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b . kaehlig - Aceh Books

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- 232 -bagi hasil-Verträge im Ölsektor. Deren Entwicklungsliniesetzte sich gegenüber den anderen durch. Gleichzeitig setztesich damit Permina über das Bergbaugesetz hinweg, das kontrakkarya (wörtlich: Arbeitsvertrag) vorschrieb, ohne sieaber inhaltlich zu regeln. Politisch bedeutet dies, daß sichsich das Militär schon seit 1961, als es zum ersten Vertragsabschlußzwischen Permina und einer ausländischen Ölgesellschaftnach dem Inkrafttreten des Bergbaugesetzes kam,im Olbereich der Kontrolle der Regierungsbürokratie entziehenkonnte, denn auf die Permina-Verträge hatte das zuständigeMinisterium keinerlei Einfluß gehabt.Der erste Prototyp des heutigen bagi hasil-Vertrages imBergbau überhaupt ging auf eine Initiative japanischer Unternehmerim Jahre 1959 zurück. Japan versuchte, in den ölmarkteinzudringen, um weniger von den multinationalen ölgesellschaftenabhängig zu werden. 1959 schlug ein japanischesKonsortium Ibnu Sutowo, damals Generaldirektor derstaatlichen ölgesellschaft Permina, bei dessem Besuch inJapan vor, für die ölförderung ein joint-venture einzugehen.Dies hätte die Gründung einer P.T. erfordert. Sutowo lehnteeine Zusammenarbeit auf dieser Basis ab. Seiner Ansicht nachsollten die Kontrolle und das Management in indonesischenHänden liegen(1). Zu jener Zeit war es auch praktisch nichtmöglich, in joint-venture-Form zu investierend). Seit derNationalisierung niederländischer Unternehmen 1958 bis zumEnde der Sukarno-Ära 1965 lehnte die indonesische RegierungAuslandsinvestitionen allgemein ab. Sutowos Denkbilder einerZusammenarbeit lassen sich als eine Absage westlicherVorstellungen einer Zusammenarbeit auf gesellschaftsrechtlicherBasis begreifen. Da Sutowo die Kontrolle und das Managementdes Projekts nicht zur Disposition von Vertragsverhandlungenstellte, konnte das Ergebnis dieser Verhandlungennicht überraschen. Es war ein Kreditvertrag, der auchdie Lieferung von Maschinen und technische Hilfe für dieInstandsetzung von Anlagen erschlossener, aber seit dem 2.Weltkrieg nicht mehr genutzter Ölquellen umfaßte. Gegenüberdem alten Konzessionssystem beinhaltet dieser Vertrag zweigrundlegende Änderungen. Die staatliche ölgesellschaft behältdas Eigentum am Ol. Unter dem Konzessionssystem erwirbtder Konzessionär, die ausländische ölgesellschaft, Eigentumam geförderten öl. Eine Abkehr vom Konzessionssystem liegtauch in der Übernahme des Managements durch die indonesische1 Karma, S. 201. Nach Art. 33 der Verfassung von 1945 hatteder Staat auch den Verfassungsauftrag, Bodenschätze zumgrößten Nutzen des Volkes zu kontrollieren und zu verwenden.Die Verfassung könnte Sutowo inspiriert haben, bagihasil-Verträgezu entwickeln. Vgl. Karma, S. 203, Fabrikant(1973a), S. 16, hält Art. 33 der Verfassung von 1945für die rechtliche Wurzel der bagi hasil-Verträge.2 Das Auslandsinvestitionsgesetz von 1958 war bedeutungslos.Vgl. Himawan (1980), S. 244-245.

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