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b . kaehlig - Aceh Books

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- 245 -haltung, kein gleichwertiger Ersatz für ausländische Techniker.Heute hat sich die Lage wesentlich gebessert. Straffergeführte staatliche Bergbaugesellschaften wie die P.T.Tambang Timah (für Zinn), P.T. Aneka Tarabang (für sonstigeErze) sowie P.N. Tambang Batubara (für Kohle) treiben dieEntwicklung dieses Wirtschaftssektors in Zusammenarbeit mitausländischen Kontraktoren voran(1).Im Erzbergbau werden drei Entwicklungsstufen der kontrakkarya unterschiedene).Der erste und einzige kontrak karya der ersten Generationwurde 1967 mit der Freeport Sulphur (heute Freeport MineralsCompany) abgeschlossen 3) •Seiner Rechtsnatur nach(4) entspricht er dem kontrak karyaim ölsektor. Er wird wegen seiner günstigen Vertragsbedingungenfür die ausländische Bergbaugesellschaft zur erstenGeneration gerechnet.Zwischen 1968 und 1972 unterzeichneten 15 ausländische Unternehmenkontrak karya der zweiten Generation. Von ihnenerreichten 10 bis Anfang 1977 die Produktionsphase(5).Verträge der zweiten Generation beinhalten keine grundlegendenÄnderungen des kontrak karya-Konzepts(ô). Sie werdendeshalb nicht näher hier erläutert.Aus struktureller und zugleich gesellschaftsrechtlicherSicht ist aber die Änderung des Freeport Sulphur-Vertragesvon Bedeutung. 1976 beteiligte sich die Regierung mit US-$8,8 Mio. kapitalmäßig an diesem Projekt(7). Dies bedeutetden Schritt von der bloßen Mittragung des wirtschaftlichenRisikos zu der des finanziellen Risikos. Darin liegt einezeitliche und inhaltliche Parallele zu den bagi hasil-Verträgenim Ölsektor seit 1977-Die kontrak karya der dritten Generation basieren auf derRegierungsverordnung Nr. 21 von 1976(8). Sie betrifft ausschließlichsteuerliche Aspekte. Soweit Beals & Gillis(9)1 Beals & Gillis, S. 114; Prijono & Kusuma, S. 24.2 Beals & Gillis, S. 113-3 Beals & Gillis, S. 114-116.4 Irreführend sprechen Beals & Gillis, S. 113, von "concessionagreements". Sie räumen selbst ein, daß "dieseVerträge einer traditionellen Konzession nicht entsprechen,sondern eher einem kontrak karya", wobei sie aufdas bei der staatlichen Bergbaugesellschaft verbleibendeEigentum am abgebauten Erz als einem bestimmenden Merkmaldes kontrak karya verweisen. Vgl. S. 115, 131- AmEnde ihres Aufsatzes, S. 129, erwähnen sie noch die anderenbestimmenden Merkmale des kontrak karya: ausländischesManagement, Gewinnteilungsklausel und Eigenturaserwerban den Anlagen des Kontraktors erst nach Vertragsende.5 Beals & Gillis, S. 116.6 Beals & Gillis, S. 120-121.7 Beals & Gillis, S. 123-8 Beals & Gillis, S. 125-126. Die Verordnung ist auf S.279-284 abgedruckt.9 Beals & Gillis, S. 124-125.

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