13.07.2015 Aufrufe

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 169 -schaftsform gibt. Diese Varianten haben sich, soweit ersichtlich,nicht zu eigenständigen Gesellschaftsformen entwickelt.Dies mag u.a. daran gelegen haben, daß das chinesischeGesellschaftsrecht in China(l), Indonesien und anderenGebieten Asiens(2) reines Gewohnheitsrecht gewesen ist.Der koloniale Gesetzgeber beließ mit § 6 n-i Stbl. 1855/Nr.79 Chinesen weitgehend ihr gewohnheitsrechtliches Gesellschaftsrecht:"Außer den Handelsgesellschaften des Handelsgesetzbuches(1. Buch, 3 Titel) erkennt das Gesetz noch, soweit esChinesen betrifft, die auch zum Betreiben von Handelsgeschäftenbekannten Vereinigungen unter der Bezeichnung'kongsi* an.Die Rechte und Pflichten der kongsi-Gesellschafterregeln sich sowohl untereinander als auch gegenüber Drittennach den Voraussetzungen und Bedingungen, die im notariellenGesellschaftsvertrag enthalten sind, vorausgesetzt, daßsie entsprechend § 23 indon. HGB eingetragen sind.Bei unterlassener Eintragung haften die Gesellschafterwegen aller Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch, auch wennetwas anderes vereinbart worden ist."Durch § 3 n-i Stbl. 1917/Nr. 129 i.V.m. n-i Stbl. 1919/ Nr.81 wurde in vielen Gebieten Indonesiens die kongsi als Gesellschaftsformsui generis abgeschafft(3). Formell könnenbis heute kongsis gegründet werden, denn entgegen § 16 indon.HGBkönnen Chinesen gemäß § 3 Abs. 2 n-i Stbl. 1917/Nr.129 einer Gesellschaft einen kongsi-Namen geben. Materiellrechtlichfällt aber diese Gesellschaft unter das Recht derFa. bzw. C.V.Die Rechtsprechung und Literatur faßten bis auf eine Ausnahme^)die unter § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 fallende kong-1 Erst 1914 wurde in China Gesellschaftsrecht nach französischemVorbild kodifiziert. Vgl. Vleming, S. 60.2 Zu den Philippinen vgl. Omohundro, S. 72-74.3 Zum Geltungsbereich dieser Verordnung vgl. § 22 n-i Stbl.1917/Nr. 129. Für ganz Indonesien mit Ausnahme von westkalimantan(n-i Stbl. 1925/Nr. 92) siehe n-i Stbl. 1924/Nr. 557.4 R.v.J. Semarang, W Nr. 1629 (1894), S. 150-151, sah einekongsi rechtlich als Fa. an. Diese Auffassung ist nichthaltbar, denn in § 6 Abs. 1 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 heißtes ausdrücklich, daß "außer" den Handelsgesellschaftendes Handelsgesetzbuches das Gesetz "noch" die kongsi anerkennt.Vgl. dazu Duurvoort, S. 96. § 6 Abs. 2 der obigenVerordnung wäre bei einer materiellrechtlichenGleichsetzung von Fa. und kongsi mit dem zwingenden Rechtder Fa. im Konflikt, denn es überläßt den kongsi-Gesellschaftern, ohne Einschränkung einen den Bedürfnissen derGesellschafter entsprechenden Gesellschaftsvertrag aufzusetzen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!