Gewinnanteil. Zusätzlicherhält der "Arbeitgeber" für sein Unternehmen, seine Kapitaleinlage,noch einen Extra-Anteil. Diese Gesellschaftenkommen vor allem bei <strong>Aceh</strong>nesen, Minangkabaus und Buginesenvor. In Westsumatra gibt es aber, vermutlich durch den Islambeeinflußt, im Restaurantgewerbe auch "Arbeitsverhältnisse",in denen der "Arbeitgeber" keinen Extra-Anteil bekommt. Mirist nicht bekannt, ob die chinesische kongsi solche Verträgezwischen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" umfaßt.Bei den OHG-ähnlichen Gesellschaften der hier analysiertenethnischen Gruppen haben die Gesellschafter einen gleichberechtigtenStatus. Infolge der wirtschaftlichen Selbständigkeitkommt es zu einer Verselbständigung in einer Gesellschaft,die ein Bündel von Einzelfirmen unter dem formellenDach einer Gesellschaft entstehen lassen kann. Das Phänomender Verselbständigung ist auch in den "Arbeitsverhältnissen"anzutreffen, insbesondere in <strong>Aceh</strong> und Westsumatra. Es findetsich in Wirtschaftszweigen, in denen die Verselbständigungtechnisch und wirtschaftlich möglich ist. In einer Handelsgesellschaftist es z.B. denkbar, daß jeder Gesellschaftereine bestimmte Artikelgruppe oder ein bestimmtes Gebiet betreut.Die Verselbständigung ist weniger im Handwerk oderin der (Klein)Industrie anzutreffen, weil der Herstellungsprozeßdie koordinierte Zusammenarbeit mehrerer Personenerfordert.Weisungsbefugnisse und Kontrollrechte sind wegen der wirtschaftlichenSelbständigkeit nur bedingt in einer Gesellschaftgegeben. Dies trift insbesondere auf <strong>Aceh</strong> und Westsumatrazu. Der Islam dort betont das rationale Handeln. Manverläßt sich in erster Linie auf sich selbst. Der andereist für sein Handeln selbst verantwortlich, was weitgehendeWeisungsbefugnisse und Kontrollrechte ausschließt. Diessteht im Gegensatz zu Europa, in dem sich Personen in vielstärkerem Maße auf das richtige Verhalten des anderen verlassen.Ein kompliziertes Gebäude von Gesetzen, Verordnungenund anderen rechtlichen Bestimmungen ist der Leitfaden fürdas richtige Verhalten. Wegen fehlender Weisungsbefugnusseund Kontrollrechte ist eine Entwicklung über bagi hasilundbagi laba-Verhältnisse hinaus schwer vorstellbar.Ich glaube, daß das in ganz Indonesien verbreitete Konzeptvon halus, ein System der Etikette zur Erhaltung der sozialenHarmonie durch Vermeidung von Scham auslösenden Situationen,ebenfalls implizit Kontroll- und Weisungsrechte einschränkt,wodurch der Entwicklung komplizierterer Gesellschaftsformenentgegengewirkt wird, in denen Kontrollmechanismeneinen wichtigen Platz einnehmen. Meines Erachtens istdie westliche P.T. eine für Indonesien völlig ungeeigneteGesellschaftsform, weil sie gerade diesen sozio-kulturellenFaktoren zuwiderläuft. Westliche Kapitalgesellschaften sindvielleicht nur in einer Kultur denkbar, die die Schuld betont.Kontrolle kann eher durchgeführt werden, wenn Personendie Schuld für eine Handlung auf sich nehmen können,ohne in jedem Fall sofort mit heftigen gesellschaftlichen


- 210 -Sanktionen rechnen zu müssen.Das Streben nach wirtschaftlicher Selbständigkeit führt zueinem Streben nach Alleineigentum. Teilweise wird davon abgewichen,wenn es sich wegen eines zu großen wirtschaftlichenRisikos empfiehlt, Kapital zu streuen. Durch Erbgangkann gemeinschaftliches Eigentum entstehen. Handelt es sichum ein Unternehmen, kann es in eine Familiengesellschafteingebracht werden, wenn die Liquidation unzweckmäßig oderzu kompliziert ist. Regelmäßig wird aber versucht, die Erbmasseaufzuteilen, wobei neben dem autochthonen das islamischeErbrecht ein beeinflussender Faktor sein kann. Entstehteine Farailiengesellschaft aus gemeinschaftlichem Besitz,so wird sie aber nur von einer Person geleitet. Andersverlief übrigens die Entwicklung in Europa. Im ausgehendenMittelalter entstanden Familiengesellschaften mit gleichberechtigtenGesellschaftern, aus denen sich die OHG entwickelte.Wegen dieses Strebens nach Alleineigentum sindder Entwicklung von Gesellschaften mit einem Gesellschaftvermögenund gleichberechtigten Gesellschaftern enge Grenzengesetzt.


- 211 -D. NATIONALE GESELLSCHAFTSFORMENI. Übersicht der gesetzlichen Entwicklung nationalerGesellschaftsformen1. Die Entwicklung von ca. 1840 bis 1942Ausgangspunkt der gesetzlichen Entwicklung nationaler Gesellschaftsformenist die KodifizierungC1) des indonesischen^)BGB und HGB von 1848. Diese beiden Gesetze enthaltendie heute noch geltenden, nur wenig geänderten Bestimmungenzum Recht der maatschap, Fa., C.V. und P.T.(3). ZweiProblemkreise standen seit dieser Kodifizierung bis zum Endeder Kolonialzeit im Mittelpunkt: 1. die Frage der Konkordanzzwischen dem niederländischen und indonesischen Recht und2. die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs nationalen,im Ursprung westlichen Rechts. Erstere Frage war vor allemwährend der Vorarbeiten zu dem indonesischen BGB und HGBakut, während letztere Frage zwischen ca. 1900(4) und 1930unter dem Blickwinkel Rechtsvereinheitlichung oder RechtspluralismusGegenstand heftiger Debatten war(5). Der räumlicheAnwendungsbereich nationalen Rechts war bis zum Endeder Kolonialzeit von untergeordneter Bedeutung(6). Ihm wirdim heutigen Einheitsstaat Indonesien keinerlei Bedeutungbeigemessen.1 Ausführlich zur Kodifikationsgeschichte van Kan (1926a),S. 351-367, (1926b), S. 1-36, 85-100, 167-199, 257-287,337-356, 443-475; siehe ferner van Helsdingen, S. 51-57;Idema (1929); S. 52-55; Mahadi (1980a), S. 6, 21, (1980b), S. 6-7, (1980c), S. 11; Gautama & Hornick, S. 179-180.2 Ich habe den Begriff indonesisch gewählt, weil ein einheitlicherBegriff die Arbeit leichter lesbar macht. Fürdie Kolonialzeit hätte sich der Begriff niederländischindischangeboten. Bis 1948 hieß Indonesien aus niederländischerSicht Nederlands-Indië. Vgl. dazu § 1 n-iStbl. Nr. 224/1948.3 Diese Aufzählung der Gesellschaftsformen ist nicht abschließend.4 Nach Idema (1929), S. 75, seit ca. 1905. Vgl. noch Gautama& Hornick, S. 180 : 1904.5 Lev, S. 283-284; Gautama & Hornick, S. 180-181.6 Es wird häufig in der Kolonialzeit zwischen Java und Maduraeinerseits und den buitenbezittingen (Außengebieten)andererseits unterschieden. Dies trift auch auf das Gesellschaftsrechtzu. Die Verordnung (n-i Stbl. Nr. 79/1855), die 1855 Chinesen dem europäischen Recht unterwarf,galt zunächst nur für Java und Madura. Der räumlicheAnwendungsbereich der I.M.A.-Verordnung von 1940 erstrecktesich ebenfalls nur auf Java und Madura.


- 212 -KonkordanzDas Prinzip der Konkordanz(1) legt die Übereinstimmung de3nationalen indonesischen Rechts mit dem niederländischenRecht fest. Die Frage, ob überhaupt das indonesische Rechtdem niederländischen folgen sollte, stellte sich den am Gesetzgebungsverfahrenbeteiligten Personen überhaupt nicht.Das Konkordanz-Prinzip wurde befürwortet, weil es "mehr[Rechts] Sicherheit im Handelsverkehr" gewährleiste und "dieAusübung der Rechtswissenschaft" fördere(2). Daraus läßtsich ablesen, daß im 19- Jahrhundert die Wirtschafts- undRechtspolitik in der niederländischen Kolonie dominierten.Sie sollten den wirtschaftlich nicht starken Niederlandenviel Gewinn bringen und sichern. Der Übergang vom 1830 eingeführtenKultursystem (cultuurstelsel)(3), einem Zwangsanbausystemvon Weltmarktprodukten, zu einem liberalenWirtschaftssystem nach 1870 stellte nur eine Akzentverschiebungim Rahmen einer sich überwiegend am Gewinn orientierendenKolonialpolitik dar(4).Heftig umstritten war unter den am Gesetzgebungsverfahrendes HGB und BGB beteiligten Personen der anzustrebende Gradder Übereinstimmung des indonesischen mit dem niederländischenRecht. Die diese Gesetzgebungsarbeit veranlassenden,das Konkordanz-Prinzip beinhaltenden Beschlüsse ließen eineenge und weite Auslegung zu(5). In diesem Streit setztensich die Befürworter einer engen Auslegung durch.Das Konkordanz-Prinzip wurde dann einige Jahre nach der Kodifikationdes BGB und HGB in der "Kolonialverfassung" (Regeringsreglement)von 1854 in Art. 75 Abs. 1 verankert(6).Danach sollten die für Europäer geltenden indonesischen Gesetzeweitgehend mit niederländischen Gesetzen übereinstim-1 Vgl. allgemein zum Konkordanz-Prinzip van Helsdingen, S.46, 47, 49, 51-57; van Kan (1926 b), S. 6-9, 85-94. DerBegriff Kondordanz wurde wahrscheinlich erst Ende des19., Anfang des 20. Jahrhunderts geprägt. Vor 1850 zumindestwurden Begriffe wie Harmonie und Übereinstimmungverwendet. Vgl. z.B. Heemskerk, S. 66, sowie Wichers,S. 71; vgl. noch S. 268.2 Vgl. Idema, S. 54-55, zur Rede Wichers' beim Inkrafttretendes indon.BGB, HGB sowie anderer Bestimmungen. ZumHandel vgl. noch Idema, S. 53, sowie van Kan (1926b),S. 346- 356.3 Ausführlich dazu Fasseur.4 Vgl. zu den Erläuterungen des Regeringsreglement von 1854Idema, S. 65.5 Vgl. zum Beschluß der Commissarissen-Generaal Nr. 6 vom10.1.1819 (n-i Stbl. Nr. 20/1819) sowie zu den KöniglichenBeschlüssen Nr. 96 vom 30.6.1830 und vom 15.8.1839van Helsdingen, S. 44, 51-52, 52-53.6 1926 wurde Art. 75 Abs. 1 durch den weiter gefaßten Art.131 LS. ersetzt.


- 213 -men(1). In diesem Artikel wurde das Konkordanz-Prinzip mitdem gleich noch zu erörternden persönlichen Anwendungsbereichdes Rechts kombiniert. Dies war bei den die Kodifikationdes BGB und HGB vorbereitenden Beschlüssen noch nichtder Fall gewesen. Daraus läßt sich ableiten, daß für diean der Kodifizierung Beteiligten die Frage des persönlichenAnwendungsbereichs des Rechts im Vergleich zu der der Konkordanzdas geringere Problem war(2).Wegen der engen Konkordanz stimmt das indonesische weitgehendmit dem niederländischen Gesellschaftsrecht überein.Soweit es gesellschaftsrechtliche Bestimmungen des indonesischenHGB betrifft, sind deren Änderungen meistens redaktionelleroder formeller Natur(3).Zum Teil lassen sie erkennen, daß dem kolonialen Gesetzgeberdaran gelegen war, Einfluß und Kontrolle auf das Wirtschaftslebenauszuüben. § 37 indon.HGB ist dafür ein gutesBeispiel. Gemäß § 37 Abs. 1 indon.HGB kann die Genehmigungder Satzung einer P.T. aus wichtigem (volkswirtschaftlichemoder politischem) Grund versagt werden(4). § 37 Abs. 2 indon.HGBläßt die Geheimhaltung der Versagungsgründe zu. Dasniederländische Gesellschaftsrecht der N.V. beinhaltet nichtdiese rechtlichen Befugnisse des Staates. § 37 Abs. 3 indon.HGB hat ebenfalls keine Parallele zum niederländischenRecht. Danach kann die Genehmigung der Satzung einer P.T.von der Bedingung abhängig gemacht werden, sich der Auflösungdurch den Generalgouverneur zu unterwerfen, wenn er sieim allgemeinen Interesse für notwendig hält.Spätere Änderungen des indonesischen Handelsrechts reflektiertenauch das Konkordanz-Prinzip. Zwei seien hier hervorgehoben.1938 fiel die h.v.g.r. weg, und im gleichen Jahrtrat an die Stelle des Begriffs Handelsgeschäft (daden vankoophandel) der weitere Begriff Gewerbebetrieb (bedrijf).Am Ende der Kolonialzeit arbeitete man daran, das in denNiederlanden 1928 revidierte Recht der N.V. in Indonesien1 Gegen eine allzuweit reichende Konkordanz stemmte sichdamals der Politiker Thorbecke. Vgl. Keuchenius, S. 680.2 Siehe dazu van Kan, der in seinem Artikel das Problemder Konkordanz voranstellt (1926 b, S. 6-9, 85-100), währenddas Problem des persönlichen Anwendungsbereichs ganzam Ende im Abschnitt "Der Streit um das Adatrecht"(1926b, S. 449- 468) behandelt wird.3 Vgl. dazu der Kinderen, S. 100-110, zu §§ 22, 23, 24,28, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 35, 36Abs. 2, 38 Abs. 1 und 2; siehe ferner Pinto & van derLinden, S. 4-8. Auch spätere Änderungen sind weitgehendformeller Art. Vgl. n-i Stbl. Nr. 548/1923, Nr. 572/1937und Nr. 161/1938.4 In der gesamten Kolonialgeschichte geschah dies nur einmal.Ende 1940, Anfang 1941 wurde die Errichtung einesNachrichtenbüros in der Form der P.T. aus politischemGrund verweigert. Mitteilung Resink.


- 214 -zu übernehmend). Der Ausbruch des 2. Weltkrieges verhindertewohl, dem in Art. 131 I.S. festgelegten Konkordanz-Prinzip zu folgen.Der persönliche AnwendungsbereichDer persönliche Anwendungsbereich nationalen (Gesellschafts)Rechts war von Anfang an ein Streitpunkt. Er betraf konkretdie Frage, inwieweit das für Europäer geltende BGB und HGBauch für Nicht-Europäer gelten sollte. Abstrakt ging es umUnifikation oder Rechtspluralismus im Vielvölkerstaat Indonesien.Zunächst (1848) gab es vier, seit 1854 2 große Bevölkerungsgruppen:Europäer und die mit ihnen Gleichgestelltensowie autochthone Indonesier (inlanders) und die mitihnen Gleichgestellten (vreemde oosterlingen). Mit der Unterwerfungder Chinesen als größte Teilgruppe der mit autochthonenIndonesiern Gleichgestellten unter das europäischeRecht 1855 entstand praktisch eine Dreiteilung, die1926 von der Indische Staatsregeling übernommen wurde.Als das Problem des persönlichen Anwendungsbereichs im Zusammenhangmit der Kodifizierung des indonesischen BGB undHGB von 1848 entstand(2), umging man es in zweifacher Weise.? r fff ns ließ Art - 11 Algemeene Bepalingen van Wetgeving(1848) die Möglichkeit zu, autochthone Indonesier oder diemit ihnen Gleichgestellten dem indon. BGB und HGB in unveränderteroder geänderter Form zu unterwerfend). Zweitensführte obiger Artikel i.V.m. Art. 13 desselben Gesetzes dasRechtsinstitut der freiwilligen, ausdrücklichen Unterwerfungein(4). Später konnte noch gemäß Art. 75 Abs. 6 Regeringsreglementvon 1854 bei Gerichtsentscheidungen das indon.BGBund HGB auf autochthone Indonesier Anwendung finden, wenndas Adatrecht die betreffende Materie nicht regelte(5). Die-1 Vgl. Volksraad Zittingsjaar 1937-38 Onderwerp 115 Stuk 4,Art. II, S. 1 sowie Stuk 5, Art. II, S. 1.2 Vgl. van Kan (1926 a), S. 358, (1926 b), S. 19-21, 30-31,33, 183-188.3 Idema, S. 55-56; van Kan (1926 b), S. 449-450.4 Vgl. Kollewijn (1955 a), S. 11-14. Dieses Rechtsinstituthat ihr Ziel in der Folgezeit nicht erreicht. Zwischen1917 und 1926 unterwarfen sich nur 78 Personen teilweiseoder ganz dem europäischen Recht. Vgl. Tobi, S. 103 sowieBeilage IV. Bis 1920 hatten sich 528 Nicht-Europäerdem für Europäer geltenden Recht unterworfen. Vgl. Helfferich(1926), S. 645. Wichtiger war und ist in Indonesiendas Institut der freiwilligen (ad hoc oder stillschweigenden)Unterwerfung. Ausführlich dazu KollewiinJ(1955a).5 Kollewijn (1955 b), S. 232; ter Haar (1941), S. 10. Dieseverdeckte Form der Unterwerfung ging wohl auf § 1 Abs.2eines HGB-Entwurfs zurück. Vgl. dazu van Kan (1926 b),S. 186-188. Dieses Institut fand auch Anwendung auf dasGesellschaftsrecht des indon.HGB und BGB. Mit der faktischenAufhebung der drei Bevölkerungsgruppen dürfte esheute von wenig Bedeutung sein.


- 215 -ses Ausklammern einer Regelung des persönlichen Anwendungsbereichsdes indon.BGB und HGB verdeutlicht, daß im 19.Jahrhundert diesem Problem keine grundlegende Bedeutung beigemessenwurde, auch wenn es Strömungen gab, Nicht-Europäerdem für Europäer geltenden Recht zu unterwerfen. Ein Zeichenwurde 1855 gesetzt, als Chinesen unter das europäische Rechtmit Ausnahme u.a. des kongsi-Rechts gebracht wurden. Diesgeschah auf Drängen des europäischen Handels(1). AutochthoneIndonesier wurden trotz damals vieler Befürworter dem fürEuropäer geltenden Recht nicht unterworfen, weil man es fürpolitisch unklug hielt, die Gesellschaftsstruktur durch solcheweitreichenden Maßnahmen anzutasten(2) . Bis 1926 drohteautochthonen Indonesiern die Gefahr einer Unterwerfung(3)•Das erste Viertel des 20. Jahrhunderts bildete den Höhepunktim Streit um den persönlichen Anwendungsbereich des indon.BGB und HGB, als infolge der stärker die Interessen der autochthonenBevölkerung berücksichtigenden Ethischen Politikdie Sozialpolitik an Einfluß gewann und die bis dahin dominierendeWirtschafts- und Rechtspolitik beeinflußte. Für dieUnifikation und Kodifikation sprachen sich u.a. Nederburgh(4)und van den Berg(5) aus. Ihrer Ansicht nach hättenIndonesier schon genügend Kontakt mit westlichen Wirtschaftsaktivitäten gehabt. Diesen Prozeß solle man durcheine solche Rechtspolitik beschleunigen helfen. Für einenRechtspluralismus und ein Richterrecht machten sich van Vollenhoven(6)und ter Haar(7) stark. Sie argumentierten mitErfolg, verschiedene soziale und kulturelle Normen verschiedenerBevölkerungsgruppen erfordern auch ein eigenes Rechtfür jede Bevölkerungsgruppe(8).Erst als der letzte Entwurf eines indon.BGB für sämtlicheBevölkerungsgruppen 1926 scheiterte(9), sah der kolonialeGesetzgeber davon ab, autochthone Indonesier dem für Europäergeltenden BGB und HGB zu unterwerfen. Einen späten Ausdruckfindet dies aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive1 Van Kan (1926 b), S. 463, 467-2 Van Kan (1926 b), S. 455-456. Schon 1803 sah eine niederländischeKommission die Notwendigkeit ein, autochthonenIndonesiern ihre eigenen Gesetze und eigene Rechtsprechungzu belassen. Vgl. de Waal, S. 2.3 Vgl. die knappe Zusammenstellung verschiedener Unterwerfungsversuchebei Gouwgioksiong, S. 89-90, Fn. 25. Abgesehenvon den dort erwähnten Entwürfen hat es noch einenindon.BGB- und HGB-Entwurf aus dem Jahre 1910 gegeben.4 Nederburgh (1923), S. 81, (1902), S. 559-612, (1903),1-82.5 Van den Berg (1909), S. 396, (1910), S. 1-7-6 Zum Streit zwischen van Vollenhoven und Nederburgh vgl.ter Haar (1941), S. 9 Fn. 1.7 Vgl. zu Aspekten der Rechtsprechung ter Haar (1941), S.233-238.8 Lev, S. 283-284.9 Vgl. Gouwgioksiong (1968 b), S. 89-90 Fn. 25; vgl. nochGautama & Hornick, S. 180-181.


- 216 -m der I.M.A.-Verordnung von 1940(1). Allerdings wählte derGesetzgeber als Ausgangspunkt dieser Gesellschaftsform einerautochthonen Kapitalgesellschaft die P.T. mit Elementen derGenossenschaft^). Dies läßt sich als eine verdeckte Unterwerfungunter das für Europäer geltende Gesellschaftsrechtbezeichnen, obwohl hier einschränkend hinzugefügt werdenmuß, daß die I.M.A. der Rechtssphäre des Adatrechts angehört.Weiter mag man in dieser Verordnung eine Abwandlungdes Konkordanz-Systems sehen. Während es 1848 bei der Kodifizierungdes indon. BGB und HGB um die Konkordanz zwischenniederländischem und indonesischem Recht geht, handeltes sich bei der I.M.A. mehr um eine sich an das für Europäergeltende Recht orientierenden Übereinstimmung zwischen denRechtssystemen verschiedener Bevölkerungsgruppen in Indonesien.2- Die Entwicklung seit 1945Für die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung 1945 ist essinnvoll, zwei Teilentwicklungen zu unterscheiden. Währendin der Gesetzgebung hinsichtlich im Ursprung westlicher Gesellschaftsformen(im wesentlichen die des indon.BGB undHGB) praktisch ein Stillstand zu konstatieren ist, sind imLaufe der Zeit im Ursprung autonome Gesellschaftsformen(v.a. bagi hasil-Verträge(3)) gesetzlich geregelt worden.a ) Nationale, im Ursprung westliche GesellschaftsformenKonkordanzDas Konkordanz-Prinzip besteht in abgewandelter und starkabgeschwächter Form fort. Die Debatte über die Rezeptiondes indon.BGB und HGB erhellt dieses(4). Während bestimmteParagraphen des indon.BGB als verfassungswidrig betrachtetwerden, wird allgemein das indon.HGB als insgesamt rezipiertangesehene). Begründet wird dies mit den Bedürfnisseneines aufkommenden indonesischen Handelsstandes und dem in-1 Eine ausführliche, artikelweise Besprechung der I.M.A.-Verordnung ist in der Dissertation von van der Bij, S.40-102, enthalten. Kurze Übersichten darüber bei de Grève,S. 228-237; Zeylemaker, S. 207-227; B.T., S. 106-109sowie Boeke, S. 135-137.2 Im Zusammenhang mit der I.M.A. ist es erwähnenswert, daßerst mit n-i Stbl. Nr. 91/1927 eine Genossenschaftsformfür autochthone Indonesier geschaffen wurde. Vgl. dazuvan der Bij, S. 25-32.3 Vgl. zur Struktur dieser Verträge S. 227-230.4 Vgl. dazu allgemein Götzen, S. 66-69, 72-73; Gouwgioksiong(1968 a), S. 61-63, (1968 b), S. 92, (1968 c), S.101-104; Kollewijn (1955 a), S. 230; Sutidjan (1978),S. 4-5, (1979), S. 18-19; Lev, S. 292-295; Gautama &Hornick, S. 183-189.5 Vgl. die Zusammenfassung der Rezeptionsproblematik beiGouwgioksiong (1968 c), S. 104.


- 217 -ternationalen Charakter des Handelsrechts, der es Indonesiernermöglicht, am internationalen Wirtschaftsverkehrteilzunehmend). Das Kriterium der Internationalität istfrei von ideologischen Beiklängen und Erinnerungen an diekoloniale Vergangenheit(2).Die verschiedenen, gesellschaftsrechtliche Bestimmungen enthaltendenGesetzentwürfe^) folgen nicht wie früher ausGründen der Rechtssicherheit für den europäischen Handel demniederländischen Recht, sondern deshalb, weil das heutigeniederländische Handelsrecht dem internationalen Maßstabentspricht. Praktische Erwägungen sind sicherlich ein weitererwichtiger Faktor, im Handelsrecht sich weiter am niederländischenRecht zu orientieren. Solch ein implizit weitesKonkordanz-Prinzip hat den Vorteil, daß stärker indonesischenBedürfnissen Rechnung getragen(4) und gegebenenfallsauf anderes westliches Gesellschaftsrecht zurückgegriffenwerden kann.1 Gouwgioksiong (1968 b), S. 92, (1968 c), S. 104; Lev(1965), S. 303-304; Rancangan Kitab Undang-undang HukumDagang, S. 1. Unter dem Blickwinkel der Teilnahme am internationalenRechts- und Wirtschaftsverkehr kann mandie Änderung des § 54 indon.HGB durch das Gesetz Nr. 4/1971 sehen. Durch die Einführung eines uneingeschränktenStimmrechts nach Aktiennennbeträgen sollten bessererechtliche Voraussetzungen für (Auslands)Investitionengeschaffen werden. Vgl. Hak 3uara. S. 62.2 Lev, S. 304.3 Erste Vorarbeiten zu einem neuen BGB wurden Anfang der60er Jahre gemacht. Vgl. Lev, S. 292, 301-304. Auf demGebiet der Rechtsentwicklung ist das 1958 gegründete Institutfür nationale Rechtserneuerung (LPHN) federführend.Vgl. Gouwgioksiong (1968 b), S. 89; zu einer Aufzählungverschiedener, sich mit Gesellschaftsrecht befassenderKommissionen siehe Anwar & Soebagyo, S. 386Fn. 2. Der erste gesellschaftsrechtliche Bestimmungenbeinhaltende HGB-Teilentwurf stammt aus dem Jahre 1968vom LPHN (heute BPHN). Dieser unter der Leitung von Soekardonoerstellte Teilentwurf wurde 1974 in einen 80? derhandelsrechtlichen Materie enthaltenden Gesamtentwurfeines HGB eingebracht. Vgl. Rancangan Kitab Undang-undangHukum Dagang, S. 2; ferner Makarim, s! 376-377. Ein Gesetzesentwurfdes Justizministeriums (1975?) regelt nurdas Recht der P.T.. Vgl. Makarim, S. 375, 406-407 Fn.172-177. Dieser detaillierte, aber für Indonesien vielzu technische Entwurf geht auf den niederländischen Entwurfvon Wiersma zurück.4 § 89 Abs. 1 1.HS. des LPHN-Entwurfs hat indonesischenEinschlag. Entscheidungen der Hauptversammlung werdennicht nach dem Mehrheitsprinzip, sondern auf einer Konsensus-Grundlage(dengan bermusyawarah untun mufakat)getroffen. Vgl. Rantjangan Undang-undang, S. 49. Diesweicht von § 54 indon.HGB a.F. ab. Vgl. Soekardono(1975), S. 13.


- 218 -Der persönliche AnwendungsbereichDer persönliche Anwendungsbereich nationalen Rechts hat inder Rechtsentwicklung seit 1945 keinen großen Stellenwertmehr. Allgemein strebt der Gesetzgeber die Unifikation undzugleich die Kodifikation an(1), wobei der Ausgangspunkt derRechtsvereinheitlichung das Adatrecht sein kann. Das Rechtean Grund und Boden regelnde Agrargesetz von 1960 ist einBeispiel dafür(2). Dieses Gesetz durchbricht die alte kolokolonialeBevölkerungsdreiteilung, weil es auf jeden IndonesierAnwendung findet.Das Streben nach Unifikation ist bis heute politisch motiviert.Für die nationale Integration sei unifiziertes Rechtnotwendige)• Dies schaffe eine nationale Identität(4). DieVerfassung von 1950 sprach schon explizit von der Kodifizierungund implizit von der Unifizierung( 5). In § 402 subc no. 6 Nr. 2/1960 der Entscheidung des M.P.R.S., des höchstenVerfassungsorgans Indonesiens, i.V.m. der EntscheidungNr. 20/1966 des M.P.R.S. wird ausdrücklich von der Unifizierungdes Handelsrechts für alle Bevölkerungsgruppen Indonesiensgesprochene). Durch eine Instruktion des Vorsitzendendes Kabinetts, General Suharto, vom 27.12.1966 wurde diekoloniale Dreiteilung der Bevölkerungsgruppen faktisch außerKraft gesetzt und damit einem unterschiedlichen persönlichenAnwendungsbereich nationalen Rechts der Boden entzogen.Zweifel bleiben aber bestehen, ob eine Instruktion ranghöheresRecht außer Kraft setzen kann(7).Jedenfalls läßt sich vermuten, daß zukünftiges Handelsrechteinschließlich Gesellschaftsrecht unifiziertes Recht seinwird.Der sachliche AnwendungsbereichDer sachliche Anwendungsbereich nationalen Gesellschaftsrechtsdehnte sich nach 1945 insofern erheblich aus, alsbestimmte Gesellschaftsformen in bestimmten Wirtschaftszweigen(8)oder unter bestimmten Umständen wie z.B. bei Inlands-1 Vgl. Gouwgioksiong (1968 b), S. 89; Lev, S. 285-286,287-288, 296-297; Gautama & Hornick, S. 182-183.2 Gouwgioksiong (1968 b), S. 90; Lev, S. 290; vgl. allgemeinzum Agrargesetz (Gesetz Nr. 5/1960 L.N. Nr. 104/1960) Gautama & Hornick, S. 78-94.3 Lev, S. 289.t Rantjangan Undang-undang. S. 9.5 Vgl. Lev, ST 285-286; zur indonesischenUnifikation siehe S. 286 Fn. 7.Kritik an der6V« 1 - Rantjangan Undang-undang. S. 9, vgl. noch Gouwgioksiong(1968c)7^sTll)ÏK7 Gouwgioksiong d968 b), S. 90.8 Vgl. zu Importfirmen in den 50er Jahren Makarim, S. 169,170, zu Banken, Versicherungen und Schiffahrt, S. 169,226-227 Fn. 70.


- 219 -und Auslandsinvestitionen(1) obligatorisch geworden sind.Meistens ist es die P.T., manchmal auch die C.V. (2). Vielfachverlangt der Staat für Genehmigungen, Lizenzen oder dieVergabe von Staatsaufträgen - der Staat ist bei weitem dergrößte Auftraggeber in Indonesien - die Vorlage von Gesellschaftsverträgenoder Satzungen(3)•Der zunehmende Gebrauch des Gesellschaftsrechts als staatlichesKontrollmittel des privaten Wirtschaftssektors isteine seit der Unabhängigkeitserklärung neue Entwicklung. DerKeim dazu dürfte im antiliberalen Art. 33 der Verfassung von1945 liegen, wonach dem Staat im Wirtschaftsleben ein wichtigerPlatz zugewiesen wird, der gleichzeitig eine Kontrolledes privaten Wirtschaftssektors impliziert(4). Art. 33 Abs.2 lautet: "Für den Staat bedeutsame Produktionszweige, diefür das Leben aller Bürger von Wichtigkeit sind, sollen vomStaat kontrolliert werden."(5)Deswegen kann es nicht überraschen, wenn gesellschaftsrechtlicheBestimmungen der neuen Gesetzentwürfe dem Staat vieleKontrollmöglichkeiten einräumen(6). Beispielsweise soll einemGesetzentwurf zufolge die Ausgabe von Inhaberaktien nurmit Genehmigung des Justizministers möglich sein(7). Währendin der Kolonialzeit die Inhaberaktie der Regelfall war, istes heute die Namensaktie(8).b) Nationale, im Ursprung autonome GesellschaftsformenNach der Unabhängigkeit Indonesiens entstanden nationale,im Ursprung autonome Gesellschaftsformen. Sie lassen sichzu der Gruppe der bagi hasil-Verträge(9) zusammenfassen.Für verschiedene Wirtschaftsbereiche hat der Gesetzgeberdiese Teilbauverträge gesetzlich geregelt. Das indonesischeTeilbaugesetz (Gesetz Nr. 2/1960 L.N. Nr. 2/1960) legt Rahmenbedingungenfür Teilbauverträge in der Landwirtschaftfest. Das Gesetz Nr. 16/1964 (L.N. Nr. 97/1964) regelt Teilbauverträgein der Fischerei. Im ölsektor schreibt das GesetzNr. 8/1971 (Pertamina-Gesetz) bagi hasil-Verträge vor.Im Bergbaubereich sind gemäß Gesetz Nr. 44 (indon.Bergbaugesetz)kontrak karya(10) obligatorisch.1 Vgl. zum Auslandsinvestitionsgesetz von 1967 Himawan(1980), S. 287-292.2 Bei Investitionen nach dem Inlandsinvestitionsgesetz von1968 kann auch die Rechtsform der C.V. gewählt werden.3 Makarim, S. 169.4 Vgl. Nitisastro, S. 17, 18.5 Kahler, S. 93; vgl. noch die Erläuterungen zu Art. 33»zit. bei Yarnin, S. 45.6 Makarim, S. 378.7 Vgl. § 62 Abs. 3 Rantjangan Undang-undang, S. 37-8 Zur heutigen Zeit Himawan (1973), S. 142.9 Zur Rechtsnatur und zum sozio-kulturellen Hintergrundder landwirtschaftlichen bagi hasil-Verträge vgl. S. 17-33.10 Zu Unterschieden zwischen kontrak karya und bagi hasil-Verträgen vgl. S. 237.


- 220 -Diese Tendenz zu im Ursprung autonomen Gesellschaftsformenist nicht ein Ergebnis wirklichkeitsferner Arbeit des Gesetzgebers,sondern entspricht auch der Praxisentwicklung.Auf bagi hasil-Verträge im gesetzlich nicht geregelten Baugewerbehabe ich hingewiesen(1). Ohne näher in dieser Arbeitdarauf eingehen zu können, sei noch erwähnt, daß kerja sama(2)-Verträgezwischen staatlichen und privaten Unternehmenin der Industrie und im Dienstleistungsgewerbe ebenfallsbagi hasil-Merkmale haben.Die Regelung von bagi hasil-Verträgen für bestimmte Wirtschaftsbereicheläßt eine Parallelentwicklung zum Recht nationaler,im Ursprung westlicher Gesellschaften erkennen.Auch hier betont der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereichder bagi hasil-Verträge( 3) , die ein Mittel derstaatlichen Kontrolle sein können. Besonders deutlich wirddies im Bergbau. Gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verfassung von1945 hat der Staat den Verfassungsauftrag, die Bodenschätzezum größten Nutzen des Volkes zu verwenden.In dieser Tendenz zu autonomen Gesellschaftsformen liegteine zumindest teilweise Abkehr von einem westlichen Konzepteiner Gesellschaft als einer Zusamraenarbeitsform in derWirtschaft. Wichtige Merkmale einer westlichen Gesellschaftsind das Gewinnteilungsprinzip, Gesellschaftsvermögen undhäufig die Geschäftsführung durch mehrere Vertragsparteien(Gesellschafter). Anders die bagi hasil-Verträge. Sie zeichnensich durch das Produktteilungsprinzip(4), Fehlen einesGesellschaftsvermögens und eine Geschäftsführung durch überwiegendnur eine Vertragspartei aus. Diese Gesellschaftsformensind vor allem in Wirtschaftssektoren anzutreffen, indenen die hergestellten oder gewonnenen Produkte leicht geteiltwerden können. Dies ist, wie die oben zitierten Gesetzezeigen, vor allem die Urproduktion (Landwirtschaft,Bergbau). Daneben gibt es in der Industrie und im Dienstleistungsgewerbeentsprechende Verträge. Dazu zählen kerjasama-Verträge.Art. 33 der Verfassung von 1945Die Ablehnung westlicher Gesellschaftsformen seitens desGesetzgebers kommt implizit in Art. 33 der Verfassung von1945 zum Ausdruck. Art. 33 enthält die Wirtschaftsverfassung.Sie ist ein Bekenntnis zu einem gemischten Wirtschaftssystem,in dem der Staat eine führende Rolle einnimmt.Die Erläuterungen zu dem sich gegen den früheren Wirt-1 Vgl. S. 126.2 Wörtlich: Zusammenarbeit.3 Das Konkordanz-Prinzip spielt bei autonomen Gesellschaftsformenkeine Rolle. Dasselbe gilt für den persönlichenAnwendungsbereich dieses Rechts.4 Mit Ausnahme der kontrak karya. Vgl. S. 234-237.


