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b . kaehlig - Aceh Books

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- 227 -b) Rechtliche Grundzüge des gesetzlichen bagi hasil-VertragesEinleitungFür einen Teilbereich der Landwirtschaft, nämlich für denAnbau von Nahrungsmittel- und Nutzpflanzen mit kurzer Lebensdauer(einjährige Gewächse?)(1), ist der bagi hasil-Vertrag gesetzlich geregelt. Dieses Gesetz nennt diese Vertragsform"perjanjian bagi hasil"(2). Bagi heißt "Teil, Anteil,Portion" und hasil "Ertrag, Ernte, Ausbeute, Produkte),Erzeugnis(se), Einkünfte, Gewinn, Resultat, Erfolg,Ergebnis"(3). Für den indonesischen Begriff bagi hasil gibtes eine Vielzahl von oft Teilungsquoten wiedergebenden Begriffenin den jeweiligen Regionalsprachen: memperduai inWestsumatra, tésang in Südsulawesi, maro in Mitteljava undmawaih in <strong>Aceh</strong>, um einige zu nennen(4).Das Gesetz definiert bagi hasil als einen "Vertrag, wonachein Eigentümer einem Bewirtschafter erlaubt, das Land desEigentümers gegen Teilung der Ernte zu bestellen"(5).VertragsparteienEigentümer (pemilik(6)) ist gemäß § 1 b. eine (Rechtsperson,die Verfügungsrechte über Land hat. Der Begriff pemilikim indonesischen Teilbaugesetz ist unglücklich gewählt, denngemäß den Erläuterungen zu § 1 b. ist nicht nur derjenige,1 Vgl. §§ 1a und 12 Gesetz Nr. 2 (L.N. Nr. 2/1960) sowieErläuterungen zu §§ 1a und 12 Gesetz Nr. 2 (T.L.N. Nr.1924/1960). Paragraphen sowie Erläuterungen zu Paragraphenohne nähere Angaben sind im folgenden Text Paragraphendes oben erwähnten Gesetzes bzw. Erläuterungen zuden Paragraphen dieses Gesetzes.2 Vgl. § 1 c. Derselbe Begriff findet sich in dem Gesetz,das bagi hasil-Verträge für die Fischerei regelt. Vgl.§ 1a Gesetz Nr. 16 (L.N. Nr. 97/1964). In der Präambeldieses Gesetzes wird noch die Formulierung "bagi hasilperikanan" gebraucht.3 Karow & Hilgers-Hesse, S. 26, 123.4 Ter Haar (1941), S. 105.5 Vgl. § 1 c. Eigene freie Übersetzung. Indonesischer Text(verkürzt): .... penggarap diperkenankan oleh pemiliktersebut untuk menyelenggarakan usaha pertanian diatastanah pemilik, dengan pembagian hasilnya antara keduabelah fihak.6 Es sei hier darauf hingewiesen, daß das Adatrecht nichtzwischen Schuld- und Sachenrecht bzw. zwischen beweglichemund unbeweglichem Vermögen unterscheidet. Vgl. dazuGautama & Hornick, S. 122-123. Wenn im Text gleichwohlvon Eigentum (hak milik) oder davon abgeleiteten Begriffenwie Eigentümer gesprochen wird, dann soll damit dasweitreichendste Recht am Grund und Boden ausgedrückt werden.Vgl. zum hak milik §§ 20-27 Gesetz Nr. 5 (L.N. Nr.104/1960). Siehe noch Gautama & Hornick, S. 83-84, zurPeriode vor 1960, als es das Gesetz Nr. 5 ("AgrarischesBasisgesetz") noch nicht gab.

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