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b . kaehlig - Aceh Books

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- 234 -Klausel einer quotenmäßigen Produktteilung. Nach Abzug derKosten(1), die mit bis zu 40Ï der Fördermenge(2) verrechnetwerden können, wird der Rest im Verhältnis 65:35 bei schonfrüher erschlossenen Ölquellen und 60:40 bei neu erschlossenenÖlquellen geteilt. Durch die Klausel einer quotenmäßigenProduktteilung tragen die ausländischen Olgesellschaften,die den Status eines Kontraktors besitzen, das wirtschaftlicheRisiko mit, so daß sie als Gesellschafter anzusehensind. Die ebenfalls das wirtschaftliche Risiko mittragendestaatliche ölgesellschaft ist kein weitgehend passiver Gesellschaftermehr, denn sie stellt das Management 3) • Darinläßt sich eine teilweise Abkehr vom Konzept des landwirtschaftlichenbagi hasil-Vertrages sehen, wonach der Grundeigentümerweitgehend passiv bleibt.cc)Kontrak karyaEine andere Wurzel für bagi hasil-Verträge sind kontrak karya.Das diese Vertragsform zwingend vorschreibende Bergbaugesetz von 1960(4) stellt im ölsektor den gesetzlichenÜbergang vom seit 1899 bestehenden Konzessionssystem zumspäter im Pertamina-Gesetz von 1971 geregelten bagi hasil-System dar. Im übrigen Bergbausektor gilt das Bergbaugesetzbis heute.Politisch waren kontrak karya heftig umstritten. Sowohl diePKI (Kommunistische Partei Indonesiens) als auch Sutowo alsein prominenter Vertreter des Militärs wandten sich gegendiese Vertragsform, die man durchaus als verschleiertes Konzessionssysteme)betrachten kann, denn im Gegensatz zu denRefican- und Asamera-Verträgen blieb das Management in ausländischerHand. Die Regierung hatte nur wenige Kontrollmöglichkeiten.Sie befürwortete dennoch dieses Konzept, weil esihrer Ansicht nach das Beste zur damaligen Zeit war, was er-1 Vgl. Ismail, S. 4, zum Asamera-Vertrag: Produktionskosteneinschließlich Aufwendungen für Ausrüstung und Dienstleistungen.Vgl. Bartlett et al., S. 226, zum Refican-Vertrag: Material- und Ausrüstungskosten.2 Vgl. Ismail, S. 2; Bartlett et al., S. 226.3 Ismail, S. 3; Bartlett et al., S. 226-227.4 Migas, eine mit Erdöl und -gasangelegenheiten betrauteBehörde, arbeitete den Gesetzentwurf des Bergbaugesetzes(Gesetz Nr. 44/1960) aus. Vgl. Bartlett et al., S. 178,179. Mir ist nicht bekannt, inwieweit dieser Entwurf aufVorarbeiten der 1951 eingesetzten Staatskommission zurückgeht.Hunter (1971), S. 264, und Fabrikant (1973a),S.8, sagen nichts explizit dazu. Das Bergbaugesetz von1960 (lex specialis) basiert auf § 9 Perpu Nr. 37/1960(lex generalis). Vgl. Rochmat, S. 11. Letzteres Gesetzsetzte das Bergbaugesetz von 1899 außer Kraft. Perpu Nr.37/1960 wurde später durch das Gesetz Nr. 11/1967 außerKraft gesetzt. Vgl. Fabrikant (1973a), S. 8.5 Vgl. Rochmat, S. 6.

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