- 221 -Schaftsliberalismus richtenden(1) Art. 33 Abs. 1 lassen eineBevorzugung von Zusammenarbeitsformen erkennen, die Gemeinschaftswertebetonen. Als Beispiel wird die Genossenschaftgenannt(2). In bezug auf Vertragsformen wurde in einem Seminarüber Art. 33 die Ansicht vertreten, daß, wenn Genossenschaftennicht möglich seien, bei Inanspruchnahme von Auslandskapitalder bagi hasil-Vertrag die geeignete Vertragsformsei(3)•Die der Wirtschaft zugrundeliegenden Gemeinschaftswerte sindu.a. gotong-royong und usaha bersama i.V.m. azas kekeluargaan^).Das neue nationale Recht soll allgemein auf diesenWerten basieren(5).Gotong-royong(6) beschreibt das in allen Teilen Indonesiensverbreitete und reich nuancierte System der (gegenseitigen)auf ungeschriebenen gesellschaftlichen Konventionen beruhendenHilfeleistung.Usaha bersama(7) i.V.m. azas kekeluargaan(8) bezeichnet eineauf Familienprinzipien fußende Unternehmensform(9).Der zusammengesetzte Begriff usaha bersama ist 1932 von Moh.Hatta, dem Verfechter der Genossenschaftsidee und erstemVizepräsidenten Indonesiens, geprägt worden und nimmt wahrscheinlichauf Genossenschaften Bezug(10). Dieser Begriffbeinhaltet "die Idee einer Unternehmensform, die sich imCharakter von einem privaten Unternehmen unterscheidet. Beidiesem sind alle Entscheidungen in den Händen eines Unternehmersund die Existenz des Arbeiters und seine Arbeit sindvom Unternehmer abhängig. Gerade weil der Liberalismus eineSituation entstehen ließ, in der Arbeiter allgemein dem(Druck des) gesellschaftlichen Zwang(s) ausgesetzt waren,sind wir [Indonesier] gegen ein solches System"(11).1 Supomo, S. 52; Wilopo, S. 5, bezieht sich auf den Hintergrundder indonesischen Revolution und eine Regierungserklärung,als die Vorläufige Verfassung noch im Entwurfsstadiumwar. Es ist kein japanischer Einfluß auf Art.33erkennbar.2 Yamin, S. 45.3 Vgl. Penjabaran Pasal 33 UUD 1945, S. 21.4 Hatta, zit. in Penjabaran Pasal 33 UUD 1945. S. 13.5 Gouwgioksiong (1968 b), S. 89-6 Vgl. S. 29-30.7 Usaha läßt sich mit Sorge, Arbeit, Dienst, Beruf, Bemühung,Initiative, Eifer, Anstrengung, Betriebsamkeit, Tätigkeit,Aktiva übersetzen, bersama mit gemeinsam, gemeinschaftlich,(zusammen) mit. Vgl. Karow & Hilgers-Hesse, S. 476, 343-8 Azas bedeutet so viel wie Prinzip oder Grundlage, undkekeluargaan läßt sich mit Familiengeist oder Zusammengehörigkeitübersetzen. Vgl. Echols & Shadily, S. 21, 176.9 Anders allerdings Nitisastro, S. 17, der usaha bersamamit "Gemeinschaft als Ganzes" übersetzt.10 Daulat Rakyat. Nr. 45, 10.12.32, zit. bei Abdulgani, S.39.11 Wilopo, S. 5.


- 222 -Der zusammengesetzte Begriff azas kekeluargaan entstammtder Taman Siswa-Bewegung, die während der Kolonialzeit Schulenfür die autochthone Bevölkerung errichtete. Damit wirdeine Beziehung zwischen Lehrer und Schüler umschrieben, diewie in einer Familie zusammenwohnen(1). Bezogen auf die Unternehmensformbedeutet azas kekeluargaan die Übertragungvon Familienprinzipien als soziale Komponenten auf die Zusammenarbeitim wirtschaftlichen Bereich. Hatta(2) führtedazu aus, Beziehungen zwischen Genossen sollten Familienbeziehungenentsprechen. Bedeutsame Merkmale der Familienbeziehungsind das Zusammenleben, die gemeinsame Arbeit derMitglieder für das Allgemeinwohl (?) und die Verteilung dererworbenen Vorteile unter den Mitgliedern entsprechend ihrenBedürfnissen(3).Wie noch näher an anderer Stelle ausgeführt wird, beinhaltenbagi hasil-Verträge das Element des gotong-royong und dashierarchische Familienelement(4).Die Genossenschaft im westlichen Sinne enthält zwar die Ideedes gotong-royong(5), aber nicht die des usaha bersama i.V.m. azas kekeluargaan, weil ihr das hierarchische (Familien)Element fremd ist. Der mehrköpfige Vorstand, deren Mitgliederprinzipiell gleichberechtigt sind, paßt nicht in dasBild einer die Hierarchie betonenden Gesellschaft.Gemessen an diesen Gemeinschaftswerten fallen die Gesellschaftsformendes indon.BGB und HGB nicht unter die von derVerfassung intendierten, weil sie auf Individualwerten (insbes.Privateigentum) fußen, die sich langsam im 18. Jahrhundert(Merkantilismus) und 19. Jahrhundert (Kapitalismus)herausgebildet haben. Das Familienelement in der gesellschaftsrechtlichenEntwicklung Europas wurde seit dem 18.Jahrhundert zurückgedrängt.Die Individualwerte betonenden Gesellschaftsformen werdenjedoch nicht durch Art. 33 ausgeschlossen. Das Vereinigungsrecht(hak berserikat) in Art. 28 der Verfassung von 1945schränkt Art. 33 ein. Nach Wilopo darf den Gesellschaftsformendes HGB - der Text selbst spricht von Unternehmensformen- nicht erlaubt werden, "kollektiven" Gesellschaftsformenzu schaden oder sie zu präjudizieren(6). Wijono siehtdie P.T., C.V., Fa. und ähnliche Formen als nicht verbotenan, weil Art. 33 nicht bestimme, daß die Genossenschaft die1 Hatta, S. 27.2 Hatta, S. 27.3 So Nitisastro, S. 16. Da3 letzte Merkmal könnte ein Merkmalder Führer-Anhänger-Systeme in Indonesien sein.4 Vgl. S. 29-30, 30-33-5 Völlig vergleichbar sind diese Zusammenarbeitsformennicht. Gotong-royong ist eine ad hoc-Zusammenarbeit, dieGenossenschaft ist eine dauerhafte Zusammenarbeit. BeideFormen beeinträchtigen prinzipiell nicht die wirtschaftlicheSelbständigkeit der betroffenen Personen. Eingehendzu Art. 33 der Verfassung von 1945 im Zusammenhang mitGenossenschaften Röpke, S. 67-82.6 Wilopo, S. 7-8.


- 223 -einzige gesetzliche Unternehmensform sei. Im Einklang mitder Verfassung steht 3eine Forderung, daß die Entwicklungder im Ursprung westlichen Gesellschaftsformen das Prinzipder Familienzusammengehörigkeit (azas kekeluargaan) widerspiegelnmüsse(1).Der Vorrang Gemeinschaftswerte betonender Gesellschaftsformentritt im HGB-Entwurf des LPHN zutage. Im Kapitel Gesellschaftsrechtwird zuerst das Recht der Perusahaan NegaraUmum (Staatsunternehmen), der Perusahaan Daerah (Regionalunternehmen)und der Genossenschaft geregelt. Danach folgterst das Recht der Handelsgesellschaften (Fa., C.V. undP.T.)(2).II.Bagi hasil-Verträge1. Landwirtschaftliche bagi hasil-Verträgea) Der wirtschaftliche Hintergrund der Entwicklungvon bagi hasil-VerträgenAus wirtschaftlicher Sicht dient dieser Vertrag(3) der Eigenbedarfsdeckungdes Bewirtschafters(4). Sie dürfte für ihnim Laufe der letzten 100 Jahre schwieriger geworden sein(5),weshalb sich der Gesetzgeber veranlaßt sah, bagi hasil-Verträgezum Schutze der Bewirtschafter gesetzlich zu regeln.Während zu Anfang des 20. Jahrhunderts und wahrscheinlichschon früher der Bewirtschafter häufig die Hälfte des Ernteertrageserhielt(6), sind es heute vielfach 1/3 und weniger.In einem Dorf von Mitteljava sind es regelmäßig 1/3des Ertrages(7). In drei Dörfern des kabupaten ("Regierungsbezirk")Klaten (Mitteljava) ist gegenwärtig mrapat die gewöhnlichsteTeilbauform. Danach steht dem Bewirtschaftervertraglich 1/4 der Ernte zu(8). In manchen Fällen sind esnur noch 1/9-1/12(9).Auffallend sind nicht nur die kleineren Teilungsquoten, sondernauch die abnehmende Zurverfügungstellung der Produktionsmitteldurch die Grundeigentümer, die u.a. Bemessungsgrundlagender Teilungsquoten(10) bilden. Während vor ungefähr80 Jahren der Grundeigentümer anscheinend 5056 der Pro-1 Wijono, S. 224.2 Vgl. Rancangan Kitab Undang-undang Hukum Dagang, S. 4-33.3 Zur Rechtsnatur und zum sozio-kulturellen Hintergrunddes im Ursprung autonomen bagi hasil-Vertrages vgl. S.17-33.4 Soepomo, S. 190. Gleiches kann für den Landbesitzer gelten,wenn er selbst nur wenig Land besitzt.5 Vgl. Patmo-Mingun, S. 60-61, 69, zur Entwicklung in Westjava(Priangan).6 Vgl. z.B. Pandecten van het adatrecht(1918). S. 995.7 Hüskens, S. 7.8 Utami & Ihalauw, S. 51; vgl. noch Roll (1973), S. 314zum kabupaten Klaten.9 Hüskens, S. 11.10 Vgl. dazu Roll (1973), S. 312.


- 224 -duktionsraittelkosten übernahm, muß heute der Bewirtschafterselbst, für Saatgut, Dünger, Unkrautvernichtungsmittelusw. aufkommend), sicherlich dann, wenn er 50% des Ernteertrageserhält(2). Sind es 1/4 und weniger, kommt offensichtlichder Grundbesitzer für sämtliche Betriebsmittel auf(3).Insbesondere in Bewässerungsfeldbaugebieten wird die ohnehinnicht günstige Situation für den Bewirtschafter noch prekärer,weil er dem Grundeigentümer einen erheblichen BetragUn Java sromo oder mesi genannt) für die vom Grundeigentüme'; gebotene Möglichkeit des Vertragsabschlusses zahlenmußt 4). Diese Zuwendungen sind für kapitalarme Bewirtschaftereine schwere finanzielle Belastung.Abgesehen von solchen finanziellen Leistungen ist er vielfachverpflichtet, bei Bedarf persönliche Dienstleistungenfur den Grundeigentümer zu erbringend). Dies trägt zu einerstärkeren physischen Beanspruchung bei einseitiger Ernährungbei. Sie wird manchmal dadurch verstärkt, daß Grundeigentümerheute Arbeitsleistungen des Bewirtschafters durch Aufseherüberwachen lassen(6).Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation für inder Landwirtschaft tätige Personen führte seit Anfang diesesJahrhunderts zu einem Anstieg der Zahl von bagi hasil-Verträgen(7).Das schnelle Bevölkerungswachstum Indonesiens, insbesondereJavas, dürfte die wichtigste Ursache dafür sein. So stiegallein die Einwohnerzahl zwischen 1920 und 1969 im kabupa*ten Klaten (Mitteljava) um das Doppelte(8).Umsiedlungsprogramme und freiwillige Abwanderungen in städtischeGebiete haben bisher keine spürbare Verbesserung für1 Hüskens S. 12-13; Roll (1973), S. 312; Patmo-Mingun, S.muß deru? ,;Bewirtschafter die Grundsteuer bezahlen.Vgl. dazu Ardiwilaga, S. 98, und zur KolonialzeitDjojodigoeno & Tirtawinata, S. 563-564. Anders Utami& Ihalauw, S. 51.2 Roll (1973), S. 313.3 Utami & Ihalauw, S. 51-52; Hüskens, 11.4 Diese Zahlungen haben die Bedeutung eines Geschenks, dasman mit der Bitte, das Land bestellen zu dürfen, verknüpft(sromo), oder einer Anerkennung, daß man sich auffremdem Boden befindet (mesi). Vgl. ter Haar (1941) S105. Roll (1973), S. 315, bezeichnet diese Zuwendungenals "verlorene Handgelder«, ohne einen Unterschied zwischensromo und mesi zu machen. Ausführlich zur Bedeutungdieser Zahlungen Scheltema, S. 287-289: Mietzins,Tagesmiete, Übergang zum Pachtzins, Bindesumme, atavistischeAnerkennung von einem Verfügungsrecht, Vorwecoezüge.°5242^e246-2 S 4'8 ? ZU' ^'Patron - Klient - B eziehungen vgl. S.6 Hüskens, S. 13.7 Roll (1973), S. 306.8 Roll (1973), S. 307.


- 225 -die Landbevölkerung gebrachtO), u.a. deshalb, weil das Arbeitsplatzangebotin der Industrie und im Dienstleistungsgewerbeungenügend ist, um den Bevölkerungsüberschuß aufdem Lande aufzufangen(2).Das Zusammenspiel dieser Faktoren hat bei gleichbleibenderoder infolge von Bodenerosion abnehmender landwirtschaftlicherNutzfläche weitreichende Folgen:Der Anteil der landlosen Bevölkerung steigt (rapide?)(3).Für sie ist der bagi hasil-Vertrag oft die einzige Möglichkeit,ihr Existenzminimum zu sichern(4). Um 1960 wurde allgemeinder Anteil der Bewirtschafter unter den "Landwirten"in Indonesien auf über 50$ geschätzt, in übervölkerten BewässerungsfeldbaugebietenJavas auf 60%(5).Der starke Bevölkerungsdruck führt zu einer z.T. verdeckten(6)Teilung des Grund und Bodens. Kleine Feldareale sinddie Folge. Einer Untersuchung im kabupaten Klaten zufolgebesaßen dort 97% der Eigentümer von landwirtschaftlicherNutzfläche weniger als 1 ha(7). Diese kleinen Grundeigentümersind oft selbst bei privaten Kreditgebern verschuldet,die vielfach durch Verpfändung praktisch ein Verfügungsrechtüber Grund und Boden erwerben und dieses Land den Grundeigentümernzur Bewirtschaftung gegen einen Teil der Ernteüberlassen. Dies ist eine andere Entstehensursache für bagihasil-Verträge.Der Parzellierung von Land scheint eine Konzentration vonGrundeigentum zu folgen oder vielleicht mit ihr einherzugehen.In einem Dorf in Mitteljava hatten 1854 ungefähr 80*der Bevölkerung Land; 1928 waren es 70% und 1956 nur noch45?. In den 70er Jahren besaß dort ein Drittel der Dorfhaushaltedas gesamte landwirtschaftlich genutzte Land(8). Sicham Eigentum (hak milik) orientierende Aussagen können aberirreführend sein, weil, wie oben schon erwähnt, private Kreditgeberdurch andere Rechte, wie z.B. Pfand, Land kontrollieren.Die Konzentration von Grundeigentum kann dadurchverstärkt werden, daß Großgrundbesitzer häufig mit Gemeindeoberhäupternidentisch sind, die kommunales Land, soweitvorhanden, kontrollierend) und damit über zusätzliche finanzielleMittel zum Ankauf von Land verfügen.Neuerdings beginnen Lehrer, Beamte und Militärs mit Zugangzu günstigen staatlichen Krediten Land aufzukaufen und es im1 Roll (1973), S. 307.2 Roll (1973), S. 308.3 Roll (1973), S. 306.4 Roll (1973), S. 310.5 Roll (1973), S. 305.6 Roll (1973), S. 307; Utami & Ihalauw, S. 51.7 Roll (1973), S. 307.8 Hüskens, S. 6; eine andere Untersuchung kommt allerdingszu einem gegensätzlichen Ergebnis. Vgl. Utami & Ihalauw,S. 50.9 Roll (1973), S. 310; Hüskens, S. 10. Kommunales Land wirdhäufig im Teilbau bewirtschaftet. Vgl. Roll (1973), S.


- 226 -Teilbau bewirtschaften zu lassen(1).Das Vorherrschen der Handarbeit auf dem Felde sowie einegeringe Arbeitsproduktivität mit der Folge eines sehr hohenArbeitskräfteeinsatzes begünstigen zusätzlich die Tendenzzum Abschluß von bagi hasil-Verträgen(2).Die jüngste Entwicklung scheint auf eine Abkehr von diesemtraditionellen Vertragskonzept hinzudeuten.Landwirte lehnen den bagi hasil-Vertrag ab, wenn er sichwirtschaftlich wegen des geringen Ernteanteils nicht mehrlohnt. Sofern sie es in Vertragsverhandlungen durchsetzenkönnen, kann ein pachtähnlicher Vertrag (motong) zustandekommen. Danach erhält der Grundeigentümer vom "Pächter" als"Pachtzins" eine bestimmte Produktmenge pro Flächeneinheit,unabhängig davon, wie die Ernte ausgefallen ist. Der Grundeigentümerträgt nach diesem Vertrag kein wirtschaftlichesRisiko mehr(3).Eine Abkehr vom bagi hasil-Vertrag seitens des Grundeigentümersist im tebasan-System zu sehen(4). Danach verkauftein Grundeigentümer die Ernte auf dem Halm an einen Zwischenhändler(penebas), der die Kontraktarbeiter für dieErnte stellt. Dieses System hat den Vorteil, daß der Zwischenhändler,der oft nicht im Dorf des Grundeigentümerswohnt, die Zahl der Erntearbeiter (Schnitter) festsetzenkann, ohne auf traditionelle sozio-kulturelle Bindungen zwischenGrundeigentümern und landlosen Personen desselben DorfesRücksicht nehmen zu müssen. Traditionell kann jeder, derwill, bei der (Reis)Ernte mithelfen und bekommt für seineArbeit ungefähr 1/10 der geernteten Menge(5). Wirtschaftlichsteht sich ein Grundeigentümer bei diesem offenen System(bawon(6)) ungünstiger als beim geschlossenen tebasan-System,denn Kontraktarbeiter erhalten nur ungefähr 1/16 desBruttoertrages(7)• Inwieweit diese Tendenz zu einem geschlossenenErntesystem mit wenigen Erntearbeitern eine generelleAbsage an das traditionelle System der Eigenbedarfsdeckung(bagi hasil, bawon) und einen Übergang zu einem Systemmit Fremdbedarfsdeckung darstellt, ist schwierig zusagen, weil quantitative Untersuchungen mit repräsentativemCharakter fehlen.1 Vgl. Hüskens, S. 9-2 Roll (1973), S. 307.3 Patmo-Mingun, S. 65-66.4 Hüskens, S. 9; Utami & Ihalauw, S. 53-55.5 Utami & Ihalauw, S. 55. Nach Roll (11973), S. 312, sindes 1/12 bis 1/15 des pro Person und Arbeitstag eingebrachtenRohertrages.6 Zu Ubergangsformen vom bawon- zum tebasan-System Sturgess& Wijaya, S. 28-32. Sie zeichnen sich alle dadurch aus,die Zahl der Erntearbeiter zu begrenzen.7 Utami & Ihalauw, S. 55.


- 227 -b) Rechtliche Grundzüge des gesetzlichen bagi hasil-VertragesEinleitungFür einen Teilbereich der Landwirtschaft, nämlich für denAnbau von Nahrungsmittel- und Nutzpflanzen mit kurzer Lebensdauer(einjährige Gewächse?)(1), ist der bagi hasil-Vertrag gesetzlich geregelt. Dieses Gesetz nennt diese Vertragsform"perjanjian bagi hasil"(2). Bagi heißt "Teil, Anteil,Portion" und hasil "Ertrag, Ernte, Ausbeute, Produkte),Erzeugnis(se), Einkünfte, Gewinn, Resultat, Erfolg,Ergebnis"(3). Für den indonesischen Begriff bagi hasil gibtes eine Vielzahl von oft Teilungsquoten wiedergebenden Begriffenin den jeweiligen Regionalsprachen: memperduai inWestsumatra, tésang in Südsulawesi, maro in Mitteljava undmawaih in <strong>Aceh</strong>, um einige zu nennen(4).Das Gesetz definiert bagi hasil als einen "Vertrag, wonachein Eigentümer einem Bewirtschafter erlaubt, das Land desEigentümers gegen Teilung der Ernte zu bestellen"(5).VertragsparteienEigentümer (pemilik(6)) ist gemäß § 1 b. eine (Rechtsperson,die Verfügungsrechte über Land hat. Der Begriff pemilikim indonesischen Teilbaugesetz ist unglücklich gewählt, denngemäß den Erläuterungen zu § 1 b. ist nicht nur derjenige,1 Vgl. §§ 1a und 12 Gesetz Nr. 2 (L.N. Nr. 2/1960) sowieErläuterungen zu §§ 1a und 12 Gesetz Nr. 2 (T.L.N. Nr.1924/1960). Paragraphen sowie Erläuterungen zu Paragraphenohne nähere Angaben sind im folgenden Text Paragraphendes oben erwähnten Gesetzes bzw. Erläuterungen zuden Paragraphen dieses Gesetzes.2 Vgl. § 1 c. Derselbe Begriff findet sich in dem Gesetz,das bagi hasil-Verträge für die Fischerei regelt. Vgl.§ 1a Gesetz Nr. 16 (L.N. Nr. 97/1964). In der Präambeldieses Gesetzes wird noch die Formulierung "bagi hasilperikanan" gebraucht.3 Karow & Hilgers-Hesse, S. 26, 123.4 Ter Haar (1941), S. 105.5 Vgl. § 1 c. Eigene freie Übersetzung. Indonesischer Text(verkürzt): .... penggarap diperkenankan oleh pemiliktersebut untuk menyelenggarakan usaha pertanian diatastanah pemilik, dengan pembagian hasilnya antara keduabelah fihak.6 Es sei hier darauf hingewiesen, daß das Adatrecht nichtzwischen Schuld- und Sachenrecht bzw. zwischen beweglichemund unbeweglichem Vermögen unterscheidet. Vgl. dazuGautama & Hornick, S. 122-123. Wenn im Text gleichwohlvon Eigentum (hak milik) oder davon abgeleiteten Begriffenwie Eigentümer gesprochen wird, dann soll damit dasweitreichendste Recht am Grund und Boden ausgedrückt werden.Vgl. zum hak milik §§ 20-27 Gesetz Nr. 5 (L.N. Nr.104/1960). Siehe noch Gautama & Hornick, S. 83-84, zurPeriode vor 1960, als es das Gesetz Nr. 5 ("AgrarischesBasisgesetz") noch nicht gab.


- 228 -der ein Eigentumsrecht an Land hat, Eigentümer im Sinne desGesetzes, sondern auch derjenige, der ein sonstiges Verfügungsrechtüber Land hat, wie z.B. ein Pfandgläubiger oderPächter.Auf den ersten Blick kann jede Rechtsperson Eigentümer imSinne des Teilbaugesetzes sein. Den Erläuterungen zufolgeist damit eine Landwirt3Chaftsgenossenschaft oder ein Dorfgemeint. Die P.T. wird ausdrücklich ausgeschlossen 1).Gemäß § 1 e können nur "Landwirte" (petani(2)) Bewirtschaftersein. Das Gesetz erstreckt sich nur auf jene "Landwirte",die das Land zur Eigenbedarfsdeckung(3) bestellen.Nach § 2 Abs. 3 kann eine Rechtsperson nur mit ministeriellerGenehmigung Bewirtschafterin sein(4). Ausnahmsweise könnenz.B. für vernachlässigtes Land Genossenschaften odereinem Dorf Genehmigungen erteilt werden. Andere Rechtspersonensollen prinzipiell keine Genehmigung erhalten. Nur unterganz bestimmten Umständen kann sie einer P.T. oder yayasan(Stiftung) erteilt werden. Als Beispiel wird die Landerschließungim großen Umfang in Sumatra und Kalimantan inden Erläuterungen zu § 2 Abs. 3 aufgeführt. Aber auch dannsoll die Genehmigung zeitlich begrenzt werden. Wann sie imEinzelfall einer Rechtsperson erteilt werden kann, entscheidetsich nach den Belangen des Dorfes oder der Allgemeinheit.Dieses Kriterium ist ziemlich vage zu nennen.Die Vertragsfreiheit wird ferner noch durch § 2 Abs. 2 eingeschränkt.Ein "Landwirt", der mehr als 3 ha auf bagi hasil-Basisbestellen will, bedarf einer ministeriellen Genehmigung.Bei weniger als 3 ha kann eine Eigenbedarfsdekkungangenommen werden(5).Die beiden zuletzt genannten Einschränkungen der Vertragsfreiheithaben den Zweck, wirtschaftlich schwache "Landwirte"zu schützen und ihnen ein Existenzminimum zu sichern.VertragsgegenstandVertragsgegenstand ist die Bestellung von Land durch denBewirtschafter gegen Teilung des Ernteertrages zwischen Eigentümerund Bewirtschafter.1 Erläuterungen zu §§ 1 b. und 2 Abs. 3. Sie schließen auchPersonengesellschaften (C.V. und andere nicht näher bezeichneteGesellschaftsformen) aus, die fälschlicherweiseals Rechtspersonen bezeichnet werden.2 In den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 wird noch der inhaltsgleicheBegriff orang tani verwendet.3 Der indonesische Begriff lautet mata pencaharian pokoknya(wörtlich: "Basislebensunterhalt").4 Der Gesetzestext ist schlecht formuliert. Gemäß § 1c.kann offenbar grundsätzlich eine Rechtsperson Bewirtschafterinsein. Jedenfalls wird keine Einschränkung gemacht.§ 2 Abs. 3 verbietet grundsätzlich Rechtspersonen,Bewirtschafterin zu sein.5 Vgl. Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 und 2.


- 229 -Land (tanah) wird gesetzlich definiert als dasjenige, das"gewöhnlich für den Anbau von Nahrungsmitteln bestimmt ist"(1). Nicht jedes Jahr brauchen Nahrungsmittelpflanzen angebautzu werden. Als Beispiele für Nutzpflanzen werden Baumwolleund Rosella in den Erläuterungen zu § 1a. erwähnt.Es muß sich jedoch um Pflanzen mit kurzer Lebensdauer handelnd).Der Ernteertrag (hasil tanah) ist gemäß § 1 d. der durchdie Arbeit des Bewirtschafters erzielte Ertrag nach Abzugder Kosten für Saat, Düngemittel, Spannvieh sowie der Kostenfür das Pflanzen und Ernten, kurzum der Reinertrag (hasilbersih)(3). Die aufgezählten Abzugsposten zur Berechnung desReinertrages sind limitativ. Beide Vertragsparteien tragendie oben genannten Kosten; in welchem Verhältnis wird abernicht gesagt(4)•Grundsätzlich kann die Arbeit des Bewirtschafters oder dereventuell eingesetzten Landarbeiter kein Abzugsposten sein,denn sie ist, offenbar unter Bezugnahme auf das Adatrecht,in dem Ernteanteil des Bewirtschafters eingeschlossen^).Ausnahmsweise kann den Erläuterungen zu § 1 d. zufolge dieArbeit der zum Pflügen und Eggen eingestellten Arbeiter einAbzugsposten bei der Berechnung des Reinertrages sein. Warumdies so ist, ist mir nicht deutlich.Die Grundsteuer (pajak tanah) ist gemäß § 9 vom Eigentümerzu entrichten und darf nicht auf den Bewirtschafter abgewälztwerden(6).Die Größe der Ernteanteile ist gesetzlich nicht festgelegt.Sie soll durch den Bupati bzw. Kepala Daerala Swatantratingkat II bestimmt werden(7). Als Bemessungsgrundlagen sollendie Pflanzenart, Beschaffenheit des Bodens, das Einkommender Bevölkerung, die vor der Produktteilung abzuführendezakat-Steuer(8), wirtschaftliche Faktoren sowie örtlicheadat-Bestimmungen herangezogen werden. Die Erläuterung1 § 1 a.2 Vgl. §§ 1 a. und 12 sowie die Erläuterungen zu §§ 1 a.und 12. Der Gegenbegriff zu penanaman bahan makanan (Anbauvon Lebensmitteln) in § 1 a. ist tanaman keras (harte,d.h. mehrjährigen Pflanzen) in § 12. Diese impliziteGegenüberstellung im Gesetzestext ist unglücklich gewählt,weil die diesen Begriffen zugrundeliegenden Kriterien(zum einen die Art, zum anderen die Lebensdauer derPflanzen) verschieden sind. Dies macht den Gesetzestextundeutlich.3 Erläuterungen zu § 1 d.4 Erläuterungen zu § 1 d.5 Erläuterungen zu § 1 d.6 Vgl. noch Erläuterungen zu § 1 d. Nach dem Steuergesetzist nicht der Eigentümer, sondern der Benutzer bzw. "Nutznießer"grundsteuerpflichtig. Vgl. Lerche, S. 115 Fn.1.Teilbau- und Grundsteuergesetz stünden demnach im Widerspruch.Möglicherweise änderte sich das Steuergesetz nach1960.7 § 7 Abs. 1.8 Eine religiöse Steuer zur Unterstützung der Bedürftigen.


- 230 -zu § 7 gibt als Richtlinie (pedoman) für sawah (bewässerteFelder) die Hälfte und für nichtbewässerte Felder 3/4 alsErnteanteil für den Bewirtschafter an.Um den wirtschaftlich schwachen Bewirtschafter gegenüberEigentümer und Dritten zu schützen, die in der Praxis oftseinen Ernteanteil verkürzen, verbietet § 8 Abs. 1 Zuwendungenan den Eigentümer in Form von Geld oder Ware (sromooder mesi), die den Vertragsabschluß erst ermöglichen. Ausder gleichen Überlegung heraus sind gemäß § 8 Abs. 3 ijonoder ähnliche Transaktionen (wie z.B. tebasan) verboten."Diese beinhalten die Abtretung der Frucht(anteile) vor derErnte durch die Schuldner [Bewirtschafter, Eigentümer] andie Kreditgeber zu meist sehr viel schlechteren Bedingungenals beim freien Verkauf."(1)Vertragsform und -dauerGemäß § 4 Abs. 1 wird eine Minimumvertragsdauer von 3 Jahrenbei sawah und 5 Jahren bei nichtbewässertem Land für bagihasil-Verträge vorgeschrieben. In der Praxis wird ein solcherVertrag praktisch vielfach nur für eine Ernteperiodegeschlossene) . Sie kann eine Haupternte oder eine HauptundNebenernte umfassen(3).§ 3 Abs. 1 schreibt die Schriftform des bagi hasil-Vertragesvor. Er ist vor dem Dorfbürgermeister im Beisein von zweiZeugen abzuschließen. Die Praxis sieht anders aus. DieseVerträge werden ausschließlich mündlicn geschlossene).2. Bagi hasil- und andere Verträge im Bergbau einschließlichdes Dlsektorsa) Vorläufer der bagi hasil-Verträgeaa) Vorarbeiten der Staatskommission von 1951Die Ursprünge der heutigen bagi hasil-Verträge im Bergbaueinschließlich des ölsektors gehen auf das Jahr 1951 zurück.Damals stellte Teuku Mohamad Hasan, Vorsitzender desparlamentarischen Handels- und Industrieausschusses, denAntrag im Parlament, eine Staatskommission für Bergbauangelegenheiteneinzusetzen. Unter anderem sollte sie einBergbaugesetz entwerfen und ein Gutachten über die Situationder Olförderung in Nordsumatra und Cepu erstellen.1 Roll (1973), S. 316. Der Unterschied zwischen ijon undtebasan liegt wohl im Abtretungszeitpunkt. Tebasan beziehtsich auf Abtretungen kurz vor der Ernte, wenn dasProdukt ausgereift ist; Ijon hingegen auf Abtretungenlange vor der Ernte. Vgl. Roll (1973), S. 315 Fn. 22 sowieErläuterungen zu § 8.2 Roll (1973), S. 312.3 Muller, S. 61; Soepomo, S. 190; Djojodigoeno & Tirtawinata,S. 563-4 Roll (1973), S. 312; Patmo-Mingun, S. 62.


- 231 -Nach Ansicht von Teuku Mohamad Hasan sollte das Gesetz Regelungenbeinhalten, die eine Teilung der Olproduktion imVerhältnis 50:50 zwischen den ausländischen Olgesellschaftenund dem indonesischen Staat vorschreiben. Er sprach sichgegen eine Teilung der Gewinne aus der Olproduktion aus,weil in einem solchen Fall die Betriebskosten von den 01-gesellschaften künstlich nach oben getrieben würden. DieserVorschlag einer Produktteilung knüpfte direkt an die landwirtschaftlichenTeilbauverträge an, mit denen, so Hasan,die Indonesier viel vertrauter wärenO). Dieser Hinweis aufden landwirtschaftlichen bagi hasil-Vertrag mag ein Indizdafür sein, daß diese traditionelle Vertragsart als soziokulturellerFaktor das Entstehen von bagi hasil-Verträgenim Ölsektor förderte. Auch später ist gelegentlich auf dieseWurzel dieser Vertragsformen hingewiesen worden(2).Aus rechtlicher Sicht haben die seit 1966 ausformuliertenund seit 1971 im ölsektor zwingend vorgeschriebenen bagihasil-Verträge drei Wurzeln:1. Die zwischen der vom Militär beherrschten staatlichenOlgesellschaft Permina(3) und ausländischen ölgesellschaftenin der Periode von 1959 bis 1965 abgeschlossenenVerträge, im folgenden Permina-Verträge genannt.2. Kontrak karya. Deren gesetzliche Grundlage ist das Bergbaugesetzvon 1960 (Gesetz Nr. 44/1960).3. Bagi hasil-Verträge auf der Grundlage des präsidentiellenBeschlusses vom 3-8.1962 sowie weiterer, dieses Vertragskonzepterläuternder und ändernder Erlässe. Derletzte datiert von Januar 1965- Verträge auf dieser Basiswerden im folgenden als PSCC-Verträge(4) bezeichnet.bb)Permina-VerträgeDiese Verträge sind die eigentliche Grundlage der heutigenSutter, S. 820, 822. Die Arbeit der Kommission führtezu keinem Ergebnis. Vgl. Bartlett et al., S. 179; Fabrikant(1973 a), S. 8. ,, . „ uGeneralmajor Aziz Saleh erklärte 1966 im Zusammenhang mitden neuen bagi hasil-Verträgen im ölsektor, daß Indonesiensie schon seit Jahrhunderten gehabt hätten. Vgl.Gibson (1966 b), S. 97 Fn. ». Lubis, S. 22-23, verweistauf die Parallele zum indonesischen Teilbaugesetz.1968 entstand aus der Fusion von Permina und PertaminPertamina. Da sich der Rechtsstatus dieser Gesellschaftenzweimal geändert hat, gebrauche ich der Einfachheit halbernur den Namen der Gesellschaft ohne die Zusätze P.T.oder P.N. .'„,''.'"PSCC ist die Abkürzung für Production-Sharing Credit Committee.Der vollständige Name in Englisch ist MinisterialCommittee for Foreign Credits on the Basis of Production-Sharing. Dieses ministerielle Komitee hat diese Vertragsformim wesentlichen ausgearbeitet. Vgl. dazu Gibson(1966 a), S. 58, 54-57-


- 232 -bagi hasil-Verträge im Ölsektor. Deren Entwicklungsliniesetzte sich gegenüber den anderen durch. Gleichzeitig setztesich damit Permina über das Bergbaugesetz hinweg, das kontrakkarya (wörtlich: Arbeitsvertrag) vorschrieb, ohne sieaber inhaltlich zu regeln. Politisch bedeutet dies, daß sichsich das Militär schon seit 1961, als es zum ersten Vertragsabschlußzwischen Permina und einer ausländischen Ölgesellschaftnach dem Inkrafttreten des Bergbaugesetzes kam,im Olbereich der Kontrolle der Regierungsbürokratie entziehenkonnte, denn auf die Permina-Verträge hatte das zuständigeMinisterium keinerlei Einfluß gehabt.Der erste Prototyp des heutigen bagi hasil-Vertrages imBergbau überhaupt ging auf eine Initiative japanischer Unternehmerim Jahre 1959 zurück. Japan versuchte, in den ölmarkteinzudringen, um weniger von den multinationalen ölgesellschaftenabhängig zu werden. 1959 schlug ein japanischesKonsortium Ibnu Sutowo, damals Generaldirektor derstaatlichen ölgesellschaft Permina, bei dessem Besuch inJapan vor, für die ölförderung ein joint-venture einzugehen.Dies hätte die Gründung einer P.T. erfordert. Sutowo lehnteeine Zusammenarbeit auf dieser Basis ab. Seiner Ansicht nachsollten die Kontrolle und das Management in indonesischenHänden liegen(1). Zu jener Zeit war es auch praktisch nichtmöglich, in joint-venture-Form zu investierend). Seit derNationalisierung niederländischer Unternehmen 1958 bis zumEnde der Sukarno-Ära 1965 lehnte die indonesische RegierungAuslandsinvestitionen allgemein ab. Sutowos Denkbilder einerZusammenarbeit lassen sich als eine Absage westlicherVorstellungen einer Zusammenarbeit auf gesellschaftsrechtlicherBasis begreifen. Da Sutowo die Kontrolle und das Managementdes Projekts nicht zur Disposition von Vertragsverhandlungenstellte, konnte das Ergebnis dieser Verhandlungennicht überraschen. Es war ein Kreditvertrag, der auchdie Lieferung von Maschinen und technische Hilfe für dieInstandsetzung von Anlagen erschlossener, aber seit dem 2.Weltkrieg nicht mehr genutzter Ölquellen umfaßte. Gegenüberdem alten Konzessionssystem beinhaltet dieser Vertrag zweigrundlegende Änderungen. Die staatliche ölgesellschaft behältdas Eigentum am Ol. Unter dem Konzessionssystem erwirbtder Konzessionär, die ausländische ölgesellschaft, Eigentumam geförderten öl. Eine Abkehr vom Konzessionssystem liegtauch in der Übernahme des Managements durch die indonesische1 Karma, S. 201. Nach Art. 33 der Verfassung von 1945 hatteder Staat auch den Verfassungsauftrag, Bodenschätze zumgrößten Nutzen des Volkes zu kontrollieren und zu verwenden.Die Verfassung könnte Sutowo inspiriert haben, bagihasil-Verträgezu entwickeln. Vgl. Karma, S. 203, Fabrikant(1973a), S. 16, hält Art. 33 der Verfassung von 1945für die rechtliche Wurzel der bagi hasil-Verträge.2 Das Auslandsinvestitionsgesetz von 1958 war bedeutungslos.Vgl. Himawan (1980), S. 244-245.


