13.07.2015 Aufrufe

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 132 -e) Suarang als vermeintliche stillschweigende GesellschaftDas gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten wird in Westsumatraharato suarang genannt(1). Die Rechtsbeziehung zwischenihnen wird als eine stillschweigende Gesellschaft (sarikat)aufgefaßt(2). Dabei handelt es sich nicht um eine Gesellschaft,die alle Merkmale einer Gesellschaft nach meinerDefinition hat, weil sie kraft Gewohnheitsrecht entsteht undmeistens eine Gewinnabsicht fehlt. Nach deutschem Recht ähneltdieses Rechtsinstitut der Gütergemeinschaft; das gemeinschaftlicheEigentum der Ehegatten entspricht in etwadem Gesamtgut( 3) •Die suarang könnte vielleicht auch einer h.v.g.r. nach altemindonesischen Recht entsprechend), die nach meinen Kriterieneine Gesellschaftsform ist. Einzelheiten sind fast nichtbekannt. An einer Stelle heißt es nur, "suarang ist das, wasman zusammenfügt und für gemeinsame Rechnung betreibt, ohnedavon eine Gesellschaft [mit Gesellschaftsvermögen] zu machen"(5).Dies ist kein besonderes Phänomen, daß mit einem Begriffverschiedene Rechtsverhältnisse ausgedrückt werden. Mit sarikat(Gesellschaft) werden z.B. nicht nur Handelsgesellschaften,sondern auch nach westlichem Rechtsverständniseine eheliche Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft(6) bezeichnet.Begriffe geben oft nur bestimmte Lebensverhältnisset?)ohne eine rechtssystematische Einordnung wieder.Eine "Rechtssystematik" entsteht durch Analogieschluß. Alles,was sich als ein Zusammenschluß von Personen ansehenläßt, kann als sarikat(8) bezeichnet werden, unabhängig vonihrem Zweck oder davon, ob diese Gesellschaft durch Vertragoder kraft Gewohnheitsrecht entsteht.Die Annahme einer stillschweigenden Gesellschaft durch Islamiten(9)hat den Zweck, eine Brücke zwischen dem Gewohnheits-und islamischen Recht zu schlagen, denn letztereskennt kein gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten(10).Dies gilt für weite Teile des malayisch-indonesischen Raumes,in dem der arabische Begriff sarikat in der der Lokal-1 Von Benda-Beckmann, S. 151-152; zu anderen Begriffen Willinck,S. 623: harato basarikatan, persuarangan.2 Djajadiningrat, S. 405; Willinck, S. 623, leitet m.E.basarikatan zu Unrecht von ikat ab. Näher liegt sarikat,weil dies sich mehr mit der Rechtsauffassung im malayisch-indonesischenRaum deckt. Vgl. S. 133 Fn. 1.3 §§ 1415 ff. BGB.4 Art. 57-58 indon.HGB. a.F.5 Adatrechtbundels (1916), S. 308. Ob diese Quelle verläßlichist, weiß ich nicht.6 Radjo Penghulu, S. 125: syarikat nan terkajo (maagna).Diese Form soll im Gegensatz zu den anderen, von ihm genanntenGesellschaftsformen sehr häufig vorkommen.7 Vgl. aber zu einer spirituellen Gesellschaftmuawadhah) Radjo Penghulu, S. 125.(syarikat8 Vgl. zu Java van den Berg (1897), S. 131-132.9 Vgl. S. 132 Fn. 2, 134.10 Von Benda-Beckmann, S. 197.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!