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b . kaehlig - Aceh Books

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- 27 -Anteil in Steuerform für sich(1). In den peripheren Gebietenmitteljavanischer Fürstentümer mußten "Bewirtschafter" 60%des Ernteertrages als Steuer abführen(2), in den Kerngebietenwahrscheinlich um die 50$(3). Nach Roll bezog sich dieSteuerrate von 50$ auf die Ernteerträge von Bewässerungsland.In Regenfeldbaugebieten waren es ein Drittel bis einFünftel, die über zahlreiche örtliche Steuereintreiber (bekel)an die Fürstenhäuser abgeführt werden mußten(4).Es ist denkbar, daß nach dem erneuten Entstehen von individuellemEigentum in den mitteljavanischen Fürstentümern zuAnfang des 20. Jahrhunderts Teilbauverträge in Analogie zumalten Recht des Fürsten auf einen bestimmten Teil des Ernteertragesentstanden sind, denn für den Teilbau und dieseArt der Steuererhebung gibt es denselben Begriff (maro)(5).Faktisch bestand für den Bewirtschafter des Landes kein Unterschied,ob er nun die Hälfte des Ernteertrages als Steueroder vertragliche Leistung abzuführen bzw. zu erbringen hatte.Rechtlich kann man sicherlich das Steuerverhältnis undden Teilbau nicht gleichsetzet 6). Der Übergang von diesemSteuersystem zum Teilbau war wahrscheinlich fließend, dennschon früher trat bei bestimmten Grundbesitzformen das Steuerelementzurück, so z.B. beim Apanage-Grundbesitz, aus demfürstliche Beamte einen bestimmten Ernteanteil als finanzielleZuwendung seitens des Fürsten erhielten(7). Aus derSicht des "Bewirtschafters" trat der Apanage-Berechtigtewohl eher als Grundeigentümer auf.Der hierarchische Aspekt des steuerrechtlich ausgestaltetenRechtsverhältnisses Fürst/Untertan bzw. der daraus abgeleitetenRechtsverhältnisse zwischen fürstlichen Beamten undUntertanen liegt in dem unterschiedlich hohen Status dieserPersonen. Diese Rechtsverhältnisse lassen sich aus sozialerSicht als Ausdruck der auf Familienprinzipien basierendenkawula/gusti-Beziehung bezeichnen, woraus sich persönlicheBeziehungen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ergeben.Diese Rechte und Pflichten lassen eine Interdependenzzwischen hohen und niedrigen gesellschaftlichen Schichtenerkennen.Diese hierarchische kawula/gusti-Beziehung ist wahrscheinlichin Mitteljava auf Teilbauverträge übertragen worden,denn nach wohl allgemeiner indonesischer Auffassung beruhenRechtsbeziehungen zwischen einem Grundeigentümer als einer1 Moertono, S. 116; implizit auch Roll (1973), S. 309.2 Rouffaer, zit. bei Moertono, S. 116 Fn. 129. Bauern hattenallerdings Möglichkeiten, die Steuer zu verkürzen.3 Moertono, S. 116; Roll (1973), S. 309; van Vollenhoven(1918), S. 667; zu Ausnahmen der gewöhnlichen Besteuerungbei bestimmten Grundbesitzformen vgl. Moertono, S. 116-118.4 Roll (1973), S. 309; vgl. noch van Vollenhoven (1918),S. 667.5 Van Vollenhoven (1918), S. 667.6 Vgl. van Vollenhoven (1918), S. 667.7 Moertono, S. 117-

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