- 233 -VertragsparteK1). Das bei der indonesischen Vertragsparteiverbleibende Eigentum am Ol und indonesisches Managementsollten ein wichtiger Eckpfeiler der heutigen bagi hasil-Verträge werden(2). Einen anderen Eckpfeiler dieser Verträgedeutet dieser Kreditvertrag ebenfalls an: die Produktteilung.Faktisch liegt sie in der Rückzahlungsklausel, dennder Kredit wird mit einer bestimmtem Menge des jährlich gefördertenÖls getilgt.In der Produktteilung liegt eine Parallele zum landwirtschaftlichenbagi hasil-Vertrag. Völlig vergleichbar sinddieser Kreditvertrag und ein landwirtschaftlicher bagi hasil-Vertragaber nicht. Letzterer beinhaltet keinen einebestimmte Menge festsetzenden Quotenschlüssel für die Produktteilung,während ersterer von bestimmten Teilmengen(oder zumindest von einer bestimmten Teilmenge) ausgeht, diesich bei einer bestimmten Gesamtmenge, dem förderbaren Ölvorkommen,mathematisch auch in Quoten ausdrücken lassen(3)-Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist dieser Vertrag keineGesellschaft, weil im Gegensatz zum Grundeigentümer beimlandwirtschaftlichen bagi hasil der Kreditgeber kein wirtschaftlichesRisiko - ein Merkmal einer Gesellschaft - mitträgt.Er trägt nur das häufig durch Bankgarantien(4) abgedeckteRückzahlungsrisiko.Als eine konzeptionelle Weiterentwicklung des obigen, dasPrinzip der Produktteilung einführenden Kreditvertrages sindzwei von der Permina zwischen 1961 und 1965 abgeschlosseneVerträge anzusehen. Den einen Vertrag schloß Permina am 10.6.1961 mit der kanadischen Refining Associates Ltd. (Refican)ab. Er betraf die Instandsetzung von Ölquellen in Nordsumatra(5).Der andere als Technical Assistant Contract(6)bezeichnete Vertrag zwischen Permina und der kanadischenAsamera Oil Corporation, Ltd. (Asamera) wurde am 1.9.1961abgeschlossen. Vertragszweck war die Olsuche und -förderung(7).Ein beträchtlich mehr ausgearbeiteter Vertragsentwurfzwischen Permina und der Union Oil Company aus dem Jahre1963 wurde 1964 die neue Vertragsgrundlage des Refican-Vertrages(8).Gleich dem Nosodeco-Vertrag bleibt das geförderte 01 bis zumVerschiffungsort Eigentum der Perraina. Sie stellt auch dasManagemente) •Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht unterscheiden sich diebeiden obigen Verträge von dem Nosodeco-Vertrag durch die1 Die japanische Vertragspartei hatte aber durch ein geschaffenesgemeinsames technisches Komitee gewisse Mitspracherechte.Vgl. Bartlett et al., S. 290.2 Bartlett et al., S. 290.3 Vgl. dazu Gibson (1966 a), S. 62, 54.4 Vgl. Gibson (1966 b), S. 89.5 Dieser Vertrag wurde mehrfach ergänzt und geändert.Vgl. Bartlett et al., S. 226, 227-6 Ismail, S. 2; vgl. noch Fabrikant (1973a), S. 10 Fn. 33-7 Ismail, S. 2-4.8 Bartlett et al., S. 226-227.9 Vgl. Bartlett et al., S. 226-227-


- 234 -Klausel einer quotenmäßigen Produktteilung. Nach Abzug derKosten(1), die mit bis zu 40Ï der Fördermenge(2) verrechnetwerden können, wird der Rest im Verhältnis 65:35 bei schonfrüher erschlossenen Ölquellen und 60:40 bei neu erschlossenenÖlquellen geteilt. Durch die Klausel einer quotenmäßigenProduktteilung tragen die ausländischen Olgesellschaften,die den Status eines Kontraktors besitzen, das wirtschaftlicheRisiko mit, so daß sie als Gesellschafter anzusehensind. Die ebenfalls das wirtschaftliche Risiko mittragendestaatliche ölgesellschaft ist kein weitgehend passiver Gesellschaftermehr, denn sie stellt das Management 3) • Darinläßt sich eine teilweise Abkehr vom Konzept des landwirtschaftlichenbagi hasil-Vertrages sehen, wonach der Grundeigentümerweitgehend passiv bleibt.cc)Kontrak karyaEine andere Wurzel für bagi hasil-Verträge sind kontrak karya.Das diese Vertragsform zwingend vorschreibende Bergbaugesetz von 1960(4) stellt im ölsektor den gesetzlichenÜbergang vom seit 1899 bestehenden Konzessionssystem zumspäter im Pertamina-Gesetz von 1971 geregelten bagi hasil-System dar. Im übrigen Bergbausektor gilt das Bergbaugesetzbis heute.Politisch waren kontrak karya heftig umstritten. Sowohl diePKI (Kommunistische Partei Indonesiens) als auch Sutowo alsein prominenter Vertreter des Militärs wandten sich gegendiese Vertragsform, die man durchaus als verschleiertes Konzessionssysteme)betrachten kann, denn im Gegensatz zu denRefican- und Asamera-Verträgen blieb das Management in ausländischerHand. Die Regierung hatte nur wenige Kontrollmöglichkeiten.Sie befürwortete dennoch dieses Konzept, weil esihrer Ansicht nach das Beste zur damaligen Zeit war, was er-1 Vgl. Ismail, S. 4, zum Asamera-Vertrag: Produktionskosteneinschließlich Aufwendungen für Ausrüstung und Dienstleistungen.Vgl. Bartlett et al., S. 226, zum Refican-Vertrag: Material- und Ausrüstungskosten.2 Vgl. Ismail, S. 2; Bartlett et al., S. 226.3 Ismail, S. 3; Bartlett et al., S. 226-227.4 Migas, eine mit Erdöl und -gasangelegenheiten betrauteBehörde, arbeitete den Gesetzentwurf des Bergbaugesetzes(Gesetz Nr. 44/1960) aus. Vgl. Bartlett et al., S. 178,179. Mir ist nicht bekannt, inwieweit dieser Entwurf aufVorarbeiten der 1951 eingesetzten Staatskommission zurückgeht.Hunter (1971), S. 264, und Fabrikant (1973a),S.8, sagen nichts explizit dazu. Das Bergbaugesetz von1960 (lex specialis) basiert auf § 9 Perpu Nr. 37/1960(lex generalis). Vgl. Rochmat, S. 11. Letzteres Gesetzsetzte das Bergbaugesetz von 1899 außer Kraft. Perpu Nr.37/1960 wurde später durch das Gesetz Nr. 11/1967 außerKraft gesetzt. Vgl. Fabrikant (1973a), S. 8.5 Vgl. Rochmat, S. 6.


- 235 -reicht werden konnte(1). Sutowo war aus drei Gründen dagegen.Wie schon erwähnt, sollte erstens das Management inindonesischer Hand sein. Zweitens sollte die staatliche ölgesellschaftdas Recht haben, ihren gesamten Anteil in Formvon Rohöl fordern zu können(2). Und drittens sei der vomParlament zu ratifizierende kontrak karya ein schwerfälligesInstrument bei Streit oder notwendigen Vertragsänderungen,weil dann jedesmal die Regierung als ganzes eingeschaltetwerden müsse(3)>Diese Auseinandersetzung spitzte sich 1966 zum Machtstreitzwischen der vom Militär kontrollierten ölgesellschaft Perminaund der Regierungsbürokratie, genauer gesagt dem Bergbauministerium,zu. Während Sutowo eine einzige staatlicheölgesellschaft befürwortete, favorisierte der am 25. 7.1966ernannte Bergbauminister Bratanata mehrere(4). Diesen Machtkampf(5) beendete Soeharto am 19-1-1967- Er sprach sich fürA Bartlett et al., S. 181-182 (zur Ratifizierung von kontrakkarya), 196-197-2 Bartlett et al., S. 196.3 Bartlett, S. 302.4 Bartlett, S. 294.5 Chronik dieses Machtstreits:25. 7.1966 Ernennung Bratanatas zum Bergbauminister16. 8.1966 Erster bagi hasil-Vertrag: Permina undIIAPCODanach Vorschlag von Bratanata, kontrak karyazur Erschließung von offshore-Gebietenzu verwenden6.10.1966 Zweiter bagi hasil-Vertrag: Permina undJapex15.10.1966 Brief Bratanatas an Kabinett. Inhalt:Empfehlungen für Bestimmungen und Direktivenvon kontrak karya20.10.1966 Dritter bagi hasil-Vertrag: Parmina undRefican3.11.1966 Schreiben Bratanatas an Sutowo, das Ausschreibungenfür ausländische Kontraktorenbetrifft.22.11.1966 Vierter bagi hasil-Vertrag: Permina undKyushu19. 1.1967 Entscheidung Soehartos zugunsten derbagi hasil-Verträge.Vgl. Bartlett et al., S. 294-297-Bratanata wollte auch bestimmte Vermögensteile der Perminaausgliedern. Bei diesen handelt es sich um Vermögenswerteder Shell, die sich 1965 infolge der damalspolitisch unsicheren Situation leise aus dem ölgeschäftzurückzog. Dieses Vermögen ging unmittelbar nach ihremRückzug auf Permina über. Vgl. Fabrikant (1973a), S. 17-18. Schon früher hatte Permina Shell-Vermögen unter ihreKontrolle gebracht. Vgl. Fabrikant, S. 9 Fn. 26. Das infolgedes kontrak karya von 1963 auf die Permigam übergegangeneShell-Vermögen ist nach Auflösung dieser staatlichenölgesellschft 1965 Eigentum der Permina geworden.


- 236 -bagi hasil-Verträge aus. Damit war praktisch die Periode derkontrak karya im Ölsektor beendet(1). Die mit Caltex undStanvac abgeschlossenen, mehrmals den bagi hasil-Verträgenangepaßten kontrak karya liefen Ende November 1983 aus(2).Der erste Vertrag dieser Art wurde zwischen der von der Regierungkontrollierten(3) staatlichen ölgesellschaft Pertaminund der Pan American International Oil Corporation (Panam)am 15.2.1962 abgeschlossen. 1963 kam es nach langen undzähen Verhandlungen zum Abschluß von drei weiteren kontrakkarya(4) und zwar zwischen Shell und Permigam, Stanvac undPermina und Caltex und Pertamin. Die drei ausländischen ölgesellschaftenwaren und sind die bedeutendsten der in Indonesienoperierenden ölgesellschaften mit Raffinerien, Vertriebsnetzenund großen Explorationsgebieten. Die Verträgemit diesen Gesellschaften wurden entsprechend den Bestimmungendes Bergbaugesetzes durch das Gesetz Nr. 14/1963 ratifizierte).Aus politischer Sicht zeigt es, daß Permina nochnicht die Macht hatte, Vertragspartei der drei großen ausländischenölgesellschaften zu werden. Aus innen- und außenpolitischenErwägungen mußte sie wohl bereit sein, einenkontrak karya abzuschließen, obwohl sie Verträge bevorzugte,die sie zu einem mehr aktiven Partner der ausländischenölgesellschaft machte.Nach Rochmat ist der kontrak karya ein Vertrag zur Teilungvon Einkommen (income sharing agreement)(6). Mir erscheintes besser, diesen Vertrag seinem Zweck nach als Explorations-und ölförderungsvertrag zu bezeichnen.Danach hat die ausländische Gesellschaft als Kontraktor einerstaatlichen ölgesellschaft die Pflicht, nach öl zu suchen,es zu fördern und zu vermarkten. Sie trägt allein dasfinanzielle Risiko. Die staatliche ölgesellschaft hat diePflicht, ein bestimmtes Gebiet für die Olsuche und -förderungdem Kontraktor für einen bestimmten Zeitraum zu über-Vgl. zu diesem kontrak karya Hunter (1971), S. 269-270;Bartlett et al., S. 184, 194, 194-195; Fabrikant (1973a),S. 17-18.1 Unter Bezugnahme auf das Auslandsinvestitionsgesetz von1967 wurde durch präsidentiellen Beschluß Nr. 69/1968 derBergbauminister ermächtigt, ausschließlich den ölsektorbetreffende kontrak karya zu unterschreiben. Der Beschlußist abgedruckt bei Fabrikant (1973 b), S. 137-138. Indiesem Beschluß darf man keine Abkehr vom bagi hasil-Konzeptsehen, sondern nur eine formale Bezugnahme auf § 8des Auslandsinvestitionsgesetzes, der als Ausnahme imBereich des Bergbaus eine Zusammenarbeit auf kontrak karya-oder einer anderen Grundlage zuläßt. Vgl. dazu Fabrikant(1973a), S. 88. Möglicherweise betrifft dieserBeschluß nur Änderungen bestehender kontrak karya.2 Vgl. Awanohara, S. 85-86.3 Zu Pertamin siehe Bartlett et al., S. 184-185.4 Diese drei Verträge haben ihre Vorläufer in den "letalone"-Verträgen. Vgl. dazu Fabrikant (1973a), S. 4-7,11 Fn. 34; Hunter (1971), S. 259-262, 266-267.5 Abgedruckt bei Fabrikant (1973b), S. 130-136.6 Rochmat, S. 16.


- 237 -lassen(1). Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erfüllen kontrakkarya wie die Permina-Verträge(2) die Kriterien einerGesellschaft, wie ich sie definiert habe. Insbesondere sindbeim kontrak karya die Vertragsparteien am wirtschaftlichenRisiko beteiligt, denn keine Partei erhält einen in der Höhefestgesetzten Betrag. Gemäß dem Panam-Vertrag bekam Pertamin60Ï des Nettogewinns (Bruttogewinn abzüglich bestimmterBetriebskosten) oder 20% von Panams Wert der Bruttoproduktion,und zwar je nachdem, welcher Betrag im Einzelfallhöher war(3). Diese Formel der Gewinnverteilung wurde vonden anderen kontrak karya übernommen(4). Die Gewinnteilungsklauselunterscheidet diese Verträge von den Permina-Verträgen,denen eine Produktteilungsklausel zugrundeliegt. Allerdingsenthielten alle kontrak karya ein Element der Produktteilung(5),denn die staatlichen ölgesellschaften hattendas Recht, anstelle des Gewinns bis zu 20? ihres Anteilsin 01 verlangen zu können. Diesen Anteil konnten sie selbstvermarkten(6).Dadurch sollte wohl auf lange Sicht das Marktmonopol derausländischen ölgesellschaften gebrochen werden. Im Zusammenhangmit dieser Marktstrategie der staatlichen ölgesellschaftkann man auch die Verpflichtung der ausländischenölgesellschaft sehen, bis zu 25Ï der Gesamtproduktion zurDeckung des indonesischen ölbedarfs an von der staatlichenölgesellschaft angewiesene Raffinerien zu liefern(7), denndie Raffinadeprodukte werden nicht von der ausländischenölgesellschaft vermarktet.Bei den kontrak karya bleibt aber im Gegensatz zu den Permina-Verträgen(8)der indonesische Gesellschafter ein passiverPartner, denn das Management liegt bei der ausländischenölgesellschaft. Wegen dieser überwiegend passiven Rolleähnelt die staatliche ölgesellschaft einem Grundeigentümerbei landwirtschaftlichen bagi hasil-Verträgen.dd)PSCC-VerträgeDie dritte Wurzel heutiger bagi hasil-Verträge im ölsektorsind die für alle Wirtschaftssektoren konzipierten PSCC-1 Rochmat, S. 16.2 Mit Ausnahme des Nosodeco-Vertrages.3 Bartlett et al., S. 191 -4 Rochmat, S. 16, vgl. noch § 5 a. Contract of Work betweenP.N. Pertambangan Minjak Nasional (Permina) and P.TTStanvac Indonesia.5 Bartlett et al., S. 293-6 Bartlett et al. , S. 191 (Panam), 194 (restliche kontrakkarya); vgl. noch § 6 a. Contract of Work between P.N.Pertambangan Minjak Nasional (Permina) and P.T. Stanva"cIndonesia.7 Rochmat, S. 16; § 14 a. Contract of Work between P.N.Pertambangan Minjak Nasional (Permina) and P.T. Stanva"cIndonesia.8 Dazu kann man auch den Nosodeco-Vertrag rechnen, der abernicht als Gesellschaftsvertrag anzusehen ist. Zur aktivenRolle der Permina gemäß diesem Vertrag vgl. Gibson(1966a), S. 62; Karma, S. 201, 203-


- 238 -Verträge(1). Der présidentielle Beschluß vom 3.8.1962, derIndonesien für Auslandskapital wieder leicht öffnete, bereitetepolitisch den Boden für PSCC-Verträge vor. Sinngemäßheißt es in ihm, ausländisches Kapital solle auf bagi hasil-GrundlageIndonesien in seiner wirtschaftlichen Entwicklunghelfen. Nur Darlehen seien akzeptabel, keine Kapitalbeteiligungenan Gesellschaften. Dadurch werde erreicht, daßIndonesier von Anfang an Unternehmen besitzen, leiten undindonesische Arbeiter beschäftigen.Zur Begründung wurde angeführt, ausländische Investitionenin klassischer Form hätten in unterentwickelten Ländern zueinem Zustand der Stagnation geführt und würden auch dannnoch einen unbegrenzten Gewinntransfer ermöglichen, wennsich das investierte Kapital schon lange amortisiert hätte.Aus Zahlungsbilanzgründen solle der Kredit mit einem Teilder durch ihn finanzierten Produktion zurückgezahlt werden(2).Als Vorläufer der auf dem obigen Beschluß basierenden PSCC-Verträge ist der Nosodeco-Vertrag anzusehen, der ebenfallsals Kreditvertrag konzipiert worden ist. Er unterscheidetsich von den PSCC-Verträgen auf der Grundlage der Erlässevon 1963 und 1964 in dreierlei Hinsicht(3):1. Seine Bemessungsgrundlage für die Tilgungsraten war eineabsolute Größe (eine bestimmte Gewichtseinheit). DiePSCC-Verträge gingen von einem Prozentsatz der durch denKredit finanzierten Produktion aus(4).2. Der Nosodeco-Vertrag war im Prinzip verlängerbar, nichtso die PSCC-Verträge, die auf den Erlässen von I963 und1964(5) beruhten.3- Nach dem Nosodeco-Vertrag wurden nicht die technischeHilfe und Marketing-Aktivitäten des Kreditgebers vergütet.Die Vertragsparteien gründeten damals die FarEastern Oil Trading Company in Tokio, durch die das 01vermarktet wurde. In jenem Fall war der indonesische Vertragspartneram Verkaufsrisiko beteiligt. Bei manchenPSCC-Verträgen erhielt der ausländische Kreditgeber fürdie Hilfe bei der technischen Zusammenarbeit und beimMarketing einen Extraanteil der Produktion(6).1 Ihr indonesischer Namen ist bagi hasil. Ich habe siePSCC-Verträge genannt, weil sie sich von den späterenbagi hasil-Verträgen in wesentlichen Punkten unterscheiden.2 Gibson (I966 a), S. 53.3 Gibson (1966 a), S. 62-63-4 Im Januar 1965 ließ das PSCC die Rückzahlung mit einemanderen als dem finanzierten Produkt zu. Vgl. Gibson(1966 a), S. 57.5 Anders die Empfehlungen des PSCC vom Januar 1965. Danachkann der Rückzahlungsmodus den Kreditbedingungen oder-bestimmungen des Landes entsprechen, aus dem der Kreditgeberkommt. Vgl. Gibson (I966 a), S. 56.6 Vgl. Gibson (1966 a), S. 55-56, 59-


- 239 -Im Bergbau einschließlich ölsektor wurden nur zwei PSCC-Verträge abgeschlossene 1 ).Im ölsektor schlössen die politisch links stehende staatlicheölgesellschaft Permigam und Japanese Petroleum ExploratoryCompany (Japex) einen solchen Vertrag im Juni 1964.Später trat noch Permina diesem Vertrag bei, vielleicht deshalb,weil die Far Eastern Oil Trading Company das öl vermarktensollte. Permina ist einer der Gesellschafter in dieserölhandelsgesellschaft. Dieser Vertragsbeitritt kann möglicherweisebedeuten, daß sich schon vor 1965 die vom Militärkontrollierte Permina Einfluß in der politisch linksstehenden Permigam verschaffen konnte.Der andere PSCC-Vertrag betraf die Nickelförderung. Er wurdezwischen der P.T. Nikkei und der Sulawesi Nickel DevelopmentCompany (Sunideco) abgeschlossen und anders als der Japex-Vertrag vom ministeriellen PSCC genehmigte).Wirtschaftlich gesehen waren die insgesamt 19 bis 1966 abgeschlossenenPSCC-Verträge mit einem Kreditvolumen von US-$72 Mio. bedeutungslos. Von ihnen betrafen 10 die Produktionätherischer Ole und 5 den Holzeinschläge 3). Bis Februar 1966erreichten nur 2 Projekte die Produktionsphase, u.a. dasNickel-Projekte).Erlässe(5) des ministeriellen PSCC, die ihre Rechtsgrundlagein dem präsidentiellen Beschluß vom 3-8.1962 haben, erläutertengenauer das Konzept des PSCC-Vertrages."Bagi hasil ist ein Vertrag (die englische Übersetzung desmir nicht zur Verfügung stehenden Originaltextes ist association)zwischen einem ausländischen Kreditgeber und einemindonesischen Investor zwecks Durchführung .... eines bestimmtenProjekts.Alle ausländische Valuta betreffenden Ausgaben des bagi hasil-Projektesträgt der ausländische Kreditgeber, und dieindonesische Rupiah betreffenden Ausgaben trägt der indo-1 Vgl. Gibson (1966 b), S. 86.Ein weiterer, als bagi hasil bezeichneter Vertrag imBergbaubereich betraf die Lieferung von Zinnbaggern. Beidiesem Vertrag handelt es sich seinem Inhalt nach um einenKaufvertrag mit der Besonderheit, daß die Zahlungdes Kaufpreises innerhalb von 5 Jahren mit 30% der erwartetenJahresproduktion von Zinn erfolgte. Vgl. Gibson(1966 b), S. 75, 77-78.2 An der P.T. Nikkei waren die Regionalregierung und dasMilitärkommando von Südsulawesi beteiligt. Zum Sunideco-Vertrag Gibson (1966 a), S. 64-65, zu dessen rechtlichenBestimmungen vgl. S. 64 Fn. *»«»« sowie S. 65.3 Gibson (1966 b), S. 84-86.4 Gibson (1966 b), S. 98.5 Dem Text von Gibson ist nicht eindeutig der Rechtscharakterdieser Erlässe zu entnehmen. Es wird von "officialStatements", Gibson (1966 a), S. 53, 54, von "PresidiumDocument", Gibson (1966 a), S. 56, von "recommendations",Gibson (1966 a), S. 58, und von "regulation", Gibson(1966 b), S. 93, gesprochen.


- 240nesische Partner"(1). Darin liegt eine zumindest theoretischebedeutende Abweichung von dem kontrak karya und Permina-Verträgen.Danach werden die Projekte völlig von den ausländischenVertragsparteien finanziert.Die Rückzahlung des Kredits beim PSCC-Vertrag erfolgt miteinem bestimmten Prozentsatz der Jahresproduktion, derenWert nach dem Weltmarktpreis (oder dem aus dem Verkauf erzieltenErlös(2)) ermittelt wird(3).Der Kredit wird durch Bankgarantien abgesichert(4). Sie betoneninsbesondere das Kreditelement dieses Vertrages.Weiter beinhalten diese Kreditverträge Klauseln zur technischen^)und Marketing-Zusammenarbeit(6) und, wie schonerwähnt, eine "Entlohnungsklausel" für diese Formen der Zusammenarbeite)•Auf den ersten Blick ähneln PSCC-Verträge einer Gesellschaft.Deren Produktteilungsklausel scheint der Gewinn- und Verlustklauseleiner Gesellschaft zu entsprechen. Die Produktteilungsklauseleines PSCC-Vertrages schließt aber die Mittragungdes wirtschaftlichen Risikos durch den ausländischenKreditgeber aus, so daß sie nicht als Gesellschaft zu betrachtenist. Die prozentualen Produktanteile führen zwar zuunterschiedlichen Bruttogewinnen und können damit den Anscheinder Mittragung des wirtschaftlichen Risikos erwecken,aber nach dem Vertrag erhält der Kreditgeber einen ganz bestimmtenBetrag vom verkauften Produkt, so daß dadurch daswirtschaftliche Risiko auf Null reduziert wird. Unterschiedlichkönnen allenfalls die Rückzahlungsraten sein. Bei höheremGewinn wird der Kredit schneller, bei Verlust langsamergetilgt(8). Dies betrifft aber das Rückzahlungsrisiko,das vom wirtschaftlichen Risiko zu scheiden ist.Unter Umständen könnte man aber einen PSCC-Vertrag als "faktischeGesellschaft" ansehen. Wenn Ausländer wegen ihrerstärkeren Verhandlungsposition Bedingungen stellen, die dieIndonesier nicht erfüllen können, wird die Rückzahlungsperiodeauf unbestimmte Zeit verlängert. Kredit wird faktischzu Gesellschaftskapital. Daran kann die ausländische Vertragsparteiein Interesse haben, wenn sie für das Marketingzuständig ist und über die Laufzeit des Kredits hinaus mitdem indonesischen Vertragspartner zusammenarbeiten will(9).1 Gibson (1966 a), S. 54, insbes. (1966 b), S. 87-88.2 Dies kommt in Betracht, wenn der ausländische Kreditgeberein Produkt im Ausland vermarktet, das der indonesischePartner wegen mangelnder Marketing-Erfahrung nichtselbst vermarkten kann. Vgl. Gibson (1966 a), S. 55.3 Gibson (1966 a), S. 54.4 Gibson (1966 a), S. 53, 55 (1966 b), S. 88, 89.5 Gibson (1966 a), S. 55, 57, 93-94.6 Gibson (1966 a), S. 54, 55, 57, (1966 b), S. 94-96.7 Gibson (1966 a), S. 54, 55-56, (1966 b) , S. 96.8 Gibson (1966 b), S. 96.9 Gibson (1966 b), S. 97.


- 241 -Sitzt dann noch im indonesischen Management die ausländischeVertragspartei, erhält sie faktisch Gesellschafterstatus.Gemäß dem präsidentiellen Beschluß vom 3-8.1962 und § 8 derVerordnung Nr. 20/1963 sollte das Management prinzipiellindonesisch sein. Bestimmungen von Januar 1965 erlaubtendie Mitarbeit des ausländischen Vertragspartners für einebestimmte Zeit. Dies geschah wohl, um für ausländische Kreditgebergünstige Bedingungen zu schaffen. Die mögliche Mitarbeitim Management durch den ausländischen Vertragspartnerwar politisch umstritten. Zwei Kabinettsmitglieder lehntensie ab(1).b) Die Entwicklung der bagi hasil- und anderer Verträgenach 1966aa)Bagi hasil-Verträge im ölsektor(1) Der wirtschaftliche und politische Hintergrundder bagi hasil-VerträgeAls am 18.8.1966 der erste bagi hasil-Vertrag, eine Weiterentwicklungder Refican- und Asamera-Verträge, zwischen derPermina und Independent Indonesian American Petroleum Company(IIAPCO) abgeschlossen wurde(2), war es politisch nochnicht sicher, ob sich dieser von der Permina favorisierteVertragstyp durchsetzen würde. Eine Klausel zur Umgehungder kontrak karya-Bestimmungen des Bergbaugesetzes in denersten vier bagi hasil-Verträgen(3) unterstreicht diese politischeUnsicherheit. Der Text dieser Klausel lautet:"Dieser Vertrag ist in Übereinstimmung mit den bagihasil-Gesetzen und Verordnungen Indonesiens abgeschlossenworden."(4)Diese Klausel nimmt auf die den PSCC-Verträgen zugrundeliegendengesetzlichen Bestimmungen Bezug. Danach hätten deminterministeriellen PSCC-Komitee solche Verträge zur Genehmigungvorgelegt werden müssen. Dies wußte wohl auch Sutowo,denn beim Vertragsabschluß mit der IIAPCO erklärte er, daßdie Regierungsgenehmigung notwendig sei(5). Sie fehlte aberbei den ersten sechs bagi hasil-Verträgen, denn sie sindnur von Sutowo unterschrieben. Erst der siebte Vertrag wurdedurch den die Regierung vertretenden Bergbauminister mitunterzeichnet(6).Wahrscheinlich nach dem Inkrafttreten desAuslandsinvestitionsgesetzes von 1967 genehmigte Suhartoden IIAPC0-Vertrag(7)• Diese Entscheidung mag durch die von1 Gibson (1966 a), S. 57, (1966 b), S. 93.2 Zum IIAPCO-Vertrag siehe Bartlett et al., S. 282-291,294-295.3 Es sind die Verträge mit IIAPCO (18.8.1966), Japex (6.10.1966), Refican (20.10.1966) und Kyushu Oil DevelopmentCompany (Kyushu) vom 22.11.1966. Siehe dazu Fabrikant(1973a), S. 83.4 Bartlett et al., S. 302.5 Bartlett et al., S. 288.6 Fabrikant (1973a), S. 83-84.7 Bartlett et al., S. 303-304.


- 242 -Permina geschaffenen vollendeten Tatsachen beeinflußt wordensein. Politisch wären sie auch schwer rückgängig zu machengewesen, weil sie das Vertrauen des Auslands in die Militärsuntergraben und die Möglichkeit eines Konflikts innerhalbdes Militärs heraufbeschworen hätten.Wirtschaftlich gesehen sind bagi hasil-Verträge vor allemein Instrument, der staatlichen Olgesellschaft mehr Mitspracherechtebei der ölförderung einzuräumen und damit dieMarktmacht großer ausländischer ölgesellschaften zumindestzurückzudrängen. Auf lange Sicht will Pertamina auch soselbständig wie möglich operieren(1). Das Rezept dafür warund ist eigentlich ganz einfach. Kleine, unabhängige ölgesellschaftenbekamen auf der Grundlage der bagi hasil-Verträgezu günstigen Bedingungen Gebiete, bei denen die Aussichtauf ölfunde groß war. Dadurch wurden große Olgesellschaftenunter Zugzwang gesetzt. Als sich um 1967 abzeichnete,daß sich Permina mit diesem Vertragskonzept durchsetzenwürde, waren auch größere ölgesellschaften bereit, bagihasil-Verträge abzuschließend). Dieses Rezept des divideet impera ist letztendlich aufgegangen. Bis Ende August 1981hatten 52 Ölgesellschaften bagi hasil-Verträge unterzeichnet(3),bis August 1971 waren es schon 43(4). Dank dieserVerträge ist Pertamina, wenn auch langsam, in der Lage, mehrKnow-how im ölgeschäft zu erwerben, was wohl die wichtigsteVoraussetzung für die angestrebte wirtschaftliche Selbständigkeitist. Dieses Know-how mag sich seit 1977 in der BereitschaftPertaminas zeigen, das finanzielle Risiko beider Exploration mitzutragen(5).(2) Rechtliche Grundzüge des bagi hasil-VertragesDie gesetzliche Grundlage heutiger bagi hasil-Verträge ist§ 12 Pertamina-Gesetz. Er schreibt diese Vertragsart im ölsektorzwingend vor, ohne sie aber inhaltlich zu regeln.Bis zum Inkrafttreten des obigen Gesetzes 1971 ist dieRechtsgültigkeit der vor diesem Jahr abgeschlossenen Verträgezweifelhaft gewesen, weil bis dahin nach dem Bergbaugesetz,von 19b0 nur kontrak karya zulässig gewesen sind(6).Für die Entwicklung in der Praxis lassen sich zwei Entwicklungsphasenunterscheiden: 1966-1977 und 1977-heute.Die vertragliche Grundlage aller bagi hasil-Verträge bisheute ist der IIAPCO-Vertrag. Wirtschaftliche Faktoren wiedie enormen ölgewinne von 1974(7), die Pertamina-Krise von1 Bartlett et al., S. 289-290, 293; Lubis, S. 22.2 Bartlett et al., S. 298, 299 (Caltex und Stanvac).3 Prijono & Kusuma, S. 36.4 Lubis, S. 25.5 Siddayao, S. 67-68.6 Vgl. ausführlich zu diesem Problemkreis Fabrikant(1973a), S. 82-93; ferner Rochmat, S. 6, 7, 22 sowieBartlett et al., S. 303-304 zur nicht überzeugenden Argumentationder Permina-Juristen.7 Siddayao, S. 61-62.


