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b . kaehlig - Aceh Books

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- 198 -Schaftsvermögen durchaus im malayisch-indonesischen Raumbekannt gewesen sein dürfte.Die islamische shirkat al-inan findet sich in malayischindonesischenRechtsbüchern aus der Zeit des islamischenLegalismus (17. und 18. Jahrhundert) und z.T. aus dem 19-Jahrhundert wider, als die niederländische Kolonialmachtislamisches Recht aufzeichnen ließ. Der islamische qirad,das Pendant zu den autonomen Gesellschaftsformen ohne Gesellschaftsvermögen,wurde schon in malayisch-indonesischenRechtsbüchern des 15- und 16. Jahrhunderts aufgenommen.Das europäische (niederländische) Gesellschaftsrecht beschränktesich vor dem 19. Jahrhundert wohl ausschließlichauf die zahlenmäßig kleine europäische Gemeinschaft. Mirsind keine Fälle bekannt, in denen europäisches Gesellschaftsrechtbei ethnischen Gruppen Indonesiens in der Praxisoder als Konzept Eingang fand. Erst die Kodifizierungdes Gesellschaftsrechts 1848 ließ dieses Recht langsam überden europäischen Kreis hinaus in Indonesien bekannt werden.Eher ist es wahrscheinlich, daß <strong>Aceh</strong>nesen, Buginesen undMinangkabaus das chinesische Konzept der im 17. und 18.Jahrhundert entstandenen kongsi kannten. Chinesen hatten alsZwischenhändler im Vergleich zu Europäern engere Kontaktemit den ethnischen Gruppen Indonesiens. In allen wichtigenRegionalsprachen ist der Begriff kongsi für eine Gesellschaftaufgenommen.Namen von Gesellschaftsformen wurden auch für andere Rechtsverhältnissegebraucht, was eine Systematisierung gewohnheitsrechtlicherInstitute erschwert. Der vom arabischenWort shirka abgeleitete Begriff sarikat (serikat) wird nachwestlichen Maßstäben auch für eine Erben- und eheliche Gütergemeinschaftsowie Eigentum nach Bruchteilen gebraucht.Das islamische Konzept der shirka wird in einem Fall angewendet,um islamisches und autonomes Ehegüterrecht zum Einklangzu bringen. Die im malayisch-indonesischen Raum seitalters her weitverbreitete suarang, die eheliche Gütergemeinschaft,wird als stillschweigende Gesellschaft betrachtet,weil nach islamischem Recht eigentlich das Prinzip derGütertrennung gilt. Insgesamt läßt sich festhalten, daß dasGesellschaftsrecht der ethnischen Gruppen bis ins 19. Jahrhundertweitgehend seine Eigenständigkeit bewahren konnte.b) nach 1900Ende des 19., Anfang des 20. Jahrhunderts begann sich dieWirtschaftsstruktur im Rahmen eines Kolonialisationsprozesseszu ändern. Er betraf nicht nur die Wirtschaft, sondernpraktisch alle Lebensbereiche und bedeutete unter anderemden Aufbau einer modernen staatlichen Verwaltung. Neue Verwaltungszentrenbrachten europäisches Gedankengut in abgelegeneLandstriche Indonesiens. Gleichzeitig konnten sichneue Handelszentren entwickeln. Nach der Unabhängigkeitnutzte dann der indonesische Staat den von den Niederländernaufgebauten Verwaltungsapparat für seine politischenund wirtschaftlichen Zwecke. Dadurch war es ihm möglich,

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