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b . kaehlig - Aceh Books

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- 229 -Land (tanah) wird gesetzlich definiert als dasjenige, das"gewöhnlich für den Anbau von Nahrungsmitteln bestimmt ist"(1). Nicht jedes Jahr brauchen Nahrungsmittelpflanzen angebautzu werden. Als Beispiele für Nutzpflanzen werden Baumwolleund Rosella in den Erläuterungen zu § 1a. erwähnt.Es muß sich jedoch um Pflanzen mit kurzer Lebensdauer handelnd).Der Ernteertrag (hasil tanah) ist gemäß § 1 d. der durchdie Arbeit des Bewirtschafters erzielte Ertrag nach Abzugder Kosten für Saat, Düngemittel, Spannvieh sowie der Kostenfür das Pflanzen und Ernten, kurzum der Reinertrag (hasilbersih)(3). Die aufgezählten Abzugsposten zur Berechnung desReinertrages sind limitativ. Beide Vertragsparteien tragendie oben genannten Kosten; in welchem Verhältnis wird abernicht gesagt(4)•Grundsätzlich kann die Arbeit des Bewirtschafters oder dereventuell eingesetzten Landarbeiter kein Abzugsposten sein,denn sie ist, offenbar unter Bezugnahme auf das Adatrecht,in dem Ernteanteil des Bewirtschafters eingeschlossen^).Ausnahmsweise kann den Erläuterungen zu § 1 d. zufolge dieArbeit der zum Pflügen und Eggen eingestellten Arbeiter einAbzugsposten bei der Berechnung des Reinertrages sein. Warumdies so ist, ist mir nicht deutlich.Die Grundsteuer (pajak tanah) ist gemäß § 9 vom Eigentümerzu entrichten und darf nicht auf den Bewirtschafter abgewälztwerden(6).Die Größe der Ernteanteile ist gesetzlich nicht festgelegt.Sie soll durch den Bupati bzw. Kepala Daerala Swatantratingkat II bestimmt werden(7). Als Bemessungsgrundlagen sollendie Pflanzenart, Beschaffenheit des Bodens, das Einkommender Bevölkerung, die vor der Produktteilung abzuführendezakat-Steuer(8), wirtschaftliche Faktoren sowie örtlicheadat-Bestimmungen herangezogen werden. Die Erläuterung1 § 1 a.2 Vgl. §§ 1 a. und 12 sowie die Erläuterungen zu §§ 1 a.und 12. Der Gegenbegriff zu penanaman bahan makanan (Anbauvon Lebensmitteln) in § 1 a. ist tanaman keras (harte,d.h. mehrjährigen Pflanzen) in § 12. Diese impliziteGegenüberstellung im Gesetzestext ist unglücklich gewählt,weil die diesen Begriffen zugrundeliegenden Kriterien(zum einen die Art, zum anderen die Lebensdauer derPflanzen) verschieden sind. Dies macht den Gesetzestextundeutlich.3 Erläuterungen zu § 1 d.4 Erläuterungen zu § 1 d.5 Erläuterungen zu § 1 d.6 Vgl. noch Erläuterungen zu § 1 d. Nach dem Steuergesetzist nicht der Eigentümer, sondern der Benutzer bzw. "Nutznießer"grundsteuerpflichtig. Vgl. Lerche, S. 115 Fn.1.Teilbau- und Grundsteuergesetz stünden demnach im Widerspruch.Möglicherweise änderte sich das Steuergesetz nach1960.7 § 7 Abs. 1.8 Eine religiöse Steuer zur Unterstützung der Bedürftigen.

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