- 243 -1975(1), eine für Indonesien steuerrechtlich relevante Entscheidungdes Internal Revenue Service in den VereinigtenStaaten von 1976(2) sowie bestimmte Investitionsanreize von1977(3) haben zwar zu Vertragsänderungen oder zum Abschlußvon modifizierten Verträgen geführt, aber diese Änderungenstellen keine strukturelle Änderung der bagi hasil-Verträgedar. Deren Grundzüge lassen sich wie folgt zusammenfassen:1. Die staatliche ölgesellschaft stellt das Managemente).2. Das Produktteilungsprinzip ist Vertragsgrundlage(5).3. Der Kontraktor trägt während der Explorationsphase dasfinanzielle Risiko.Während der Explorations- und Förderungsphase gemachteAufwendungen können mit bis zu 40? des geförderten Ölsverrechnet werden(6).4. Die restlichen 60?(7) werden zwischen der staatlichen ölgesellschaftund dem Kontraktor in einem bestimmten Verhältnis(8)geteilt.5. Vom Kontraktor importierte Anlagen und sonstige für dasProjekt benötigte Gegenstände werden Eigentum der staatlichenölgesellschaft(9)•1 Siddayao, S. 62-63-2 Siddayao, S. 63-66.3 Siddayao, S. 66-67.4 Dies besagt, daß sich Pertamina die "Oberleitung" vorbehält.Der Kontraktor ist verpflichtet, ein "Arbeitsprogramm"und Budget zusammenzustellen, die von der Pertaminazu genehmigen sind. Die täglichen Geschäfte werdenvom Kontraktor geführt. Ausführlich zum Management-FragenkreisFabrikant (1973a), S. 21-32, zur Praxisbedeutungder Management-Klausel, S. 30-31.5 Bagi hasil-Verträge räumen aber der Pertamina die Optionein, den Gewinn, nicht das Produkt zu teilen. Vgl. Beals& Gillis, S. 129-6 Dies änderte sich 1976. Zur neuen Formel der anrechenbarenAufwendungen vgl. Siddayao, S. 62-63. Unter dieAufwendungen fallen nicht Finanzierungskosten. Vgl. Fabrikant(1973a), S. 44. Zu den Betriebskosten (operatingcosts) vgl. Fabrikant (1973 a), S. 41-44.7 Es können mehr als 60? sein, wenn Aufwendungen unter 40?des geförderten Öls liegen.8 Die formellen und effektiven Teilungsquoten änderten sichseit 1966 kontinuierlich zugunsten der Pertamina. HeutigeQuoten sind komplizierter aufgebaut, wobei vor allem dieHöhe der ölförderung und des ölpreises eine Rolle spielt.Vgl. Siddayao, S. 58, 61-62, 62-63. Zur Verpflichtungdes Kontraktors, von seinem Anteil einen bestimmten Teildavon ("pro rata-Rohöl") an die staatliche ölgesellschaftzum Kostenpreis plus US-$ 0,20 pro barrel zu liefern,vgl. Siddayao, S. 61, 66; Rochmat, S. 17.9 Dies gilt nicht für vom Kontraktor gemietete Gegenstände.Vgl. Rochmat, S. 17.


- 244 -6. Die staatliche ölgesellschaft erwirbt das Eigentum(1) amgeförderten öl(2).Andere Bestimmungen der bagi hasil-Verträge betreffen dieMarketing(3)-, technischen und steuerlichen Aspekte.Eine 1977 entstandene Variante des bagi hasil-Vertrages unterscheidetsich in einem wichtigen Merkmal von früherenVerträgen. Während bei den Verträgen seit 1966 die staatlicheölgesellschaft nur das wirtschaftliche Risiko mitgetragenhat, ist sie seit 1977 bereit, auch das finanzielle Risikomit zu übernehmen. Zusammen mit ausländischen Kontraktorenwill sie nach öl bohren und es, wenn fündig geworden,erschließen, wobei Kosten und Produktion im Verhältnis 50:50geteilt werden sollen(4).Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nähert sich ein solcherVertrag wegen der Kostenteilungsklausel einem westlichenGesellschaftsvertrag an, denn häufig tragen westliche Gesellschafterdas finanzielle Risiko gemeinsam. Dies scheintauch die indonesische Betrachtungsweise zu sein. Diese Vertragsvariantewird bagi hasil patungan genannt(5). Patunganläßt sich sinngemäß mit joint-venture übersetzen(6). Ein Gesellschaftsvermögenwird aber in dieser Vertragsform nichtgebildet; die bagi hasil-Grundstruktur wird beibehalten.bb)Kontrak karya im Erz- und KohlebergbauAnders als im ölsektor gibt es im Erz- und Kohlebergbau keinedirekten Vorläufer der seit 1967 in diesem Wirtschaftssektorüblichen kontrak karya. Ausländische Unternehmen operiertenseit ihrer Nationalisierung (1957-1960) bis 1967 inkeiner Form in Indonesien. Die nationalisierten Unternehmenwaren nicht in der Lage, die Minen zu betreiben. Die Gründewaren vielfältig: schlechtes Management, mangelhafte Buch-1 Am Versendeort (point of export) geht erst das Eigentumam öl auf den Kontraktor über. Vgl. Rochmat, S. 17. ölverkäufewerden auf FOB-Basis getätigt. Vgl. Ismail, S.8.2 Die Punkte 1.-5. sind von Bartlett et al., S. 285, übernommen.Mit Bartlett et al. stimmen Siddayao, S. 60, undRoll (1979), S. 165, essentiell überein. M.E. haben aberdiese Autoren Punkt 6. (Eigentum am öl) als einen fundamentalenBestandteil des bagi hasil-Vertrages übersehen,da er die Entwicklung der bagi hasil-Verträge nicht unmaßgeblichbeeinflußte. Vgl. Bartlett et al., S. 290,183- Das bei der staatlichen ölgesellschaft bis zum Versendeortverbleibende Eigentum am geförderten öl reflektiertdie Abkehr vom alten Konzessionssystem (einschließlichder "let alone"-Verträge). Vgl. Fabrikant (1973 a),S. 127.3 Vgl. Fabrikant (1973 a), S. 32. Der erste bagi hasil-Vertrag enthält keine Marketing-Klausel. Gewöhnlich vermarktetder Kontraktor das öl.4 Siddayao, S. 67; Greiff, S. 398-399; Ismail, S. 6-8.5 Ismail, S. 1, 6.6 Wörtlich: Geld für einen bestimmten Zweck sammeln.


- 245 -haltung, kein gleichwertiger Ersatz für ausländische Techniker.Heute hat sich die Lage wesentlich gebessert. Straffergeführte staatliche Bergbaugesellschaften wie die P.T.Tambang Timah (für Zinn), P.T. Aneka Tarabang (für sonstigeErze) sowie P.N. Tambang Batubara (für Kohle) treiben dieEntwicklung dieses Wirtschaftssektors in Zusammenarbeit mitausländischen Kontraktoren voran(1).Im Erzbergbau werden drei Entwicklungsstufen der kontrakkarya unterschiedene).Der erste und einzige kontrak karya der ersten Generationwurde 1967 mit der Freeport Sulphur (heute Freeport MineralsCompany) abgeschlossen 3) •Seiner Rechtsnatur nach(4) entspricht er dem kontrak karyaim ölsektor. Er wird wegen seiner günstigen Vertragsbedingungenfür die ausländische Bergbaugesellschaft zur erstenGeneration gerechnet.Zwischen 1968 und 1972 unterzeichneten 15 ausländische Unternehmenkontrak karya der zweiten Generation. Von ihnenerreichten 10 bis Anfang 1977 die Produktionsphase(5).Verträge der zweiten Generation beinhalten keine grundlegendenÄnderungen des kontrak karya-Konzepts(ô). Sie werdendeshalb nicht näher hier erläutert.Aus struktureller und zugleich gesellschaftsrechtlicherSicht ist aber die Änderung des Freeport Sulphur-Vertragesvon Bedeutung. 1976 beteiligte sich die Regierung mit US-$8,8 Mio. kapitalmäßig an diesem Projekt(7). Dies bedeutetden Schritt von der bloßen Mittragung des wirtschaftlichenRisikos zu der des finanziellen Risikos. Darin liegt einezeitliche und inhaltliche Parallele zu den bagi hasil-Verträgenim Ölsektor seit 1977-Die kontrak karya der dritten Generation basieren auf derRegierungsverordnung Nr. 21 von 1976(8). Sie betrifft ausschließlichsteuerliche Aspekte. Soweit Beals & Gillis(9)1 Beals & Gillis, S. 114; Prijono & Kusuma, S. 24.2 Beals & Gillis, S. 113-3 Beals & Gillis, S. 114-116.4 Irreführend sprechen Beals & Gillis, S. 113, von "concessionagreements". Sie räumen selbst ein, daß "dieseVerträge einer traditionellen Konzession nicht entsprechen,sondern eher einem kontrak karya", wobei sie aufdas bei der staatlichen Bergbaugesellschaft verbleibendeEigentum am abgebauten Erz als einem bestimmenden Merkmaldes kontrak karya verweisen. Vgl. S. 115, 131- AmEnde ihres Aufsatzes, S. 129, erwähnen sie noch die anderenbestimmenden Merkmale des kontrak karya: ausländischesManagement, Gewinnteilungsklausel und Eigenturaserwerban den Anlagen des Kontraktors erst nach Vertragsende.5 Beals & Gillis, S. 116.6 Beals & Gillis, S. 120-121.7 Beals & Gillis, S. 123-8 Beals & Gillis, S. 125-126. Die Verordnung ist auf S.279-284 abgedruckt.9 Beals & Gillis, S. 124-125.


- 246 -kontrak karya der dritten Generation analysiert haben, sindkeine wesentlichen Änderungen festzustellen.Erst durch die Ölkrise 1973-74 erlangte der Kohlesektorwirtschaftliche Bedeutung. Kohle wurde nach den Jahren desölbooms als Energieträger wiederentdeckt.Dies erklärt, warum der erste Explorationsvertrag zwischender P.N. Tambang Batubara und Shell Mijnbouw erst 1974 geschlossenworden war. Schlechte Weltmarktpreise sowie zusätzlicheInvestitionen wegen des hohen Feuchtigkeitsgehaltsder Kohle brachten jedoch das Projekt nicht über die Explorationsphasehinaus(1). Ein anderer Grund mag der présidentielleBeschluß Nr. 36/1975 gewesen sein. Er legt Rahmenbedingungenfür einen nach dem obigen Explorationsvertrag("Coal Exploration Agreement") abzuschließenden bagi hasil-Vertrag(2) zwischen der staatlichen Kohlegesellschaft unddem obigen Kontraktor für den Kohleabbau fest. Soweit ichweiß, ist dies der erste Versuch im Bergbau außerhalb desölsektors gewesen, kontrak karya durch bagi hasil-Verträgezu ersetzen.Der oben genannte Beschluß ist durch den präsidentiellen BeschlußNr. 49 vom 28.10.1981 überholt. Er regelt die Rahmenbedingungender Verträge zur Zusammenarbeit im Kohlesektorzwischen der staatlichen Kohlegesellschaft und privaten Kontraktoren.Auf dieser Grundlage wurden bis Ende 1982 6 kontrakkarya abgeschlossene). Sie schließen wohl eine zukünftigeEntwicklung zum bagi hasil-Konzept hin nicht aus, dennjene Verträge enthalten Merkmale der bagi hasil-Verträge.Zum einen ist der Kontraktor verpflichtet, einen gewissenProzentsatz der Jahresproduktion an die staatliche Kohlegesellschaftzu liefern. Diese teilweise Einführung des Prinzipsder Produktteilung weicht aber insofern von der Produktteilungdes bagi hasil-Vertrages ab, als bei der Berechnungdes Prozentsatzes der Jahresproduktion für die staatlicheKohlegesellschaft Kosten nicht berücksichtigt werden(4).Zum anderen muß der Kontraktor aufgrund der "participationclause" 10 Jahre nach Produktionsbeginn 51? seiner GesellschaftsanteileIndonesiern oder Rechtspersonen nach indonesischemRecht zum Kauf anbieten(5).1 Prijono & Kusuma, S. 29, 31. Nach Roll (1979), S. 170,betrifft der Shell-Vertrag auch den Kohleabbau.2 Der présidentielle- Beschluß orientiert sich genau an denbagi hasil-Verträgen im ölsektor: Produktteilung; Managementbei der staatlichen Gesellschaft; Kontraktor istverpflichtet, ein Arbeitsprogramm zu erstellen; An vomKontraktor importierten Anlagen und Gegenständen erwirbtdie staatliche Gesellschaft das Eigentum.3 Prijono & Kusuma, S. 40.4 Dies erklärt wohl den niedrigen Prozentsatz von 13,5?für die staatliche Kohlegesellschaft. Vgl. Prijono & Kusuma,S. 39-5 Prijono & Kusuma, S. 39- Ist dies der Grund gewesen, warumsich ausländische Kohlege3ellschaften gegen die Errichtungvon P.T.s sträubten? Siehe ohne nähere Angabendazu Prijono & Kusuma, S. 37-Vgl. zur "participation clause" in bagi hasil-Verträgen


- 247 -III.Im Ursprung westliche Gesellschaftsformen1. Die koloniale PeriodeObwohl 1930 5? der autochthonen Bevölkerung ihren Lebensunterhaltmit Handeltreiben verdienten(1), wurden einem Kommissionsberichtzufolge auf Java und Madura nur wenige Handelsgesellschaftenum 1930 gezählt. Die Erklärung dafür isteinfach. Niederländer und Chinesen beherrschten Handel undIndustrie. Für die meistens im Kleinhandel tätigen autochthonenIndonesier war eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeitsicherlich nicht erforderlich. Einige Zahlen mögendiese allgemeinen Aussagen erhärten.Auf Java und Madura gab es um 1930 994 Vereinigungen miteinem wirtschaftlichen und sozialen Zweck. Auf wirtschaftlichemGebiet waren es 174 Genossenschaften, 97 Genossenschaftenin der Rechtsform des Vereins sowie 100 Handelsgesellschaften(2)•Von letzteren wurden 12 näher analysiert.Im allgemeinen scheinen Personengesellschaften bevorzugtzu werden, was das personale Element im Wirtschaftslebenherausstreicht. 5 dieser 12 Gesellschaften konnten mit einermaatschap (BGB-Gesellschaft) verglichen werden. 3 hattenMerkmale einer Fa. 3 weitere ähnelten einer C.V. Nur eineHandelsgesellschaft war als P.T. organisiert(3). Manche Genossenschaftenwaren ihrem Zweck nach Handelsgesellschaften(4)und näherten sich z.T. der Rechtsform einer P.T. an.Unter Verletzung der Statuten wurden Anteile an Dritte verkauftund leiteten bezahlte Manager diese Unternehmen(5).Außerhalb der dichtbevölkerten Inseln Java und Maduara wardie Situation etwas anders. Es ist schon darauf hingewiesenworden, daß bei Minangkabaus westliche Gesellschaftsformen(P.T.) gelegentlich Verwendung fanden. Einige Minangkabau-Händler schafften es schon in der Kolonialzeit, in die Phalanxder niederländischen und chinesischen Im- und Exportunternehraeneinzubrechend).Auch von autochthonen Indonesiern gegründete Genossenschaftenhatten im Bereich des Handels und der Industrie keinerleiBedeutung. Zwar wuchs die Zahl der registrierten Genossenschaftenbis 1938 auf insgesamt 540 an, aber der Großteilvon ihnen waren Kredit- und Sparkasseninstitutionen(7) •des ölsektors (zwischen 1969 und 1972 waren es 5 Verträge)eingehend Fabrikant (1973 a), S. 71; siehe noch Siddayao,S. 68.1 Sutter, S. 100.2 Verslag Inlandsche Rechtspersonen, Bijlage A, S. 24.3 Verslag Inlandsche Rechtspersonen, S. 27.4 Verslag Inlandsche Rechtspersonen, S. 26-27-5 Krafft, S. 222-223-6 Vgl. S. 115.7 Indisch Verslag Tekst 1939, S. 254. Ende 1921 gab es aufJava und Madura 53 Genossenschaften (davon 15 Produk-


- 248 -Knapp ein Viertel von deren Mitgliedern waren Händler undHandwerker( 1 ). Nur 44 von 540 waren Produktionsgenossenschaften(2).Noch geringer war 1931 die Anzahl der nichtregistriertenProduktionsgenossenschaften. So waren es 19313 von 836 nichtregistrierten Genossenschaften(3)• Bis heutehaben Genossenschaften im Wirtschatsleben nicht die Bedeutungerlangt(4), die ihnen eigentlich der Verfassung nachzukommt(5)-2. Der Unabhängigkeitskampf 1945-1949Der Unabhängigkeitskampf zwischen 1945 und 1949 behindertedie Entwicklung der Wirtschaft und damit auch der (Handels-)Gesellschaften. Manchmal wurden Gesellschaften mit Hilfeoder der stillschweigenden Genehmigung der 1945 zurückgekehrtenniederländischen Verwaltung gegründet. Sie versuchte,Händler zu ihrem Partner im Unabhängigkeitskampf zu machen(6).Mißt man ihren Erfolg an der Zahl der publiziertenSatzungen von P.T.s, so war er gering: 1945 : 1, 1946 : 7,1947 : 5, 1948 : 9 und 1949 : 57 Satzungen von P.T.s, derenAktionäre autochthone Indonesier waren(7). Insbesondere beigrößeren Handelshäusern(8), z.T. aber auch bei Industrie(9)-und Dienstleistungsunternehmen(10), fand die Gesellschaftsformder P.T. Verwendung. Seit 1945 wurden Außenhandelsunternehmenin P.T.s umgewandelt, wie z.B. die Kali Besar TradingCompany ganz am Ende der japanischen Besatzungstionsgenossenschaften)und auf den übrigen Inseln 68 (davon36 Produktionsgenossenschaften). Vgl. Krafft, S. 213-Allgemein waren genossenschaftliche Aktivitäten zwischen1913 und 1927 gering. Vgl. Djojohadikoesomo, S. 25. DieKolonialregierung war sich selbst nicht sicher, ob dieGenossenschaft das richtige Förderungsmittel für die Entwicklungder Landwirtschaft war. Vgl. Krafft, S. 127.Bis 1927 blieb auch die Gründung einer Genossenschaftfür autochthone Indonesier ziemlich teuer.1 Boeke, S. 135.2 Indisch Verslag Tekst 1939, S. 254.3 Sutter, S. 103.4 Vgl. allgemein zur Genossenschaftsentwicklung nach 1945Rahardjo m.w.N.5 Vgl. S. 220-223.6 Ende der 40er Jahre erhielten indonesische Geschäftsleutein den von Niederländern kontrollierten Städten Importlizenzen.Bis dahin war der Import weitgehend ein Monopolniederländischer Handelshäuser. Vgl. Makarim, S. 163-164.7 Vennootschappen van Indonesiërs (1951), S. 52, (1952),S. 110.8 Sutter, S. 630-631.9 Manche Glaswarenfabriken waren als P.T. organisiert. Vgl.Sutter, S. 437-438.10 Zu zwei Reedereien in Ujung Pandang und Menado vgl. Sutter,S. 609-


- 249 -zeit(1). Der damals bekannteste indonesische Geschäftsmann,A.M. Dasaad, gründete die Malaya Import N.V. Mit einem eingezahltenKapital von 500.000 hfl. soll sie in jener Zeitdie größte Handelsgesellschaft eines autochthonen Indonesiersgewesen sein(2). 1946 schloß sich die P.S. Djawa Import-Exportmit Sitz in Jakarta der kleinen Zahl indonesischer,im Im- und Export tätiger Handelshäuser an.Außerhalb der unter niederländischer Kontrolle stehendenGroßstädte wurde die Persatoean Import dan Export (PIMEX)in Cirebon gegründete 3)• Masyumi(4) Geschäftsleute warenam Im- und Export interessiert. Auf der Ende Dezember 1946in Solo (Mitteljava) abgehaltenen Konferenz der Sarekat DagangIslam Indonesia wurde der Beschluß gefaßt, die N.V.Sarekat Dagang Indonesia mit Zweigstellen in ganz Java undMadura zu gründen. Dieses Projekt blieb in der Planungsphasestecken, weil die niederländische Armee Java einer Blokkadeunterwarf. In Ujung Pandang (Sulawesi) entstand 1948aus der Fusion bedeutender regionaler Gesellschaften dieN.V. Gaboengan Exporters Indonesia(5).Eine andere Gesellschaft war ein Produkt des Freiheitskrieges.1947 wurde die P.S. (Perserikatan?) Sativa gegründet.Sie war im Reishandel für Jakarta tätig. 60$ ihrer Gewinnesollten sozialen und Widerstandsorganisationen zufließen.Wegen der wohl marginalen Gewinnaussichten nahm die Öffentlichkeitdavon Abstand, Anteile dieser Gesellschaft zu erwerben^).Meines Wissens ist dies der erste Versuch vonindonesischer Seite, eine "Publikums-AG" zu gründen. Undspäter sollte es auch nicht gewöhnlich sein, eine P.T. fürwirtschaftliche und politische Zwecke zu gründen(7).3. Die Unabhängigkeitsperiodea) Die Entwicklung der Gesellschaftsformen: Zahlenund UrsachenNichts deutete eigentlich darauf hin, daß nach 1949 ein Ansturmauf westliche Gesellschaftsformen einsetzte. Eher hätteman nach den Erfahrungen in der Kolonialzeit annehmenkönnen, daß Indonesier das westliche Gesellschaftsrecht abschaffenwürden. War nicht die P.T. geradezu das Symbol eineskolonialen Systems?1 Sutter, S. 288.2 Sutter, S. 2Ö9-3 Sutter, S. 439-440.4 Sutter, S. 631. Masyumi war eine national-orientiertePartei.5 Sutter, S. 631-6 Sutter, S. 503-504.7 Dies tritt insbesondere in der liberalen Periode (1950-1957) zutage, als Gewinne bestimmter P.T.s von Geschäftsleuteneiner bestimmten Partei oder von Geschäftsleuten,die einer bestimmten Partei nahe standen, in Parteikassenflössen.


- 250 -Einige einen Überblick gebende Zahlen mögen hier den häufigenGebrauch westlicher Gesellschaftsformen durch autochthoneIndonesier verdeutlichen. Den veröffentlichten Satzungenzufolge waren es 1950 80, 1951 161, 1952 138 und 1953226 P.T.s mit autochthonen Indonesiern als Aktionären(1).Die Zahl der publizierten Satzungen betrug 1971 516, 1972480, 1973 781, 1974 728 und 1975 635(2). Seit dem Ende der70er Jahre werden um die 2.000 Satzungen pro Jahr im Beiblattdes Staatsblattes veröffentlicht. Noch eindrucksvollersind die Zahlen der beim Gericht des Bezirks Zentraljakartaregistrierten Kapital- und Personengesellschaften (P.T.,C.V., Fa.). So waren es schon 1951 1208. 1980 stieg die Zahlauf 7034 Kapital- und Personengesellschaften(3).Aus diesen Zahlen darf nicht gefolgert werden, daß die P.T.die am häufigsten verwendete westliche Gesellschaftsformm Indonesien ist. Dies trifft nur auf Jakarta zu, wo 1981beim Gericht der 1. Instanz in Zentraljakarta 4.700 P.T.sund 2.851 C.V.s registriert waren(4).In anderen Großstädten führt die C.V. in der Beliebtheitsskalader Geschäftsleute^). Gemäß dem Gerichtsregister inSurabaya (Ostjava) wurden zwischen 1971 und 1976 1.414P.T.s, 3-456 C.V.s und 224 Fa.s gegründet 6). Ein ähnlichesZahlenverhältnis gilt für die zwischen 1974 und 1976 beimGericht in Medan (Nordsumatra) registrierten Personen- undKapitalgesellschaften: 712 P.T.s, 1.565 C.V.s und 196Fa.s.(7 ).1 Vennootschappen van Indonesiërs (1951), S. 52, (1952),S. 110. Die Gesamtzahl der publizierten Satzungen vonP.T.s liegt wesentlich höher. 1951 waren es 480 und 1953675. Vgl. Sutter, S. 1307.2 Laporan penelitian. S. 97.3 Daftar Pengadilan Negeri Jakarta Pusat, 1951: 1208, 1952-1546, 1953: 1971, 1954: 3342, 1955: 2244, 1956: 2198!1957: 2233, 1958: 2424, 1959: 2420, I960: 2528, 1961 !2801, 1962: 3079, 1963: 3133, 1964: 3125, 1965: 2529,1966: 1979, 1967: 2289, 1968: 2766, 1969: 3304, 1970!3858, 1971: 3401, 1972: 3492, 1973: 4388, 1974: 4869,6oïo.' 1980 7 :'70 1 3 9 4 76: ^ ^48 ° 4 1978s' ^ ^ ' 979i4 Daftar Pengadilan Negeri Jakarta Pusat; vgl. noch zu registriertenHandelsunternehmen Laporan hasil pengolanregistrasi perusahaan di wilayah PCI Djakarta 196Ô/196Qtabel 5: 1.164 P.T.s, 609 C.V.s, 4o8 Fa.s sowie Data hasilregistrasi perusahaan di wilayah Daerah Khusus IbukotaJakarta Tahun 1Q7^ tahpl i.fi, s 7- gijc: p T , l^rrC.V.s, 186 Fa.s.5 Anders Makarim, S. 169, 227 Fn. 74, der sich auf einewenig repräsentative Umfrage unter 50 Geschäftsleutenin Medan (Nordsumatra) und Surabaya (Ostjava) stützt.6Laporan penelitian. S. 91. Zwischen 1971 und 1977 wurdenin Ostjava 1.576 C.V.s, 1.336 P.T.s und 196 Fa.s Handelsgenehmigungen(Surat Izin Dagang) für große Unternehmenerteilt. Vgl. Laporan penelitian. S. 89.7 Laporan penelitian. S. 92.


- 251 -Im Hinterland wird, wenn überhaupt, die C.V. unabhängig vomWirtschaftszweig bevorzugt( 1 ).Die Gründe für diese zahlenmäßig stürmische Entwicklungdürften vielfältig sein.Ein Faktor war sicherlich Anfang der 50er Jahre die neugewonneneUnabhängigkeit. Unternehmer fühlten sich weniger vondem westlichen Gesellschaftsrecht als einem kolonialen, niederländischeUnternehmen begünstigenden Recht eingeengt. Siekonnten jetzt die zu ihrem Unternehmen passende Rechtsformwählen(2). Eine gewisse Neigung, die erfolgreichen europäischenUnternehmen zu imitieren, kann dabei nicht ausgeschlossenwerden(3). Gerade die P.T. stand in den erstenJahren nach der Unabhängigkeit synonym für guten Ruf, Prestige,Modernität und Solidität eines Unternehmens(4).Heute sind jene Gründe von untergeordneter Bedeutung. ImVordergrund stehen gesetzliche Vorschriften, die bestimmteGesellschaftsformen zwingend vorschreiben. Es kommt hinzu,daß die staatliche Verwaltung auch vielfach ohne Rechtsgrundlagefür Genehmigungen, Lizenzen oder staatliche Kreditedie Vorlage von Gesellschaftsverträgen verlangt(5).Schon im Rahmen des Benteng-Plans (eines Wirtschaftsförderungsplans,der autochthone Indonesier zu begünstigen versuchte),machte 1951 die Verwaltung die Erteilung der Importlizenzvon der Gründung einer P.T. abhängig. 1953 wurdedie P.T. für Importeure obligatorisch(6). Von gewisser Bedeutungsind noch stets zwei Motive für die Wahl einer westlichenGesellschaftsform. Mit einer C.V. oder P.T. will man1 Zu Kleinindustrie, Handwerk, Baugewerbe vgl. Heidjrachman,S. 38: 98% Einzelfirmen, 2% C.V.s in Yogyakarta;Laporan hasil penelitian evaluasi program pengembanganindustri kecil bata-genteng pada 9 daerah. S. 10-11: 94719% Einzelfirmen und nur einige C.V.s, kongsis oder Genossenschaften;Laporan hasil penelitian keradjian rakyatDjawa Timur, S. 10: keine Handelsgesellschaften; Hasilsurvey industri kecil di Sulawesi Selatan: 8 von 100 Unternehmenwaren C.V.s. Zum Handel vgl. beispielsweiseLaporan Tahunan Riau 1971. S. 7-13 bezüglich des Verzeichnissesvon Exporteuren sowie Laporan penelitian.S. 90, hinsichtlich großer und mittelgroßer Handelsunternehmen.2 Makarim, S. 162.3 Makarim, S. 164.4 Zu Prestige und Modernität Lev, S. 286 Fn. 8 und Makarim,S. 167- Zu Modernität, Solidität und gutem Ruf vgl. Makarim,S. 170.5 Vgl. Laporan penelitian. S. 126 (zu Motiven einer P.T.-Gründung). Das dort verwendete Motiv der Gebräuchlichkeitdeutet wohl auch auf gesetzliche Vorschriften oder »Verwaltungszwang"hin. Vgl. dazu Laporan penelitian. S. 131.Zum Motiv gesetzlicher Bestimmungen hinsichtlich Gewerbeerlaubnissen(izin usaha) vgl. Prasetya, S. 41-45.6 Makarim, S. 164-166.


- 252 -die Haftung begrenzen und glaubt man, einen bona f'ide-Eindruckwecken zu könnend). Betriebswirtschaftliche Motivewie die Kapitalakkumulation oder Steuerersparnis sind fürdie Wahl einer westlichen Gesellschaftsform unwichtige).Die C.V. wird gegenüber der P.T. dann bevorzugt, wenn wenigKapital vorhanden ist und die Gründung schnell sein soll.Die Gründung einer P.T. kann sich bis zu 5 Jahren hinziehen.Haftungs- und Steuergesichtspunkte geben für die Wahl derGesellschaftsform kaum einen Ausschlag(3). Bei einer C.V.-Gründung kann es vorkommen, daß gleichzeitig unter Verstoßgegen § 20 Abs. 2 indon.HGB dem Kommanditisten eine Geschäftsführungsvollmachterteilt wird. Dies geschieht, wennder Kommanditist nicht nach außen als eigentlicher Geschäftsinhaberauftreten will, weil er zum Beispiel Chineseoder Ausländer ist(4).b^DerFunktionswandel westlicher Gesellschaftsformenim heutigen Indonesien?nL h J äufi S e Verwendung westlicher Gesellschaftsformen nach1949 darf nicht zu dem Schluß verleiten, daß diese die gleicheFunktion wie im Westen erfüllen. Ganz im Gegenteil,praktisch seit der Unabhängigkeit Indonesiens haben sie denbagi hasil und bagi laba-Verhältnissen entsprechende Funktionen^).Beispielhaft soll dies an der P.T. gezeigt werden.Soweit der Darstellung förderlich, werden auch Personengesellschaftenberücksichtigt. Zunächst soll aber dieFunktion der mit der P.T. vergleichbaren AG kurz erläutertwerden, um den Funktionswandel der P.T. sichtbar machen zukönnen.a a)Die Funktionen der AG?« e „ \ m einzelnen die wirtschaftlichen Funktionen der AGtN.V.) erläutert werden, soll zunächst zum besseren Verständnisdie Entwicklung der AG aus juristischer Sicht kurzbeleuchtet werden.Die Anfänge der AG reichen bis in das 17- Jahrhundert zurück,als die ersten großen Handelsgesellschaften (1600 dieEast India Company und 1602 die VOC) zur Erschließung undAusbeutung der neuentdeckten Gebiete in Asien und Amerika1 Haftungsfragen spielen in der Praxis wohl keine Rolle.Em Indiz dafür könnte die geringe Zahl von Konkursensein. Zwischen 1967 und 1977 sind nur 9 P.T.s in Konkursgegangen. Vgl. Makarim, S. 211. Deshalb habe ich meineZweifel, ob die in einer Untersuchung genannte Haftungsbeschränkungals Motiv für die Wahl einer P.T. oder cTv.ernst zu nehmen ist. Vgl. dazu Laporan penelitian. S.126.'t Laporan penelitian. S. 126-127; Prasetya, S. 36-39.3 Laporan penelitian. S. 132.4 Laporan penelitian. S. 37.5 Von dieser allgemeinen Aussage sind Gesellschaftsverträgeausgenommen, die joint-ventures mit Ausländern sind.


- 253 -durch hoheitlichen Gründungs- und Anerkennungsakt (charteroder octroi) gegründet wurden.Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um rechtsfähige Korporationen.Sie zeigten schon einige Ansätze zu heutigen Formenvon Kapitalgesellschaften. So hafteten weder der Vorstand(bewindhebbers) noch die Aktionäre der VOC persönlichfür die Gesellschaftsschulden 1 ). Aktionäre waren nur verpflichtet,Kapital in die Gesellschaft (2) einzubringen. Imheutigen Sinne war aber die VOC noch keine AG:1. Sie hatte kein festliegendes Kapital.2. Die Nominalbeträge ihrer Aktien waren sehr unterschiedlich.3. Bei der Gründung der VOC war die Rechenschaftspflichtdes Vorstandes noch nicht geregelt.4. Die VOC hatte einen öffentlich-rechtlichen Einschlag.Deren Gründung bedurfte staatlicher Genehmigung, die zumallgemeinen Nutzen (Schädigung des Feindes, Kolonialisation,Aufhebung schädlicher Konkurrenz) erteilt wurde(3).Bis ca. 1720 war dies die vorherrschende Form von Kapitalgesellschaften.Danach entstanden Gesellschaften mit den wichtigsten Merkmalenheutiger Kapitalgesellschaften. Sie hatten ein festliegendesKapital. Deren Aktien waren von gleich großen Beträgen.Der Gesellschaftszweck konnte die bloße Gewinnabsichtsein. Jährlich war Rechnung zu legen. Weiter wurdedie Haftung ausdrücklich ausgeschlossen 4).Mit der Kodifizierung des Gesellschaftsrechts im 19. Jahrhundert(Niederlande: 1811 Code de Commerce, 1838 Wetboekvan Koophandel) wurden die heutigen Grundlagen der Kapitalgesellschaftengesetzlich festgelegt. In jener Periode entstandenInhaberaktien, die ihre Vorläufer in Inhaberschuldverschreibungenhatten. Dividendencoupons wurden ausgegeben.Das Reservekonto entstand(5). Dies mag zur Illustrierungder rechtlichen Entwicklung der AG (N.V.) genügen.Wie so oft folgte auch im Fall der AG die rechtliche Entwicklungwirtschaftlichen Bedürfnissen.Von Anfang an war die AG (N.V.) aus wirtschaftlicher Sichteine Kapitalsammelstelle gewesen. Gerade die in Asien undAmerika neuerschlossenen Gebiete erzwangen das Aufbringenvon gewaltigen Kapitalbeträgen, und zwar in dauerhafterForm. Bis dahin waren die meisten im Fernhandel tätigen GesellschaftenGelegenheitsgesellschaften, die gewöhnlich nacheiner Handelsreise aufgelöst wurden. Das Aufkommen von Versicherungsgesellschaftenin der Form von Kapitalgesellschaf-1 Van der Heijden (1984), S. 2.2 Vor dem 17. Jahrhundert war es üblich, Kapital einem Reeder(Händler) zu geben. Er fungierte als Zwischenpersonzwischen Partizipant (Geldgeber) und Gesellschaft. Indieser Konstruktion war der Partizipant nicht direkt ander Gesellschaft (Reederei) beteiligt. Vgl. zu Ubergangsformenvan der Heijden (1984), S. 2-3.3 Van der Heijden (1984), S. 4; Pitlo-Löwensteyn, S. 5.4 Van der Heijden (1984), S. 5.5 Van der Heijden (1984), S. 5.


