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b . kaehlig - Aceh Books

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- 90 -deren Vertreter (Erben) einen neuen Gesellschaftsvertragabschließet 1 ).Eine Kündigung des Vertrages ist jederzeit möglich. Dadurchwerden die anderen Gesellschafter praktisch ebenfalls gezwungenzu kündigen, weil bei einer Kündigung die Verfügungsbefugnisüber das gesamte Gesellschaftskapital nichtbeim kündigenden Gesellschafter erlischt, während die anderenMitgesellschafter nicht mehr nach der Kündigung über denKapitalanteil des kündigenden Gesellschafters verfügen können(2).' „Der javanische Kitab Toehpah erwähnt nichts uber die Auflösungbzw. Kündigung der Gesellschaft, ebensowenig ein undang-undangMelaka-Text(3)•b) QiradDer qirad umfaßt ein Vertrauensverhältnis (amana) und eineVollmacht (wakala)(4). Er ist ein Rechtsverhältnis zwischeneinem Kapitalgeber und -nehmer. Mit dem Kapital treibt derKapitalnehmer für gemeinsame Rechnung Handel(5)- Der qiradunterscheidet sich vom Darlehen vor allem dadurch, daß derKapitalgeber einen Teil des Gewinns erhält. Fällt ihm derganze Gewinn zu, liegt nach islamischem Recht ein Geschäftsführungsauftragvor(6).Der qirad(7) hat nach shafiitischem Recht vier Voraussetzungen:1. Das Kapital muß aus Bargeld bestehen.2. Der Kapitalgeber muß dem Kapitalnehmer eine unbeschränkteoder beschränkte Vollmacht geben. Bei letzterer darf aberdie Verfügungsbefugnis nicht so weit eingeschränkt werden,daß dem Kapitalnehmer kein freier Spielraum verbleibt.3. Der Kapitalgeber muß dem Kapitalnehmer einen bestimmtenGewinnanteil zusichern."Ï Baguri, S. 420; al-Firuzabadi, S. 161; al-Ghazzi, S. 357;al-Nawawi, S. 52.2 Baguri, S. 410; al-Firuzabadi, S. 161; al-Ghazzi, S. 355,357; al-Nawawi, S. 52.3 Vgl. de Vries, S. 46-47, S. 95 (Hs P); Newbold, S. 307-4 Schacht (1935), S. 75. Der quirad wird auch mudaraba genannt.5 Kohler (1885), S. 14.6 Schacht (1935), S. 75.7 Abzulehnen sind die für den quirad weitverbreiteten Bezeichnungenwie KG, C.V., limited company oder société encommandite, weil der quirad kein Gesellschaftskapital hatund das Haftungskriterium für die Typisierung von Gesellschaftsformenim islamischen Recht keine Rolle spielt. Inseiner Struktur entspricht er der europäischen commenda.Vgl. Udovitch (1970 a) , S. 170-172 m.w.N., anders Baguri(Übersetzer: Sachau), S. 515; al-Nawawi (Übersetzer: vanden Berg), S. 133; van den Berg (1897), S. 131; al-Firuzabadi(Übersetzer: Keijzer), S. 183; Juynboll, S. 385;Drewes (1980), S. 44.

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