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b . kaehlig - Aceh Books

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- 21 -erlei läßt sich vielleicht daraus ableiten. Zum einenscheint das Adatrecht im Gegensatz zum westlichen Recht eineEinordnung von Rechtsverhältnissen nach assoziativen Gesichtspunktenvorzunehmen, die an konkrete Dinge oder Handlungenanknüpfen. In bezug auf den Teilbau scheint das Adatrechtmehr auf die Teilung des Objekts als auf das Objektselbst abzustellen( 1 ), denn das Objekt kann so verschiedeneSachen wie Ernteprodukte, Häuser oder öl umfassen. Daß dasObjekt, ein bestimmtes Produkt, eine geringere Rolle spielt,wird in der Austauschbarkeit der verwendeten Begriffe hasil(Produkt) und laba (Gewinn) für Gesellschaften ohne Gesellschaftsvermögensichtbar, wozu auch Teilbauverträge zählen.Im Handwerk werden Verträge bagi hasil genannt, obwohl ihneneine Gewinnteilungsklausel zugrundeliegt(2). Viehhaltungsverträgein <strong>Aceh</strong> heißen meudua laba und beinhalten eine Produktteilungsklausel(3)• Besondere Umstände mögen dazu geführthaben, die Begriffe hasil und laba entgegen ihrer ursprünglichenBedeutung als Namensbestandteile für Gesellschaftenohne Gesellschaftsvermögen zu benutzen. So könnteman sich denken, daß Schmiede und ihre Arbeiter in einemsolchen Rechtsverhältnis nicht so sehr die Gewinnteilungnach dem Verkauf der Auftragsstücke, sondern mehr die gemeinsameHerstellung dieser Produkte sehen. Bei Viehhaltungsverträgenlassen sich vielleicht nicht häufig die währendder Vertragsdauer geborenen Tiere gemäß dem vereinbartenTeilungsschlüssel teilen, so daß es zum Verkauf einesoder mehrerer Jungtiere und damit zu einer Gewinnteilungkommt.Wegen dieser begrifflich fließenden Übergänge von bagi hasilund bagi laba-Verhältnissen(4) bei verschiedenen ethnischenGruppen läßt es sich vertreten, diese Vertragsformen alseine Gesellschaftsform anzusehen. Inhaltlich unterscheidensie sich bloß durch eine unterschiedliche Teilungsklausel.Beim bagi hasil-Vertrag wird das Produkt, beim bagi laba-Vertrag der Gewinn geteilt, wobei anscheinend die eine oderandere Form danach gewählt wird, was sich aufgrund verschiedenerÜberlegungen am günstigen erweist. Beide Vertragsverhältnissebeinhalten eine Personenvereinigung. Ihnen liegteine Gewinnabsicht zugrunde. Die Vertragsparteien verbindensich durch Einlagen, ohne aber ein gemeinschaftliches Vermö-1 Implizit ist dies in dem einmal von Scheltema, S. 203,verwendeten Begriff "overeenkomsten met deling van hetbruto-product" enthalten. Er macht allerdings den Fehler,eine solche Kategorie dem Schuldrecht zuzuordnen.Das Adatrecht kennt aber nicht den Unterschied vonSchuld- und Sachenrecht. Vgl. Gautama 4 Hornick, S. 122-123-2 Vgl. S. 127-128.3 Vgl. S. 20.4 Mit dem Begriff bagi laba-Verhältnis werden jene autonomeGesellschaftsformen bezeichnet, die kein Gesellschaftsvermögenhaben und denen eine Gewinnteilungsklauselzugrundeliegt. Vgl. näher S. 53-55, 58-62, 98-100,125-126.

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