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b . kaehlig - Aceh Books

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- 5 -Die Begriffe regional und zentral betonen territoriale Aspekte.Der räumliche Anwendungsbereich des autochthonen Gesellschaftsrechtserstreckt sich aber vielfach nicht auf einGebiet einer ethnischen Gruppe. Wie schon oben erwähnt, hatdie häufig in Indonesien vorkommende Migration dazu geführt,daß viele Angehörige einer ethnischen Gruppe sich außerhalbihres Stammlandes zeitweilig oder für immer niederlassen.Chinesen, die sich zu den Indonesiern rechnen lassen, bewohnenkein bestimmtes Gebiet. Der räumliche Anwendungsbereichdes für sie geltenden (Gesellschaf ts)Rechts hat kaum eineBedeutung.Die gesetzliche Entwicklung des Gesellschaftsrechts war währendder Kolonialzeit auf bestimmte Bevölkerungs- bzw. ethnischeGruppen ausgerichtet. Für autochthone Indonesier wurde1927 ein Genossenschaftsrecht geschaffen. 1940 trat fürdie ethnischen Gruppen Javas und Maduras die das Recht derInlandsche Maatschappij op Aandeelen (I.M.A.) regelnde Verordnungin Kraft(1). Chinesen wurden 1919 dem europäischenGesellschaftsrecht von 1848 unterworfene).Diese sich an Bevölkerungsgruppen bzw. einzelnen ethnischenGruppen orientierende gesetzliche Entwicklung von Gesellschaftsformenhat sich nach 1945 nicht fortgesetzt. Vielmehrist der Gesetzgeber dazu übergegangen, in bestimmtenWirtschaftssektoren bestimmte Gesellschaftsformen zwingendvorzuschreiben. Darin ist der Übergang von der Betonung despersönlichen Anwendungsbereichs zu der des sachlichen Anwendungsbereichsvon gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen seitensdes Gesetzgebers zu sehen. So ist z.B. im Bankwesen dieperseroan terbatas (P.T.)(3) die einzige zulässige Rechtsformfür Banken(4). Das gilt nicht für den wichtigen informellenGeldverleihsektor. Im ölförderungssektor ist der bagihasil-Vertrag für die staatliche ölgesellschaft Pertaminaund deren Kontraktoren bindend vorgeschriebene).Manche Gesetze regeln sowohl den persönlichen als auch sachlichenAnwendungsbereich gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen.Das Inlands- und Auslandsinvestitionsgesetz unterscheidenimplizit zwischen einem in- und ausländischen Wirtschaftssektor,wobei der Sektor durch die Herkunft des Kapitalsbestimmt wird(6). Gleichzeitig wird damit zwischen1 Die I.M.A. ist eine Art AG.2 Vgl. § 3 n-i Stbl. 1917/Nr. 129 i.V.m. n-i Stbl. 1919/Nr.81.3 Der niederländische Begriff ist naamloze vennootschap(N.V.).4 §§ 8 Abs. 1a, 12 Abs. 1a, 17 Abs. 1a Gesetz Nr. 14 (L.N.Nr. 34/1967).5 § 12 Gesetz Nr. 8/1971 (L.N. 76/1971).6 § 2 Gesetz Nr. 1/1967 (L.N. Nr. I/I967). Zur Abgrenzungvon in- und ausländischen Unternehmen vgl. § 3 Abs. 1und 3 Gesetz Nr. 5/1968 (L.N. Nr. 33/1968).

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