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b . kaehlig - Aceh Books

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- 244 -6. Die staatliche ölgesellschaft erwirbt das Eigentum(1) amgeförderten öl(2).Andere Bestimmungen der bagi hasil-Verträge betreffen dieMarketing(3)-, technischen und steuerlichen Aspekte.Eine 1977 entstandene Variante des bagi hasil-Vertrages unterscheidetsich in einem wichtigen Merkmal von früherenVerträgen. Während bei den Verträgen seit 1966 die staatlicheölgesellschaft nur das wirtschaftliche Risiko mitgetragenhat, ist sie seit 1977 bereit, auch das finanzielle Risikomit zu übernehmen. Zusammen mit ausländischen Kontraktorenwill sie nach öl bohren und es, wenn fündig geworden,erschließen, wobei Kosten und Produktion im Verhältnis 50:50geteilt werden sollen(4).Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nähert sich ein solcherVertrag wegen der Kostenteilungsklausel einem westlichenGesellschaftsvertrag an, denn häufig tragen westliche Gesellschafterdas finanzielle Risiko gemeinsam. Dies scheintauch die indonesische Betrachtungsweise zu sein. Diese Vertragsvariantewird bagi hasil patungan genannt(5). Patunganläßt sich sinngemäß mit joint-venture übersetzen(6). Ein Gesellschaftsvermögenwird aber in dieser Vertragsform nichtgebildet; die bagi hasil-Grundstruktur wird beibehalten.bb)Kontrak karya im Erz- und KohlebergbauAnders als im ölsektor gibt es im Erz- und Kohlebergbau keinedirekten Vorläufer der seit 1967 in diesem Wirtschaftssektorüblichen kontrak karya. Ausländische Unternehmen operiertenseit ihrer Nationalisierung (1957-1960) bis 1967 inkeiner Form in Indonesien. Die nationalisierten Unternehmenwaren nicht in der Lage, die Minen zu betreiben. Die Gründewaren vielfältig: schlechtes Management, mangelhafte Buch-1 Am Versendeort (point of export) geht erst das Eigentumam öl auf den Kontraktor über. Vgl. Rochmat, S. 17. ölverkäufewerden auf FOB-Basis getätigt. Vgl. Ismail, S.8.2 Die Punkte 1.-5. sind von Bartlett et al., S. 285, übernommen.Mit Bartlett et al. stimmen Siddayao, S. 60, undRoll (1979), S. 165, essentiell überein. M.E. haben aberdiese Autoren Punkt 6. (Eigentum am öl) als einen fundamentalenBestandteil des bagi hasil-Vertrages übersehen,da er die Entwicklung der bagi hasil-Verträge nicht unmaßgeblichbeeinflußte. Vgl. Bartlett et al., S. 290,183- Das bei der staatlichen ölgesellschaft bis zum Versendeortverbleibende Eigentum am geförderten öl reflektiertdie Abkehr vom alten Konzessionssystem (einschließlichder "let alone"-Verträge). Vgl. Fabrikant (1973 a),S. 127.3 Vgl. Fabrikant (1973 a), S. 32. Der erste bagi hasil-Vertrag enthält keine Marketing-Klausel. Gewöhnlich vermarktetder Kontraktor das öl.4 Siddayao, S. 67; Greiff, S. 398-399; Ismail, S. 6-8.5 Ismail, S. 1, 6.6 Wörtlich: Geld für einen bestimmten Zweck sammeln.

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