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b . kaehlig - Aceh Books

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- 173 -Nicht ersichtlich ist, warum eine kongsi keine reine Innengesellschaft("stille Gesellschaft") sein kann. Das (indo-)chinesische Gesellschaftsrecht trifft keine Unterscheidungzwischen Innen- und Außengesellschaft. In Indonesien undChina kam es zumindest vor 1945 oft vor, daß sich Gesellschafternur kapitalmäßig beteiligten. Die rechtlichen Beziehungenzwischen einem geschäftsführenden Gesellschafterund einigen sich nur kapitalmäßig beteiligenden Gesellschafternbrauchten Dritten nicht bekannt zu sein. Solch einRechtsverhältnis wurde auch als eine Gesellschaft angesehen(1).§ 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 stellt einen Eingriff in das indochinesischeGesellschaftsrecht dar. Durch die Festschreibungder gesetzlichen kongsi als einer Außengesellschaftversuchte der Gesetzgeber mehr Publizität - die unterlasseneRegistrierung des kongsi-Vertrages führte gemäß § 6 n-iStbl. 1855/Nr. 79 zur gesamtschuldnerischen Haftung - unddamit mehr Rechtssicherheit für die europäische Geschäftsweltzu erreichen.Unter einem kongsi-Namen müssen gesetzliche kongsis nachaußen als Einheit auftreten(2) . Vielfach traten kongsis unterihrem kongsi-Namen im Geschäftsleben auf. Im Gegensatzzum Namen der Fa. besteht der kongsi-Name nicht aus dem(den) Nachnamen eines oder mehrerer Gesellschafter. Er setztsich aus zwei Worten zusammen. Sie können eine symbolischeBedeutung haben oder Vornamen der Gesellschafter sein(3).Nicht notwendig ist der Begriff kongsi im kongsi-Namen(4).Der kongsi-Name grenzt die kongsi von der Fa. ab. Materiellrechtlichkönnen beide Gesellschaften völlig übereinstimmen^).Der kongsi-Name grenzt nach der Rechtsprechung auch die1 Vgl. zu China Jamieson et al. , S. 40, 47. In China warder Gesellschaftsvertrag Dritten oft unbekannt. Gläubigereiner kongsi hielten sich regelmäßig an den geschäftsführendenGesellschfter. Nach Jamieson et al, S. 42, warenGeldtransaktionen zwischen den Gesellschaftern Angelegenheiten,die nur sie betrafen. In Indonesien warenoffensichtlich vielen die Gesellschafter einer kongsiunbekannt. Vgl. dazu die Begründung zu § 6 n-i Stbl.1855/Nr. 79, zit. bei Trip, S. 91 sowie Memorandum vande Handelsvereeniging te Medan, S. 3.2 Vgl. HGH, W Nr. 1C92 (1895), S. 189; Duurvoort, S. 94;Fromberg, S. 299-3 HGH, W Nr. 1692 (1895), S. 189; siehe noch Rechtspositievan Chineesche kongsi's, S. 1.4 R.v.J. Batavia, W Nr. 2119 (1904), S. 23; bestätigt durchHGH, W Nr. 2207 (1905), S. 167-5 HGH, W Nr. 1692 (1895), S. 189; Fromberg, S. 298-299.Ein anderes Abgrenzungskriterium kann die Haftung sein.Im Gegensatz zur Fa. kennt die kongsi regelmäßig keinegesamtschuldnerische Haftung. Vgl. dazu S. 179-181.

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