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b . kaehlig - Aceh Books

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K.IT.L.V.'. «=ir^F^r4- 3 -liehe Entwicklung eingriff. Bis dahin war der staatlicheEinfluß auf das Gesellschaftsrecht vernachlässigenswert,und die gesellschaftsrechtliche Entwicklung vollzog sichweitgehend im Handel. Seit dem 15. Jahrhundert veranlaßtenFürsten und gewählte Führer von Gemeinschaften allerdingsdie Kodifizierung von Gewohnheitsrecht. In ihm spiegeltsich aber bezüglich des Gesellschaftsrechts die Rechtsauffassungdes internationalen und regionalen Handels widerund nicht wie im 19- und 20. Jahrhundert die Rechtsauffassungdes Staates bezüglich der Gesellschaftsformen in derWirtschaft. Sicherlich hat die Wirtschaft auch auf die gesellschaftsrechtlicheGesetzgebung Einfluß genommen.Deshalb könnte man für die Zeit vor dem 19- Jahrhundert denGegensatz von regional und international in der Rechtsentwicklungvon Gesellschaftsformen herausstreichen.Regional steht dabei für autochthones, sich ohne staatlichenEinfluß entwickelndes Recht, das territorial überwiegend aufein Gebiet einer ethnischen (Teil)Gruppe beschränkt war undmündlich überliefert wurde.International bezieht sich auf das (religiöse(1)) Recht gebietsmäßigungebundener, im malayisch-indonesischen Raumoperierender Händler (Organisationen) und Handelsgesellschaften.Eine Ausnahme davon bildete die 1602 gegründeteniederländische Vereenigde Oostindische Compagnie (VOC), dieals Handelsgesellschaft mit hoheitlichen Rechten ausgestattetwar und territorial manche Gebiete des malayisch-indonesischenRaumes beherrschte. Die VOC, eine Vorläuferin dermodernen Kapitalgesellschaft, spielte aber aus gesellschaftsrechtlicherSicht für Indonesien eine wichtige Rolle,denn ihr Handelsmonopol in wichtigen Exportgütern blockiertewahrscheinlich die Verbreitung neuer gesellschaftsrechtlicherFormen. Ausnahmsweise kam es jedoch u.a. zur Gründungvon Kapitalgesellschaften durch Europäer im 18. Jahrhundertim indonesischen Raum.Für das 19- und 20. Jahrhundert läßt sich das Begriffspaarautonom und national in der Entwicklung von Gesellschaftsformenherausarbeiten.Autonom bezieht sich dabei auf autochthone Gesellschaftsformen,die sich innerhalb einer ethnischen Gruppe unabhängigvom staatlichen Einfluß in Indonesien entwickeln undüberwiegend mündlich überliefert werden. Der persönlicheAnwendungsbereich des autochthonen Gesellschaftsrechts erstrecktsich nur auf eine bestimmte ethnische Gruppe oderTeile davon. Der Unterschied zwischen den Begriffen autonom1 Es ist zu beachten, daß das islamische und hinduistischeRecht nicht zwischen religiösem und weltlichem Recht unterscheiden.Zum ausländischen Rechtseinfluß vergleichenäher S. 7-8.

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