- 254 -ten zur Zeit des Merkantilismus (erste Hälfte des 18. Jahrhunderts)läßt sich mit einer stärkeren Diversifizierungder Wirtschaft erklären.Mit der Industriellen Revolutin im 19. Jahrhundert setzteein weiterer Schub an großem Kapitalbedarf ein, als gewaltigeGeldsummen für die Finanzierung von Eisenbahnen, Minen,stahlerzeugenden und -verarbeitenden Betrieben und Bankenbenötigt wurden(1). In jenem Zeitraum konnte sich die klassischeFunktion der AG(2) als einer Kapitalsammlestelle füreine große Zahl von Investoren im gesamten Wirtschaftsspektrummanifestieren.Dabei geht es nicht nur um die Menge der aufzubringendenMittel, sondern auch zugleich um ihre langfristige Bindungan ein irreversibles Investitionsprogrmam. Die AG ermöglichtes privaten Haushalten, Ersparnisse als Eigenkapital aufDauer dem satzungsmäßigen Unternehmenszweck zuzuführen(3).Die obigen Aussagen zur Kapitalsammelstelle gelten auch füreinen Teil des europäischen Wirtschaftssektors im kolonialenIndonesien^). Einige große Unternehmen mit Sitz in Indonesienhatten die Funktion der Kapitalsammelstelle. Dazu zähltenz.B. einige cultuurbanken. Die Mehrheit der großen europäischenUnternehmen, die in Indonesien operierten, hattenjedoch ihren Geschäftssitz außerhalb Indonesiens. DerenKapitalbedarf wurde nicht in Indonesien gedeckt.Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde in Europa und einemTeil des europäischen Wirtschaftssektors ein neuer Trendsichtbar. Es kam zur Gründung von vielen Kapitalgesellschaften,in denen weniger die Funktion der Kapitalsammelstelleals vielmehr die der Unternehmenskontinuität(5) imVordergrund standen(6). So wurde 1892 in Deutschland dieGmbH gesetzlich geregelt. Sie ist auf die Unternehmenskontmuitàtzugeschnitten. Die N.V. (P.T.) erfüllte in den Niederlandenbis 1971(7) und in Indonesien bis zum Ende derKolonialzeit überwiegend die Funktion der Unternehmenskontmuitàt.Abgesehen von dieser Funktion spielten auch steuerlicheGründe(8) und der Ausschluß der persönlichen Haftung(9) eine1 Kubier, S. 9, 158.2 Nach Kubier, S. 158, ist die legislatorisch ausformulierteErscheinung der AG nicht nur Ergebnis, sondern zugleichBedingung einer Umwälzung, die mehr verändert hatals die technischen Verfahren und das organisatorischeGefüge von Produktion und Verteilung.3 Kubier, S. 159.4 Zur Zeit der VOC mit ihrem Handelsmonopol gab es nur sehrwenige Kapitalgesellschaften in Indonesien.5 Van der Grinten, S. 48.6 Zur Praxisentwicklung dieser Gesellschaften nach dem 2.Weltkrieg in den Niederlanden vgl. van der Grinten, S.7 1971 wurde die mit der GmbH vergleichbare besloten vennootschapmet beperkte aansprakelijkheid (B.V.) in denNiederlanden eingeführt.8 Van der Grinten, S. 48-49.9 Van der Grinten, S. 48, 62-66.


- 255 -Rolle für die Wahl einer Kapitalgesellschaft als einer Gesellschaftsform.Die Imitation großer, als AG (N.V.) organisierterUnternehmen kann dabei nicht ausgeschlossen werden1 ).Dabei geht es nicht nur um die Menge der aufzubringendenMittel, sondern auch zugleich um ihre langfristige Bindungan ein irreversibles Investitionsprogramm. Die AG ermöglichtes privaten Haushalten, Ersparnisse als Eigenkapital aufDauer dem satzungsmäßigen Unternehmenszweck zuzuführen(2).Im Zusammenhang mit der Funktion der Kapitalsammelstellesteht eine weitere wichtige Funktion der AG, die sich ausihrer besonderen Struktur ergibt. Die AG ermöglicht dieTransformation eventuell kurzfristig angelegter Gelder inlangfristig gebundenes UnternehmenskapitaK3). Uber den typischerweiseals Wertpapierbörse organisierten Sekundärmarktkann der Geldgeber kurzfristig seine Einlagen liquidemachen, ohne daß die langfristige Bindung des Kapitals tangiertwird. Die schnelle Veräußerungsmöglichkeit der Aktien(Einlagen) läßt in ihnen ein Darlehenselement entstehen,zumal dann, wenn die Geldanleger die Aktien nur als kurzfristigeEinlagen betrachten.Die AG (Publikums-AG oder -N.V.) hat stärker im Vergleichzu anderen Gesellschaftsformen die Funktion, Eigentum undManagement zu trennen. Gerade bei kapitalintensiven, langfristigenProjekten ist es von größter Wichtigkeit, die Kontinuitätdes Unternehmens zu sichern. Der Vorstand alsrechtsgeschäftlich bestellter Sachwalter fremder Interessengefährdet sie weniger als ein eine Firma selbst leitenderEigentümer, weil bei letzterem persönliche Interessen (z.B.Erbfolgeregelungen) auf Unternehmensentscheidungen stärkerEinfluß nehmen können. Die Publikums-AG trägt letztendlichzu einer Entfeudalisierung der Managementfunktion bei(4).Die AG (N.V.) mit ihren Organen Vorstand, Aufsichtsrat undAktionärsversammlung eröffnete die Möglichkeit, Eigentumund Management zu trennen. In großen Kapitalgesellschaftenwurde und wird davon Gebrauch gemacht. In den Niederlandensind jedoch in vielen kleineren N.V.s (seit 1971 B.V.s) Eigentümerund Leitung identisch. Sie lassen sich als Familiengesellschaftqualifizieren. Sie werden vor allem gegründet,um die persönliche Haftung auszuschließen. Der geschlossene(Familien)Charakter zeigt sich insbesonder darin,daß in den Satzungen die Ubertragbarkeit der Aktien erschwertwird. Die Funktion der N.V. als einer Kapitalsammelstelletritt in den Hintergrund. Das Eigenkapital der N.V.wird im Familienkreis aufgebracht(5). Diese Aussagen treffenauch auf den europäischen Wirtschaftssektor im kolonialenIndonesien zu.1 Van der Grinten, S. 49.2 Kubier, S. 159-3 Kubier, S. 159-160, spricht von der Transformation kurzfristigerSparmittel in langfristig gebundenes Unternehmenskapital.4 Kubier, S. 161.5 Van der Heijden (1959), S. 111-114 m.w.N.


- 256 -Aus volkswirtschaftlicher Sicht ermöglicht die Institionder AG eine breite Streuung der Beteiligung am Produktivvermogen.Ohne zu großes Risiko kann sich der kleine Anlegerein diversifiziertes Portefeuille zulegen. Eine breiteStreuung des Aktienkapitals ist auch für eine AG erstrebenswert,weil eine solche Streuung den Erwerb einer beherrschendenMehrheit erschwert. Darüber hinaus kann die AG dieFunktion haben, das Vermögen gerechter zu verteilen. Insofernkann sie zum Instrument einer staatlichen Verteilungspolitikwerden(1).bb)Die Funktionen der P.T.Die Funktionen der westlichen AG sind in der P.T.-Praxisnicht oder nur in geringen Ansätzen zu erkennen.(1) KreditsammelstelleGewöhnlich ist die P.T. keine Kapital-, sondern eine Kreditsammelstelle(2).Dies hängt damit zusammen, daß private und staatliche Kreditedas A und 0 in der indonesischen Wirtschaft sind. ZurFinanzierung von wirtschaftlichen Projekten wird viel stärkerals im Westen Fremdkapital in Anspruch genommen.Staatliche Kredite spielen vor allem in der Zeit nach 1965eine bedeutende Rolle, als viele staatliche Kreditprogrammezur Förderung wichtiger Wirtschaftszweige wie der Landwirtscnaft>de s Handels oder der (Klein)Industrie geschaffenwurden(3), z.T. in der Absicht, autochthone Indonesier gegenüberChinesen wirtschaftlich zu stärken(4). Praktischseit der Unabhängigkeit war der Zugang zu Krediten oft eineVoraussetzung, ein Unternehmen aufzubauen, zu konsolidierenoder expandieren zu lassen(5). Bei Projekten nach dem Inlandinvestitionsgesetzvon 1968 beträgt die Investitionskreditkomponentebei Prioritätsprojekten 7556, bei Nicht-Prioritàtsprojekten50*(6). 25* der Investitionssumme sind beiStaatsbanken zu hinterlegen (faktischer kick-back?). Oftfließen aber nur 75* des Investitionskredits in das Projekt.1 Kubier, S. 160.2 Als Ausnahme sind ca. 20 Publikums-AGs zu nennen, die bisauf eine Ausnahme ausländische joint-ventures sind. Sieverdanken ihr Entstehen einer politisch und wirtschaftlichmotivierten Indonesierungspolitik der Regierung.Möglicherweise waren in den 50er Jahren viele P.T.s nochkeine Kreditsammelstelle. Begriffe aus jener Zeit wieP.T. Telpon oder P.T. Aktentas deuten darauf hin, daßdiese vor allem staatliche Genehmigungen an Interessentenverkauften.3 Muhaimin, S. 226.4u 1 " 6 »,^6 Ubersicht zur Indonesierungspolitik findet sichbei Muhaimin, S. 219-232.5 Vgl. zum Benteng-ProgrammRobison, S. 202, 205.Muhaimin, S. 33-46, 89-103-'6 Robison, S. 134.


- 257 -Mit dem Rest wird teilweise der Kredit zurückgezahlte 1). Derhohe Anteil der Fremdfinanzierung, zu der auch inoffizielleKredite (bank gelab(2)) zu zählen sind, ist deshalb möglich,weil bei größeren Projekten (z.B. Hotelgewerbe) mitGewinnspannen von bis zu 75* kalkuliert wird. Im Großhandelliegen Gewinnspannen bei über 25*. Für den Kleinhandel beträgtdie Gewinnspanne 5-25*. Der "Kleinsthandel" (Straßenhandel,kleine Läden auf dem Lande, Kioske) erzielt nur eineGewinnmarge von 2-3*. Von großen kapitalintensiven Investitioneneinmal abgesehen, können mittelgroße Investitioneninnerhalb von 4-5 Jahren abgeschrieben werden.Neben staatlichen Krediten spielen private Kredite eine bedeutendeRolle, insbesondere dann, wenn es sich um kleinereInvestitionen handelt. So sind z.B. die zu hinterlegenden25* der Investitionssumme bei wohl häufig kleineren Inlandsinvestitionsprojektenoft Kredite von Familienmitgliedern3), wenn die Investoren selbst nicht über genügend Kapitalverfügen.Dies in Indonesien weit verzweigte, persönliche Beziehungenschaffende Kreditsystem benötigt nicht die P.T. als Kapitalsammelstelle.Es ist ein offenes Geheimnis, daß Kapitaleinlagenin P.T.s fast niemals geleistet werden. Und wenn tatsächlicheinmal 10* des gezeichneten Kapitals - das gesetzlicheMinimum - eingezahlt werden, so geschieht dies fastniemals mit den restlichen 90*(4). Uber die 10* des gezeichnetenKapitals hinaus geleistete Einlagen werden z.T. alsverzinsliches Darlehen aufgefaßt(5), was man als Umgehungdes § 49 indon.HGB auffassen kann, wonach keine festen Zinsenauf das eingezahlte Kapital gezahlt werden dürfen.Zwei Untersuchungen bestätigen die Unterkapitalisierung indonesischerP.T.s. Einer zufolge hatten ca. 60* von 262P.T.s ein Gesellschaftskapital von weniger als 25 Mio. Rp.(nach heutigem Umrechnungskurs ca. 75.000 DM). Es muß hinzugefügtwerden, daß 30 von 111 P.T.s mit einem Gesellschaftskapitalvon über 25 Mio. Rp. ausländische joint-ventureswaren(6). Da nur 2* vom Gesellschaftskapital (§§ 50,51 indon.HGB) als Minimum eingezahlt werden müssen, bedeutetdies bei einem Gesellschaftskapital von 25 Mio. Rp. ein eingezahltesKapital von 500.000 Rp. (ca. 1.500 DM), ein auchfür indonesische Verhältnisse sehr geringer Betrag. JeneZahlen werden durch eine andere Untersuchung erhärtet. Von100 Satzungen aus den Jahren 1975 und Î976 wiesen nur 3 ein1 Robison, S. 206.2 Wörtlich: dunkle Bank.3 Robison, S. 206.4 Makarim, S. 211; vgl. noch Johnson et al., S. 221; Prasetya,S. 119-121 sowie Laporan penelitian. S. 126, wonachnur 4 von 50 Unternehmern als Motiv für die Gründungeiner P.T. die Möglichkeit der Kapitalakkumulationnannten.5 Laporan penelitian. S. 106-107.6 Laporan penelitian. S. 104.


- 258 -Gesellschaftskapital von 20 Mio. Rp. und mehr aus. In zweiFällen betrug das eingezahlte Kapital 1,5 Mio. Rp., währenddie Umsätze dieser Unternehmen Hunderte von Millionen Rupiahüberstiegen 1 ).Eine Herabsetzung der Stempelsteuer von 5 auf 0,1* bliebohne Einfluß auf die Festsetzung des Gesellschaftskapitals(2).Je größer das zu finanzierende Projekt ist, desto höher istdie Wahrscheinlichkeit, daß die P.T. eine Sammelstelle privaterund staatlicher Kredite wird. Vielfach verlangt derStaat in manchen Wirtschaftszweigen die Gründung einer P.T.,womit Patron-Klient-Beziehungen formalisiert werden können.Darauf ist gleich noch näher einzugehen. Sichtbar sind diesePatron-Klient-Beziehungen bei Inlandinvestitionsprojekten,die zu 80* Investitionskredite erhalten(3) und für diezu über 90* P.T.s gegründet worden sind(4). Soweit der Vorstandeiner P.T. Gelder von Freunden und Familienmitgliedernin Anspruch nimmt, so werden sie nicht Mitgesellschafter,sondern Darlehensgeber, die nur dem jeweiligen Vorstandsmitglied,dem die Gelder gegeben worden sind, bekannt sind(5).Dieses ziemlich undurchsichtige Netz der Fremdfinanzierungleistet auch dem Mißbrauch der P.T. Vorschub. Um zum Beispieleinen höheren zinsgünstigen Kredit zu erhalten, werdenverschiedene P.T.s für ein Projekt gegründet, wodurch dieProjektkosten in die Höhe getrieben werden(6).(2) Instrument staatlicher Kontrolle und PartizipationDie P.T. ist ein Instrument staatlicher Kontrolle und z.T.der Partizipation ihrer Bediensteten am privaten Wirtschaftssektor.Nur in einigen Fällen hat sie die Funktioneiner gerechteren Vermögensverteilung, z.B. dann, wenn Wohlfahrtsorganisationeneiner Behörde oder eines Betriebes eineP.T. gründen, um ihren Mitgliedern ein Extra-Einkommen zuermöglichen. Löhne sind in Indonesien sehr niedrig.Staatliche KontrolleGemäß Art. 33 der Verfassung von 1945 ist der Staat deroberste Wirtschaftslenker. Er hat den Verfassungsauftrag,1 Makarim, S. 200.2 Makarim, S. 208.3 Robison, S. 134.4 Muhaimin, S. 175 Fn. 166.5 Makarim, S. 193. Es entsteht eine mit den Vorgesellschaftender VOC vergleichbare Situation. In jenen Gesellschaftenoffenbarten auch nicht die Partizipanten (Gesellschafter),aus welchen Quellen ihr Kapital stammt.In den Niederlanden sind auch heute die Gesellschaftermeistens nicht bekannt, weil das aandeelhouderregister("Gesellschafterregister") nicht publiziert wird.6 Makarim, S. 343, zur Zusammenarbeit von Banken, Consulting-Firmenund Geschäftsleuten, vgl. S. 342.


- 259 -wichtige Wirtschaftsbereiche zu kontrollieren. Dies impliziertu.a. die Kontrolle des privaten Wirtschaftssektors unddie Einschränkung der Privatautonomie der Unternehmen, wiesie sich als Inhalt bürgerlicher Freiheitsrechte im Westenentwickelt hat.Die P.T. ist ein Kontrollinstrument des Staates. Dies istwahrscheinlich schon ein wichtiges Motiv zu Anfang der liberalenPeriode (1950-1957) gewesen, als die Regierung zwischen1951 und 1953 Importlizenzen nur an P.T.s vergab, ohnedafür eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Gleichzeitig mag derStaat noch geglaubt haben, daß Korporationsformen zu gutenGeschäftspraktiken beitrügen(1). Seit Ende der 60er, Anfangder 70er Jahre nahm die staatliche Kontrolle zu, als in vielenWirtschaftsbereichen die P.T.(2) oder zumindest Personengesellschaften(3)zwingend vorgeschrieben wurden. FürGewerbeerlaubnisse^), Lizenzen, staatliche Kredite wirdvielfach die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages oder einerSatzung(5) verlangt, auch wenn dafür keine Rechtsgrundlagebesteht. Die Geschäftswelt reagiert darauf mit der Gründungvon "Papier-P.T.s" (P.T. Kosong(6)), um für Anträge bei Behördenin der Zukunft gewappnet zu sein(7). Gelegentlichverlangen staatliche Behörden z.T. das längere Bestehen derGesellschaft^).Die Kontrolle des Staates ist aber höchst gebrechlich, wieeinige Zahlenbeispiele der P.T. verdeutlichen mögen. DemGesetz nach bedarf eine P.T. einer vom Notar beurkundetenSatzung, der ministeriellen Genehmigung, der Registrierungder Satzung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die P.T. ihrenGeschäftssitz hat, sowie der Publizierung der Satzung imStaatsbeiblatt (Tambahan Berita Negara). In der Praxis werdenaber höchstens 20Ï der Satzungen publiziert(9).So wurden 1951 insgesamt 480 Satzungen publiziert(10). Al-1 Makarim, S. 170.2 Makarim, S. 169, 226-227 Fn. 70; Johnson et al., S. 212.3 Nach dem Inlandinvestitionsgesetz (Gesetz Nr. 6/1968)können auch Personengesellschaften gegründet werden.Falsch insoweit Makarim, S. 169. Vgl. Himawan (1973),S. 139. Anfang der 80er Jahe waren von 2154 Unternehmen,die Vergünstigungen nach dem Inlandinvestitionsgesetzerhielten, 95 als C.V. oder Fa. organisiert. Vgl. Muhaimin,S. 175 Fn. 166.4 Deren Rechtsgrundlage ist die BedrijfsreglementeringsOrdonnantie von 1934. Vgl. Prasetya, S. 41-45.5 Makarim, S. 169.6 Wörtlich: leere P.T. Entsprechende Begriffe sind P.T.Telpon und P.T. Aktentas.7 Nach Prasetya, S. 40-41, wird vor allem die P.T. Kosonggebraucht, um Lizenzen zu verkaufen.8 Makarim, S. 180.9 Unrichtig ist die von Makarim, S. 209, zitierte Auskunftdes Justizministeriums, daß 35? der genehmigten Satzungenniemals publiziert würden.10 Sutter, S. 1307.


- 260 -lein beim Gericht von Zentraljakarta(1) wurden im selbenJahr 1.208 P.T.s und Personengesellschaften (C.V. und Fa.)registrierte). Da P.T.s in Jakarta immer mehr als 50* derregistrierten Gesellschaften ausmachten, dürften dort 1951ungefähr 700 P.T.s registriert worden sein.1975 wurden insgesamt 635 Satzungen publiziert(3). Die Zahlder beim Gericht in ZentralJakarta registrierten P.T.s undPersonengesellschaften betrug 4.457(4). Die Zahl der imgleichen Jahr ministeriell genehmigten Satzungen belief sich3-319, von denen 2.257 ihren Geschäftssitz in Jakarta hatten(5).Ein ähnliches Zahlenverhältnis läßt sich für I98O festhalten.1980 wurden rund 2.000 Satzungen publiziert. Die Zahlder beim Gericht in ZentralJakarta registrierten P.T.s undPersonengesellschaften betrug 7-034. 198I waren es 4 700P.T.s und 2.851 C.V.s(6). 1980 erhielten 4.936 Satzungen dieministerielle Genehmigung(7). Insgesamt wurden im selbenJahr 10.501 Satzungen zur Genehmigung beim Justizministeriumeingereichte).Unternehmen operieren gelegentlich (?) unter dem Namen einerP.T.(9). Meistens nimmt eine P.T., ohne erst die ministerielleGenehmigung abzuwarten, ihre Tätigkeit auf(10). Fürdie wichtigen Gewerbeerlaubnisse genügt normalerweise dienotarielle Urkunde(11). Die Registrierung scheint nicht immernotwendig zu sein. Nicht selten führen die nicht allegesetzlichen Bedingungen erfüllenden P.T.s nur einige wenigeTransaktionen durch, ehe sie nach 3-4 Jahren wiederaus der Versenkung erscheinen. Die staatliche Kontrolle,insbesondere die des Finanzamtes(12), wird durch die lückenhafteRegistrierung erheblich erschwert. Einer Untersuchungzufolge bediente sich rund die Hälfte von 132 Kapital- undPersonengesellschaften einer Scheinadresse. Von weiteren20% waren die Adressen durch Umzug schwer ausfindig zu machengewesen(13).1 Jakarta hat 5 Stadtbezirke.2 Daftar Pengadilan Negeri Jakarta Pusat.3 Laporan penelitian. S. 97.4 Daftar Pengadilan Negeri Jakarta Pusat. Beim DKI Jakartawaren I968/69 2.505 und 1972/73 2.534 P.T.s erfaßt. Vgl.Pengolahan perbandingan. S. 54.5 Makarim, S. 170.6 Daftar Pengadilan Negeri Jakarta Pusat. Insgesamt warenbeim DKI Jakarta 4.438 P.T.s registriert.7 Ohne P.T. Persero (P.T. im Staatsbesitz), PMA- und PMDN-8 Mir freundlicherweise vom Justizministerium zur Verfügunggestelltes Dokument.9 Vgl. Makarim, S. 211, zu einem Fall; zu einem anderenmöglichen Fall vgl. Makarim, S. 183-184 und Johnson etal., S. 192, 194-195.10 Laporan penelitian. S. 23-26, 73.11 Laporan penelitian. S. 73.12 Zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, die?; T Ó? ei g e ntlich benötigen, siehe Laporan penelitian. S.01-82.


- 261 -PartizipationAngesichts des obigen Zahlen- und Tatsachenmaterials fragtes sich, warum überhaupt noch so viele Satzungen notariellbeurkundet werden, wenn der Staat keine oder nur eine mangelhafteKontrolle über die P.T.s ausüben kann. Meines Erachtenswerden dennoch so viele P.T.s und C.V.s gegründet,um die aus dem einen oder anderen Grund notwendige Zusammenarbeitmit einer Behörde formal abzusichern. Besonders wichtigist dies für die finanziell einträgliche Zusammenarbeitzwischen Staatsbediensteten und privaten Geschäftsleuten.Diese Patron-Klient-Beziehungen gibt es in unzähligen Varianten.Für Ausschreibungen eines Ministeriums werden 8-10P.T.s von einer Person gegründet, was nach außen nichtsichtbar wird. Diese Gesellschaften erhalten auch den Zuschlag.Häufig steht dieses Ergebnis von vornherein fest.Diese Form der Ausschreibung heißt dann tender tutup (geschlosseneAusschreibung). Auf solche Praktiken wird zurückgegriffen,um die ungesetzliche Zusammenarbeit zwischen demMinisterium und Geschäftsmann zu verschleiern. Gleichzeitigschützt dieses Vorgehen vor der Kontrolle des Finanzamtes(1).Sicherlich, nicht jede P.T. stellt eine Organisationsformdar, in der der Staat durch Patronage Einfluß auf den privatenWirtschaftssektor nimmt. Je größer allerdings die P.T.ist, desto wahrscheinlicher handelt es sich um Patronagegesellschaften.Es ist festgestellt worden, daß die meistenvon ihnen ein Gesellschaftskapital von über 50 Mio. Rp. haben,wobei ein Familienmitglied der Patron-Familie häufigVorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzender einer solchen P.T.ist. Es kann auch einen bestimmten Prozentsatz des Gesellschaftskapitalsin Form von Gratisaktien erhalten(2). Manchmalist der Patron nicht in der P.T. repräsentiert, wasnicht ausschließt, daß er in irgendeiner Form am Gewinn desUnternehmens beteiligt ist.Bei Klienten muß es sich nicht immer um Einzelpersonen (oderdie dahinter stehenden Familien) handeln. Nicht selten sindes Wohlfahrtsorganisationen staatlicher Institutionen. Deren(pensioniertes) Personal ist wegen der geringen Löhne (Pensionen)auf zusätzliche Einnahmen angewiesen, was zur Gründungvon Wohlfahrtsoganisationen, z.T. in der Form der P.T.,führt(3). Die erste mir bekannte P.T. dieser Art ist dievon der Perserikatan Bekas Pegawai Negeri Indonesia (Gesellschaftpensionierter indonesischer Beamter) von Banjumaszwischen 1946 und 1948 gegründete Handelsgesellschaft N.V.Oesaha Kemakmoeran Indonesia (Oekindo)(4).Während der liberalen Periode (1950-1957) entstanden Patronagegesellschafteninsbesondere zwischen Personen der Regierungsparteienund Geschäftsleuten, die ebenfalls einerRegierungspartei angehörten oder ihr zumindest nahestanden(5).In der Zeit der Gelenkten Demokratie (1959-1965)12Makarim, S. 202-203.Makarim, S. 202.34Makarim, S. 201-202.Sutter, S. 437.5 Muhaimin, S. 183-187.


- 262 -änderte sich das Bild langsam. Das Militär trat stets mehrals Patron in den Vordergrund( 1 ). Heute ist es der mächtigstePatron, der in der Lage ist, für seine Klienten Monopole(Marktmonopole, Einkaufsmonopole usw.) zu sichern(2).Gerade bei Chinesen, die bis heute mit Schwierigkeiten inIndonesien zu kämpfen haben, ist es notwendig, Patronageverhältnissemit dem Militär einzugehen, insbesondere dann,wenn bei Wirtschaftsprogrammen oder sonstigen Maßnahmen(3)autochthone Indonesier bevorzugt werden. Die P.T. wird dannals Umgehungsform dieser Bestimmungen eingesetzt, weil sichdie Frage einer einem autochthonen Indonesier gehörendenP.T. nach den Eigentumsverhältnissen und der Zusammensetzungdes Vorstands richtet(4). Schon Anfang der 50er Jahre wurdensolche P.T.s mit autochthonen Indonesiern als Strohmännernvon Chinesen gegründet, um Importlizenzen erwerben zu können^).Diese Form der Zusammenarbeit wird Ali-Baba genannt.Ali bezeichnet den autochthonen Indonesier, Baba den Chinesen(6).Nach 1965 entwickelten sich auch Baba-Ali-Verhältnisse,wobei der Baba oft dem Militär angehört. Dies reflektiertdie starke Machtposition und Finanzstärke des Militärs(7).(3) Organisatorische Einheit von Eigentum und Management*Gleichgültig, ob Unternehmen gesellschaftsrechtlich (alsP.T.) organisiert sind, meistens sind Eigentümer und Managementidentisch. Dies hängt insbesondere damit zusammen, daßschätzungsweise 00% aller Unternehmen Familienunternehmensind(8).Ähnlich dürfte die Situation in den Niederlanden sein, wobeiwahrscheinlich weniger Unternehmen als reine Familienbetriebezu qualifizieren sind. Die meisten niederländischen Kapitalgesellschaftenbilden auch eine Einheit von Eigentumund Management. Im Gegensatz zu Indonesien besteht aber beigrößeren niederländischen Kapitalgesellschaften die Tendenz,Eigentum und Management zu trennen.1 Muhaimin, S. 194-202.2 Makarim, S. 197-198, zur Schaffung von Monopolen.3 Vgl. zu KEPPRES 14 A/1980 (Begünstigung von autochthonenIndonesiern bei Staatsaufträgen und Lieferverträgen) Muhaimin,s. 231-232.4 Soeraarlin "Pri" dan "Non Pri", S. 16-17.5 Muhaimin, S. 182-183. Bis 1954 wurden nach Schätzungen80J aller Importlizenzen an Chinesen verkauft. Vgl. S.180. Dies war die andere Möglichkeit für Chinesen, imImport tätig zu werden, weil diese Lizenzen offensichtlichnicht personengebunden waren.6 Muhaimin, S. I83.7 Zu den Anfängen der Baba-Ali Zusammenarbeit zwischen Militärund Chinesen im Zeitraum 1959-1965, vgl. Muhaimin,S. 198-202.8 Soemardjan, S. 1.


- 263 -Ein Familienunternehmen ist eine wirtschaftliche Betriebseinheit,die einer Familie oder einem Familienmitglied zumindestüberwiegend gehört, an deren Spitze ein die Geschikkedes Unternehmens bestimmendes Familienmitglied steht undin der gegebenenfalls leitende Positionen mit Familienmitgliedernbesetzt sind(1).Drei Formen von Farailienunternehmen lassen sich unterscheiden:1. Unternehmen, die von einer Person mit finanzieller Unterstützungder Familie gegründet und in denen Familienmitgliederbeschäftigt werden(2). Dies ist die gewöhnlichsteForm eines Familienunternenmens.2. Unternehmen, die von einem Familienmitglied nach einemErbgang oder auf sonstige Weise fortgeführt werden(3).Nur wenige Unternehmen überleben den Generationenwechsel(4).3. Unternehmen, die durch Patronage eines Familienmitgliedsentstehend). Die Zahl dieser Unternehmen ist seit 1965stark im Wachsen begriffen(6) . Der Großteil der den Mitgliedernvon HIPMI (Himpunan Pengusaha Muda Indonesia(7))gehörenden Unternehmen zählt zu dieser Kategorie(8).In all diesen Formen der Familienunternehmen kommt es nichtzu einer Trennung von Eigentum und Management wie in einerAG. Voraussetzung für eine solche Trennung ist, daß überhauptEigentum entsteht, das einem Management als Sachwalterfremder Interessen übertragen werden kann. Dies ist sehrhäufig in Indonesien nicht möglich, weil Betriebs- und Familienvermögen^)ein einziges, nicht differenziertes Vermögenbilden. Meines Erachtens erschwert die wirtschaftlicheSelbständigkeit im Rahmen eines hierarchischen Familiensystemsdie Vermögensdifferenzierung, weil sie die wirtschaft-1 Vgl. Makarim, S. 207- Ähnlich Soemardjan, S. 2: KleineFamilienunternehmen haben folgende Merkmale. 1. Managementund sonstige Arbeitskräfte werden von der Familiegestellt. 2. Das Unternehmenskapital gehört ganz der Familie.3- Der erwirtschaftete Gewinn wird prinzipiellfür die Deckung der Lebensbedürfnisse verwendet, währendder Rest als Betriebskapital gebraucht wird.2 Johnson et al., S. 23; Soemardjan, S. 6.3 Malik, S. 3-5; Johnson et al., S. 163-172; Robison, S.174.4 Malik, S. 4; zum Dasaad-Konzern vgl. Robison, S. 177-178;Muhaimin, S. 265; Malik, S. 5. Malik, S. 3, spricht davon,daß allerdings ein Teil der Unternehmen der traditionellenBatik-, Zigaretten- und jamu-Industrie von Personender zweiten oder dritten Generation fortgeführtwerden. Nach Muhaimin, S. 265, ist die Diskontinuitätvon Unternehmen insbesondere bei strenggläubigen Moslemsanzutreffen.5 Malik, S. 3, 6-7; Robison, S. 292-302, 312-325, 339.6 Malik, S. 3.7 Vereinigung junger indonesischer Unternehmer.8 Malik, S. 3-9 Vgl. dazu Makarim, S. 207; Johnson et al., S. 144.


- 264 -liehe Selbständigkeit einschränken und die hierarchischePosition des Unternehmers in der Familie gefährden könnte.Selbst wenn es zu einer Vermögensdifferenzierung kommt, ister wahrscheinlich aufgrund seiner Position im hierarchischenFamiliensystem verpflichtet, das Unternehmen selbstzu leiten, so daß eine Trennung von Eigentum und dessen Kontrolledurch ein Management als Sachwalter fremder Interessenausgeschlossen erscheint. Es sind vielleicht die sozialenPflichten, die ein Unternehmer gegenüber seinen Familienmitgliedernhat, die eine Übertragung der Kontrolle desUnternehmens auf Dritte nicht zulassen. Solch eine Übertragungkönnte durchaus weniger soziale Sicherheit für Familienangehörigebedeuten.Deshalb kann es eigentlich nicht überraschen, daß in Indonesienvielfach Familienunternehmen aus rechtlicher SichtEinzelfirmen sind. Sofern sie gesellschaftsrechtlich organisiertsind, entsprechen sie überwiegend aus wirtschaftlicherund sozialer Sicht Einzelfirmen.Wieviele der Familienunternehmen als Familiengesellschaften(1)organisiert sind, ließ sich nicht ermitteln. Ihr Anteildürfte aber nicht hoch sein. Einzelfirmen stellen diegroße Mehrheit der Betriebe in Indonesien. Den Statistikenließ sich nicht entnehmen, ob Einzelfirmen immer Familienmitgliederbeschäftigen und deshalb auch als Familienunternehmenangesehen werden können.In Jakarta waren 1968 von 38.576 bei Kadin registriertenBetrieben 33-341 Einzelfirmen(2). Innerhalb von 4 Jahrenschnellte die Zahl auf 60.904 hoch, wobei die Zahl der 1972registrierten Gesellschaften im Verhältnis zu deren Zahl^SQcf m n J . ah . re 19 t 8 " ahezu konstant blieb(3). 1980 waren von76.856 Betrieben 69.873 Einzelfirmen(4).In Ostjava waren zwischen 1971 und 1977 von 5.591 Großhandelsunternehmen2.483 (44,1%) Einzelfirmen(5).In Nordsumatra zählten von 3-493 mittelgroßen Handelsunternehmen2.422 zur Kategorie der Einzelfirma(6).1 Familiengesellschaften sind hier definiert als gesellschaftsrechtlichorganisierte Familienunternehmen.2Pengolahan perbandingan data hasil registrasi tahun 1968/z69 dan 1972/73. S. 5?-5Q.3 Data hasil registrasi perusahaan di wilayah Daerah KhususIbukota Jakarta. S. 7~4 Mir vom DKI Jakarta freundlicherweise zur Verfügung gestelltesDokument.5Laporan penelitian. S. 89. In Ostjava waren sie unter derBezeichnung PD oder UD registriert. PD ist die Abkürzungfur perusahaan dagang und UD für usaha dagang. Beide Begriffelassen sich mit Handelsunternehmen übersetzen.Z.T. handelt es sich bei PDs und UDs um Gesellschaften.Vor allem Chinesen bedienen sich dieser gewohnheitsrechtlichentstandenen Gesellschaftsform. Vgl. Laporan penelitian,S. 144, 149. Auch in Medan (Nordsumatra) sind UDsbekannt. Nicht bekannt ist, ob sie dort auch Gesellschaftensein können. Vgl. Laporan penelitian. S. 92.6 Laporan penelitian. S. 90.


- 265 -Im Baugewerbe sind in allen Provinzen kleinere Unternehmenmit einem Umsatz von unter 70 Mio. Rp. in der großen MehrheitEinzelfirmen(1).Die Tendenz zu Einzelfirmen läßt sich auch an Satzungen vonP.T.s ablesen. Einzelfirmen in der Form der P.T. werden alsP.T. Tutup (geschlossene P.T.) bezeichnete). 262 Satzungenzufolge(3) hatten 58,78% (154) der P.T.s 2-3 Gründer und25,57% (67) 4-5 Gründer(4). 76,72% (205) hatten 2-5 Aktionare,nur 17,94% (47) zwischen 6-10 Aktionäre(5). Die Zahlder Vorstandsmitglieder pro P.T. ist nicht hoch: 1-3 Personen(89,31% = 254). Entsprechendes gilt für die Zahl derAufsichtsratmitglieder(6).Die Übertragung von Familienprinzipien auf Wirtschaft undUnternehmen allgemein mag dazu beigetragen haben, daß esauch in (gesellschaftsrechtlich organisierten) Unternehmen,die keine Familienunternehmen sind, nicht zur Trennung vonEigentum und Management kommt.Wie schon erwähnt, soll gemäß Art. 33 der Verfassung von1945 die Wirtschaft auf den Prinzipien der Familienzusammengehôrigkeitfußen.Der Industrieminister Soehoed (1978-1983) schlug der Wirtschaftein "Adoptionsprogramm" vor. Danach sollten die großenUnternehmen als Adoptivväter (bapak angkat) kleine Unternehmenals Adoptivkinder (anak angkat) wirtschaftlichfordern(7)•In bezug auf Unternehmen spricht sich Art. 33 der Verfassungvon 1945 für die Genossenschaft als ideale Unternehmensformaus. Ihr sollen Familienbeziehungen zugrundeliegen. Allgemeingelten Familienprinzipien in Unternehmend), wie z.B.das Prinzip der gegenseitigen Hilfe (gotong royong)(9). Diesbedeutet, daß nicht zur Familie des Unternehmens gehörigeMitarbeiter Familienangehörigen gleichzusetzen sind. Diesdürfte zumindest auf im Betrieb des Unternehmes mitarbeitendeFreunde zutreffen(10).Abgesehen von dem sozio-kulturellen Faktor der Übertragungvon Familienprinzipien auf die Wirtschaft und Unternehmenspielen noch wirtschaftliche und politische Faktoren eineRolle, warum es in (gesellschaftsrechtlich organisierten)Unternehmen nicht zur Trennung von Eigentum und Management1 Eigene Erhebungen im Industrieministerium.2Laporan penelitian. S. 101-103; Prasetya, S. 79-81, 85-86; fast immer geben P.T. s nur Namensaktien aus. Vgl.Laporan penelitian. S. 107. Zu den Gründen, warum derStaat regelmäßig nur Namensaktien zuläßt, vgl. Himawan3 30 P.T.s betrafen Auslandsinvestitionsprojekte.4 Laporan penelitian. S. 99.5 Laporan penelitian. S. 99.6 Laporan penelitian. S. 110.7 Soemardjan, S. 1.8 Soemardjan, S. 6; Johnson et al., S. 22-24 (allgemeinzu Familie und Geschäft).9 Johnson et al., S. 23, zu Darlehen an Firmenmitarbeitern,S. 178.10 So Makarim, S. 207.


