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b . kaehlig - Aceh Books

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- 233 -VertragsparteK1). Das bei der indonesischen Vertragsparteiverbleibende Eigentum am Ol und indonesisches Managementsollten ein wichtiger Eckpfeiler der heutigen bagi hasil-Verträge werden(2). Einen anderen Eckpfeiler dieser Verträgedeutet dieser Kreditvertrag ebenfalls an: die Produktteilung.Faktisch liegt sie in der Rückzahlungsklausel, dennder Kredit wird mit einer bestimmtem Menge des jährlich gefördertenÖls getilgt.In der Produktteilung liegt eine Parallele zum landwirtschaftlichenbagi hasil-Vertrag. Völlig vergleichbar sinddieser Kreditvertrag und ein landwirtschaftlicher bagi hasil-Vertragaber nicht. Letzterer beinhaltet keinen einebestimmte Menge festsetzenden Quotenschlüssel für die Produktteilung,während ersterer von bestimmten Teilmengen(oder zumindest von einer bestimmten Teilmenge) ausgeht, diesich bei einer bestimmten Gesamtmenge, dem förderbaren Ölvorkommen,mathematisch auch in Quoten ausdrücken lassen(3)-Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist dieser Vertrag keineGesellschaft, weil im Gegensatz zum Grundeigentümer beimlandwirtschaftlichen bagi hasil der Kreditgeber kein wirtschaftlichesRisiko - ein Merkmal einer Gesellschaft - mitträgt.Er trägt nur das häufig durch Bankgarantien(4) abgedeckteRückzahlungsrisiko.Als eine konzeptionelle Weiterentwicklung des obigen, dasPrinzip der Produktteilung einführenden Kreditvertrages sindzwei von der Permina zwischen 1961 und 1965 abgeschlosseneVerträge anzusehen. Den einen Vertrag schloß Permina am 10.6.1961 mit der kanadischen Refining Associates Ltd. (Refican)ab. Er betraf die Instandsetzung von Ölquellen in Nordsumatra(5).Der andere als Technical Assistant Contract(6)bezeichnete Vertrag zwischen Permina und der kanadischenAsamera Oil Corporation, Ltd. (Asamera) wurde am 1.9.1961abgeschlossen. Vertragszweck war die Olsuche und -förderung(7).Ein beträchtlich mehr ausgearbeiteter Vertragsentwurfzwischen Permina und der Union Oil Company aus dem Jahre1963 wurde 1964 die neue Vertragsgrundlage des Refican-Vertrages(8).Gleich dem Nosodeco-Vertrag bleibt das geförderte 01 bis zumVerschiffungsort Eigentum der Perraina. Sie stellt auch dasManagemente) •Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht unterscheiden sich diebeiden obigen Verträge von dem Nosodeco-Vertrag durch die1 Die japanische Vertragspartei hatte aber durch ein geschaffenesgemeinsames technisches Komitee gewisse Mitspracherechte.Vgl. Bartlett et al., S. 290.2 Bartlett et al., S. 290.3 Vgl. dazu Gibson (1966 a), S. 62, 54.4 Vgl. Gibson (1966 b), S. 89.5 Dieser Vertrag wurde mehrfach ergänzt und geändert.Vgl. Bartlett et al., S. 226, 227-6 Ismail, S. 2; vgl. noch Fabrikant (1973a), S. 10 Fn. 33-7 Ismail, S. 2-4.8 Bartlett et al., S. 226-227.9 Vgl. Bartlett et al., S. 226-227-

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