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b . kaehlig - Aceh Books

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iXr-vT^XIS135die Koran-Sure: "Ein Mann soll den Nutzen aus seinem Verdienstziehen, eine Frau den aus ihrem Verdienst"(1). Offensichtlichwerden in bezug auf die Arbeit Mann und Frau alsgleichberechtigt angesehen, so daß in einer suarang jedemdie Hälfte zusteht, vorausgesetzt, daß beide mitgearbeitethaben. Diese Koran-Sure rechtfertigt aber nicht die hälftigeTeilung, wenn es überhaupt nicht auf die Mitarbeit einesEhegatten beim Erwerb des gemeinschaftlichen Eigentums ankommt.Für den zweiten Teilungsschlüssel beruft man sich auf dieerbrechtliche Teilungsregel im Koran (IV: 12 u. 175), wonachder Mann gegenüber der Frau das Doppelte erhält(2). Auch indiesen Begründungen der Teilungsschlüssel kommt der Versuchzum Ausdruck, islamisches und Adatrecht zur Deckung zu bringen.3- Gesellschaft zwischen Individuum und sozialem Systemaus sozio-kultureller SichtWillinck schrieb 1909 als einleitenden Satz des Abschnittsüber gesellschaftsrechtliche Formen: "In der Minangkabau-Welt traf man immer eine große Neigung zur Kooperation .. .an. In beinahe jedem Betrieb kennzeichnet sich ein Minangkabaudurch seine Neigung zur Zusammenarbeit"(3), vom Einzelhandeleinmal abgesehen(4) . Scholz konstatierte gut 60Jahre später: "Bei allen Arbeitsgängen ist die individuelleArbeitsverfassung charakteristisch, ebenso wie die individuelleNutznießung der Erträge .... Nur in unumgänglichenFällen entschließen sich die Bauern zu kooperativem Zusammenschlußbei der Feldarbeit."(5)Ein unbefangener Vergleich beider Aussagen läßt den Eindruckeiner erheblichen Wandlung im sozialen und wirtschaftlichenBereich entstehen. Hinsichtlich der Landwirtschafts- undsicherlich auch der Handelsentwicklung läßt sich festhalten,daß eine vordringende Geldwirtschaft traditionelle Zusammenarbeitsformenbeeinflußt hat(6). Im einzelnen soll jetzt derFrage nachgegangen werden, inwieweit das soziale System unddie Familie das Individuum einbindet oder eingebunden hatund dabei eine gesellschaftsrechtliche Entwicklung fördert,hemmt oder stagnieren läßt. In diesem Zusammenhang läßt sichdann die Frage beantworten, ob die Minangkabau-Welt individualistisch,gemeinschaftsorientiert oder vielleicht beidesist.1 Zit. bei Yaacob, S. 161.2 Van den Berg (1892), S. 476. Er nahm zu Unrecht an, daßislamisches Recht weitgehend rezipiert worden ist.3 Willinck, S. 752.4 Willinck, S. 757.5 Scholz, S. 143.6 In bezug auf den Handel hat wahrscheinlich da3 westlicheLohnsystem traditionelle Gesellschaftsformen zurückgedrängt.

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