- 266 -kommt. Die hohe Mobilität des Kapitals in Indonesien läßtpraktisch nicht Eigentum entstehen, das einem ManagementÜbertragen werden kann. Dies setzt langfristige Investitionenvoraus. Außer bei besonders kapitalintensiven Projektenwerden Unternehmen gewöhnlich innerhalb von 4-5 Jahren abgeschrieben.Dies hat nicht nur politische (keine langfristigeGarantie der Protektion), sondern auch wirtschaftliche Ursachen.Ist ein Unternehmen mit einem Produkt auf dem Marktbesonders erfolgreich, schießen in kurzer Zeit Konkurrenzunternehmenwie Pilze aus dem Boden, wenn dieses Unternehmenes nicht versteht, sich ein Monopol zu sichern. Durch Schaffungvon Uberkapazitäten wird der Markt schnell ruiniertO)Kartelle, Preis- und Marktabsprachen sind in Indonesien sehrselten, so daß Unternehmen eine relativ kurze Lebensdauerhaben.Selbst in den Fällen, in denen der Staat die P.T. alsRechtsform vorschreibt oder sie sich als Umgehungsform vonGesetzen anbietet, ist kein Ansatz zur Trennung von Eigentumund Management zu erkennen. Solche P.T.s ähneln nichtselten einem Bündel von Einzelfirmen.Eine auf eine P.T. ausgestellte Lizenz wird teilweise in derForm genutzt, daß Dritte den Firmennamen der P.T. für eigeneGeschäfte gegen Entrichtung einer Kommission von 10% verwendendürfen(2). Erhält eine P.T. eine Forstkonzession, könnenUnterkonzessionen» in der Weise entstehen, daß Aktien derP.T. an Personen verkauft werden, die Interesse an einerUnterkonzession" haben. Diese "Unterkonzessionäre» arbeitenPraktisch als Einzelfirmen unter dem Dach der P.T.. Busunternehmenmüssen anscheinend in der Form der P.T. organisiertsein(3). In einem Fall waren P.T.s verpflichtet, 50Busse pro Gesellschaft zu erwerben. Diese P.T.s bestandennur auf dem Papier. In Wirklichkeit erhielt jeder Aktionärentsprechend seiner Kapitaleinlage eine bestimmte AnzahlBusse. Man traute nicht abstrakten Rechtsansprüchen, dieman als Aktionär gegenüber der P.T. hatte, weshalb man dieBusse lieber in Eigenregie fahren ließ(4). Als weitererGrund dafü r wurde der Individualismus in der Geschäftsweltgenannte 5).IV.ZusammenfassungDie gesetzliche Entwicklung nationaler GesellschaftsformenEs lassen sich zwei Perioden der Entwicklung nationalen (Gesellschafts)Rechtsunterscheiden: die Kolonialzeit (ca. 18001 Makarim, S. 182-183, 204-205.2 Johnson et al., S. 213-214, 225.3?f968) M , a s ari ri5-n6 191 " 196;4 Makarim, S. 191-196.5 Makarim, S. 191.Sie « el 's - 217-222;Geertz


- 267 -bis 1942) und die Zeit der Unabhängigkeit (seit 1945).Während der Kolonialzeit standen zwei Fragen im Mittelpunkt:Zum einen war es die Frage der Konkordanz zwischen niederländischemund indonesischem Recht. Sie war insbesonderewährend der Vorarbeiten zu dem indonesischen BGB und HGBvon 1848 akut. Im Gesetzgebungsverfahren setzten sich mitdem Argument einer möglichst großen Rechtssicherheit dieVerfechter einer engen Übereinstimmung des indonesischen mitdem niederländischen Recht durch. Das Konkordanz-Prinzipwurde in der Kolonialverfassung von 1854 gesetzlich verankert.Es wurde bis zum Ende der Kolonialzeit nicht geändert.Das im indonesischen BGB und HGB geregelte Gesellschaftsrechtwich deshalb kaum von seinem niederländischen Pendantab. Das indonesische Gesellschaftsrecht räumte nur dem Staatmehr Kontrollrechte ein.Zum anderen war die Frage des persönlichen Anwendungsbereichsdes nationalen, im Ursprung westlichen Rechts einStreitpunkt in der kolonialen Rechtsgeschichte. Konkret ginges darum, ob Nicht-Europäer dem für Europäer geltenden Rechtunterworfen werden sollten. Abstrakt betraf es die Frage derUnifikation oder des Rechtspluralismus.Dieses Problem wurde in der Mitte des 19- Jahrhunderts indreifacher Weise zunächst ausgeklammert. Erstens wurde eineRechtsgrundlage für eine spätere Unterwerfung der Nicht-Europäerunter das für Europäer geltende Recht geschaffen.Zweitens wurde das Rechtsinstitut der freiwilligen, stillschweigendenUnterwerfung eingeführt. Drittens konnte beiRechtsstreitigkeiten das indon. BGB und HGB auf Nicht-Europäerangewandt werden, wenn das Adatrecht nicht die betreffendeMaterie regelte.Ungefähr im ersten Viertel des 20. Jahrhunderts kam es zwischenBefürwortern einer Unifikation und eines Rechtspluralismusfür Indonesien zu einem heftigen Streit, in demdie Verfechter eines Rechtspluralismus die Oberhand behielten.Sie wandten mit Erfolg ein, daß verschiedenartige sozialeund kulturelle Normen der einzelnen Bevölkerungsgruppenbestimmte, auf die Bevölkerungsgruppen zugeschnitteneRechtssysteme erfordern würden. Die Befürworter einer Unifikationglaubten, daß Indonesier schon genügend Kontakt mitdem westlichen Wirtschaftssystem gehabt hätten und dieserdurch eine Rechtspolitik einer Unifizierung beschleunigtwerden sollte. Aus heutiger Sicht ähnelt diese Argumentationeher einem Wunschdenken, denn der Kontakt, den Indonesiermit dem kolonialen Wirtschaftssystem hatten, war nur sehroberflächlich.Der Ausgang dieses Streits war nicht sicher. Mehrmals drohtedie Unterwerfung aller Nicht-Europäer unter das für Europäergeltende Recht. Ein Anfang wurde 1855 gemacht, als Chinesenunter das europäische Recht gebracht wurden. Davon ausgenommenwar ihr gewohnheitsrechtliches Gesellschaftsrecht. Erst1919 wurden Chinesen dem. Gesellschaftsrecht des indon. BGBund HGB unterworfen. Der letzte Versuch, die autochthoneBevölkerung dem europäischen Recht zu unterwerfen, scheiterte1926.


- 268 -Erst danach war der Weg frei, ein auf die Bedürfnisse derNicht-Europäer zugeschnittenes Gesellschaftsrecht zu entwickeln.1927 wurde eine Genossenschaft für autochthone Indonesiergeschaffen. Am Ende der Kolonialzeit, 1940, tratdie I.M.A.-Verordnung in Kraft. Bei der I.M.A. handelte essich um eine der P.T. mit Elementen der Genossenschaft nachgebildeteKapitalgesellschaft. In beiden Fällen wird dieVorbildfunktion westlichen Gesellschaftsrechts sichtbar. Inder Schaffung der Genossenschaft für autochthone Indonesierund der I.M.A. kann man auch ein Abweichen vom Konkordanz-System sehen, da sich beide Gesellschaftsformen nicht an demniederländischen, sondern an dem für Europäer in Indonesiengeltenden Recht orientieren. Da sie der Sphäre des Adatrechtsangehören, bleibt zumindest formell der Rechtspluralismusgewahrt. Materiell könnte man durchaus von einer verdecktenUnterwerfung unter westliches Recht sprechen, weilbeide Rechtsformen ohne Einschränkungen im westlichen Rechtwurzeln.Die Zeit nach 1945 unterscheidet sich erheblich von der Kolonialzeit.Drei Aspekte der gesellschaftsrechtlichen Entwicklungsind insbesondere hervorzuheben.Erstens entwickelte sich ein nationales, im Ursprung autonomesGesellschaftsrecht. Bis auf eine Ausnahme (kontrakkarya) betrifft es bagi hasil-Verhältnisse, deren bestimmendeMerkmale die Produktteilung und das Fehlen eines Gesellschaftsvermögenssind. Dies steht im starken Kontrastzu westlichen Gesellschaften, die im allgemeinen ein Gesellschaftsvermögenhaben und denen das Gewinnteilungsprinzipzugrundeliegt. In verschiedenen Sektoren der Urproduktionwurden bagi hasil-Verträge gesetzlich geregelt. Das ersteGesetz legte 1960 die Rahmenbedingungen für den Teilbau inder Landwirtschaft fest. Ihm folgte 1964 das Gesetz überFischfangverträge. 1971 schrieb das Pertamina-Gesetz bagihasil-Verträge für die ölexploration und -förderung zwingendvor. Damit wurden die auf dem Gewinnteilungsprinzip beruhendenkontrak karya, die allgemein im Bergbausektor zwingendvorgeschrieben sind, für diesen Teilsektor des Bergbaus außerKraft gesetzt. Diese kontrak karya ähneln wegen des Gewinnteilungsprinzipsund des Fehlens eines Gesellschaftsvermögensden traditionellen bagi laba-Verhältnissen.Zweitens besteht bezüglich des im Ursprung westlichen Gesellschaftsrechtsbesteht praktisch ein Stillstand in derGesetzgebung, sieht man einmal von einer gesetzlichen Änderungdes P.T.- Rechts 1971 sowie zweier Gesellschaftsrechtenthaltender Gesetzentwürfe ab. Ihnen ist zu entnehmen, daßnoch heute in allerdings stark abgewandelter Form dem kolonialenKonkordanz-Prinzip gefolgt wird. Die Gesetzentwürfefolgen nicht wie früher aus Gründen der Rechtssicherheitfür niederländische Unternehmen dem heutigen niederländischenGesellschaftsrecht, sondern folgen ihm wohl wegen dessenInternationalität. Dies war zumindest in der Diskussionum die Rezeption des indon.BGB und HGB das wichtigste Argumentfür die Rezeption des indon.HGB. Es ebnete wahrscheinlichden Weg für die Aufnahme von modernem niederländischemRecht in die obigen Gesetzentwürfe.


- 269 -In der gesetzlichen Entwicklung von nationalen, im Ursprungautonomen Gesellschaftsformen ist eine zumindest teilweiseAbkehr von einem westlichen Konzept einer Gesellschaft zusehen. Dies ist wahrscheinlich dem Gesetzgeber nicht bewußt,weil er auch ein Gesetz und zwei Gesetzentwürfe verabschiedetebzw. ausarbeiten ließ, denen nationales, im Ursprungwestliches Recht zugrundeliegt. Implizit ist diese Abkehrvon einem westlichen Gesellschaftsrecht schon in Art. 33 der1945-Verfassung enthalten. Den Erläuterungen zu Art. 33 Abs.1 sollen Unternehmensformen auf Gemeinschaftswerten wie gotong-royongund usaha bersama basieren. Ausdrücklich wirddie Genossenschaft erwähnt. Knapp formuliert ist gotong-royongdas auf ungeschriebenen Konventionen beruhende Systemder (gegenseitigen) Hilfeleistung auf dem Dorf. Usaha bersamabezieht sich auf eine Unternehmensform, die auf Familienprinzipienfußt. Die Genossenschaft beinhaltet zwar dasElement der (gegenseitigen) Hilfeleistung, aber nicht diehierarchische Struktur von Familienbeziehungen. Streng genommenkann deshalb die Genossenschaft im westlichen Sinnenicht die von der Verfassung intendierte Unternehmensformsein. Die Gesellschaftsformen des indon. BGB und HGB beruhennicht auf diesen Gemeinschaftswerten, sondern fußen auf Individualwerten.Damit sind diese Gesellschaftsformen abernicht verfassungswidrig, denn Art. 28 der 19t5-Verfassunggarantiert das Vereinigungsrecht (hak berserikat). ZwischenArt. 33 und 28 besteht ein Spannungsverhältnis. Es kann argumentiertwerden, daß sich zukünftiges Gesellschaftsrechtan den Art. 33 zugrundeliegenden Gemeinschaftswerten orientierenmuß. Der HGB-Entwurf des Instituts für NationaleRechtserneuerung (LPHN) "löst" dieses Spannungsverhältnis inder Weise, daß Bestimmungen über Staats- und Regionalunternehmensowie die Genossenschaft aufgenommen und den Bestimmungenüber Handelsgesellschaften (Fa., C.V., P.T.) vorangestelltworden sind.Drittens betont der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereichvon sowohl im Ursprung westlichem als auch im Ursprungautonomem Gesellschaftsrecht. Für verschiedene Sektorender Urproduktion sind bagi hasil-Verhältnisse gesetzlichgeregelt. Es sind die Landwirtschaft, Fischerei und derBergbau. Für den ölsektor sind bagi hasil-Verträge zwingendvorgeschrieben. Gleiches gilt für kontrak karya im Bergbauallgemein. Westliche Gesellschaftsformen sind z.T. im Handel,Dienstleistungsgewerbe und in der Industrie obligatorisch.Auslandsinvestoren können nur eine P.T. gründen.In der Betonung des sachlichen Anwendungsbereichs von Gesellschaftsrechtliegt die Tendenz zu einer staatlichen Kontrolledes privaten Wirtschaftssektors. Deutlich wird diesim Pertamina- und Bergbaugesetz, die bestimmte Gesellschaftsformenvorschreiben, ohne sie inhaltlich zu regeln.Der Gesetzgeber kann sich dabei auf die Verfassung berufen.Gemäß Art. 33 Abs. 2 der 1945-Verfassung soll der Staat diefür das Land bedeutsamen Produktionszweige kontrollieren.Die Kontrolle der Bodenschätze ergibt sich aus Art. 33 Abs.3 der ^ö-Verfassung. Der Staat soll sie zum größten Nutzendes Volkes verwenden.


- 270 -Im Gegensatz zur kolonialen Zeit schenkt der Gesetzgeber dempersönlichen Anwendungsbereich von nationalem (Gesellschafts)Rechtkeine Beachtung mehr. Der Gesetzgeber strebtaus Gründen der politischen Integration die Unifizierung undKodifizierung an. Die koloniale Bevölkerungsdreiteilung wurdezum ersten Mal mit dem Agrargesetz von I960 durchbrochen.Durch eine Instruktion des Vorsitzenden des Kabinetts wurdedie Bevölkerungsdreiteilung Mitte der 60er Jahre faktischabgeschafft, was allerdings nicht ausschließt, daß einzelneethnische Gruppen gesetzlich begünstigt oder benachteiligtwerden.Bagi hasil-Verhältnisse in der LandwirtschaftAus wirtschaftlicher Sicht dient der Teilbauvertrag der Eigenbedarfsdeckungder meistens landlosen Bewirtschafter undeventuell auch der Grundeigentümer, wenn sie nur über wenigLand verfügen. Dieser Vertrag ist Ausdruck einer Subsistenzwirtschaft,die bis heute in vielen Gebieten Indonesiensvorherrscht. Infolge des rapiden Bevölkerungswachstums undder gleichbleibenden oder z.T. wegen der Bodenerosion abnehmendenlandwirtschaftlichen Nutzfläche verschlechterte sichseit dem Anfang des 20. Jahrhunderts die Lage in der Landwirtschaft.Dies führte zu einem Anstieg von bagi hasil-Verträgen.Um 1960 wurde in übervölkerten Bewässerungsfeldbaugebietender Anteil der Bewirtschafter unter den "Landwirten"auf 60? geschätzt. Das Vorherrschen der Handarbeit aufdem Felde sowie eine geringe Arbeitsproduktivität mit derFolge eines sehr hohen Arbeitskräfteeinsatzes begünstigenzusätzlich die Tendenz zum Abschluß von bagi hasil-Verträgen.Wegen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Situationdes Bewirtschafters erließ der Gesetzgeber 1960 das Teilbaugesetz.Verschiedene Bestimmungen sollen den Bewirtschafterschützen. In der Praxis greifen sie aber nicht.In jüngster Zeit mehren sich Anzeichen einer Abkehr vom bagihasil-Vertrag. Die einem Bewirtschafter zustehenden Gewinnanteilewurden im Laufe der Zeit immer kleiner, so daß essich heute manchmal nicht mehr lohnt, bagi hasil-Verträgeabzuschließen. Statt dessen werden, wenn durchsetzbar,Pachtverträge abgeschlossen. Grundeigentümer gehen im zunehmendenMaße zum geschlossenen, d.h. nur eine bestimmteZahl von Erntearbeitern zulassenden tebasan-System über. DasSystem schließt bagi hasil- Verträge aus, da der Grundeigentümerdie Felder selbst bewirtschaftet, eventuell mit zeitweisemEinsatz von Lohnarbeitern. Nur die Ernte wird einempenebas (Zwischenhändler) mit seinen Erntearbeitern überlassen.Darin kann ein Übergang zur Fremdbedarfsdeckung liegen.Das offene, d.h. prinzipiell jedem Dorfbewohner die Mitarbeitbei der Ernte garantierende bawon-System findet offensichtlichim Vergleich zu früher weniger Anwendung. DiesesSystem kann Anwendung finden, wenn der Grundeigentümerselbst das Feld bestellt oder er einem Bewirtschafter dieFeldbestellung überläßt.


- 271 -Bagi hasil-Verträge im BergbauZwischen 1951 und 1965 entstanden im Bergbausektor Vorläuferheutiger bagi hasil-Verträge.Schon 1951 schlug ein indonesischer Politiker unter Hinweisauf landwirtschaftliche Teilbauverträge vor, das bis dahinim olsektor übliche Gewinnteilungsprinzip durch das Produktteilungsprinzipzu ersetzen. Dies wurde damit begründet, daßausländische ölgesellschaften bei Anwendung des Gewinnteilungsprinzipsdie Betriebskosten künstlich in die Höhe treibenwürden. Damit wurde eine wirtschaftspolitische Zielrichtungspäterer bagi hasil-Verträge deutlich. Sie richtetensich gegen die alten kolonialen Konzessionsverträge, denendie Gewinnteilung zugrundeliegt.Von den im Bergbau allgemein gebräuchlichen Vertragsformensollten sich nach 1965 die Permina-Verträge im Olsektordurchsetzen. Zwei Verträge von 1961 enthielten schon allebestimmenden Merkmale heutiger bagi hasil-Verträge. Es sinddas oben schon erwähnte Prinzip der Produktteilung, die Tragungdes wirtschaftlichen Risikos durch beide Vertragsparteien,kein automatischer Eigentumserwerb am geförderten öldurch die ausländische ölgesellschaft sowie ein indonesischesManagement. Mit dieser Vertragsform verfolgt die vomMilitär kontrollierte staatliche ölgesellschaft Pertamina,die aus einer Fusion von Permina und Pertamin hervorgegangenist, das langfristige Ziel, wirtschaftlich von ausländischenOlgesellchaften unabhängig zu werden.Kontrak karya, bis zum Inkrafttreten des Pertamina-Gesetzes1971 gemäß dem Bergbaugesetz von I960 im Bergbau einschließlichdes ölsektors zwingend vorgeschrieben, konnten sich alseine von der Regierung unter Sukarno favorisierte Vertragsformnicht durchsetzen, weil sich das Militär schon nach1961 im Olsektor den kontrak karya, die der Regierungsgenehmigungbedurften, widersetzen konnte. Kontrak karya weichenrechtlich erheblich von den aus den Permina-Verträgen hervorgegangenenbagi hasil-Verträgen ab. Sie beinhalten eineGewinnteilungsklausel. Das Management lag bei der ausländischenölgesellschaft und das Eigentum am geförderten ölging im Zeitpunkt der ölforderung auf die ausländische ölgesellschaftüber. Faktisch unterschieden sich kontrak karyanicht viel von alten Konzessionsverträgen.Die für alle Wirtschaftsbereiche geltenden PSCC-Verträge,von der Regierung unter Sukarno zwischen 1962 und 1965 alseinzige Form von Auslandsinvestitionen gutgeheißen, hattennur eine kurze Lebensdauer. Nach westlicher Terminologiewaren es Kreditverträge. Ihre Besonderheit lag in der Rückzahlungsklausel.Der Kredit sollte mit dem finanzierten Produktgetilgt werden.Die nach 1966 abgeschlossenen bagi hasil-Verträge beinhaltenkeine wesentlichen Änderungen der 1961 abgeschlossenen Permina-Verträge.Seit 1977 haben manche Verträge eine Klausel,wonach die staatliche ölgesellschaft neben dem wirtschaftlichenRisiko das finanzielle Risiko mitträgt. Dies läuft parallelzur Entwicklung im Erzbergbau. In einem Fall trägteine staatliche Bergbaugesellschaft zumindest seit 1976 dasfinanzielle Risiko mit. In jenem Sektor werden aber noch


- 272 -stets kontrak karya abgeschlossen. Anders ist die Situationim Kohlebereich, in dem sich eine Tendenz zu bagi hasil-Verträgenanbahnt.Im Ursprung westliche GesellschaftsformenWährend der Kolonialzeit machten nur wenig Indonesier vonGesellschaftsformen des indon.BGB und HGB Gebrauch. EineAusnahme bildeten Chinesen. Sie gründeten schon vielfachP.T.s vor ihrer Unterwerfung 1919 unter das für Europäergeltende Gesellschaftsrecht. Die Ursache dafür, daß andereethnische Gruppen Indonesiens nur gelegentlich westlicheGesellschaftsformen verwendeten, lag sicherlich an der Dominanzder Niederländer und Chinesen im Groß- und Zwischenhandel.Der den autochthonen Indonesiern verbleibende Einzelhandelbedurfte keiner Zusammenarbeit auf der Basis desim indon. HGB geregelten Gesellschaftsrechts.Nichts sollte eigentlich darauf hindeuten, daß nach dem Endedes Unabhängigkeitskampfes (1945-19^9) ein Ansturm auf westlicheGesellschaftsformen einsetzen sollte. Die am häufigstengewählte ist die C.V., gefolgt von der P.T. In Jakartaist es umgekehrt. In den Anfangsjahren der Republik war diefrisch gewonnene Unabhängigkeit sicherlich eine Ursache dafür,warum diese Gesellschaftsformen gewählt wurden. Warensie nicht ein Instrument, um am internationalen Wirtschaftsverkehrteilzunehmen, nachdem die Niederländer im Wirtschaftslebeninfolge der Unabhängigkeit an Einfluß verlorenhatten? Eine Neigung, mit der Wahl einer westlichen Gesellschaftsformerfolgreiche westliche Unternehmen zu imitieren,kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Die P.T. war in denAnfangsjahren der Republik ein Symbol für guten Ruf, Prestige,Modernität und Solidität eines Unternehmens. Heutesind es gesetzliche Vorschriften oder "Verwaltungszwang",die die Gründung einer P.T., C.V. oder Fa. erforderlich machen.Infolge wirtschaftlicher und sozio-kultureller Einflüsse hatsich die Funktion der P.T. gewandelt. Die mit der P.T.strukturell übereinstimmende deutsche AG als Beispiel einerwestlichen Kapitalgesellschaft hat folgende Funktionen: 1.Kapitalsammelstelle, 2. Transformation eventuell kurzfristigangelegter Gelder in langfristig gebundenes Unternehmenskapital,3. tendenzielle Trennung von Eigentum und Managementund 4. breite Streuung der Beteiligung am Produktivvermögen.Die Funktionen der heutigen von Indonesiern gegründetenP.T. s entsprechen weitgehend denen früherer undheutiger bagi hasil- und bagi laba-Verhältnisse.In erster Linie ist die heutige P.T. im Gegensatz zu großenN.V.s wahrend der Kolonialzeit eine Kreditsammelstelle. Eigenkapitalwird praktisch in keiner P.T. gebildet. Darinunterscheidet sie sich nicht von bagi laba-Verhältnissen,die ebenfalls ein Instrument der Fremdfinanzierung in derWirtschaft sind. Während früher Fürsten, hohe (adelige) Beamteund einige Großhändler Kapitalgeber waren, sind heutedie Spitzen der staatlichen Verwaltung und Institutionen Kapitalgeber.Hinzu kommt, daß stets mehr staatliche Bankkreditein Anspruch genommen werden. Kredite von Familienan-


- 273 -gehörigen und Freunden sind bei kleineren Projekten einenoch stets wichtige Finanzquelle.Die traditionell starke Betonung der Fremdfinanzierung erschwertdas Entstehen von langfristig gebundenem Unternehmenskapitalund trägt zur hohen Mobilität von Kapital in derWirtschaft Indonesiens bei. Diese Mobilität kann aber ihreUrsachen auch in der Unsicherheit über die Zeitdauer derProtektion (bei größeren Projekten) und dem schnellen Entstehenvon Konkurrenzunternehmen haben, die (Teil)Märkte inkurzer Zeit zerstören, weil eine Form der Zusammenarbeitselten ist oder, wenn sie zustande kommt, nur kurze ZeitBestand hat. Chinesische Unternehmen sind von dieser allgemeinenAussage ausgenommen. Wegen der Übertragung von Familienprinzipienauf die Geschäftswelt können Chinesen leichtermit Konkurrenten kooperieren.Die P.T. und andere Gesellschaftsformen sind vielfach einInstrument der staatlichen Kontrolle. Praktisch seit derUnabhängigkeit verlangt die staatliche Bürokratie für Genehmigungen,Lizenzen usw., oft ohne Rechtsgrundlage, dieVorlage von notariell beurkundeten Satzungen und Gesellschaftsverträgen.Diese Kontrolle nahm Ende der 60er, Anfangder 70er Jahre zu, als der sachliche Anwendungsbereich desP.T.-Rechts ausgeweitet wurde. So ist heute die P.T. in verschiedenenWirtschaftszweigen und bei Auslandsinvestitionengesetzlich vorgeschrieben.Bei größeren, als P.T. oder auch als C.V. organisierten Unternehmenkann das Gesellschaftsrecht ein Instrument derPatronage sein. Dies wird dadurch ermöglicht, daß in derPraxis die staatliche Kontrolle der Gesellschaften sehr lükkenhaftist. Gesellschaftsverträge können relativ einfachdie (ungesetzliche) Zusammenarbeit von Staatsbedienstetenund Unternehmen des privaten Wirtschaftssektors verschleiern.Im Gegensatz zur AG bildet die P.T. tendentiell stärker eineorganisatorische Einheit von Eigentum und Management. Damitähnelt die P.T. häufig bagi laba-Verhältnisen, in denen derEigentümer sein Unternehmen selbst leitet. P.T.s werdenregelmäßig nur von einer Person geführt.Eine Ursache dürfte darin liegen, daß ca. 80? aller indonesischenUnternehmen Familienunternehmen sind. Das hierarchischeFamiliensystem läßt keine tendenzielle Trennungvon Eigentum und Management erwarten, weil nur die an derSpitze der Familie stehende Person die wirtschaftliche Selbständigkeitbesitzt. Sie allein hat das Recht, unternehmerischeEntscheidungen zu treffen. Eine Trennung von Eigentum(das Unternehmen) und Management würde die wirtschaftlicheSelbständigkeit einschränken. Es kommt hinzu, daß in einemhierarchischen Familiensystem die Gesamtverantwortung ineiner Person ruht. Es sind vielleicht auch die sozialenPflichten gegenüber den Familienmitgliedern, die es einemUnternehmer nicht ermöglichen, die Kontrolle über das Unternehmen(Eigentum) auf Dritte (Management als Sachwalterfremder Interessen) zu übertragen, weil die Familie ihresoziale Sicherheit gefährdet sieht.Auch in Regionen wie <strong>Aceh</strong> und Westsumatra, in denen der dieGleichheit des Menschen betonende Islam im wirtschaftlichen


- 271 -Bereich das Familienelement stärker zurückgedrängt hat, istein Streben nach wirtschaftlicher Selbständigkeit festzustellen,die eine Trennung von Eigentum und Management inZukunft nicht erwarten läßt. Der Islam vermochte nicht,hierarchische Familienstrukturen im sozialen Bereich aufzubrechen.Dies bedeutet wohl, daß in Gebieten wie <strong>Aceh</strong> undWestsumatra der Unternehmer auch eine große soziale Verantwortungfür die Familie trägt, die es ihm nicht erlaubt, wiein Gebieten, die weniger islamisch sind, das Management aufDritte zu übertragen.Dieses Streben nach wirtschaftlicher Selbständigkeit, sei esvom Islam, sei es vom hierarchischen Familiensystem abgeleitet,führt zu einer mangelnden Kontinuität von Unternehmen,gleichgültig, ob die Unternehmen gesellschaftsrechtlich organisiertsind oder nicht. P.T.s werden dadurch zu Gelegenheitsgesellschaftenund sind damit mit bagi hasil- und bagilaba-Verhältnissen vergleichbar. Dieser Mangel an Kontinuitätist meines Erachtens eine wichtige Ursache, warum diewirtschaftliche Entwicklung in Indonesien nur langsam vorankommt.Mit jeder Unternehmensauflösung gehen Know-how, Kapitalund Geschäftsbeziehungen verloren. In einem Land wieIndonesien, in dem Kapital relativ knapp ist und sich langsamdas Know-how entwickelt, ist eine regelmäßige Unternehmensauflösungals wirtschaftlicher Rückschritt zu werten.P.T.s und bagi hasil- und bagi laba-Verhältnisse tragennicht zu einer breiten Streuung des Produktivvermögens bei.5ie sind auf eine Zusammenarbeit mit einer überschaubaren-cam von Personen zugeschnitten und können dadurch ein organisatorischesInstrument von Führer-Anhänger-Systemensein, wie sie in großen Unternehmen vorkommen.Die Tendenz zu bagi hasil- und bagi laba-Verhältnissen sowieder Funktionswandel der P.T. legen es nahe, das autonomeGesellschaftsrecht als Ausgangspunkt eines zukünftigen Gesellschaftsrechtszu machen. Gerade der sozio-kulturel]eFaktor der wirtschaftlichen Selbständigkeit läßt zur Zeitkaum eine Entwicklung in Richtung eines westlichen Gesellschaftsrechtserwarten. Im Hinblick auf den internationalenWirtschaftsverkehr sollte aber auch modernes westliches(niederländisches) Gesellschaftsrecht in dem zukünftigenGesellschaftsrecht berücksichtigt werden. Wichtig erscheintmir dabei, daß ein neues Gesellschaftsrecht nicht zu technischund detailliert ausfällt, denn bis heute ist es dembtaat als Wirtschaftskontrolleur nicht gelungen, (gesellschaftsrechtlichorganisierte) Unternehmen einer staatlichenKontrolle zu unterwerfen. Die bisherigen Gesetzentwürfescheinen mir viel zu technisch und detailliert zu sein, alsdaß sie einen sinnvollen Beitrag zur Rechtsentwicklung leistenkönnten.


- 275 -SAMENVATTINGIn deze dissertatie wordt de ontwikkeling van het vennootschapsrechtin Indonesië geanalyseerd op basis van de relevantejuridische, economische, sociologische en antropologischeliteratuur. Er zijn ook enkele interviews afgenomen,doch deze hebben weinig invloed op het resultaat gehad.Hoofdstuk A.In het eerste deel van de inleiding wordt het thema naderbepaald. Vooreerst heeft deze studie uitsluitend betrekkingop civielrechtelijke vennootschappen, in het bijzonder ophet gebied van handel, mijnbouw, industrie (met inbegripvan ambacht) en dienstverlening. Met in de landbouw gebruikelijkevennootschappen werd slechts rekening gehouden voorzover zij voor de analyse van andere vormen van belang zijn.In het algemeen zijn vennootschappen met buitenlandse deelnemingbuiten beschouwing gelaten, omdat zij een onjuistbeeld zouden kunnen oproepen van de vormen waarin Indonesiërsondernemingen drijven, alsmede van de economische ensocioculturele grondslagen van de gekozen vormen.De periode van vóór 1900 kan niet samenhangend beschrevenworden, omdat daarvoor onvoldoende geschikt materiaal voorhandenis: veel contracten werden niet in documenten vastgelegden wetboeken en andere schriftelijke rechtsbronnenuit die tijd zijn vrij zeldzaam. Daar kennelijk in alleZuidoost-Aziatische kuststaten overeenkomstige vennootschapsvormenin gebruik waren, is voor de tijd tot aan delaatste eeuwwisseling ook materiaal betreffende het gebiedvan het huidige Maleisië in de beschouwing betrokken. Voorde twintigste eeuw werd slechts de literatuur over het gebiedvan het huidige Indonesië verwerkt.Een verscheidene eeuwen bestrijkende studie betreffende deontwikkeling van Indonesische vennootschapsvormen kan natuurlijkniet voorbijgaan aan de invloeden die op die ontwikkelingzijn uitgeoefend. Er blijken drie elkaar overlappendeinvloedssferen de bestaan: een inheemse, een buitenlandseen een van staatswege. In de onderhavige studie isonderscheid gemaakt tussen autonome en nationale vennootschapsvormen,waarbij "autonoom" beantwoordt aan de inheemseinvloedssfeer, "nationaal" aan de wettelijke (die van destaat). De autonome en nationale vennootschapsvormen zijnheden ten dage de belangrijkste, de buitenlandse invloedis sinds de onafhankelijkheid afgenomen. De onderscheidingautonoom - nationaal is in het hele boek aangehouden, hoewelvoor de tijd tot 1945 ook een andere onderscheidung gekozenhad kunnen worden.In het tweede deel van de inleiding wordt het terrein vande autonome vennootschapsvormen afgebakend. Daar Indonesiëeen land is met veel ethnische groepen, is het onmogelijkalle in elke groep toegepaste vennootschapsvormen te behandelen.De keuze van een beperkt aantal vormen werd met behulpvan twee criteria bepaald: 1. er moest voldoende literatuurbeschikbaar zijn, en 2. de te kiezen vennootschapsvormenmoesten worden toegepast in handel, mijnbouw, indus-


- 276 -trie (met inbegrip van ambacht) en dienstverlening. Met behulpvan deze criteria viel de keus op vennootschapsvormenvan Atjehers, Buginezen, Minangkabauers en Chinezen. Zijwerden uit drieërlei gezichtspunt geanalyseerd, namelijkuit juridisch, economisch en sociocultureel gezichtspunt:1. de juridische analyse betreft de juridische structuurder autonome vennootschappen;2. de economische analyse betreft de macro-economishe invloedenop het ontstaan en het functioneren van deze vennootschappen;3< de socioculturele analyse betreft de invloeden van familieen individuen op dat ontstaan en dat functioneren.In het derde deel van de inleiding wordt het kader voor debehandeling der nationale vennootschapsvormen aangegeven.Onderscheid is gemaakt tussen die nationale vennootschapsvormendie oorspronkelijk buitenlands (westers) waren endie welke oorspronkelijk autonoom waren. Wat de laatste betreftzal kort worden ingegaan op de wettelijke regelingvan het deelbouwcontract in de landbouw, omdat er verbandbestaat tussen die regeling en de regeling van soortgelijkecontracten buiten de landbouw zoals het production-sharingcontract in de olieindustrie. Een volledige behandeling vanhet deelbouwcontract blijft achterwege omdat de onderhavigestudie in beginsel alleen betrekking heeft op vennootschappenbuiten de landbouw. Wel zal de uit 1971 daterende regelingvan het genoemde production-sharing contract uit deoliesector worden behandeld.Wat betreft de nationale oorspronkelijk buitenlandse (westerse)vennootschappen zal de met de Aktiengesellschaft ennaamloze vennootschap vergelijkbare ~ perseroan terbatas(P.T.) worden geanalyseerd. Waar nodig zal daarbij het rechtvan de maatschap, de vennootschap onder firma en de commanditairevennootschap worden betrokken. Dank zij voldoendemateriaal was het mogelijk de economische en politieke invloedenop het functioneren van de P.T.'s aan te geven.Een socioculturele analyse van de autonome en nationale vennootschapsvormenis niet ondernomen, omdat het materiaalonvoldoende was om te kunnen bepalen wat daarbij algemeen(nationaal) Indonesisch is en wat aan bepaalde ethnischegroepen of aan bepaalde landen moet worden toegeschreven.In het vierde deel van de inleiding wordt het begrip "vennootschap"gedefinieerd. Om autonome en buitenlandse (westerse)vennootschapsvormen met elkaar te kunnen vergelijkenwerd een ruim begrip ontwikkeld. Naar mijn criteria is eenvennootschap een vereniging van tenminste twee personen,die zich verbonden hebben tot inbreng voor een economischdoel en om de uit hun economische activiteiten ontstanewinsten en verliezen in een bepaalde verhouding te delen.Bij deze - overigens ook in het westerse recht gebruikelijkeformulering - kunnen ook deelbouwcontracten, productionsharingcontracten en soortgelijke contracten onder het begripworden gebracht.


