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b . kaehlig - Aceh Books

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- 16 -daß der Kapitalgeber am wirtschaftlichen Risiko beteiligtsein muß. Das Recht der P.T. verbietet allerdings eine ZinsklauselO)und damit eine Mischform von Darlehen und Gesellschaft.Zwischen Gesellschaft und "arbeitsrechtlichen" Verhältnissenbestehen dann Berührungspunkte(2), wenn der "Arbeitnehmer"anstelle des Lohns einen Gewinnanteil erhält. Die Vereinbarungeiner Gewinn- und Verlustteilung in indonesischen Betriebenzwischen "Arbeitgeber und -nehmer" ist nicht unbekannt.Bei diesem Gewinnanteil handelt es sich nicht um eineGewinnbeteiligung. Sie läge vor, wenn ein Arbeitnehmer nebenseinem Lohn einen Teil des erwirtschafteten Gewinns erhaltenwürde. Eine Gesellschaft kann sowohl "arbeitsrechtliche" alsauch Darlehenselemente enthalten. Sämtliche Gesellschafter(z.B. Kapitalgeber und -nehmer sowie "Arbeitnehmer" des Kapitalnehmers)müssen aber das wirtschaftliche Risiko mittragen.Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Einlagen (Beiträge)zu leisten. Diese Einlagen können aus (un)beweglichenSachen, Rechten, Arbeit oder tatsächlichen Werten, wie z.B.Kundenbeziehungen, bestehen(3).Die geleisteten Einlagen brauchen kein Gesellschaftsvermögen(4)oder -kapital(5) zu bilden. Die autonomen Gesellschaftenkennen regelmäßig kein Gesellschaftsvermögen. Auchnach westlichem Rechtsverständnis ist für eine Gesellschaftein besonderes Gesellschaftsvermögen nicht zwingend(6). Beieiner BGB-Gesellschaft braucht z.B. kein Eigentum eingebrachtzu werden(7).Terminologisch erscheint es mir sinnvoll, zwischen Gesellschaftenmit und ohne Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden.Damit wird m.E. der wichtigste Unterschied zwischenautonomen(8) und nationalen, im Ursprung westlichen Gesellschaftsformenin Indonesien deutlich gemacht.1 § 49 indon. HGB.2 Nach niederländischem Recht wird die Gesellschaft vomArbeitsvertrag durch die "affectio societas" abgegrenzt.Vgl. Asser-Maeijer, S. 44, 45.3 Vgl. § 1619 indon. BGB: Geld, andere Sachen und Arbeit.Gemäß § 15 indon. HGB gilt obiger Paragraph auch für dasRecht der Gesellschaften des indon. HGB.4 Vgl. dazu Kubier, S. 53: "Das Gesellschaftsvermögen umfaßtalle Aktiva wie Sachen, Forderungen, sonstige Rechteund tatsächliche Werte, die in Verfolgung des gemeinsamenZweckes durch die Gesellschafter auf sie gemeinschaftlichübergegangen sind." Zur Problematik des Gesellschaftsvermögensvgl. Asser-Maeijer, S. 168-219.5 Das Gesellschaftskapital läßt sich definieren als einbestimmter festgelegter, von den Gesellschaftern aufzubringenderBetrag, der auf die Gesellschafter gemeinschaftlichübergegangen ist. Vgl. § 40 indon. HGB zurP.T.. Siehe näher zum Begriff Gesellschaftskapital imdeutschen Recht Kubier, S. 154-156.6 Vgl. Hueck, S. 15.7 Vgl. Asser-Maeijer, S. 169-8 Eine Ausnahme bilden chinesische Gesellschaftsformen.

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