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b . kaehlig - Aceh Books

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- 211 -D. NATIONALE GESELLSCHAFTSFORMENI. Übersicht der gesetzlichen Entwicklung nationalerGesellschaftsformen1. Die Entwicklung von ca. 1840 bis 1942Ausgangspunkt der gesetzlichen Entwicklung nationaler Gesellschaftsformenist die KodifizierungC1) des indonesischen^)BGB und HGB von 1848. Diese beiden Gesetze enthaltendie heute noch geltenden, nur wenig geänderten Bestimmungenzum Recht der maatschap, Fa., C.V. und P.T.(3). ZweiProblemkreise standen seit dieser Kodifizierung bis zum Endeder Kolonialzeit im Mittelpunkt: 1. die Frage der Konkordanzzwischen dem niederländischen und indonesischen Recht und2. die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs nationalen,im Ursprung westlichen Rechts. Erstere Frage war vor allemwährend der Vorarbeiten zu dem indonesischen BGB und HGBakut, während letztere Frage zwischen ca. 1900(4) und 1930unter dem Blickwinkel Rechtsvereinheitlichung oder RechtspluralismusGegenstand heftiger Debatten war(5). Der räumlicheAnwendungsbereich nationalen Rechts war bis zum Endeder Kolonialzeit von untergeordneter Bedeutung(6). Ihm wirdim heutigen Einheitsstaat Indonesien keinerlei Bedeutungbeigemessen.1 Ausführlich zur Kodifikationsgeschichte van Kan (1926a),S. 351-367, (1926b), S. 1-36, 85-100, 167-199, 257-287,337-356, 443-475; siehe ferner van Helsdingen, S. 51-57;Idema (1929); S. 52-55; Mahadi (1980a), S. 6, 21, (1980b), S. 6-7, (1980c), S. 11; Gautama & Hornick, S. 179-180.2 Ich habe den Begriff indonesisch gewählt, weil ein einheitlicherBegriff die Arbeit leichter lesbar macht. Fürdie Kolonialzeit hätte sich der Begriff niederländischindischangeboten. Bis 1948 hieß Indonesien aus niederländischerSicht Nederlands-Indië. Vgl. dazu § 1 n-iStbl. Nr. 224/1948.3 Diese Aufzählung der Gesellschaftsformen ist nicht abschließend.4 Nach Idema (1929), S. 75, seit ca. 1905. Vgl. noch Gautama& Hornick, S. 180 : 1904.5 Lev, S. 283-284; Gautama & Hornick, S. 180-181.6 Es wird häufig in der Kolonialzeit zwischen Java und Maduraeinerseits und den buitenbezittingen (Außengebieten)andererseits unterschieden. Dies trift auch auf das Gesellschaftsrechtzu. Die Verordnung (n-i Stbl. Nr. 79/1855), die 1855 Chinesen dem europäischen Recht unterwarf,galt zunächst nur für Java und Madura. Der räumlicheAnwendungsbereich der I.M.A.-Verordnung von 1940 erstrecktesich ebenfalls nur auf Java und Madura.

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