- 277 -Hoofdstuk BDit hoofdstuk behandelt de aard en de socioculturele achtergrondvan het deelbouwcontract in de landbouw, omdat er verbindingenbestaan en vergelijkingen mogelijk zijn tussendeze samenwerkingsvorm en samenwerkingsvormen buiten delandbouw, in het bijzonder in de handel. Bij een deelbouwcontractwordt overeengekomen dat de één de grond van deander zal bewerken tegen een deel van de opbrengst.Met betrekking tot de juridische aard van het deelbouwcontractbestaan er vier opvattingen: het is een vennootschap,pacht, arbeidscontract of een contract sui generis. Naarmijn criteria is het een vennootschap.De analyse van de socioculturele achtergrond van het oorspronkelijkautonome deelbouwcontract belicht de invloedvan maatschappelijke verhoudingen op het ontstaan ervan.Mogelijk is het contract ontstaan in samenhang met het ontstaanvan eigendomsverhoudingen in de dorpen. Ook is mogelijkdat het is ontstaan uit lijfeigenschapsverhoudingen,uit het gotong-royong-systeem (het systeem van wederzijdsehulp in de dorpen) of uit het familiesysteem. Gemeenschappelijkaan al deze hypothesen is dat er een hiërarchischeverhouding bestaat tussen degeen die een juridische aanspraakop een stuk land heeft (gewoonlijk de grondbezitter)en degeen die dat stuk land bewerkt (de deelbouwer), zodathet contract de maatschappelijke posities van deze personenweerspiegelt.Hoofdstuk C.In dit hoofdstuk worden' ,de autonome vennootschapsvormen vande Buginezen, Atjehers, Minangkabauers en Chinezen geanalyseerd.Bovendien wordt de invloed van het Hinduïstische enIslamitische recht op deze autonome vormen behandeld, welkeinvloed het gevolg is geweest van de intensieve handelsbetrekkingendie er vanouds tussen Indonesië en andere delenvan Azië hebben bestaan.Bijna alle autonome vennootschappen worden gekenmerkt doorhet product- of winstdelingsprincipe, het ontbreken van eenvennootschapsvermogen, een beperkte duur en dikwijls doorde aanwezigheid van slechts één actieve vennoot naast éénof meer passieve vennoten. De Chinese kongsi heeft wèl eenvennootschapsvermogen en past in zoverre niet in dit beeld,maar in economisch en sociocultureel opzicht vertoont zijgrote gelijkenis met de andere vormen.Dat bij alle vennootschappen in Indonesië met uitzonderingvan de Chinese kongsi een vennootschapsvermogen ontbreekt,wekt verbazing, daar de Hindui'stische en Islamitische wettenwèl zo'n vermogen kennen. Verschillende oorzaken zoudenhiervoor kunnen worden aangevoerd, het is nog niet duidelijkwelke de beslissende is. Vooreerst kan het aan het insulairekarakter van Zuidoost-Azië gelegen hebben dat het ontstaanvan vennootschappen met eigen vermogen niet mogelijk was.De havens in dit gebied waren slechts tussendepots, waaringoederen wegens de moesson binnen korte tijd overgeladenmoesten worden. Bovendien werd deze internationale doorvoerhandeldoor individuele personen gedreven en dikwijls metvreemd kapitaal gefinancierd, hetgeen leidde tot vennootschappenmet één actieve en één of meer passieve vennoten


- 278 -die het kapitaal verstrekten. Doordat de kapitaalverstrekkershun geld over verscheidene kleine handelaren verdeelden,werd het markt- en transportrisico bij scheepsongelukkenen piraterij beperkt.Met de opkomst, in de 19e eeuw, van de grote koloniale landbouwondernemingenveranderde de economische structuur aanzienlijk,hetgeen ook invloed had op de ontwikkeling derautonome vennootschapsvormen. De invoering van het loonsysteemin de vrije markteconomie van hat koloniale tijdperkheeft er wellicht toe geleid dat het winstdelingsprincipebij die vennootschappen minder werd toegepast. Het koloniseringsprocesbracht de invoering van nieuwe technologie,nieuwe managementprincipes, een betere infrastructuur (wegen,spoorwegen, enz.) en snellere communicatiemiddelen (telefonieen telegrafie). De oude autonome bagi laba contracten(contracten met winstdeling) die in de handel werdengebruikt, raakten veelal in onbruik doordat de markt- entransportrisico's die tevoren door deze contracten werdenopgevangen, in het koloniale economische systeem verminderden.Doordat de Europeanen gedurende het koloniale tijdperkde big business beheersten en de Chinezen als tussenhandelaarsfungeerden, bleef het andere ethnische groepen onthoudenom ondernemingen te beginnen die groot genoeg waren omin de vorm van vennootschappen te worden georganiseerd.De Chinese kongsi was de enige vennootsschapsvorm die inhet koloniale tijdperk een andere functie kreeg: de kongsiwas traditioneel een handelsvennootschap, maar kreeg er inde koloniale tijd twee functies bij, te weten dienstverlening(transport, bankwezen) en (klein-)industrie. In deeerste helft van de 20e eeuw werd een aantal kongsi's inP.T.'s omgezet, terwijl Chinezen ook P.T.'s oprichtten zonderde omweg van een kongsi of andere vennootschapsvorm.Zulke P.T.'s kregen dezelfde drie functies als die van devroegere kongsi's. Na 1945 konden Chinezen doordringen inde economische sector, die tevoren door de Europeanen werdbeheerst. Dientengevolge ontstonden er veel op een bepaaldgebied gespecialiseerde grotere P.T.'s, de vereniging vanverschillende zakelijke activiteiten onder het dak van éénP.T. komt minder voor.De mogelijkheden voor de toekomstige ontwikkeling van autonomevennootschappen zijn beperkt, o.a. wegens de hoge mobiliteitvan het kapitaal. Investeringen moeten binnen viertot vijf jaren terugverdiend zijn, zeer grote kapitaalinvesteringenzijn uitgesloten. De oorzaak hiervan ligt inde onzekerheid van blijvende protectie en van de markt. Samenwerkingtussen concurrenten komt zelden voor. Wanneereen vennootschap een nieuwe markt heeft ontsloten, verschijnener dikwijls ook anderen op die markt, ook wanneer diete klein is voor concurrerende bedrijven. De daaruit resulterendeoververzadiging van de markt richt hen die erop opererensnel te gronde.Sociocultureel gezien is het de economische onafhankelijkheidvan het individu die de ontwikkeling van vennootschappenverhindert. Economische onafhankelijkheid houdt de mogelijkheidin om de arbeid te verrichten die men zelf wil en


- 279 -om beslissingen te nemen zonder inmenging van anderen. Dieonafhankelijkheid is de uitdrukking van hiërarchische verhoudingenin samenlevingen die vroeger op landbouw en/ofhandel waren gebaseerd. Zij die aan de top van maatschappelijkegroepen staan worden niet alleen in de sociale maarook in de economische sfeer als de natuurlijke leiders beschouwd.Economische onafhankelijkheid kan voortvloeien uit een hiërarchischfamiliesysteem, al zal zij dan tevens worden beperktdoor maatschappelijke verpflichtingen zoals die totondersteuning van familieleden. Een individu is vrijer wanneerzijn zaak en zijn privé-huishouding gescheiden zijn,maar dikwijls is dit niet het geval.Economische onafhankelijkheid kan de weerspiegeling zijnvan de ongelijkheid van mensen zoals die tot uiting komtin die verschillende lagen van een samenleving. Dit komtmeer voor in Zuid-Sulawesi dan in West-Sumatra en Atjeh.De Chinese gemeenschap is het minst gelaagd, doordat demeeste Chinese immigranten afkomstig waren van de onderstesociale lagen.Economische onafhankelijkheid kan ook worden gezien als uitdrukkingvan de egalitaire Islam zoals zij leeft in de ummat,de gemeenschap van alle gelovige Moslims. In de overwegendIslamitische provincies Atjeh en West-Sumatra bestaatde neiging om huishouding en bedrijf buiten de landbouw gescheidente houden, wat mede toegeschreven kan worden aanhet individualistische en egalitaire karakter van de Islam.Bezien vanuit het individu bevordert economische onafhankelijkheidprestatiegerichtheid, die tot verticale (sociale)en horizontale (ruimtelijke) mobiliteit leidt. In alle geanalyseerdeethnische groepen openden activiteiten op hetgebied van handel, industrie en dienstverlening nieuwe mogelijkhedenom op de maatschappelijke ladder te stijgen.De horizontale mobiliteit komt tot uiting in de migratievan Atjehers, Buginezen, Minangkabauers en Chinezen.Economische onafhankelijkheid bevordert ook de concurrentiegeest.Dit is vermoedelijk een van de belangrijkste redenenwaarom de leden van de genoemde etnische groepen slecht samenwerkenop economisch gebied. Tot op zekere hoogte vormende Chinezen hierop een uitzondering.Naar mijn mening ligt het streven naar economische onafhankelijkheidten grondslag aan het grootste probleem waarmeeIndonesische ondernemingen te kampen hebben: het gebrek aancontinuïteit. Slechts zeer zelden slaagt de oprichter-directeurvan een onderneming erin vóór zijn pensionering ofoverlijden een opvolger te vinden. Zo'n keuze zou een inbreukbetekenen op het recht van een individu op vrije keuzevan arbeid.Dit geldt in het bijzonder voor streng Islamitischegroepen. Een ander probleem bij het vinden van een opvolgeris dat het voor deze zeer moeilijk is gebruik te makenvan de persoonlijke relaties van zijn voorganger.In twee gevallen vindt men wèl continuïteit: 1. bij ondernemingenwaar technische vaardigheden belangrijk zijn (handwerk,industrie), en 2. bij grote ondernemingen, wanneer


- 280 -hun liquidatie een groot verlies voor de erfgenamen'zou betekenen.De juridische structuur van autonome vennootschappen wordtin sterke mate door de boven aangegeven facetten beïnvloed.Het gebrek aan continuïteit bevordert het ontstaan van gelegenheidsvennootschappen,die gemakkelijk kunnen worden opgerichten ontbonden. Het streven naar economische onafhankelijkheidleidt ertoe dat de vennootschap bijna altijd dooréén persoon wordt bestuurd, zij lijkt dan op een B.V. metéén actieve vennoot en één of meer passieve vennoten; ditis mogelijk zowel wanneer de onderlinge verhoudingen hierarchischzijn (familie, sociale lagen) als wanneer zij egalitairzijn. Is er meer dan één actieve vennoot, dan valt teonderscheiden tussen vennootschappen die op vennootschappenonder firma lijken en andere die op arbeidscontracten lijken.Bij beide vormen krijgen alle vennoten, ook de metwerknemers vergelijkbare vennoten, een aandeel in de winst.Het verschil tussen de twee vormen ligt in de status vande vennoten: bij de eerstbedoelde vorm staan zij op gelijkevoet, bij de andere vorm hebben de "werknemers" een minderestatus, normaliter brengen zij alleen hun arbeid in. Bijbeide vormen komt het streven naar economische onafhankelijkheidtot uiting in de tendens de taakverdeling zo vermogelijk door de voeren. In extreme gevallen leidt dit ertoedat een vennootschap het aanzien krijgt van een pakket vaneenmansbedrijven.De nadruk op economische onafhankelijkheid brengt mee datde idee van verreikende bevoegdheden om controle uit te oefenenen opdrachten te geven wordt afgewezen. Dit geldt inhet bijzonder voor Atjeh en West-Sumatra en bemoeilijkt deontwikkeling van vennootschappen die boven bagi hasil enbagi laba contracten uitgaan in sterke mate.Economische onafhankelijkheid wordt waarschijnlijk nog versterktdoor halus, een gedragscode die de uiterlijke harmoniemoet handhaven: situaties die tot schaamtegevoel kunnenleiden moeten vermeden worden. Sterk doorgevoerde controlemechanismenkunnen tot dergelijke situaties leiden en daaromstaat halus aan de invoering van die mechanismen in de weg.Een westerse vennootschap met een aandeelhoudersvergadering,een raad van bestuur en een raad van commissarissen is danook minder geschikt voor Indonesië, zij komt in botsing metdeze socioculturele factor.Hoofdstuk D.Dit hoofdstuk behandelt nationale (wettelijke) vennootschapsvormen.In de historische ontwikkeling hiervan kunnentwee perioden worden onderscheiden. De eerste begon in deeerste helft van de 19e eeuw met de voorbereiding van eenBurgerlijk Wetboek en een Wetboek van Koophandel voor Indonesië,welke wetboeken o.a. regelingen voor vennootschappenbevatten; zij eindigde in 1942 met de Japanse bezetting.Gedurende het koloniale tijdperk hield de rechtspolitiekzich met twee problemen bezig die ook voor de ontwikkelingvan het vennootschapsrecht van belang zijn geweest. In deeerste plaats was het in de eerste helft van de 19e eeuw


- 281 -fel omstreden, in hoeverre het nieuwe privaatrecht voorIndonesië tegen het Nederlandse moest aanleunen. In het algemeensloot het koloniale recht nauw bij het Nederlandseaan (concordantiebeginsel) en met de aanvaarding van de tweegenoemde wetboeken in 1848 werd de vraag, hoever die overeenstemmingmoest gaan, grotendeels beantwoord. Wat het vennootschapsrechtbetreft waren de Indonesische bepalingenvrijwel identiek aan de Nederlandse van 1838. De kolonialeregering in Indonesië beschikte echter over meer bevoegdhedenom toezicht op vennootschappen uit te oefenen dan deregering in Nederland.Na de invoering van die wetboeken is er eveneens fel gedebatteerdover een tweede probleem, namelijk of en zo ja inwelke mate de westerse wetboeken voor Indonesië behalve voorEuropeanen ook voor niet-Europeanen moesten gelden. Andersgeformuleerd ging de strijd over rechtsunificatie tegenoverrechtspluralisme. Het rechtspluralisme kwam tot uiting inde onderscheiding van de bevolking in drie groepen: Europeanen,Vreemde Oosterlingen (Chinezen, Arabieren, Indiërs)en inheemse Indonesiërs. Voor deze drie groepen gold aanvankelijkverschillend recht; tot 1926 liepen de niet-Europesegroepen het gevaar aan alle voor Europeanen geldende westersewetten, met name het BW en het WvK, te worden onderworpen.Reeds in 1855 werden delen van die wetboeken op Chinezentoepasselijk verklaard en in 1919 geschiedde datzelfdemet de vennootschapsrechtelijke bepalingen. De autochtoneIndonesiërs behielden hun eigen recht (het adatrecht), maarpas in 1926 werd definitief besloten dat dit in beginselzo moest blijven. Wel werden er daarna enkele wettelijkevennootschapsvormen speciaal voor inheemse Indonesiërs ingevoerd,bijvoorbeeld de Indonesische Coöperatieve Vereniging(1927) en de Inlandsche Maatschappij op Aandelen (1940; eensoort inheemse N.V. met coöperatieve elementen). Voor deregeling van beide vennootschapsvormen diende het westerserecht als voorbeeld, hetgeen erop wijst dat althans ophet gebied van het handelsrecht het recht van de Europesebevolkingsgroep tot het eind van het koloniale tijdperk alsrichtinggevend voor de juridische ontwikkeling werd beschouwd.De periode na 1945 wijkt aanzienlijk van de koloniale periodeaf. In de eerste plaats ontwikkelde zich een nationaalvennootschapsrecht van autonome oorsprong. In 1960 werd dewet inzake de deelbouw aangenomen, in 1964 een wet inzakevisvangstcontracten, en in 1971 schreef de zgn. Pertaminawetproduction-sharing contracten in de olieindustrie voor.De belangrijkste kenmerken van deze vennootschapsvormen zijnhet beginsel van productverdeling en het ontbreken van eenvennootschapsvermogen; dit in tegenstelling tot het westersevennootschapsrecht, waarvoor het winstdelingsprincipe enhet (als regel) bestaan van een vennootschapsvermogen typerendzijn.In de tweede plaats valt een wetgevingsstilstand met betrekkingtot het nationale westerse vennootschapsrecht te constateren,afgezien van enkele ontwerpen voor een regelingvan de P.T. (NV) en een wijziging van één P.T.-bepaling in1971.


282In deze twee ontwikkelingen kan een zich gedeeltelijk afwendenvan. het westerse vennootschapsconcept worden onderkend.Impliciet bleek dat trouwens reeds uit artikel 33 vande Grondwet van 1945, dat betrekking heeft op de economischeorde en in lid 1 bepaalt dat de economie coöperatief wordtgeorganiseerd op grondslag van saamhorigheid. Volgens detoelichting op dit artikel zouden ondernemingsvormen gecreëerdmoeten worden die het accent leggen op wederzijdse hulp(gotong-royong) en familieprincipes (usaha bersama) en daarbijwordt de coöperatie uitdrukkelijk genoemd als een ondernemingsvormdie aan deze waarden voldoet, terwijl de vennootschapsvormenvan Burgerlijk Wetboek en Wetboek van Koophandelwaarden tot uitdrukking brengen die het individu accentueren.Een derde ontwikkeling is dat de huidige wetgever ertoe isovergegaan bepaalde vennootschapsvormen voor bepaalde sectorenvan de economie verpflicht te stellen. Soms ligt ditbesloten in de regeling van de vennootschapsvorm zelf (ziehierboven), in andere gevallen schrijft een afzonderlijkewet een vennootschapsvorm voor een bepaalde bedrijfstakvoor. Artikel 33 lid 2 van de Grondwet 1945 bepaalt reedsdat de Staat de beschikking heeft over de vitale takken vanproductie en volgens lid 3 beheert de Staat de bodemschatten.Anders dan in het koloniale tijdperk speelt de vraag of hetvennootschapsrecht op alle bevolkingsgroepen toepasselijkis of moet zijn, thans geen rol meer, omdat men in de praktijkde driedeling van de bevolking althans op economischgebied in verregaande mate negeert. De wetgever heeft dezedriedeling voor het eerst buiten toepassing gelaten bij deinvoering van de Agrarische Wet van 1960.Na de uiteenzetting van de juridische ontwikkeling van denationale vennootschapsvormen zijn in dit hoofdstuk de juridischestructuur van het wettelijk geregelde, oorspronkelijkautonome deelbouwcontract en zijn economische achtergrondkort behandeld. De wetgever heeft dit contract geregeldomdat de economische omstandigheden voor de deelbouwersgeleidelijk aan waren verslechterd. In de praktijk spelenechter de beschermende maatregelen ten gunste van de betrokkenengeen rol.Het huidige production-sharing contract vindt ten dele zijnoorsprong in het deelbouwcontract. Reeds in 1951 stelde eenIndonesische politicus onder verwijzing naar de deelbouwcontractende invoering van het productdelingsprincipe inde olieindustrie voor. Gedurende de laatste jaren van hetSukarno-tijdperk, namelijk van 1962 tot 1965, gaf men devoorkeur aan het zgn. production-sharing credit-committeecontract, naar westerse begrippen een kredietcontract. Inde mijnbouw was sinds 1960 het zgn. kontrak karva verplicht;dit lijkt op een concessiecontract. Een derde groep voorlopersvan de huidige regeling zijn de Permina-contracten.Sinds 1959 sloot de staatsoliemaatschappij Perraina (laterPertamina) verschillende contracten af waaruit zich de tegenwoordigeproduction-sharing contracten ontwikkeld hebben.Reeds in 1961 bevatte één dier contracten de thans als es-


- 283 -sentieel te beschouwen elementen: het productdelingsprincipe,geen automatische overgang van de eigendom van de olieop de buitenlandse contractant, Indonesisch management enverdeling van het economisch risico over beide partijen.Sinds 1977 bevatten enkele contracten de clausule dat Pertaminahet financiële risico van de exploratie en de productiedraagt.Wat betreft de ontwikkeling van nationale oorspronkelijkbuitenlandse (westerse) vennootschapsvormen: terwijl vóórde tweede wereldoorlog slechts zeer weinig Indonesiërs, metuitzondering van de Chinezen, gebruik maakten van de NVvorm,zijn na 1945 dergelijke vennootschappen (thans P.T.genaamd) alsmede commanditaire vennootschappen in snel tempodoor (autochtone) Indonesiërs opgericht. In Jakarta blijktthans de P.T. de populairste vennootschapsvorm te zijn, inandere delen van het land komt de commanditaire vennootschapmeer voor.Kort na het begin van de onafhankelijkheid was de P.T. eensymbool voor goede reputatie, prestige, progressiviteit ensoliditeit. Tegenwoordig worden deze vennootschappen dikwijlsook opgericht omdat het ambtelijk apparaat notariëleakten (vennootschapscontracten, statuten) die het bestaanvan een vennootschap bewijzen, verlangt alvorens licenties,vergunningen en andere voor het zakendoen noodzakelijke documentenaf te geven.Als gevolg van economische en sociale factoren heeft er bijde tegenwoordige grote P.T.'s een functieverschuiving plaatsgehand ten opzichte van de grote NV's die vóór de onafhankelijkheiddoor Europeanen werden opgericht. De typische,grote, westers georganiseerde NV heeft de volgende functies:1. aantrekking van kapitaal;2. conversie van kortlopend in langlopend kapitaal voor deonderneming door emissie van ter beurze verhandelbareaandelen;3- veelal scheiding van management en eigendom;4. dikwijls gespreide deelneming in het kapitaal.Daarentegen heeft de huidige grote P.T. de volgende functies:1. aantrekking van krediet;2. instrument van staatscontrole en staatspatronage;3- eenheid van management en eigendom;4. tot enkele personen beperkte deelneming in het kapitaal.Ad 1. Veel P.T.'s hebben geen eigen vermogen. Bij de financieringvan de onderneming spelen private krediten en staatskredieteneen beslissende rol. In dit opzicht onderscheidendeze vennootschappen zich niet van de traditionele bagi labacontracten, die voornamelijk dienden voor de externe financiering.De sterke nadruk op de externe financiering verhindertde ontwikkeling van vennootschappen die langlopend kapitaalaantrekken. Dit verschijnsel verklaart tevens de hogemobiliteit van het kapitaal in de Indonesische economie.Andere redenen voor deze mobiliteit zijn de onzekere duurvan de protectie en de snelle toeloop van teveel concurrentenop een winstgevende markt.


- 284 -Ad 2. Zeer dikwijls verlangt de bureaucratie voor de' afgiftevan licenties, vergunningen enz. het overleggen van notariëleakten. Deze staatscontrole op de privé-sector nam duidelijktoe aan het einde van de jaren zestig, toen bepaaldevennootschapsvormen in bepaalde sectoren van de economieverplicht gesteld werden. Het eisen van notariële documentenkan een nuttig instrument zijn ter begunstiging van ondernemersdoor ambtenaren. Men kan dan namelijk zodanig manipulerendat de samenwerking niet gemakkelijk is te doorzien.Men kan hier een vergelijking met het voorkoloniale tijdperkmaken. Toen hadden bagi laba contracten soms een elementvan patronage: een lid van de adel of een hoge ambtenaarkon door middel van zo'n contract al3 beschermheer geld gevenaan een handelaar.Ad 3- In P.T.'s is geen tendens naar scheiding van managementen eigendom merkbaar. Normaliter bestaat het bestuuruit één persoon die tevens de enige of belangrijkste aandeelhouderis. Het principe van economische onafhankelijkheidverhindert de bedoelde scheiding, omdat deze zou leiden totcontrolebevoegdheden die de gewenste onafhankelijkheid vande bestuurder zouden inperken. Vermoedelijk zijn in Indonesiëongeveer 80% van alle bedrijven familiebedrijven enoverleven vele vennootschappen de eerste generatie niet.Met betrekking tot deze relatief korte levensduur bestaater gelijkenis tussen P.T.'s en autonome vennootschappen.Ad 4. Spreiding van kapitaaldeelname bij P.T.'s nauwelijksvoor. Alleen een zeer beperkt aantal personen pleegt opgrond van persoonlijke relaties in een vennootschap te investeren.Vennootschappen waarvan de aandelen geheel in Indonesischehanden zijn en ter beurze verhandeld worden, zijneen rariteit. Wegens het beperkte aantal aandeelhouderslijkt de P.T. op de traditionele bagi laba contracten, dieop samenwerking tussen slechts enkele personen zijn gericht.Daar in de praktijk nauwelijks onderscheid kan worden gemaakttussen vennootschapsvormen die op oorspronkelijk westerseen die welke op oorspronkelijk autonome vormen zijngebaseerd, lijkt het wenselijk het toekomstige vennootschapsrechtte modelleren naar de aloude bagi hasil en bagilaba contracten. Verschillende 30cioculturele factoren diein het voorgaande werden aangegeven, in het bijzonder deeconomische onafhankelijkheid van het individu, laten wenigruimte voor de ontwikkeling van een vennootschapsrecht vanwesters krarakter. Dat het bagi hasil contract geschikt isvoor het moderne zakenleven, is door de production-sharingcontracten in de olieindustrie bewezen. Men kan dan ookslechts hopen dat het laatste ontwerp voor een vennootschapsrechtdat door en door westers is georiënteerd, wordtafgewezen of op zijn minst aanzienlijk wordt gewijzigd: hetis veel te technisch en houdt geen rekening met de eigenaard van de Indonesische economie en met de socioculturelefactoren die het vennootschapsrecht in zo ruime mate beïnvloeden.


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- 327 -I.M.A.indon.insb.I.S.islam.ITVHRi.V.m.Japexjav.J.C.B.Jg.Jh.JMBRASKadinKEPPRESKGKPMKyushuL.N.LPHNMass.m.E.MigasMio.M.P.R.S.Mrd.m.w.N.n.Chr.Ned.-Ind.NHMn-iNr.N.V.N.Y.o.D.OHGo.O.p.a.PanamPDPemigamPerminaPerpuPertaminPKIP.K.S.PMAPMDNInlandsche Maatschappij op AandelenindonesischinsbesondereIndische StaatsregelingislamischIndisch Tijdschrift van het Rechtin Verbindung mitJapanese Petroleum Exploratory CompanyjavanischJavasche Courant BijlagenJahrgangJahrhundertJournal of the Malayan Branch of the RoyalAsiatic SocietyKamar Dagang dan IndustriKeputusan PresidenKommanditgesellschaftKoninklijke PaketvaartmaatschappijKyushu Oil Development CompanyLembaran NegaraLembaga Pembinaan Hukum NasionalMassachusettsmeines ErachtensBiro Minyak dan Gas BumiMillionMajelis Permusyawaratan Rakyat SementarMilliardemit weiteren Nachweisennach ChristusNederlandsch-IndiëNederlandsche Handel Maatschappijniederländisch-indischNummernaamloze vennootschapNew Yorkohne Datumoffene Handelsgesellschaftohne Ortsangabeper annumPan American International Oil Corporationperusahaan dagangPertambangan Minyak dan Gas NasionalPertambangan Minyak NasionalPeraturan penggantian undangPertambangan Minyak IndonesiaPartai Kocunis Indonesiaperjanjian kerja samaPenanam Modal AsingPenanam Modal Dalam Negeri


- 328 -P-N.präs.PSPSCCP-T.ReficanRp.R.v.J.Perusahaan NegarapräsidentiellperserikatanProduction-Sharing Credit Committeeperseroan terbatasRefining Associates of Canada Ltd.RupiahRaad van JustitieS.Stbl.SeiteStaatsbladSunideco Sulawesi Nickel Development CompanyTl.u.u.a.Ubers.UDUSusw.u.U.UUDv.a.v.Chr.vgl.VOCWWPNRW.v.K.z.B.zit.z.T.Teilundunter anderemÜbersetzerusaha dagangUnited Statesund so weiterunter UmständenUndang-undang Dasarvor allemvor ChristusvergleicheVereenigde Oostindische CompagnieIndisch Weekblad van het RechtWeekblad voor Privaatrecht, Notaris-ambt enRegistratieWetboek van Koophandelzum Beispielzitiertzum Teil


- 329 -PERSONEN- UND SACHREGISTERHinweis zur Benutzung des Sach- und Personenregisters: WichtigeStichworte sind nach Sachgesichtspunkten, nicht alphabetischuntergliedert. Damit soll dem Leser das Auffindenvon Sachkomplexen erleichtert werden. Die wichtigen Stichwortesind unterstrichen. Personennamen sind fett gedruckt.abangan S.22 Fn.2Abidin & Alam S.44, 52<strong>Aceh</strong>S.6, 17 Fn.1, 21, 24, 44, 79, 82, 94-110, 122 Fn.6,127 Fn.5, 133 Fn. 1, 136, 205, 209, 227, 273, 274<strong>Aceh</strong>nesen S.6, 94-110, 195, 196, 197, 198, 203, 205, 207,209adat (Gewohnheitsrecht) S.20, 21, 24 Fn.1, 104, 135, 213Fn. 2, 214, 218, 267- schriftlich überliefertes S.1, 3, 40, 79AG siehe GesellschaftsformenAgrargesetz S.218, 227 Fn.6, 270Amanna Gappa S.40, 51 Fn.7, 57 Fn.6, 73- Ursprung des Rechtsbuches "Amanna Gappa" S.40-48- Gesellschaftsrechtliche Grundziige des Rechtsbuches "AmannaGappa" S.52-56aliran S.9 Fn.1Ambonesen S.7Angestellte S.124, 177Apastamba S.36Araber S.48, 148Arabien S.1, 47, 49, 50, 78-79, 82-83, 84, 85, 196Arbeit(svertrag) S. 16, 31 Fn. 1, 82, 100-102, 126-129, 270- Lohn S.30 Fn.1, 73, 77, 123, 127 Fn.5, 145, 178, 195,200- Teillohn S. 30- Vorschuß als Lohn S.127- Lohnsystem S.30 Fn.1, 69, 116, 178, 200bagi hasil als S. 19-20- kontrak karya ("Arbeitsvertrag") S. 232, 234-237Arbeiter S.19 (Lohnarbeiter), 33 (Proletariat), 104, 124,137 (kulis) 157, 201, 226 (Kontraktarbeiter), 238, 270Art. 33 der indon.Verfassung von 1945 S.219, 220, 220-223,232 Fn.1, 258, 269autokratisch S.73, 186-187Badjaus S.43bagi hasil siehe Gesellschaftsformenbagi laba siehe GesellschaftsformenBaguri S.86, 87, 89Bali S.119 Fn.6- balinesische Rechtstexte S.7 Fn.2, 46 Fn.5Bataker S.7Baudhäyana S.34, 36Bauern S.103, 137, 181-182bawon S.33, 226, 270Beals & Gillis S.245


- 330 -van den Berg S.215Bergbau (siehe noch bagi hasil im ölsektor unter Gesellschaftsformen)S.18 Fn.2, 20, 110, 114 Fn.4, 115,126, 127, 152, 153, 157, 193, 195 (Förderzeitraum),220, 230-246, 268, 269- ölsektor S.5, 20, 21, 194, 219, 230-244, 269- - Pertamina-Gesetz S.4 Fn.4, 5 Fn.5, 11 Fn.3, 219, 234,242, 268, 269, 271- Bergbaugesetz S.231, 234, 236, 241, 242, 268, 269Bodmerei S.34 Fn.8, 51, 151Bratanata S.235Buddhistisches Recht S.34 Fn.1, 37Buginesen (siehe noch Sulawesi) S.6, 40-78, 85, 110, 195,196, 198, 200, 203, 204, 205, 207- Wajo(resen) S.40 Fn.3, 41, 42, 48- Makassaren S.40 Fn.3, 41 (makassarische Fürstentümer)S.42, 60 Fn.4Bürgschaft S.44 Fn.7, 51, 151Caron S.52, 66China S.1, 49, 50, 78, 81, 83, 93 Fn.6, 147, 148, 149, 150,151, 152-153, 168, 169, 170 Fn.7, 173 Fn.1, 174 Fn.3,176, 177, 178, 179, 180, 181-182, 189, 196Chinesen S.2, 5, 6, 7, 8 (chinesische Gemeinschaften), 48,51, 67, 94, 95, 96, 105, 108, 115, 117, 120, 130, 147-193, 195, 196, 199, 203, 204, 205, 206, 207, 207-208214, 247, 256, 262, 264 Fn.5, 267, 272, 273- non-priburai S.6, 163, 164, 166, 167- peranakan S.156, 159, 183, 186- totok S.156, 159, 185, 186, 189 Fn.4Christentum S.7, 207C.V.siehe commanditaire vennootschap unter GesellschaftsformenDarlehen (Kredit, Fremdkapital) S.17 Fn.3, 49, 50, 51,52, 53, 68, 73, 76, 77 Fn.1, 84, 88, 92, 99, 100, 102,104, 112, 114, 116, 121-122, 123, 124, 137, 143 Fn.9,148-149, 151, 155, 158, 165, 167, 193 Fn.1, 197, 201,206, 225, 230, 232, 247, 254, 271, 273- in Indien S.34, 36, 39-40- in Sulawesi S.42, 46-47, 51- im malayisch-indonesischen Raum S.49-50, 50-51, 151im arabischen Raum S.84- in <strong>Aceh</strong> S.95, 96, 97-98, 109- in Westsumatra S.112, 114, 116, 120, 121-122, 124,139, 142- bei Chinesen S.148, 155, 158, 163, 165, 167, 188 Fn.4,193 Fn.2- Seedarlehen S.34, 51, 149 Fn.1- jula-jula (arisan, hui, hwe) S.122, 158- PSCC-Verträge S.231, 237-241- P.T. als Kreditsammelstelle S.256-258, 272- Financier (Kapitalgeber) S.15, 35-36, 40, 148, 183Fn.2 (cukong)Dasaad S.249Dharmasästra S.34, 36-37Dharmasïïtra S.34, 36, 37


- 331 -Dienstleistungsgewerbe S.11, 98 Fn.3, 99 Fn.9, 100 Fn.6,120, 123, 126, 155, 157, 158, 163, 164, 182, 199, 205,218 Fn.8, 220, 225, 248, 254, 257- Banken S.5, 96, 116, 118, 120, 122, 124, 155, 157Fn.2, 158, 163, 164, 186, 199, 218 Fn.8, 254, 256,257, 258- Baugewerbe S.20, 100, 123 Fn.8, 126, 156-157, 161Fn.10, 162, 165, 194, 220, 265- Restaurants S.96 Fn.4, 123, 126, 128-129, 141, 164Fn.7- Transport S.94 (Eisenbahn), 108 (Bus), 110, 111-112,113 Fn.4, 154 (NHM), 156, 157, 163, 164, 176 Fn.8,178 Fn.4, 186, 199, 200, 266Duurvoort S.175, 181Eherecht S.132- Gütergemeinschaft S.132, 198- Gesamtgut S.132- suarang S.132-135Eigentum S.75- hak milik S.24 Fn.1, 227 Fn.6- individuelles Eigentum S.24-25, 26, 28, 222- Alleineigentum S.73, 75, 210- Miteigentum (Eigentum nach Bruchteilen) S.73, 74, 75,92 Fn.9, 198- gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten S.132-135- Grundeigentum (Grundeigentümer) S.17-22, 22-28, 100, 223,224, 225, 226, 227-230- Veräußerungsverbot von Grundeigentum S.25 Fn.5, 28- Familieneigentum S.73, 136 Fn.4, 144, 189- hak ulayat (Kommunaleigentum) S.24 Fn.1, 25-26, 28,33, 225 Fn.9- islamisches Eigentum S.85, 133Entscheidungsbefugnis S. 187-188, 189-190, 209, 273Erbrechtautonomes S.210- Minangkabau S.139-140chinesisches S.189islamisches S.135- Erben(gemeinschaft) S.198, 207Europa S.1, 18 Fn.2, 44, 101 Fn.4, 115 Fn.2, 141, 196, 209,254Europäer (siehe auch Niederländer) S.4, 48, 115, 151, 154,161, 162, 198, 199, 200, 212, 214, 215, 216- europäische Firmen (Unternehmen, Kaufleute) S.95,115, 118, 151, 154, 155, 161, 174, 254- europäischer Wirtschaftssektor S.116, 199, 254, 255europäischer Markt S.151europäische Erzeugnisse S.151Fa. siehe vennootschap onder firma unter GesellschaftsformenFamilie S.9-10als nebengeordnetes Teilsystem S.9<strong>Aceh</strong>nesen S.104-105- Minangkabaus S.137, 138-142- Buginesen S.72-74- Chinesen S.182-190Araber S.85


