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b . kaehlig - Aceh Books

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SfS TT/r. K-v" y133Sprache angepaßten Form(1) neben lokalen Begriffen gebrauchtwird. Das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten ist erkennbarein altes, nicht vom islamischen Recht verdrängtesRechtsinstitut(2).Nach islamischem Recht behält jeder der Ehegatten das Eigentuman Sachen, gleichgültig, ob und auf welche Weise eres vor oder während der Ehe erworben hat(3). Nicht deutlichist mir eine Ansicht, die gemeinsam erworbenes Eigentum währendder Ehe als harta sharika bezeichnet und sich dabei auffolgende Koran-Sure stützt: "Ein Mann soll den Nutzen ausseinem Verdienst ziehen, eine Frau den aus ihrem Verdienst"(4). In der Trennung der Einkommen von Mann und Frauliegt eher das Konzept des individuellen Eigentums als dasdes gemeinschaftlichen Eigentums. Ersteres steht auch imVordergrund des islamischen Rechts(5).Anders das Gewohnheitsrecht. Als Faustregel läßt sich fürIndonesien aufstellen: Die während der Ehe durch eigene Arbeit,Schenkung oder auf andere Weise erworbenen Sachen werdengemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Eine Ausnahmebilden die mit eigenem Geld des Ehegatten erworbenen Sachen,die sein persönliches Eigentum bleiben(6).In Westsumatra setzt die suarang prinzipiell den gemeinsamenErwerb voraus(7). Allerdings werden gemeinsam gezogene134567Westsumatra: Willinck, S. 623-631; <strong>Aceh</strong>: Snuock Hurgronje(1893), S. 402-403, und ausführlich Penelitian Hukum adat<strong>Aceh</strong>, S. 24-26; Java: van den Berg (189211 S~! 475-476;Malaysia: Yaacob, S. 150-151 m.w.N. Anscheinend wurdenicht der arabische Begriff für Gesellschaft in bezugauf die "Gütergemeinschaft" in Südsulawesi gebraucht.Vgl. Wilken, S. 367-371, insb. 367-368; van Vollenhoven(1918), S. 377; Bonesch Wetboek in Adatrechtbundels(1916), S. 238: § 28; Nederburgh (1888 b), S. 61-62: Art.71-74.Nach Jahja, zit. bei Kato (1982), S. 206 Fn. 3, soll haratosuarang erst seit 1930 rechtlich anerkannt(?) (distinguishable)sein, was mir wegen der weiten Verbreitungdieses Rechtsinstituts im malayisch-indonesischen Raumsehr fraglich erscheint. Zur Rechtsprechung nach 1945 zursuarang vgl. Sihombing, Herman & Mahjuddin Salin, S. 50-52; von Benda-Beckmann, S. 336-338, 339.Djajadiningrat, S. 405.Zit. bei Yaacob, S. 161.Von Benda-Beckmann, S. 197.Boomgaard, S. 53-54Willinck, S. 625.z.T. fingiert. GabIn <strong>Aceh</strong> wurde der gemeinsame Erwerbeine Ehefrau ihrem Mann Reiseverpflegungmit, so hat sie damit ihren Beitrag zum gemeinsamenErwerb von Sachen geleistet, die der Ehegatte in der Ferneerwarb. Vgl. Snuock Hurgronje (1893), S. 403. In Malaysiakam es zur Begründung dieses Rechts nicht auf diegemeinsame Arbeit an. Vgl. Yaacob, S. 150-151 zu zweiUrteilen; zu einem alten Rechtsbuch von Perak vgl. Winstedt(1953), S. 12: Abschnitt 114, wo nicht auf die Mitarbeitabgestellt wird.

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