- 332 -- Familienunternehmen S.72, 85, 104-105, 113, 124, 141146, 184, 203, 205, 262, 263-265, 273- Begriff Unternehmen S.8al-Firuzabadi S.87Fischerei S.11, 66, 70, 97, 100 Fn.1, 156, 193, 219, 227Fn.2, 268, 269Forstwirtschaft S.49, 67, 69, 125, 156, 157 Fn.2, 239, 266Freie Berufe S.157Freiwillige Unterwerfung S.214, 267Führer-Anhänger-System (Patronage 1 S.32 Fn.1, 49, 72, 77-78^04, 124, 186, 204-205, 224 Fn.5, 258, 261-262, 272,- Herrscher-Untertan-Beziehungen S.23, 27-28, 31, 32, 202Fürst(entum) (Sultan, König, Führer, Herrscher) S. 35, 36,33 Fn.8, 40, 41, 42, 50, 51, 94, 97, 98, 103, 136, 197- kawula-gusti S.23, 27, 31, 32ganggam bauntuek S.133-134Gautama S.34, 36Gebrauchsrecht- von Land i.V.m. Besteuerung S.229 Fn.6- ganggam bauntuek S.133-134- hak pakai S.123Gesellschaft im soziologischen Sinne siehe soziales SystemGesellschaft- Definition S.12-16- Abgrenzung zu Austauschverträgen S.15- Abgrenzung zu Darlehen S.15-16- Abgrenzung zu "arbeitsrechtlichen" Verhältnissen S.16- Verhältnis zu Betriebsform (Unternehmen) S.8- Kapitalgesellschaft S.3, 50, 108, 137, 166, 170, 180,209, 250, 253-256, 260, 262- Vorläufer der Kapitalgesellschaft S.3- Personengesellschaft S.151, 170, 180, 247, 250, 252,- Gelegenheitsgesellschaft S.93, 102, 149, 191, 195201, 208, 253- Handelsgesellschaften S.3, 50, 71, 120, 132, 152,154, 158 (Handelskongsi), 159 (Handelskongsi), 169,174, 223, 247, 249, 252, 253, 269- Einmanngesellschaft S.13, 185- staatliche Gesellschaften S. 12, 120, 122 (staatlicheBanken), 154 (NHM), 162 (staatlicher Wirtschaftssektor),245, 246 (staatliche Kohlegesellschaften)- - Pertamina einschließlich Permin und Pertamin S.231Fn.3, 232 233, 235-236, 237, 239, 241, 242, 243 Fn.4und 8, 244, 271- - Permigam S.235 Fn.4, 236, 239- als Finanzierungsform des Handels S.48, 50, 52- Rechtsperson (juristische Person) S.13, 227, 228, 246- Familiengesellschaft S.73, 85, 109, 113, 117, 124,139 Fn.3, 140, 142, 146, 152, 161, 175, 184-185, 188-189, 210, 264 Fn.1 (Def.)- Piraterie S.36, 37 Fn.1- gesellschaftsrechtlich ausgestaltete "Arbeitsverhältnisse"S.16, 98 Fn.5, 100-102, 128-129, 144, I77, 178,194, 195, 200, 208-209


- 333 -Merkmale von GesellschaftenGesellschaften mit/ohne Gesellschaftsvermögen S.16,17, 21, 50, 52, 71, 77, 81, 82, 98, 101, 102, 108,124, 125, 130, 132, 145, 149, 150, 151, 153, 175, 176-178, 193, 194, 196, 197, 198, 200, 220, 244, 268- - Produktteilung S. 18, 21, 99, 193-194, 200, 227, 228-230, 231, 233, 234, 235, 237, 240, 243, 246 Fn.2, 268,271- - Gewinnteilung S.15, 37 Fn.3, 38, 47, 52, 53, 54, 56,58-59, 59-60, 62, 64, 65, 70, 89, 92-93, 98, 100, 101,125, 126, 127-128, 128-129, 130, 145, 171, 178-179,193-194, 200, 220, 237, 240, 268, 271- - aktive/passive Gesellschafter S.30, 49-50, 50, 52,85, 94, 102, 107, 113-114, 114-115, 145, 170-171, I89,194-195, 197, 208, 234, 236, 237- - gleichberechtigte Gesellschafter S.73, 76-77, 78,82-83, 108, 110, 145, 220, 222Gesellschaftsformen S.2, 12- autonome S.6-10, 16, 17-210, 268, 269-272- nationale S.10-12, 16, 67, 96-97, 117-118, 124-125,159-162, 164-167, 211-266, 266-268, 272-274- Societas maris S.50, 148, 150- Commenda S.52, 53, 81, 82, 90 Fn.7, 93, 126, 148,149, 196- - Schiffscommenda S.52 Fn.13, 178 Fn.3handelingen voor gemene rekening S.14 Fn.6, 18, 132,170, 174, 175, 213- maatschap S.10, 13 Fn.5, 14 Fn.5, 16 Fn.3, 55 Fn.6,95 Fn.9, 174 Fn.6, 211, 247vennootschap onder firma (Fa.) (offene Handelsgesellschaft)S.10, 13 Fn.5, 14 Fn.5, 15, 67, 68, 95 Fn.9,96, 97, 124, 159, 164, 167, 169, 170, 173, 181 Fn.2,199, 210, 211, 222, 247, 250, 259 Fn.3, 260, 269, 272- - oHG-ähnlich S.I90, 195, 209commanditaire vennootschap (C.V.) (Kommanditgesellschaft)S.6 Fn.2, 10, 12, 15, 67, 68, 90 Fn.7, 96, 97, 124,159, 165, 167, 169, 170, 199, 211, 222, 223, 228 Fn.1,247, 250, 251, 252, 259 Fn.3, 260, 261, 269, 272, 273- - KG-ähnlich S.36, 40, 74, 189, 194, 208- - stille Gesellschaft S.173, 194- perseroan terbatas (P.T.) S.6 Fn.1 und 2, 10, 11-12,16, 67, 69, 95 Fn.2, 96, 97, 117-118, 124, 125, 158,159-162, 164, 165, 166, 167, 170, 177 Fn.3, 184-185,187, 188 Fn.7, 199, 209, 211, 213, 216, 217 Fn.1, 219,222, 228, 232, 239, 245, 246 Fn.5, 247, 248, 249, 250,251, 252, 268, 269, 272, 273, 274- - Funktionen der P.T. S.256-266- - P.T. Tutup S.265- - P.T. Kosong S.259- I.M.A. S.5, 10, 211 Fn.6, 216, 268- AG S.145, 149 Fn.8, 252, 263, 272- - Funktionen der AG S.252-256- - AG-ähnlich S.5 Fn.1, 118, 170 Fn.7- - Publikums-AG S.249, 255, 256 Fn.2- Genossenschaft S. 5, 14, 30 Fn.1, 118 Fn.4, 122, 166,216, 221, 222, 223, 228, 247, 248, 251 Fn.1, 268, 269


- 334 -GmbH S.254 Fn.7besloten vennootschap S.254, 255Partenreederei S.149faktische Gesellschaft S.240bagi hasil- landwirtschaftlicher (Teilbau) S.8, 10, 11, 14 17-33, 66, 70, 100, 123, 126, 130 Fn.1, 134 Fn.1, 193,194, 201- 203, 208, 219-220, 222, 223-230, 231, 233,234, 237, 252, 268, 269, 270, 271, 272, 274- bagi hasil-Gesetz (Teilbaugesetz)227-230, 231 Fn.2, 268S.2, 11, 216. 219- rechtliche Grundzüge des Teilbaus S.227-230- wirtschaftlicher Hintergrund des Teilbaus S.223-226- sozio-kultureller Hintergrund des Teilbaus S.22-33- bagi hasil im ölsektor (production-sharing contract)fjlf F 2ï.f' 11 * 230-231, 233-234, 236, 237, 241-244,£*0, 246• rechtliche Grundzüge des bagi hasil im ölsektor S.242-- bagi hasil patungan S.244- Permina-Verträge S.231-234, 236, 237bagi laba (allgemein) (siehe noch buginesische bagi labaunter Gesellschaftsformen) S.21 Fn.4, 69 Fn.2, 82 (Malaysia),83 Fn.11 (Java), 84 (malayisch-indonesischerRaum), 113, 114, I19, 125-126 (Westsumatra), 252, 268,indische Gesellschaftsformen S.35, 196, 197-198- Entwicklungsperioden S.36-37- rechtliche Grundzüge S.38-40- religiöse Wurzeln S.36, 37, 38- Vergleich indisches mit buginesischem GesellschaftsrechtS.46-47islamische Gesellschaftsformen- islamisches (shafiitisches) Gesellschaftsrecht(Indien), 78-93, 127, 130, 132, 194, I96, 198S.37- qirad S.47 Fn.6, 52, 80 Fn.2, 81, 82, 84, 85, 90-93,126, 144 Fn.1, 196, I98- shirkat al-


- 335 -- Gesellschaften mit Gesellschaftsvermögen S.102- - mawaih S.227- - seuneubö' S.99-100buginesische Gesellschaftsformen S. 88, 197- - bagi laba S. 52, 53, 57, 58-62, 67, 68, 69, 70. 71,73 Fn.5, 74 Fn.1, 77, 78, 193, 196, 199, 200- bagi laba im Seerecht von Melaka S. 47 Fn.5- - bagi laba pada S.47, 53, 98, 193 Fn.3- - bagi laba - samatula S.53, 193 Fn.3bagi laba - temmate ponna S.54, 193 Fn.3- - sewa S.62-64, 73 Fn.5, 74 Fn.1, 77, 78, 193- - sewa perahu S.52 Fn.13, 53 Fn.2, 55-56- - sima S.64-66, 73 Fn.5, 74 Fn.1, 193- - tesang S.227- Minangkabau Gesellschaftsformen S.197- - manyambui' S.11, 18 Fn.4, 123, 125-126, 127, 130, 142,144, 145, 193"arbeitsrechtliche" Variante der manyambui' S.126-129,144- - syarikat syarikati (barantam) S.18 Fn.4, 129-130pasar serikat S.13, 130-131- - suarang S. 132-135syarikat nan terkajo S.132 Fn.6memperduai S.227indo-chinesische Gesellschaftsformen- - kongsi S.5 Fn.2, 7-8, 55 Fn.6, 71, 117, 118 Fn.4,142, 151-153, 154, 155, 156, 158, 159, 164, 165, 187Fn.1, 191, 192, 193, 198, 199, 201, 251 Fn.1rechtliche Grundzüge der kongsi S.168-181Übergang von kongsi zur P.T. S.159-162- - hap-Gesellschaft S.165, 175 Fn.4- - chinesisches Gesellschaftsrecht S. 147, 148, 149, 150,189, 191, 194Unterwerfung der Chinesen- - unter das indon.BGB u. HGB S.154, 174,215, 267unter das westliche, indon.Gesellschaftsrecht S.2,Fn.2, 5, 160, 169, 174, 201, 272javanische Gesellschaftsformen S.27, 227- kerja sama S.67, 220perusahaan dagang S.264 Fn.5usaha dagang S.264 Fn.5Gesellschaftsrecht- westliches (europäisches) S.196, 198, 220, 222- niederländisches S.175 Fn.6, 196, 198, 213, 253, 267,268, 274- - niederländische N.V. S.5 Fn.3, 12, 213, 252, 253,254, 255- westliches (indonesisches) S.201, 211-219, 222, 223,247-266, 267, 268-269, 272-274- des indon.BGB S.10, 13 Fn.4 und 5, 14 Fn.5, 16 Fn.3,211, 212, 216, 267, 268, 269- des indon.HGB S.2, 10, 11-12, 13 Fn.5, 14 Fn.5 und 6,15, 16, 170, 172 Fn.1, 2 und 5, 173 Fn.5, 174, 175,181 Fn.2, 211, 212, 213, 216-217, 219, 222-223, 267,268, 272- 274


- 336 -Gilde S.35, 83, 153, 197- banigrama S.35Goa-Tallo S.42 Fn.4 und 5, 43, 47, 48, 51, 84Götzen S.162gotong-royong S.23, 29-30, 78, 203, 221, 222, 265, 269- l.V.m. bagi hasil S.19, 28, 29-30, 31, 32ter Haar S.19,215Haftung- der Gesellschafter (allgemein) S.59 (Buginesen), 168 Fn.5(Chinesen)" " fiA X S2 en fln rh^tni n S ' 13 ' 15 ' 38, 53, 54, 60-61.' 63,66, 86, 89, 93, 98, 125, 130, 179-180- - im Außenverhältnis S.38, 61, 89, 93. 179-180- - pro rata S.86, 179, I80- - gesamtschuldnerische Haftung S.39, 61, 169, 173, 179,- des Ehegatten vom Gesellschafter S.54- - der Ehefrau und Kinder des Gesellschafters S.50 (beiDarlehen), 54- - der Familie des Gesellschafters S.114, 137 (bei Darlehen),180- - der Schiffsmannschaft S.56, 61, 63- - Alleinhaftung des Gesellschafters S.6I, 63- Haftung der Ehegatten S.134 (suarang)- vom Verschuldensgrad abhängige Haftung S.45 (Schiffszusammenstöße)Handel S.1, 3, 4, 7, 8, 11, 39, 64, 71, 81, 94, 95, 11024?; 248,' l\\\ Hl'196, 197 ' 199 ' 20Î,2Ô5; 5 212, 10 217,- Großhandel 's.SS! 49 50 51, 68, 95, 96, 112, HS, 120,121, 122 Fn.6, 124, 126, 143. 150 1^4 1K7 p n s iti180 197, 248, 24 9 ; 25o'Fn.6 »S gj?î? 257, 212 ^'- Klein(Einzel)handel S.35, 49, 50, 51, 68 94, 95 96112, 115, 117, 121, 122, 126, 43, 147 149Fn' 9 153158, 164, 166, 197, 24?! 257! 271 ' "'- Zwischenhandel S.35, 57, 67, 68, 112, 115, 150-151, 198- internationaler Handel (Im-Export) S.48, 57. 81 95^Vl^Vl^V' 8 ' ,50 ' ,5,: ; " .- Transithandel S.49, 150, I97- Regional(Binnen)handel S.49, 67-68, 94, 95, 110, 150,- interlokaler Handel S.94, 112- Tauschhandel S. 49, 58, 153- Uberlandhandel S.57, 67-68- Seehandel S.35, 68-69, 78, 94, 147-148- Straßenhandel (klontong) S.I55- Wanderhandel S.95, I15- Handel individualisierter Handel S.49-50, 117, 150, 197- Handel-^^ der Chinesen in Indonesieni4q_ic;o153 u=iin 1c|1 <strong>Aceh</strong> - ^i.incaenS.94-97,in indonésien99, 103, - »- 104,S.147, - * • 106,149-150107,1^0-108Iff," lll«t\186 ln 154-155, 157-158, 159, I63-I6H, 165, 166?'182?Sulawesi S.41, 42, 43, 4 9 , 51, 57-58 67-69- Handel in Westsumatra S.IIO-II3, 114. 115-117 11ft i?n123, 124, 126, 130, 136-137, 139-140! 143 '


- 337 -- Handel in China S.147, 148- Handel im malayisch-indonesischen RaumHandel zwischenS.48-51- - Indonesien und Indien S.34-36- - Indonesien und arabischem Raum S.78-80- - Indonesien und China S.147, 149, 150Handelsmonopol S.3, 48, 150, 154, 197Händler- arabische (persische) S.78, 83- javanische S.43, 81- malaiische S.42, 43- buginesische (makassarische) S.42indische S.47- malayisch-indonesische S.83Hartono S.187Handwerk(er) S.1, 7, 20, 37, 38, 49, 81, 99, 100 Fn.6, 102,110, 115, 123, 124 Fn.3, 126, 127-128, 141, 153, 157,182, 186, 194, 195, 197, 199, 207, 209, 248Handelsvertreter S.49Hatta S.221, 222Heirat S.71, 73, 113, 190, 191Hierarchie S.22, 23, 24-25, 26, 27-28, 30, 31, 32-33, 50,72-73, 77, 83, 85, 108, 119, 145, I83, 187, 189, 203,204-205, 208, 273, 274Hinduismus S.22 Fn.2- hinduisierte Staaten in Sulawesi S.41- hinduistisches Recht S.3 Fn.1, 7, 34-40, 44, 45, 46. 47Hongkong S.164, 168 Fn.6, 191h.v.g.r. siehe handelingen voor gemene rekening unter GesellschaftsformenIndien S.1, 34-40, 44, 48, 49, 50, 79, 81, 83, 147, 196,- Einfluß auf malayisch-indonesischen Raum S.34-36, 48- Einfluß auf Sulawesi S.44, 45, 46, 47- Klingalesen S.51, 95Individuelle Eigenschaften S.9, 71-allgemeines Verhalten (gerak gerik) S.105 Fn.6- von Händlern/Kapitänen S.44-45- Leistungsorientierung S.45, 74-76, 83, 104, 105, 107,142-143, 190, 205, 206- siri S.74-75,76- Ehrlichkeit (jujur) S.105, 142, 143, 190-191- Fleiß S.105 Fn.6, 106, 191 Fn.1- kerja keras ("harte Arbeit") S.105, 191- Ausdauer (keuletan) S.105, 191 Fn.1- Sparsamkeit S.105, 106, 190- halus S. 108, 209-210- akal S.106-107, 108- hawa nafsu S.106- Risikobereitschaft S.106 Fn.3, 106-107, 191- moralisch S.107- Streben nach schnellem Gewinn S.107- Freundlichkeit S.108- bergaulan (hubungan) S.142, 192-193, 206- malu (Scham)S.74 (siri), 76 Fn.2, 145, 209


- 338 -Individuum S.9<strong>Aceh</strong>nesen S.105-109- Minangkabaus S.142-145- Buginesen S.74-77- Chinesen S.190-192indonesisches BGB und HGB S.7, 10, 14, 211, 212, 213, 214,215, 267- Rezeption des S.13 Fn.1, 216 Fn.4, 268Industrie S.1, 11, 57, 66-67, 68, 72-73, 95, 115, 120, 121Fn.8, 124, 140, 141 Fn.1, 155, 156-157, 157-158, 163,164, 182, 186, 199, 205, 209, 220, 225, 237-238, 247,248, 256, 263 Fn.4Interdependenz S.9-10, 32, 33, 77-78, 109-110, 145-147,192-193, 201, 202- familiäre S.10, 77, 78, 109, 146, 192- gesellschaftliche S.10, 77-78, 110, 145-146, 193- auf wirtschaftlichem Gebiet S.77, 109-110, 192-193- auf sozialem Gebiet S.109, 146, 147, 192- <strong>Aceh</strong>nesen S.109-110- Minangkabaus S.145-147- Buginesen S.77-78- Chinesen S.192-193Investitionsgesetz- inländisches (PMDN) S.5, 125, 164, 165, 218-219, 236 Fn.1,256, 258, 259 Fn.3- ausländisches (PMA) S.5, 6, 165, 167, 219, 232 Fn.2, 241Iskandar Muda S.94Islam S.7, 22 Fn.2, 78-93, 94, 103, 106, 107, 109, 113,141 Fn.5, 143, 205, 207-208, 209, 273-274- ummat S.205- ibadat S.107, 143islamische Padris S.136- pesantren (surau) S.109, 144,205- Mekka-Pilger S.139, 143 (Pilgerfahrt)Islamisches Recht S.3 Fn.1, 7, 47, 78-93, 104, 112 Fn.1,132-133, 134, 144islamisches Beweisrecht S.44, 46, 85islamisches Erbrecht S.135- hibah (Schenkung) S. 139- riba (Zinsverbot) S.47Jakarta (Batavia) S.75, 118, 121, 122 (Tanah Abang), 123Fn.10, 129, 139, 140, 154, 164, 183 Fn.5, 184, 200,249, 250, 260, 264Japan S.1, 47, 221 Fn.1, 232japanische Konkurrenz S.160japanisches Konsortium S.232Java (einschließlich Madura) S.5, 20, 29, 30 Fn.4, 35, 36,41, 43, 46 Fn.5, 51, 80 Fn.2, 81 Fn.3, 83 Fn.11, 100Fn.6, 106 Fn.3, 107 Fn.5, 108, 122 Fn.6, 127, 128,132 Fn.8, 133 Fn.1, 134 Fn.10, 149, 152, 153, 155,156, 157, 197, 211 Fn.6, 249- Westjava S.20 (Banten), 29, 147, 151 Fn.5, 183 Fn.5 (Sukabumi,Citeurop), 184, 249 (Cirebon)- Mitteljava S.17 Fn.4, 22, 24, 25, 26 Fn.1, 27, 43 (Mataram),128, 181 (Semarang), 183 Fn.5, 184, 190 Fn.6(Blora), 191, 202, 223 (Klaten), 224


- 339 -- Ostjava S.22, 24, 113 Fn.5 (Kudus), 202, 250 (Surabaya),251 Fn.1, 264- Yogyakarta & Surakarta (Solo) S.26, 249, 251 Fn.1Javahandel S.81javanischer Adel S.52- javanischer Kitab Toepah S.80 Fn.2, 81, 86 Fn.7, 87Fn.9, 88, 89, 90, 91, 92, 93- javanische Rechtstexte S.7 Fn.2, 46 Fn.5Johor S.42 Fn.4, 43, 47, 88Joustra S.117Kalimantan (Borneo) S.7 Fn.1, 24, 44, 45 (Sungai Ujong),54 Fn.1, 69, 82 (Pontianak), 100 Fn.6, 149 Fn.5, 151_ Fn.5, 152, 155, 156, 169 Fn.4, 182 Fn.5, 199, 228Karimî S.83Kätyäyana S.37, 39Kauf (Verkauf) S.24 Fn.1, 47, 52, 64 Fn. 1, 88, 91, 92,102, 151, 239 Fn. 1- Rückkauf von Ländereien S.155, 158- Vorkaufsrecht S.75 Fn.2Kekeluargaan S.72-73, 74 Fn.1- azas kekeluargaan (Familienzusammengehörigkeit) S.28,221, 222, 223, 265 (Familienprinzipien)KEPPRES- 14 A (1979) S.6 Fn.4, 167, 262 Fn.3- 14 (1980) S.167- 29/30 (1984) S.167 Fn.5Kommission S.97Kommissionär S.148- Verkaufskommissionsgeschäft (Konsignation) S.151- bakul-Vertrag (Java) S.83 Fn.11Koninklijke Paketvaartmaatschappij S.57, 68Konkurs S.143, 147, 161, 252Fn.1- Konkursrecht S.44 Fn.7Kontinuität von Unternehmen (Gesellschaften) (siehe auchGelegenheitsgesellschaften) S.76, 102, 105, 206-208,230, 254, 274kontrak karya S. 219, 232, 234-237, 240, 241, 244-246,268, 269, 271Kontrolle in Unternehmen (Gesellschaften) S. 76, 107, 187-188, 189-190, 202, 209- staatliche Kontrolle S.258-260, 273Kreemer S.99Kredit siehe DarlehenLa Salle Îroe-Kampîri To-Tanri S.42Lagerhalter S.148- Lagerhaus S.164 Fn.7Landwirtschaft S.1, 8, 11, 17-33, 35, 41, 49, 50, 57, 66,81, 94, 95, 97, 100Fn.1, 110, 111, 112, 114 Fn.4,115, 116, 118-119, 120, 123, 126, 130 Fn.1, 136-137,150, 154, 155, 156, 157, 159, 186, 193, 195, 199, 200,223-230, 256, 268, 270Makassar (Ujung Pandang) S.4, 40, 42, 43, 50 Fn. 1, 67, 68,72 Fn.3, 126 Fn.2, 183 Fn.5, 184, 197, 249Makassaren siehe BuginesenMakler S.148- Schiffsmakler S.176 Fn.7 und 8, 178 Fn.4


- 340 -Malayisch-indonesischer Raum S.1, 2, 3, 7, 34, 35, 41, 44,45, 47, 48-52, 58, 78-80, 80 Fn.2, 81, 82, 83, 84,86, 87, 88, 89, 91, 94, 97, 114, 119, 124, 132 Fn.2,133 Fn.2, 147, 149, 150, 151, 196, 197, 198Malaien S.42, 45, 51, 95, 110Malaysia S. 1, 133 Fn.1 und 7, 134 Fn.7, 191 (Kuching)- malaysische Halbinsel S. 35, 36, 41, 43, 44, 52, 151(Patani)Mallinckrodt S.24Manu S.34Matthes S.42Melaka S. 4, 42 Fn.4, 43, 84, 94, 197- Undang-undang Melaka S. 80 Fn.2, 81 Fn.1, 82, 86 Fn.7,87 Fn.9, 88 Fn.1, 3 und 11, 89 Fn.4, 90, 91 Fn.8, 92,93- - <strong>Aceh</strong>-Version der Undang-undang Melaka S.82, 97- Seerecht von Melaka S.41, 42, 43, 44, 47 Fn.5, 80 Fn.1und 2, 81 Fn.1, 82 Fn.2 und 4- Rechtseinfluß von Melaka und Malaysia auf Sulawesi S.44,48Menadonesen S.7Militär S.28, 225, 231, 232, 234, 235, 239, 242, 249, 262,271Minangkabaus (siehe noch Westsumatra unter Sumatra) S.6,18, 51, 52 Fn.7, 77 Fn.1, 110-147, 196, 197, 198, 202,203, 205, 207, 209, 247Mobilität S.75, 77- vertikale (gesellschaftliche) S.75, 77, 205- horizontale (räumliche) S.75, 77, 205- des Kapitals S. 158, 166-168, 201, 273Berufswechsel S.192Monopol S.201, 262- Handelsmonopol S.3, 48, 49, 98, 150, 154- Monopolpacht S.155, 156Narada S.37, 38, 39al-Nawawi S.92Nederburgh S.215Niederlande S.196, 212, 213, 253, 254, 255, 262Niederländer (siehe auch Europäer) S.1, 51, 57, 94, 95,111, 130, 151 (VOC-Bedienstete), 162, 163- niederländische Händler S.151, 154 (batavische Kaufleute)- niederländische Firmen S.112, 154, 160 (niederl.Großkapital),162Niederländisch-Indien S.1, 57, 211 Fn.2niederländisch-indische (Kolonial-)Regierung S.2, 110 (kolonialesVerwaltungssystem), 112, 113, 116 ("EthischePolitik"), 154 (Staat), 168 (kolonialer Gesetzgeber),173, 198niederländische Kolonialzeit S.1, 49, 67, 94, 104, 117,124, 128, 131, 162, 163, 168 Fn.4, 198, 199, 200, 201,206, 211-216, 247-248, 266-267, 268, 270, 272niederländisches Recht (siehe auch Konkordanz unter Recht)S.12, 211, 217, 267, 268Pacht S.20 Fn.2, 24 Fn.1, 228, 270- Rechtspacht S.26 Fn.4


- 341 ---Erbpacht S.155motong S. 226- bagi ha3il als Pacht S.18-19--Pfandhauspacht S.154, 155 (Monopolpachten), 156Steuerpacht S.26perseorangan (Einzelfirma) S.67, 72, 124, 188, 189, 191,192, 195, 209, 251 Fn.1, 264-265pesantren (surau) S.109, 124, 144, 171, 205Pfand(gläubiger) S.17 Fn.3, 20 Fn.2, 24 Fn.1, 45, 57, 123Fn.9, 151, 200, 225, 228- in Verbindung mit Darlehen S.17 Fn.3, 123 Fn.9, 151- Pfandhauspacht S.154, 156 Fn.3- besitzloses Pfandrecht S.58Pires S.52Portugiesen S.42 Fn.5, 43, 50, 51, 52, 81priyayi S.22, 23, 49- Adel (siehe noch Fürst) S.24, 42, 49, 50, 71, 75, 77,78, 97, 103, 136, 197, 202, 204, 272- fürstliche Beamte49, 97, 272S.26, 27, 28, 31 (Skizze), 32, 35,- Beamte S.28, 103, 113, 137, 145, 181, 182, 261-262, 272,273PSCC-Verträge siehe DarlehenP.T. siehe perseroan terbatas unter GesellschaftsformenRecht- autonomes S.3-4regionales S.3, 4, 5, 6internationales S.3, 6- nationales S.3, 4, 6, 214zentrales S.4, 5- persönlicher Anwendungsbereich S.4, 5, 211, 213. 214-216, 218räumlicher Anwendungsbereich S.4 Fn.1, 5, 211- pluralistisches Rechtssystem S.4, 211, 214, 215, 267,- Unifikation (Rechtsvereinheitlichung) S.211, 214. 215.218, 267, 270des Steuerrechts S.161- Kodifikation S.211, 215, 216, 218, 219- Konkordanz S.212-214, 216-217, 267, 268- sachlicher Anwendungsbereich S.4, 5, 218-219, 269Richterrecht S.215Reid S.43Rochmat S.236Roll S.27Sajjid 'Abdallah S.134Sajjid 'Oethman S.134santri S.22 Fn.2, 106 Fn.3sawah S.26, 29, 230Scheltema S.11, 18, 20, 23, 24, 30Schenkung S.133- hibah S.139- mesi, sromo S.224Schiffahrt S.1, 34, 35, 36, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 48,^fT50, 51, 57, 58-66, 68-69, 70, 73, 76, 77, 78, 79,88 Fn.9, 94, 99 Fn.7, 110, 113, 145, 147-150, 151,154, 163 Fn.6, 186, 194, 195, 197, 200, 218 Fn.8, 253


- 342 -Scholz S.135Selbständigkeit S.30, 31, 32, 33, 75, 83, 107, 109, 114-115, 123, 144-145, 158-159, 188, 190, 191, 192, 202,203-206, 208-210, 242, 263-264, 273, 274Wettbewerbsverhalten S.76, 206Shafi'i S.87, 88Siegel S.105, 106, 108Singapur S.155, 161, 164Sklaven S.24, 28, 49 Fn.6, 82, 103, 136- Schuldsklaven S.28, 51 (Pfandbürge)- Hörige S.28-29Soehoed S.265Soziales System S.9- nebengeordnetes Teilsystem S.9, 22, 203-204- untergeordnetes Teilsystem S.9, 22-33, 204- in <strong>Aceh</strong> S.103-104in Westsumatra S.136-138in Sulawesi S.71- in Java S.205- der Chinesen S.181-182Srivijaya S.36, 56Stapel S.41, 42Status S.27, 28, 32, 71, 75, 77, 83, 103-104, 105, 108,109, 142, 143, 146, 187, 203-204, 205Steuer S.26 Fn.3, 35, 49, 116, 161, 252, 254- Grundsteuer S.26-27 (maro-steuerrechtlich ausgestaltetesAnbaurecht), 202, 224 Fn.1, 229- Stempelsteuer S.160 Fn.8, 258zakat-Steuer S.229Kriegsgewinnsteuer S.160- Naturalsteuer S.154- Steuerpacht S.26- Zölle S.35, 49- Tribut S.35- Finanzamt S.261- Unbedenklichkeitsbescheinigungen S.260 Fn.12Stiftung (yayasan) S.13, 14, 67, 131, 165, 199, 228- tso bio S.188 Fn.8de Stoppelaar S.29Suharto S.162, 166, 218, 235, 241- präsidentieller Beschluß S.246- Instruktion des Kabinettsvorsitzenden S.218, 270Sukarno S.232, 271- präsidentieller Beschluß S.238, 239, 241Sulawesi (siehe noch Buginesen) S.6, 40-78, 98, 102, 109,122 Fn.6, 133 Fn.1, 136, 145, 155, I83 Fn.5, 184, 193,202, 203, 204, 227, 251 Fn.1Sumatra S.7 Fn.1, 35, 36, 41, 127, 157, 164, 228- Westsumatra S.6-7, 13, 20 Fn.10, 24, 43, 52, 100 Fn.6,110-147, 193, 205, 206, 209, 223 Fn.5, 227, 273- Ostsumatra S.155, 159 (Deli), 191- Nordsumatra S.24, 230, 250 (Medan), 264Surakarta S.26-28Sutowo S.232, 234, 235, 241Syndikat S.75Taiwan S.164


- 343 -Taman Siswa S.222tebasan S.226, 230, 270Teilbau(verträge, -gesetz) siehe bagi hasil unter GesellschaftsformenTeuku Mohamad Hasan S.230tso-bio S.188üdovitch S.87Ujung Pandang siehe Makassarulèè'balangs S.94, 95, 98, 103, 104usaha bersama S.221, 269Verein(igungen) S.9, 247- tso bio S.188 Fn.8Vertrauensverhältnis (amana) S.90VOC S.3, 50, 51, 81, 150, 151, 152, 154, 197, 252, 258 Fn.5Volk S.22 (wong cilik), 23, 71, 77, 78, 103, 136, 202van Vollenhoven S.215Vollmacht (wakala) S.90Wechsel S.58, 63-64, 88, 200Wijono S.222Willinck S.126, 135, 147Wilopo S.222Yäjnavalkya S.37, 38Yogyakarta S.26-27


- 344 -LebenslaufDer Autor wurde am 23-10.1951 in Hannover (BRD) geboren.Nach der Schulausbildung (1958-1970) studierte er an derUniversität Hamburg Rechtswissenschaft (1970-1976). Währendder Referendarzeit (1976-1980) arbeitete er unter anderembeim Deutschen Industrie- und Handelstag (Bonn) und bei derDeutsch-Thailändischen Handelskammer (Bangkok). Der Schwerf,Unkt^o^efe L Ausbildungsperiode lag auf dem Handelsrecht.Von 1980-1986 forschte er in Leiden und Jakarta über dasDissertationsthema. Seit 1985 ist er Mitarbeiter an einemniederländisch-indonesischen Ausbildungsprojekt für Beamtedes indonesischen Generaldirektorats für Steuern.


STELLINGEN1. Voor de westerse samenleving is het streven naar het oplossen van conflictenbelangrijk, terwijl In de Indonesische maatschappij het strevennaar conflictvermijding van grote invloed is.2. Het is wenselijk in Indonesië de ontwikkelings- en routinebegrotingtot ëên begroting te laten versmelten, omdat in de praktijk vaak routine-uitgavenvia de ontwikkelingsbegroting worden gedekt.3. In Indonesië zal de bereidwilligheid om belastingen te bepalen toenemen,als de invloed van de familie als verzorgingsinstituut voor defamilieleden afneemt.4. De dwingende regel van art. 49 Wetboek van Koophandel voor Indonesië,dat bij de akte geen vaste rente op aandelen mag worden bedongen, dientin een facultatieve regel worden gewijzigd.5. Het is voor het beter functioneren van grote bedrijven met een Indonesischmanagement belangrijk, een goed compromis tussen de hiërarchiegedachteen delegatie-gedachte te vinden.6. Het verdient aanbeveling de grondbelasting voor boeren in Indonesië afte schaffen of in sterke mate te wijzigen, omdat de grote meerderheidvan boeren de belastingbedragen niet op kan brengen.7. De overheldsrechtspraak In Indonesië zal ook in de toekomst een geringerol spelen omdat de nelging bestaat conflicten binnenshuis op te los-8. Om goede zaken In Indonesië te doen moeten contracten zo kort mogelijkzijn.9. Degene die een proefschrift begint zal er van proeven!

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